Kurze Übersicht über die Struktur unserer Kirche

Kurze Übersicht über die Struktur unserer Kirche
Folgende Informationen sollen
helfen, dieses Miteinander, diese
Zusammenarbeit zu erfassen:
Aufbau der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN)
Aufgaben und Zusammenarbeit
von Kirchenvorstand und
Pfarramt
Regionalverwaltung
Kirchenverwaltung
Wer Genehmigungen erteilt
Die ersten Schritte im Kirchenvorstand
Einführung
Die Arbeit in der Kirche ist auf Zusammenarbeit angelegt.
Niemand steht alleine an der Spitze, das ist strukturell ausgeschlossen.
Auf jeder Ebene kommt es darauf an, dass man sich gut abspricht,
dass man seine Aufgaben kennt, dass man weiß, wo die Grenzen der
Zuständigkeit sind und dass man nur gemeinsam zu guten Lösungen
und Entscheidung kommt.
Das heißt ausdrücklich nicht, dass alles im Konsens zu geschehen
habe. Abstimmungen und Mehrheitsentscheidungen gehören dazu. Die
gute Zusammenarbeit, so kann man wohl formulieren, hängt nicht davon ab, dass man etwas einstimmig beschließt, wohl aber davon, dass
man einander gut informiert, zuhört und miteinander die Argumente
abwägt und dann entscheidet.
Spannend und kompliziert wird das Arbeiten gerade im Kirchenvorstand
aber auch dadurch, dass nicht nur auf der jeweils gleichen Ebene, also
in der Kirchengemeinde, im Dekanat, in der Gesamtkirche gut miteinander zusammenzuarbeiten ist, sondern auch alle drei Ebenen ihre
Zuständigkeiten im Miteinander haben.
Aufbau der EKHN
Leitungsgremien
Kirchenleitung
Synode
Gemeinden
Kirchenmitglieder
wählen Kirchenvorstände
Hauptamtliche
Leitungsämter
Kirchenvorstand, an
der Spitze:
Präses
Stellverterater/-in
Kirchenpräsident/-in
Stellvertreter/-in
Dekan / -innen
wählen Vertreter/-innen
in die Kirchensynode
Dekanatssynodalvorstand, an der Spitze:
Dekanatssynodalvorsitzende
Kirchenvorstände
Kirchenvorstandsvorsitzende
Pfarrer / -innen
Synode wählt Kirchenleitung
Dekanate
Ehrenamtliche
Leitungsämter
Dekanatssynoden
wählen Vertreter/-innen
in die Dekanatssynoden
Auf gute Zusammenarbeit
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Kurze Übersicht über die Struktur unserer Kirche
Die Kirchengemeinde
Die Kirchengemeinde hat einen grundlegenden Auftrag. Sie soll das
Evangelium vermitteln und sich selbst daran orientieren, so dass die
Frohe Botschaft bei möglichst vielen Menschen ankommt. Dazu dienen
ihre Gottesdienste ebenso wie das Handeln in Form von Seelsorge,
Bildung und Diakonie. Dazu dienen auch Leitung und Verwaltung,
die Zusammenarbeit mit übergemeindlichen Einrichtungen und der
Umgang mit den materiellen Werten (vgl. Artikel 10 Kirchenordnung).
Die Kirchengemeinde soll kirchliches Leben umfassend verwirklichen.
Sie steht aber auch in der Gemeinschaft der Christenheit und ist
daher auf die Gemeinschaft des Dekanats und der EKHN bezogen. Im
modernen demokratischen Verfassungssystem in Deutschland ist
die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Gliedkirchen und
damit jede Kirchengemeinde demokratisch verfasst. Jede Kirchengemeinde besteht aus ihren Mitgliedern. Die Kirchengemeinde ist
in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert.
Sie kann damit Trägerin von Rechten und Pflichten sein (Artikel
140 Grundgesetz, Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassung,
Artikel 2 Absatz 4 Kirchenordnung). Kirchenrechtlich bilden die
Kirchengemeinden die gemeindliche Ebene im Aufbau der EKHN und
sind integraler Bestandteil der Kirche. Eine der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vergleichbare Selbstständigkeit der Kirchengemeinde besteht im kirchlichen Recht nicht (Artikel 11 Kirchenordnung).
Dekanate
Die Dekanate bilden die mittlere Ebene der EKHN. Sie sind mehr als nur
Verwaltungseinheiten. Vielmehr sorgt das Dekanat dafür, der Evangelischen Kirche in der Region eine angemessene Gestalt zu geben.
Gebildet wird das Dekanat durch die Kirchengemeinden eines zusammengehörigen Gebietes. Das Dekanat organisiert das Miteinander der
Gemeinden, die Zusammenarbeit unterschiedlicher kirchlicher Dienste,
die Leitung der Kirche in der Region und das missionarische Wirken.
Der Auftrag des Dekanats lautet, „das kirchliche Leben in der Region
zu gestalten und so das Evangelium in seinem Bereich zu bezeugen. Es
dient der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben, der Förderung der Zusammenarbeit und dem missionarischen Wirken in der Welt. Das Dekanat
trägt Verantwortung für die Entwicklung der kirchlichen Handlungsfelder
in seinem Gebiet und fördert neue kirchliche Arbeit in seinem Gebiet
(Artikel 17 Kirchenordnung).
In zwei Stufen werden aus den bisher 44 Dekanaten (2015) in den
kommenden Jahren 25 Dekanate.
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Auf gute Zusammenarbeit
Dekanatssynode und
Dekanatssynodalvorstand
Laut Kirchenordnung der EKHN
leitet die Dekanatssynode, ähnlich einem regionalen Kirchenparlament, das Dekanat. Die
Dekanatssynode setzt sich aus
Gemeindemitgliedern der Kirchengemeinden des Dekanats, aus
Pfarrerinnen oder Pfarrer im
Dekanat und weiteren berufenen
Mitgliedern zusammen. Die Dekanatssynode wiederum wählt den
Dekanatssynodalvorstand (DSV),
der das Dekanat nach außen
vertritt, repräsentiert und im Auftrag der Dekanatssynode leitet.
An der Spitze des Dekanatssynodalvorstands stehen eine
ehrenamtlich tätige Person als
Vorsitzende oder Vorsitzender
und der Dekanin oder die Dekan,
also eine gewählte Pfarrerin oder
ein Pfarrer. Der DSV berät die
Kirchengemeinden und unterstützt
in Konfliktsituationen vor Ort.
Dekanin, Dekan
Pröpstin, Probst
Die Aufgaben der Dekanin, des
Dekans, werden hauptamtlich
wahrgenommen. Sie oder er wird
für die Dauer von sechs Jahren
von der Dekanatssynode gewählt.
Ihre oder seine Kernaufgaben
sind die Vertretung der Kirchenleitung vor Ort. Gemeinsam mit
dem Dekanatssynodalvorstand
repräsentiert die Dekanin, der
Dekan die Evangelische Kirche in
der Region und Öffentlichkeit. Sie
oder er trägt laut Kirchenordnung
„Sorge für die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Dekanat“. Das Kirchengebiet der EKHN ist in Propsteibereiche eingeteilt, die
jeweils mehrere Dekanate umfassen. Für jeden Bereich gibt es eine
Pröpstin oder einen Propst. Sie tragen Sorge für die rechte Wortverkündigung und Verwaltung der Sakramente und sind zuständig für
Ordinationen und Visitationen.
Zu den Aufgaben der Dekanin,
des Dekans, gehören insbesondere die Personalverantwortung
und die Dienstaufsicht über die
Pfarrerinnen und Pfarrer. Das
heißt z. B.: Urlaubs-regelungen,
Regelung der Vertretungen in
Krankheitsfällen oder Vakanzen
sowie jährlich stattfindende Personal- und Evaluierungsgespräche. Auch bei Personalkonflikten
im Dekanat kann die Dekanin,
der Dekan, hinzugezogen werden.
Zu den weiteren Aufgaben der
Dekanin, des Dekans, gehört die
Leitung von Dekanatskonferenzen
der Pfarrerinnen und Pfarrer.
Die Pröpstinnen und Pröpste sind zusammen mit dem Kirchenpräsidenten und seiner Stellvertreterin „insbesondere berufen, innerhalb
der Kirchenleitung und gegenüber der Kirche im Gesamten geistlich
orientierend zu wirken.“ (Artikel 54 Absatz 1 der Kirchenordnung). Sie
werden von der Kirchensynode der EKHN für eine Amtsperiode von
sechs Jahren gewählt.
Die Pröpstinnen und Pröpste nehmen Amtseinführungen (Ordinationen)
von Pfarrerinnen und Pfarrern vor und begleiten Pfarrstellenwechsel
und -besetzungen sowie die theologischen Fortbildungen der Pfarrerinnen und Pfarrer. Daher gehört auch die Seelsorge an Pfarrerinnen und
Pfarrer zu ihren Aufgaben. Ihre Sorge gilt der rechten Verkündigung und
der Einhaltung der kirchlichen Ordnungen in den Kirchengemeinden und
Dekanaten. Darum führen Sie Visitationen in den Gemeinden und Dekanaten sowie bei kirchlichen Diensten durch. Bei ihrer Arbeit sind die
Pröpstinnen und Pröpste an die (unierten, lutherischen und reformierten)
Bekenntnisse der Kirchengemeinden im Kirchengebiet gebunden. Sie
sind Mitglieder der Kirchenleitung. Ihnen obliegt auch die Dienstaufsicht
über die Dekaninnen und Dekane.
Daneben sind Pröpstinnen und Pröpste geistliche Repräsentanten der
Evangelischen Kirche in ihrer Region. Sie halten Kontakt zu gesellschaftlichen Gruppen. Sie beteiligen sich als geistliche Stimme an öffentlichen
Debatten.
In der Praxis liegt das Schwergewicht der geistlichen Leitungsaufgabe
einer Pröpstin bzw. eines Propstes darauf, die Gemeinden, Dienste und
Dekanate zu begleiten und zu beraten. Dazu gehören bilanzierende
Gespräche, Visitationen sowie auch theologische Stellungnahmen zu
aktuellen Herausforderungen des kirchlichen Handelns.
Auf gute Zusammenarbeit
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Kirchensynode
Die Synode ist gemäß Artikel 31 der Kirchenordnung das „maßgebende
Organ der EKHN der geistlichen und rechtlichen Leitung der Gesamtkirche“.
Die Kirchensynode hat den Auftrag für:
die Sorge für die rechte Wortverkündigung und Sakramentsver waltung gemäß dem Grundartikel sowie die Sorge für die kirchliche Ordnung;
die Beobachtung und Förderung des gesamten kirchlichen Lebens, die Hilfe zur Erfüllung des missionarischen und diakonischen Auftrags
in Gemeinde und Kirche sowie die Verantwortung für die geistliche Einheit der in ihr verbundenen Gemeinde;
die Stärkung des Zusammenhalts der evangelischen Christenheit in Deutschland und die Pflege der ökumenischen Verantwortung;
die Vertretung des ihr aufgetragenen Zeugnisses gegenüber anderen Kirchen, dem Staat und der Gesellschaft;
die Wahrnehmung gesamtkirchlicher Aufgaben und die Fürsorge für kirchliche Werke und Verbände.
Die Synode erlässt Gesetze, besetzt durch Wahl wichtige Leitungsämter,
beschließt den Haushalt und trifft wichtige kirchenpolitische Entscheidungen. Ausschüsse und regionale Arbeitsgruppen bereiten ihre Entscheidungen vor. Geleitet wird die Synode vom Kirchensynodalvorstand.
Präses der Kirchensynode
Der Präses ist Vorsitzender der
Synodentagungen und des
Kirchensynodalvorstands und ist
verantwortlich für deren Leitung.
Er moderiert zusammen mit den
weiteren Mitgliedern des Kirchensynodalvorstands die Sitzungen
der Synode und fördert deren
Arbeit inhaltlich. Er leitet die
Sitzungen des Kirchensynodalvorstands, der außerhalb der
Synodaltagungen die Rechte der
Synode wahrt. Zu seinen Aufgaben gehören des Weiteren die
Ausfertigung von Kirchengesetzen
und die Vertretung der Kirchensynode nach außen. Der Präses
übt die Dienstaufsicht über die
Mitarbeitenden im Synodalbüro
und den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes aus.
Der Kirchensynodalvorstand
Der Kirchensynodalvorstand strukturiert und leitet die Synodentagungen. Er wahrt die Rechte der Kirchensynode, wenn die Synode nicht
tagt. Der Kirchensynodalvorstand, ehrenamtlich geführt, besteht aus
dem/der Präses und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
sowie drei weiteren Mitgliedern. Der/die Präses führt den Vorsitz im
Kirchensynodalvorstand und sollte nicht Pfarrer oder Pfarrerin sein.
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Auf gute Zusammenarbeit
D r . Ulr i c h O e ls c hläg e r ,
P räs e s d e r 11. S y n od e d e r E K H N
Der Kirchenpräsident
Die Kirchenleitung
Der Kirchenpräsident tritt für die
EKHN nach außen auf. Dabei
kann er in eigener Verantwortung
zu wesentlichen Fragen, die Kirche, Theologie und Gesellschaft
betreffen, Stellung beziehen.
Die Kirchensynode der EKHN
wählt den Kirchenpräsidenten für
eine Amtszeit von jeweils acht
Jahren, die Wiederwahl ist möglich. Der Kirchenpräsident muss
ordinierter Pfarrer sein.
Aufgabe des Kirchenpräsidenten
ist – zusammen mit anderen –
die geistliche Leitung der EKHN.
Er hat laut Kirchenordnung „auf
die schriftgemäße und bekenntnisgemäße Verkündigung des
Wortes Gottes und auf die rechte
Verwaltung der Sakramente zu
achten“. Er soll die Pfarrerinnen
und Pfarrer und Gemeinden
„beraten, trösten, mahnen und
begleiten“. Außerdem pflegt er die
Verbindung mit anderen Kirchen.
Die Leitung der Kirche verantwortet ein Gremium. In der EKHN gibt es
kein zentrales Bischofsamt, sondern eine Kirchenleitung, die sich aus
17 bis 19 stimmberechtigten oder beratenden Mitgliedern zusammensetzt. Der Kirchenpräsident ist Vorsitzender der Kirchenleitung, hat
aber bei Abstimmungen wie alle anderen Mitglieder nur eine Stimme.
Damit entsteht eine Entscheidungskultur, in der viele ihre Sichtweisen
einbringen können. Aufgabe der Kirchenleitung ist es, die EKHN geistlich und rechtlich „in unaufgebbarem Zusammenwirken“ (Artikel 5
Kirchenordnung) zu leiten.
Die Kirchenleitung besteht aus:
der Kirchenpräsidentin als Vorsitzender oder dem Kirchenpräsidenten als Vorsitzendem,
der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten,
der Leiterin oder dem Leiter der Kirchenverwaltung,
den Dezernentinnen und Dezernenten der Kirchenverwaltung mit beratender Stimme,
zwei Mitgliedern des Kirchensynodalvorstandes, die von diesem entsandt werden,
zwei, drei oder vier nicht ordinierten Gemeindemitgliedern, die von der Kirchensynode auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden,
den Pröpstinnen und Pröpsten.
Ein Vorstandsmitglied des Diakonischen Werkes kann mit beratender
Stimme an den Sitzungen der Kirchenleitung teilnehmen.
Weitere Informationen
unter dem Stichwort „Struktur“ im Internet unter
kirchenvorstand.ekhn.de
D r . V olk e r J u n g ,
K i r c h e n präs i d e n t
Jedes Jahr im Frühjahr zu Beginn
der Kirchensynode präsentiert der
Kirchenpräsident seinen Bericht
zur Lage in Kirche und Gesellschaft.
Auf gute Zusammenarbeit
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Aufgaben von Kirchenvorstand und Pfarramt
Der Kirchenvorstand
Der Kirchenvorstand ist das (einzige) Leitungsorgan der Kirchengemeinde
(Artikel 13 Absatz 1 Kirchenordnung, KO). Er entscheidet und berät im
Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung über alle Angelegenheiten der
Kirchengemeinde. Er leitet nach der Schrift und gemäß dem Bekenntnis
innerhalb der kirchlichen Ordnung die Gemeinde (geistliche Gemeindeleitung) und ist für das gesamte Gemeindeleben verantwortlich. Zu seinen
Aufgaben gehören insbesondere (Artikel 13 Absatz 3 KO, §§ 16-23
Kirchengemeindeordnung, KGO):
Die Vertretung der Kirchengemeinde in geistlichen und rechtlichen
Fragen,
die Ordnung und Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Kirchengemeinde,
die Mitverantwortung für die Seelsorge,
die Aufstellung von Pfarrdienstordnungen (§ 5 KGO),
die Ordnung der besonderen Dienste der Kirchengemeinde und die
Zusammenarbeit mit übergemeindlichen Einrichtungen und Werken
der Kirche,
die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers im Falle des Wahlrechts der
Kirchengemeinde und die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung in
den übrigen Fällen,
die Mitwirkung bei der Errichtung neuer Pfarrstellen und der Bildung
neuer Pfarrbezirke sowie bei Änderungen im Bestand und der Be grenzung der Kirchengemeinde,
die Entscheidung über die finanziellen Angelegenheiten der Kirchengemeinde,
die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion,
die Zuständigkeit für die Gebäude.
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Auf gute Zusammenarbeit
Pfarrerinnen und Pfarrer sind:
Das Pfarramt der Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer
zur Teilnahme an den Deka natskonferenzen (Artikel 28
Absatz 1 Nr. 5 KO) und
den gesamtkirchlichen
Pastoralkollegs verpflichtet.
Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer haben in der Kirchengemeinde einen
eigenen Aufgabenbereich (Artikel 15 Kirchenordnung). Sie haben im
Rahmen der kirchlichen Ordnung den von der Gesamtkirche erteilten
Auftrag und das vorrangige Recht, in der Kirchengemeinde
Die Pfarrerin oder der Pfarrer
ist darüber hinaus für folgende
pfarramtliche Verwaltungsaufgaben verantwortlich:
Führen der Kirchenbücher
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Kirchenbuch ordnung) und Beurkundungswesen,
Führen der Pfarrchronik
(§ 5 der Chronikverordnung),
Siegelführung für pfarramtliche Zwecke (§ 4 Siegelordnung).
Dieser Auftrag der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer
besteht neben und unabhängig
von den Aufgaben des Kirchenvorstands aufgrund des ihnen
übertragenen kirchlichen Amtes.
die öffentliche Wortverkündigung auszuüben, d. h. Gottesdienste zu
leiten,
Amtshandlungen vorzunehmen sowie die
Seelsorge und
Unterweisung wahrzunehmen, d. h. Religionsunterricht und Konfir mandenunterricht zu erteilen,
die Zustimmung, wenn eine Amtshandlung durch eine andere Pfarrerin
oder einen anderen Pfarrer vorgenommen werden soll, zu erteilen
(§ 13 KGO),
Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren und andere dazu beauftragte Gemeinde mitglieder in der Teilhabe am Dienst der Verkündigung zu unterstüt zen und zu beraten.
Alle pfarramtlichen Dienste sind durch eine Pfarrdienstordnung für
die Kirchengemeinde zu regeln (§ 5 KGO). Gemeindepfarrerinnen und
-pfarrer unterliegen der allgemeinen Dienstaufsicht der zuständigen
Dekaninnen und Dekane (Artikel 28 Absatz 2 Nr. 4 KO). Sie sind keine
Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, sondern von der Gesamtkirche in
die jeweilige Kirchengemeinde entsandt.
Verzahnung der Aufgaben von Kirchenvorstand und
Pfarrerin oder Pfarrer
Sowohl Kirchenvorstand als auch Pfarrerin oder Pfarrer haben in der
Kirchengemeinde festgelegte Aufgabenbereiche. Es gibt zwar keine
„Grauzonen“ aber doch eine enge Verzahnung beider Bereiche. Die
kirchliche Ordnung ist so angelegt, dass eine gute, enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit Basis für eine gelingende Zusammenarbeit
beider ist. Beide Partner müssen daher den Aufgabenbereich des
anderen kennen und respektieren, damit das Zusammenspiel beider zum
Wohl der Gemeinde gelingt (Artikel 15 Absatz 2 KO). Einige Beispiele
mögen verdeutlichen, dass die Zusammenarbeit von Pfarrerin oder
Pfarrer und Kirchenvorstand nur dann harmonisch gelingt, wenn beide
Partner zum richtigen Zeitpunkt den richtigen Schritt tun:
Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet den Gottesdienst (Artikel 15 Absatz 1 KO). Für die Gottesdienstordnung ist der Kirchenvorstand
zuständig (§§ 7 und 17 KGO). Die Pfarrerin oder der Pfarrer
muss sich daher an die bestehende Gottesdienstordnung halten
(Artikel 15 KO).
Auf gute Zusammenarbeit
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Aufgaben von Kirchenvorstand und Pfarramt
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Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet den Gottesdienst (Artikel 15 KO)
und hat das Kanzelrecht. Danach ist die Pfarrerin oder der Pfarrer
dazu befugt, Gottesdienste und Amtshandlungen in den Gottesdienststätten der Kirchengemeinde selbst zu halten und allein darüber
zu bestimmen, welche anderen Personen dort Gottesdienste halten und Amtshandlungen vollziehen dürfen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 KGO).
Der Kirchenvorstand leitet die Gemeinde nach Schrift und Bekenntnis
(Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 KO) und hat das Hausrecht für alle Gebäude der Kirchengemeinde (§ 20 KGO). Für den Einsatz anderer
Pfarrerinnen, Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten ist daher das Einvernehmen zwischen Kirchenvorstand und Pfarrerin oder Pfarrer
erforderlich, d. h. beide müssen dem Einsatz zustimmen (§ 16 Absatz
5 KGO).
Für jede Kirchengemeinde werden die Dienste der Pfarrerin bzw. des Pfarrers durch eine Pfarrdienstordnung geregelt. Die Pfarrdienstordnung stellt der Kirchenvorstand auf (Artikel 13 Absatz 3 Nr. 4 KO,
§ 5 KGO). Aufgrund der Dienstaufsicht der Dekaninnen und Dekane
nach Artikel 28 Absatz 2 Nr. 4 KO sollen diese für den Kirchenvorstand im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeindepfarrerinnen
und -pfarrern einen entsprechenden Entwurf für die Pfarrdienstordnung erstellen. Die Pfarrdienstordnung kann dann vom zuständigen Dekanatssynodalvorstand genehmigt werden.
Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist für die Durchführung der Amtshandlungen Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung und (Wieder-)
Aufnahme in die Kirche zuständig. In Bindung an ihr oder sein Ordinationsgelübde gemäß Artikel 7 Abs. 3 KO können sie oder er die
Vornahme von Amtshandlungen im Einzelfall ablehnen und die Sache
dem Kirchenvorstand vorlegen. Aufgrund § 17 Absatz 3 KGO und
der Lebensordnung der EKHN entscheidet der Kirchenvorstand in
diesen Fällen über die Zulässigkeit der Amtshandlung. Hält er die
Amtshandlung für zulässig, benennt die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan im „Ernstfall“ eine andere Pfarrerin oder einen
anderen Pfarrer, der oder die die Amtshandlung dann vornimmt.
Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist für die Durchführung des Konfirmationsunterrichts zuständig (Artikel 15 Absatz 1 KO). Ziele und Inhalte der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden sind nach der Lebensordnung RandNr. 198 vom Kirchenvorstand im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer festzulegen.
Auf gute Zusammenarbeit
Weitere Informationen siehe in
der Stichwortliste unter:
Rechtlicher Leitfaden zur Kirchengemeindeordnung (KGO)
Kontakt:
Ansprechpartnerin für
Rechtsfragen –
Oberkirchenrätin Petra Zander
E-Mail: [email protected]