VERMÖGENSNACHFOLGEPLANUNG AKTUELL REFORM DER ERBSCHAFTSTEUER FÜR DIE UNTERNEHMENSNACHFOLGE Im Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Begün- durch den bzw. die Nachfolger gebunden. Die Bedingungen Wenngleich im Gesetzgebungsverfahren wichtige Details zu stigung von Unternehmensvermögen durch das bestehende Erb- zur Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern in diesen Zeiträu- präzisieren sind und in einigen Bundesländern erhebliche Beden- schaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Anfang Juli hat men werden allerdings wesentlich enger gefasst. Davon ken gegen die Pläne der Bundesregierung bestehen, erscheinen die Bundesregierung einen Entwurf zur Anpassung des Gesetzes sind Unternehmen mit mehr als vier Mitarbeitern betroffen. wesentliche Eckpunkte der Neuregelung nun absehbar. Für beschlossen. Bei Unternehmen mit mehr als 20 Angestellten gelten diese konkrete Entscheidungen ist allerdings die endgültige Gesetzge- Voraussetzungen bereits heute. bung abzuwarten. Wie von den Verfassungsrichtern gefordert, sind EinschränkunFAZIT gen der bisherigen Steuervorteile für Unternehmensübergänge Der gleitende Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 EUR für geplant. Darüber hinaus sollen die Vergünstigungen zum Teil an kleine Unternehmen bleibt erhalten und ist einmal innerhalb Unternehmerisch produktives Vermögen kleiner und mittlerer zusätzliche Bedingungen geknüpft sein. von 10 Jahren nutzbar. Unternehmen ist grundsätzlich weiterhin steuerfrei übertragbar. Insgesamt wird die Unternehmensnachfolge mit der Neureglung Wichtigste Neuerung ist, dass nicht produktives Vermögen Die gewichtigste Einschränkung betrifft große Unternehmen. komplexer und ist entsprechend sorgfältig zu planen. Wer die von allen Begünstigungen ausgeschlossen werden soll, selbst Bei Übergang von Unternehmensvermögen im Wert von Möglichkeiten hat, sollte die bestehenden Regelungen noch nut- wenn es zu einem grundsätzlich förderungsfähigen Un- mehr als 26,0 Mio. EUR innerhalb von 10 Jahren je Erwerber zen und Unternehmensanteile vor Inkrafttreten der Änderungen ternehmen gehört. Damit bleibt lediglich Kapital, das über- (im Ausnahmefall 52,0 Mio. EUR) wird das private Vermögen übertragen. wiegend einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und des Erwerbers einbezogen. Nur soweit die Erbschaft- bzw. forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient begünstigt. Finanzmit- Schenkungsteuer nicht aus der Hälfte des eigenen oder über- tel werden hinzugerechnet, wenn diese nach Abzug sämtli- tragenen privaten Vermögens beglichen werden kann, wird cher Schulden 20 Prozent des betrieblichen Vermögens nicht die Erbschaftsteuer auf das Unternehmensvermögen erlas- überschreiten. sen. Ist eine Einbeziehung von privatem Vermögen vom Steuer- Die Begünstigung ist weiterhin als Verschonungsabschlag zahler nicht gewünscht, steht ein optionales Abschmelzmod- von 85 Prozent bzw. 100 Prozent vorgesehen und an eine ell zur Verfügung. In diesem Fall sinkt der Steuervorteil mit fünf- bzw. siebenjährige Fortführung des Unternehmens zunehmendem Wert des übertragenen Unternehmensanteils sukzessive auf 20 Prozent bzw. 35 Prozent. www.donner-reuschel.de Christian Hirschbolz, Finanzplaner, Bankhaus DONNER & REUSCHEL ÜBERBLICK STEUERLICHER BEGÜNSTIGUNGEN BEI ERBSCHAFT- UND SCHENKUNG VON UNTERNEHMENSANTEILEN Bisher Geplante Neuregelung Individuelle Verschonungsbedarfsprüfung BEGÜNSTIGUNG Regelverschonung Optionsverschonung Regelverschonung Optionsverschonung kleine und mittlere Unternehmen 85,0% vom Unternehmen bzw. -anteil 100,0% vom Unternehmen bzw. -anteil 85,0% vom produktiven Vermögen 100,0% vom produktiven Vermögen --- große Unternehmen (binnen 10 Jahren übertr. begünstigtes Vermögen über 26,0 Mio. EUR, im Einzelfall über 52,0 Mio. EUR je Erbe) 85,0% vom Unternehmen bzw. -anteil 100,0% vom Unternehmen bzw. -anteil 20,0% bis 85,0% vom produktiven Vermögen 35,0% bis 100,0% vom produktiven Vermögen max. 100,0% vom produktiven Vermögen VORAUSSETZUNGEN Unternehmen Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Beteiligung an Kaitalgesellschaften über 25,0% (Anteil des Erblassers bzw. Schenkers) Unternehmensvermögen max. 50,0% Verwaltungsvermögen max. 10,0% Verwaltungsvermögen --- --- --- Unternehmensfortführung (Behaltensfrist) mind. 5 Jahre mind. 7 Jahre mind. 5 Jahre mind. 7 Jahre mind. 7 Jahre Lohnsummenprüfung (in der Behaltensfrist) Weniger als 20 Beschäftigte keine Lohnsummenprüfung Weniger als 20 Beschäftigte keine Bis 3 Beschäftigte keine LohnLohnsummenprüfung summenprüfung Bis 3 Beschäftigte keine Lohnsummenprüfung vgl. Optionsverschonung 4 bis 10 Beschäftigte Mindestlohnsumme 250,0% (Ø 50,0% p.a.) 4 bis 10 Beschäftigte Mindestlohnsumme 500,0% (Ø 71,4% p.a.) 11 bis 15 Beschäftigte Mindestlohnsumme 300,0% (Ø 60,0% p.a.) 11 bis 15 Beschäftigte Mindestlohnsumme 565,0% (Ø 80,7% p.a.) Verschonungsbedarfsprüfung Stand: 16. Juli 2015 Mehr als 20 Beschäftigte Mindestlohnsumme 400,0% (Ø 80,0% p.a.) Mehr als 20 Beschäftigte Mindestlohnsumme 700,0% (Ø 100,0% p.a.) Mehr als 15 Beschäftigte Mindestlohnsumme 400,0% (Ø 80,0% p.a.) Mehr als 15 Beschäftigte Mindestlohnsumme 700,0% (Ø 100,0% p.a.) --- --- --- --- Begünstigung bis zu einer Steuerlast in Höhe von 50,0% des Privatvermögens (nicht begünstigtes Vermögen, vorhandenen oder durch Erbschaft / Schenkung mit oder bis zu 10 Jahre nach dem Unternehmen erworben)
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