Kanton Zürich Bildungsdirektion Merkblatt (Dezember 2012) Mittelschul- und Berufsbildungsamt Abteilung Betriebliche Bildung 13. März 2015 1/3 Antrag EFZ (Validierung von Bildungsleistungen gemäss Art. 31 BBV) Wie erhalte ich das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis Fachangestellte/r Gesundheit EFZ? Wenn Sie die ersten 4 Phasen des Validierungsverfahrens und die fehlenden Module (gemäss der Lernleistungsbestätigung) in der ergänzenden Bildung abgeschlossen haben, können Sie bei der Kommission Validierungsverfahren den Antrag für das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) einreichen. Im Internet unter dem Link www.mba.zh.ch Berufslehre & Abschlussprüfung Berufswechsel & Berufsabschluss für Erwachsene Validierungsverfahren finden Sie das Formular „Antrag Erteilung Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis/Berufsattest gem. Art. 31 BBV“. Bitte füllen Sie das Formular aus und legen Sie folgende Unterlagen bei Formular Übersicht über die anerkannten Kompetenzen (Beilage zur Lernleistungsbestätigung) Modulbestätigungen (aus der ergänzenden Bildung inklusive Allgemeinbildung) zwingende Belege bei Modul 8 (Kinästhetik) und/oder bei Modul 10 (Nothelfer und CPR resp. Nothilfe und BLS AED) Arbeitsbestätigung (bei fehlender Berufserfahrung gemäss Lernleistungsbestätigung) Die gesamten Unterlagen senden Sie an folgende Adresse: Kommission Validierungsverfahren Aktuariat Postfach 8442 Hettlingen Das EFZ wird, nach dem Entscheid der Prüfungskommission, vom Berufsbildungsamt Ihres Wohnortskantons ausgestellt. Es dauert 6 – 8 Wochen bis Ihr Antrag geprüft und das EFZ ausgestellt werden kann. Bildungsdirektion 2/3 Bestehensregeln resp. Kriterien: Antrag Fachangestellte/r Gesundheit In der folgenden Zusammenstellung wird Ihnen aufgezeigt, welche Bestehensregeln resp. Kriterien Sie erfüllt haben müssen, damit Ihnen das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis ausgehändigt werden kann. Beachten Sie, dass es aktuell drei Verfahren mit unterschiedlichen Bestehensregeln gibt. Validierungsverfahren FaGe Validierungsverfahren FaGe 2009 Kauf des Logins zum Webtool vor Mitte Dezember 2009 resp. Beginn der Dossiererstellung vor diesem Termin Kauf des Logins zum Webtool zwischen Mitte Dezember 2009 bis Ende Mai 2012 Antrag EFZ FaGe kann erst eingereicht werden, wenn alle in der Lernleistungsbestätigung nicht anerkannten Module bei einem anerkannten Anbieter der Ergänzenden Bildung besucht und abgeschlossen wurden. Antrag EFZ FaGe kann erst eingereicht werden, wenn alle in der Lernleistungsbestätigung nicht anerkannten Module bei einem anerkannten Anbieter der Ergänzenden Bildung besucht und abgeschlossen wurden. Ein Modul gilt als bestanden, wenn es Ein Modul gilt als bestanden, wenn es mittels Lernleistungsbestätigung anerkannt wurde mittels Lernleistungsbestätigung anerkannt wurde oder im Rahmen der ergänzenden Bildung mit der Note 4.0 oder besser bewertet wurde oder im Rahmen der ergänzenden Bildung mit der Gesamtnote 4.0 oder besser sowie keine Fallkompetenz mit einer Note unter 4.0 bewertet wurde und in den Modulen 8 und 10 die zwingenden Belege vorgelegt wurden und in den Modulen 8 und 10 die zwingenden Belege vorgelegt wurden Bildungsdirektion 3/3 Validierungsverfahren FaGe Validierungsverfahren FaGe 2009 Das Validierungsverfahren gilt als bestanden, wenn Das Validierungsverfahren gilt als bestanden, wenn die Berufserfahrung von insgesamt fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Gesundheitswesen zu mindestens 40%, belegt wurde die Berufserfahrung von insgesamt fünf Jahren belegt wurde und mindestens 80 % der Handlungskompetenzen angerechnet wurden sowie alle Module, die als Kernbereich gelten, bestanden sind und mindestens 17 der 20 Module, darunter zwingend die Module des Bereichs der Medizinaltechnik (18 und 19), bestanden sind sowie kein Modul mit einer Note unter 3.0 bewertet wurde Als Kernbereiche gelten folgende Module Modul 1 – 12 Modul 18 - 19 das heisst, die Module 13 – 17 sind kein Kernbereich. Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage: Kantonales Reglement Validierungsverfahren FaGe vom 1. Juni 2008 (413.545) Bestehensregeln zum Qualifikationsprofil FaGe der OdA Santé vom 25. März 2009 (basierend auf der Bildungsverordnung FaGe vom 3.07.2003 des Schweizerischen Roten Kreuzes) Bei Fragen zu den vorliegenden Bestehensregeln resp. zu den Kriterien wenden Sie sich an das Mittelschul- und Berufsbildungsamt: Kaspar Senn, Berufsinspektor, Tel. G 043 259 78 12, Mail [email protected]
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