geschenke an Mitarbeiter des Maklerunterneh- mens

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Steuergestaltung
Arbeitgeberleistungen
Geschenke an Mitarbeiter des Maklerunternehmens lohnsteuerlich korrekt behandeln
von Dipl. Finanzwirt (FH) und Steuerberater Michael Heuser, WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Köln
| Erhalten die Mitarbeiter Ihres Maklerunternehmens von Ihnen oder auch
– im dienstlichen Zusammenhang – von Dritten Geschenke oder sonstige
Zuwendungen, können diese in bestimmten Fällen günstig pauschal besteuert werden oder sogar steuerfrei bleiben. Lernen Sie diese Fälle und
das damit verbundene Gestaltungspotenzial kennen. |
Geschenke vom Arbeitgeber
Bei Geschenken vom Arbeitgeber sind folgende Fälle zu unterscheiden.
Lohnsteuer und
SV-Beiträge fällig
Geldgeschenke
Schenken Sie Geld (Bargeld, Geldgutschein), gehört das Geschenk stets zum
Arbeitslohn und ist über die Gehaltsabrechnung zu versteuern. Geldgeschenke sind auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Aufmerksamkeit – Sachgeschenke aus persönlichem Anlass
Übergeben Sie Sachgeschenke aus persönlichen Anlässen, wie zum Geburtstag, zur Hochzeit, Geburt eines Kindes, Beförderung oder Verabschiedung,
bleiben diese – je Anlass – bis zu einem Wert von 60 Euro brutto (bis 2014: 40
Euro brutto) als Aufmerksamkeit lohnsteuerfrei.
Wichtig | Der Wert von 60 Euro brutto ist eine Freigrenze. Das heißt: Übersteigt der Wert des Geschenks diese Grenze, so ist der Gesamtbetrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
◼◼Beispiel
Sie schenken Ihrem Mitarbeiter A zur Silberhochzeit einen Golfschnupperkurs im
Wert von 195 Euro. Die 60-Euro-Freigrenze ist überschritten, das Geschenk ist
lohnsteuerpflichtig. Sie können dieses Geschenk pauschal mit 30 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer versteuern (§ 37b EStG).
Weihnachten ist kein
persönlicher Anlass
Beachten Sie | Weihnachten und Neujahr sind keine persönlichen Anlässe,
sodass die 60-Euro-Freigrenze hier nicht gilt.
◼◼Beispiel
Alle Mitarbeiter erhalten von Ihrem Maklerunternehmen zu Weihnachten ein
Weinpräsent im Wert von 49,95 Euro. Diese Geschenke sind lohnsteuerpflichtig.
Sie können diese pauschal versteuern (§ 37b EStG).
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Wirtschaftsdienst05-2015
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Sachgeschenke als Anerkennung
Sachgeschenke, mit denen Sie dem Mitarbeiter eine Anerkennung zuteil
werden lassen, sind grundsätzlich Teil des Arbeitslohns. Sie können aber die
monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nutzen, die für alle Sachzuwendungen aus dem Arbeitsverhältnis gilt.
44 Euro pro Monat
lohnsteuer- und
sv-frei
„„ Sachgeschenke bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn
diese insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2
S. 11 EStG).
„„ Übersteigen die Sachgeschenke die 44-Euro-Grenze, sind die gesamten
Zuwendungen dieses Monats lohnsteuerpflichtig.
„„ Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen werden in die Prüfung der Freigrenze nicht einbezogen.
◼◼Beispiel
Die Büromanagerin erhält von Ihnen als Anerkennung für geleistete Mehrarbeit
ein Weinpräsent im Wert von 42 Euro. Erhält sie im gleichen Monat keine weiteren
Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis, bleibt das Weinpräsent steuerfrei.
Geschenke anlässlich Betriebsveranstaltungen
Aufwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören dann nicht
zum Arbeitslohn Ihrer Mitarbeiter, soweit diese pro Teilnehmer bis 110 Euro
brutto nicht übersteigen. Begünstigt sind zwei Veranstaltungen jährlich. Eingerechnet in den Freibetrag werden neben den Kosten für den äußeren Rahmen wie Saalmiete, Musik, Dekoration und Ähnliches auch Geschenke im
Wert bis zu 60 Euro brutto. Betragen die so ermittelten Kosten je Teilnehmer
mehr als 110 Euro, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Geschenke bis 60
Euro brutto zählen
zu den Kosten
◼◼Beispiel
Ihr Maklerunternehmen veranstaltet für die gesamte Belegschaft eine Weihnachtsfeier mit Kosten von 95 Euro je Teilnehmer. Alle Mitarbeiter erhalten von
der Firma auf der Feier ein Präsent im Wert von 50 Euro. Die Gesamtzuwendungen je Teilnehmer haben einen Wert von insgesamt 145 Euro; hiervon sind nach
Abzug des Freibetrages von 110 Euro noch 35 Euro steuerpflichtig. Diesen Betrag
können Sie nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer pauschal versteuern. Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind generell sozialversicherungsfrei.
Geschenke im Wert von mehr als 60 Euro brutto bleiben für die Prüfung, ob
die 110 Euro überschritten sind, außen vor. Sie werden aber ebenfalls mit 25
Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer versteuert.
Schenkung von Computern und Zubehör
Verschenken Sie an Ihre Mitarbeiter Datenverarbeitungsgeräte wie PC, Laptops, Notebooks, Netbooks, Tablets, internetfähige Smartphones und gehöriges Zubehör wie Laptoptasche oder Ohrhörer, können Sie diese pauschal mit
25 Prozent zuzüglich Soli und Kirchensteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG).
05-2015Wirtschaftsdienst
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EDV-Geschenke
pauschalierbar
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Mitarbeiter kann nur
Sache verlangen ...
... 44-EuroFreigrenze nutzbar
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Gutscheine
Statt Sachgeschenken können Sie Ihren Mitarbeitern auch Gutscheine schenken, die eine konkrete Ware oder Dienstleistung versprechen oder eine Werthöchstgrenze (Euro) ausweisen. Für die Frage, ob bei Gutscheinen Barlohn
oder Sachbezug vorliegt, ist entscheidend, was Ihr Mitarbeiter als Empfänger
von Ihnen beanspruchen kann, und nicht, wie Sie den Anspruch erfüllen:
„„ Kann Ihr Mitarbeiter nur die Ware bzw. Dienstleistung verlangen, handelt
es sich um Sachbezug. Folge: Sie können die 44-Euro-Freigrenze nutzen.
„„ Kann Ihr Mitarbeiter die Auszahlung in Geld verlangen, liegt lohnsteuerund beitragspflichtiger Barlohn vor.
◼◼Beispiel
Sie schenken Ihrer Mitarbeiterin einen Gutschein im Wert von 40 Euro für die
örtliche Parfümerie. Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Es handelt sich
hier um einen Sachbezug, der lohnsteuerfrei bleibt, wenn Ihre Mitarbeiterin im
gleichen Monat keine weiteren Sachbezüge aus dem Arbeitsverhältnis erhält.
Verschenken Sie Gutscheine für Waren bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen, so ist der Wert dieser Gutscheine im Zeitpunkt der Abgabe als Arbeitslohn zu erfassen. Ist der Gutschein bei Ihnen einzulösen, so fließt der
Arbeitslohn erst im Zeitpunkt der Einlösung zu (R 38.2 Abs. 3 LStR).
Wertermittlung bei Sachzuwendungen
Übergeben Sie Ihren Mitarbeitern Sachgeschenke, stellt sich regelmäßig die
Frage, mit welchem Wert diese zu erfassen sind.
Sachgeschenke
mit Abschlägen
ansetzbar
„„ Das Einkommensteuergesetz regelt hier, dass diese mit den „um übliche
Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort“ zu bewerten sind (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG). Die Ermittlung eines solchen Preises ist in
der Praxis schwierig und wird nicht selten auch Gegenstand von Diskussionen mit dem Finanzamt.
„„ Vereinfachend kann die Bewertung auch mit 96 Prozent des Preises erfolgen, zu dem „sie der Abgebende fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet“ (R 8.1 Abs. 2 S. 9 LStR). Mit dem pauschalen Abschlag von vier Prozent sind die üblichen Preisnachlässe berücksichtigt.
Beachten Sie | Die Finanzverwaltung lässt den Vier-Prozent-Abschlag bei
Gutscheinen mit einem aufgedruckten Euro-Wert nicht zu. Diese Gutscheine
sind mit dem Nominalbetrag zu berücksichtigen (R 8.1 Abs. 2 S. 4 LStÄR 2015).
Rabatte von dritter Seite und Lohnsteuer
Rabatt – lohnsteuerpflichtig oder -frei?
In der Praxis ist es üblich, dass die Mitarbeiter aufgrund ihrer Tätigkeit im
Maklerunternehmen Rabatte bei Versicherern, im Einzelhandel, in Fitness-
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Studios und vielem mehr erhalten. Je nach Ausgestaltung kann auch ein solcher Rabatt lohnsteuerpflichtig oder lohnsteuerlich unbeachtlich sein (BFH,
Urteil vom 18.10.2012, Az. VI R 64/11, Abruf-Nr. 123621; BFH, Urteil vom
10.4.2014, Az. VI R 62/11, Abruf-Nr. 142115; die Urteile wurden im Bundessteuerblatt veröffentlicht und sind somit allgemein anwendbar):
„„ Rabatte, die Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten, sind Arbeitslohn,
wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.
Frucht der Arbeit?
„„ Dagegen sind Rabatte lohnsteuerlich unbeachtlich, wenn
▪▪ sie im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise auch anderen eingeräumt oder
▪▪ sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Rabattgebers gewährt werden.
Das BMF schließt sich der neuesten BFH-Rechtsprechung an und benennt
verschiedene Fallgruppen (BMF, Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 – S
2360/12/10002, Abruf-Nr. 143700). Für Sie heißt das:
Konkretes Handeln des Arbeitgebers lohnsteuerlich beachtlich
Wirken Sie aktiv an der Verschaffung der Preisvorteile für Ihre Belegschaft
mit, spricht dies für einen kausalen Zusammenhang zum Dienstverhältnis
und damit für die Zugehörigkeit zum Arbeitslohn. Ihre Mitarbeiter erhalten
beispielsweise Preisnachlässe bei Dritten, die Sie zuvor vereinbart haben.
Solche Nachlässe sind Arbeitslohn.
◼◼Beispiele
Der Mitarbeiter Ihres Maklerunternehmens erhält einen Rabatt auf die Prämie
eines Versicherungsvertrags, indem der Mitarbeiter oder Sie die Option „Mitarbeiterkonditionen“ auswählen. Folge: Der Rabatt ist für den Mitarbeiter – da
Frucht seiner Arbeit – Arbeitslohn.
Option „Mitarbeiterkonditionen“
erfordert Mitwirken
Sie verhandeln und vereinbaren mit dem nahe gelegenen Fitness-Studio für Ihre
Mitarbeiter einen 25-prozentigen Preisrabatt auf die Mitgliedsgebühr. Folge: Aufgrund der Vereinbarung haben Sie am Rabatt aktiv mitgewirkt. Dieser Rabatt ist
Arbeitslohn und – sofern die monatliche Freigrenze von 44 Euro beim Mitarbeiter
überschritten wird – von Ihnen auf der Gehaltsabrechnung zu versteuern.
Keine aktive Mitwirkung – Rabatte steuerlich unbeachtlich
Werden Ihren Mitarbeitern von Dritten Rabatte gewährt, ohne dass Sie hieran
aktiv mitgewirkt haben, sind diese Rabatte steuerlich nicht relevant.
Sie machen nur Rabattangebote Dritter bekannt, zum Beispiel durch Aushang am Schwarzen Brett oder durch Flyer. Dies gilt noch nicht als steuerlich
beachtliche Mitwirkung.
Bloßes Bekanntmachen der
Rabattangebote
05-2015Wirtschaftsdienst
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◼◼Beispiel
Ein nahe gelegenes Fitness-Studio bietet Mitarbeitern des Maklerunternehmens
20 Prozent Rabatt auf die monatlichen Mitgliedsgebühren. Sie hängen dieses Angebot an das „schwarze Brett“. Folge: Das Maklerunternehmen wirkt nicht aktiv
am Zustandekommen des Rabatts mit; der Rabatt bleibt daher lohnsteuerfrei.
Bloße Bescheinigung
über Betriebszugehörigkeit
Sie beschränken sich darauf, Ihren Mitarbeitern des Maklerunternehmens die
Betriebszugehörigkeit zu bescheinigen, damit sie in den Genuss des Rabatts
kommen. Mit dem bloßen Ausstellen der Bescheinigung wirken Sie noch
nicht aktiv mit.
◼◼Beispiel
Ein örtliches Möbelhaus bietet Ihren Mitarbeitern einen Rabatt von 12 Prozent.
Die Mitarbeiter müssen dafür nur ihre Zugehörigkeit zum Maklerunternehmen
belegen. Hierzu stellen Sie den Mitarbeitern eine Bescheinigung über die Betriebszugehörigkeit aus. Folge: Die bloße Ausstellung von Bescheinigungen führt
noch nicht zu einer aktiven Mitwirkung, die Rabatte bleiben lohnsteuerfrei.
Werden die Rabatte im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise auch
anderen eingeräumt, sind die Rabatte ebenfalls lohnsteuerlich unbeachtlich.
◼◼Beispiel
Spezialtarif steht
allgemein offen
Ihre Mitarbeiter erhalten beim Abschluss von Versicherungsverträgen Rabatte
von einem Versicherer, mit dem Sie zusammenarbeiten. Der Versicherer hat dazu
einen Tarif speziell für Angestellte aus dem Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsbereich aufgelegt. Die Vorteile werden auch Arbeitnehmern anderer
Versicherer gewährt, die nicht zu den verbundenen Unternehmen des Versicherers gehören. Folge: Das Maklerunternehmen wirkt nicht am Zustandekommen
des Rabatts mit, sodass dieser lohnsteuerfrei bleibt.
Sachgeschenke Dritter aus Anlass der Tätigkeit
Dritte Unternehmen gewähren Ihren Mitarbeitern Sachgeschenke aufgrund
der bisherigen guten Zusammenarbeit.
◼◼Beispiel
Versicherer dankt
Agenturmitarbeiter
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Ein Versicherungsunternehmen, dessen Produkte Ihr Maklerunternehmen vertreibt, schenkt Ihren Mitarbeitern zum Jahreswechsel Delikatessenkörbe im
Wert von je 120 Euro. Folge: Die Sachgeschenke stehen im ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zum Maklerunternehmen und sind daher
steuerpflichtig. Sie als Arbeitgeber müssen diese Sachzuwendungen über die
Gehaltsabrechnung der Mitarbeiter versteuern, wobei eine Übernahme der Steuer durch Sie möglich ist (Stichwort: Nettolohnversteuerung). Auch der Versicherer könnte die Sachgeschenke versteuern; dies pauschal nach § 37b EStG. Er
sollte dann aber dem Beschenkten einen schriftlichen Hinweis (Bestätigung) geben, dass er die Geschenke bereits versteuert hat.
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