WICHTIGE REISE- UND ABLAUFINFORMATIONEN ZU AUSTRIA GOES ZRCE 2016 Stand: Dezember 2015 Folgende Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992) für AUSTRIA GOES ZRCE: Liebe Reisende, mit diesem Informationsblatt möchten wir Ihnen die wichtigsten Infos zu Ihrer Buchung bzw. zur anschließenden Reiseabwicklung näher bringen. Die nachstehenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992) für Austira goes Zrce: Reiseziel/Veranstaltungsort von Austria goes Zrce: Novalja, Lun, Zrce Beach Buchung über Homepage: Für jede Buchung gelten die Allgemeinen Reisebedingungen sowie „Wichtige Reise- und EventInformationen zu Austria goes Zrce“ in der Fassung zum Buchungszeitpunkt (abzurufen unter http://austriagoeszrce.newgeneration.co.at/ARB-AustriaGoesZrce.pdf ) Nach Ihrer Buchung erhalten Sie eine Buchungsbestätigung per Mail. Innerhalb einer Woche erhalten Sie dann von uns die Anzahlungsrechnung von 20 % (zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt, jedoch frühestens 11 Monate vor Ende der Reise). Beachte: DAS NICHTBEZAHLEN DER ANZAHLUNG IST KEINE AUTOMATISCHE STORNIERUNG! Die Rechnung der noch ausständigen Zahlung wird dann ca. 1,5 Monate vor Reisebeginn versendet. Zug um Zug gegen Bezahlung des Restbetrages (frühestens 20 Tage vor Reiseantritt fällig) werden Ihnen dann die Reiseunterlagen (Busticket und Hotelinfos) per Mail zugesandt. Wichtig: Angabe einer gültigen und vor allem richtigen Mailadresse daher notwendig! Haben Sie zum Buchungszeitpunkt noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht, so senden wir Ihnen mit der Rechnung eine Einverständniserklärung, welche von einem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen und an [email protected] zu retounieren ist. Sollte diese nicht retouniert werden, so erlauben wir uns die Buchung für die jeweilige Person nicht durchzuführen. Bei der Buchung der jeweiligen Zimmer können die Namen der Zimmerkollegen auch nachgereicht werden (wenn diese noch nicht fixiert sind). Sollte eine Nachreichung ausbleiben oder keine Person mehr gefunden werden um das Zimmer zu füllen, so ist trotz allem das gebuchte Zimmer (auch wenn eine Unterbelegung vorliegt z.b. 5 Pers. im 6er Zimmer) zu bezahlen. Wie kann ich die Reise stornieren oder eine Buchungänderung vornehmen Grundsätzlich gilt sowohl für Stornierungen als auch für Änderungen nur die Schriftform. Mündliche Stornierungen oder Änderungen sind nicht ausreichend. Für derartige Vorgehen senden Sie uns bitte rechtzeitig (im Falle der Stornierung nachfolgend die Stornofristen) eine Nachricht an [email protected]. Umbuchungen und Änderungswünsche sind grundsätzlich bis 21 Tage vor Reiseantritt möglich. Im Falle einer hohen Buchungsauslastung können wir jedoch nicht gewährleisten, dass allen Änderungswünschen stattgegeben wird. Änderungswünsche (Namensänderung, Zimmerbelegung, etc.) werden von uns, wenn dies grundsätzlich noch möglich ist, kostenfrei durchgeführt. Stornierungen werden nach folgenden Stornosätzen berechnet: Stornierung der Reise: Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Buchungsbestätigung fallen Stornokosten gemäß den Allgemeinen Reisebedingungen (1992) in folgender Höhe an: bis 30. Tag vor Reiseantritt ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt vom Gesamtreisepreis 10% 25% 50% 65% 85% Seite 1 Änderungen vor Ort: Änderungen vor Ort sind mit den jeweiligen Rezeptionen abzuklären. Werden dabei Verlängerung der Reise oder bessere Zimmerkategorien gewünscht, so sind diese Änderungen nicht in unserem Paket enthalten und werden auch nicht von uns beglichen. Werden also Leistungen, welche nicht von uns angeboten werden, in Anspruch genommen (Hin und Rückfahrt mit Bus, Shuttledienste vor Ort, etc.) so können dadurch Mehrkosten entstehen. Wir die Reise auf eigenen Wunsch abgebrochen, so ist es uns leider nicht möglich die noch ausstehenden Reisetage rückzuvergüten. Storno & Reisversicherung: Eine Reisversicherung ist nicht im Reisepreis inkludiert. Sie kann aber vom Reisenden zusätzlich abgeschlossen werden. Die Prämie des Versicherungspakets beträgt je nach Reisepreis und ausgewählter Versicherung zwischen 20 EUR und 50 EUR. Die genaue Prämienabstufung sowie die exakten Versicherungsleistungen der Reiseversicherung finden Sie unter http://austriagoeszrce.newgeneration.co.at/Storno-undReiseversicherung.pdf. Die zusätzliche Buchung der Versicherung ist jedem Teilnehmer freigestellt und nicht verbindlich. Die Schadensabdeckung für Reisestorno und Reiseabbruch in diversen Fallkonstellationen (siehe Infoblatt Homepage) lässt jedoch die Reiseversicherung als sehr sinnvoll erscheinen. Andere als in den Beiblättern genannte Gründe sind NICHT von der Versicherung abgedeckt. Die Reiseversicherung behält sich das Recht vor, Ersatzleistungen, die durch grobe Fahrlässigkeit (z.B. übermäßiger Alkoholkonsum), verursacht wurden, nicht zu übernehmen. Falls die vorgegebenen Versicherungsprodukte nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können wir Ihnen gerne auch individuelle Angebote erstellen. Anfrage ebenfalls unter [email protected] Einberufung zum Bundesheer: Sollte eine Einberufung zum Bundesheer Ihren Urlaub verhindern so bitten wir Sie uns unverzüglich darüber zu informieren. Wir werden Ihnen dann die Buchungsbestätigung zuschicken, welche Sie beim zuständigen Militärkommando einreichen können und somit möglicherweise einen Aufschub erreichen könnten. Wird dieser abgelehnt so bitten wir um eine unmittelbare schriftliche Stornierung. Ein- und Ausreisebestimmungen: Für die Einhaltung aller bekanntgegebenen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen ist der Reiseteilnehmer selbst verantwortlich. Bei etwaigen Fragen zu den jeweiligen Bestimmungen wenden Sie sich an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, die zuständige Botschaft bzw. das entsprechende Konsulat. Bitte beachten Sie darüber hinaus die geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen, damit ihr Urlaub nicht mit einer unangenehmen und teuren Zollstrafe endet. Informationen zu empfohlenen Schutzimpfungen erhalten Sie von Ihrem Hausarzt, dem Gesundheitsamt oder dem Institut für Tropenmedizin. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.bmeia.gv.at und www.help.gv.at bzw unter der Tel-Nr. 050/1150-0. Zusätzliche Informationen Hotel/Zimmerbelegung: Die von uns inkludierten Leistungen decken nur die Nächtigungen bzw. den Aufenthalt sowie das Frühstück. Andere Zusatzleistungen wie Getränke an Bars, Mittag & Abendessen sind nicht im Preis inbegriffen. Bei der Zimmerbelegung kann es durchaus vorkommen, dass bei Mehrbettzimmern neben normalen Hotelbetten auch Zusatzzustellbetten verwendet werden. Änderung/Ausfall von Leistungen: Falls eine Durchführung der Veranstaltungen aufgrund von äußeren Einflüssen (Wetter, Gewitter, etc.) nicht mehr möglich ist oder die Sicherheit der Reisenden dadurch gefährdet werden würde so behält sich der Veranstalter vor, die geplante Leistung zu verschieben, zu verlegen oder falls notwendig oder nicht anders möglich ersatzlos zu streichen. Natürlich sind wir stets bemüht, bei einem Ausfall, ein Alternativprogramm zu erstellen. Sollte dies jedoch nicht mehr zeitgerecht möglich sein so stehen dem Reisenden keine Ersatzansprüche zu. Darstellung Bilder/Prospekte: Alle Bilder, die auf den Pospekten oder auf der Website ersichtlich sind, sind als beispielhafte Darstellung zu sehen und können eventuell von der Realität abweichen. Die Bilder wurden uns von unseren Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt. Daher übernehmen wir keine Haftung (sowie Ersatz- oder Rückerstattungsansprüche) falls diese nicht den Gegebenheiten vor Ort entsprechen. Seite 2 Shuttlebusse zum Zrce Beach: Der Strand Zrce liegt in einer weitläufigen Bucht in Mitten der Insel Pag. Der schöneFerienort Novalja ist ca. 4-5km entfernt (Hotel Luna ca. 15km) und ist zwingend notwendig, denn am Strand Zrce gibt es KEINE Unterkünfte. Daher sind Shuttlebusse zum Zrce Beach unverzichtbar. Vom Veranstalter gibt es eigens organisierte Shuttlebusse von allen buchbaren Unterkünften, welche im Reisepreis inkludiert sind und daher kostenfrei zur Verfügung stehen. Werden diese nicht in Anspruch genommen, so kann der Reisende den Bus Shuttle Novalja nutzen welcher jedoch zu Mehrkosten führt. Die Shuttlebusse von AgZ gewähren die Hin & Rückfahrt zum After Beach sowie die Hinfahrt zu den Night Partys Eine Rückfahrt von den Night Partys kann aufgrund der verschiedenen Zeiten der Rückreisenden leider nicht gewährleistet werden. Haftung: Der Veranstalter/Reiseanbieter kommt nicht für Sach- und Personenschäden, welche vom einzelnen Kunden bei der Anreise/Abreise (Bus) oder während dem Reiseaufenthalt (Unterkünfte, Clubs, etc.) verursacht werden, auf. Für diese haftet ausschließlich jene Person, die das Verschulden an der Tat trifft. Mitteilung von Mängeln: Gemäß § 31e KSchG sind Sie verpflichtet, etwaige vor Ort auftretende Mängel unverzüglich der Urlaubsbetreuung (= Infopoint)mitzuteilen. Aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind wir verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass es Ihre Gewährleistungsansprüche nicht berührt, wenn Sie eine solche Mängelrüge unterlassen. Eine Unterlassung kann Ihnen jedoch als Mitverschulden bei der Bemessung von Schadenersatzansprüchen angerechnet werden. Live Acts Auch Live Acts werden von dem Veranstalter für die Gestaltung des Rahmenprogramms gebucht. Je nach Buchungsstatus können die Anzahl sowie auch die Auswahl der Acts variieren. Auftrittszeitpunkt, sowie eine fixe Zusage ist abhängig von Termin und Buchungssituation des jeweiligen Künstlers. Die Live Acts werden im Laufe der nächsten Monate auf Facebook sowie auf der Website veröffentlicht. Für kurzfristige Absagen von Live Acts oder Änderungen des Line Up´s übernehmen wir keinerlei Verantwortung. Weitere wichtige Informationen: Mit der Buchung bestätige ich, dass ich über die erforderlichen Pass und Visabestimmungen aufgeklärt wurde und verpflichte mich sowohl zur Einhaltung dieser (und für die Folgen aus etwaigen unrichtigen Angaben) als auch für das Aufkommen und Haften von Beschädigungen, welche, wie bereits oben im Punkt Haftung beschrieben, von mir mutwillig während der Reise Austria goes Zrce herbeigeführt wurden. Zudem gestatte ich der Firma New Generation – Event und Touristik OG das uneingeschränkte Verwenden von Fotos, TV – und Filmaufnahmen, welche während der gesamten Reise (Busfahrt inklusive) von unseren Medienpartnern aufgenommen werden, für Werbezwecke, zukünftige Reisen oder Prospekte zu verwenden. Ausgenommen davon sind Aufnahmen welche gegen die berechtigten Interessen gem. § 78 UrhG (strafbare Handlungen, Nacktaufnahmen, Trunkenheit, etc.) verletzen. Zudem bin ich mit der elektronischen Verarbeitung meiner Kontaktdaten zu Werbezwecken sowie Informationszusendungen per Mail einverstanden und darüber informiert, dass ich diese Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen kann. Es gelten die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992) in der Fassung zum Buchungszeitpunkt, sowie „Wichtige Reise- und Ablaufinformationen zu Austria goes Zrce”, unter http://austriagoeszrce.newgeneration.co.at/ARB.pdf Reiseveranstalter ist die New Generation – Event und Touristik OG, Rathen 6, 4081 Hartkirchen (veranstaltendes und reiseabwickelndes Reisebüro), welches seine Kunden gemäß Reisebürosicherungsverordnung (RSV) ordnungsgemäß mittels einer Insolvenzabsicherung bei der ZURICH Insurance plc Niederlassung für Deutschland Kautions- und Kreditversicherung, Solmsstrasse 27-37, 60252 Frankfurt am Main Deutschland, unter der Polizzen-Nr. 701.015.395.913, versichert und ist im Reiseveranstalterverzeichnis beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingetragen. Ersatzansprüche werden von der EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, 1220 Wien, Tel.: +43 1 317 25 00, Fax: +43 1 319 93 67 abgewickelt.An diese sind auch sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen nach Eintritt der in § 1 Abs. 3 der RSV genannten Ereignisse anzumelden. Die Anzahlung erfolgt frühestens 11 Monate vor Ende der geplanten Reise. Die Höhe der Annahme von Kunden geldern als Anzahlung beträgt maximal 20 % des Reisepreises. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 % des Reisepreises dürfen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt übernommen werden. Irrtümer und Druckfehler vorbehalten. Seite 3 Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992) Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts - Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001 Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98). Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. V eranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen. Die besonderen Bedingungen - der vermittelten Reiseveranstalter, - der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und - der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor. A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen. 1. Buchung/Vertragsabschluss Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln. 2. Informationen und sonstige Nebenleistungen 2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staaten-lose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften. 2.2. Informationen über die Reiseleistung Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen. Seite 4 3. Rechtsstellung und Haftung Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf - die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen, - die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente; - die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen). Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger. 4. Leistungsstörungen Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet. B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht. 1. Buchung/Vertragsabschluss Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. 2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen. 2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten. 2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. 3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zollund gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. Seite 5 4. Reisen mit besonderen Risiken Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. 5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen 5.1. Gewährleistung Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. 5.2. Schadenersatz Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegen den Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren. 5.3. Mitteilung von Mängeln Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. 5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. 6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. Seite 6 7. Rücktritt vom Vertrag 7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise a) Rücktritt ohne Stornogebühr Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktritts-rechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden. In j edem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat ein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. b) Anspruch auf Ersatzleistung Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen. c) Rücktritt mit Stornogebühr Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. Je nach Reisert ergeben sich pro Person folgende Stornosätze: 1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) bis 30. Tag vor Reiseantritt..........................................10% ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................25% ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................50% ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt..............................65% ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..........85% des Reisepreises. 2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge) bis 30. Tag vor Reiseantritt................................... 10% ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt........................ 15% ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt........................ 20% ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt............................ 30% ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.........45% des Reisepreises. Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus - Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen. Rücktrittserklärung Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies - mittels eingeschriebenen Briefes oder - persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun. No-show No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden. Seite 7 7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: - bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen, - bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, - bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen. b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu. 7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 8. Änderungen des Vertrages 8.1. Preisänderungen Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der Buchung im Einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). 8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise - Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. - Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten. 9. Auskunftserteilung an Dritte Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben. 10. Allgemeines Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No -show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen. Seite 8
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