Kurze Übersicht über die Struktur unserer Kirche Folgende Informationen sollen helfen, dieses Miteinander, diese Zusammenarbeit zu erfassen: Aufbau der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) Aufgaben und Zusammenarbeit von Kirchenvorstand und Pfarramt Regionalverwaltung Kirchenverwaltung Wer Genehmigungen erteilt Die ersten Schritte im Kirchenvorstand Einführung Die Arbeit in der Kirche ist auf Zusammenarbeit angelegt. Niemand steht alleine an der Spitze, das ist strukturell ausgeschlossen. Auf jeder Ebene kommt es darauf an, dass man sich gut abspricht, dass man seine Aufgaben kennt, dass man weiß, wo die Grenzen der Zuständigkeit sind und dass man nur gemeinsam zu guten Lösungen und Entscheidung kommt. Das heißt ausdrücklich nicht, dass alles im Konsens zu geschehen habe. Abstimmungen und Mehrheitsentscheidungen gehören dazu. Die gute Zusammenarbeit, so kann man wohl formulieren, hängt nicht davon ab, dass man etwas einstimmig beschließt, wohl aber davon, dass man einander gut informiert, zuhört und miteinander die Argumente abwägt und dann entscheidet. Spannend und kompliziert wird das Arbeiten gerade im Kirchenvorstand aber auch dadurch, dass nicht nur auf der jeweils gleichen Ebene, also in der Kirchengemeinde, im Dekanat, in der Gesamtkirche gut miteinander zusammenzuarbeiten ist, sondern auch alle drei Ebenen ihre Zuständigkeiten im Miteinander haben. Aufbau der EKHN Leitungsgremien Kirchenleitung Synode Gemeinden Kirchenmitglieder wählen Kirchenvorstände Hauptamtliche Leitungsämter Kirchenvorstand, an der Spitze: Präses Stellverterater/-in Kirchenpräsident/-in Stellvertreter/-in Dekan / -innen wählen Vertreter/-innen in die Kirchensynode Dekanatssynodalvorstand, an der Spitze: Dekanatssynodalvorsitzende Kirchenvorstände Kirchenvorstandsvorsitzende Pfarrer / -innen Synode wählt Kirchenleitung Dekanate Ehrenamtliche Leitungsämter Dekanatssynoden wählen Vertreter/-innen in die Dekanatssynoden Auf gute Zusammenarbeit 91 Kurze Übersicht über die Struktur unserer Kirche Die Kirchengemeinde Die Kirchengemeinde hat einen grundlegenden Auftrag. Sie soll das Evangelium vermitteln und sich selbst daran orientieren, so dass die Frohe Botschaft bei möglichst vielen Menschen ankommt. Dazu dienen ihre Gottesdienste ebenso wie das Handeln in Form von Seelsorge, Bildung und Diakonie. Dazu dienen auch Leitung und Verwaltung, die Zusammenarbeit mit übergemeindlichen Einrichtungen und der Umgang mit den materiellen Werten (vgl. Artikel 10 Kirchenordnung). Die Kirchengemeinde soll kirchliches Leben umfassend verwirklichen. Sie steht aber auch in der Gemeinschaft der Christenheit und ist daher auf die Gemeinschaft des Dekanats und der EKHN bezogen. Im modernen demokratischen Verfassungssystem in Deutschland ist die Evangelische Kirche in Deutschland, ihre Gliedkirchen und damit jede Kirchengemeinde demokratisch verfasst. Jede Kirchengemeinde besteht aus ihren Mitgliedern. Die Kirchengemeinde ist in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert. Sie kann damit Trägerin von Rechten und Pflichten sein (Artikel 140 Grundgesetz, Artikel 137 Absatz 5 Weimarer Reichsverfassung, Artikel 2 Absatz 4 Kirchenordnung). Kirchenrechtlich bilden die Kirchengemeinden die gemeindliche Ebene im Aufbau der EKHN und sind integraler Bestandteil der Kirche. Eine der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vergleichbare Selbstständigkeit der Kirchengemeinde besteht im kirchlichen Recht nicht (Artikel 11 Kirchenordnung). Dekanate Die Dekanate bilden die mittlere Ebene der EKHN. Sie sind mehr als nur Verwaltungseinheiten. Vielmehr sorgt das Dekanat dafür, der Evangelischen Kirche in der Region eine angemessene Gestalt zu geben. Gebildet wird das Dekanat durch die Kirchengemeinden eines zusammengehörigen Gebietes. Das Dekanat organisiert das Miteinander der Gemeinden, die Zusammenarbeit unterschiedlicher kirchlicher Dienste, die Leitung der Kirche in der Region und das missionarische Wirken. Der Auftrag des Dekanats lautet, „das kirchliche Leben in der Region zu gestalten und so das Evangelium in seinem Bereich zu bezeugen. Es dient der Erfüllung gemeinsamer Aufgaben, der Förderung der Zusammenarbeit und dem missionarischen Wirken in der Welt. Das Dekanat trägt Verantwortung für die Entwicklung der kirchlichen Handlungsfelder in seinem Gebiet und fördert neue kirchliche Arbeit in seinem Gebiet (Artikel 17 Kirchenordnung). In zwei Stufen werden aus den bisher 44 Dekanaten (2015) in den kommenden Jahren 25 Dekanate. 92 Auf gute Zusammenarbeit Dekanatssynode und Dekanatssynodalvorstand Laut Kirchenordnung der EKHN leitet die Dekanatssynode, ähnlich einem regionalen Kirchenparlament, das Dekanat. Die Dekanatssynode setzt sich aus Gemeindemitgliedern der Kirchengemeinden des Dekanats, aus Pfarrerinnen oder Pfarrer im Dekanat und weiteren berufenen Mitgliedern zusammen. Die Dekanatssynode wiederum wählt den Dekanatssynodalvorstand (DSV), der das Dekanat nach außen vertritt, repräsentiert und im Auftrag der Dekanatssynode leitet. An der Spitze des Dekanatssynodalvorstands stehen eine ehrenamtlich tätige Person als Vorsitzende oder Vorsitzender und der Dekanin oder die Dekan, also eine gewählte Pfarrerin oder ein Pfarrer. Der DSV berät die Kirchengemeinden und unterstützt in Konfliktsituationen vor Ort. Dekanin, Dekan Pröpstin, Probst Die Aufgaben der Dekanin, des Dekans, werden hauptamtlich wahrgenommen. Sie oder er wird für die Dauer von sechs Jahren von der Dekanatssynode gewählt. Ihre oder seine Kernaufgaben sind die Vertretung der Kirchenleitung vor Ort. Gemeinsam mit dem Dekanatssynodalvorstand repräsentiert die Dekanin, der Dekan die Evangelische Kirche in der Region und Öffentlichkeit. Sie oder er trägt laut Kirchenordnung „Sorge für die öffentliche Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Dekanat“. Das Kirchengebiet der EKHN ist in Propsteibereiche eingeteilt, die jeweils mehrere Dekanate umfassen. Für jeden Bereich gibt es eine Pröpstin oder einen Propst. Sie tragen Sorge für die rechte Wortverkündigung und Verwaltung der Sakramente und sind zuständig für Ordinationen und Visitationen. Zu den Aufgaben der Dekanin, des Dekans, gehören insbesondere die Personalverantwortung und die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer. Das heißt z. B.: Urlaubs-regelungen, Regelung der Vertretungen in Krankheitsfällen oder Vakanzen sowie jährlich stattfindende Personal- und Evaluierungsgespräche. Auch bei Personalkonflikten im Dekanat kann die Dekanin, der Dekan, hinzugezogen werden. Zu den weiteren Aufgaben der Dekanin, des Dekans, gehört die Leitung von Dekanatskonferenzen der Pfarrerinnen und Pfarrer. Die Pröpstinnen und Pröpste sind zusammen mit dem Kirchenpräsidenten und seiner Stellvertreterin „insbesondere berufen, innerhalb der Kirchenleitung und gegenüber der Kirche im Gesamten geistlich orientierend zu wirken.“ (Artikel 54 Absatz 1 der Kirchenordnung). Sie werden von der Kirchensynode der EKHN für eine Amtsperiode von sechs Jahren gewählt. Die Pröpstinnen und Pröpste nehmen Amtseinführungen (Ordinationen) von Pfarrerinnen und Pfarrern vor und begleiten Pfarrstellenwechsel und -besetzungen sowie die theologischen Fortbildungen der Pfarrerinnen und Pfarrer. Daher gehört auch die Seelsorge an Pfarrerinnen und Pfarrer zu ihren Aufgaben. Ihre Sorge gilt der rechten Verkündigung und der Einhaltung der kirchlichen Ordnungen in den Kirchengemeinden und Dekanaten. Darum führen Sie Visitationen in den Gemeinden und Dekanaten sowie bei kirchlichen Diensten durch. Bei ihrer Arbeit sind die Pröpstinnen und Pröpste an die (unierten, lutherischen und reformierten) Bekenntnisse der Kirchengemeinden im Kirchengebiet gebunden. Sie sind Mitglieder der Kirchenleitung. Ihnen obliegt auch die Dienstaufsicht über die Dekaninnen und Dekane. Daneben sind Pröpstinnen und Pröpste geistliche Repräsentanten der Evangelischen Kirche in ihrer Region. Sie halten Kontakt zu gesellschaftlichen Gruppen. Sie beteiligen sich als geistliche Stimme an öffentlichen Debatten. In der Praxis liegt das Schwergewicht der geistlichen Leitungsaufgabe einer Pröpstin bzw. eines Propstes darauf, die Gemeinden, Dienste und Dekanate zu begleiten und zu beraten. Dazu gehören bilanzierende Gespräche, Visitationen sowie auch theologische Stellungnahmen zu aktuellen Herausforderungen des kirchlichen Handelns. Auf gute Zusammenarbeit 93 Kurze Übersicht über die Struktur unserer Kirche Kirchensynode Die Synode ist gemäß Artikel 31 der Kirchenordnung das „maßgebende Organ der EKHN der geistlichen und rechtlichen Leitung der Gesamtkirche“. Die Kirchensynode hat den Auftrag für: die Sorge für die rechte Wortverkündigung und Sakramentsver waltung gemäß dem Grundartikel sowie die Sorge für die kirchliche Ordnung; die Beobachtung und Förderung des gesamten kirchlichen Lebens, die Hilfe zur Erfüllung des missionarischen und diakonischen Auftrags in Gemeinde und Kirche sowie die Verantwortung für die geistliche Einheit der in ihr verbundenen Gemeinde; die Stärkung des Zusammenhalts der evangelischen Christenheit in Deutschland und die Pflege der ökumenischen Verantwortung; die Vertretung des ihr aufgetragenen Zeugnisses gegenüber anderen Kirchen, dem Staat und der Gesellschaft; die Wahrnehmung gesamtkirchlicher Aufgaben und die Fürsorge für kirchliche Werke und Verbände. Die Synode erlässt Gesetze, besetzt durch Wahl wichtige Leitungsämter, beschließt den Haushalt und trifft wichtige kirchenpolitische Entscheidungen. Ausschüsse und regionale Arbeitsgruppen bereiten ihre Entscheidungen vor. Geleitet wird die Synode vom Kirchensynodalvorstand. Präses der Kirchensynode Der Präses ist Vorsitzender der Synodentagungen und des Kirchensynodalvorstands und ist verantwortlich für deren Leitung. Er moderiert zusammen mit den weiteren Mitgliedern des Kirchensynodalvorstands die Sitzungen der Synode und fördert deren Arbeit inhaltlich. Er leitet die Sitzungen des Kirchensynodalvorstands, der außerhalb der Synodaltagungen die Rechte der Synode wahrt. Zu seinen Aufgaben gehören des Weiteren die Ausfertigung von Kirchengesetzen und die Vertretung der Kirchensynode nach außen. Der Präses übt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden im Synodalbüro und den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes aus. Der Kirchensynodalvorstand Der Kirchensynodalvorstand strukturiert und leitet die Synodentagungen. Er wahrt die Rechte der Kirchensynode, wenn die Synode nicht tagt. Der Kirchensynodalvorstand, ehrenamtlich geführt, besteht aus dem/der Präses und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, sowie drei weiteren Mitgliedern. Der/die Präses führt den Vorsitz im Kirchensynodalvorstand und sollte nicht Pfarrer oder Pfarrerin sein. 94 Auf gute Zusammenarbeit D r . Ulr i c h O e ls c hläg e r , P räs e s d e r 11. S y n od e d e r E K H N Der Kirchenpräsident Die Kirchenleitung Der Kirchenpräsident tritt für die EKHN nach außen auf. Dabei kann er in eigener Verantwortung zu wesentlichen Fragen, die Kirche, Theologie und Gesellschaft betreffen, Stellung beziehen. Die Kirchensynode der EKHN wählt den Kirchenpräsidenten für eine Amtszeit von jeweils acht Jahren, die Wiederwahl ist möglich. Der Kirchenpräsident muss ordinierter Pfarrer sein. Aufgabe des Kirchenpräsidenten ist – zusammen mit anderen – die geistliche Leitung der EKHN. Er hat laut Kirchenordnung „auf die schriftgemäße und bekenntnisgemäße Verkündigung des Wortes Gottes und auf die rechte Verwaltung der Sakramente zu achten“. Er soll die Pfarrerinnen und Pfarrer und Gemeinden „beraten, trösten, mahnen und begleiten“. Außerdem pflegt er die Verbindung mit anderen Kirchen. Die Leitung der Kirche verantwortet ein Gremium. In der EKHN gibt es kein zentrales Bischofsamt, sondern eine Kirchenleitung, die sich aus 17 bis 19 stimmberechtigten oder beratenden Mitgliedern zusammensetzt. Der Kirchenpräsident ist Vorsitzender der Kirchenleitung, hat aber bei Abstimmungen wie alle anderen Mitglieder nur eine Stimme. Damit entsteht eine Entscheidungskultur, in der viele ihre Sichtweisen einbringen können. Aufgabe der Kirchenleitung ist es, die EKHN geistlich und rechtlich „in unaufgebbarem Zusammenwirken“ (Artikel 5 Kirchenordnung) zu leiten. Die Kirchenleitung besteht aus: der Kirchenpräsidentin als Vorsitzender oder dem Kirchenpräsidenten als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Kirchenpräsidentin oder des Kirchenpräsidenten, der Leiterin oder dem Leiter der Kirchenverwaltung, den Dezernentinnen und Dezernenten der Kirchenverwaltung mit beratender Stimme, zwei Mitgliedern des Kirchensynodalvorstandes, die von diesem entsandt werden, zwei, drei oder vier nicht ordinierten Gemeindemitgliedern, die von der Kirchensynode auf die Dauer von sechs Jahren gewählt werden, den Pröpstinnen und Pröpsten. Ein Vorstandsmitglied des Diakonischen Werkes kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kirchenleitung teilnehmen. Weitere Informationen unter dem Stichwort „Struktur“ im Internet unter kirchenvorstand.ekhn.de D r . V olk e r J u n g , K i r c h e n präs i d e n t Jedes Jahr im Frühjahr zu Beginn der Kirchensynode präsentiert der Kirchenpräsident seinen Bericht zur Lage in Kirche und Gesellschaft. Auf gute Zusammenarbeit 95 Aufgaben von Kirchenvorstand und Pfarramt Der Kirchenvorstand Der Kirchenvorstand ist das (einzige) Leitungsorgan der Kirchengemeinde (Artikel 13 Absatz 1 Kirchenordnung, KO). Er entscheidet und berät im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung über alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Er leitet nach der Schrift und gemäß dem Bekenntnis innerhalb der kirchlichen Ordnung die Gemeinde (geistliche Gemeindeleitung) und ist für das gesamte Gemeindeleben verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere (Artikel 13 Absatz 3 KO, §§ 16-23 Kirchengemeindeordnung, KGO): Die Vertretung der Kirchengemeinde in geistlichen und rechtlichen Fragen, die Ordnung und Gestaltung des kirchlichen Lebens in der Kirchengemeinde, die Mitverantwortung für die Seelsorge, die Aufstellung von Pfarrdienstordnungen (§ 5 KGO), die Ordnung der besonderen Dienste der Kirchengemeinde und die Zusammenarbeit mit übergemeindlichen Einrichtungen und Werken der Kirche, die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers im Falle des Wahlrechts der Kirchengemeinde und die Mitwirkung bei der Pfarrstellenbesetzung in den übrigen Fällen, die Mitwirkung bei der Errichtung neuer Pfarrstellen und der Bildung neuer Pfarrbezirke sowie bei Änderungen im Bestand und der Be grenzung der Kirchengemeinde, die Entscheidung über die finanziellen Angelegenheiten der Kirchengemeinde, die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion, die Zuständigkeit für die Gebäude. 96 Auf gute Zusammenarbeit Pfarrerinnen und Pfarrer sind: Das Pfarramt der Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer zur Teilnahme an den Deka natskonferenzen (Artikel 28 Absatz 1 Nr. 5 KO) und den gesamtkirchlichen Pastoralkollegs verpflichtet. Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer haben in der Kirchengemeinde einen eigenen Aufgabenbereich (Artikel 15 Kirchenordnung). Sie haben im Rahmen der kirchlichen Ordnung den von der Gesamtkirche erteilten Auftrag und das vorrangige Recht, in der Kirchengemeinde Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist darüber hinaus für folgende pfarramtliche Verwaltungsaufgaben verantwortlich: Führen der Kirchenbücher (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Kirchenbuch ordnung) und Beurkundungswesen, Führen der Pfarrchronik (§ 5 der Chronikverordnung), Siegelführung für pfarramtliche Zwecke (§ 4 Siegelordnung). Dieser Auftrag der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer besteht neben und unabhängig von den Aufgaben des Kirchenvorstands aufgrund des ihnen übertragenen kirchlichen Amtes. die öffentliche Wortverkündigung auszuüben, d. h. Gottesdienste zu leiten, Amtshandlungen vorzunehmen sowie die Seelsorge und Unterweisung wahrzunehmen, d. h. Religionsunterricht und Konfir mandenunterricht zu erteilen, die Zustimmung, wenn eine Amtshandlung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer vorgenommen werden soll, zu erteilen (§ 13 KGO), Pfarrdiakoninnen und Pfarrdiakone, Prädikantinnen und Prädikanten, Lektorinnen und Lektoren und andere dazu beauftragte Gemeinde mitglieder in der Teilhabe am Dienst der Verkündigung zu unterstüt zen und zu beraten. Alle pfarramtlichen Dienste sind durch eine Pfarrdienstordnung für die Kirchengemeinde zu regeln (§ 5 KGO). Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer unterliegen der allgemeinen Dienstaufsicht der zuständigen Dekaninnen und Dekane (Artikel 28 Absatz 2 Nr. 4 KO). Sie sind keine Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, sondern von der Gesamtkirche in die jeweilige Kirchengemeinde entsandt. Verzahnung der Aufgaben von Kirchenvorstand und Pfarrerin oder Pfarrer Sowohl Kirchenvorstand als auch Pfarrerin oder Pfarrer haben in der Kirchengemeinde festgelegte Aufgabenbereiche. Es gibt zwar keine „Grauzonen“ aber doch eine enge Verzahnung beider Bereiche. Die kirchliche Ordnung ist so angelegt, dass eine gute, enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit Basis für eine gelingende Zusammenarbeit beider ist. Beide Partner müssen daher den Aufgabenbereich des anderen kennen und respektieren, damit das Zusammenspiel beider zum Wohl der Gemeinde gelingt (Artikel 15 Absatz 2 KO). Einige Beispiele mögen verdeutlichen, dass die Zusammenarbeit von Pfarrerin oder Pfarrer und Kirchenvorstand nur dann harmonisch gelingt, wenn beide Partner zum richtigen Zeitpunkt den richtigen Schritt tun: Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet den Gottesdienst (Artikel 15 Absatz 1 KO). Für die Gottesdienstordnung ist der Kirchenvorstand zuständig (§§ 7 und 17 KGO). Die Pfarrerin oder der Pfarrer muss sich daher an die bestehende Gottesdienstordnung halten (Artikel 15 KO). Auf gute Zusammenarbeit 97 Aufgaben von Kirchenvorstand und Pfarramt 98 Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet den Gottesdienst (Artikel 15 KO) und hat das Kanzelrecht. Danach ist die Pfarrerin oder der Pfarrer dazu befugt, Gottesdienste und Amtshandlungen in den Gottesdienststätten der Kirchengemeinde selbst zu halten und allein darüber zu bestimmen, welche anderen Personen dort Gottesdienste halten und Amtshandlungen vollziehen dürfen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 KGO). Der Kirchenvorstand leitet die Gemeinde nach Schrift und Bekenntnis (Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 KO) und hat das Hausrecht für alle Gebäude der Kirchengemeinde (§ 20 KGO). Für den Einsatz anderer Pfarrerinnen, Pfarrer, Prädikantinnen und Prädikanten ist daher das Einvernehmen zwischen Kirchenvorstand und Pfarrerin oder Pfarrer erforderlich, d. h. beide müssen dem Einsatz zustimmen (§ 16 Absatz 5 KGO). Für jede Kirchengemeinde werden die Dienste der Pfarrerin bzw. des Pfarrers durch eine Pfarrdienstordnung geregelt. Die Pfarrdienstordnung stellt der Kirchenvorstand auf (Artikel 13 Absatz 3 Nr. 4 KO, § 5 KGO). Aufgrund der Dienstaufsicht der Dekaninnen und Dekane nach Artikel 28 Absatz 2 Nr. 4 KO sollen diese für den Kirchenvorstand im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern einen entsprechenden Entwurf für die Pfarrdienstordnung erstellen. Die Pfarrdienstordnung kann dann vom zuständigen Dekanatssynodalvorstand genehmigt werden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist für die Durchführung der Amtshandlungen Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung und (Wieder-) Aufnahme in die Kirche zuständig. In Bindung an ihr oder sein Ordinationsgelübde gemäß Artikel 7 Abs. 3 KO können sie oder er die Vornahme von Amtshandlungen im Einzelfall ablehnen und die Sache dem Kirchenvorstand vorlegen. Aufgrund § 17 Absatz 3 KGO und der Lebensordnung der EKHN entscheidet der Kirchenvorstand in diesen Fällen über die Zulässigkeit der Amtshandlung. Hält er die Amtshandlung für zulässig, benennt die zuständige Dekanin oder der zuständige Dekan im „Ernstfall“ eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer, der oder die die Amtshandlung dann vornimmt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist für die Durchführung des Konfirmationsunterrichts zuständig (Artikel 15 Absatz 1 KO). Ziele und Inhalte der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden sind nach der Lebensordnung RandNr. 198 vom Kirchenvorstand im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer festzulegen. Auf gute Zusammenarbeit Weitere Informationen siehe in der Stichwortliste unter: Rechtlicher Leitfaden zur Kirchengemeindeordnung (KGO) Kontakt: Ansprechpartnerin für Rechtsfragen – Oberkirchenrätin Petra Zander E-Mail: [email protected]
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