Informationen zur Beschäftigung von Haushaltshilfen und Pflegenden

Informationen
zur Beschäftigung von
Haushaltshilfen und Pflegenden
Stand
Januar 2016
Bezugsadresse
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Amt für Soziale Sicherung
Orleansplatz 11
81677 München
Telefon:089 / 233 - 481 17
Fax: 089 / 233 - 481 72
E-Mail: [email protected]
Unsere Broschüre finden Sie auch im Internet unter
www.muenchen.info/soz/pub/gesamtliste.html
(Publikationen des Sozialreferates)
Informationen zur Beschäftigung
von Haushaltshilfen und Pflegenden
Viele pflegebedürftige Personen haben den Wunsch, zu Hause in
ihrer vertrauten Umgebung versorgt zu werden. Oft kann die erforderliche Hilfe aber nicht oder nicht mehr ausreichend durch
Angehörige oder nahe stehende Personen erbracht werden.
Deshalb beschäftigen viele Menschen neben ambulanten Pflegediensten zunehmend selbst Personen, um die Versorgung zu
Hause sicher zu stellen. Damit Arbeits- oder Auftragsverhältnisse
mit diesen Personen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen,
müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
Sie beabsichtigen eine Pflegekraft bzw. Haushaltshilfe zu
beschäftigen?
Oder Sie beschäftigen bereits Personen und sind sich nicht
sicher, ob Sie korrekt handeln?
Dann soll Ihnen diese Broschüre als Leitfaden zur allgemeinen Information dienen, sie kann jedoch nicht alle Regelungen
abschließend behandeln. Hierfür wenden Sie sich bitte an die
jeweils genannten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
Aus Ihrem persönlichen Hilfebedarf können sich unterschiedliche
Beschäftigungsverhältnisse ergeben, die im Zeitumfang bzw. in
der Höhe der Bezahlung variieren.
Zu Ihrer Orientierung haben wir unsere Broschüre aufgeteilt in
A
Formen der Beschäftigung
Unter diesem Punkt haben wir
Ihnen die unterschiedlichen
Beschäftigungsverhältnisse
dargestellt.
B
Beschäftigung von Personen aus dem Ausland.
Hier finden Sie Hinweise zur
Beschäftigung von Kräften
aus dem Ausland, da bei ihnen besondere Vorschriften
zu beachten sind.
3
A
Formen der Beschäftigung
1. Geringfügige Beschäftigungen (sog. Mini-Jobs)
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt liegt
vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Tätigkeit 450,- Euro im
Monat regelmäßig nicht übersteigt.
Zusätzlich zum Arbeitsentgelt sind bei geringfügig entlohnten
Beschäftigten von Ihnen als Arbeitgeberin / Arbeitgeber Pauschalbeiträge von maximal 14,9 Prozent des Entgeltes zu entrichten.
Darin enthalten sind Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Steuern und Beiträge an die gesetzliche Unfallkasse.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn die Beschäftigung vertraglich auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage
begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (z. B. Ferienjobs).
Bei der kurzfristigen Beschäftigung gelten andere Bestimmungen
zu den Abgaben und Steuern als bei den geringfügig entlohnten
Beschäftigungen. Genaueres erfahren Sie über die MinijobZentrale.
Über das sog. „Haushaltsscheck-Verfahren“ werden die Arbeitsverhältnisse bei der Minijob-Zentrale angemeldet, die anfallenden
Beiträge werden direkt von Ihrem Konto eingezogen und weitergeleitet.
4
Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der
Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft Bahn-See
Telefon: 0355 / 29 02-707 99
www.minijob-zentrale.de
2. Beschäftigungsverhältnisse „in der Gleitzone“
Hier handelt es sich um Beschäftigungsverhältnisse, bei denen
der Lohn zwischen 450,01 und 850,00 Euro beträgt. Es muss
u. a. beachtet werden, dass die Beschäftigten z. B. eine Lohnsteuerkarte benötigen und in der Regel bei der Krankenkasse der
beschäftigten Person anzumelden sind.
Nähere Auskünfte erteilen die zuständigen Krankenkassen.
Die Minijob-Zentrale ist nicht mehr für diesen Personenkreis zuständig, bietet jedoch Informationen an im Internet unter:
www.minijob-zentrale.de  Minijobs im gewerblichen
Bereich  Gleitzone
5
3. Sonstige Arbeitsverhältnisse
Diese Arbeitsverhältnisse können ohne die unter 1. und 2. genannten zeitlichen oder finanziellen Einschränkungen vereinbart
werden. Es gelten die allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Sozialversicherungsabgaben,
Lohnsteuer, Arbeitszeiten etc.)
Informationen erhalten Sie beim
Finanzamt München
Telefon: 089 / 12 52 - 0
Bitte verlangen Sie dort die Arbeitgeberstelle. Hier können Sie
sich auch über mögliche Steuerermäßigungen informieren.
Für Fragen zur Sozialversicherung wenden Sie sich bitte an die
Deutsche Rentenversicherung
Kostenloses Servicetelefon:
Telefon: 0800 / 100 04 80 70
6
4. Selbständig Tätige
Wenn Sie selbständig tätige Haushaltshilfen oder Pflegende
beschäftigen wollen, so sollten Sie sicher stellen, dass auch
tatsächlich eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Als Nachweis hierfür dienen
eine Bescheinigung des Finanzamtes, in der das Bestehen
einer selbständigen Tätigkeit anerkannt wird
und
eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund,
ob eine versicherungspflichtige oder versicherungsfreie
selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. (Statusfeststellungsverfahren)
Zusätzlich können Sie sich bei Haushaltshilfen, solange keine
pflegerischen Leistungen durchgeführt werden, eine Gewerbeanmeldung zeigen lassen.
Für in medizinischen Heilberufen tätige Personen (Pflegefachkräfte) wird keine Gewerbeanmeldung benötigt.
7
B
Beschäftigung von Personen
aus dem Ausland
Für Arbeitsgenehmigungen ausländischer Personen ist
grundsätzlich die zuständige Arbeitsagentur erste Anlaufstelle.
Sie prüft die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und ob bzw. unter
welchen Voraussetzungen Arbeitsgenehmigungen erteilt werden
können.
Keine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung benötigen Staatsangehörige aus folgenden europäischen Ländern:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, England, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Republik
Zypern, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Tschechische Republik, Ungarn.
Diese Personen wenden sich nur an die Meldebehörde (Kreisverwaltungsreferat München).
Angehörige aus Drittstaaten (Länder, die hier nicht genannt sind)
brauchen eine Arbeitserlaubnis.
Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit.
Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter
0228 / 713 - 1313.
8
Für die Versorgung im häuslichen Bereich ist zu unterscheiden
zwischen
1. Pflegefachkräften
und
2. Haushaltshilfen
1. Pflegefachkräfte
Hier handelt es sich um examinierte Krankenschwestern und
Krankenpfleger. Diese Personen benötigen in der Regel eine
Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses,
um in Deutschland in ihrem Beruf arbeiten zu können.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter
www.anerkennung-in-deutschland.de
Wenn Sie eine Person aus Drittstaaten (Länder, die nicht
auf Seite 8 genannt sind) beschäftigen wollen und die Person
zum Zweck der Arbeitsaufnahme neu einreist, müssen Sie bei
der zuständigen Arbeitsagentur (siehe Seite 13) einen Antrag
stellen.
9
Die Zustimmung zum Antrag erfolgt ohne die Prüfung, ob
deutsche bzw. diesen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer für die Besetzung der Stelle
zur Verfügung stehen.
Die Besetzung einer offenen Stelle mit ausländischen Bewerberinnen oder Bewerbern ist in Pflegeberufen möglich,
wenn die Stelle durch eine öffentliche Ausschreibung (z. B.
Zeitungsinserat, Internet) bekannt gemacht wurde. Daher ist
Voraussetzung, dass die offene Stelle in der Jobbörse der
Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht ist.
Die Beschäftigungsbedingungen müssen denen von vergleichbaren inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechen.
10
9
2. Haushaltshilfen
Dies sind Personen, die Privathaushalte durch hauswirtschaftliche Tätigkeiten unterstützen.
Haushaltshilfen können auch notwendige pflegerische Alltagshilfen leisten. Dazu gehören einfache Hilfestellungen bei der
Körperpflege (z. B. Baden)
Ernährung
Ausscheidung (Toilettengang)
und
Mobilität (z. B. Fortbewegung inner- und außerhalb des
Hauses).
Die zu erbringenden Tätigkeiten sind im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
Personen aus Drittstaaten (Länder, die nicht auf Seite 8 genannt
sind) benötigen eine Arbeitserlaubnis. Ihre Beschäftigung ist nur
möglich, wenn eine pflegebedürftige Person im Haushalt lebt. Als
Nachweis der Pflegebedürftigkeit zählt der Bescheid der Pflegekasse. Bei blinden Menschen genügt der Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk der Erblindung.
Um das Genehmigungsverfahren einzuleiten,
müssen Sie bei der zuständigen Arbeitsagentur
(siehe Seite 13) einen Antrag stellen.
11
Wichtig bei der Anstellung von Haushaltshilfen ist:
es muss sich um eine tariflich / ortsüblich entlohnte Vollzeitbeschäftigung (38,5 Std.) handeln, die auf hauswirtschaftliche
Tätigkeiten beschränkt ist
die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat für eine angemessene
Unterkunft zu sorgen
Sie können die Haushaltshilfe der Agentur für Arbeit namentlich benennen (wenn Sie z. B. eine Ihnen schon bekannte
Person beschäftigen wollen)
oder
die Arbeitsagentur kann Ihnen interessierte Bewerberinnen
und Bewerber aus dem Ausland vorschlagen
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter
www.arbeitsagentur.de  Bürgerinnen und Bürger 
Arbeit und Beruf  Vermittlung  Haushaltshilfen
Die Arbeitsagentur bietet auch einen Arbeitgeberservice, der Ihnen unter der kostenlosen Rufnummer
0800 / 45 55 55 20 zur Verfügung steht.
12
Nähere Auskünfte zur Beschäftigung der genannten Personengruppen und zu allen anderen Fragen rund um das Thema:
„Genehmigungsvoraussetzungen zur Arbeitsaufnahme für
ausländische Arbeitnehmer“ erhalten Sie bei der:
Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
unter der zentralen Rufnummer
0228 / 713 1313
oder im Internet über
zav.de/arbeitsmarktzulassung.
13
3. Vermittlung von Kräften durch ausländische Dienste
Eine Vermittlung von Pflegekräften und Haushaltshilfen wird auch
durch entsprechende Dienste aus dem Ausland angeboten.
Pflege- und Versorgungsdienste aus den auf Seite 8 genannten Ländern können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach
Deutschland senden.
Voraussetzung ist, dass
die Dienste im Heimatland ebenfalls wirtschaftlich tätig sind
und
die Einsätze in den deutschen Haushalten von der Firma
organisiert und verantwortet werden.
Um sicher zu gehen, dass die beschäftigte Person tatsächlich
im Heimatland Sozialversicherungsbeiträge leistet, sollten Sie
sich die Bescheinigung A 1 vorlegen lassen. Sie kann ausgestellt
werden von der:
Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung –
Ausland (DVKA) in Bonn
Telefon: 0228 / 95 30 - 0
[email protected]
14
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Dienste unterstehen
nicht Ihren persönlichen Weisungen, sondern denen des Arbeitgebers im Ausland.
4. Hilfe durch selbständige Kräfte
Selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer, die z. B.
über Zeitungsanzeigen oder das Internet ihre Dienste anbieten,
können im Rahmen der wirtschaftlichen Freizügigkeit tätig sein.
Diese Variante darf jedoch nicht gewählt werden, um gewisse
Bestimmungen (z. B. Einhaltung der Arbeitszeitverordnung)
umgehen zu können.
Ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich nicht nach
der „Bezeichnung“ des Verhältnisses zwischen Ihnen und der
Pflegekraft, sondern ist abhängig von der tatsächlichen Gestaltung Ihrer (Arbeits-)Beziehung.
Ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt, kann jedoch durch eine
A1-Bescheinigung (siehe Seite 14) bestätigt sein. Wenn diese
Bescheinigung nicht vorliegt, gelten die gesetzlichen Vorgaben
für ausländische Beschäftigte (siehe S. 8).
15
Grundsätzlich möchten wir noch erwähnen, dass Personen, die
in Ihre Wohnung einziehen oder bei Ihnen leben, sich einwohnermelderechtlich anmelden müssen. Dies sollte möglichst binnen
zwei Wochen nach Einzug erfolgen.
Für Anmeldungen ist das Kreisverwaltungsreferat
München zuständig.
Informationen finden Sie unter:
muenchen.de/buergerbuero
16
Finanzielle Hilfen
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie die benötigte Hilfe auch aus
eigenen Mitteln bezahlen können, stehen Ihnen die Sozialbürgerhäuser der Landeshauptstadt München zur Verfügung.
Bitte erkundigen Sie sich nach dem für Sie zuständigen Sozialbürgerhaus (abhängig vom Stadtbezirk, in dem Sie leben) und
vereinbaren Sie telefonisch einen Beratungstermin.
Informationen zu den Sozialbürgerhäusern
finden Sie auch unter
www.muenchen.de/sbh
17
Bitte bedenken Sie...
„Schwarzarbeit“ bzw. die Beschäftigung von „Schwarz Arbeitenden“ ist eine illegale Tätigkeit, die mit Bußgeld geahndet
bzw. strafrechtlich verfolgt werden kann.
Bei Krankheit oder Unfall der beschäftigten Person besteht zudem für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber das finanzielle
Risiko, persönlich haften zu müssen.
Bei Personen ohne entsprechende Ausbildung kann es zu
Fehlern in der Pflege kommen.
Sprachhindernisse führen möglicherweise zu großen Missverständnissen und belasten beide Seiten.
18
Impressum
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Amt für Soziale Sicherung
Orleansplatz 11
81667 München
Telefon: Fax: E-Mail: 089 / 233 - 481 17
089 / 233 - 481 72
[email protected]
Fotos: Titelbild & S. 4: Fotolia.com © deanm1974
istockphoto.com: © LivingImages, © KEMPSKI,
© annedehaas
Layout: Uta Börger | www.in-wort-und-bild.net
Druck: Stadtkanzlei München
Gedruckt auf Papier aus 100% Recyclingpapier
Stand: Januar 2016