Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung

Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung
Gesetzliche Bestimmungen
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 (JWG) außer Kraft
(BGBl. Nr. 161/1989)
Mitteilungspflicht
§ 37. (1) Behörden, Organe der öffentlichen Aufsicht sowie Einrichtungen zur
Betreuung oder zum Unterricht von Minderjährigen haben dem
Jugendwohlfahrtsträger über alle bekannt gewordenen Tatsachen Meldung zu
erstatten, die zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines
bestimmten Kindes erforderlich sind.
(2) Ergibt sich für in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Minderjähriger
tätige Angehörige eines medizinischen Gesundheitsberufes sowie für in der
Jugendwohlfahrt tätige oder beauftragte Personen, selbst wenn sie auf Grund
berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, der Verdacht,
daß Minderjährige mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht
worden sind, haben sie, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen
Gefährdung des Kindeswohles erforderlich ist, dem Jugendwohlfahrtsträger Meldung
zu erstatten.
(3) Soweit die Wahrnehmungen der in der Jugendwohlfahrt tätigen oder beauftragten
Personen, die auf Grund berufsrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit
verpflichtet sind, drohende oder sonstige bereits eingetretene Gefährdungen des
Kindeswohles betreffen, sind diese zur Mitteilung an den Jugendwohlfahrtsträger
berechtigt, soweit die Wahrnehmungen Minderjährige betreffen und die Information
der Abwendung oder Beseitigung der Gefährdung dient. Weitergehende Ausnahmen
von bestehenden Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(4) Wirkt ein Minderjähriger oder ein ihm gegenüber Unterhaltspflichtiger im Einzelfall
an der Ermittlung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht
ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung und die Arbeitgeber auf
Ersuchen des Jugendwohlfahrtsträgers über das Versicherungs- oder
Beschäftigungsverhältnis der Genannten Auskunft zu geben.
Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG)
(BGBl. I Nr. 69/2013)
Mitteilungen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung
§ 37. (1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete
Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder
sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise
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erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung eines
bestimmten Kindes oder Jugendlichen anders nicht verhindert werden, ist von
folgenden Einrichtungen unverzüglich schriftlich Mitteilung an den örtlich zuständigen
Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten:
1. Gerichten, Behörden und Organen der öffentlichen Aufsicht;
2. Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen;
3. Einrichtungen zur psychosozialen Beratung;
4. privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
5. Kranken- und Kuranstalten;
6. Einrichtungen der Hauskrankenpflege;
(2) Die Entscheidung über die Mitteilung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken
von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.
(3) Die Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 trifft auch:
1. Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und
Jugendlichen übernehmen;
2. von der Kinder- und Jugendhilfe beauftragte freiberuflich tätige Personen;
3. Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe, sofern sie ihre berufliche
Tätigkeit nicht in einer im Abs. 1 genannten Einrichtung ausüben.
(4) Die schriftliche Mitteilung hat jedenfalls Angaben über alle relevanten
Wahrnehmungen und daraus gezogenen Schlussfolgerungen sowie Namen und
Adressen der betroffenen Kinder und Jugendlichen und der mitteilungspflichtigen
Person zu enthalten.
(5) Berufsrechtliche Vorschriften zur Verschwiegenheit stehen der Erfüllung der
Mitteilungspflicht gemäß Abs. 1 und Abs. 3 nicht entgegen.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
(BGBl. I Nr. 15/2013)
Kindeswohl
In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der
Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als
leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten.
Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere
1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und
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sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des
Kindes;
die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen
2.
Integrität des Kindes;
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und
4.
Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen
5.
Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und
6.
Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu
7.
erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder
8.
zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen
9.
Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen
12.
Umgebung.
Strafgesetzbuch (StGB)
Körperverletzung
(BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996)
§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und
dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt.“
Schwere Körperverletzung
(BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987)
§ 84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung
oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat begangen worden ist
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1. mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr
verbunden ist,
2. von mindestens drei Personen in verabredeter Verbindung,
3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der
Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
(3) an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der
Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
(BGBl. Nr. 60/1974)
§ 85. Hat die Tat für immer oder für lange Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung der Sprache, des Sehvermögens,
des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit des Geschädigten zur
Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
(BGBl. Nr. 60/1974)
§ 86. Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Absichtliche schwere Körperverletzung
(BGBl. Nr. 60/1974)
§ 87. (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1)
absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten
zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen
(BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009)
§ 92. (1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und
der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit,
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Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische
Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut
einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn
auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige
Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur
Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat
sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen
(BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013)
§ 206. (1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine dem
Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur Vornahme oder
Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden
geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen
Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem
Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine
Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge oder wird die unmündige Person
durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in
besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe
zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um
mehr als drei Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit
hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt
und hat die Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod
der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu
bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das 13. Lebensjahr noch nicht
vollendet.
Sexueller Mißbrauch von Unmündigen
(BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013)
§ 207. (1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche Handlung an
einer unmündigen Person vornimmt oder von einer unmündigen Person an
sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer
geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um sich
oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu
verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
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(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird
die unmündige Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen
Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen
Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um
mehr als vier Jahre, wird die unmündige Person durch die Tat weder längere Zeit
hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt noch in besonderer Weise erniedrigt
und ist keine der Folgen des Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2
nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet.
Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung
(BGBl. Nr. 60/1974)
§ 286. (1) Wer es mit dem Vorsatz, daß vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte
Handlung begangen werde, unterläßt, ihre unmittelbar bevorstehende oder schon
begonnene Ausführung zu verhindern oder in den Fällen, in denen eine
Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht, der Behörde (§ 151 Abs. 3) oder dem
Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die strafbare Handlung zumindest versucht worden
und mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht
strenger sein, als sie das Gesetz für die nicht verhinderte Tat androht.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er
1. die Verhinderung oder Benachrichtigung nicht leicht und ohne sich oder einen
Angehörigen der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen, bewirken
konnte,
2. von der mit Strafe bedrohten Handlung ausschließlich durch eine Mitteilung
Kenntnis erhalten hat, die ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden
ist oder
3. durch die Verhinderung oder Benachrichtigung eine andere rechtlich
anerkannte Verschwiegenheitspflicht verletzen würde und die aus der Verletzung
dieser Pflicht drohenden Folgen schwerer gewogen hätten als die nachteiligen
Folgen aus der Unterlassung der Verhinderung oder Bekanntmachung
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