ausweis der vorjahreszahlen: optionen bei der darstellung

Seite 20 | 2015 | KMU Praxis
Neues Rechnungslegungsrecht
AUSWEIS DER VORJAHRESZAHLEN:
OPTIONEN BEI DER DARSTELLUNG
Das neue Rechnungslegungsrecht ist ab dem Geschäftsjahr 2015, bei Konzernrechnungen ab dem
Geschäftsjahr 2016, anzuwenden. Der Gesetzgeber hat in Bezug auf die Darstellung der Vorjahreszahlen Optionen bei der erstmaligen Umstellung vorgesehen.
Bastian Baumberger
Partner
Treuhand
Zürich
Blick zurück: verschiedene Varianten bei Vorjahreszahlen
die Empfänger der Jahresrechnung sind
die fehlenden Vergleichsinformationen
ein Nachteil. Die Aussagekraft der Jahresrechnung kann für den Berichtsempfänger beeinträchtigt sein.
Martin Walser
Treuhand
Zürich
Die Regelungen betreffend der Darstellung der Vorjahreszahlen sind in Art. 2
Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zu
finden. Diese lauten wie folgt:
Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf
die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des Vorjahres
angegeben werden. Werden Zahlen der
vorgängigen Geschäftsjahre genannt, so
kann auf die Stetigkeit der Darstellung und
Gliederung verzichtet werden. Im Anhang
ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
DREI VERSCHIEDENE VARIANTEN
Variante I:
Verzicht auf die Darstellung der
Vorjahreszahlen
Der Vorteil dieser Variante liegt bei der Erstellung der ersten Jahresrechnung nach
dem neuen Rechnungslegungsrecht auf
der Hand. Für die Vorjahreswerte fällt
kein Aufwand zur Umstellung an – eine
einfache und unkomplizierte Lösung. Für
Vergleichbarkeit
Variante II:
Verzicht der Stetigkeit bei der
Darstellung und Gliederung
Bei dieser Variante, welche der Gesetzgeber explizit vorsieht, werden die Vorjahreszahlen nicht an die neue Gesetzgebung
angepasst. Das heisst, die Darstellung,
Gliederung und die Bewertung der Vorjahreswerte werden nach dem alten Recht
vorgenommen. Dies kann für den Bilanzleser zum Teil irreführend sein. So werden zum Beispiel im Vorjahr aktivierte
Gründungskosten in den Aktiven ausgewiesen, welche nach dem neuen Recht
nicht mehr aktiviert werden dürfen.
Ebenso bei den eigenen Aktien, die laut
neuem Recht als minus Eigenkapital auszuweisen sind – laut alten Recht in den
Aktiven. Der Vorteil dieser Variante ist,
dass die Vergleichsinformationen vorhanden sind. Nachteilig ist die begrenzte
Vergleichbarkeit der Werte. Bei dieser
Variante ist im Anhang darauf hinzuweisen, dass die Stetigkeit in der Darstellung und Gliederung der Vorjahreszahlen
nicht gegeben ist.
Aufwand
Information für Berichtsempfänger
Variante I
nicht gegeben
sehr gering
keine Vergleichbarkeit gegeben
Variante II
begrenzte Vergleichbarkeit
mittel
begrenzter Informationsgehalt
Variante III
Absolut gegeben
gross
hoher Informationsgehalt
Variante III:
Restatement der Vorjahreszahlen
Diese Variante ist die aufwändigste bei
der Erstellung. Hier werden auch die Vorjahreszahlen an das neue Rechnungslegungsrecht angepasst. Der Vorteil dieser
Variante ist die absolute Vergleichbarkeit
der Jahreszahlen mit den Vorjahreswerten. Die Vergleichsinformationen werden
aussagekräftig.
FAZIT
Der Gesetzgeber hat bei der Erstanwendung des neuen Rechnungslegungsrechts eine komfortable Wahlfreiheit gelassen. In der
Frage, für welche Variante sich eine
Organisation entscheiden soll,
ist das oberste Entscheidungsgremium stark gefordert. Es gilt
abzuwägen, welches Informationsbedürfnis die Berichtsempfänger haben. Sicherlich spielt
auch die Inhaberstruktur einer
Organisation eine wichtige Rolle.
Die Informationsbedürfnisse der
Berichtsempfänger sowie der Aufwand für die absolute Vergleichbarkeit der Vorjahreszahlen sind
gegeneinander abzuwägen. In
der Praxis werden sich mit grosser Wahrscheinlichkeit die erste
und die dritte Variante durchsetzen. OBT berät Sie gerne bei Ihrer
Wahl.