BtM-Rezepte korrekt beliefern

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BtM-Rezepte korrekt beliefern
Auch bei der Belieferung von BtM-Rezepten müssen Rabattverträge beachtet werden.
Dazu stellt das nachfolgende Schema eine Unterstützung für die Abgabepraxis dar.
BtM-Rezept
Alle Formalien korrekt? (BtMVV § 9)
ja
Aut-idem-Kreuz gesetzt?
ja
nein
ja
Heilung1 durch Apotheke möglich? (BtMVV § 9)
Arzt ➔ Rezeptänderung!
nein
Rabattverträge
zu beachten?
nein
ja
Austausch3 erlaubt
und dem Patienten
vermittelbar?
nein
Dokumentation für Nichtabgabe
des Rabattarzneimittels
(z. B. Pharm. Bedenken) aufs Rezept
ja
Abgabe des
verordneten BtMs
(ggf. Besonderheiten
Original/Import
bzgl. Aut-idem-Kreuz
beachten)2
nein
Abgabe des
RabattArzneimittels
Abgabe des verordneten BtMs
(oder eines der drei preisgünstigsten
oder eines Imports4 gem. § 5
Rahmenvertrag)
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: September 2015
Hinweise:
1 Der Apotheker kann nach Rücksprache mit dem
Arzt Änderungen im Rezept-Teil I und II vornehmen. Der Arzt vermerkt diese Änderungen im
Rezept-Teil III. Beide müssen ihre Änderungen
mit Unterschrift und Datum versehen. Das Ausstellungsdatum darf nicht korrigiert werden.
2 Auch bei BtM gilt: Ein rabattiertes Original hat
Vorrang vor einem nicht rabattierten Import
(und umgekehrt).
Original und Import gelten auch bei BtM als identische Präparate ➔ ein Aut-idem-Kreuz alleine
schützt nicht vor dem Austausch Original/Import.
3 Beim Austausch eines BtMs immer auch BtM-rechtliche Austauschkriterien beachten (z. B. exakte
Stückzahl, bei transdermalen Systemen Beladungsmenge/Freisetzungsrate, bei retardierten Arzneiformen identische Wirkdauer) ➔ § 4 Rahmenvertrag
4 Auch BtM gehen in die Importquote mit ein
➔ ggf. auf verfügbare 15/15-Importe prüfen!