HB-Asyl, Kapitelmaster

Amt für soziale Sicherheit
1.11 S plittingfall
Handbuch Asyl
 AS
 VA
 VA 7+
 FL
Grunds atz
Splittingfälle sind Paare oder Familien, welche nicht den gleichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz
haben. Als Aufenthaltsstatus unterscheiden wir die Ausweisarten N-, F-Asyl (Ausländer), F-Flüchtlinge,
B-Flüchtlinge, B-Ausländer, C-Niederlassungsbewilligung.
Verfahren
Vorläufig aufgenommene Personen (F-Ausweis Asyl/Ausländer) – z.B. Familie mit 3 Personen, 1 x VA7(weniger als 7 Jahre Aufenthalt ab Einreise in die Schweiz) und 2 x VA7+ (mehr als 7 Jahre Aufenthalt
ab Einreise in die Schweiz). Diese Familie läuft über die Asylschiene (= Asylansätze für die Unterstützung), wird jedoch dem Lastenausgleich belastet, da eine oder mehrere Personen den Status VA7+
haben. Diese Semesterabrechnung wird mit den Asylabrechnungen eingereicht. Alle Personen werden
durch das ASO, Gesundheitskosten, in die Krankenkasseneinzelversicherung umgemeldet und die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist durch die Sozialbehörde zu beantragen.
Vorläufig aufgenommene Personen (F-Ausweis für Flüchtlinge) – z.B. Familie mit 5 Personen, 2 x FL
VA7- (weniger als 7 Jahre Aufenthalt ab Einreise in die Schweiz) und 3 x FL VA7+ (mehr als 7 Jahre
Aufenthalt ab Einreise in die Schweiz). Dieser Fall läuft über die Flüchtlingsschiene, wird jedoch dem
Lastenausgleich belastet, da eine oder mehrere Personen den Status FL VA7+ haben. Diese Semesterabrechnung wird mit den Asylabrechnungen eingereicht.
Anerkannter Flüchtling (B-Ausweis) mit Familiennachzug von 3 Personen, welche noch einen NAusweis haben. Der Fall läuft über die Flüchtlingsschiene. Die Semesterabrechnung ist ebenfalls mit
den Flüchtlingsabrechnungen einzureichen. Die Person mit B-Ausweis wird nach SKOS-Ansatz unterstützt. Die Personen mit N-Ausweis werden nach dem Asylansatz unterstützt. Es ist Aufgabe der Sozialbehörde die eingereiste Familie rückwirkend ab Einreisedatum in die Schweiz bei der Krankenversicherung anzumelden und bei der AKSO IPV zu beantragen. Im Normalfall sollte der anerkannte Flüchtling, welche die Familie nachzieht, dies der Sozialbehörde vorgängig mitteilen, damit die Wohnsituation frühzeitig geklärt werden kann. Ist dies nicht der Fall und die Personen werden zuerst in einem
kantonalen Durchgangszentrum untergebracht, muss der Familiennachzug trotzdem durch die Sozialbehörde rückwirkend per Einreisedatum in die Schweiz krankenversichert werden. Es kann ebenfalls
der Fall auftreten, dass die Personen direkt zu ihren Verwandten in die Gemeindeunterkunft ziehen,
ohne dass das ASO bzw. das Durchgangszentrum davon Kenntnis hat. Umso wichtiger ist eine möglichst rasche Zustellung der Mutationsmeldung an das ASO.
Eine Person mit C-Niederlassungsbewilligung, und eine Person ist ein anerkannter Flüchtling (BAusweis). Dieser Fall läuft über die Regelsozialhilfe. Die ASO-Nummer wird ergänzt mit einem S (z.B. S
20‘001). Diese Personen werden alle nach dem SKOS-Ansatz entschädigt. Diese Semesterabrechnungen
sind mit den Flüchtlingsabrechnungen einzureichen.
Ein weiteres Beispiel: Eine Person hat die C-Niederlassungsbewilligung. Ein Familiennachzug erfolgt.
Diese Personen stellen ein Asylgesuch und erhalten vorerst einen N-Ausweis. Der C-Ausweis wird nach
dem SKOS-Ansatz unterstützt. Die Personen mit N-Ausweis nach dem Asylansatz. Der Fall läuft über die
Regelsozialhilfe. Die ASO-Nummer wird mit einem S ergänzt analog obgenanntem Fall. Diese Semesterabrechnung ist ebenfalls mit den Flüchtlingsabrechnungen einzureichen. Auch hier ist es Aufgabe
der Sozialbehörde die eingereiste Familie rückwirkend ab Einreisedatum in die Schweiz bei der Krankenversicherung anzumelden und bei der AKSO IPV zu beantragen. Im Normalfall sollte der anerkannte Flüchtling, welche die Familie nachzieht, dies der Sozialbehörde vorgängig mitteilen, damit die
Wohnsituation frühzeitig geklärt werden kann. Ist dies nicht der Fall und die Personen werden zuerst
in einem kantonalen Durchgangszentrum untergebracht, muss der Familiennachzug trotzdem durch
die Sozialbehörde rückwirkend per Einreisedatum in die Schweiz krankenversichert werden. Es kann
ebenfalls der Fall auftreten, dass die Personen direkt zu ihren Verwandten in die Gemeindeunterkunft
ziehen, ohne dass das ASO bzw. das Durchgangszentrum davon Kenntnis hat.
01_11_Splittingfall.doc
Heirat 1.10
Amt für soziale Sicherheit
Handbuch Asyl
Für diejenigen Personen, welche der Kanton noch eine Pauschale vom Bund erhält, wird der
Sozialregion ein entsprechender Anteil der Ausgaben gutgeschrieben.
Folgende Pers onen fallen nicht in die S plittingfälle:
- Personen mit einem Nichteintretensentscheid (NEE)
- Personen mit einem Wegweisungs- und Negativentscheid (NA/WE)
- Personen mit einem Dublin-Verfahren (NEE Dublin)
- ZUG-Fälle
Zus tändigkeit
− ASO, Asylsozialhilfe
− Sozialregion / Sozialbehörde der Einwohnergemeinde
Querv erw eis
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
Asylgesuch
Vorläufige Aufnahme
VA7+
Flüchtlinge
Asylverfahren / Ausweisarten
Nichteintretensentscheid (NEE)
Abweisung des Asylgesuches und Wegweisung (NA / WE)
01_11_Splittingfall.doc
Heirat 1.10