Überblick behalten Newsletter Russland Aktuelles aus den Bereichen Recht, Steuern und Wirtschaft Ausgabe: Juli / August 2015 www.roedl.com/ru Lesen Sie in dieser Ausgabe: Recht aktuell › Obligatorische Lokalisierung personenbezogener Daten russischer Staatsangehöriger ab dem 1. September 2015 › Änderungen des Gesetzes betreffend Aktiengesellschaften › Novellen zur Bodengesetzgebung über Enteignung von Grund und Boden › Neues zu Rechtsschutzmöglichkeiten und dem Schadensersatzrecht › Unkorrekte Formulierung der Kündigungsgrundlagen Steuern aktuell › Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsleistungen an Lieferanten › Wertberichtigungen von Forderungen in der russischen Handels- und Steuerbilanz › Keine Einkommensteuer für natürliche Personen (NDFL) auf Basis der getätigten Ausgaben Neues aus der Eurasischen Wirtschaftsunion › Die Eurasische Wirtschaftsunion – neue Ausblicke und Perspektiven für die Wirtschaft › Obligatorische Lokalisierung personenbezogener Daten russischer Staatsangehöriger ab dem 1. September 2015 von Marina Yankovskaya und Alexandra Nechaeva, Rödl & Partner Moskau Am 1. September 2015 tritt das Föderale Gesetz Nr. 242-FZ vom 21. Juli 2014 (im Folgenden „Gesetz Nr. 242-FZ”) in Kraft, welches wesentliche Änderungen des geltenden Gesetzes über personenbezogene Daten vorsieht, so regelt es unter anderem ein Verbot der Speicherung personenbezogener Daten von Staatsangehörigen der Russischen Föderation (im Folgenden „Personenbezogene Daten”) außerhalb Russlands.Insbesondere sieht das Föderale Gesetz Nr. 242FZ dabei vor, dass bei der Sammlung Persönlicher Daten, Speicherung, Systematisierung, Ansammlung, Aufbewahrung, Präzisierung (Aktualisierung, Änderung) und Extraktion Personenbezogener Daten unter Verwendung der sich in der stellen. Obwohl das Gesetz Nr. 242-FZ bereits am 21. Juli 2014 beschlossen wurde, dauern die Diskussionen über die praktische Anwendung der gegebenen Änderungen bis jetzt an. Diskutiert wird hierbei vor allem die Frage, wen genau die durch das Gesetz Nr. 242-FZ eingebrachten Änderungen betreffen, wie auch folgende wichtige Aspekte: Rödl & Partner Info › Was gilt als Personenbezogene Daten? › Was ist eine Datenbank? › Betrifft das Gesetz Nr. 242-FZ auch Datenbanken, die vor dem 1. September 2015 angelegt wurden? › Ist die grenzüberschreitende Übermittlung Personenbezogener Daten nach dem 1. September 2015 und deren weitere Nutzung außerhalb der Russischen Föderation zulässig? Veranstaltungshinweise Recht aktuell Wen wird das Gesetz Nr. 242-FZ betreffen? Das Gesetz Nr. 242-FZ betrifft in erster Linie Unternehmen mit ausländischen Investitionen, ausländische Unternehmen mit Niederlassungen und Repräsentanzen in der Russischen Föderation, die mit den russischen Staatsangehörigen im geschäftlichen Verkehr zusammenwirken und die Personenbezogenen Daten ihrer Kunden sowie russischen Mitarbeiter und Bewerber auf Servern außerhalb der Russischen Föderation speichern. Jedoch betrifft gemäß den Kommentaren der zuständigen kontrollierenden Behörde – Roskomnadsor das Gesetz Nr. 242-FZ auch ausländische Unternehmen, die keine Niederlassungen oder Repräsentanzen in der Russischen Föderation haben und deren Tätigkeit sich auf dem Territorium der Russischen Föderation erstreckt. Zu solchen Unternehmen gehören insbesondere Organisationen, welche ihre Waren und Dienstleistungen im Internet anbieten. Zur Begründung dieser erweiterten Auslegung entgegen dem allgemeinen Territorialprinzip der Geltung von nationalen Gesetzen beruft sich Roskomnadsor darauf, dass der durch das Gesetz festgelegte Begriff „Operator personenbezogener Daten” kein nationales Merkmal enthält Zurzeit trifft Roskomnadsor Maßnahmen zur Ausarbeitung von Kriterien der Ausrichtung der Tätigkeit von Websites auf das Territorium der Russischen Föderation Was fällt unter den Begriff „Personenbezogene Daten”? Der Umfang des Begriffs „Personenbezogene Daten” hat sich zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 242-FZ im Vergleich zur ersten Fassung des Gesetzes über persönliche Daten vom Jahre 2006 erheblich geändert. Zurzeit sind unter Personenbezogenen Daten alle Informationen zu verstehen, die direkt oder indirekt einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden (Subjekt der personenbezogenen Daten). Diese weit gefasste ! 9! türliche Person als Personenbezogene Daten einzustufen. $ 7 russischen Gesetzgeber neu geschaffen wurde, sondern die durch das 1981 beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung perso#!>gibt. Aber nicht alle Informationen sind für die Bestimmung (Iden@"!maßen relevant. 2 ! " deutig bestimmen, und zwar insbesondere die Nummer und Serie des Passes; Sozialversicherungsnummer; individuelle Steuernummer; Nummer der Bankkarte; biometrische Daten und Daten, die allein nicht als Personenbezogene Daten eingestuft werden können, zum Beispiel Geburtsdatum, Familienstand, sozialer Status, Vermögenslage, Ausbildung, Beruf usw. Gemäß der russischen Rechtsprechung gelten dabei die folgenden Datensätze als Personenbezogene Daten: Nachname, Vorname, Vatersname, Geburtsjahr, -Monat, -Datum, Wohnanschrift; Nachname, Vorname, Vatersname, Position. In Einzelfällen der russischen Rechtsprechung wird die Telefonnummer einer natürlichen Person auch unter den Begriff der „Personenbezogenen Daten” eingestuft. Nach Ansicht von Roskomnadsor sind Nachname, Vorname und Vatersname (möglicherweise Nachname mit Initialen) sowie beliebige Informationen, die das Subjekt aus einem bereits eingeschränkten Personenkreis aussondern, als Personenbezogene Daten zu betrachten. In diesem Zusammenhang entsteht die Frage, ob die geschäftliche E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters, die seinen Nachnamen und Vornamen enthält, sowie seine Position und Arbeitsstelle in der Unterschrift im Text der E-Mail auch als Personenbezogene Daten nach dem russischen Gesetz über personenbezogene Daten gelten. Roskomnadsor hat bislang #!! $!% ! $'*!'+sen abgegeben. #!!3%$67sor zu, dass jede E-Mail-Adresse als personenbezogene Daten gilt. Was ist eine Datenbank? Viele Menschen assoziieren den Begriff „Datenbank” in erster Linie mit elektronischen Informationssystemen. Jedoch gilt nach Ansicht von Roskomnadsor jegliche Speicherung personenbezogener Daten unabhängig vom Datenträger, insbesondere jegliche Tabelle im Format Word oder Excel, als Datenbank. Grenzüberschreitende Übermittlung Personenbezogener Daten Gemäß den Erklärungen von Roskomnadsor können Personenbezogene Daten ab dem 1. September 2015 außerhalb der Russischen Föderation nur als Kopie der Datenbank oder eines Teils der Datenbank gespeichert werden. Personenbezogene Daten, die vor dem 1. September 2015 ins Ausland übertragen wurden, können dort weiter verwendet werden, wenn die ursprüngliche Datenbank in der Russischen Föderation aufbewahrt wird. Bei Vorhandensein eines Recht aktuell Ausgabe: Juli / August 2015 Verbots für die Speicherung Persönlicher Daten im Gesetz Nr. 242-FZ ist anzumerken, dass die Frage der Verwendung einer Datenbank eher eine Kollisionsfrage ist. Möglicherweise werden in Zukunft weitere Änderungen in den Teil des Gesetzes über personenbezogene Daten eingebracht, der die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft. Am 24. Februar 2015 wurde ein Gesetzentwurf über die Einbringung von Änderungen in den Art. 13.11. des Ordnungswidrigkeitengesetzbuches der Russischen Föderation in erster Lesung verabschiedet, der eine wesentliche Erhöhung des Bußgeldes für den Verstoß gegen die Gesetzgebung über personenbezogene Daten vorsieht. Entsprechende Änderungen werden bereits ausgearbeitet, mit dem Ziel, diese Kollision zu beseitigen. Der genaue Inhalt der geplanten Änderungen ist dagegen noch nicht bekannt. Zum Zeitpunkt der Verfassung des vorliegenden Artikels sieht der Gesetzentwurf eine Belangung für acht Tatbestände vor: › für den Verstoß gegen die Anforderungen an die Angaben, die von der schriftlichen Zustimmung des Subjekts personenbezogener Daten zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten umfasst werden – Bußgelder bis zu 50.000 Rubel, › für die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne die Zustimmung des Subjekts personenbezogener Daten und das Fehlen anderer durch die Gesetzgebung über personenbezogener Daten festgelegten Bedingungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten – Bußgelder bis zu 50.000 Rubel, › für die Verarbeitung spezieller Kategorien personenbezogener Daten in nicht durch die Gesetzgebung vorgesehenen Fällen – Bußgelder bis zu 300.000 Rubel, › für die unterlassene Veröffentlichung des Dokumentes in Fällen, die vom Gesetzgeber vorgesehen wurden, zum uneingeschränkten Zugang zu dem Dokument, das die Politik des Operators in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten usw. festlegt – Bußgelder bis zu 30.000 Rubel, › für die unterlassene Vorlage der Informationen, die die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten betreffen, beim Subjekt der personenbezogenen Daten – Bußgelder bis zu 40.000 Rubel, › die Nichterfüllung der Anforderung an die Präzisierung, Sperrung oder Vernichtung personenbezogener Daten in bestimmten Fällen innerhalb der festgelegten Fristen – Bußgelder bis zu 45.000 Rubel, › # H# !!Q$! der Bedingungen, die gemäß der Gesetzgebung die Unversehrtheit personenbezogener Daten bei Aufbewahrung der Datenträger usw. sicherstellen, durch den Operator bei Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Verwendung von Automatisierungsmitteln – Bußgelder bis zu 50.000 Rubel. Arbeit mit Personenbezogenen Daten Bei der Arbeit mit Personenbezogenen Daten sind die festgelegten Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen, insbesondere müssen der Inhalt und der Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten den vorausgesetzten Zielen der Verarbeitung entsprechen. Die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten dürfen im Hinblick auf die angegebenen Ziele der Verarbeitung nicht unverhältnismäßig erscheinen. Personenbezogene Daten dürfen zudem nicht länger gespeichert werden, als dies für die Ziele der Verarbeitung dieser Daten erforderlich ist, sofern die Dauer der Speicherung nicht durch föderale Gesetze oder einen Vertrag festgelegt ist, in dem das Subjekt personenbezogener Daten als eine Partei oder Begünstigter auftritt. Die Verarbeitung Personenbezogener Daten erfolgt hierbei grundsätzlich mit Zustimmung des Subjekts Personenbezogener Daten. Bei Ausfertigung der Zustimmungen der Subjekte Personenbezogener Daten sind Anforderungen in Bezug auf Form und Inhalt dieser Zustimmung zu berücksichtigen. Haftung für Verstöße gegen die Gesetzgebung über Personenbezogene Daten Die Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes über personenbezogene Daten obliegt der zuständigen staatlichen Behörde (Roskomnadsor). Roskomnadsor ist berechtigt, Operatoren personenbezogener Daten sowohl auf eigene Initiative hin als auch auf die Beschwerden von Subjekten persönlicher Daten, Medien, staatlichen Behörden zu überprüfen. Bei der Aufdeckung von Verstößen kann der Zugang zu Webseiten, auf denen personenbezogene Daten veröffentlicht werden, eingeschränkt werden. Bei dem Verstoß gegen Regeln über die Erhebung, Speicherung, Nutzung oder Verbreitung der Daten können gegen die Operatoren personenbezogener Daten Bußgelder bis zu 10.000 Rubel gemäß Art. 13.11. des Ordnungswidrigkeitengesetzbuches für jeden einzelnen Gesetzesverstoß verhängt werden. Im Rahmen der zukünftigen Änderungen der rechtlichen Regulierung der Verarbeitung von Personenbezogenen Daten ist zu empfehlen, dass Unternehmen die Praxis der Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen analysieren, den Inhalt der Zustimmungen 3 Recht aktuell zur Verarbeitung und grenzüberschreitenden Übertragung personenbezogener Daten überprüfen und Maßnahmen zur Einhaltung der anderen Vorschriften des Gesetzes über personenbezogene Daten und Vorschriften des Gesetzes Nr. 242-FZ treffen. › Änderungen des Gesetzes betreffend Aktiengesellschaften von Marina Yankovskaya und Artem Boyko, Rödl & Partner Moskau Kontakt für weitere Informationen Am 29. Juni 2015 wurde das Föderale Gesetz Nr. 228-FZ „Über die Einbringung von Änderungen in einzelne Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation sowie über die Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften von Gesetzgebungsakten der Russischen Föderation” (im Folgenden „Gesetz”) verabschiedet. Marina Yankovskaya Juristin (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] In dieser Übersicht werden wir die wichtigsten Änderungen erläutern, die ins Föderale Gesetz „Über Aktiengesellschaften” (im Folgenden „AG-Gesetz”) eingebracht wurden und zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten sind. Festlegung des Austeilungskonzepts von Gesellschaften in öffentliche und nichtöffentliche Gesellschaften Das AG-Gesetz gibt die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (im Folgenden „ZGB RF”)wieder, gemäß denen eine öffentliche Gesellschaft (im Folgenden „PAO”) berechtigt ist, Aktien und Emissionswertpapiere, die in Aktien der Gesellschaft umgewandelt werden können, durch offene Zeichnung unterzubringen. Die Aktien einer nichtöffentlichen Gesellschaft (im Folgenden „NAO”) und Emissionswertpapiere, die in Aktien der Gesellschaft umgewandelt werden können, können nicht durch offene Zeichnung untergebracht oder auf eine andere Weise einem uneingegrenzten Personenkreis zum Erwerb angeboten werden. Bedingungen des Erwerbs des öffentlichen Status durch eine NAO sowie Bedingungen und Verfahren zu dessen Beendigung Die Gesellschaft ist unter der Bedingung der Registrierung des Emissionsprospekts ihrer Aktien und des Abschlusses eines Vertrages über das Aktien-Listing mit dem Organisator des Handels berechtigt, zur Eintragung ins Einheitliche Staatliche Register Juristischer Personen (EGRJuL) Angaben über die Firmenbezeichnung der Gesellschaft vorzulegen, die einen Hinweis darauf enthält, dass die Gesellschaft öffentlich ist. Die Beendigung des öffentlichen Status der Gesellschaft kann durch Einbringung von Änderungen in die Satzung, die einen Hinweis darauf, dass die Gesellschaft öffentlich ist, ausschließen sowie unter gleichzeitiger Erfüllung folgender Voraussetzungen erfolgen: 4 Recht aktuell 1. die Aktien der Gesellschaft oder Emissionswertpapiere der Gesellschaft, die in Aktien der Gesellschaft umgewandelt werden können, werden nicht durch offene Zeichnung untergebracht und sind nicht zur organisierten Ausschreibung zugelassen; 2. die Bank Russlands hat die Befreiung der Gesellschaft "##!#7 von der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Wertpapiere vorgesehen sind, beschlossen. lialen und Repräsentanzen der Gesellschaft in der Satzung Aus dem AG-Gesetz wurde die Anforderung ausgeschlossen, dass in der Satzung der Gesellschaft Angaben über ihre Filialen und Repräsentanzen enthalten sein müssen. Änderung des Umfangs der Rechte der Aktionäre einer NAO Die Rechte der Aktionäre einer NAO wurden durch das AGGesetz insoweit geändert, als dass durch die Satzung der NAO nunmehr ein Vorkaufsrecht ihrer Aktionäre für die Aktien vorgesehen werden kann, die durch andere Aktionäre auf Basis eines entgeltlichen Geschäfts zum Angebotspreis für einen Dritten oder zu einem Preis, dessen Bestimmungsverfahren durch die Satzung der Gesellschaft geregelt ist, veräußert werden. Aktionäre, die Inhaber von Aktien einer Gesellschaft sind, die zum 1. September 2014 eine geschlossene Aktiengesellschaft war und in deren Satzung kein Vorkaufsrecht der Aktionäre zum Erwerb der Aktien, die durch andere Aktionäre verkauft werden, vorgesehen ist, nutzen bis zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen des ZGB RF (in der Fassung vom 1. September 2014) das Vorkaufsrecht für die Aktien, die durch andere Aktionäre zum Angebotspreis für einen Dritten proportional zur Anzahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien verkauft werden. Im Falle der Veräußerung der Aktien im Rahmen eines anderen Geschäfts als einem Kaufvertrag kann das Vorkaufsrecht für diese Aktien durch die Satzung der NAO zu einem Preis, der durch die Satzung der Gesellschaft festgelegt ist bzw. dessen Bestimmungsverfahren in der Satzung reguliert ist, vorgesehen werden. Durch die Satzung der NAO, durch die ein Vorkaufsrecht der Aktionäre zum Erwerb der auf Basis eines entgeltlichen Geschäfts zu veräußernden Aktien vorgesehen ist, kann auch ein Vorkaufsrecht der Gesellschaft zum Erwerb der zu veräußernden Aktien vorgesehen werden, falls ihre Aktionäre ihr Vorkaufsrecht nicht in Anspruch genommen haben. Durch das Gesetz ist bestimmt, dass durch die Satzung der NAO eine Notwendigkeit des Erhalts der Zustimmung der Ausgabe: Juli / August 2015 Aktionäre zur Veräußerung der Aktien an Dritte vorgesehen werden kann. Die aufgeführte Bestimmung der Satzung der NAO gilt innerhalb einer bestimmten Frist, die durch die Satzung vorgesehen ist, jedoch für maximal fünf Jahre ab der staatlichen Registrierung der NAO oder ab dem Datum der staatlichen Registrierung der entsprechenden Änderungen in die Satzung der Gesellschaft. Keine Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Aktionäre der NAO In Bezug auf NAO und PAO sind keine Beschränkungen der Anzahl der Aktionäre bestimmt. 3!H+77!^_+%tet, den Jahresbericht der Gesellschaft bzw. Jahresabschluss (Finanzabschluss) in dem Verfahren offenzulegen, das durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über Wertpapiere zur Offenlegung der Informationen auf dem Wertpapiermarkt vorgesehen ist. Präzisierung der Vorschriften über das Grundkapital sowie über Wertpapiere der Aktiengesellschaften Die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft ist nicht mehr mit dem Mindestlohn verbunden. Durch das Gesetz ist vorgesehen, dass die Mindesthöhe des Grundkapitals einer PAO 100.000 Rubel betragen muss, die Mindesthöhe des Grundkapitals einer NAO dagegen 10.000 Rubel. Durch die Satzung der NAO können eine oder mehrere Arten der Vorzugsaktien vorgesehen werden, die außer den bzw. anstatt der durch das AG-Gesetz vorgesehenen Rechte ein Stimmrecht zu allen oder einigen in der Zuständigkeit der Aktionärsversammlung liegenden Fragen, darunter beim Eintreten oder bei Einstellung bestimmter Umstände, ein Vorkaufsrecht des Erwerbs der durch die Gesellschaft platzierten Aktien bestimmter Kategorien (Arten) und sonstige zusätzliche Rechte gewähren. Ergänzung der Vorschriften des Gesetzes über Aktionärsvereinbarungen Aktionäre der Gesellschaft, die eine Aktionärsvereinbarung ! 3!!# den Abschluss spätestens 15 Tage ab dem Abschlusstag zu benachrichtigen. Nach Vereinbarung der Parteien einer Aktionärsvereinbarung kann die Gesellschaft durch eine der Parteien benachrichtigt >` !! Q # !! > Aktionäre der Gesellschaft, die keine Partei einer solchen Aktionärsvereinbarung sind, die Erstattung der ihnen entstandenen Verluste verlangen. 5 Recht aktuell Ergänzung der Vorschriften zur Zuständigkeit der Verwaltungsorgane der Aktiengesellschaften Durch die Satzung der NAO kann die Übergabe von Fragen, die gemäß dem AG-Gesetz der Zuständigkeit der Aktionärsversammlung unterfallen, in die Zuständigkeit des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der Gesellschaft vorgesehen werden, ausgenommen der wichtigsten im Gesetz aufgeführten Fragen. Nunmehr kann durch die Satzung der NAO die Zuordnung von Fragen, die gemäß AG-Gesetz nicht in der Zuständigkeit der Aktionärsversammlung liegen, in deren Zuständigkeit vorgesehen werden. Es wurde weiter festgelegt, dass – falls die Befugnisse der Exekutivorgane der Gesellschaft durch eine bestimmte Frist begrenzt sind und nach dem Ablauf dieser Frist kein Beschluss über die Bildung neuer Exekutivorgane der Gesellschaft gefasst wurde – die Befugnisse der Exekutivorgane der Gesellschaft bis zur Fassung eines solchen Beschlusses weiter gelten. Notwendigkeit der Benachrichtigung der Gesellschaft über das Vorhaben, beim Gericht Forderungen gegenüber der Gesellschaft oder sonstigen Person einzureichen Ein Aktionär, der den Beschluss der Aktionärsversammlung 3!!#>+%*! des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der Gesellschaft, die die Erstattung der der Gesellschaft zugefügten Verluste, die Erklärung des Geschäfts der Gesellschaft für ungültig oder die Anwendung der Ungültigkeitsfolgen des Geschäfts verlangen, müssen den anderen Aktionären der Gesellschaft vorzeitig das Vorhaben, bei Gericht eine entsprechende Klage einzureichen, durch Benachrichtigung der Gesellschaft spätestens fünf Tage vor Einreichung der Klage bei Gericht in schriftlicher Form mitteilen. Kontakt für weitere Informationen Ergänzung der Vorschriften über den Aufkauf von Aktien durch die Gesellschaft auf Verlangen der Aktionäre Das Verzeichnis der Grundlagen, nach denen die Aktionäre berechtigt sind, den Aufkauf aller oder eines Teils der ihnen angehörenden Aktien durch die Gesellschaft zu verlangen, wurde erweitert. So sind Aktionäre, die Inhaber von Stimmaktien sind, berechtigt, den Aufkauf aller oder eines Teils der ihnen angehörenden Aktien durch die Gesellschaft im Falle der Fassung der Beschlüsse über die Einstellung des öffentlichen Status der Gesellschaft durch die Aktionärsversammlung sowie über die Einreichung eines Antrags auf Delisting der Aktien der Gesellschaft und/oder der Emissionswertpapiere der Gesellschaft, die in ihre Aktien umgewandelt werden können, zu verlangen, falls sie gegen die Fassung des entsprechenden Beschlusses gestimmt oder an der Abstimmung nicht teilgenommen haben. Aktionäre der NAO, die Besitzer von Vorzugsaktien sind, die besondere Rechte vorsehen, sind berechtigt, den Aufkauf aller oder eines Teils der ihnen angehörenden aufgeführten Vorzugsaktien durch die Gesellschaft im Falle der Fassung der Beschlüsse zu den Fragen durch die Aktionärsversammlung zu verlangen, die durch die Satzung der Gesellschaft vorgesehen sind, falls sie gegen die Fassung des entsprechenden Beschlusses gestimmt oder an der Abstimmung nicht teilgenommen haben. 6 Marina Yankovskaya Juristin (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] Recht aktuell › Novellen zur Bodengesetzgebung über Enteignung von Grund und Boden von Dr. Tatiana Vukolova, Rödl & Partner Moskau Durch das Föderale Gesetz Nr. 499-FZ vom 31. Dezember 2014 wurde eine Vielzahl von Änderungen in das Bodengesetzbuch der Russischen Föderation (BodGB RF), das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation sowie eine Reihe von Rechtsvorschriften erlassen. Neugefasst wurde das Verfahren zur Regelung von Enteignungen von Grundstücken aufgrund von staatlichen oder kommunalen Belangen (Teil VII.1 des Bodengesetzes) in den Art. 56.2 bis 56.11 BodGB RF. Zusammenfassend lässt sich diesbezüglich feststellen, dass Enteignungen von Grund und Boden für staatliche und kommunale Zwecke nur bei Vorliegen von Dokumenten der Raumordnungsplanung zulässig sind; fehlen Raumordnungspläne oder Generalpläne der Siedlungen, dann ist die Enteignung von Grundstücken nicht zulässig. Gründe für eine Enteignung können nicht mehr nur die Errichtung von Objekten von föderaler, regionaler oder lokaler Bedeutung sein, sondern auch deren Ausbau bzw. Veränderung. Nunmehr ist die Enteignungsgesetzgebung, welche insbesondere die für eine Enteignung erforderlichen Gründe de !{! |7 q während nach alter Rechtslage auch die Föderationssubjek $ ` $! können nunmehr auch auf Antrag von Inhabern natürlicher Monopole (wie Gazprom oder die russische Eisenbahn RZD) erfolgen. Ein Enteignungsbeschluss gilt drei Jahre und kann auf dem Gerichtsweg angefochten werden. Ausgabe: Juli / August 2015 7$ 7##>!!q77 Enteignung zwangsweise statt. Alternativ zur Entschädigung in Geld ist nunmehr bei staatlichen oder kommunalen Vorhaben gemäß Art. 39.21 BodGB RF grundsätzlich auch die Möglichkeit des Grundstückstauschs vorgesehen. Dabei bleibt aufgrund fehlender Regelungen im Bodengesetzbuch zunächst aber fraglich, wer die Entscheidung zwischen Grundstückstausch oder Enteignung mit Entschädigungszahlung trifft: die die Enteignung durchführende Behörde oder der Eigentümer des Grundstücks. Aus dem Fehlen von Rechtsvorschriften über den Austausch von Grundstücken lässt sich schließen, dass in praxi weiterhin das Verfahren der Enteignung mit Entschädigung Anwen>` Kontakt für weitere Informationen Dr. Tatiana Vukolova Juristin (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] Weiterhin wurde Art. 57 BodGB RF geändert, der die Möglichkeit der Gewährung eines vollumfänglichen Schadensersatzes vorgesehen hatte, einschließlich des entgangenen Gewinns wegen der Enteignung des Grundstücks für staatliche und kommunale Zwecke. Nach neuer Rechtslage hängt die Höhe der Entschädigung für das zu enteignende Grundstück von der erlaubten Nutzung ab. Die Entschädigungshöhe wird aufgrund des Verkehrswerts (ausgehend von der erlaubten Nutzung) am Tag vor dem Erlass des Enteignungsbeschlusses festgesetzt. Wird beispielsweise ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück zur Ermöglichung des Baus einer Straße enteignet, so richtet sich die Entschädigungshöhe nach dem Verkehrswert als landwirtschaftliches Grundstück und nicht nach dem Verkehrswert als Straße. Bei Mietverhältnissen wird die Höhe der Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung des Grundstücksmietvertrages nach dem Marktwert des Mietrechts bis zum Ablauf des Vertrages ermittelt. Die Enteignung richtet sich nach der mit dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung. Sollte es nicht zu einer Einigung mit 7 Recht aktuell › Neues zu Rechtsschutzmöglichkeiten und dem Schadensersatzrecht von Galina Krasnopolska, Rödl & Partner Moskau Durch die Reform des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (im Folgenden „ZGB”) wurden einige Erläuterungen des Erlasses Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation sowie des Erlasses Nr. 8 des Plenums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 1. Juli 1996 überholt und somit für nicht weiter anwendbar erklärt. Außerdem wurden einige der sonstigen Erlasse der Plenen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation und des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation (gänzlich oder teilweise) aufgehoben. Mit dem Erlass Nr. 25 gibt das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 23. Juni 2015 den nachgeordneten Gerichten Auslegungshinweise für einige Bestimmungen des Abschnitts I, Teil 1 des ZGB (im Folgenden „Erlass”) zur Hand. Punkt 9 des Erlasses erläutert die Anwendung von Artikel 12 ZGB, in welchem ein Katalog der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen bei einer Verletzung von zivilrechtlich geschützten Rechtsgütern enthalten ist. Mit dem Erlass wurden die Möglichkeiten der Gerichte, Klagen oder Anträge aus formellen Gründen als unzulässig abzuweisen oder Verfahren auszusetzen, eingeschränkt. Wenn der Kläger oder Antragsteller die falsche Klage- oder Antragsart gewählt hat oder wenn er sich bspw. auf falsche oder keine Rechtsnormen beruft, muss nunmehr das Gericht von Amts wegen per Gerichtsbeschluss bestimmen und begründen, welche Rechtsnormen für die Zulässigkeit der Klage oder des Antrags einschlägig sind. Daraufhin ist das Verfahren ganz normal weiter zu betreiben. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurde dieses Vorgehen auch bisher schon praktiziert. So ist es gemäß Artikel 131 der Zivilprozessordnung der Russischen Föderation für den Kläger ausreichend, wenn er darlegt, worin die Verletzung oder drohende Verletzung seiner Rechte, Freiheiten oder berechtigter Interessen liegt. Für die vorgebrachten Darlegungen und Forderungen hat der Kläger geeignete Beweise beizubringen. Gemäß Artikel 125 der Arbitrageprozessordnung der Russischen Föderation hingegen muss der Kläger zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen die Klageschrift mit den einschlägigen Rechtsnormen versehen, die seine Forderungen stützen. 8 Dadurch konnten die Gerichte schon aufgrund der Nichtoder Falschangabe von Rechtsnormen Klagen abweisen. Gemäß dem vorliegenden Erlass sind nun auch die staatli+}~#@ Amts wegen festzustellen, welche Rechtsnormen einschlägig und anzuwenden sind. Einige Punkte im Erlass sind der Einforderung von Schadensersatz gewidmet. Gemäß den Punkten 4 und 5, Artikel 393 des ZGB ist die Höhe des einzufordernden Schadensersatzes mit ausreichender Genauigkeit festzustellen. Das Gericht kann die Erfüllung von Schadensersatzforderungen nur mit der Begründung verweigern, dass es nicht möglich sei, deren präzise Höhe festzustellen. In diesem Fall bestimmt das Gericht ihre Höhe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher Sachumstände sowie aufgrund von Gerechtigkeitserwägungen und der Verhältnismäßigkeit zwischen Forderung und begangener Rechtsgutverletzung. Grundsätzlich gilt eine Verschuldensvermutung in Bezug auf "!%!3teil nicht bewiesen ist. Gemäß Punkt 2, Artikel 401 des ZGB ist fehlendes Verschulden von derjenigen Person zu bewei"!`~7 Schadensersatz gem. Punkt 2, Artikel 1064 des ZGB nur bei schuldhaftem Handeln geleistet werden. Punkt 2 Artikel 15 des ZGB regelt den Umfang der Schadensbemessung. Danach umfasst der tatsächliche Schaden nicht nur die faktisch durch den Geschädigten getragenen Kosten, sondern auch die für die Wiederherstellung des verletzten Rechtsguts entstehenden Kosten. Das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation stellt im Erlass klar, dass die Höhe des Schadensersatzes durch Wertsteigerungen der beschädigten Sache, die aus Verbesserungen durch die Reparatur resultieren, nicht gemindert wird, sofern nichts anderes durch Gesetz oder Vertrag bestimmt ist. Jedoch kann die Höhe des Schadensersatzes gemindert werden, wenn der Geschädigte eine über das notwendige Maß hinaus erforderliche Reparatur vornimmt und dadurch die beschädigte Sache eine zusätzliche Verbesserung erfährt. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Falles trägt der Beklagte. Der Erlass macht Punkt 10 des gemeinsamen Erlasses Nr. 6/8 des Obersten Gerichts der Russischen Föderation und des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 1. Juli 1996 für nicht mehr anwendbar. In diesem wurde noch vorausgesetzt, dass die Notwendigkeit von Wiederherstellungsaufwendungen für das verletzte Rechtsgut und deren vermutete Höhe durch eine begründete Recht aktuell Berechnung und entsprechende Beweise glaubhaft zu machen ist. Hierfür reichte es aus, einen Kostenvoranschlag (eine Kalkulation) für Waren, Arbeiten und Dienstleistungen zur Wiederherstellung bzw. Mängelbeseitigung vorzulegen. Bei # ! "letzungen musste ein Vertrag, aus dem die Höhe der Haftung # "!!>>` Die vorliegende Änderung deutet darauf hin, dass der Numerus clausus der zulässigen Beweismittel abgeschafft wurde und nunmehr keine Beschränkung in der Darlegung der Schadenshöhe mehr besteht. Hinsichtlich der Einforderung von entgangenem Gewinn machen wir auf Folgendes aufmerksam: Der entgangene Gewinn ist der Ertrag, den die geschädigte Person unter normalem Lauf der Dinge erhalten hätte, wenn ihr Recht nicht verletzt worden wäre (Punkt 2, Artikel 15 des ZGB). Gemäß Punkt 4, Artikel 393 des ZGB sind bei der Bestimmung des entgangenen Gewinns die vom Gläubiger zu dessen Erhalt unternommenen und zu diesem Zweck durchgeführten Vorbereitungen zu berücksichtigen. Mit dem Erlass wird nun klargestellt, dass der Schadensersatz nicht nur die Kosten der Ausführung solcher Maßnahmen und Vorbereitungen umfasst. Ausgabe: Juli / August 2015 › Unkorrekte Formulierung der Kündigungsgrundlagen von Alexey Sapozhnikov und Vera Giryaeva, Rödl & Partner Moskau Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers steht der Arbeitgeber stets einer Reihe von Fragen gegenüber. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des russischen Arbeitsrechts zu beachten, was eins der wichtigsten Problemfelder des russischen Arbeitsrechts darstellt. Gemäß Art. 84.1 Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation (ArbGB RF) muss im Kündigungsschreiben (Dienstanweisung über die Kündigung) die gesetzliche Grundlage des ArbGB RF korrekt und genau angegeben werden, da auf dieser Basis anschließend das Arbeitsbuch des Arbeitnehmers ausgefüllt wird. Die Art. 77 und Art. 81 AGB RF beinhalten hierbei einen abschließenden Katalog an Kündigungsgründen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Hierbei stellt sich die Frage, welche Folgen eine falsche Angabe oder unkorrekte Formulierung der Kündigungsgrundlage haben kann. Betrachten wir diese Frage am Beispiel der neuesten Gerichtsbeschlüsse. 1) Die unkorrekte Angabe der Rechtsgrundlage für die Kündigung bei Fehlen von faktischen Voraussetzungen dafür hat die Rechtswidrigkeit der Kündigung zur Folge. Kontakt für weitere Informationen Das Oberste Gericht der Republik Tschuwaschien entschied vor kurzem eine Streitigkeit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Kündigung auf Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Ziffer 7 ArbGB RF (Beschluss zur Sache Nr. 33-1744/2015 vom 15. April 2015). Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Galina Krasnopolska Juristin (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] Auf Dienstanweisung des Chefarztes eines Sanatoriums wurden Änderungen im Stellenplan vorgenommen, wodurch unter anderem die Stelle des Klägers gestrichen und einige neue Stellen geschaffen wurden. Darunter eine, die mit der Stelle des Klägers vergleichbar war, jedoch andere Arbeitsfunktionen, ein anderes Gehalt und Vergütungssystem aufwies. Der Kläger erhielt hierbei keinerlei Benachrichtigung oder sonstige Einsicht. Erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Entscheidung über diese Änderung wurde dem Kläger eine Mitteilung über die „Umbenennung” seiner Stelle ausgehändigt. Dieser verweigerte sodann die Fortsetzung seiner Arbeit unter den geänderten Bedingungen, da sein Einkommen reduziert und sein Aufgabenbereich verändert wurden. Dem Kläger wurden – wie gesetzlich vorgeschrieben – andere, geringer vergütete Positionen angeboten, die er ebenfalls ablehnte. Im Ergebnis 9 Recht aktuell wurde er auf Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Ziffer 7 ArbGB RF wegen Verweigerung der weiteren Verrichtung der Arbeit zu den geänderten Bedingungen gekündigt. Das Oberste Gericht von Tschuwaschien stellte fest, dass faktisch ein Stellenabbau unter gleichzeitiger Einführung neuer Stellen seitens des Arbeitgebers vorgenommen wurde. Es gab keine Änderung der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Vertragsbestimmungen und -bedingungen, wie es Art. 77 Abs. 1 Ziffer 7 ArbGB RF vorsieht. Die Kündigung war insoweit unrechtmäßig. Der Kläger hatte folglich Anspruch auf die Wiedereinstellung sowie auf Nachzahlung seines Gehalts und Ersatz immateriellen Schadens. Auf den ersten Blick erscheint diese Entscheidung wenig nachvollziehbar: Der Arbeitgeber beabsichtigte nach Umständen des Falles eine Restrukturierung und den Stellenabbau. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Kündigung wegen Stellenabbaus, die auch der Frist zur Kündigung wegen geänderten Arbeitsbedingungen entspricht und zwei Monate beträgt, wurde eingehalten, Art. 81 Abs. 1 Ziffer 2 iVm Abs. 180 Abs. 2 ArbGB RF. Das Problem bestand lediglich darin, dass der Arbeitgeber eine falsche Gesetzesgrundlage gewählt hat – statt Art. 81 Abs. 1 Ziffer 2, Art. 77 Abs. 1 Ziffer 7 ArbGB RF. Dennoch ist der Gerichtsbeschluss korrekt. Die Änderung der Arbeitsfunktion des Arbeitnehmers stellt keine Änderung organisatorischer oder technologischer Arbeitsbedingungen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit 74 AGB RF dar. Die Kündigung auf Grund dessen, dass der Arbeitnehmer die weitere Verrichtung der Arbeit zu den geänderten Bedingungen verweigerte, entspricht nicht der Kündigung wegen Stellenabbaus und ist somit nicht rechtmäßig. Der Kündigungsgrund muss dem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung verständlich sein. Nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber muss die Entlassung rechtlich begründen, weshalb er auch die mit der falschen Wahl der Kündigungsgrundlage verbundenen Risiken tragen muss. mit einem „sich verschreiben” vergleichbar sein. Ein konkretes Beispiel ist der Fall, in dem der Geschäftsführerordnungsgemäß auf Grund des Gesellschafterbeschlusses gemäß Art. 278 Abs. 2 ArbGB gekündigt wird. In seinem Arbeitsbuch wird jedoch nicht angegeben, dass die Kündigung auf Grund des in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses erfolgt (Entscheidung des Obersten Gerichts der RF vom 4. Mai 2012). Aber auch bei Vorliegen eines solchen „einfachen” Fehlers sind materielle Verluste des Arbeitgebers nicht auszuschließen. Dies etwa dann, wenn die unkorrekte Formulierung der Kündigungsgrundlage die Einstellung des Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber verhindert. Der Arbeitgeber ist gemäß Ziff. 35 der Anweisungen zur Ausfüllung von Arbeitsbüchern vom 10. Oktober 2003 im Falle der Angabe einer unkorrekten oder dem föderalen Gesetz nicht entsprechenden Formulierung des Kündigungsgrundes 7+| (Dienstanweisung) zu erlassen sowie eine Korrektur der Eintragungen im Arbeitsbuch vorzunehmen. Als Tag der Entlassung gilt dann der Tag, an dem die Korrektur ins Arbeitsbuch eingetragen wurde. Dem Arbeitnehmer wird das von ihm während dieser Zeit nicht bezogene Einkommen erstattet (Beschluss des Obersten Gerichts der RF vom 4. Mai 2012). Wir empfehlen Arbeitgebern daher, das Kündigungsverfahren streng einzuhalten, um Klagen des Arbeitnehmers zu vermeiden. Es sollte stets eine eindeutige Kündigungsgrundlage gewählt und alle damit verbundenen Formalitäten eingehalten werden. Zu beachten gilt auch, dass die Angabe von alternativen Kündigungsgründen (im Sinne von „entweder oder”-Formulierungen) von russischen Gerichten nicht anerkannt werden. Kontakt für weitere Informationen 2) Ein unkorrekt formulierter Kündigungsgrund führt dagegen nicht zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers, sofern Kündigungsgründe tatsächlich vorlagen. Sofern die Kündigung seitens des Arbeitgebers unkorrekt formuliert wurde, ist das Gericht gemäß Art. 394 Abs. 5 ArbGB 7!| !% und diese in Übereinstimmung mit den Formulierungen des Arbeitsgesetzbuchs unter Verweis auf die entsprechende Norm neu zu fassen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn das Kündigungsbegehren des Arbeitgebers auf konkreten Tatsachen und der richtigen Rechtsgrundlage beruht und der Arbeitgeber lediglich eine falsche Formulierung gewählt hat. Dies könnte z.B. 10 Alexey Sapozhnikov Rechtsanwalt (Deutschland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: alexey,[email protected] Steuern aktuell › Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsleistungen an Lieferanten von Andrey Ahmetov, Rödl & Partner Moskau Durch den Erlass Nr. 19-P des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation vom 1. Juli 2015 werden bestimmte Vorschriften des Steuergesetzbuches für verfassungswidrig erklärt, welche faktisch die Doppelbesteuerung von Lieferanten (Versicherungsnehmer) festlegen, wenn diese Ausfallrisiken versichert haben und sie eine Versicherungsleistung erhalten. Als Anlass zur Verhandlung diente die Beschwerde der russischen Tochter der Sony Mobile – OOO Sony Mobile Communications Rus über die Verletzung konstitutioneller Rechte durch Unterpunkt 4, Punkt 1, Artikel 162 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation. Die Beschwerde wurde eingereicht, nachdem ein Beschluss der Steuerbehörde vor Gericht in erster Instanz, der Berufungs- und Kassationsinstanz sowie vor dem Obersten Gericht der Russischen Föderation, erfolglos angefochten wurde, und zwar der Beschluss über die Nachberechnung für die Gesellschaft der Umsatzsteuer, Verzugszinsen und Bußgelder in Höhe von 50 Mio. Rubel wegen der Nichtaufnahme von Versicherungsleistungen in die Steuerbemessungsgrundlage. Die Versicherungsleistungen resultierten aus Versicherungs% #! H# !! Q durch Käufer (Vertragspartner). Die Position der Gesellschaft bestand darin, dass die Bestimmungen von Unterpunkt 4 Punkt 1 Artikel 162 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation nicht anwendbar sind, weil die Summe der Versicherungsentschädigung den Wert der gelieferten Waren nicht überstieg. Ausgabe: Juli / August 2015 besteuerung wäre die Folge, da erstens die gelieferte, aber nicht bezahlte Ware und zweitens die fällige Versicherungsleistung besteuert würde. Das Gericht hat auf das Gleichheitsprinzip und die Unzulässigkeit des diskriminierenden Charakters von Steuern und Abgaben sowie die Doppelbesteuerung desselben Wirtschaftsobjekts als Grundlage für seinen Beschluss hingewiesen. Das Gericht hat auf die Besonderheiten des Umsatzbesteuerungsverfahrens und auf die Tatsache hingewiesen, dass bei Erhalt der Versicherungsentschädigung und Übertragung des Schadenersatzanspruchs auf den Versicherer kein Mehrwert entsteht. Außerdem hat das Gericht auf das Ziel der Verabschiedung dieser Vorschrift hingewiesen: Den Kampf gegen Steuerhinterziehung, die gemäß früherer Gesetzgebung möglich war, weil die Möglichkeit der Wahl des Zeitpunkts, in dem die Steuerbemessungsgrundlage entsteht – nach Bezahlung oder Lieferung – bestand. Da gemäß geltender Gesetzgebung diese Möglichkeit nicht besteht, ermöglicht es die fortbestehende Vorschrift faktisch, denselben Geschäftsvorfall mehrfach zu besteuern, was seinerseits zur Doppelbesteuerung führt. Kontakt für weitere Informationen Alexander Yudovich Jurist / Steuerberater (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] Die Gesellschaft hat bereits den Wert der verkauften Waren bei deren Veräußerung in die Steuerbemessungsgrundlage aufgenommen, deswegen ist nach Ansicht der Gesellschaft die Versicherungsentschädigung nur zu dem Teil in die Steuerbemessungsgrundlage aufzunehmen, der diesen Wert übersteigt. Die Situation, in der die Gesellschaft die Steuer auf die gesamte Summe der Versicherungsentschädigung zahlen muss, gilt als Doppelbesteuerung desselben Objekts (verkaufte Ware). Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation hat die Position der Gesellschaft unterstützt und die angefochtene Vorschrift für verfassungswidrig erklärt, da es möglich ist, vom Steuerzahler (Lieferanten), der die Steuer zum Zeitpunkt der 7 ~!# Bezahlung der Umsatzsteuer auf die Summe der Versicherungsentschädigung aus dem Versicherungsvertrag, welcher H# !!!Qgen durch den Käufer absichert, zu verlangen. Eine Doppel- 11 Steuern aktuell › Wertberichtigungen von Forderungen in der russischen Handels- und Steuerbilanz von Jens Wergin, Rödl & Partner Moskau Zum 1. Juni 2015 ist das Gesetz 42-FZ in Kraft getreten, das den Paragraphen 314 des russischen Zivilgesetzbuchs an >! ! ! 7 !! sonstiger Verträge (außer Lieferverträgen) regelt. Wurde bisher eine Schuld z.B. nach Abschluss einer Dienstleistung bei Fehlen vertraglicher oder anderer gesetzlicher Vereinbarungen nach einer „angemessenen Zeit” fällig, ist nun ein Zeitraum von 7 Tagen nach Einforderung durch den 3!%77`|!!!$# die Bildung von Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen. Laut russischem Steuergesetzbuch kann eine Forderung als zweifelhaft anerkannt werden, sofern › die ihr zu Grunde liegende Leistung erbracht ist, › die Forderung überfällig ist und In der Handelsbilanz erfolgt die Wertberichtigung in Höhe des wahrscheinlich ausfallenden Betrags; in der Praxis wird sie jedoch mehrheitlich analog zu der steuerlichen Vorschrift gebildet. Die endgültige Ausbuchung einer Forderung wird (unabhängig davon, ob diese vorher wertberichtigt wurde oder nicht) vorgenommen, wenn die Wahrscheinlichkeit ihres Eingangs nach Einschätzung der Gesellschaft unrealistisch erscheint. Für die steuerliche Anerkennung einer Ausbuchung bedarf es jedoch der Erfüllung einer der zwei nachfolgenden Kriterien: Die Forderung ist verjährt oder der Eingang ist aufgrund Feststellung einer staatlichen Stelle oder der Liquidation des Geschäftspartners unmöglich geworden. Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre und beginnt an dem Tag, an dem die bilanzierende Gesellschaft von der Rechtsverletzung erfährt (z.B. Tag des erwarteten Zahlungseingangs). Sie wird allerdings unterbrochen durch Klageerhebung und Anerkennung der Schuld, bspw. im Rahmen einer Saldenbestätigung. Auch nach der Ausbuchung ist die Forderung noch 5 Jahre auf einem außerbilanziellen Konto fortzuführen, für den Fall, 3!!!` Kontakt für weitere Informationen › sie nicht besichert wurde (durch Pfändung, Garantie u.ä). Buchhaltungspolitik die Bildung von Wertberichtigungen aufnehmen. In der russischen Handelsbilanz hingegen ist die Bildung von Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderun"`!q>derungen aus geleisteten Anzahlungen, Zahlungen für Vermögensrechte und Vertragsstrafen, sowie Forderungen aus Kreditverträgen (außer für Banken). Die Höhe der steuerlich anerkannten Wertberichtigung hängt von der Dauer der Überfälligkeit ab und ist an starre Fristen gebunden. Bis zu 45 Tage Überfälligkeit darf keine Wertberichtigung gebildet werden. Ab 45 Tagen bis zu 90 Tagen Überfälligkeit sind 50 Prozent im Wert zu berichtigen und alle Forderungen über 90 Tagen werden zu 100 Prozent korrigiert. Hierbei ist zum Ende jeder Steuerperiode jede Forderung einzeln zu bewerten. Pauschale Wertberichtigungen sind unzulässig. Eine weitere Besonderheit in Abweichung zu Vorschriften aus anderen Ländern ist, dass auch die Umsatzsteuer in die Wertberichtigung einzuschließen ist, da diese im Falle des Totalausfalls der Forderung nicht vom Finanzamt erstattet wird, sondern aufwandwirksam auszubuchen ist. In der absoluten Höhe ist die Summe aller Wertberichtigungen nach oben hin begrenzt auf maximal 10 Prozent der Nettoumsatzerlöse für die jeweilige Steuerperiode. 12 Jens Wergin Steuerberater (Deutschland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] Steuern aktuell › Keine Einkommensteuer für natürliche Personen (NDFL) auf Basis der getätigten Ausgaben von Anna Trifonova, Rödl & Partner Moskau Das Präsidium des Obersten Gerichts hat das Informationsblatt „Überblick der Rechtsprechung” bestätigt, in dem darauf hingewiesen wird, dass auf Ausgaben natürlicher Personen keine Einkommensteuer zu erheben ist, wenn diese Ausgaben die durch die betreffende Person deklarierten Einkünfte übersteigen. Ausgabe: Juli / August 2015 Die Nachberechnung der Einkommensteuer für natürliche Personen durch einfache Berechnung ohne Durchführung einer Prüfung verletzt jedoch den Grundsatz der Unschuldsvermutung der natürlichen Personen und entzieht den Steuerzahlern praktisch das Recht auf außergerichtliche Anfechtung der erfolgten Nachberechnungen. Die in der Übersicht veröffentlichten Erläuterungen des Obersten Gerichts sind verbindlich, deswegen wird die Einkommensteuer für natürliche Personen auf den Betrag der Ausgaben in Zukunft durch die Steuerbehörden nicht beigetrieben werden. Kontakt für weitere Informationen Gemäß dem Steuergesetzbuch gelten als Besteuerungstatbestand der Einkommensteuer für natürliche Personen die Einkünfte, die ein Steuerzahler sowohl aus russischen als auch aus ausländischen Quellen erzielt. Dabei gelten als Einkünfte wirtschaftliche Vorteile in Geld- oder Naturalform. Das Oberste Gericht wies darauf hin, dass die Tatsache, dass ! " $ # ! kraft Unschuldsvermutung durch die Steuerbehörde nachzuweisen ist. Zur Wahrung der Rechte des Steuerzahlers muss eine Prüfung in Bezug auf die Einkommensteuer für natürliche Personen durchgeführt und die Tatsache der Nichtzahlung der Steuer auf die erzielten Einkünfte festgestellt werden, d.h. die Steuerbehörde muss die Auszahlungsquelle der Einkünfte bestimmen. Anna Trifonova Juristin/Steuerberaterin (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] Der Erwerb des Vermögens durch eine natürliche Person bestätigt nur, dass die Person die Ausgaben getätigt hat, jedoch nicht, dass sie Einkünfte in Höhe des Wertes des erworbenen 77 Q7 ! ` 7 kann der Betrag der für den Erwerb des Vermögens ausgegebenen Geldmittel nicht als Tatbestand der Einkommensteuer für natürliche Personen betrachtet werden. Diese Schlussfolgerung wurde im Zusammenhang damit gezogen, dass die Steuerbehörden begonnen haben, die Einkommensteuer für natürliche Personen ausgehend vom Betrag der durch die natürlichen Personen für den Erwerb des Vermögens getätigten Aufwendungen nachzuberechnen, indem sie somit den Betrag der mutmaßlichen Einkünfte festgesetzt haben. Einige Gerichte unterstützten diese Vorgehensweise. So hat das Gericht für das Gebiet Belgorod bei zwei Streitigkeiten die Steuerbehörden unterstützt, die ohne eine Steuerprüfung durchgeführt zu haben, natürlichen Personen die Steuer auf die Beträge nachberechnet haben, die diese für Grundstücke und Fahrzeuge ausgegeben haben. Das Gericht hat beschlossen, dass die Tatsache des Erwerbs des Vermögens an sich von der Erzielung der Einkünfte zeugt, die die betreffenden natürlichen Personen nicht deklariert hatten. 13 Neues aus der Eurasischen Wirtschaftsunion › Die Eurasische Wirtschaftsunion – neue Ausblicke und Perspektiven für die Wirtschaft von Katharina Stumpf, Rödl & Partner Moskau Die Eurasische Wirtschaftsunion (EUW), die mit Wirkung zum 1. Januar 2015 die zuvor geltende Eurasische Wirtschaftsgemeinschaft ablöste, ist ein Zusammenschluss von derzeit fünf Staaten, die gemeinsam die Verbesserung des Austauschs von Waren und Dienstleistungen nach dem Vorbild der Europäischen Union verfolgen. Neben den Gründungsstaaten Kasachstan, Russland und Weißrussland zählt die EUW seit Oktober 2014 Armenien und seit August 2015 Kirgisistan als Mitgliedsstaaten. Der Beitritt weiterer Staaten, wie Tadschikistan, wird derzeit geprüft. Außerdem wurde zuletzt am 29. Mai 2015 das Freihandelsabkommen zwischen der EUW und der Sozialistischen Republik Vietnam unterzeichnet, das eine erhebliche Reduzierung der durchschnittlichen Einfuhrzölle der EUW von 9,7 Prozent auf 2 Prozent und der von Vietnam von 10 Prozent auf 1 Prozent vorsieht. Auch wurden bereits Freihandelsgespräche mit Kambodscha aufgenommen. Ziel der EUW ist aber nicht nur die Erweiterung des wirtschaftlichen Geltungsbereichs der EUW durch die Aufnahme von eurasischen Staaten, auch die Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit mit den Staaten der EU und deren Förderung soll eines der Hauptziele der Union sein – nicht zuletzt deswegen, weil sich das wirtschaftliche Funktionieren und der Aufbau der EUW stark an dem der EU orientieren. Auch nach Aussagen der Ministerin für Integrationsentwicklung und Makroökonomie der Eurasischen Wirtschaftskommission, Tatiana Valovaya, ist und bleibt die EU wirtschaftlicher Schlüsselpartner der EUW. Europäische Unternehmer hätten bereits verstärkt Interesse am Eintritt auf den Markt der EUW gezeigt, insbesondere in den Bereichen der Fisch-, Medizin- und Kosmetikproduktion. Geplant ist insoweit auch die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Arznei- und Medizinprodukte innerhalb der EUW, der Anfang 2016 in Kraft treten soll. Hierzu wurden bereits entsprechende Regulierungsvorschläge zur Diskussion der Beteiligten veröffentlicht. Auch der kasachische Botschafter in der Bundesrepublik Deutschland, Bolat Nussupov, betonte das besondere Interesse Kasachstans an einem Austausch mit der EU. Die Zusammenarbeit und die Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen über die Grenzen der EUW hinaus stellen daher wichtige Aspekte in der Entwicklung der Union dar. Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Arbeitsprozesse innerhalb der Wirtschaftsunion. Daher wurde beschlossen, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2016 das Zollgesetzbuch (ZollGB) der EUW erneuert wird. Ziele dieses Vorhabens sind die Modernisierung der Zollvorgänge entsprechend den aktu- 14 ellen technischen Standards, die Beschränkung der nationa!$*!qternationalen Zollabkommen der WTO sowie die Beseitigung von Problemfeldern des bisher geltenden ZollGB der Zollunion. Geplant sind daher die maximale Vereinheitlichung der Zollregelungen sowie die Abschaffung von Zollgebühren und -kontrollen. Dadurch sollen die Grundlagen für eine effektive wirtschaftliche Zusammenarbeit geschaffen und die Förde |! > + ~ und Dienstleistungen erreicht werden. Die zentralste Neueinführung des ZollGB ist hierbei wohl die Einrichtung eines elektronischen Anmelde- und Überprüfungsverfahrens der Zollgegenstände. In Zukunft soll die Zollanmeldung gemäß Art. 50 des beschlossenen Entwurfs des ZollGB ausschließlich über ein elektronisches Online-System erfolgen und somit ohne Hinzuziehung eines Zollangestellten, wie bisher üblich. Die Schriftform soll die Ausnahme bleiben, so z.B. bei der Anmeldung von Zollgegenständen zum privaten Gebrauch. Auch das Einreichen von Dokumenten, auf deren Grundlage die Zollanmeldung durchgeführt wird, soll in Zukunft abgeschafft werden. Erwartet wird dadurch vor allem die Vereinfachung und Beschleunigung der Vorgänge. Interessant ist vor diesem Hintergrund insbesondere die Einführung des sogenannten „Ein-Fenster-Prinzips“, das zur Bildung einer effektiven Regulierung, Koordination und Kontrolle der außenwirtschaftlichen Tätigkeit beitragen soll. Unter einer solchen Tätigkeit wird die Zusammenarbeit der die Außenwirtschaft kontrollierenden staatlichen Organe mit den Teilnehmern der Außenwirtschaft verstanden. Den Teilnehmern soll durch Einführung des „Ein-Fenster-Prinzips“ einiges an bürokratischem Aufwand erspart werden: Durch den Mechanismus wird die einmalige Einreichung von Dokumenten in einer vorgesehenen standardisierten Form ermöglicht, sodass sie anschließend durch verschiedene staatliche Organe zur Kontrolle der außenwirtschaftlichen Tätigkeit sooft gewünscht abgerufen werden können, ohne dass der Teilnehmer die Dokumente jedes Mal auf ein Neues einreichen muss. Hierdurch soll insbesondere die Qualität der staatlichen Tätigkeit verbessert sowie Fehler durch die Teilnehmer reduziert werden. Erwartet wird zudem auch die Verringerung von zusätzlichen Kosten und Zeitaufwand. Auch die Vorgänge der Zollanmeldung selbst sollen grundlegend geändert werden. Wichtigste Neueinführung ist die bereits oben erwähnte von Art. 48 des Entwurfs des ZollGB vorgesehene einmalige Einreichung von Dokumenten, die für die Zollanmeldung notwendig sind und anschließend beliebig oft mithilfe des elektronischen Informationssystems genutzt werden können. Weitere Änderungen sind insoweit auch die dadurch ermöglichte genaue Erfassung von Datum und Uhrzeit der Zollanmeldung sowie die Fristverkürzung zur Registrierung oder Absage von zwei auf eine Stunde. Auch ändert sich die Aufbewahrungsfrist von Waren – wurden diese zuvor maximal 2 Monate aufbewahrt mit der Möglich- Neues aus der Eurasischen Wirtschaftsunion keit einer Verlängerung um 2 bzw. 4 Monate, abhängig von der Warenkategorie, so sollen nach Eintritt des neuen ZollGB die Waren 4 Monate aufbewahrt werden, bei internationalen Postsendungen sogar bis zu 6 Monate. Die Vorgänge sollen nun transparenter gestaltet werden. Bei Unterzeichnung des Gründungsabkommens haben die Staaten der EUW beschlossen, dass jegliche Unionsentscheidungen vorab veröffentlicht und zur Beteiligung der Öffentlichkeit freigegeben werden sollen. So soll künftig bei Entscheidungen, bei denen zu erwarten ist, dass sie die unternehmerische Tätigkeit in der EUW betreffen könnten, eine Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt werden, bei der die Betroffenen und Interessenvertreter öffentlich anzuhören sind. Der Entscheidungsentwurf sowie dazugehörige Umfragebögen sollen online auf der Seite der EUW eingestellt werden. Der Konsultationsprozess beträgt 30 Tage, anschließend wird eine Entscheidung getroffen. Bei sanitären, veterinären und phytosanitären Maßnahmen sowie bei Projekten Technischer Reglements gilt eine abweichende Konsultationsdauer von mindestens 60 Tagen. Geplant sind aber nicht nur Änderungen zur Erleichterung der Arbeitsvorgänge, sondern auch Beschränkungen von bereits bestehenden Regelungen. Diskutiert wird vor diesem Hintergrund insbesondere die Absetzung des sogenannten Registrierungs- oder Niederlassungsprinzips. Momentan ist es so, dass die Zollanmeldung in dem Mitgliedsstaat erfolgen kann, dessen Staatsangehöriger der Zollanmelder ist. Diese bisher geltende Regelung führt aber dazu, dass faktisch jeder Mitgliedstaat selbstständig bestimmen kann, ob eine Rechtsbeziehung geregelt wird oder nicht. Aber gerade dies würde den gesetzten Zielen der EUW im Hinblick auf die Vereinheitlichung von Regelungen widersprechen. Geplant ist daher eine Änderung dahingehend, dass zukünftig Anmeldungen in jedem Mitgliedstaat der EUW möglich werden sollen. Das Inkrafttreten ist für 2020 geplant. Ausgabe: Juli / August 2015 die Änderungen doch erheblich vereinfacht und durchsichtiger. Für deutsche Unternehmen bieten sich durch die Vereinheitlichung der gesetzlichen Grundlagen innerhalb eines wirtschaftlich bedeutenden Wirtschaftsraumes insbesondere angesichts der Verhängung von Sanktionen gegen die Russische Föderation gute Möglichkeiten, von den Standorten in Russland ihre Erzeugnisse in den Mitgliedsstaaten zu vertreiben. Insbesondere Kasachstan mit seinen beiden wirtschaftlich stärksten Agglomerationsräumen um Almaty und Astana ist ein attraktiver Markt. Dies gilt insbesondere vor dem Hin 7 _ ~!!! Expo 2017. Der Grundsatz der Freizügigkeit, der bereits innerhalb der Zollunion galt, wird dem in einigen Mitgliedsstaaten vorherrschenden Mangel an Fachkräften Abhilfe verschaffen und dazu führen, dass die Standortbedingungen für den Aufbau von Produktionsstätten verbessert werden. Rödl & Partner kann deutsche Unternehmen bei grenzüberschreitenden Fragen direkt durch die Mitarbeiter in den Niederlassungen in Russland und in Kasachstan begleiten und ein Risikomanagement während der voranschreitenden Harmonisierung der nationalen Vorschriften sicherstellen. Kontakte für weitere Informationen Alexander Yudovich Jurist/Steuerberater (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] Weitere Beschränkungen und Verbote sollen insbesondere für Gegenstände gelten, die in Art. 7 des ZollGB geregelt sind. Dies sind solche, die die Grenzen der Zollunion überschreiten. 3! sche Regelungen, Exportkontrollen, Regelungen hinsichtlich der Produktion von Waren der Rüstungsindustrie sowie sanitäre Vorschriften. Durch die Neuerungen zum 1. Januar 2016 ist ein wichtiger Schritt in der Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Situation der eurasischen Staaten zu erwarten. Das Handelsvolumen der EUW, das momentan rund 4 Milliarden US-Dollar beträgt, soll bis 2020 um mindestens 10 Milliarden US-Dollar vergrößert werden. Die Entwicklungen gestalten sich nicht nur für die Mitgliedsstaaten der Union attraktiv, sondern sprechen auch europäische Unternehmen an, wird der Markteintritt durch Michael Quiring Rechtsanwalt (Deutschland) Tel.: +7 (727) 35 60 6 – 55 E-Mail: [email protected] 15 Rödl & Partner Info › Booklet „Internationale Verrechnungspreise – Ein kompakter Wegweiser für Unternehmen“ › Booklet „Internationale Umsatzsteuer – Ein kompakter Wegweiser für Unternehmen” Im heutigen zunehmend globalen Verrechnungspreisumfeld # ! " # 77 % $ #korrekturen, die mit grenzüberschreitenden Leistungsbezie 7 77 ` Dabei ist ein angemessener Umfang der Verrechnungspreisplanung und -einhaltung aus Compliancesicht unerlässlich, um so bestehende Risiken zu reduzieren. In vielen Ländern stimmen zwar die geltenden Verrechnungspreisgrundsätze im Wesentlichen überein, Erfahrungen zeigen jedoch, dass > 9>! behörden bei der konkreten Anwendung dieser Grundsätze bestehen. Die Umsatzsteuer ist in mehr als 140 Ländern implementiert 7 >!> 7 % > Steuerart. Nahezu jede Transaktion und jeder Umsatz eines Unternehmens ist bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit von der Umsatzsteuer betroffen. Die jeweiligen nationalen Vorschriften sind dabei im Ländervergleich trotz vielfach übereinstimmender Grundsätze sehr unterschiedlich. Das Booklet vermittelt zu 24 Ländern ein Grundverständnis der entscheidenden nationalen Verrechnungspreisregelungen und -vorschriften verschiedener Steuerjurisdiktionen. Außerdem gibt es Auskunft über Verrechnungspreismethoden in Übereinstimmung mit der OECD, Dokumentation von Verrechnungspreisen, Vermeidung der Doppelbesteuerung, Advance Pricing Agreements und vieles mehr. Bei Interesse am kostenlosen Erhalt des Booklets (PDF-Datei auf Deutsch oder Englisch) senden Sie bitte eine E-Mail an [email protected]. Um immer den Überblick zu behalten, werden in diesem Booklet die umsatzsteuerlichen Grundsätze von 21 Ländern übersichtlich dargestellt. Unternehmen erhalten neben der Zusammenfassung der nationalen Umsatzsteuer- bzw. Verbraucherregelungen verschiedener Steuergesetzgebungen erste Informationen zur umsatzsteuerlichen Planung. Das Besondere: Das Booklet weist zudem auf Steuersätze sowie Steuererstattungsmöglichkeiten hin und bietet Informationen zu Umsätzen, die zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung führen oder eine solche bei entsprechender Gestaltung vermeiden. Bei Interesse können Sie ein Druckexemplar des Booklets auf Englisch (288 Seiten) kostenfrei unter folgender E-Mail-Adresse anfordern: [email protected] Fragen zur Umsatzsteuer sowie Verrechnungspreisen in Russland und der notwendigen Dokumentation beantwortet Ihnen gerne Herr Yudovich. Kontakt für weitere Informationen Alexander Yudovich Jurist / Steuerberater (Russland) Tel.: +7 (495) 933 51 20 E-Mail: [email protected] 16 Veranstaltungshinweise Ausgabe: Juli / August 2015 › Intensivseminar: Controlling in Russland, 12.-13. November 2015 Ein funktionierendes Controlling ist für Ihr russisches Tochterunternehmen unabdingbar. Allerdings ist der Aufbau eines Controllingsystems, das sowohl den Anforderungen des Mutterhauses als auch denen des russischen Umfeldes entspricht, für die meisten westlichen Investoren eine immense Herausforderung. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich in interaktiver und entspannter Arbeitsatmosphäre über den Einsatz von Controllingmaßnahmen zum erfolgreichen Gestalten Ihres Russlandgeschäftes zu informieren und mit unseren Referenten und anderen Top-Praktikern auf hohem Niveau zu diskutieren und Erfahrungen auszutauschen. Veranstalter des zweitägigen Intensivseminars „Controlling in Russland“ ist die Management Forum Starnberg GmbH. Die Teilnahmegebühr beträgt 1.995 Euro,- zzgl. 19% MwSt. ~ ! > # ! "77 hier: www.roedl.de/veranstaltungen-ru 17 Veranstaltungshinweise +>!!!7Qanstaltungen, bei denen Sie von uns Fachwissen aus erster Hand erhalten: ~7Q!# unserer Webseite www.roedl.com/ru. › Konferenz – Modernisierung des Gesundheitssektors in Kasachstan Referenten: Michael Quiring u.a. Veranstalter: Osteuropaverein der deutschen Wirtschaft e.V. Ort / Termin: Berlin, 3. September 2015 › › in der kasachischen Industrie Referent: Michael Quiring u.a. Veranstalter: RENAC AG Ort / Termin: Berlin, 7. September 2015 Deutsch-russisches Wirtschaftsrecht: Aktuelle Entwicklungen in Zeiten der Krise Referent: Marina Yankovskaya u.a. Veranstalter: Deutsch-Russische Juristenvereinigung e.V.und Deutsch-Russisches Juristisches Institut Ort / Termin: Wiesbaden, 11. September 2015 › 2. M&A Dialog Dr. Andreas Knaul, Marina YankovsReferent: kaya u.a. Veranstalter: Rödl & Partner Nürnberg Ort / Termin: Nürnberg, 24. September 2015 › 1. Transfer-Pricing Konferenz Alexander Yudovich u.a. Referent: Veranstalter: Rödl & Partner Nürnberg Ort / Termin: Nürnberg, 29. September 2015 › IHK – Regensburg: Ost-West Forum Bayern 2015 Dr. Andreas Knaul u.a. Referent: Veranstalter: IHK – Regensburg für Oberpfalz Ort / Termin: Regensburg, 28. Oktober 2015 › › Offene Veranstaltung des Komitees für Rechtsfragen: Neuheiten im M&A Bereich Referent: Artem Boyko u.a. Veranstalter: Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Ort / Termin: Moskau, 10. September 2015 CFO- Konferenz der AHK in Nischni Nowgorod Referent: Jens Wergin u.a. Veranstalter: Deutsch-Russische Auslandshandelskammer Ort / Termin: Nischni Nowgorod, 10. September 2015 „Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns. Überblick behalten „Die geographischen Ausmaße der Russischen Föderation sind gewaltig; erstreckt sie sich doch über zwei Kontinente. Den Überblick über die nahezu unbegrenzten Geschäftsmöglichkeiten zu behalten, erfordert einen verlässlichen Partner, der diese Aufgabe übernimmt – gerade in anspruchsvollen Zeiten. Dieser Partner sind wir – seit über 20 Jahren beraten wir unsere Mandanten bei ihren Russland-Engagements.“ Rödl & Partner „Man könnte meinen, dass diejenigen die größte Übersicht haben, die an der Spitze eines Castells stehen. Dabei ist es tatsächlich genau umgekehrt. Denn: Der Trainer am Boden hat den Blick für das Wesentliche und kann rechtzeitig korrigieren, wenn einmal etwas nicht nach Plan verläuft.“ Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. Castellers de Barcelona Newsletter Russland, Ausgabe Juli / August 2015 Herausgeber: Rödl & Partner Elektrosawodskaja ul. 27, Gebäude 2 107023 Moskau Tel.: +7 (495) 933 51 20 | www.roedl.com/ru Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Andreas Knaul – [email protected] Layout/Satz: Unternehmenskommunikation Rödl & Partner Christina Meiners – [email protected] Dieser Newsletter ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei weder um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung, noch kann es eine individuelle Beratung ersetzen. Bei der Erstellung des Newsletters und der darin enthaltenen Informationen ist Rödl & Partner stets um größtmögliche Sorgfalt bemüht, jedoch haftet Rödl & Partner nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. Die enthaltenen Informationen sind nicht auf einen speziellen Sachverhalt einer Einzelperson oder einer juristischen Person bezogen, daher sollte im konkreten Einzelfall stets fachlicher Rat eingeholt werden. Rödl & Partner übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen, die der Leser aufgrund dieses Newsletters trifft. Unsere Ansprechpartner stehen gerne für Sie zur Verfügung. Der gesamte Inhalt des Newsletters und der fachlichen Informationen im Internet ist geistiges Eigentum von Rödl & Partner und steht unter Urheberrechtsschutz. Nutzer dürfen den Inhalt des Newsletters nur für den eigenen Bedarf laden, ausdrucken oder kopieren. Jegliche Veränderungen, Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Inhalts oder von Teilen !'# ##!3nehmigung von Rödl & Partner.
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