reform der erbschaftsteuer für die

VERMÖGENSNACHFOLGEPLANUNG AKTUELL
REFORM DER ERBSCHAFTSTEUER FÜR DIE UNTERNEHMENSNACHFOLGE
Im Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht die Begün-
durch den bzw. die Nachfolger gebunden. Die Bedingungen
Wenngleich im Gesetzgebungsverfahren wichtige Details zu
stigung von Unternehmensvermögen durch das bestehende Erb-
zur Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern in diesen Zeiträu-
präzisieren sind und in einigen Bundesländern erhebliche Beden-
schaftsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt. Anfang Juli hat
men werden allerdings wesentlich enger gefasst. Davon
ken gegen die Pläne der Bundesregierung bestehen, erscheinen
die Bundesregierung einen Entwurf zur Anpassung des Gesetzes
sind Unternehmen mit mehr als vier Mitarbeitern betroffen.
wesentliche Eckpunkte der Neuregelung nun absehbar. Für
beschlossen.
Bei Unternehmen mit mehr als 20 Angestellten gelten diese
konkrete Entscheidungen ist allerdings die endgültige Gesetzge-
Voraussetzungen bereits heute.
bung abzuwarten.
Wie von den Verfassungsrichtern gefordert, sind EinschränkunFAZIT
gen der bisherigen Steuervorteile für Unternehmensübergänge
 Der gleitende Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 EUR für
geplant. Darüber hinaus sollen die Vergünstigungen zum Teil an
kleine Unternehmen bleibt erhalten und ist einmal innerhalb
Unternehmerisch produktives Vermögen kleiner und mittlerer
zusätzliche Bedingungen geknüpft sein.
von 10 Jahren nutzbar.
Unternehmen ist grundsätzlich weiterhin steuerfrei übertragbar.
Insgesamt wird die Unternehmensnachfolge mit der Neureglung
 Wichtigste Neuerung ist, dass nicht produktives Vermögen
 Die gewichtigste Einschränkung betrifft große Unternehmen.
komplexer und ist entsprechend sorgfältig zu planen. Wer die
von allen Begünstigungen ausgeschlossen werden soll, selbst
Bei Übergang von Unternehmensvermögen im Wert von
Möglichkeiten hat, sollte die bestehenden Regelungen noch nut-
wenn es zu einem grundsätzlich förderungsfähigen Un-
mehr als 26,0 Mio. EUR innerhalb von 10 Jahren je Erwerber
zen und Unternehmensanteile vor Inkrafttreten der Änderungen
ternehmen gehört. Damit bleibt lediglich Kapital, das über-
(im Ausnahmefall 52,0 Mio. EUR) wird das private Vermögen
übertragen.
wiegend einer gewerblichen, freiberuflichen oder land- und
des Erwerbers einbezogen. Nur soweit die Erbschaft- bzw.
forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient begünstigt. Finanzmit-
Schenkungsteuer nicht aus der Hälfte des eigenen oder über-
tel werden hinzugerechnet, wenn diese nach Abzug sämtli-
tragenen privaten Vermögens beglichen werden kann, wird
cher Schulden 20 Prozent des betrieblichen Vermögens nicht
die Erbschaftsteuer auf das Unternehmensvermögen erlas-
überschreiten.
sen.
Ist eine Einbeziehung von privatem Vermögen vom Steuer-
 Die Begünstigung ist weiterhin als Verschonungsabschlag
zahler nicht gewünscht, steht ein optionales Abschmelzmod-
von 85 Prozent bzw. 100 Prozent vorgesehen und an eine
ell zur Verfügung. In diesem Fall sinkt der Steuervorteil mit
fünf- bzw. siebenjährige Fortführung des Unternehmens
zunehmendem Wert des übertragenen Unternehmensanteils
sukzessive auf 20 Prozent bzw. 35 Prozent.
www.donner-reuschel.de
Christian Hirschbolz, Finanzplaner,
Bankhaus DONNER & REUSCHEL
ÜBERBLICK STEUERLICHER BEGÜNSTIGUNGEN BEI ERBSCHAFT- UND SCHENKUNG VON UNTERNEHMENSANTEILEN
Bisher
Geplante Neuregelung
Individuelle Verschonungsbedarfsprüfung
BEGÜNSTIGUNG
Regelverschonung
Optionsverschonung
Regelverschonung
Optionsverschonung
kleine und mittlere Unternehmen
85,0% vom Unternehmen bzw.
-anteil
100,0% vom Unternehmen bzw.
-anteil
85,0% vom produktiven Vermögen
100,0% vom produktiven Vermögen
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große Unternehmen (binnen
10 Jahren übertr. begünstigtes
Vermögen über 26,0 Mio. EUR,
im Einzelfall über 52,0 Mio. EUR
je Erbe)
85,0% vom Unternehmen bzw.
-anteil
100,0% vom Unternehmen bzw.
-anteil
20,0% bis 85,0% vom produktiven
Vermögen
35,0% bis 100,0% vom produktiven Vermögen
max. 100,0% vom produktiven
Vermögen
VORAUSSETZUNGEN
Unternehmen
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Beteiligung an Kaitalgesellschaften über 25,0% (Anteil des Erblassers bzw. Schenkers)
Unternehmensvermögen
max. 50,0% Verwaltungsvermögen
max. 10,0% Verwaltungsvermögen
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Unternehmensfortführung
(Behaltensfrist)
mind. 5 Jahre
mind. 7 Jahre
mind. 5 Jahre
mind. 7 Jahre
mind. 7 Jahre
Lohnsummenprüfung
(in der Behaltensfrist)
Weniger als 20 Beschäftigte keine
Lohnsummenprüfung
Weniger als 20 Beschäftigte keine Bis 3 Beschäftigte keine LohnLohnsummenprüfung
summenprüfung
Bis 3 Beschäftigte keine Lohnsummenprüfung
vgl. Optionsverschonung
4 bis 10 Beschäftigte Mindestlohnsumme 250,0%
(Ø 50,0% p.a.)
4 bis 10 Beschäftigte Mindestlohnsumme 500,0%
(Ø 71,4% p.a.)
11 bis 15 Beschäftigte Mindestlohnsumme 300,0%
(Ø 60,0% p.a.)
11 bis 15 Beschäftigte Mindestlohnsumme 565,0%
(Ø 80,7% p.a.)
Verschonungsbedarfsprüfung
Stand: 16. Juli 2015
Mehr als 20 Beschäftigte Mindestlohnsumme 400,0%
(Ø 80,0% p.a.)
Mehr als 20 Beschäftigte Mindestlohnsumme 700,0%
(Ø 100,0% p.a.)
Mehr als 15 Beschäftigte Mindestlohnsumme 400,0%
(Ø 80,0% p.a.)
Mehr als 15 Beschäftigte Mindestlohnsumme 700,0%
(Ø 100,0% p.a.)
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Begünstigung bis zu einer Steuerlast in Höhe von 50,0% des Privatvermögens (nicht begünstigtes
Vermögen, vorhandenen oder
durch Erbschaft / Schenkung mit
oder bis zu 10 Jahre nach dem
Unternehmen erworben)