Zollerklärung

Hauptzollamt Potsdam
Sachgebiet C; KR 1; KE 11
Berlin-Flughafen Tegel
Ankunftstag in Berlin
Flugnummer
Referenznummer
(sofern Verlustmeldung bereits erfolgt)
Zollerklärung
Für verloren gegangenes / nachgesandtes Reisegepäck
Aus diesem Grund ist von jedem Reisenden bzw. einem beauftragten Mitreisenden für verloren
gegangenes / nachgesandtes Reisegepäck eine Zollerklärung mit den nachfolgenden Angaben
auszufüllen.
1. Reisender
Name:
Mitreisende:
Wohnort:
Land:
________________
Vorname:
_______________
________________ davon unter 15 bzw. 17 Jahren / Alter ________
_______
________________ Straße / Hausnummer:
_______________
________________
2. Angaben über im verloren gegangenen / nachgesandten Reisegepäck mitgeführte Waren
□ In meinem verloren gegangenen / nachgesandten Reisegepäck führe ich keine Waren aus
sog. Drittländern mit.
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In meinem verloren gegangenen / nachgesandten Reisegepäck führe ich die
nachfolgenden Waren aus sog. Drittländern mit:
Warenbezeichnung
Tabakwaren
Alkohol u. alkoholhaltige Getränke
Arzneimittel
andere Waren
Warenmenge
________________
________________
________________
________________
Wert in Euro €
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3. Angaben über im sonstigen Reisegepäck (inkl. Handgepäck) heute mitgeführten Waren
□ In meinem sonstigen Reisegepäck (inkl. Handgepäck) führe ich keine Waren aus sog.
Drittländern mit
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In meinem sonstigen Reisegepäck (inkl. Handgepäck) führe ich die nachfolgenden Waren
aus sog. Drittländern mit:
Warenbezeichnung
Tabakwaren
Alkohol u. alkoholhaltige Getränke
Arzneimittel
andere Waren
Warenmenge
________________
________________
________________
________________
Wert in Euro €
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Bitte beachten Sie, dass unrichtige Angaben straf- bzw. bußgeldrechtliche Folgen haben
können.
Nachrichtlich weise ich darauf hin, dass jeder Reisende bei der Einreise aus sog. Drittländern in
das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet ist, mitgeführte Barmittel (Bargeld,
Schecks und Wertpapiere) bei den Zollbehörden separat mit dem Vordruck „0400 Anmeldung von
Barmitteln (2007) schriftlich anzumelden, wenn der Gesamtwert 10.000 Euro oder mehr beträgt.
Ich habe sämtliche Informationen gelesen und nachfolgend wahrheitsgemäße Angaben gemacht.
Ich bevollmächtige die für mich zuständige Luftverkehrsgesellschaft in meinem Namen eine
mündliche Zollanmeldung nach den von mir gemachten Angaben abzugeben.
Ort, Datum
_______________________
Unterschrift _______________________
Wichtige Information
Der Verkehr mit Waren in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft wird zollamtlich überwacht.
Bei der Einreise aus so genannten Drittländern in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft
können im persönlichen Reisegepäck mitgebrachte Waren (Reisemitbringsel) im Rahmen
gesetzlich geregelter Mengen- und Wertgrenzen frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden.
Reisemitbringsel
Frei von Einfuhrabgaben sind Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum
persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem
persönlichen Gepäck einführen, im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen:
1. Tabakwaren (Mindestalter: 17 Jahre)
a) 200 Stück Zigaretten
oder
b) 100 Stück Zigarillos
oder
c) 50 Stück Zigarren oder
d) 250 Gramm Rauchtabak oder
e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke (Mindestalter : 17 Jahre)
a) ein Liter Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22
Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80
Volumenprozent oder mehr
oder
b) zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22
Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
und
c) vier Liter nicht schäumende Weine
und
d) 16 Liter Bier
3. Arzneimittel
die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge
und
4. Andere Waren (z.B. Bekleidung, Schmuck, Computer, Kameras usw.)
bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro. Für Reisende unter 15 Jahren gilt ein
gesonderter Wert in Höhe von 175 Euro.
Alle darüber hinaus mitgebrachten Reisemitbringsel, gewerbliche Waren (z.B. Verkaufsware,
Muster und Messewaren) und Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen (z.B. Waffen,
geschützte Tiere/ Pflanzen und Lebensmittel), sind von den Reisenden anzumelden, auch wenn
der Wert unterhalb der Freimenge liegt.