§ 20 SGB II - Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

Fachliche Weisungen SGB II
Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II
Fachliche Weisungen
§ 20 SGB II
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
BA Zentrale GR 11
Stand: 20.01.2016
Fachliche Weisungen § 20 SGB II
Wesentliche Änderungen
Fassung vom 20.01.2016
•
Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab
01.01.2016 eingefügt
•
Kap. 3 - 6: Regelbedarfe an Werte für 2016 angepasst
•
Rz. 20.18: Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16.04.2013, AZ: B 14
AS 71/12 R, zur Höhe des Regelbedarfs bei nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden
Partnern wegen einer Unterbringung im Heim
•
Anlage 1: Übersicht über die Regelbedarfe für 2016 ergänzt
Fassung vom 22.12.2014
•
Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab
01.01.2015 eingefügt
•
Kap. 3 - 6: Regelbedarfe an Werte für 2015 angepasst
•
Rz. 20.18: Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 16.04.2013, AZ: B 14
AS 71/12 R, zur Höhe des Regelbedarfs bei nicht in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden
Partnern wegen einer Unterbringung im Heim
•
Anlage 1: Übersicht über die Regelbedarfe für 2015 ergänzt
Fassung vom 20.12.2013
•
Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab
01.01.2014 eingefügt
•
Kap. 3 - 6: Regelbedarfe an Werte für 2014 angepasst
•
Anlage 1: Übersicht über die Regelbedarfe für 2014 ergänzt
Fassung vom 20.02.2013
•
Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab
01.01.2013 eingefügt; Übergangsregelung § 77 Absatz 4 SGB II gelöscht
•
Rz. 20.2: Zusammensetzung des Regelbedarfs nicht mehr aufgeführt (freie Verfügbarkeit
der Leistungen durch Leistungsberechtigte)
•
Rz. 20.6a gestrichen; Übergangsregelung war nur für das Kalenderjahr 2012 relevant; Rz.
20.6 neu benannt und Absatz 3 neu formuliert
•
Kap. 3 - 6: Regelbedarfe an Werte für 2013 angepasst
•
Rz. 20.10: Änderung der Rechtsauffassung; auch Inhaftierte mit Vollzugslockerungen und
Freigänger, die einer Beschäftigung nachgehen, sind vom Leistungsbezug ausgeschlossen
•
Kapitel 3.3 klarstellend neu formuliert
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•
Rz. 20.13: Übergangsregelung zum Besitzschutz bei der Höhe der Regelbedarfe kommt
nicht mehr zur Anwendung
•
Kapitel 5: Regelung zu volljährigen Partnern unter 25 Jahren aus Kapitel 5.1 vorgezogen
•
Kapitel 5.1 neu belegt: bei Partnern in Mischhaushalten SGB II/SGB XII ist der Regelbedarf
nach § 20 Absatz 4 anzuerkennen; Rz. 20.18 neu belegt
•
Kapitel 5.2 neu eingefügt: Leistungsberechtigte mit ausgeschlossenen Partnern, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten
•
Anlage 1: Übersicht über die Regelbedarfe für 2013 ergänzt
•
Rz. 20.25 und Anlage 2 gelöscht
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Gesetzestext
§ 20 SGB II
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung,
Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung
von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu
den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs
erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben
sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft werden als Regelbedarf anerkannt
1. monatlich 275 Euro, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. monatlich 291 Euro in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5
umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte
Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen.
(5) Die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 werden jeweils
zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches in Verbindung mit der
Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem RegelbedarfsErmittlungsgesetz entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die
für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.
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Bekanntmachung
über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit
ab 1. Januar 2015
Vom 15. Oktober 2014
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird
hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2015 anerkannt:
1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner
minderjährig ist, monatlich 399 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II);
2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 302 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 SGB II);
3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das
18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 320 Euro (§ 20
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);
4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede
dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 360 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II);
5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 234 Euro (§ 23
Nummer 1 erste Alternative SGB II);
6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich
267 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II);
7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 302 Euro (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II).
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Bekanntmachung
über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit
ab 1. Januar 2016
Vom 22. Oktober 2015
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird
hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 anerkannt:
1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner
minderjährig ist, monatlich 404 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II);
2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 306 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 SGB II);
3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das
18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 324 Euro (§ 20
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);
4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede
dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 364 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II);
5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 237 Euro (§ 23
Nummer 1 erste Alternative SGB II);
6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich
270 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II);
7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 306 Euro (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II).
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Inhaltsverzeichnis
1.
Umfang des Regelbedarfs ..................................................................................... 1
2.
Grundlage der Regelbedarfsermittlung und Fortschreibung .............................. 1
3.
Personenkreis nach § 20 Absatz 2 Satz 1............................................................. 2
3.1
Alleinstehende........................................................................................................ 2
3.2
Alleinerziehende..................................................................................................... 2
3.3
Leistungsberechtigte mit minderjähriger Partnerin oder minderjährigem
Partner .................................................................................................................... 3
4.
Personenkreis nach § 20 Absatz 2 Satz 2............................................................. 3
4.1
Sonstige Angehörige ............................................................................................. 3
4.2
Kinder im Haushalt der Eltern ............................................................................... 3
5.
Volljährige Partner ................................................................................................. 4
5.1
Mischhaushalte SGB II/SGB XII ............................................................................. 4
5.2
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Partner/in, der/die nach dem AsylbLG
leistungsberechtigt ist ........................................................................................... 4
6.
Reduzierter Regelbedarf nach § 20 Absatz 3 ....................................................... 5
7.
Altersstufenwechsel .............................................................................................. 6
8.
Übersichten ............................................................................................................ 6
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1.
Umfang des Regelbedarfs
(1) Die pauschalierten Regelbedarfe umfassen neben den laufenden Bedarfen auch die in unregelmäßigen bzw. in großen Abständen anfallenden Bedarfe. Die Pauschalierung ist von dem Bundesverfassungsgericht in der Struktur bestätigt worden.
Umfang
(20.1)
(2) Die Leistungsberechtigten können frei über den Einsatz der für
den Regelbedarf gedachten Leistungen entscheiden. Durch die Einführung des § 20 Absatz 1 Satz 4 wird an die Leistungsberechtigten
appelliert, dass sie Ausgaben für langlebige Gebrauchsgüter, welche in unregelmäßigen Abständen anfallen, in ihrer Budgetplanung
berücksichtigen.
Freie Verfügbarkeit
über Regelbedarf
(20.2)
(3) In § 20 Absatz 1 wird auch die Haushaltsenergie ausdrücklich
mit aufgeführt. Im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
nach § 22 sollen nur die Heizkosten übernommen werden. Die übrigen Kosten für Haushaltsenergie (z. B. Kochfeuerung, Beleuchtung,
etc.) sind aus den Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu
bestreiten.
Haushaltsenergie
(20.3)
(4) Die Kosten der Warmwassererzeugung sind seit 01.01.2011
kein Bestandteil des Regelbedarfs mehr.
Warmwassererzeugung - kein Anteil am
Regelbedarf
(20.4)
2.
Grundlage der Regelbedarfsermittlung und Fortschreibung
(1) Grundlage für die Regelbedarfsermittlung sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008 nachgewiesenen
tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.
Dem Regelbedarf liegen die regelbedarfsrelevanten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben von Einpersonen- und Familienhaushalten zugrunde. Rechtsgrundlage hierfür ist das RegelbedarfsErmittlungsgesetz (RBEG), durch das nach den Vorgaben des § 28
SGB XII die Regelbedarfsstufen ermittelt wurden. Das SGB XII ist
das Referenzsystem für die Ermittlung der Höhe und die Fortschreibung der Regelbedarfe nach den §§ 20 und 23 SGB II. Die Regelsatzverordnung (RSV) wurde aufgehoben.
Grundlage der Bedarfsermittlung
(20.5)
(2) Die Regelbedarfsstufen für das SGB XII werden jeweils zum
1. Januar eines Jahres nach § 28a SGB XII i. V. m. der Verordnung
nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII (RegelbedarfsstufenFortschreibungsverordnung) fortgeschrieben (siehe § 20 Absatz 5).
Anpassung und Bekanntgabe
(20.6)
(3) Die Höhe der Regelbedarfe für das jeweils folgende Kalenderjahr gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
nach den sich aus einer Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung ergebenden Höhen bis zum 1. November eines Jahres
im Bundesgesetzblatt bekannt.
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(4) Liegen Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe neu ermittelt (§ 20 Absatz 5 Satz 2 i. V. m. § 28 SGB XII).
3.
Personenkreis nach § 20 Absatz 2 Satz 1
Für den Personenkreis nach § 20 Absatz 2 Satz 1 - Alleinstehende/Alleinerziehende und leistungsberechtigte Personen, deren Partner/in minderjährig ist - beträgt der Regelbedarf für die Zeit ab
01.01.2016 404,00 EUR.
3.1
Alleinstehende
(1) Grundsätzlich ist eine Person, die ohne Partnerin oder Partner in
einer Bedarfsgemeinschaft (BG) lebt, alleinstehend. Nicht alleinstehend sind volljährige, unter 25 Jahre alte Kinder, die mit ihren Eltern
oder einem Elternteil in einer BG leben.
alleinstehend
(20.7)
(2) Eine berufsbedingte Abwesenheit der Partnerin oder des Partners ist insoweit ohne Bedeutung.
Berufsbedingte Abwesenheit
(20.8)
Inhaftierung eines
Partners
(20.9)
(3) Bei einer Trennung aufgrund der Inhaftierung der Partnerin oder
des Partners ist die verbleibende erwerbsfähige leistungsberechtigte Person alleinstehend. Das gilt auch dann, wenn die Partnerschaft
in der Zeit der Inhaftierung weiterhin aufrechterhalten wird.
(4) Mit dem ersten Tag der Unterbringung ist die oder der Inhaftierte
grds. von Leistungen des SGB II ausgeschlossen (vgl. § 7 Absatz 4
Satz 2). Die inhaftierte Person gehört aber weiterhin zur BG; ggf.
vorhandenes sonstiges Einkommen und Vermögen ist auf den Bedarf der übrigen Mitglieder der BG anzurechnen. Eine wegen fehlender objektiver Erwerbsfähigkeit ausgeschlossene inhaftierte Person kann wegen der fehlenden Erwerbsfähigkeit keine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Begründung einer BG sein. War
die oder der Inhaftierte die einzige erwerbsfähige leistungsberechtigte Person in der BG, sind die erwerbsunfähigen Mitglieder mit
Eintritt des Leistungsausschlusses nicht mehr dem SGB II zuzuordnen.
(5) Der Ausschluss Inhaftierter von den Leistungen nach dem
SGB II gilt auch für Freigänger und Inhaftierte, denen Vollzugslockerungen zum Zweck der Arbeitsuche bzw. Arbeitsaufnahme eingeräumt werden, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine Beschäftigung ausüben (vgl. FW zu § 7, Kapitel 6.1).
3.2
Inhaftierung des allein stehenden Antragstellers
(20.10)
Alleinerziehende
Alleinerziehend sind Personen, die alleinstehend sind und mit einem
oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein
für die Erziehung sorgen (zum Mehrbedarf Alleinerziehende siehe
FW § 21, Kapitel 3).
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alleinerziehend
(20.11)
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3.3
Leistungsberechtigte mit minderjähriger Partnerin
oder minderjährigem Partner
(1) Die minderjährigen Partnerinnen und Partner einer volljährigen
leistungsberechtigten Person gehören nach der Systematik des
§ 20 zum Personenkreis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 ("sonstige erwerbsfähige Angehörige"). Ab dem 01.01.2016 wird bei diesem
Personenkreis ein Regelbedarf in Höhe von 306,00 EUR anerkannt.
Zum Ausgleich wird bei der volljährigen Partnerin oder dem volljährigen Partner ebenfalls der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1
(2016: 404,00 EUR) anerkannt. Wird die minderjährige Partnerin
oder der minderjährige Partner volljährig, wird bei beiden Partnern
ab dem 18. Geburtstag jeweils der Regelbedarf nach § 20 Absatz 4
(siehe Kapitel 5) anerkannt.
4.
Partner/in
ist minderjährig
(20.12)
Personenkreis nach § 20 Absatz 2 Satz 2
(1) Für den Personenkreis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 beträgt der
Regelbedarf für die Zeit ab dem 01.01.2016
•
sofern das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde
306,00 EUR (Nummer 1),
•
ab dem 18. Lebensjahr 324,00 EUR (Nummer 2).
(2) weggefallen
4.1
Sonstige Angehörige
Sonstige Angehörige der BG sind
•
minderjährige Partnerin oder minderjähriger Partner einer minderjährigen leistungsberechtigten Person,
•
minderjährige Partnerin oder minderjähriger Partner einer volljährigen leistungsberechtigten Person,
•
unverheiratete Kinder, die das 15. Lebensjahr, jedoch noch nicht
das 25. Lebensjahr vollendet haben.
4.2
Übergangsregelung
(20.13)
sonstige Angehörige
(20.14)
Kinder im Haushalt der Eltern
(1) Unverheiratete Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben, gehören deren BG an, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können.
Unter 25-jährige
Kinder im Haushalt
der Eltern
(20.15)
(2) Mit Vollendung des 25. Lebensjahres bildet das Kind eine eigene
BG. Ab diesem Zeitpunkt ist der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2
Satz 1 für alleinstehende Personen anzuerkennen (vgl. 3. Kapitel).
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(3) Lebt das unter 25 Jahre alte Kind ohne Partner/in mit einem eigenen Kind im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles, bildet es
mit seinem Kind eine eigene BG (siehe Kap. 3.3 zu § 7). Dann ist
der Regelbedarf für alleinerziehende Personen (§ 20 Absatz 2
Satz 1) anzuerkennen.
Unter 25-jähriges
Kind mit eigenem
Kind im Haushalt
der Eltern
(20.16)
(4) Auch Personen unter 25 Jahren, die mit Partner/in im Haushalt
der Eltern leben, bilden mit ihrem Partner oder ihrer Partnerin eine
eigene BG. Maßgeblich für diesen Personenkreis sind die Regelbedarfe für volljährige Partner/innen (vgl. Kapitel 5) oder die für Personen mit minderjährigem Partner/in.
Unter 25-jähriges
Kind mit Partner im
Haushalt der Eltern
(20.17)
5.
Volljährige Partner
(1) Sind zwei Partner volljährig, ist für die Zeit ab dem 01.01.2016
für beide ein Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR anzuerkennen
(§ 20 Absatz 4 i. V. m. Absatz 5 Satz 3).
(2) Auch bei zwei jungen volljährigen Partnern unter 25 Jahren, die
im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles leben, ist jeweils der
Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen.
5.1
Mischhaushalte SGB II/SGB XII
Besteht eine BG aus zwei volljährigen Partnern, von denen einer
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhält, ist bei der nach dem SGB II leistungsberechtigten Person der Regelbedarf für volljährige Partner
(2016: 364,00 EUR) anzuerkennen. Das ergibt sich daraus, dass
die Regelbedarfsstufe 2 der Höhe nach den Leistungen für volljährige Partner nach dem SGB II entspricht.
Mischhaushalt
SGB II/SGB XII
(20.18)
Wenn die Partnerin bzw. der Partner einer gemischten Bedarfsgemeinschaft im Pflegeheim lebt, ist der Regelbedarf für Alleinstehende zu bewilligen (BSG vom 16.04.2013, AZ: B 14 AS 71/12 R). Der
für volljährige Partner nach § 20 Absatz 4 SGB II ermittelte Regelbedarf ist nur dann anzuerkennen, wenn beide Partner in einer
Haushaltsgemeinschaft umfassend aus einem Topf wirtschaften.
5.2
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Partner/in, der/die nach dem AsylbLG leistungsberechtigt ist
(1) Bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die mit einer nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigten - ausgeschlossenen - Person als Partner/in in einer BG zusammenleben, ist ebenfalls der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen.
Partner/in ist
Asylbewerber/in
(20.18a)
(2) Ausgelöst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
18.07.2012 (1 BvL 10/10, 2/11 und BGBl I 2012, S. 1715), haben
Asylbewerber/innen für Zeiträume ab dem 01.01.2011 Anspruch auf
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Leistungen nach § 3 AsylbLG, die sich der Höhe nach nur unwesentlich von den Leistungen für den Regelbedarf nach dem
SGB II/SGB XII unterscheiden. Die übergangsweise angeordneten
Leistungen bemessen sich nach den Vorschriften des § 28 SGB XII;
dabei ausgeklammert sind die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände,
weil diese Bedarfe regelmäßig als Sachleistungen gewährt werden.
(3) Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die Grundleistungen
nach § 3 AsylbLG bereits über einen über die Wartefrist in § 2 Absatz 1 AsylbLG hinausgehenden Zeitraum erhalten und die Dauer
ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, stehen sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG zu. In
diesem Fall werden ihnen Leistungen in Höhe des Dritten Kapitels
des SGB XII gezahlt. Bei der nach dem SGB II leistungsberechtigten Person ist der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen.
6.
Reduzierter Regelbedarf nach § 20 Absatz 3
(1) Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 25 Jahren, die
ohne Zustimmung des kommunalen Trägers aus dem Haushalt der
Eltern ausziehen, ist für die Zeit ab dem 01.01.2016 ein reduzierter
Regelbedarf in Höhe von 324,00 EUR anzuerkennen (§ 20 Absatz 3
i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2).
Reduzierter
Regelbedarf
(20.19)
(2) Hat der kommunale Träger einen Sachverhalt nach § 22 Absatz 5 Satz 4 festgestellt und deshalb die Übernahme der Unterkunftskosten abgelehnt, ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) als für
den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts zuständiger
Leistungsträger an die Entscheidung des kommunalen Trägers gebunden.
Bindungswirkung der
Entscheidung des
kommunalen Trägers
(20.20)
(3) § 20 Absatz 3 sieht eine Reduzierung des Regelbedarfs in den
Fällen vor, in denen nach dem Auszug ein Regelbedarf in Höhe von
404,00 EUR anzuerkennen wäre. Die Vorschrift des § 20 Absatz 4,
die die Höhe des anzuerkennenden Regelbedarfs für volljährige
Partner bestimmt, wird durch die Vorschrift des § 20 Absatz 3 nicht
verdrängt. Der Wortlaut des § 20 Absatz 3 nimmt ausschließlich Bezug auf § 20 Absatz 2 Satz 1.
Verhältnis § 20 Absatz 4 zu § 20 Absatz 3
(20.21)
Beispiel:
Ein junger Erwachsener von 24 Jahren zieht aus dem Haushalt seiner
Eltern aus, um mit seiner 23-jährigen Partnerin, die bis dahin ebenfalls
noch im Haushalt ihrer Eltern gelebt hat, in eine gemeinsame Wohnung
zu ziehen.
Entscheidung:
Die erwachsenen Partner bilden eine BG. Ihnen wird - unabhängig von
der Zustimmung des kommunalen Trägers zum Umzug - nach § 20 Absatz 4 jeweils ein Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR zuerkannt.
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7.
Altersstufenwechsel
Altersstufenänderungen wirken nach dem Tag der Vollendung des
jeweiligen Lebensjahres Tag genau.
8.
Altersstufenwechsel
(20.23)
Übersichten
Eine Übersicht über die Höhe der jeweiligen Regelbedarfe befindet
sich in der Anlage 1.
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Anlage 1
(20.24)
Seite 6
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Anlage 1
Tabelle Regelbedarfe bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab 01.01.2014
Berechtigte
• Alleinstehende
• Alleinerziehende und
• Volljährige mit
minderjährigem
Partner/minderjähriger Partnerin
• volljährige
Partner
§ 20 Absatz 2
Satz 1
§ 20 Absatz 4
391,00 EUR
je
353,00 EUR
• Volljährige bis
zur Vollendung
des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt,
die nicht volljährige Partner sind
• Personen unter
25 Jahren, die
ohne Zusicherung des kommunalen Trägers
umziehen
18 – 24 Jahre
§ 20 Absatz 2
Satz 2 Nr. 2 sowie § 20 Absatz 3 i. V. m.
§ 20 Absatz 2
Satz 2 Nr. 2
• Kinder bzw.
Jugendliche im
15. Lebensjahr
(14 Jahre) bis
zur Vollendung
des 18. Lebensjahres
• minderjähriger
Partner
• Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis
zur Vollendung
des 14. Lebensjahres
• Kinder bis zur
Vollendung des
6. Lebensjahres
14 – 17 Jahre
§ 20 Absatz 2
Satz 2 Nr. 1,
§ 23 Nr. 1,
3. Alternative
6 – 13 Jahre
§ 23 Nr. 1,
2. Alternative
0 – 5 Jahre
§ 23 Nr. 1,
1. Alternative
313,00 EUR
296,00 EUR
261,00 EUR
229,00 EUR
Tabelle Regelbedarfe bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab 01.01.2015
Berechtigte
• Alleinstehende
• Alleinerziehende und
• Volljährige mit
minderjährigem
Partner/minderjähriger Partnerin
• volljährige
Partner
§ 20 Absatz 2
Satz 1
§ 20 Absatz 4
399,00 EUR
je
360,00 EUR
BA Zentrale GR 11
Stand: 20.01.2016
• Volljährige bis
zur Vollendung
des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt,
die nicht volljährige Partner sind
• Personen unter
25 Jahren, die
ohne Zusicherung des kommunalen Trägers
umziehen
18 – 24 Jahre
§ 20 Absatz 2
Satz 2 Nr. 2 sowie § 20 Absatz 3 i. V. m.
§ 20 Absatz 2
Satz 2 Nr. 2
• Kinder bzw.
Jugendliche im
15. Lebensjahr
(14 Jahre) bis
zur Vollendung
des 18. Lebensjahres
• minderjähriger
Partner
• Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis
zur Vollendung
des 14. Lebensjahres
• Kinder bis zur
Vollendung des
6. Lebensjahres
14 – 17 Jahre
§ 20 Absatz 2
Satz 2 Nr. 1,
§ 23 Nr. 1,
3. Alternative
6 – 13 Jahre
§ 23 Nr. 1,
2. Alternative
0 – 5 Jahre
§ 23 Nr. 1,
1. Alternative
320,00 EUR
302,00 EUR
267,00 EUR
234,00 EUR
Seite 1
Fachliche Weisungen § 20 SGB II
Anlage 1
Tabelle Regelbedarfe bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld ab 01.01.2016
Berechtigte
• Alleinstehende
• Alleinerziehende und
• Volljährige mit
minderjährigem
Partner/minderjähriger Partnerin
• volljährige
Partner
§ 20 Absatz 2
Satz 1
§ 20 Absatz 4
404,00 EUR
je
364,00 EUR
BA Zentrale GR 11
Stand: 20.01.2016
• Volljährige bis
zur Vollendung
des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt,
die nicht volljährige Partner sind
• Personen unter
25 Jahren, die
ohne Zusicherung des kommunalen Trägers
umziehen
18 – 24 Jahre
§ 20 Absatz 2
Satz 2 Nr. 2 sowie § 20 Absatz 3 i. V. m.
§ 20 Absatz 2
Satz 2 Nr. 2
• Kinder bzw.
Jugendliche im
15. Lebensjahr
(14 Jahre) bis
zur Vollendung
des 18. Lebensjahres
• minderjähriger
Partner
• Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis
zur Vollendung
des 14. Lebensjahres
• Kinder bis zur
Vollendung des
6. Lebensjahres
14 – 17 Jahre
§ 20 Absatz 2
Satz 2 Nr. 1,
§ 23 Nr. 1,
3. Alternative
6 – 13 Jahre
§ 23 Nr. 1,
2. Alternative
0 – 5 Jahre
§ 23 Nr. 1,
1. Alternative
324,00 EUR
306,00 EUR
270,00 EUR
237,00 EUR
Seite 2