Rödl und Partner Newsletter Russland Juli

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Newsletter Russland
Aktuelles aus den Bereichen Recht, Steuern und Wirtschaft
Ausgabe: Juli / August 2015
www.roedl.com/ru
Lesen Sie in dieser Ausgabe:
Recht aktuell
›
Obligatorische Lokalisierung personenbezogener
Daten russischer Staatsangehöriger ab dem 1. September 2015
›
Änderungen des Gesetzes betreffend Aktiengesellschaften
›
Novellen zur Bodengesetzgebung über Enteignung
von Grund und Boden
›
Neues zu Rechtsschutzmöglichkeiten und dem
Schadensersatzrecht
›
Unkorrekte Formulierung der Kündigungsgrundlagen
Steuern aktuell
›
Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsleistungen
an Lieferanten
›
Wertberichtigungen von Forderungen in der russischen Handels- und Steuerbilanz
›
Keine Einkommensteuer für natürliche Personen
(NDFL) auf Basis der getätigten Ausgaben
Neues aus der Eurasischen Wirtschaftsunion
›
Die Eurasische Wirtschaftsunion – neue Ausblicke
und Perspektiven für die Wirtschaft
› Obligatorische Lokalisierung
personenbezogener Daten russischer Staatsangehöriger ab
dem 1. September 2015
von Marina Yankovskaya und Alexandra Nechaeva,
Rödl & Partner Moskau
Am 1. September 2015 tritt das Föderale Gesetz Nr. 242-FZ
vom 21. Juli 2014 (im Folgenden „Gesetz Nr. 242-FZ”) in
Kraft, welches wesentliche Änderungen des geltenden Gesetzes über personenbezogene Daten vorsieht, so regelt es
unter anderem ein Verbot der Speicherung personenbezogener Daten von Staatsangehörigen der Russischen Föderation
(im Folgenden „Personenbezogene Daten”) außerhalb
Russlands.Insbesondere sieht das Föderale Gesetz Nr. 242FZ dabei vor, dass bei der Sammlung Persönlicher Daten,
Speicherung, Systematisierung, Ansammlung, Aufbewahrung, Präzisierung (Aktualisierung, Änderung) und Extraktion
Personenbezogener Daten unter Verwendung der sich in der
stellen.
Obwohl das Gesetz Nr. 242-FZ bereits am 21. Juli 2014 beschlossen wurde, dauern die Diskussionen über die praktische Anwendung der gegebenen Änderungen bis jetzt an.
Diskutiert wird hierbei vor allem die Frage, wen genau die
durch das Gesetz Nr. 242-FZ eingebrachten Änderungen betreffen, wie auch folgende wichtige Aspekte:
Rödl & Partner Info
›
Was gilt als Personenbezogene Daten?
›
Was ist eine Datenbank?
›
Betrifft das Gesetz Nr. 242-FZ auch Datenbanken, die vor
dem 1. September 2015 angelegt wurden?
›
Ist die grenzüberschreitende Übermittlung Personenbezogener Daten nach dem 1. September 2015 und deren
weitere Nutzung außerhalb der Russischen Föderation
zulässig?
Veranstaltungshinweise
Recht aktuell
Wen wird das Gesetz Nr. 242-FZ betreffen?
Das Gesetz Nr. 242-FZ betrifft in erster Linie Unternehmen
mit ausländischen Investitionen, ausländische Unternehmen
mit Niederlassungen und Repräsentanzen in der Russischen
Föderation, die mit den russischen Staatsangehörigen im
geschäftlichen Verkehr zusammenwirken und die Personenbezogenen Daten ihrer Kunden sowie russischen Mitarbeiter
und Bewerber auf Servern außerhalb der Russischen Föderation speichern.
Jedoch betrifft gemäß den Kommentaren der zuständigen
kontrollierenden Behörde – Roskomnadsor das Gesetz Nr.
242-FZ auch ausländische Unternehmen, die keine Niederlassungen oder Repräsentanzen in der Russischen Föderation
haben und deren Tätigkeit sich auf dem Territorium der Russischen Föderation erstreckt.
Zu solchen Unternehmen gehören insbesondere Organisationen, welche ihre Waren und Dienstleistungen im Internet
anbieten.
Zur Begründung dieser erweiterten Auslegung entgegen
dem allgemeinen Territorialprinzip der Geltung von nationalen Gesetzen beruft sich Roskomnadsor darauf, dass der
durch das Gesetz festgelegte Begriff „Operator personenbezogener Daten” kein nationales Merkmal enthält Zurzeit trifft
Roskomnadsor Maßnahmen zur Ausarbeitung von Kriterien
der Ausrichtung der Tätigkeit von Websites auf das Territorium der Russischen Föderation
Was fällt unter den Begriff „Personenbezogene Daten”?
Der Umfang des Begriffs „Personenbezogene Daten” hat sich
zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 242-FZ
im Vergleich zur ersten Fassung des Gesetzes über persönliche Daten vom Jahre 2006 erheblich geändert.
Zurzeit sind unter Personenbezogenen Daten alle Informationen zu verstehen, die direkt oder indirekt einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden
(Subjekt der personenbezogenen Daten). Diese weit gefasste
! 9! türliche Person als Personenbezogene Daten einzustufen.
$ 7 russischen Gesetzgeber neu geschaffen wurde, sondern die
durch das 1981 beschlossene Übereinkommen zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung perso#!>gibt.
Aber nicht alle Informationen sind für die Bestimmung (Iden@"!maßen relevant.
2
! " deutig bestimmen, und zwar insbesondere die Nummer und
Serie des Passes; Sozialversicherungsnummer; individuelle
Steuernummer; Nummer der Bankkarte; biometrische Daten
und Daten, die allein nicht als Personenbezogene Daten eingestuft werden können, zum Beispiel Geburtsdatum, Familienstand, sozialer Status, Vermögenslage, Ausbildung, Beruf
usw.
Gemäß der russischen Rechtsprechung gelten dabei die folgenden Datensätze als Personenbezogene Daten: Nachname, Vorname, Vatersname, Geburtsjahr, -Monat, -Datum,
Wohnanschrift; Nachname, Vorname, Vatersname, Position.
In Einzelfällen der russischen Rechtsprechung wird die Telefonnummer einer natürlichen Person auch unter den Begriff
der „Personenbezogenen Daten” eingestuft.
Nach Ansicht von Roskomnadsor sind Nachname, Vorname
und Vatersname (möglicherweise Nachname mit Initialen)
sowie beliebige Informationen, die das Subjekt aus einem
bereits eingeschränkten Personenkreis aussondern, als Personenbezogene Daten zu betrachten.
In diesem Zusammenhang entsteht die Frage, ob die geschäftliche E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters, die seinen
Nachnamen und Vornamen enthält, sowie seine Position und
Arbeitsstelle in der Unterschrift im Text der E-Mail auch als
Personenbezogene Daten nach dem russischen Gesetz über
personenbezogene Daten gelten. Roskomnadsor hat bislang
#!! $!% ! $'*!'+sen abgegeben.
#!!3%$67sor zu, dass jede E-Mail-Adresse als personenbezogene Daten gilt.
Was ist eine Datenbank?
Viele Menschen assoziieren den Begriff „Datenbank” in erster Linie mit elektronischen Informationssystemen. Jedoch
gilt nach Ansicht von Roskomnadsor jegliche Speicherung
personenbezogener Daten unabhängig vom Datenträger,
insbesondere jegliche Tabelle im Format Word oder Excel, als
Datenbank.
Grenzüberschreitende Übermittlung Personenbezogener Daten
Gemäß den Erklärungen von Roskomnadsor können Personenbezogene Daten ab dem 1. September 2015 außerhalb
der Russischen Föderation nur als Kopie der Datenbank oder
eines Teils der Datenbank gespeichert werden.
Personenbezogene Daten, die vor dem 1. September 2015
ins Ausland übertragen wurden, können dort weiter verwendet werden, wenn die ursprüngliche Datenbank in der Russischen Föderation aufbewahrt wird. Bei Vorhandensein eines
Recht aktuell
Ausgabe: Juli / August 2015
Verbots für die Speicherung Persönlicher Daten im Gesetz Nr.
242-FZ ist anzumerken, dass die Frage der Verwendung einer
Datenbank eher eine Kollisionsfrage ist. Möglicherweise werden in Zukunft weitere Änderungen in den Teil des Gesetzes
über personenbezogene Daten eingebracht, der die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft.
Am 24. Februar 2015 wurde ein Gesetzentwurf über die Einbringung von Änderungen in den Art. 13.11. des Ordnungswidrigkeitengesetzbuches der Russischen Föderation in erster
Lesung verabschiedet, der eine wesentliche Erhöhung des
Bußgeldes für den Verstoß gegen die Gesetzgebung über
personenbezogene Daten vorsieht.
Entsprechende Änderungen werden bereits ausgearbeitet,
mit dem Ziel, diese Kollision zu beseitigen. Der genaue Inhalt
der geplanten Änderungen ist dagegen noch nicht bekannt.
Zum Zeitpunkt der Verfassung des vorliegenden Artikels sieht
der Gesetzentwurf eine Belangung für acht Tatbestände vor:
›
für den Verstoß gegen die Anforderungen an die Angaben, die von der schriftlichen Zustimmung des Subjekts
personenbezogener Daten zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten umfasst werden – Bußgelder bis zu
50.000 Rubel,
›
für die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne die
Zustimmung des Subjekts personenbezogener Daten und
das Fehlen anderer durch die Gesetzgebung über personenbezogener Daten festgelegten Bedingungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten – Bußgelder bis zu
50.000 Rubel,
›
für die Verarbeitung spezieller Kategorien personenbezogener Daten in nicht durch die Gesetzgebung vorgesehenen Fällen – Bußgelder bis zu 300.000 Rubel,
›
für die unterlassene Veröffentlichung des Dokumentes
in Fällen, die vom Gesetzgeber vorgesehen wurden, zum
uneingeschränkten Zugang zu dem Dokument, das die
Politik des Operators in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten usw. festlegt – Bußgelder bis zu
30.000 Rubel,
›
für die unterlassene Vorlage der Informationen, die die
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten betreffen,
beim Subjekt der personenbezogenen Daten – Bußgelder
bis zu 40.000 Rubel,
›
die Nichterfüllung der Anforderung an die Präzisierung,
Sperrung oder Vernichtung personenbezogener Daten
in bestimmten Fällen innerhalb der festgelegten Fristen –
Bußgelder bis zu 45.000 Rubel,
›
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der Bedingungen, die gemäß der Gesetzgebung die Unversehrtheit personenbezogener Daten bei Aufbewahrung der Datenträger usw. sicherstellen, durch den Operator bei Verarbeitung personenbezogener Daten ohne
Verwendung von Automatisierungsmitteln – Bußgelder
bis zu 50.000 Rubel.
Arbeit mit Personenbezogenen Daten
Bei der Arbeit mit Personenbezogenen Daten sind die festgelegten Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichtigen, insbesondere müssen der
Inhalt und der Umfang der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten den vorausgesetzten Zielen der Verarbeitung
entsprechen.
Die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten dürfen im
Hinblick auf die angegebenen Ziele der Verarbeitung nicht
unverhältnismäßig erscheinen.
Personenbezogene Daten dürfen zudem nicht länger gespeichert werden, als dies für die Ziele der Verarbeitung dieser
Daten erforderlich ist, sofern die Dauer der Speicherung nicht
durch föderale Gesetze oder einen Vertrag festgelegt ist, in
dem das Subjekt personenbezogener Daten als eine Partei
oder Begünstigter auftritt.
Die Verarbeitung Personenbezogener Daten erfolgt hierbei
grundsätzlich mit Zustimmung des Subjekts Personenbezogener Daten. Bei Ausfertigung der Zustimmungen der Subjekte
Personenbezogener Daten sind Anforderungen in Bezug auf
Form und Inhalt dieser Zustimmung zu berücksichtigen.
Haftung für Verstöße gegen die Gesetzgebung über
Personenbezogene Daten
Die Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes über personenbezogene Daten obliegt der zuständigen staatlichen Behörde (Roskomnadsor). Roskomnadsor ist berechtigt, Operatoren personenbezogener Daten sowohl auf eigene Initiative
hin als auch auf die Beschwerden von Subjekten persönlicher
Daten, Medien, staatlichen Behörden zu überprüfen.
Bei der Aufdeckung von Verstößen kann der Zugang zu
Webseiten, auf denen personenbezogene Daten veröffentlicht werden, eingeschränkt werden.
Bei dem Verstoß gegen Regeln über die Erhebung, Speicherung, Nutzung oder Verbreitung der Daten können gegen
die Operatoren personenbezogener Daten Bußgelder bis zu
10.000 Rubel gemäß Art. 13.11. des Ordnungswidrigkeitengesetzbuches für jeden einzelnen Gesetzesverstoß verhängt
werden.
Im Rahmen der zukünftigen Änderungen der rechtlichen Regulierung der Verarbeitung von Personenbezogenen Daten
ist zu empfehlen, dass Unternehmen die Praxis der Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen analysieren, den Inhalt der Zustimmungen
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Recht aktuell
zur Verarbeitung und grenzüberschreitenden Übertragung
personenbezogener Daten überprüfen und Maßnahmen
zur Einhaltung der anderen Vorschriften des Gesetzes über
personenbezogene Daten und Vorschriften des Gesetzes Nr.
242-FZ treffen.
› Änderungen des Gesetzes betreffend Aktiengesellschaften
von Marina Yankovskaya und Artem Boyko,
Rödl & Partner Moskau
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Am 29. Juni 2015 wurde das Föderale Gesetz Nr. 228-FZ
„Über die Einbringung von Änderungen in einzelne Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation sowie über die Außerkraftsetzung einzelner Vorschriften von Gesetzgebungsakten
der Russischen Föderation” (im Folgenden „Gesetz”) verabschiedet.
Marina Yankovskaya
Juristin (Russland)
Tel.:
+7 (495) 933 51 20
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In dieser Übersicht werden wir die wichtigsten Änderungen
erläutern, die ins Föderale Gesetz „Über Aktiengesellschaften” (im Folgenden „AG-Gesetz”) eingebracht wurden und
zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten sind.
Festlegung des Austeilungskonzepts von Gesellschaften in öffentliche und nichtöffentliche Gesellschaften
Das AG-Gesetz gibt die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches
der Russischen Föderation (im Folgenden „ZGB RF”)wieder,
gemäß denen eine öffentliche Gesellschaft (im Folgenden
„PAO”) berechtigt ist, Aktien und Emissionswertpapiere, die
in Aktien der Gesellschaft umgewandelt werden können,
durch offene Zeichnung unterzubringen.
Die Aktien einer nichtöffentlichen Gesellschaft (im Folgenden
„NAO”) und Emissionswertpapiere, die in Aktien der Gesellschaft umgewandelt werden können, können nicht durch
offene Zeichnung untergebracht oder auf eine andere Weise
einem uneingegrenzten Personenkreis zum Erwerb angeboten werden.
Bedingungen des Erwerbs des öffentlichen Status
durch eine NAO sowie Bedingungen und Verfahren zu
dessen Beendigung
Die Gesellschaft ist unter der Bedingung der Registrierung
des Emissionsprospekts ihrer Aktien und des Abschlusses eines Vertrages über das Aktien-Listing mit dem Organisator
des Handels berechtigt, zur Eintragung ins Einheitliche Staatliche Register Juristischer Personen (EGRJuL) Angaben über
die Firmenbezeichnung der Gesellschaft vorzulegen, die einen Hinweis darauf enthält, dass die Gesellschaft öffentlich
ist.
Die Beendigung des öffentlichen Status der Gesellschaft
kann durch Einbringung von Änderungen in die Satzung, die
einen Hinweis darauf, dass die Gesellschaft öffentlich ist, ausschließen sowie unter gleichzeitiger Erfüllung folgender Voraussetzungen erfolgen:
4
Recht aktuell
1. die Aktien der Gesellschaft oder Emissionswertpapiere
der Gesellschaft, die in Aktien der Gesellschaft umgewandelt werden können, werden nicht durch offene
Zeichnung untergebracht und sind nicht zur organisierten Ausschreibung zugelassen;
2. die Bank Russlands hat die Befreiung der Gesellschaft
"##!#7
von der Gesetzgebung der Russischen Föderation über
Wertpapiere vorgesehen sind, beschlossen.
lialen und Repräsentanzen der Gesellschaft in der Satzung
Aus dem AG-Gesetz wurde die Anforderung ausgeschlossen,
dass in der Satzung der Gesellschaft Angaben über ihre Filialen und Repräsentanzen enthalten sein müssen.
Änderung des Umfangs der Rechte der Aktionäre einer
NAO
Die Rechte der Aktionäre einer NAO wurden durch das AGGesetz insoweit geändert, als dass durch die Satzung der
NAO nunmehr ein Vorkaufsrecht ihrer Aktionäre für die Aktien vorgesehen werden kann, die durch andere Aktionäre auf
Basis eines entgeltlichen Geschäfts zum Angebotspreis für einen Dritten oder zu einem Preis, dessen Bestimmungsverfahren durch die Satzung der Gesellschaft geregelt ist, veräußert
werden.
Aktionäre, die Inhaber von Aktien einer Gesellschaft sind, die
zum 1. September 2014 eine geschlossene Aktiengesellschaft
war und in deren Satzung kein Vorkaufsrecht der Aktionäre
zum Erwerb der Aktien, die durch andere Aktionäre verkauft
werden, vorgesehen ist, nutzen bis zur Anpassung der Satzung an die Bestimmungen des ZGB RF (in der Fassung vom
1. September 2014) das Vorkaufsrecht für die Aktien, die
durch andere Aktionäre zum Angebotspreis für einen Dritten
proportional zur Anzahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien verkauft werden.
Im Falle der Veräußerung der Aktien im Rahmen eines anderen Geschäfts als einem Kaufvertrag kann das Vorkaufsrecht für diese Aktien durch die Satzung der NAO zu einem
Preis, der durch die Satzung der Gesellschaft festgelegt ist
bzw. dessen Bestimmungsverfahren in der Satzung reguliert
ist, vorgesehen werden.
Durch die Satzung der NAO, durch die ein Vorkaufsrecht der
Aktionäre zum Erwerb der auf Basis eines entgeltlichen Geschäfts zu veräußernden Aktien vorgesehen ist, kann auch
ein Vorkaufsrecht der Gesellschaft zum Erwerb der zu veräußernden Aktien vorgesehen werden, falls ihre Aktionäre ihr
Vorkaufsrecht nicht in Anspruch genommen haben.
Durch das Gesetz ist bestimmt, dass durch die Satzung der
NAO eine Notwendigkeit des Erhalts der Zustimmung der
Ausgabe: Juli / August 2015
Aktionäre zur Veräußerung der Aktien an Dritte vorgesehen
werden kann. Die aufgeführte Bestimmung der Satzung der
NAO gilt innerhalb einer bestimmten Frist, die durch die Satzung vorgesehen ist, jedoch für maximal fünf Jahre ab der
staatlichen Registrierung der NAO oder ab dem Datum der
staatlichen Registrierung der entsprechenden Änderungen in
die Satzung der Gesellschaft.
Keine Beschränkungen in Bezug auf die Anzahl der Aktionäre der NAO
In Bezug auf NAO und PAO sind keine Beschränkungen der
Anzahl der Aktionäre bestimmt.
3!H+77!^_+%tet, den Jahresbericht der Gesellschaft bzw. Jahresabschluss
(Finanzabschluss) in dem Verfahren offenzulegen, das durch
die Gesetzgebung der Russischen Föderation über Wertpapiere zur Offenlegung der Informationen auf dem Wertpapiermarkt vorgesehen ist.
Präzisierung der Vorschriften über das Grundkapital sowie über Wertpapiere der Aktiengesellschaften
Die Höhe des Grundkapitals der Aktiengesellschaft ist nicht
mehr mit dem Mindestlohn verbunden.
Durch das Gesetz ist vorgesehen, dass die Mindesthöhe des
Grundkapitals einer PAO 100.000 Rubel betragen muss, die
Mindesthöhe des Grundkapitals einer NAO dagegen 10.000
Rubel.
Durch die Satzung der NAO können eine oder mehrere Arten der Vorzugsaktien vorgesehen werden, die außer den
bzw. anstatt der durch das AG-Gesetz vorgesehenen Rechte ein Stimmrecht zu allen oder einigen in der Zuständigkeit
der Aktionärsversammlung liegenden Fragen, darunter beim
Eintreten oder bei Einstellung bestimmter Umstände, ein Vorkaufsrecht des Erwerbs der durch die Gesellschaft platzierten
Aktien bestimmter Kategorien (Arten) und sonstige zusätzliche Rechte gewähren.
Ergänzung der Vorschriften des Gesetzes über Aktionärsvereinbarungen
Aktionäre der Gesellschaft, die eine Aktionärsvereinbarung
! 3!!# den Abschluss spätestens 15 Tage ab dem Abschlusstag zu
benachrichtigen.
Nach Vereinbarung der Parteien einer Aktionärsvereinbarung
kann die Gesellschaft durch eine der Parteien benachrichtigt
>` !! Q #
!! > Aktionäre der Gesellschaft, die keine Partei einer solchen Aktionärsvereinbarung sind, die Erstattung der ihnen entstandenen Verluste verlangen.
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Recht aktuell
Ergänzung der Vorschriften zur Zuständigkeit der Verwaltungsorgane der Aktiengesellschaften
Durch die Satzung der NAO kann die Übergabe von Fragen,
die gemäß dem AG-Gesetz der Zuständigkeit der Aktionärsversammlung unterfallen, in die Zuständigkeit des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der Gesellschaft vorgesehen werden,
ausgenommen der wichtigsten im Gesetz aufgeführten Fragen.
Nunmehr kann durch die Satzung der NAO die Zuordnung
von Fragen, die gemäß AG-Gesetz nicht in der Zuständigkeit
der Aktionärsversammlung liegen, in deren Zuständigkeit
vorgesehen werden.
Es wurde weiter festgelegt, dass – falls die Befugnisse der
Exekutivorgane der Gesellschaft durch eine bestimmte Frist
begrenzt sind und nach dem Ablauf dieser Frist kein Beschluss über die Bildung neuer Exekutivorgane der Gesellschaft gefasst wurde – die Befugnisse der Exekutivorgane der
Gesellschaft bis zur Fassung eines solchen Beschlusses weiter
gelten.
Notwendigkeit der Benachrichtigung der Gesellschaft
über das Vorhaben, beim Gericht Forderungen gegenüber der Gesellschaft oder sonstigen Person einzureichen
Ein Aktionär, der den Beschluss der Aktionärsversammlung
3!!#>+%*!
des Direktorenrates (Aufsichtsrates) der Gesellschaft, die die
Erstattung der der Gesellschaft zugefügten Verluste, die Erklärung des Geschäfts der Gesellschaft für ungültig oder die
Anwendung der Ungültigkeitsfolgen des Geschäfts verlangen, müssen den anderen Aktionären der Gesellschaft vorzeitig das Vorhaben, bei Gericht eine entsprechende Klage
einzureichen, durch Benachrichtigung der Gesellschaft spätestens fünf Tage vor Einreichung der Klage bei Gericht in
schriftlicher Form mitteilen.
Kontakt für weitere Informationen
Ergänzung der Vorschriften über den Aufkauf von Aktien durch die Gesellschaft auf Verlangen der Aktionäre
Das Verzeichnis der Grundlagen, nach denen die Aktionäre
berechtigt sind, den Aufkauf aller oder eines Teils der ihnen
angehörenden Aktien durch die Gesellschaft zu verlangen,
wurde erweitert.
So sind Aktionäre, die Inhaber von Stimmaktien sind, berechtigt, den Aufkauf aller oder eines Teils der ihnen angehörenden Aktien durch die Gesellschaft im Falle der Fassung der
Beschlüsse über die Einstellung des öffentlichen Status der
Gesellschaft durch die Aktionärsversammlung sowie über
die Einreichung eines Antrags auf Delisting der Aktien der
Gesellschaft und/oder der Emissionswertpapiere der Gesellschaft, die in ihre Aktien umgewandelt werden können, zu
verlangen, falls sie gegen die Fassung des entsprechenden
Beschlusses gestimmt oder an der Abstimmung nicht teilgenommen haben.
Aktionäre der NAO, die Besitzer von Vorzugsaktien sind, die
besondere Rechte vorsehen, sind berechtigt, den Aufkauf
aller oder eines Teils der ihnen angehörenden aufgeführten
Vorzugsaktien durch die Gesellschaft im Falle der Fassung der
Beschlüsse zu den Fragen durch die Aktionärsversammlung
zu verlangen, die durch die Satzung der Gesellschaft vorgesehen sind, falls sie gegen die Fassung des entsprechenden
Beschlusses gestimmt oder an der Abstimmung nicht teilgenommen haben.
6
Marina Yankovskaya
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Recht aktuell
› Novellen zur Bodengesetzgebung über
Enteignung von Grund und Boden
von Dr. Tatiana Vukolova, Rödl & Partner Moskau
Durch das Föderale Gesetz Nr. 499-FZ vom 31. Dezember
2014 wurde eine Vielzahl von Änderungen in das Bodengesetzbuch der Russischen Föderation (BodGB RF), das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation sowie eine Reihe von
Rechtsvorschriften erlassen. Neugefasst wurde das Verfahren
zur Regelung von Enteignungen von Grundstücken aufgrund
von staatlichen oder kommunalen Belangen (Teil VII.1 des
Bodengesetzes) in den Art. 56.2 bis 56.11 BodGB RF.
Zusammenfassend lässt sich diesbezüglich feststellen, dass
Enteignungen von Grund und Boden für staatliche und
kommunale Zwecke nur bei Vorliegen von Dokumenten der
Raumordnungsplanung zulässig sind; fehlen Raumordnungspläne oder Generalpläne der Siedlungen, dann ist die Enteignung von Grundstücken nicht zulässig.
Gründe für eine Enteignung können nicht mehr nur die Errichtung von Objekten von föderaler, regionaler oder lokaler
Bedeutung sein, sondern auch deren Ausbau bzw. Veränderung. Nunmehr ist die Enteignungsgesetzgebung, welche insbesondere die für eine Enteignung erforderlichen Gründe de !{! |7 q
während nach alter Rechtslage auch die Föderationssubjek $
` $!
können nunmehr auch auf Antrag von Inhabern natürlicher
Monopole (wie Gazprom oder die russische Eisenbahn RZD)
erfolgen. Ein Enteignungsbeschluss gilt drei Jahre und kann
auf dem Gerichtsweg angefochten werden.
Ausgabe: Juli / August 2015
7$
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Enteignung zwangsweise statt.
Alternativ zur Entschädigung in Geld ist nunmehr bei staatlichen oder kommunalen Vorhaben gemäß Art. 39.21 BodGB
RF grundsätzlich auch die Möglichkeit des Grundstückstauschs vorgesehen. Dabei bleibt aufgrund fehlender Regelungen im Bodengesetzbuch zunächst aber fraglich, wer die
Entscheidung zwischen Grundstückstausch oder Enteignung
mit Entschädigungszahlung trifft: die die Enteignung durchführende Behörde oder der Eigentümer des Grundstücks.
Aus dem Fehlen von Rechtsvorschriften über den Austausch
von Grundstücken lässt sich schließen, dass in praxi weiterhin
das Verfahren der Enteignung mit Entschädigung Anwen>`
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Dr. Tatiana Vukolova
Juristin (Russland)
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Weiterhin wurde Art. 57 BodGB RF geändert, der die Möglichkeit der Gewährung eines vollumfänglichen Schadensersatzes vorgesehen hatte, einschließlich des entgangenen Gewinns wegen der Enteignung des Grundstücks für staatliche
und kommunale Zwecke.
Nach neuer Rechtslage hängt die Höhe der Entschädigung
für das zu enteignende Grundstück von der erlaubten Nutzung ab. Die Entschädigungshöhe wird aufgrund des Verkehrswerts (ausgehend von der erlaubten Nutzung) am Tag
vor dem Erlass des Enteignungsbeschlusses festgesetzt. Wird
beispielsweise ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück
zur Ermöglichung des Baus einer Straße enteignet, so richtet sich die Entschädigungshöhe nach dem Verkehrswert als
landwirtschaftliches Grundstück und nicht nach dem Verkehrswert als Straße. Bei Mietverhältnissen wird die Höhe der
Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung des Grundstücksmietvertrages nach dem Marktwert des Mietrechts bis zum
Ablauf des Vertrages ermittelt.
Die Enteignung richtet sich nach der mit dem Eigentümer getroffenen Vereinbarung. Sollte es nicht zu einer Einigung mit
7
Recht aktuell
› Neues zu Rechtsschutzmöglichkeiten
und dem Schadensersatzrecht
von Galina Krasnopolska, Rödl & Partner Moskau
Durch die Reform des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (im Folgenden „ZGB”) wurden einige Erläuterungen
des Erlasses Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts der Russischen Föderation sowie des Erlasses Nr. 8 des Plenums des
Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom
1. Juli 1996 überholt und somit für nicht weiter anwendbar
erklärt. Außerdem wurden einige der sonstigen Erlasse der
Plenen des Obersten Gerichts der Russischen Föderation und
des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation
(gänzlich oder teilweise) aufgehoben.
Mit dem Erlass Nr. 25 gibt das Plenum des Obersten Gerichts
der Russischen Föderation vom 23. Juni 2015 den nachgeordneten Gerichten Auslegungshinweise für einige Bestimmungen des Abschnitts I, Teil 1 des ZGB (im Folgenden „Erlass”) zur Hand.
Punkt 9 des Erlasses erläutert die Anwendung von Artikel
12 ZGB, in welchem ein Katalog der unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen bei einer Verletzung von zivilrechtlich geschützten Rechtsgütern enthalten ist.
Mit dem Erlass wurden die Möglichkeiten der Gerichte, Klagen oder Anträge aus formellen Gründen als unzulässig abzuweisen oder Verfahren auszusetzen, eingeschränkt.
Wenn der Kläger oder Antragsteller die falsche Klage- oder
Antragsart gewählt hat oder wenn er sich bspw. auf falsche
oder keine Rechtsnormen beruft, muss nunmehr das Gericht
von Amts wegen per Gerichtsbeschluss bestimmen und begründen, welche Rechtsnormen für die Zulässigkeit der Klage
oder des Antrags einschlägig sind. Daraufhin ist das Verfahren ganz normal weiter zu betreiben.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurde dieses Vorgehen
auch bisher schon praktiziert.
So ist es gemäß Artikel 131 der Zivilprozessordnung der Russischen Föderation für den Kläger ausreichend, wenn er darlegt, worin die Verletzung oder drohende Verletzung seiner
Rechte, Freiheiten oder berechtigter Interessen liegt. Für die
vorgebrachten Darlegungen und Forderungen hat der Kläger
geeignete Beweise beizubringen.
Gemäß Artikel 125 der Arbitrageprozessordnung der Russischen Föderation hingegen muss der Kläger zusätzlich zu den
oben genannten Voraussetzungen die Klageschrift mit den
einschlägigen Rechtsnormen versehen, die seine Forderungen stützen.
8
Dadurch konnten die Gerichte schon aufgrund der Nichtoder Falschangabe von Rechtsnormen Klagen abweisen.
Gemäß dem vorliegenden Erlass sind nun auch die staatli+}~#@
Amts wegen festzustellen, welche Rechtsnormen einschlägig
und anzuwenden sind.
Einige Punkte im Erlass sind der Einforderung von Schadensersatz gewidmet. Gemäß den Punkten 4 und 5, Artikel 393
des ZGB ist die Höhe des einzufordernden Schadensersatzes
mit ausreichender Genauigkeit festzustellen.
Das Gericht kann die Erfüllung von Schadensersatzforderungen nur mit der Begründung verweigern, dass es nicht möglich sei, deren präzise Höhe festzustellen. In diesem Fall bestimmt das Gericht ihre Höhe nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung sämtlicher Sachumstände sowie aufgrund
von Gerechtigkeitserwägungen und der Verhältnismäßigkeit
zwischen Forderung und begangener Rechtsgutverletzung.
Grundsätzlich gilt eine Verschuldensvermutung in Bezug auf
"!%!3teil nicht bewiesen ist. Gemäß Punkt 2, Artikel 401 des ZGB
ist fehlendes Verschulden von derjenigen Person zu bewei"!`~7
Schadensersatz gem. Punkt 2, Artikel 1064 des ZGB nur bei
schuldhaftem Handeln geleistet werden.
Punkt 2 Artikel 15 des ZGB regelt den Umfang der Schadensbemessung. Danach umfasst der tatsächliche Schaden nicht
nur die faktisch durch den Geschädigten getragenen Kosten,
sondern auch die für die Wiederherstellung des verletzten
Rechtsguts entstehenden Kosten.
Das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation
stellt im Erlass klar, dass die Höhe des Schadensersatzes durch
Wertsteigerungen der beschädigten Sache, die aus Verbesserungen durch die Reparatur resultieren, nicht gemindert wird,
sofern nichts anderes durch Gesetz oder Vertrag bestimmt ist.
Jedoch kann die Höhe des Schadensersatzes gemindert werden, wenn der Geschädigte eine über das notwendige Maß
hinaus erforderliche Reparatur vornimmt und dadurch die
beschädigte Sache eine zusätzliche Verbesserung erfährt. Die
Beweislast für das Vorliegen eines solchen Falles trägt der Beklagte.
Der Erlass macht Punkt 10 des gemeinsamen Erlasses Nr. 6/8
des Obersten Gerichts der Russischen Föderation und des
Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 1.
Juli 1996 für nicht mehr anwendbar.
In diesem wurde noch vorausgesetzt, dass die Notwendigkeit von Wiederherstellungsaufwendungen für das verletzte
Rechtsgut und deren vermutete Höhe durch eine begründete
Recht aktuell
Berechnung und entsprechende Beweise glaubhaft zu machen ist.
Hierfür reichte es aus, einen Kostenvoranschlag (eine Kalkulation) für Waren, Arbeiten und Dienstleistungen zur
Wiederherstellung bzw. Mängelbeseitigung vorzulegen. Bei
# ! "letzungen musste ein Vertrag, aus dem die Höhe der Haftung
#
"!!>>`
Die vorliegende Änderung deutet darauf hin, dass der Numerus clausus der zulässigen Beweismittel abgeschafft wurde und nunmehr keine Beschränkung in der Darlegung der
Schadenshöhe mehr besteht.
Hinsichtlich der Einforderung von entgangenem Gewinn
machen wir auf Folgendes aufmerksam: Der entgangene
Gewinn ist der Ertrag, den die geschädigte Person unter normalem Lauf der Dinge erhalten hätte, wenn ihr Recht nicht
verletzt worden wäre (Punkt 2, Artikel 15 des ZGB).
Gemäß Punkt 4, Artikel 393 des ZGB sind bei der Bestimmung des entgangenen Gewinns die vom Gläubiger zu dessen Erhalt unternommenen und zu diesem Zweck durchgeführten Vorbereitungen zu berücksichtigen.
Mit dem Erlass wird nun klargestellt, dass der Schadensersatz
nicht nur die Kosten der Ausführung solcher Maßnahmen
und Vorbereitungen umfasst.
Ausgabe: Juli / August 2015
› Unkorrekte Formulierung der
Kündigungsgrundlagen
von Alexey Sapozhnikov und Vera Giryaeva,
Rödl & Partner Moskau
Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers steht der Arbeitgeber stets einer Reihe von Fragen gegenüber. Insbesondere
sind die formellen Anforderungen des russischen Arbeitsrechts zu beachten, was eins der wichtigsten Problemfelder
des russischen Arbeitsrechts darstellt.
Gemäß Art. 84.1 Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation (ArbGB RF) muss im Kündigungsschreiben (Dienstanweisung über die Kündigung) die gesetzliche Grundlage
des ArbGB RF korrekt und genau angegeben werden, da auf
dieser Basis anschließend das Arbeitsbuch des Arbeitnehmers
ausgefüllt wird. Die Art. 77 und Art. 81 AGB RF beinhalten
hierbei einen abschließenden Katalog an Kündigungsgründen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Hierbei stellt
sich die Frage, welche Folgen eine falsche Angabe oder unkorrekte Formulierung der Kündigungsgrundlage haben
kann. Betrachten wir diese Frage am Beispiel der neuesten
Gerichtsbeschlüsse.
1) Die unkorrekte Angabe der Rechtsgrundlage für die
Kündigung bei Fehlen von faktischen Voraussetzungen
dafür hat die Rechtswidrigkeit der Kündigung zur Folge.
Kontakt für weitere Informationen
Das Oberste Gericht der Republik Tschuwaschien entschied
vor kurzem eine Streitigkeit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit
einer Kündigung auf Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Ziffer 7
ArbGB RF (Beschluss zur Sache Nr. 33-1744/2015 vom 15.
April 2015).
Folgender Sachverhalt lag zugrunde:
Galina Krasnopolska
Juristin (Russland)
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+7 (495) 933 51 20
E-Mail: [email protected]
Auf Dienstanweisung des Chefarztes eines Sanatoriums wurden Änderungen im Stellenplan vorgenommen, wodurch unter anderem die Stelle des Klägers gestrichen und einige neue
Stellen geschaffen wurden. Darunter eine, die mit der Stelle
des Klägers vergleichbar war, jedoch andere Arbeitsfunktionen, ein anderes Gehalt und Vergütungssystem aufwies. Der
Kläger erhielt hierbei keinerlei Benachrichtigung oder sonstige Einsicht.
Erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Entscheidung über
diese Änderung wurde dem Kläger eine Mitteilung über die
„Umbenennung” seiner Stelle ausgehändigt. Dieser verweigerte sodann die Fortsetzung seiner Arbeit unter den geänderten Bedingungen, da sein Einkommen reduziert und sein
Aufgabenbereich verändert wurden. Dem Kläger wurden –
wie gesetzlich vorgeschrieben – andere, geringer vergütete
Positionen angeboten, die er ebenfalls ablehnte. Im Ergebnis
9
Recht aktuell
wurde er auf Grundlage von Art. 77 Abs. 1 Ziffer 7 ArbGB RF
wegen Verweigerung der weiteren Verrichtung der Arbeit zu
den geänderten Bedingungen gekündigt.
Das Oberste Gericht von Tschuwaschien stellte fest, dass faktisch ein Stellenabbau unter gleichzeitiger Einführung neuer
Stellen seitens des Arbeitgebers vorgenommen wurde. Es gab
keine Änderung der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Vertragsbestimmungen und -bedingungen, wie es Art.
77 Abs. 1 Ziffer 7 ArbGB RF vorsieht. Die Kündigung war insoweit unrechtmäßig. Der Kläger hatte folglich Anspruch auf
die Wiedereinstellung sowie auf Nachzahlung seines Gehalts
und Ersatz immateriellen Schadens.
Auf den ersten Blick erscheint diese Entscheidung wenig
nachvollziehbar: Der Arbeitgeber beabsichtigte nach Umständen des Falles eine Restrukturierung und den Stellenabbau.
Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Kündigung wegen Stellenabbaus, die auch der Frist zur Kündigung wegen geänderten Arbeitsbedingungen entspricht und zwei Monate beträgt,
wurde eingehalten, Art. 81 Abs. 1 Ziffer 2 iVm Abs. 180 Abs.
2 ArbGB RF. Das Problem bestand lediglich darin, dass der Arbeitgeber eine falsche Gesetzesgrundlage gewählt hat – statt
Art. 81 Abs. 1 Ziffer 2, Art. 77 Abs. 1 Ziffer 7 ArbGB RF.
Dennoch ist der Gerichtsbeschluss korrekt. Die Änderung
der Arbeitsfunktion des Arbeitnehmers stellt keine Änderung
organisatorischer oder technologischer Arbeitsbedingungen
im Sinne von Art. 77 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit 74
AGB RF dar. Die Kündigung auf Grund dessen, dass der Arbeitnehmer die weitere Verrichtung der Arbeit zu den geänderten Bedingungen verweigerte, entspricht nicht der Kündigung wegen Stellenabbaus und ist somit nicht rechtmäßig.
Der Kündigungsgrund muss dem Arbeitnehmer im Falle einer
Kündigung verständlich sein. Nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber muss die Entlassung rechtlich begründen, weshalb er auch die mit der falschen Wahl der Kündigungsgrundlage verbundenen Risiken tragen muss.
mit einem „sich verschreiben” vergleichbar sein.
Ein konkretes Beispiel ist der Fall, in dem der Geschäftsführerordnungsgemäß auf Grund des Gesellschafterbeschlusses
gemäß Art. 278 Abs. 2 ArbGB gekündigt wird. In seinem Arbeitsbuch wird jedoch nicht angegeben, dass die Kündigung
auf Grund des in der Gesellschafterversammlung gefassten
Beschlusses erfolgt (Entscheidung des Obersten Gerichts der
RF vom 4. Mai 2012).
Aber auch bei Vorliegen eines solchen „einfachen” Fehlers
sind materielle Verluste des Arbeitgebers nicht auszuschließen. Dies etwa dann, wenn die unkorrekte Formulierung der
Kündigungsgrundlage die Einstellung des Arbeitnehmers bei
einem anderen Arbeitgeber verhindert.
Der Arbeitgeber ist gemäß Ziff. 35 der Anweisungen zur Ausfüllung von Arbeitsbüchern vom 10. Oktober 2003 im Falle
der Angabe einer unkorrekten oder dem föderalen Gesetz
nicht entsprechenden Formulierung des Kündigungsgrundes
7+|
(Dienstanweisung) zu erlassen sowie eine Korrektur der Eintragungen im Arbeitsbuch vorzunehmen.
Als Tag der Entlassung gilt dann der Tag, an dem die Korrektur ins Arbeitsbuch eingetragen wurde. Dem Arbeitnehmer wird das von ihm während dieser Zeit nicht bezogene
Einkommen erstattet (Beschluss des Obersten Gerichts der RF
vom 4. Mai 2012).
Wir empfehlen Arbeitgebern daher, das Kündigungsverfahren streng einzuhalten, um Klagen des Arbeitnehmers zu vermeiden. Es sollte stets eine eindeutige Kündigungsgrundlage
gewählt und alle damit verbundenen Formalitäten eingehalten werden. Zu beachten gilt auch, dass die Angabe von
alternativen Kündigungsgründen (im Sinne von „entweder
oder”-Formulierungen) von russischen Gerichten nicht anerkannt werden.
Kontakt für weitere Informationen
2) Ein unkorrekt formulierter Kündigungsgrund führt
dagegen nicht zur Wiedereinstellung des Arbeitnehmers, sofern Kündigungsgründe tatsächlich vorlagen.
Sofern die Kündigung seitens des Arbeitgebers unkorrekt formuliert wurde, ist das Gericht gemäß Art. 394 Abs. 5 ArbGB
7€!|
!%
und diese in Übereinstimmung mit den Formulierungen des
Arbeitsgesetzbuchs unter Verweis auf die entsprechende
Norm neu zu fassen.
Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn das Kündigungsbegehren des Arbeitgebers auf konkreten Tatsachen und der
richtigen Rechtsgrundlage beruht und der Arbeitgeber lediglich eine falsche Formulierung gewählt hat. Dies könnte z.B.
10
Alexey Sapozhnikov
Rechtsanwalt (Deutschland)
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E-Mail: alexey,[email protected]
Steuern aktuell
› Umsatzsteuerbefreiung für
Versicherungsleistungen an Lieferanten
von Andrey Ahmetov, Rödl & Partner Moskau
Durch den Erlass Nr. 19-P des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation vom 1. Juli 2015 werden bestimmte Vorschriften des Steuergesetzbuches für verfassungswidrig erklärt, welche faktisch die Doppelbesteuerung von Lieferanten
(Versicherungsnehmer) festlegen, wenn diese Ausfallrisiken
versichert haben und sie eine Versicherungsleistung erhalten.
Als Anlass zur Verhandlung diente die Beschwerde der russischen Tochter der Sony Mobile – OOO Sony Mobile Communications Rus über die Verletzung konstitutioneller Rechte
durch Unterpunkt 4, Punkt 1, Artikel 162 Steuergesetzbuch
der Russischen Föderation.
Die Beschwerde wurde eingereicht, nachdem ein Beschluss
der Steuerbehörde vor Gericht in erster Instanz, der Berufungs- und Kassationsinstanz sowie vor dem Obersten Gericht der Russischen Föderation, erfolglos angefochten wurde,
und zwar der Beschluss über die Nachberechnung für die
Gesellschaft der Umsatzsteuer, Verzugszinsen und Bußgelder
in Höhe von 50 Mio. Rubel wegen der Nichtaufnahme von
Versicherungsleistungen in die Steuerbemessungsgrundlage.
Die Versicherungsleistungen resultierten aus Versicherungs% #! H#
!! Q
durch Käufer (Vertragspartner).
Die Position der Gesellschaft bestand darin, dass die Bestimmungen von Unterpunkt 4 Punkt 1 Artikel 162 Steuergesetzbuch der Russischen Föderation nicht anwendbar sind, weil
die Summe der Versicherungsentschädigung den Wert der
gelieferten Waren nicht überstieg.
Ausgabe: Juli / August 2015
besteuerung wäre die Folge, da erstens die gelieferte, aber
nicht bezahlte Ware und zweitens die fällige Versicherungsleistung besteuert würde.
Das Gericht hat auf das Gleichheitsprinzip und die Unzulässigkeit des diskriminierenden Charakters von Steuern und Abgaben sowie die Doppelbesteuerung desselben Wirtschaftsobjekts als Grundlage für seinen Beschluss hingewiesen. Das
Gericht hat auf die Besonderheiten des Umsatzbesteuerungsverfahrens und auf die Tatsache hingewiesen, dass bei Erhalt der Versicherungsentschädigung und Übertragung des
Schadenersatzanspruchs auf den Versicherer kein Mehrwert
entsteht.
Außerdem hat das Gericht auf das Ziel der Verabschiedung
dieser Vorschrift hingewiesen: Den Kampf gegen Steuerhinterziehung, die gemäß früherer Gesetzgebung möglich war,
weil die Möglichkeit der Wahl des Zeitpunkts, in dem die
Steuerbemessungsgrundlage entsteht – nach Bezahlung oder
Lieferung – bestand. Da gemäß geltender Gesetzgebung diese Möglichkeit nicht besteht, ermöglicht es die fortbestehende Vorschrift faktisch, denselben Geschäftsvorfall mehrfach
zu besteuern, was seinerseits zur Doppelbesteuerung führt.
Kontakt für weitere Informationen
Alexander Yudovich
Jurist / Steuerberater (Russland)
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E-Mail: [email protected]
Die Gesellschaft hat bereits den Wert der verkauften Waren
bei deren Veräußerung in die Steuerbemessungsgrundlage
aufgenommen, deswegen ist nach Ansicht der Gesellschaft
die Versicherungsentschädigung nur zu dem Teil in die Steuerbemessungsgrundlage aufzunehmen, der diesen Wert
übersteigt. Die Situation, in der die Gesellschaft die Steuer
auf die gesamte Summe der Versicherungsentschädigung
zahlen muss, gilt als Doppelbesteuerung desselben Objekts
(verkaufte Ware).
Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation hat die Position der Gesellschaft unterstützt und die angefochtene Vorschrift für verfassungswidrig erklärt, da es möglich ist, vom
Steuerzahler (Lieferanten), der die Steuer zum Zeitpunkt der
7 ~!# Bezahlung der Umsatzsteuer auf die Summe der Versicherungsentschädigung aus dem Versicherungsvertrag, welcher
H#
!!!Qgen durch den Käufer absichert, zu verlangen. Eine Doppel-
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Steuern aktuell
› Wertberichtigungen von
Forderungen in der russischen
Handels- und Steuerbilanz
von Jens Wergin, Rödl & Partner Moskau
Zum 1. Juni 2015 ist das Gesetz 42-FZ in Kraft getreten, das
den Paragraphen 314 des russischen Zivilgesetzbuchs an >! ! ! 7 !!
sonstiger Verträge (außer Lieferverträgen) regelt.
Wurde bisher eine Schuld z.B. nach Abschluss einer Dienstleistung bei Fehlen vertraglicher oder anderer gesetzlicher
Vereinbarungen nach einer „angemessenen Zeit” fällig, ist
nun ein Zeitraum von 7 Tagen nach Einforderung durch den
3!%77`|!!!$#
die Bildung von Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderungen.
Laut russischem Steuergesetzbuch kann eine Forderung als
zweifelhaft anerkannt werden, sofern
›
die ihr zu Grunde liegende Leistung erbracht ist,
›
die Forderung überfällig ist und
In der Handelsbilanz erfolgt die Wertberichtigung in Höhe
des wahrscheinlich ausfallenden Betrags; in der Praxis wird
sie jedoch mehrheitlich analog zu der steuerlichen Vorschrift
gebildet.
Die endgültige Ausbuchung einer Forderung wird (unabhängig davon, ob diese vorher wertberichtigt wurde oder nicht)
vorgenommen, wenn die Wahrscheinlichkeit ihres Eingangs
nach Einschätzung der Gesellschaft unrealistisch erscheint.
Für die steuerliche Anerkennung einer Ausbuchung bedarf
es jedoch der Erfüllung einer der zwei nachfolgenden Kriterien: Die Forderung ist verjährt oder der Eingang ist aufgrund
Feststellung einer staatlichen Stelle oder der Liquidation des
Geschäftspartners unmöglich geworden.
Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre und beginnt
an dem Tag, an dem die bilanzierende Gesellschaft von der
Rechtsverletzung erfährt (z.B. Tag des erwarteten Zahlungseingangs). Sie wird allerdings unterbrochen durch Klageerhebung und Anerkennung der Schuld, bspw. im Rahmen einer
Saldenbestätigung.
Auch nach der Ausbuchung ist die Forderung noch 5 Jahre
auf einem außerbilanziellen Konto fortzuführen, für den Fall,
3!!!`
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›
sie nicht besichert wurde (durch Pfändung, Garantie u.ä).
Buchhaltungspolitik die Bildung von Wertberichtigungen
aufnehmen. In der russischen Handelsbilanz hingegen ist die
Bildung von Wertberichtigungen auf zweifelhafte Forderun"`!q>derungen aus geleisteten Anzahlungen, Zahlungen für Vermögensrechte und Vertragsstrafen, sowie Forderungen aus
Kreditverträgen (außer für Banken).
Die Höhe der steuerlich anerkannten Wertberichtigung
hängt von der Dauer der Überfälligkeit ab und ist an starre
Fristen gebunden. Bis zu 45 Tage Überfälligkeit darf keine
Wertberichtigung gebildet werden. Ab 45 Tagen bis zu 90
Tagen Überfälligkeit sind 50 Prozent im Wert zu berichtigen
und alle Forderungen über 90 Tagen werden zu 100 Prozent
korrigiert. Hierbei ist zum Ende jeder Steuerperiode jede Forderung einzeln zu bewerten.
Pauschale Wertberichtigungen sind unzulässig. Eine weitere
Besonderheit in Abweichung zu Vorschriften aus anderen
Ländern ist, dass auch die Umsatzsteuer in die Wertberichtigung einzuschließen ist, da diese im Falle des Totalausfalls
der Forderung nicht vom Finanzamt erstattet wird, sondern
aufwandwirksam auszubuchen ist. In der absoluten Höhe ist
die Summe aller Wertberichtigungen nach oben hin begrenzt
auf maximal 10 Prozent der Nettoumsatzerlöse für die jeweilige Steuerperiode.
12
Jens Wergin
Steuerberater (Deutschland)
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Steuern aktuell
› Keine Einkommensteuer für natürliche Personen (NDFL) auf Basis
der getätigten Ausgaben
von Anna Trifonova, Rödl & Partner Moskau
Das Präsidium des Obersten Gerichts hat das Informationsblatt
„Überblick der Rechtsprechung” bestätigt, in dem darauf hingewiesen wird, dass auf Ausgaben natürlicher Personen keine
Einkommensteuer zu erheben ist, wenn diese Ausgaben die
durch die betreffende Person deklarierten Einkünfte übersteigen.
Ausgabe: Juli / August 2015
Die Nachberechnung der Einkommensteuer für natürliche
Personen durch einfache Berechnung ohne Durchführung
einer Prüfung verletzt jedoch den Grundsatz der Unschuldsvermutung der natürlichen Personen und entzieht den Steuerzahlern praktisch das Recht auf außergerichtliche Anfechtung der erfolgten Nachberechnungen.
Die in der Übersicht veröffentlichten Erläuterungen des
Obersten Gerichts sind verbindlich, deswegen wird die Einkommensteuer für natürliche Personen auf den Betrag der
Ausgaben in Zukunft durch die Steuerbehörden nicht beigetrieben werden.
Kontakt für weitere Informationen
Gemäß dem Steuergesetzbuch gelten als Besteuerungstatbestand der Einkommensteuer für natürliche Personen die Einkünfte, die ein Steuerzahler sowohl aus russischen als auch
aus ausländischen Quellen erzielt. Dabei gelten als Einkünfte
wirtschaftliche Vorteile in Geld- oder Naturalform.
Das Oberste Gericht wies darauf hin, dass die Tatsache, dass
! " $
# ! kraft Unschuldsvermutung durch die Steuerbehörde nachzuweisen ist. Zur Wahrung der Rechte des Steuerzahlers muss
eine Prüfung in Bezug auf die Einkommensteuer für natürliche
Personen durchgeführt und die Tatsache der Nichtzahlung der
Steuer auf die erzielten Einkünfte festgestellt werden, d.h. die
Steuerbehörde muss die Auszahlungsquelle der Einkünfte bestimmen.
Anna Trifonova
Juristin/Steuerberaterin (Russland)
Tel.:
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E-Mail: [email protected]
Der Erwerb des Vermögens durch eine natürliche Person bestätigt nur, dass die Person die Ausgaben getätigt hat, jedoch
nicht, dass sie Einkünfte in Höhe des Wertes des erworbenen
77 Q7 ! ` 7
kann der Betrag der für den Erwerb des Vermögens ausgegebenen Geldmittel nicht als Tatbestand der Einkommensteuer
für natürliche Personen betrachtet werden.
Diese Schlussfolgerung wurde im Zusammenhang damit gezogen, dass die Steuerbehörden begonnen haben, die Einkommensteuer für natürliche Personen ausgehend vom Betrag der
durch die natürlichen Personen für den Erwerb des Vermögens getätigten Aufwendungen nachzuberechnen, indem sie
somit den Betrag der mutmaßlichen Einkünfte festgesetzt haben. Einige Gerichte unterstützten diese Vorgehensweise.
So hat das Gericht für das Gebiet Belgorod bei zwei Streitigkeiten die Steuerbehörden unterstützt, die ohne eine Steuerprüfung durchgeführt zu haben, natürlichen Personen die
Steuer auf die Beträge nachberechnet haben, die diese für
Grundstücke und Fahrzeuge ausgegeben haben.
Das Gericht hat beschlossen, dass die Tatsache des Erwerbs
des Vermögens an sich von der Erzielung der Einkünfte zeugt,
die die betreffenden natürlichen Personen nicht deklariert hatten.
13
Neues aus der Eurasischen Wirtschaftsunion
› Die Eurasische Wirtschaftsunion –
neue Ausblicke und Perspektiven
für die Wirtschaft
von Katharina Stumpf, Rödl & Partner Moskau
Die Eurasische Wirtschaftsunion (EUW), die mit Wirkung zum
1. Januar 2015 die zuvor geltende Eurasische Wirtschaftsgemeinschaft ablöste, ist ein Zusammenschluss von derzeit fünf
Staaten, die gemeinsam die Verbesserung des Austauschs
von Waren und Dienstleistungen nach dem Vorbild der Europäischen Union verfolgen.
Neben den Gründungsstaaten Kasachstan, Russland und
Weißrussland zählt die EUW seit Oktober 2014 Armenien und
seit August 2015 Kirgisistan als Mitgliedsstaaten. Der Beitritt
weiterer Staaten, wie Tadschikistan, wird derzeit geprüft. Außerdem wurde zuletzt am 29. Mai 2015 das Freihandelsabkommen zwischen der EUW und der Sozialistischen Republik
Vietnam unterzeichnet, das eine erhebliche Reduzierung der
durchschnittlichen Einfuhrzölle der EUW von 9,7 Prozent auf
2 Prozent und der von Vietnam von 10 Prozent auf 1 Prozent vorsieht. Auch wurden bereits Freihandelsgespräche mit
Kambodscha aufgenommen.
Ziel der EUW ist aber nicht nur die Erweiterung des wirtschaftlichen Geltungsbereichs der EUW durch die Aufnahme
von eurasischen Staaten, auch die Aufrechterhaltung der Zusammenarbeit mit den Staaten der EU und deren Förderung
soll eines der Hauptziele der Union sein – nicht zuletzt deswegen, weil sich das wirtschaftliche Funktionieren und der
Aufbau der EUW stark an dem der EU orientieren. Auch nach
Aussagen der Ministerin für Integrationsentwicklung und
Makroökonomie der Eurasischen Wirtschaftskommission, Tatiana Valovaya, ist und bleibt die EU wirtschaftlicher Schlüsselpartner der EUW. Europäische Unternehmer hätten bereits
verstärkt Interesse am Eintritt auf den Markt der EUW gezeigt, insbesondere in den Bereichen der Fisch-, Medizin- und
Kosmetikproduktion. Geplant ist insoweit auch die Schaffung
eines gemeinsamen Marktes für Arznei- und Medizinprodukte innerhalb der EUW, der Anfang 2016 in Kraft treten soll.
Hierzu wurden bereits entsprechende Regulierungsvorschläge zur Diskussion der Beteiligten veröffentlicht. Auch der
kasachische Botschafter in der Bundesrepublik Deutschland,
Bolat Nussupov, betonte das besondere Interesse Kasachstans an einem Austausch mit der EU. Die Zusammenarbeit
und die Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen über die
Grenzen der EUW hinaus stellen daher wichtige Aspekte in
der Entwicklung der Union dar.
Ein weiteres Ziel ist die Verbesserung der Arbeitsprozesse
innerhalb der Wirtschaftsunion. Daher wurde beschlossen,
dass mit Wirkung zum 1. Januar 2016 das Zollgesetzbuch
(ZollGB) der EUW erneuert wird. Ziele dieses Vorhabens sind
die Modernisierung der Zollvorgänge entsprechend den aktu-
14
ellen technischen Standards, die Beschränkung der nationa!$*!qternationalen Zollabkommen der WTO sowie die Beseitigung
von Problemfeldern des bisher geltenden ZollGB der Zollunion. Geplant sind daher die maximale Vereinheitlichung der
Zollregelungen sowie die Abschaffung von Zollgebühren und
-kontrollen. Dadurch sollen die Grundlagen für eine effektive
wirtschaftliche Zusammenarbeit geschaffen und die Förde |! > + ~
und Dienstleistungen erreicht werden.
Die zentralste Neueinführung des ZollGB ist hierbei wohl die
Einrichtung eines elektronischen Anmelde- und Überprüfungsverfahrens der Zollgegenstände. In Zukunft soll die Zollanmeldung gemäß Art. 50 des beschlossenen Entwurfs des
ZollGB ausschließlich über ein elektronisches Online-System
erfolgen und somit ohne Hinzuziehung eines Zollangestellten,
wie bisher üblich. Die Schriftform soll die Ausnahme bleiben,
so z.B. bei der Anmeldung von Zollgegenständen zum privaten Gebrauch. Auch das Einreichen von Dokumenten, auf
deren Grundlage die Zollanmeldung durchgeführt wird, soll
in Zukunft abgeschafft werden. Erwartet wird dadurch vor
allem die Vereinfachung und Beschleunigung der Vorgänge.
Interessant ist vor diesem Hintergrund insbesondere die Einführung des sogenannten „Ein-Fenster-Prinzips“, das zur Bildung einer effektiven Regulierung, Koordination und Kontrolle der außenwirtschaftlichen Tätigkeit beitragen soll. Unter
einer solchen Tätigkeit wird die Zusammenarbeit der die Außenwirtschaft kontrollierenden staatlichen Organe mit den
Teilnehmern der Außenwirtschaft verstanden. Den Teilnehmern soll durch Einführung des „Ein-Fenster-Prinzips“ einiges an bürokratischem Aufwand erspart werden: Durch den
Mechanismus wird die einmalige Einreichung von Dokumenten in einer vorgesehenen standardisierten Form ermöglicht,
sodass sie anschließend durch verschiedene staatliche Organe zur Kontrolle der außenwirtschaftlichen Tätigkeit sooft
gewünscht abgerufen werden können, ohne dass der Teilnehmer die Dokumente jedes Mal auf ein Neues einreichen
muss. Hierdurch soll insbesondere die Qualität der staatlichen
Tätigkeit verbessert sowie Fehler durch die Teilnehmer reduziert werden. Erwartet wird zudem auch die Verringerung
von zusätzlichen Kosten und Zeitaufwand.
Auch die Vorgänge der Zollanmeldung selbst sollen grundlegend geändert werden. Wichtigste Neueinführung ist die
bereits oben erwähnte von Art. 48 des Entwurfs des ZollGB
vorgesehene einmalige Einreichung von Dokumenten, die
für die Zollanmeldung notwendig sind und anschließend
beliebig oft mithilfe des elektronischen Informationssystems
genutzt werden können. Weitere Änderungen sind insoweit
auch die dadurch ermöglichte genaue Erfassung von Datum
und Uhrzeit der Zollanmeldung sowie die Fristverkürzung zur
Registrierung oder Absage von zwei auf eine Stunde. Auch
ändert sich die Aufbewahrungsfrist von Waren – wurden
diese zuvor maximal 2 Monate aufbewahrt mit der Möglich-
Neues aus der Eurasischen Wirtschaftsunion
keit einer Verlängerung um 2 bzw. 4 Monate, abhängig von
der Warenkategorie, so sollen nach Eintritt des neuen ZollGB
die Waren 4 Monate aufbewahrt werden, bei internationalen
Postsendungen sogar bis zu 6 Monate.
Die Vorgänge sollen nun transparenter gestaltet werden. Bei
Unterzeichnung des Gründungsabkommens haben die Staaten der EUW beschlossen, dass jegliche Unionsentscheidungen vorab veröffentlicht und zur Beteiligung der Öffentlichkeit
freigegeben werden sollen. So soll künftig bei Entscheidungen, bei denen zu erwarten ist, dass sie die unternehmerische
Tätigkeit in der EUW betreffen könnten, eine Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt werden, bei der die Betroffenen
und Interessenvertreter öffentlich anzuhören sind.
Der Entscheidungsentwurf sowie dazugehörige Umfragebögen sollen online auf der Seite der EUW eingestellt werden.
Der Konsultationsprozess beträgt 30 Tage, anschließend wird
eine Entscheidung getroffen. Bei sanitären, veterinären und
phytosanitären Maßnahmen sowie bei Projekten Technischer
Reglements gilt eine abweichende Konsultationsdauer von
mindestens 60 Tagen.
Geplant sind aber nicht nur Änderungen zur Erleichterung der
Arbeitsvorgänge, sondern auch Beschränkungen von bereits
bestehenden Regelungen. Diskutiert wird vor diesem Hintergrund insbesondere die Absetzung des sogenannten Registrierungs- oder Niederlassungsprinzips.
Momentan ist es so, dass die Zollanmeldung in dem Mitgliedsstaat erfolgen kann, dessen Staatsangehöriger der Zollanmelder ist. Diese bisher geltende Regelung führt aber dazu, dass
faktisch jeder Mitgliedstaat selbstständig bestimmen kann, ob
eine Rechtsbeziehung geregelt wird oder nicht. Aber gerade
dies würde den gesetzten Zielen der EUW im Hinblick auf die
Vereinheitlichung von Regelungen widersprechen. Geplant ist
daher eine Änderung dahingehend, dass zukünftig Anmeldungen in jedem Mitgliedstaat der EUW möglich werden sollen. Das Inkrafttreten ist für 2020 geplant.
Ausgabe: Juli / August 2015
die Änderungen doch erheblich vereinfacht und durchsichtiger.
Für deutsche Unternehmen bieten sich durch die Vereinheitlichung der gesetzlichen Grundlagen innerhalb eines
wirtschaftlich bedeutenden Wirtschaftsraumes insbesondere
angesichts der Verhängung von Sanktionen gegen die Russische Föderation gute Möglichkeiten, von den Standorten in
Russland ihre Erzeugnisse in den Mitgliedsstaaten zu vertreiben. Insbesondere Kasachstan mit seinen beiden wirtschaftlich stärksten Agglomerationsräumen um Almaty und Astana
ist ein attraktiver Markt. Dies gilt insbesondere vor dem Hin 7 „ †_‡ˆ ~!!!
Expo 2017.
Der Grundsatz der Freizügigkeit, der bereits innerhalb der
Zollunion galt, wird dem in einigen Mitgliedsstaaten vorherrschenden Mangel an Fachkräften Abhilfe verschaffen und
dazu führen, dass die Standortbedingungen für den Aufbau
von Produktionsstätten verbessert werden.
Rödl & Partner kann deutsche Unternehmen bei grenzüberschreitenden Fragen direkt durch die Mitarbeiter in den Niederlassungen in Russland und in Kasachstan begleiten und
ein Risikomanagement während der voranschreitenden Harmonisierung der nationalen Vorschriften sicherstellen.
Kontakte für weitere Informationen
Alexander Yudovich
Jurist/Steuerberater (Russland)
Tel.:
+7 (495) 933 51 20
E-Mail: [email protected]
Weitere Beschränkungen und Verbote sollen insbesondere für
Gegenstände gelten, die in Art. 7 des ZollGB geregelt sind.
Dies sind solche, die die Grenzen der Zollunion überschreiten.
3! sche Regelungen, Exportkontrollen, Regelungen hinsichtlich
der Produktion von Waren der Rüstungsindustrie sowie sanitäre Vorschriften.
Durch die Neuerungen zum 1. Januar 2016 ist ein wichtiger
Schritt in der Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Situation
der eurasischen Staaten zu erwarten. Das Handelsvolumen der
EUW, das momentan rund 4 Milliarden US-Dollar beträgt, soll
bis 2020 um mindestens 10 Milliarden US-Dollar vergrößert
werden. Die Entwicklungen gestalten sich nicht nur für die
Mitgliedsstaaten der Union attraktiv, sondern sprechen auch
europäische Unternehmen an, wird der Markteintritt durch
Michael Quiring
Rechtsanwalt (Deutschland)
Tel.:
+7 (727) 35 60 6 – 55
E-Mail: [email protected]
15
Rödl & Partner Info
› Booklet „Internationale
Verrechnungspreise – Ein kompakter Wegweiser für Unternehmen“
› Booklet „Internationale Umsatzsteuer – Ein kompakter Wegweiser für Unternehmen”
Im heutigen zunehmend globalen Verrechnungspreisumfeld
#
! "
# 77 % $
#korrekturen, die mit grenzüberschreitenden Leistungsbezie 7 77 `
Dabei ist ein angemessener Umfang der Verrechnungspreisplanung und -einhaltung aus Compliancesicht unerlässlich,
um so bestehende Risiken zu reduzieren. In vielen Ländern
stimmen zwar die geltenden Verrechnungspreisgrundsätze
im Wesentlichen überein, Erfahrungen zeigen jedoch, dass
€ > 9>! behörden bei der konkreten Anwendung dieser Grundsätze
bestehen.
Die Umsatzsteuer ist in mehr als 140 Ländern implementiert
‰ 7 >!> 7 % >
Steuerart. Nahezu jede Transaktion und jeder Umsatz eines
Unternehmens ist bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit von der Umsatzsteuer betroffen. Die jeweiligen nationalen Vorschriften sind dabei im Ländervergleich trotz vielfach
übereinstimmender Grundsätze sehr unterschiedlich.
Das Booklet vermittelt zu 24 Ländern ein Grundverständnis
der entscheidenden nationalen Verrechnungspreisregelungen und -vorschriften verschiedener Steuerjurisdiktionen.
Außerdem gibt es Auskunft über Verrechnungspreismethoden in Übereinstimmung mit der OECD, Dokumentation von
Verrechnungspreisen, Vermeidung der Doppelbesteuerung,
Advance Pricing Agreements und vieles mehr.
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auf Deutsch oder Englisch) senden Sie bitte eine E-Mail an
[email protected].
Um immer den Überblick zu behalten, werden in diesem
Booklet die umsatzsteuerlichen Grundsätze von 21 Ländern
übersichtlich dargestellt. Unternehmen erhalten neben der
Zusammenfassung der nationalen Umsatzsteuer- bzw. Verbraucherregelungen verschiedener Steuergesetzgebungen
erste Informationen zur umsatzsteuerlichen Planung. Das
Besondere: Das Booklet weist zudem auf Steuersätze sowie
Steuererstattungsmöglichkeiten hin und bietet Informationen zu Umsätzen, die zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung führen oder eine solche bei entsprechender Gestaltung
vermeiden.
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Englisch (288 Seiten) kostenfrei unter folgender E-Mail-Adresse anfordern: [email protected]
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Kontakt für weitere Informationen
Alexander Yudovich
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16
Veranstaltungshinweise
Ausgabe: Juli / August 2015
› Intensivseminar: Controlling in
Russland, 12.-13. November 2015
Ein funktionierendes Controlling ist für Ihr russisches Tochterunternehmen unabdingbar. Allerdings ist der Aufbau eines
Controllingsystems, das sowohl den Anforderungen des Mutterhauses als auch denen des russischen Umfeldes entspricht,
für die meisten westlichen Investoren eine immense Herausforderung.
Nutzen Sie die Gelegenheit, sich in interaktiver und entspannter Arbeitsatmosphäre über den Einsatz von Controllingmaßnahmen zum erfolgreichen Gestalten Ihres Russlandgeschäftes zu informieren und mit unseren Referenten und anderen
Top-Praktikern auf hohem Niveau zu diskutieren und Erfahrungen auszutauschen.
Veranstalter des zweitägigen Intensivseminars „Controlling in
Russland“ ist die Management Forum Starnberg GmbH. Die
Teilnahmegebühr beträgt 1.995 Euro,- zzgl. 19% MwSt.
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17
Veranstaltungshinweise
‹+>!!!7Qanstaltungen, bei denen Sie von uns Fachwissen aus erster
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unserer Webseite www.roedl.com/ru.
›
Konferenz – Modernisierung des Gesundheitssektors in Kasachstan
Referenten:
Michael Quiring u.a.
Veranstalter: Osteuropaverein der deutschen
Wirtschaft e.V.
Ort / Termin: Berlin, 3. September 2015
›
›
in der kasachischen Industrie
Referent:
Michael Quiring u.a.
Veranstalter: RENAC AG
Ort / Termin: Berlin, 7. September 2015
Deutsch-russisches Wirtschaftsrecht: Aktuelle
Entwicklungen in Zeiten der Krise
Referent:
Marina Yankovskaya u.a.
Veranstalter: Deutsch-Russische
Juristenvereinigung e.V.und
Deutsch-Russisches Juristisches
Institut
Ort / Termin: Wiesbaden, 11. September 2015
›
2. M&A Dialog
Dr. Andreas Knaul, Marina YankovsReferent:
kaya u.a.
Veranstalter: Rödl & Partner Nürnberg
Ort / Termin: Nürnberg, 24. September 2015
›
1. Transfer-Pricing Konferenz
Alexander Yudovich u.a.
Referent:
Veranstalter: Rödl & Partner Nürnberg
Ort / Termin: Nürnberg, 29. September 2015
›
IHK – Regensburg: Ost-West Forum Bayern
2015
Dr. Andreas Knaul u.a.
Referent:
Veranstalter: IHK – Regensburg für Oberpfalz
Ort / Termin: Regensburg, 28. Oktober 2015
›
›
Offene Veranstaltung des Komitees für Rechtsfragen: Neuheiten im M&A Bereich
Referent:
Artem Boyko u.a.
Veranstalter: Deutsch-Russische Auslandshandelskammer
Ort / Termin: Moskau, 10. September 2015
CFO- Konferenz der AHK in Nischni Nowgorod
Referent:
Jens Wergin u.a.
Veranstalter: Deutsch-Russische Auslandshandelskammer
Ort / Termin: Nischni Nowgorod,
10. September 2015
„Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns.
Überblick behalten
„Die geographischen Ausmaße der Russischen Föderation sind gewaltig; erstreckt sie sich doch über zwei Kontinente. Den Überblick über die nahezu
unbegrenzten Geschäftsmöglichkeiten zu behalten, erfordert einen verlässlichen Partner, der diese Aufgabe übernimmt – gerade in anspruchsvollen
Zeiten. Dieser Partner sind wir – seit über 20 Jahren beraten wir unsere
Mandanten bei ihren Russland-Engagements.“
Rödl & Partner
„Man könnte meinen, dass diejenigen die größte Übersicht haben, die an
der Spitze eines Castells stehen. Dabei ist es tatsächlich genau umgekehrt.
Denn: Der Trainer am Boden hat den Blick für das Wesentliche und kann
rechtzeitig korrigieren, wenn einmal etwas nicht nach Plan verläuft.“
Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener
Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist.
„Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und
beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns
und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner
eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition
der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011
eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen
anderen dieses immaterielle Kulturerbe.
Castellers de Barcelona
Newsletter Russland, Ausgabe Juli / August 2015
Herausgeber:
Rödl & Partner
Elektrosawodskaja ul. 27, Gebäude 2
107023 Moskau
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