Informationen zur Beschäftigung von Haushaltshilfen und Pflegenden Stand Januar 2016 Bezugsadresse Landeshauptstadt München Sozialreferat Amt für Soziale Sicherung Orleansplatz 11 81677 München Telefon:089 / 233 - 481 17 Fax: 089 / 233 - 481 72 E-Mail: [email protected] Unsere Broschüre finden Sie auch im Internet unter www.muenchen.info/soz/pub/gesamtliste.html (Publikationen des Sozialreferates) Informationen zur Beschäftigung von Haushaltshilfen und Pflegenden Viele pflegebedürftige Personen haben den Wunsch, zu Hause in ihrer vertrauten Umgebung versorgt zu werden. Oft kann die erforderliche Hilfe aber nicht oder nicht mehr ausreichend durch Angehörige oder nahe stehende Personen erbracht werden. Deshalb beschäftigen viele Menschen neben ambulanten Pflegediensten zunehmend selbst Personen, um die Versorgung zu Hause sicher zu stellen. Damit Arbeits- oder Auftragsverhältnisse mit diesen Personen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Sie beabsichtigen eine Pflegekraft bzw. Haushaltshilfe zu beschäftigen? Oder Sie beschäftigen bereits Personen und sind sich nicht sicher, ob Sie korrekt handeln? Dann soll Ihnen diese Broschüre als Leitfaden zur allgemeinen Information dienen, sie kann jedoch nicht alle Regelungen abschließend behandeln. Hierfür wenden Sie sich bitte an die jeweils genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Aus Ihrem persönlichen Hilfebedarf können sich unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse ergeben, die im Zeitumfang bzw. in der Höhe der Bezahlung variieren. Zu Ihrer Orientierung haben wir unsere Broschüre aufgeteilt in A Formen der Beschäftigung Unter diesem Punkt haben wir Ihnen die unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse dargestellt. B Beschäftigung von Personen aus dem Ausland. Hier finden Sie Hinweise zur Beschäftigung von Kräften aus dem Ausland, da bei ihnen besondere Vorschriften zu beachten sind. 3 A Formen der Beschäftigung 1. Geringfügige Beschäftigungen (sog. Mini-Jobs) Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit 450,- Euro im Monat regelmäßig nicht übersteigt. Zusätzlich zum Arbeitsentgelt sind bei geringfügig entlohnten Beschäftigten von Ihnen als Arbeitgeberin / Arbeitgeber Pauschalbeiträge von maximal 14,9 Prozent des Entgeltes zu entrichten. Darin enthalten sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Steuern und Beiträge an die gesetzliche Unfallkasse. Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn die Beschäftigung vertraglich auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (z. B. Ferienjobs). Bei der kurzfristigen Beschäftigung gelten andere Bestimmungen zu den Abgaben und Steuern als bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen. Genaueres erfahren Sie über die MinijobZentrale. Über das sog. „Haushaltsscheck-Verfahren“ werden die Arbeitsverhältnisse bei der Minijob-Zentrale angemeldet, die anfallenden Beiträge werden direkt von Ihrem Konto eingezogen und weitergeleitet. 4 Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See Telefon: 0355 / 29 02-707 99 www.minijob-zentrale.de 2. Beschäftigungsverhältnisse „in der Gleitzone“ Hier handelt es sich um Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Lohn zwischen 450,01 und 850,00 Euro beträgt. Es muss u. a. beachtet werden, dass die Beschäftigten z. B. eine Lohnsteuerkarte benötigen und in der Regel bei der Krankenkasse der beschäftigten Person anzumelden sind. Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Krankenkassen. Die Minijob-Zentrale ist nicht mehr für diesen Personenkreis zuständig, bietet jedoch Informationen an im Internet unter: www.minijob-zentrale.de Minijobs im gewerblichen Bereich Gleitzone 5 3. Sonstige Arbeitsverhältnisse Diese Arbeitsverhältnisse können ohne die unter 1. und 2. genannten zeitlichen oder finanziellen Einschränkungen vereinbart werden. Es gelten die allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Sozialversicherungsabgaben, Lohnsteuer, Arbeitszeiten etc.) Informationen erhalten Sie beim Finanzamt München Telefon: 089 / 12 52 - 0 Bitte verlangen Sie dort die Arbeitgeberstelle. Hier können Sie sich auch über mögliche Steuerermäßigungen informieren. Für Fragen zur Sozialversicherung wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Kostenloses Servicetelefon: Telefon: 0800 / 100 04 80 70 6 4. Selbständig Tätige Wenn Sie selbständig tätige Haushaltshilfen oder Pflegende beschäftigen wollen, so sollten Sie sicher stellen, dass auch tatsächlich eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Als Nachweis hierfür dienen eine Bescheinigung des Finanzamtes, in der das Bestehen einer selbständigen Tätigkeit anerkannt wird und eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob eine versicherungspflichtige oder versicherungsfreie selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. (Statusfeststellungsverfahren) Zusätzlich können Sie sich bei Haushaltshilfen, solange keine pflegerischen Leistungen durchgeführt werden, eine Gewerbeanmeldung zeigen lassen. Für in medizinischen Heilberufen tätige Personen (Pflegefachkräfte) wird keine Gewerbeanmeldung benötigt. 7 B Beschäftigung von Personen aus dem Ausland Für Arbeitsgenehmigungen ausländischer Personen ist grundsätzlich die zuständige Arbeitsagentur erste Anlaufstelle. Sie prüft die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Arbeitsgenehmigungen erteilt werden können. Keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung benötigen Staatsangehörige aus folgenden europäischen Ländern: Belgien, Bulgarien, Dänemark, England, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Republik Zypern, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn. Diese Personen wenden sich nur an die Meldebehörde (Kreisverwaltungsreferat München). Angehörige aus Drittstaaten (Länder, die hier nicht genannt sind) brauchen eine Arbeitserlaubnis. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter 0228 / 713 - 1313. 8 Für die Versorgung im häuslichen Bereich ist zu unterscheiden zwischen 1. Pflegefachkräften und 2. Haushaltshilfen 1. Pflegefachkräfte Hier handelt es sich um examinierte Krankenschwestern und Krankenpfleger. Diese Personen benötigen in der Regel eine Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses, um in Deutschland in ihrem Beruf arbeiten zu können. Nähere Informationen dazu finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de Wenn Sie eine Person aus Drittstaaten (Länder, die nicht auf Seite 8 genannt sind) beschäftigen wollen und die Person zum Zweck der Arbeitsaufnahme neu einreist, müssen Sie bei der zuständigen Arbeitsagentur (siehe Seite 13) einen Antrag stellen. 9 Die Zustimmung zum Antrag erfolgt ohne die Prüfung, ob deutsche bzw. diesen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer für die Besetzung der Stelle zur Verfügung stehen. Die Besetzung einer offenen Stelle mit ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern ist in Pflegeberufen möglich, wenn die Stelle durch eine öffentliche Ausschreibung (z. B. Zeitungsinserat, Internet) bekannt gemacht wurde. Daher ist Voraussetzung, dass die offene Stelle in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht ist. Die Beschäftigungsbedingungen müssen denen von vergleichbaren inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechen. 10 9 2. Haushaltshilfen Dies sind Personen, die Privathaushalte durch hauswirtschaftliche Tätigkeiten unterstützen. Haushaltshilfen können auch notwendige pflegerische Alltagshilfen leisten. Dazu gehören einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege (z. B. Baden) Ernährung Ausscheidung (Toilettengang) und Mobilität (z. B. Fortbewegung inner- und außerhalb des Hauses). Die zu erbringenden Tätigkeiten sind im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. Personen aus Drittstaaten (Länder, die nicht auf Seite 8 genannt sind) benötigen eine Arbeitserlaubnis. Ihre Beschäftigung ist nur möglich, wenn eine pflegebedürftige Person im Haushalt lebt. Als Nachweis der Pflegebedürftigkeit zählt der Bescheid der Pflegekasse. Bei blinden Menschen genügt der Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk der Erblindung. Um das Genehmigungsverfahren einzuleiten, müssen Sie bei der zuständigen Arbeitsagentur (siehe Seite 13) einen Antrag stellen. 11 Wichtig bei der Anstellung von Haushaltshilfen ist: es muss sich um eine tariflich / ortsüblich entlohnte Vollzeitbeschäftigung (38,5 Std.) handeln, die auf hauswirtschaftliche Tätigkeiten beschränkt ist die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterkunft zu sorgen Sie können die Haushaltshilfe der Agentur für Arbeit namentlich benennen (wenn Sie z. B. eine Ihnen schon bekannte Person beschäftigen wollen) oder die Arbeitsagentur kann Ihnen interessierte Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland vorschlagen Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.arbeitsagentur.de Bürgerinnen und Bürger Arbeit und Beruf Vermittlung Haushaltshilfen Die Arbeitsagentur bietet auch einen Arbeitgeberservice, der Ihnen unter der kostenlosen Rufnummer 0800 / 45 55 55 20 zur Verfügung steht. 12 Nähere Auskünfte zur Beschäftigung der genannten Personengruppen und zu allen anderen Fragen rund um das Thema: „Genehmigungsvoraussetzungen zur Arbeitsaufnahme für ausländische Arbeitnehmer“ erhalten Sie bei der: Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) unter der zentralen Rufnummer 0228 / 713 1313 oder im Internet über zav.de/arbeitsmarktzulassung. 13 3. Vermittlung von Kräften durch ausländische Dienste Eine Vermittlung von Pflegekräften und Haushaltshilfen wird auch durch entsprechende Dienste aus dem Ausland angeboten. Pflege- und Versorgungsdienste aus den auf Seite 8 genannten Ländern können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Deutschland senden. Voraussetzung ist, dass die Dienste im Heimatland ebenfalls wirtschaftlich tätig sind und die Einsätze in den deutschen Haushalten von der Firma organisiert und verantwortet werden. Um sicher zu gehen, dass die beschäftigte Person tatsächlich im Heimatland Sozialversicherungsbeiträge leistet, sollten Sie sich die Bescheinigung A 1 vorlegen lassen. Sie kann ausgestellt werden von der: Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) in Bonn Telefon: 0228 / 95 30 - 0 [email protected] 14 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Dienste unterstehen nicht Ihren persönlichen Weisungen, sondern denen des Arbeitgebers im Ausland. 4. Hilfe durch selbständige Kräfte Selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer, die z. B. über Zeitungsanzeigen oder das Internet ihre Dienste anbieten, können im Rahmen der wirtschaftlichen Freizügigkeit tätig sein. Diese Variante darf jedoch nicht gewählt werden, um gewisse Bestimmungen (z. B. Einhaltung der Arbeitszeitverordnung) umgehen zu können. Ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich nicht nach der „Bezeichnung“ des Verhältnisses zwischen Ihnen und der Pflegekraft, sondern ist abhängig von der tatsächlichen Gestaltung Ihrer (Arbeits-)Beziehung. Ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt, kann jedoch durch eine A1-Bescheinigung (siehe Seite 14) bestätigt sein. Wenn diese Bescheinigung nicht vorliegt, gelten die gesetzlichen Vorgaben für ausländische Beschäftigte (siehe S. 8). 15 Grundsätzlich möchten wir noch erwähnen, dass Personen, die in Ihre Wohnung einziehen oder bei Ihnen leben, sich einwohnermelderechtlich anmelden müssen. Dies sollte möglichst binnen zwei Wochen nach Einzug erfolgen. Für Anmeldungen ist das Kreisverwaltungsreferat München zuständig. Informationen finden Sie unter: muenchen.de/buergerbuero 16 Finanzielle Hilfen Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie die benötigte Hilfe auch aus eigenen Mitteln bezahlen können, stehen Ihnen die Sozialbürgerhäuser der Landeshauptstadt München zur Verfügung. Bitte erkundigen Sie sich nach dem für Sie zuständigen Sozialbürgerhaus (abhängig vom Stadtbezirk, in dem Sie leben) und vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungstermin. Informationen zu den Sozialbürgerhäusern finden Sie auch unter www.muenchen.de/sbh 17 Bitte bedenken Sie... „Schwarzarbeit“ bzw. die Beschäftigung von „Schwarz Arbeitenden“ ist eine illegale Tätigkeit, die mit Bußgeld geahndet bzw. strafrechtlich verfolgt werden kann. Bei Krankheit oder Unfall der beschäftigten Person besteht zudem für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber das finanzielle Risiko, persönlich haften zu müssen. Bei Personen ohne entsprechende Ausbildung kann es zu Fehlern in der Pflege kommen. Sprachhindernisse führen möglicherweise zu großen Missverständnissen und belasten beide Seiten. 18 Impressum Landeshauptstadt München Sozialreferat Amt für Soziale Sicherung Orleansplatz 11 81667 München Telefon: Fax: E-Mail: 089 / 233 - 481 17 089 / 233 - 481 72 [email protected] Fotos: Titelbild & S. 4: Fotolia.com © deanm1974 istockphoto.com: © LivingImages, © KEMPSKI, © annedehaas Layout: Uta Börger | www.in-wort-und-bild.net Druck: Stadtkanzlei München Gedruckt auf Papier aus 100% Recyclingpapier Stand: Januar 2016
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