Steuern und Abgaben ASR LOHNSTEUER/LEASING „Mitarbeiterleasing“ bei Autohäusern: Geldwerte Vorteile vermeiden von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln | Nicht selten haben Mitarbeiter von Autohäusern die Möglichkeit, Fahrzeuge zu besonderen Belegschaftskonditionen zu leasen (Stichwort „Mitarbeiterleasing“). Für die Lohnbuchhaltung des Autohauses oder dessen Steuerberater stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob die Vergünstigung bei den Leasingraten als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählt oder keine steuerlichen Folgen hat. Der aktuelle „DrittrabattErlass“ des Bundesfinanzministeriums bringt Licht ins Dunkel. | Ausgangssituation Ein Mitarbeiter eines Autohauses erhält von der Leasinggesellschaft, die zum Hersteller gehört, mit dem das Autohaus als Vertragshändler verbunden ist, Sonderkonditionen beim Leasen eines Fahrzeugs. Seine monatliche Leasingrate beträgt ein Prozent des Listenpreises. Anderen Kunden berechnet die Leasinggesellschaft höhere Leasingraten. Sonderkonditionen für die Autohaus mitarbeiter ... Mitarbeiterleasing 100 % Autohersteller Vertrieb von Fahrzeugen Leasinggesellschaft (des Autoherstellers) Autohaus Arbeitsverhältnis Mitarbeiter Leasing zu Sonderkonditionen Quelle: Heuser | Grafik: IWW Institut Arbeitslohn von dritter Seite? Im Ausgangsfall handelt es sich nicht um eine Vergünstigung bzw. einen Rabatt, den das Autohaus seinem Mitarbeiter einräumt. Wäre das der Fall, wäre der Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis offensichtlich und damit der gewährte Rabatt bzw. Vorteil als Arbeitslohn anzusehen. ... nicht automatisch steuerpflichtig Hier wird dem Mitarbeiter des Autohauses ein Vorteil von einem Dritten (der Leasinggesellschaft) gewährt. In diesem Fall ist die Steuerpflicht anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. 05-2015AUTO • STEUERN • RECHT 11 ASR Steuern und Abgaben Die Kriterien dafür stehen im eingangs erwähnten „Drittrabatt-Erlass“, in dem die Finanzverwaltung ihre Sichtweise dargelegt hat (BMF, Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 – S 2360/12/10002, Abruf-Nr. 143700). Indizien für die Verschaffung eines Vorteils ... Demnach sind diese Vorteile bzw. Rabatte immer dann als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Entscheidend ist, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder Belohnung für eine Leistung ist, die der Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Als Indiz für den ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sieht die Finanzverwaltung, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung des Vorteils aktiv mitgewirkt hat. Ihrer Ansicht nach steht eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art (zum Beispiel ein Organschaftsverhältnis) zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten einer solchen aktiven Mitwirkung gleich. Somit spricht eine Zugehörigkeit des Dritten zum Konzern des Arbeitgebers auf den ersten Blick für die Annahme von Arbeitslohn. ... können mit mehreren Argumen ten widerlegt werden Dies kann aber anhand der Umstände des Einzelfalls widerlegt werden. Kein Arbeitslohn sind Rabatte von Dritten jedenfalls dann, wenn diese den Rabatt üblicherweise (zum Beispiel einen Mengenrabatt) im allgemeinen Geschäftsverkehr gewähren oder der Rabattgeber hierdurch eigenwirtschaftliche Gründe verfolgt oder der Arbeitgeber gerade nicht aktiv an der Gewährung des Rabatts mitwirkt, sondern diesen lediglich im Unternehmen bekannt macht bzw. seinen Mitarbeitern nur die Unternehmenszugehörigkeit – als Voraussetzung für die Rabattberechtigung – bescheinigt. Praxisbeispiele Die folgenden Beispiele zeigen, wann nach diesen Kriterien Arbeitslohn angenommen werden muss: ◼◼Beispiel 15 % Rabatt auf Leasingrate werden allen gewährt Kein Arbeitslohn von dritter Seite 12 Die Mitarbeiter des Autohauses A, welches Vertragshändler des Herstellers B ist, erhalten von der herstellereigenen Leasingbank 15 Prozent Rabatt auf die Leasingraten. Die Bank gewährt diese Ermäßigungen den Belegschaften sämtlicher Vertragshändler sowie anderen Großkunden. Sie möchte hierdurch ihre Marktpräsenz und zugleich ihren Umsatz erhöhen. Es liegt kein Arbeitslohn von dritter Seite vor. Die Leasinggesellschaft hat mit dem Autohaus keine rechtlichen, sondern allenfalls eine faktische Beziehung. Sie verfolgt mit dem Rabatt auch überzeugende eigenwirtschaftliche Ziele. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Rabatt zugewendet wird, um die Dienste des Arbeitnehmers zu belohnen. AUTO • STEUERN • RECHT 05-2015 Steuern und Abgaben ASR ◼◼Beispiel Das Autohaus C vertreibt Autos des Herstellers D. C schließt mit der herstellereigenen Leasinggesellschaft einen Vertrag, der speziell seiner Belegschaft einen Rabatt von 30 Prozent auf die Leasingraten sichert. Dieser besondere Preisnachlass wird von den Beteiligten als Prämie bzw. zusätzliche Entlohnung für die Tätigkeit im Autohaus verstanden. Die Leasinggesellschaft gewährt im allgemeinen Geschäftsverkehr auf ihre Leasingraten keine Rabatte. Der Rabatt zählt zum Arbeitslohn. Der Arbeitgeber hat durch die Vereinbarung mit dem Dritten aktiv am Zustandekommen des Rabatts mitgewirkt. Ein kausaler Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zum Autohaus liegt vor. 30 % Rabatt speziell für die Mitarbeiter eines Autohauses Rabatt ist Arbeitslohn Lohnsteuerliche Konsequenzen Liegt ein als Arbeitslohn zu qualifizierender Drittrabatt vor, ist zunächst die Höhe des geldwerten Vorteils zu ermitteln. Das ist die Differenz zwischen dem, was der Mitarbeiter an Leasingaufwand ohne die Sonderkonditionen hätte, und dem was er mit Sonderkonditionen aufwenden muss. ◼◼Beispiel Die reguläre Leasingrate für ein Fahrzeug beträgt 175 Euro im Monat, der Rabatt 52,50 Euro (175 Euro x 30%). Der Mitarbeiter zahlt also monatlich 122,50 Euro für das Leasingfahrzeug. Sein steuerlich anzusetzender geldwerter Vorteil beträgt 45,50 Euro (175,00 Euro ./. 4 % Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, R 8.1 Abs. 2 S. 9 Lohnsteuer-Richtlinien = 168 Euro ./. 122,50 Euro). Beträgt der geldwerte Vorteil aus dem Leasing – zusammen mit anderen Sachzuwendungen – nicht mehr als 44 Euro (Freigrenze; § 8 Abs. 2 S. 11 EStG), bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wird die 44-Euro-Freigrenze überschritten, ist der gesamte gewährte Vorteil (auch der anderen Sachbezüge) lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. ▪▪ Eine pauschalierte Versteuerung von Drittrabatten nach § 40 EStG oder § 37b EStG ist nicht möglich. ▪▪ Auch der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG ist nicht anwendbar. Möchten Sie als Arbeitgeber Ihre Einschätzung, dass keine Lohnsteuerpflicht gegeben ist, absichern, können Sie – mit den oben genannten Argumenten – gebührenfrei eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG einholen. Geldwerten Vorteil berechnen Anrufungsauskunft zur Absicherung FAZIT | Erhält die Belegschaft von Autohäusern Rabatte von Leasinggesellschaften, sprechen gute Gründe dafür, dass kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vorliegt, solange die Leasinggesellschaft diese Rabatte üblicherweise auch weiteren Kundengruppen einräumt bzw. sie hiermit nachvollziehbar eigenwirtschaftliche Gründe verfolgt und die Initiative für den Rabatt nicht vom Autohaus ausgegangen ist. 05-2015AUTO • STEUERN • RECHT 13
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