Fachbetriebsgemeinschaft Maschinenbau e.V. Leitfaden zur Industrie-Strafrechtsschutz-Versicherung ___ ___ Richtiges Verhalten bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Die deutschen Unternehmen sind einer Flut immer strenger und komplizierter werdender Gesetze unterworfen. Die Verordnungen und Vorschriften haben sich inzwischen zu solcher Fülle verdichtet, dass sie selbst für Juristen kaum mehr durchschaubar sind. Dies gilt insbesondere für die Gesetze im Umwelt- und Betriebssicherheitsbereich. Hinzu kommt, dass die Verfolgungsintensität der Ermittlungsbehörden in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Trotz aller Umsicht und Sorgfalt wird es sich nicht immer vermeiden lassen, dass man in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren verwickelt wird. Strafbar ist dabei nicht das Unternehmen, sondern immer dessen einzelne Mitarbeiter persönlich. ___ In diesen Fällen hilft die von Ihnen abgeschlossene Strafrechtsschutz-Versicherung. Sie dient dem Ziel, ein eingeleitetes Ermittlungs- oder Strafverfahren so schnell wie möglich zur Einstellung zu bringen. Mitentscheidend für das Erreichen dieses Ziels ist ein von Anfang an richtiges Verhalten des im Ernstfall Betroffenen. Sie sollten deshalb Ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Dieser Leitfaden will Ihnen wichtige Hinweise und praktische Ratschläge geben, wie Sie sich möglichst richtig verhalten. -2Übersicht Seite 1. Allgemeine Hinweise 3 2. Vernehmung von Betroffenen 4 2.1 Vernehmung von Zeugen durch Polizei, Kripo 4 2.2 Vernehmung von Zeugen durch Staatsanwaltschaft 5 2.3 Vernehmung von Beschuldigten durch Polizei 6 2.4 Vernehmung von Beschuldigten durch Staatsanwaltschaft 7 3. Behördliche Maßnahmen auf dem Firmengelände 9 3.1 Erscheine der Durchsuchungsbeamten 9 3.2 Art der Mitwirkung bei Durchsuchungshandlungen 10 3.3 Verhalten während der Durchsuchung 10 3.4 Sicherstellen von Unterlagen 10 3.5 Zufallsfunde 11 3.6 "Schlaufragen" 11 4. Aufgabe des Sachverständigen 12 5. Firmenstellungnahme 13 6. Abschlussbemerkung 14 -3- 1. Allgemeine Hinweise Sofort einen Juristen einschalten Wenn die Polizei/Kripo/Staatsanwaltschaft/Aufsichts- oder Ordnungsbehörde wegen eines Stör- oder Unfalls kommt: Schweigen ist Gold Vermeiden Sie jegliche Einlassung gegenüber Dritten hinsichtlich des Ermittlungsgegenstandes. Keine persönlichen Wertungen Wenn Sie für Ihr Unternehmen einen Bericht erstellen müssen: Beschränken Sie Ihre Ausführungen ausschließlich auf die Darstellung des äußeren Geschehensablaufes. Unterlassen Sie persönliche Wertungen und Erwägungen zur Schuldfrage ! Das gleiche gilt, wenn Sie in Gegenwart von Dritten um eine Stellungnahme gebeten werden. Sofort einen Rechtsanwalt oder den Juristen der Rechtsabteilung einschalten. Rufen Sie uns Im Schadensfall sollten Sie unverzüglich unter kurzer Schilderung des an oder schreiben Sachverhaltes mit uns Kontakt aufnehmen: Sie eine Mail Herr Benz – Tel. 069/6603-1324 – Email: [email protected] – Fax 069/6603-2324 Frau Fetterroll – Tel. 069/6603-1842 – Email: [email protected] – Fax 069/6603-2842 Versicherungsvermittler der VSMA mit Angabe der FGMA-Kundennummer 25111 VS-Nummer 80006043-6 Herr Flier – Tel. 069/6603-1573 – Email: [email protected] – Fax 069/6603-2573 -4- 2. Vernehmung von Betroffenen Es ist entscheidend, ob man als Beschuldigter oder als Zeuge vernommen wird, da unterschiedliche Rechte und Pflichten gelten Beschuldigter oder Zeuge ? Beschuldigter ist, wer verdächtig ist, Täter oder Gehilfe einer Straftat/Ordnungswidrigkeit zu sein. Der Zeuge ist nicht Tatverdächtiger, kann aber Aussagen zum Tatgeschehen machen. Fragen Sie in jedem Fall den Ermittlungsbeamten, ob Sie Zeuge oder Beschuldigter sind ! Bestehen Sie auf einer Belehrung über Ihre Rechte ! 2.1 Vor Behörden keine Aussage zur Sache Vernehmung von Zeugen durch Polizei / Kripo / Aufsichts- oder Ordnungsbehörde (= Verwaltungsbehörden) Pflicht zum Erscheinen bei Vorladung: nein Pflicht, zur Sache auszusagen: nicht erzwingbar Pflicht, zur Person auszusagen: ja Recht auf schriftliche Äußerung: ja Recht auf Beiziehung eines Anwaltes: Ermessensfrage Der Zeuge braucht vor den Verwaltungsbehörden keine Aussagen zur Sache zu machen. Ein Recht, von dem man im Zweifel Gebrauch machen sollte. Dies darf nicht negativ ausgelegt werden ! Will man sich äußern, so sollte dies unbedingt schriftlich geschehen unter Beiziehung eines Rechtsanwaltes. So vermeidet man unüberlegte Aussagen und verhindert durch zielgerichtete Fragen, sich oder andere zu belasten. -52.2 Vernehmung von Zeugen durch Staatsanwaltschaft Pflicht zum Erscheinen bei Vorladung: ja, durch Zwangmittel erzwingbar Pflicht, zur Sache auszusagen: grundsätzlich ja, außer bei Zeugnisverweigerungsrecht Pflicht, zur Person auszusagen: ja Recht auf schriftliche Äußerung: Ermessensfrage Recht auf Beiziehung eines Anwaltes: ja Pflicht zum Erscheinen Der Zeuge muss auf Vorladung bei der Staatsanwaltschaft erscheinen, § 161 a StPO. Erscheint er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt oder er kann zwangsweise vorgeführt werden, § 161 a Abs. 2 StPO. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft ist daher immer Folge zu leisten. Aussage zur Sache und Person Der Zeuge muss vor der Staatsanwaltschaft sowohl zur Person als auch zur Sache aussagen. Zeugnisverweigerungsrechte gem. §§ 52-55 StPO Einzige Ausnahme: Es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52 – 55 StPO. Hierüber muss der Zeuge vorher informiert werden. Die wichtigsten Zeugnisverweigerungsrechte sind: - Bestimmte verwandtschaftliche Beziehungen zum Beschuldigten bzw. Angeklagten (Ehegatte, auch geschiedene; Verwandte oder Verschwägerte; Verlobte) - Angehörige bestimmter Berufsgruppen mit Schweigepflicht (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Journalisten etc.) Wichtig: Wenn nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass man sich mit seiner Zeugenaussage selbst belastet, § 55 StPO. Dabei ist die sichere Erwartung der Verfolgung nicht erforderlich. Es genügt, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens droht. Ggf. müssen die zur Zeugnisverweigerung berechtigenden Tatsachen durch -6eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden, § 56 StPO. Wenn kein Aussageverweigerungsrecht besteht, muss der Zeuge aussagen. Verweigert er trotzdem, ist die Aussage durch Ordnungsgeld erzwingbar. Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zulässig Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 105) ist auch der Zeuge grundsätzlich berechtigt, einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Rechtsbeistand zur Vernehmung mitzubringen. Dieser kann den Zeugen bei der Formulierung seiner Aussage und über sein Zeugnisverweigerungsrecht beraten. Bei der Aussage selbst ist eine Vertretung aber nicht möglich, d. h. der Zeuge muss immer selbst aussagen. Falschaussagen können Folgen haben Falsche Aussagen des Zeugen sind zwar nicht nach § 153 StGB (falsche uneidliche Aussage) strafbar, da die Staatsanwaltschaft keine Eide abnehmen darf. Allerdings kann eine falsche Zeugenaussage eine Strafbarkeit nach §§ 257 (Begünstigung), 258 (Strafvereitelung), 145 d (Vortäuschen einer Straftat) oder 164 (falsche Verdächtigung) StGB begründen. Guter Rat: Bestehen Sie in jedem Fall auf einer schriftlichen Äußerung ! So vermeiden Sie unüberlegte Äußerungen, die Ihnen oder anderen später schaden könnten. 2.3 Vernehmung von Beschuldigten durch Polizei / Kripo / Aufsichts- oder Ordnungsbehörde (= Verwaltungsbehörden) Pflicht zum Erscheinen bei Vorladung: nein Pflicht, zur Sache auszusagen: nein Pflicht, zur Person auszusagen: ja Recht auf schriftliche Äußerung: ja Recht auf Beiziehung eines Anwaltes: umstritten -7keine Erscheinungspflicht Der Beschuldigte braucht einer Vorladung der Verwaltungsbehörde keine Folge zu leisten. Dieses Recht nutzt in der Praxis allerdings wenig, da die Behörden im Weigerungsfall die Vernehmung durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft durchsetzen können. Recht die Aussage zur Sache zu verweigern Entschließt sich der Beschuldigte, der Vernehmung Folge zu leisten, dann braucht er nur zu Person aussagen, nicht aber zur Sache. Es gilt der Grundsatz: Der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht, die Aussage zur Sache zu verweigern ! schriftliche Aussage oft besser Auch bei der Vernehmung durch die Verwaltungsbehörden sollte man im Zweifel auf schriftlicher Aussage bestehen. Man kann dann die Aussage in Ruhe formulieren und vermeidet so spontane und unüberlegte Äußerungen. frühzeitig Rechtsanwalt einschalten Ob bei einer Vernehmung durch die Behörden ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes besteht, ist umstritten. Nach allgemeiner Erfahrung wird dies in der Praxis sehr großzügig gehandhabt. Ein deutlicher Hinweis, man werde im Weigerungsfalle keine Aussage machen, wirkt of Wunder. Wichtig: Fragen Sie bei einer Vernehmung, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden. Nur wenn Sie dies wissen, können Sie Ihre gesetzlichen Rechte voll ausschöpfen. 2.4 Vernehmung von Beschuldigten durch Staatsanwaltschaft Pflicht zum Erscheinen bei Vorladung: ja Pflicht, zur Sache auszusagen: nein Pflicht, zur Person auszusagen: ja Recht auf schriftliche Äußerung: ja Recht auf Beiziehung eines Anwaltes: ja Wenn der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft geladen wird, muss er erscheinen. Leistet er der Ladung keine Folge, kann eine Zwangsweise Vorführung erfolgen (§ 133 StPO). Einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft ist deshalb immer Folge zu leisten. -8Während der Beschuldigte zur Person aussagen muss, gilt hinsichtlich der Aussage zur Sache: Grundsatz: Der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahren das Recht, die Aussage zur Sache zu verweigern ! Er hat das Recht, sich auf eine schriftliche Äußerung zu beschränken. Er hat auch das Recht, einen Rechtsanwalt bei seiner Vernehmung herbeizuziehen. Guter Rat: Im Zweifelsfall sollte immer ein Rechtsanwalt bei der Vernehmung des Beschuldigten anwesend sein. -9- 3. Behördliche Maßnahmen auf dem Firmengelände – Durchsuchungen, Beschlagnahmungen – Durchsuchungen und Beschlagnahmungen dienen vornehmlich dem Zweck, Beweismittel zu beschaffen und sicherzustellen. Beschlagnahme bedeutet die förmliche Sicherstellung einer Gegenstandes durch Überführung in amtlichen Gewahrsam oder auf andere Weise, aber auch die Anordnung dieser Sicherstellung. Die Durchsuchung dient der Auffindung von Gegenständen, die der Beschlagnahme unterliegen, gegebenenfalls aber auch der Ergreifung des Beschuldigten. In der Praxis gehören Durchsuchung und Beschlagnahme regelmäßig zusammen. Um zu verhindern, dass möglicherweise belastendes Material vernichtet oder in Sicherheit gebracht wird, werden in aller Regel Durchsuchungs- oder Beschlagnahmehandlungen durchgeführt, bevor der Betroffene vom Ermittlungsverfahren Kenntnis erhält. Erfahrungsgemäß ist es auch so, dass sich der Verdächtige bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmehandlungen zum ersten Mal mit Strafverfolgungsorganen konfrontiert sieht. Es ist deshalb besonders wichtig, hier richtig zu reagieren. Es werden deshalb folgende Verhaltensratschläge gegeben: 3.1 3.2 Erscheinen der Durchsuchungsbeamten Fragen Sie zunächst nach dem Grund des Besuches. Lassen Sie sich Dienstausweis und ggf. die richterliche Durchsuchungsanordnung zeigen. Notieren Sie die Personalien der Beamten. Notieren Sie den Inhalt der Durchsuchungsanordnung (Gericht, Aktenzeichen, Tatvorwurf). Eventuell Fotokopien fertigen. Informieren Sie unverzüglich die Rechtsabteilung oder den Hausjuristen (Sie dürfen zu diesem Zweck telefonieren !): Sorgen Sie nach Möglichkeit dafür, dass während der Dauer der Durchsuchung ein Jurist anwesend ist. Art der Mitwirkung bei Durchsuchungshandlungen - 10 - 3.3 3.4 Grundsätzlich besteht keine Mitwirkungspflicht. Sie brauchen keine Unterlagen herauszusuchen, Auskünfte zu erteilen oder sonstige Hilfen zu geben. Im Einzelfall kann es allerdings ratsam sein, behilflich zu sein, um die Atmosphäre nicht gleich von Anfang an zu vergiften. In keinem Fall aber dürfen die Beamten an der Durchsuchung in irgendeiner Form ge- oder behindert werden ! Verhalten während der Durchsuchung Begleiten Sie die durchsuchenden Beamten ständig. Machen Sie sich Notizen über den Ablauf der Durchsuchung (evtl. mit Hilfe eines Diktiergerätes). Bei der Durchsuchung sind die Beamten berechtigt, verschlossene Räume, Schreibtische, Büroschränke, Aktentaschen etc. zu öffnen bzw. aufzubrechen. Hierbei sind sie nicht zu behindern ! Sicherstellen von Unterlagen Erfolgt eine Sicherstellung von Unterlagen und ist kein Jurist anwesend, geben Sie vorsorglich Widerspruch zu Protokoll. Lassen Sie sich bei der Beschlagnahme von Unterlagen eine Bescheinigung geben, in der neben Rechtsgrund für die Untersuchung auch alle sichergestellten Unterlagen detailliert (z.B. durch Durchnumerieren) bezeichnet werden. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch ! Erfolgt die Sicherstellung durch Polizeibeamte – also nicht durch die Staatsanwaltschaft ! – dann besteht zusätzlich das Recht zu verlangen, dass die Unterlagen verschlossen und versiegelt werden. - 11 Dies sollten Sie tun: 3.5 vorsorglich Widerspruch zu Protokoll geben, sofern kein Jurist anwesend ist; sich eine Bescheinigung mit Beschreibung der sichergestellten Unterlagen (Durchnummerierung) geben Bei Sicherstellung durch Polizeibeamte Unterlagen versiegeln und verschließen lassen. Versuchen Sie in jedem Fall, die beschlagnahmten Unterlagen zu fotokopieren ! Zwar besteht hierauf kein Rechtsanspruch, aber der Hinweis, dies sei unerlässlich für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, wirkt oft Wunder. Zufallsfunde Die Durchsuchungsbeamten dürfen auch solche Gegenstände sicherstellen, die in keinem Zusammenhang mit dem eigentlichen Durchsuchungszweck stehen, sofern sie auf eine andere Straftat hindeuten. Durch bedingte Kooperation mit den Ermittlungsbeamten kann man dies vermeiden. 3.6 "Schlaufragen" Es kommt nicht selten vor, dass Beamte anlässlich einer Durchsuchung sich durch informatorische Befragung Informationen zu verschaffen suchen. Hier ist Vorsicht geboten. Gegenüber der Polizei besteht keine Aussagepflicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft besteht eine Aussagepflicht (falls kein Aussageverweigerungsrecht eingreift), aber man darf einen Anwalt hinzuziehen. Guter Rat: Machen Sie von dem Recht einen Anwalt hinzuzuziehen Gebrauch. Lehnen Sie eine Befragung an Ort und Stelle ab, solange kein Rechtsanwalt zuvor ausreichend unterrichtet werden konnte. - 12 - 4. Behördliche Maßnahmen auf dem Firmengelände – Durchsuchungen, Beschlagnahmungen – Nur wenn man von Anfang an die richtige Vorgehensweise wählt und eine optimale Verteidigungsstrategie aufbaut, wird vermieden, dass in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Entwicklung eintritt, die insbesondere dem Unternehmen schadet. Hier wäre hauptsächlich zu nennen die Gefahr der negativen Publizität, wodurch ein Image-Verlust, Umsatzeinbußen oder sogar die Existenzgefährdung eintreten können. Zur optimalen Verteidigungsstrategie gehört die Einschaltung eines fachspezifischen Sachverständigen. In den Risikobereichen der Umwelt-, Produkt- und Betriebsstättenverantwortung dürfte die sofortige Einschaltung eines Sachverständigen geradezu zwingend sein. Die Notwendigkeit ergibt sich schon daraus, dass auch die Staatsanwaltschaft Sachverständige einschaltet, um den Tatvorwurf zu beweisen. Die gleiche Beweiserhebung durch Sachverständige muss naturgemäß der Beschuldigte veranlassen, um der Beweisführung der Staatsanwaltschaft zu begegnen. Ferner muss der Sachverständige den technischen Teil der Verteidigung aufbereiten, so dass der beauftragte Anwalt nicht nur die rechtliche, sondern auch die technische Problemstellung beherrscht. Die Kosten des Sachverständigen können im Rahmen der Straf-Rechtsschutzversicherung abgesichert werden. Und schließlich helfen Ihnen die FGMA und die Versicherung und bei der Auswahl des Sachverständigen, da letztlich nur der Spezialist die entscheidende Hilfestellung geben kann. - 13 - 5. Firmenstellungnahme Es kommt immer häufiger vor, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleitet, ohne zu wissen, wer als Beschuldigter in Betracht kommt. Das Ermittlungsverfahren richtet sich dann gegen "Unbekannt" oder "Verantwortliche des Unternehmens". In dieser Situation wäre es aber falsch, passiv zu bleiben und abzuwarten, bis sich die Ermittlungen gegen namentlich bekannte Mitarbeiter des Unternehmens richten. Durch ein passives Verhalten geht wertvolle Zeit verloren, und falsche Reaktionen sind denkbar. In dieser Phase des Ermittlungsverfahrens muss der eingeschaltete Anwalt das Unternehmen verteidigen, obwohl das Unternehmen selbst nicht strafrechtlich handeln kann. Hierdurch wird aber erreicht, dass Unternehmen und Mitarbeiter einheitlich argumentieren. In dieser Phase muss jede Erörterung zum möglichen Verschulden einzelner Mitarbeiter vermieden werden. Das Verteidigungsergebnis ist die sogenannte Firmen-Stellungnahme, die besonders wirksam die öffentliche Meinung zu dem Ermittlungsverfahren positiv beeinflussen kann. Die beispielsweise in der Presse veröffentlichte Firmen-Stellungnahme kann ökologische und technische Zusammenhänge aufzeigen und die richtigen Relationen herstellen. Deshalb muss die Stellungnahme in einer extrem verständlichen Sprache abgefasst werden, so dass auch ein technischer Laie den Sachverhalt versteht. In Umwelt-Strafverfahren muss der in ökologischer Hinsicht eingetretene Schaden erörtert werden. Die Öffentlichkeit ist meist nicht in der Lage, das Ausmaß des Schadens realistisch einzuschätzen. Sehr häufig wird die Schadenshöhe überschätzt. Wichtig ist ferner, in der Firmen-Stellungnahme denkbare Alternativen zu der vorgeworfenen Handlungsweise aufzuzeigen, da sich zeigen kann, dass eine bessere Alternative überhaupt nicht zur Wahl stand. Findet man auch andere Schadenursachen, könnte ein Fall der sogenannten Multikausalität vorliegen, der die persönliche Zurechenbarkeit in Frage stellen kann. In jedem Fall wird bereits ein Teilerfolg erzielt, wenn durch die Firmen-Stellungnahme Staatsanwaltschaft und Öffentlichkeit nachdenklich gemacht werden. Hierdurch erfolgt möglicherweise eine Weichenstellung in Richtung einer Einstellung des Verfahrens. - 14 - 6. Abschlussbemerkung Dieser Leitfaden kann naturgemäß nur allgemein gehalten sein. Jeder Fall ist unterschiedlich. Die vorgeschlagenen Verhaltensratschläge treffen aber auf die weit überwiegende Zahl der Fälle zu. Die Ratschläge in diesem Leitfaden dürfen auch nicht missverstanden werden. Sie dienen keinesfalls dazu, die sicherlich notwendige Arbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft zu behindern oder gar zu boykottieren. Vielmehr entsprechen alle Ratschläge geltendem Recht und sind gesetzlich festgeschrieben. Sie machen also nur von Ihren Rechten Gebrauch. Wenn Sie diese Hinweise befolgen, kann dies nicht als Unhöflichkeit oder gar Behinderung der Ermittlungsarbeit ausgelegt werden. Beachten Sie bitte weiter, dass dieser Leitfaden niemals eine Rechtsabteilung oder Juristen ersetzen kann. Sollten Sie in Ihrem Unternehmen keinen Juristen angestellt haben, so empfiehlt es sich, ein ständiges Beratungsverhältnis mit einem Anwalt in der Nähe des Unternehmens aufzubauen.
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