Merkblatt (Dezember 2012) - Mittelschul

Kanton Zürich
Bildungsdirektion
Merkblatt (Dezember 2012)
Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Abteilung Betriebliche Bildung
13. März 2015
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Antrag EFZ (Validierung von Bildungsleistungen gemäss Art. 31 BBV)
Wie erhalte ich das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis Fachangestellte/r
Gesundheit EFZ?
Wenn Sie die ersten 4 Phasen des Validierungsverfahrens und die fehlenden Module (gemäss der Lernleistungsbestätigung) in der ergänzenden Bildung abgeschlossen haben,
können Sie bei der Kommission Validierungsverfahren den Antrag für das Eidgenössische
Fähigkeitszeugnis (EFZ) einreichen.
Im Internet unter dem Link www.mba.zh.ch  Berufslehre & Abschlussprüfung  Berufswechsel & Berufsabschluss für Erwachsene  Validierungsverfahren finden Sie das Formular „Antrag Erteilung Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis/Berufsattest gem. Art. 31
BBV“.
Bitte füllen Sie das Formular aus und legen Sie folgende Unterlagen bei

Formular Übersicht über die anerkannten Kompetenzen (Beilage zur Lernleistungsbestätigung)

Modulbestätigungen (aus der ergänzenden Bildung inklusive Allgemeinbildung)

zwingende Belege bei Modul 8 (Kinästhetik) und/oder bei Modul 10 (Nothelfer und
CPR resp. Nothilfe und BLS AED)

Arbeitsbestätigung (bei fehlender Berufserfahrung gemäss Lernleistungsbestätigung)
Die gesamten Unterlagen senden Sie an folgende Adresse:
Kommission Validierungsverfahren
Aktuariat
Postfach
8442 Hettlingen
Das EFZ wird, nach dem Entscheid der Prüfungskommission, vom Berufsbildungsamt Ihres
Wohnortskantons ausgestellt. Es dauert 6 – 8 Wochen bis Ihr Antrag geprüft und das EFZ
ausgestellt werden kann.
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Bestehensregeln resp. Kriterien: Antrag Fachangestellte/r Gesundheit
In der folgenden Zusammenstellung wird Ihnen aufgezeigt, welche Bestehensregeln resp.
Kriterien Sie erfüllt haben müssen, damit Ihnen das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis ausgehändigt werden kann. Beachten Sie, dass es aktuell drei Verfahren mit unterschiedlichen
Bestehensregeln gibt.
Validierungsverfahren FaGe
Validierungsverfahren FaGe 2009
Kauf des Logins zum Webtool vor Mitte
Dezember 2009 resp. Beginn der Dossiererstellung vor diesem Termin
Kauf des Logins zum Webtool zwischen
Mitte Dezember 2009 bis Ende Mai 2012
Antrag EFZ FaGe kann erst eingereicht
werden, wenn alle in der Lernleistungsbestätigung nicht anerkannten Module bei einem anerkannten Anbieter der Ergänzenden Bildung besucht und abgeschlossen
wurden.
Antrag EFZ FaGe kann erst eingereicht
werden, wenn alle in der Lernleistungsbestätigung nicht anerkannten Module bei einem anerkannten Anbieter der Ergänzenden Bildung besucht und abgeschlossen
wurden.
Ein Modul gilt als bestanden, wenn es
Ein Modul gilt als bestanden, wenn es
 mittels Lernleistungsbestätigung anerkannt wurde

mittels Lernleistungsbestätigung anerkannt wurde
 oder im Rahmen der ergänzenden Bildung mit der Note 4.0 oder besser bewertet wurde

oder im Rahmen der ergänzenden Bildung mit der Gesamtnote 4.0 oder besser sowie keine Fallkompetenz mit einer Note unter 4.0 bewertet wurde

und in den Modulen 8 und 10 die zwingenden Belege vorgelegt wurden
 und in den Modulen 8 und 10 die zwingenden Belege vorgelegt wurden
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Validierungsverfahren FaGe
Validierungsverfahren FaGe 2009
Das Validierungsverfahren gilt als bestanden, wenn
Das Validierungsverfahren gilt als bestanden, wenn
 die Berufserfahrung von insgesamt fünf
Jahren, davon mindestens vier Jahre
im Gesundheitswesen zu mindestens
40%, belegt wurde

die Berufserfahrung von insgesamt fünf
Jahren belegt wurde

und mindestens 80 % der Handlungskompetenzen angerechnet wurden

sowie alle Module, die als Kernbereich
gelten, bestanden sind
 und mindestens 17 der 20 Module, darunter zwingend die Module des Bereichs der Medizinaltechnik (18 und
19), bestanden sind
 sowie kein Modul mit einer Note unter
3.0 bewertet wurde
Als Kernbereiche gelten folgende Module

Modul 1 – 12

Modul 18 - 19
das heisst, die Module 13 – 17 sind kein
Kernbereich.
Rechtsgrundlage:
Rechtsgrundlage:
Kantonales Reglement Validierungsverfahren FaGe vom 1. Juni 2008 (413.545)
Bestehensregeln zum Qualifikationsprofil
FaGe der OdA Santé vom 25. März 2009
(basierend auf der Bildungsverordnung
FaGe vom 3.07.2003 des Schweizerischen
Roten Kreuzes)
Bei Fragen zu den vorliegenden Bestehensregeln resp. zu den Kriterien wenden Sie sich
an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt:
Kaspar Senn, Berufsinspektor, Tel. G 043 259 78 12, Mail [email protected]