RECHTSTIPP: Kredite widerrufen und Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen sparen Wer gegenwärtig Immobiliendarlehen aufnimmt, profitiert von günstigen Zinsen, durchschnittlich ca. 2 %. Vor einigen Jahren zahlte man für Immobilienkredite noch mit mehr als das Doppelte. Will man aus einem Kredit, beispielsweise einem Immobiliendarlehen, das ehemals mit einer Laufzeit von 10 Jahren aufgenommen wurde, aussteigen, verlangte eine Bank Vorfälligkeitsentschädigung. Das heißt, den Ausstieg gewährt sie nur, wenn der Zinsausfall wegen der vorzeitigen Vertragsauflösung abgegolten wird. Die Vorfälligkeitsentschädigungen, die in Deutschland zu zahlen sind, sind enorm, oft viele Tausend Euro. Kann ich einen Kreditvertrag widerrufen ohne eine Vorfälligkeitsentsc hädigung zahlen zu müssen ? Es lohnt sich dies zu überprüfen. Das Gesetz und die Rechtsprechung bieten hierzu Möglichkeiten. So besteht z. B. ein ordentliches Kündigungsrecht bei Darlehensverträgen mit gebundenem Sollzinssatz etwa von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehensbetrages auch bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung. Allerdings ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten [§ 489 (1) Nr. 2 BGB]. Eine Kündigung wird aber dann unwirksam, wenn der geschuldete Betrag nicht binnen zwei Wochen nach der Kündigung zurückgezahlt wird. Es empfiehlt sich daher unbedingt sich vor Ausspruch der Kündigung zu versichern, dass das Geld in Höhe des zurück zu gewährenden Darlehensbetrags zur Verfügung steht. Abgesehen davon ergeben sich weitere Möglichkeiten, nämlich bei rechtlichen Formmängeln. Diese liegen insbesondere vor, wenn die Bank nicht wirksam über die Widerrufsmöglichkeit des Vertrages belehrt hat und viele Bankkunden häufig auch noch viele Jahre nach dem Vertragsabschluss ihre Immobiliendarlehen vorzeitig auflösen ohne die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen und dies ist in sehr vielen Darlehensverträgen der Fall, da die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft und damit unwirksam sind. So kann sich ein Widerruf lohnen, wenn Sie aus einem teuren Kredit aussteigen und die aktuell günstigen Zinsen nutzen wollen oder wenn Sie eine Immobilie verkaufen und keine oder wenig Vorfälligkeitsentschädigung zahlen wollen oder sogar dann, wenn Sie eine Vorfälligkeitsentschädigung bereits gezahlt haben und diese zurückfordern möchten. Die Vorteile des Widerrufs sind beachtlich und können bei einem Kredit von 100.000,00 € mehr als 10.000,00 € betragen. Wenn die Widerrufsbelehrung falsch war, können Sie Ihren Kreditvertrag widerrufen, da die gesetzliche Widerrufsfrist nie begonnen hatte zu laufen. Dann können Sie sogar bereits gezahlte Zinsen und Bearbeitungsgelder zurückfordern. Der Gesetzgeber gewährt jedem Verbraucher beim Abschluss von Darlehensverträgen als Schutz ein sogenanntes W i d e r r u f s r e c h t , das es ihm ermöglicht, die getroffene Entscheidung zu überdenken und seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. An diese W i d e r r u f s b e l e h r u n g stellen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung strenge Anforderungen. Denen sind die Banken in sehr vielen Fällen nicht nachgekommen. Allerdings hat der Gesetzgeber geregelt, dass Sie das Darlehen - wie vorerwähnt - binnen 30 Tagen nach dem Widerruf zurückzahlen müssen, sodass vor Erklärung des Widerrufs auch hier in jedem Falle die Anschlussfinanzierung sichergestellt werden sollte. Wann ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft? Das Gesetz fordert bei Verbraucherdarlehensverträgen die ordnungsgemäße Belehrung über ein Widerrufsrecht (§§ 495, 355 BGB). Bei ordnungsgemäßer Belehrung hat der Verbraucher eine Bedenkzeit von 14 Tagen, innerhalb derer er den Vertrag widerrufen kann. Eine solche Belehrung muss eindeutig, umfassend und graphisch vom übrigen Vertragstext abgehoben sein. Es muss ein eindeutiger Hinweis enthalten sein, an wen der Widerruf zu richten ist und auch die Folgen des Widerrufs. Durch die Belehrung soll der Verbraucher nicht nur von seinem Widerrufsrecht erfahren, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben. Die Rechtsprechung hat viele Widerrufsbelehrungen von Banken als unwirksam angesehen. falsche Belehrung über Fristen: Selbst die sogenannte Musterwiderrufsbelehrung 2002 mit den Worten „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ war vom Bundesgerichtshof fehlerhaft angesehen worden, da der Verbraucher im Unklaren darüber gelassen worden war, was unter dem Wort „frühestens“ zu verstehen war und er der Meinung sein konnte, die Frist könnte eventuell auch später beginnen. Kein Hinweis auf Rechtsfolgen: Wenn in der Belehrung die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht erläutert oder falsch sind, ist sie fehlerhaft, z. B. mit Lebensversicherungsvertrag kombinierter Darlehensvertrag. Kein Hinweis auf verbundenes Geschäft: Wenn bei sogenannten verbundenen Geschäften, z. B. bei der Kombination eines Darlehensvertrages mit einer Restschuldversicherung nicht auf die Rechtsfolgen hingewiesen wird, ist die Belehrung falsch und das Darlehen kann widerrufen werden. Zusätzliche oder ergänzende Formulierungen: Sie können für Kreditnehmer verwirrend und unverständlich sein und machen dann die Belehrungen fehlerhaft mit der Folge der Widerrufsmöglichkeit auch nach Fristablauf, z. B. mit Darlehen finanzierte Immobilienfonds. Veraltete Formularmuster: Wenn in diesen z. B. auf veraltete Rechtsvorschriften verwiesen wird, führt dies zur Fehlerhaftigkeit einer Belehrung. Grundsätzlich nicht fehlerhaft sind Widerrufsbelehrungen, die den sogenannten Musterwiderrufsbelehrungen entsprechen, selbst wenn das Muster fehlerhaft war, da den Banken insoweit nichts vorzuwerfen ist. Was ist, wenn die Belehrung fehlerhaft war und Sie widerrufen wollen? In diesem Falle hat die 14-tägige Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen. Mit anderen Worten: Das Darlehen kann jederzeit widerrufen werden, sogar noch nach Vertragsablauf. Dann wandelt sich der Darlehensvertrag in ein sogenanntes Rückabwicklungsverhältnis um (§§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB). Jetzt aber Vorsicht: Der Widerrufende hat der Bank die Darlehenssumme zunächst innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen. Deshalb ist es ganz wichtig sich vor dem Widerruf zu versichern, dass hierzu genügend Geld vorhanden ist, eventuell auch mit einem neuen Kredit einer anderen Bank. Die Bank hat die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu erstatten. Die Bank darf aber die vereinbarten Zinsen für die Kapitalüberlassung verlangen. Jedoch hat der Verbraucher die Möglichkeit nachzuweisen, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geringer gewesen ist [§ 346 (2) Satz 2 Halbsatz 2 BGB]. Behilflich ist insoweit die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank bei Wohnungsbaukrediten. Gerne können Sie sich wegen einer Beratung oder Vertretung an uns wenden! Dürerstr. 8, 66424 Homburg Tel: 06841/ 74015 Fax: 06841/74019 E-Mail: [email protected]
© Copyright 2025 ExpyDoc