„Mitarbeiterleasing“ bei Autohäusern: geldwerte Vorteile vermeiden

Steuern und Abgaben
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LOHNSTEUER/LEASING
„Mitarbeiterleasing“ bei Autohäusern: Geldwerte
Vorteile vermeiden
von StB Dipl.-Finw. (FH) Michael Heuser, WTS Steuerberatungsges. mbH, Köln
| Nicht selten haben Mitarbeiter von Autohäusern die Möglichkeit, Fahrzeuge zu besonderen Belegschaftskonditionen zu leasen (Stichwort „Mitarbeiterleasing“). Für die Lohnbuchhaltung des Autohauses oder dessen
Steuerberater stellt sich dann regelmäßig die Frage, ob die Vergünstigung
bei den Leasingraten als geldwerter Vorteil zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählt oder keine steuerlichen Folgen hat. Der aktuelle „DrittrabattErlass“ des Bundesfinanzministeriums bringt Licht ins Dunkel. |
Ausgangssituation
Ein Mitarbeiter eines Autohauses erhält von der Leasinggesellschaft, die
zum Hersteller gehört, mit dem das Autohaus als Vertragshändler verbunden
ist, Sonderkonditionen beim Leasen eines Fahrzeugs. Seine monatliche Leasingrate beträgt ein Prozent des Listenpreises. Anderen Kunden berechnet
die Leasinggesellschaft höhere Leasingraten.
Sonderkonditionen
für die Autohaus­
mitarbeiter ...
Mitarbeiterleasing
100 %
Autohersteller
Vertrieb von
Fahrzeugen
Leasinggesellschaft
(des Autoherstellers)
Autohaus
Arbeitsverhältnis
Mitarbeiter
Leasing zu Sonderkonditionen
Quelle: Heuser | Grafik: IWW Institut
Arbeitslohn von dritter Seite?
Im Ausgangsfall handelt es sich nicht um eine Vergünstigung bzw. einen Rabatt, den das Autohaus seinem Mitarbeiter einräumt. Wäre das der Fall, wäre
der Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis offensichtlich und damit der gewährte Rabatt bzw. Vorteil als Arbeitslohn anzusehen.
... nicht automatisch
steuerpflichtig
Hier wird dem Mitarbeiter des Autohauses ein Vorteil von einem Dritten (der
Leasinggesellschaft) gewährt. In diesem Fall ist die Steuerpflicht anhand der
gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
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Die Kriterien dafür stehen im eingangs erwähnten „Drittrabatt-Erlass“, in
dem die Finanzverwaltung ihre Sichtweise dargelegt hat (BMF, Schreiben
vom 20.1.2015, Az. IV C 5 – S 2360/12/10002, Abruf-Nr. 143700).
Indizien für
die Verschaffung
eines Vorteils ...
Demnach sind diese Vorteile bzw. Rabatte immer dann als Arbeitslohn anzusehen, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den
Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Entscheidend ist, ob die Zuwendung des Dritten Prämie oder
Belohnung für eine Leistung ist, die der Mitarbeiter im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt.
Als Indiz für den ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
sieht die Finanzverwaltung, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung des
Vorteils aktiv mitgewirkt hat. Ihrer Ansicht nach steht eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art (zum
Beispiel ein Organschaftsverhältnis) zwischen dem Arbeitgeber und dem
Dritten einer solchen aktiven Mitwirkung gleich. Somit spricht eine Zugehörigkeit des Dritten zum Konzern des Arbeitgebers auf den ersten Blick für die
Annahme von Arbeitslohn.
... können mit
mehreren Argumen­
ten widerlegt werden
Dies kann aber anhand der Umstände des Einzelfalls widerlegt werden. Kein
Arbeitslohn sind Rabatte von Dritten jedenfalls dann, wenn
„„ diese den Rabatt üblicherweise (zum Beispiel einen Mengenrabatt) im allgemeinen Geschäftsverkehr gewähren oder
„„ der Rabattgeber hierdurch eigenwirtschaftliche Gründe verfolgt oder
„„ der Arbeitgeber gerade nicht aktiv an der Gewährung des Rabatts mitwirkt, sondern diesen lediglich im Unternehmen bekannt macht bzw. seinen Mitarbeitern nur die Unternehmenszugehörigkeit – als Voraussetzung
für die Rabattberechtigung – bescheinigt.
Praxisbeispiele
Die folgenden Beispiele zeigen, wann nach diesen Kriterien Arbeitslohn angenommen werden muss:
◼◼Beispiel
15 % Rabatt auf
Leasingrate werden
allen gewährt
Kein Arbeitslohn
von dritter Seite
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Die Mitarbeiter des Autohauses A, welches Vertragshändler des Herstellers B ist,
erhalten von der herstellereigenen Leasingbank 15 Prozent Rabatt auf die Leasingraten. Die Bank gewährt diese Ermäßigungen den Belegschaften sämtlicher
Vertragshändler sowie anderen Großkunden. Sie möchte hierdurch ihre Marktpräsenz und zugleich ihren Umsatz erhöhen.
Es liegt kein Arbeitslohn von dritter Seite vor. Die Leasinggesellschaft hat mit
dem Autohaus keine rechtlichen, sondern allenfalls eine faktische Beziehung. Sie verfolgt mit dem Rabatt auch überzeugende eigenwirtschaftliche
Ziele. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Rabatt zugewendet wird, um die
Dienste des Arbeitnehmers zu belohnen.
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◼◼Beispiel
Das Autohaus C vertreibt Autos des Herstellers D. C schließt mit der herstellereigenen Leasinggesellschaft einen Vertrag, der speziell seiner Belegschaft einen
Rabatt von 30 Prozent auf die Leasingraten sichert. Dieser besondere Preisnachlass wird von den Beteiligten als Prämie bzw. zusätzliche Entlohnung für die Tätigkeit im Autohaus verstanden. Die Leasinggesellschaft gewährt im allgemeinen
Geschäftsverkehr auf ihre Leasingraten keine Rabatte.
Der Rabatt zählt zum Arbeitslohn. Der Arbeitgeber hat durch die Vereinbarung mit dem Dritten aktiv am Zustandekommen des Rabatts mitgewirkt. Ein
kausaler Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zum Autohaus liegt vor.
30 % Rabatt speziell
für die Mitarbeiter
eines Autohauses
Rabatt ist
Arbeitslohn
Lohnsteuerliche Konsequenzen
Liegt ein als Arbeitslohn zu qualifizierender Drittrabatt vor, ist zunächst die
Höhe des geldwerten Vorteils zu ermitteln. Das ist die Differenz zwischen
dem, was der Mitarbeiter an Leasingaufwand ohne die Sonderkonditionen
hätte, und dem was er mit Sonderkonditionen aufwenden muss.
◼◼Beispiel
Die reguläre Leasingrate für ein Fahrzeug beträgt 175 Euro im Monat, der Rabatt
52,50 Euro (175 Euro x 30%). Der Mitarbeiter zahlt also monatlich 122,50 Euro für
das Leasingfahrzeug. Sein steuerlich anzusetzender geldwerter Vorteil beträgt
45,50 Euro (175,00 Euro ./. 4 % Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG,
R 8.1 Abs. 2 S. 9 Lohnsteuer-Richtlinien = 168 Euro ./. 122,50 Euro).
„„ Beträgt der geldwerte Vorteil aus dem Leasing – zusammen mit anderen
Sachzuwendungen – nicht mehr als 44 Euro (Freigrenze; § 8 Abs. 2 S. 11
EStG), bleibt der geldwerte Vorteil lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
„„ Wird die 44-Euro-Freigrenze überschritten, ist der gesamte gewährte Vorteil (auch der anderen Sachbezüge) lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
▪▪ Eine pauschalierte Versteuerung von Drittrabatten nach § 40 EStG oder
§ 37b EStG ist nicht möglich.
▪▪ Auch der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG ist
nicht anwendbar.
„„ Möchten Sie als Arbeitgeber Ihre Einschätzung, dass keine Lohnsteuerpflicht gegeben ist, absichern, können Sie – mit den oben genannten Argumenten – gebührenfrei eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG einholen.
Geldwerten Vorteil
berechnen
Anrufungsauskunft
zur Absicherung
FAZIT | Erhält die Belegschaft von Autohäusern Rabatte von Leasinggesellschaften, sprechen gute Gründe dafür, dass kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vorliegt, solange die Leasinggesellschaft diese Rabatte üblicherweise
auch weiteren Kundengruppen einräumt bzw. sie hiermit nachvollziehbar eigenwirtschaftliche Gründe verfolgt und die Initiative für den Rabatt nicht vom Autohaus ausgegangen ist.
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