23.09.2015 Illegale Kleidersammel-Container entfernen BA

Abfallwirtschaftsbetrieb München, Postfach 500140, 80971 München
Herr
Clemens Baumgärtner
Vorsitzender des Bezirksausschusses
des Stadtbezirkes 18 - Untergiesing-Harlaching
Friedenstraße 40
81660 München
Erster Werkleiter
Axel Markwardt
Telefon: 089 233-22871
Telefax: 089 233-26057
[email protected]
Roßmarkt 3
80331 München
23.09.2015
Illegale Kleidersammel-Container entfernen
BA-Antrags-Nr. 14-20 / B 01579 des Bezirksausschusses
des Stadtbezirks 18 - Untergiesing-Harlaching
vom 15.09.2015 (ED 16.09.2015)
Sehr geehrter Herr Baumgärtner,
der Bezirksausschuss 18, Untergiesing-Harlaching fordert mit dem oben genannten Antrag die
Landeshauptstadt München, Abfallwirtschaftsbetrieb München (AWM) auf:
„Die Landeshauptstadt München wird gebeten, unrechtmäßig aufgestellte Container zur
Kleidersammlung nachhaltiger zu entfernen und legale Container durch ein städtisches Siegel
zu kennzeichnen.“
Begründet wird der Antrag damit, dass das bisherige Verfahren, analog der Schrottautoentfernung nicht ausreichend sei. Die Container würden von vornherein planmäßig illegal aufgestellt und professionell bewirtschaftet. Nach Anbringung des Aufklebers mit der städtische Aufforderung zur Entfernung, würde die Frist regelmäßig bis zum letzten Tag ausgenutzt, um den
selben Container danach ein paar Straßen weiter erneut aufzustellen. Zudem würden bisher
keine Container erfasst oder entfernt, die sich am Straßenrand auf Privatgrund befinden.
Nach Art. 88 Abs. 3 Satz 1 Gemeindeordnung in Verbindung mit der Betriebssatzung des
Eigenbetriebes gehört die Beantwortung aller Fragestellungen zur Entfernung illegaler Kleidercontainer zu den laufenden Geschäften des AWM. Die Behandlung erfolgt deshalb mit diesem
Schreiben.
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1. Allgemeines zur Alttextilsammlung
Grundsätzlich gilt, dass eine nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) durch das Referat für
Umwelt und Gesundheit (RGU) genehmigte Alttextilsammlung – unabhängig, ob sie gewerblich oder gemeinnütziger Art ist – auch den Erfordernissen des Straßenverkehrsrechts oder in
München auch der städtischen Grünanlagensatzung gerecht werden muss.
Im Einzelnen bedeutet dies, dass das Aufstellen eines Altkleidercontainers auf öffentlicher
Verkehrsfläche oder öffentlicher Grünanlage zu Sammelzwecken den jedermann zustehenden
Gemeingebrauch einer Straße oder städtischen Grünanlage übersteigt und deshalb der Erlaubnis der Straßenbaubehörde (Art. 14 Abs. 1 und 18 Abs. 1 BayStrWG) bzw. der Gartenbaubehörde (Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Grünanlagensatzung) bedarf.
Diese sog. Sondernutzungserlaubnisse werden in der Landeshauptstadt München (LHM)
gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 der Verwaltungsanordnung über die Sondernutzung an
öffentlichen Straßen der LHM nicht erteilt. Gleiches gilt in Grünanlagen, da das unbefugte
Aufstellen und das Anbieten gewerblicher Leistungen mit Hilfe eines Altkleidercontainers in
einer Grünanlage deren Erscheinungsbild stört, unmittelbar am Standplatz die Vegetation
zerstört und im Widerspruch zu ihrem Zweck als Erholungsfläche für die Allgemeinheit steht.
Auch bei an öffentlichem Grund angrenzend aufgestellten Sammelcontainern ist eine Sondernutzungserlaubnis oder Ausnahmegenehmigung erforderlich. Zwar befinden diese sich auf
Privatgelände, sind aber so aufgestellt, dass die Benutzer zum Befüllen der Container öffentlichen Raum betreten müssen. Damit führen auch diese Kleidercontainer zu einer Sondernutzung öffentlicher Straßen oder Grünflächen. Personen, die vom öffentlichen Raum aus
Container nutzen, die auf benachbartem Privatgelände aufgestellt sind, handeln nicht mehr im
Rahmen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs.
Nachdem für diese Behälter keine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, handelt es sich bei
der Aufstellung regelmäßig um eine unerlaubte und somit rechtswidrige Sondernutzung, die
durch den AWM beanstandet und durch die Veranlassung der Entfernung/des Abzuges des
Altkleidercontainers beendet wird.
2. Entfernung illegaler Kleidercontainer
Es erfolgen regelmäßig und wiederkehrend Überprüfungen der einzelnen Stadtbezirke auf
illegal aufgestellte Altkleiderbehälter.Darüber hinaus werden selbstverständlich auch alle eingehenden Meldungen zu im Stadtgebiet aufgestellten illegalen Altkleidercontainern zeitnah
und sorgfältig von den Außendienstmitarbeitern des AWM vor Ort überprüft.
Bei den Kontrollen werden sowohl die Aufstellung des Behälters, als auch die Abstände zum
öffentlichen Grund mithilfe von Fotos dokumentiert.
Leider hat der AWM auf Privatgrund keinen Zugriff, so dass nur bei Altkleidercontainern auf
öffentlichem Grund bzw. bei Nutzung des öffentlichen Grundes zum Einwurf von Alttextilien
eine Entfernung veranlasst werden kann.
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Befinden sich illegale Altkleiderbehälter auf Privatgrund, ist in diesen Fällen ausschließlich der
jeweilige Eigentümer für die Entfernung zuständig. Die Ermittlung des jeweiligen Grundstückseigentümers und die Aufforderung zur Entfernung des Altkleidercontainers durch diesen ist
dem AWM leider aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich.
Grundsätzlich werden alle kontrollierten Altkleiderbehälter listenmäßig erfasst. Demnach wurde seit 01.01.2014 der Abzug von 302 illegalen Altkleidercontainern durch die Vertragsfirma
veranlasst. Insgesamt 198 Behälter wurden nach Aufforderung durch den AWM von den Aufstellern entfernt. Aktuell sind weitere 10 illegale Altkleidercontainer für den Abzug vorgemerkt
und insgesamt 325 Standorte auf Privatgrund erfasst.
Leider hat auch der AWM die Erfahrung gemacht, dass die gewerblichen Sammler schnell dazulernen und die systematische Aufstellung der Kleiderbehälter auf Privatgrund nutzen, um
sich dem Zugriff zu entziehen. Dies kann jedoch bedauerlicherweise nicht verhindert werden.
3. Kennzeichnung durch städtisches Siegel
Die Genehmigung einer Alttextilsammlung nach dem KrWG unterliegt lediglich wenigen Voraussetzungen. Sofern diese gegeben sind, genehmigt das RGU die angezeigten Kleidersammlungen. Hieran ist der AWM nicht beteiligt, daher ist die Anbringung eines städtischen
Siegels auf legalen Altkleiderbehältern durch den AWM auch nicht vorgesehen.
Ergänzend möchte der AWM noch anführen, dass die Anbringung eines Siegels zudem die
Gefahr birgt, dass die als legal gekennzeichneten Sammelcontainer nicht wie ausschließlich
erlaubt auf Privatgrund, sondern nachträglich auf öffentlichem Grund zur Aufstellung gelangen.
Der Antrag des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 18, Untergiesing-Harlaching vom
15.09.2015 ist damit satzungsgemäß erledigt.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Axel Markwardt
Erster Werkleiter