gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
27. 8 . 91
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 26. Juli 1991
zur Anwendung von Artikel 33 Unterabsätze 3 und 4 des Euratom-Vertrags
(91 /444/Euratom)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere
auf die Artikel 33 Unterabsatz 2 und 124 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 2 Buchstabe b) des Vertrages sieht die Aufstellung einheitlicher Sicherheitsnormen
für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte vor den Gefahren ioni­
sierender Strahlungen vor.
Zur Erreichung dieses Ziels legt der Rat nach Artikel 31 des Vertrages die Strahlenschutz­
grundnormen fest.
Rat und Kommission haben aufgrund dieses Artikels eine ganze Reihe von Rechtsakten
im Bereich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung und der Arbeitskräfte verab­
schiedet (').
Die Grundnormen sind weiterentwicklungsfähig und können gemäß Artikel 32 ergänzt
werden.
Gemäß Artikel 33 Unterabsatz 1 des Vertrages erläßt jeder Mitgliedstaat die geeigneten
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Beachtung der festgesetzten Grundnormen
sicherzustellen, und trifft die für den Unterricht, die Erziehung und Berufsausbildung
erforderlichen Maßnahmen.
Nach dem zweiten Unterabsatz dieses Artikels erläßt die Kommission die geeigneten
Empfehlungen, um die auf diesem Gebiet in den Mitgliedstaaten geltenden Bestim­
mungen miteinander in Einklang zu bringen.
Gemäß Unterabsatz 3 des Artikels 33 des Vertrages hat jeder Mitgliedstaat der Kommis­
sion die Entwürfe für die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften bekannt­
zugeben, und gemäß Unterabsatz 4 dieses Artikels sind etwaige Empfehlungen der
Kommission zu diesen Entwürfen innerhalb von drei Monaten nach deren Mitteilung zu
erlassen .
Durch dieses Verfahren soll gewährleistet werden, daß der einheitliche Charakter der
Grundnormen in die nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten übernommen wird
und eine Harmonisierung ihrer Rechtsvorschriften im Bereich des Gesundheitsschutzes
der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die ionisierenden Strahlungen erreicht wird.
Die Empfehlungen der Kommission haben den Zweck, die Entwürfe für Rechts- und
Verwaltungsvorschriften den Grundnormen anzupassen.
Die Empfehlungen der Kommission können nur dann voll wirksam sein, wenn sie den
Mitgliedstaaten vor der Verabschiedung ihrer Entwürfe zugeleitet werden.
Die Mitgliedstaaten sollen daher einen Entwurf endgültig erst nach Ablauf der der
Kommission durch Artikel 33 Unterabsatz 4 des Vertrages gestellten Dreimonatsfrist
verabschieden.
(') Richtlinie 80/836/Euratom, ABl . Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1 ;
Richtlinie
Richtlinie
Richtlinie
Richtlinie
84/466/Euratom,
84/467/Euratom,
89/61 8/Euratom,
90/641 /Euratom,
ABl .
ABl .
ABl .
ABl.
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
L
L
L
L
265
265
357
349
vom
vom
vom
vom
5. 10. 1984, S. 1 ;
5. 10. 1984, S. 4 ;
7. 12. 1989, S. 31 ;
13 . 12. 1990, S. 21 ;
Entscheidung 87/600/Euratom, ABl. Nr. L 371 vom 30 . 12. 1987, S. 76 ;
Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87, ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11 ;
Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89, ABl. Nr. L 211 vom 22. 7. 1989, S. 1 ;
Verordnung (Euratom) Nr. 944/89, ABl. Nr. L 101 vom 13. 4. 1989, S. 17 ;
Verordnung (Euratom) Nr. 770/90, ABl. Nr. L 83 vom 30 . 3 . 1990, S. 78 .
Nr. L 238/31
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Nr. L 238/32
Es ist wichtig, daß die Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 192 des Vertrages und um der
Kommission ihre Aufgabe zu erleichtern der Kommission die Vorschriften in der
endgültig verabschiedeten Form mitteilen, damit diese gemäß Artikel 124 des Vertrages
für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts Sorge tragen kann.
Im Interesse einer wirksamen Anwendung des Verfahrens nach Artikel 33 ist es zweck­
mäßig, die Entwürfe für entsprechende Vorschriften zu präzisieren, die der Kommission
aufgrund dieses Artikels mitgeteilt werden müssen.
Über die Anwendung des Artikels 33 Unterabsätze 3 und 4 des Vertrages liegen konkrete
Erfahrungen vor —
EMPFIEHLT :
1 . Nach Abschluß des im Rahmen des einzelstaatlichen Entscheidungsprozesses vorgese­
henen Anhörungsverfahrens, spätestens jedoch drei Monate vor ihrer Verabschiedung,
teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 33 Unterabsatz 3 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft die Entwürfe für die im
Anhang definierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Einhaltung der Grund­
normen mit.
2. Die Mitgliedstaaten verzichten darauf, einen Entwurf endgültig zu verabschieden, bevor
die Kommission ihnen ihre Empfehlungen hierzu mitgeteilt hat bzw. bevor die in
Artikel 33 Unterabsatz 4 des Vertrages genannte Frist von drei Monaten nach Eingang
des Entwurfs bei der Kommission abgelaufen ist­
3. Jede wesentliche Änderung eines bereits der Kommission zur Empfehlung vorgelegten
Entwurfs ist der Kommission erneut zu übermitteln .
4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den verabschiedeten Text sowie den Zeit­
punkt seines Inkrafttretens mit.
Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. Juli 1991
Für die Kommission
Carlo RIPA DI MEANA
Mitglied der Kommission
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ANHANG
Unter „Rechts- und Verwaltungsvorschriften" gemäß Artikel 33 Unterabsatz 1 des Vertrages zur Grün­
dung der Europäischen Atomgemeinschaft sind zu verstehen :
— alle rechtsverbindlichen Gesetze und anderen Akte ;
— Runderlässe, Richtlinien, allgemeine Vorschriftensammlungen ohne zwingende Gesetzeskraft,
aber mit Bindungswirkung für die Verwaltung ;
— nationale, regionale oder örtliche Einsatzpläne entsprechend der in den Mitgliedstaaten einge­
führten Organisation zur Bewältigung eines radiologischen Notstands im Sinne der Richtlinien
80/836/ Euratom und 89/618 /Euratom des Rates ;
— folgende Programme, soweit ihr Inhalt nicht bereits durch die oben genannten Maßnahmen fest­
gelegt worden ist :
— die Ausbildungsprogramme für Arbeitskräfte, behördlich ermächtigte Ärzte und qualifizierte
Sachverständige im Sinne der Artikel 24 und 40 Absatz 3 der Richtlinie 80/836/Euratom
sowie für Ärzte, Zahnärzte oder andere Fachkräfte und ärztliche Hilfskräfte im Sinne des Arti­
kels 2 der Richtlinie 84/466/Euratom,
— die Programme zur Unterrichtung der Bevölkerung und der Personen, die im Falle einer
radiologischen Notstandssituation bei Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden können, im
Sinne der Richtlinie 89/618/ Euratom des Rates ;
— Bestandsaufnahme der Geräte für die medizinische Radiologie nach Artikel 3 der Richtlinie
84/466/Euratom,
soweit diese geeignet sind, die Einhaltung der durch die gemäß Artikel 31 des Vertrages erlassenen
Richtlinien festgelegten Normen zu gewährleisten .
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