Wahlspielerregelung OWL 2016 - Tennisbezirk Ostwestfalen

Tennisbezirk Ostwestfalen im Westfälischen Tennis-Verband e.V.
Spielen in zwei Altersklassen ab der Sommer-Saison 2016
Der Sportausschuss des Tennisbezirks Ostwestfalen-Lippe hat am 16.12.2015 beschlossen, die mit
Beginn der Sommer-Saison 2014 eingeführte Regelung „Spielen in zwei Altersklassen“ auf Bezirksund Kreisebene unter Beachtung folgender neuer Bedingungen fortzuführen.
1. Spielerinnen und Spieler können in zwei Altersklassen eines Vereins gemeldet werden, sofern
das Mindestalter für die jeweilige Altersklasse erreicht ist. Es gilt nur für die Mannschaften
eines Vereins für den eine Spielberechtigung besteht. Gastspieler sind von dieser
Regelung ausgeschlossen.
2. Die Meldung erfolgt in einer Stamm- und einer Wahlmannschaft. Bei Spielerinnen und
Spielern, die in einer zweiten Altersklasse gemeldet werden, muss in der namentlichen
Mannschaftsmeldung bei der Wahlmannschaft im Bemerkungsfeld „Wahlmannschaft und die
Angabe der Stammmannschaft eingetragen werden“
(Beispiel: Wahlmannschaft - Stamm H 40).
3. Es können beliebig viele Wahlmannschaftsspieler/innen in der namentlichen
Mannschaftsmeldung gemeldet werden. Die Reihenfolge der Aufstellung muss der
Leistungsklasse entsprechen. Spieler mit der gleichen Leistungsklasse müssen in gleicher
Reihenfolge wie in der Stammmannschaft gemeldet werden.
4. Die Meldung von Wahlspielern für jede Mannschaft ist nur ab der Position 3 (bei 6-er
Mannschaften) bzw. 2 (bei 4-er Mannschaften) möglich. Auf den ersten beiden
Positionen der 6er Mannschaften bzw. an der ersten Position der 4er Mannschaft
müssen in jeder Mannschaft Stammspieler gemeldet sein. Welche Position der
Wahlspieler in seiner Stammmannschaft hat ist dabei vollkommen egal. Das kann auch
Pos. 1 oder 2 sein.
5. Pro Mannschaftsspiel (Einzel und Doppel) dürfen in 6-er Mannschaften maximal zwei
Wahlspieler in 4-er Mannschaften maximal ein Wahlspieler eingesetzt werden.
6. Eine Spielerin/ein Spieler darf pro Saison nur zweimal in der Wahlmannschaft eingesetzt
werden.
7. Ein Spieler ist an einem Kalendertag nur für eine Mannschaft spielberechtigt.
8. Die Meldung in zwei Altersklassen ist auf Bezirks- und Kreisebene (bis einschließlich OWLLiga) begrenzt. Stammspieler/innen (Pos. 1 bis 6 bzw. 1 bis 4) einer Mannschaft auf
Verbandsebene dürfen nicht als Wahlspieler/innen gemeldet werden.
Spieler/innen ab der Position 7 (bei 6-er Mannschaften bzw. 5 bei 4-er Mannschaften) einer
Mannschaft der Verbandsliga dürfen als Wahlspieler/innen gemeldet werden. Wird eine
Spielerin/ein Spieler zuerst in einer Mannschaft auf Verbandsebene eingesetzt, verliert sie/er
die Spielberechtigung in einer Wahlmannschaft. Wird eine Spielerin/ein Spieler zuerst in einer
Wahlmannschaft eingesetzt, verliert sie/er die Spielberechtigung für die Mannschaft auf
Verbandsebene.
9. analog zum § 10 der WO des WTV Abs. 8 gilt für obige Punkte 5., 6., 7. und 8 Folgendes:
Setzt ein Verein einen nicht spielberechtigten Wahlspieler in einem Mannschaftswettkampf im
Einzel ein, wird dieser Wettkampf für diesen Verein mit 0:9 bzw. bei 4er Mannschaften mit 0:6
Matchpunkten als verloren gewertet.
Setzt ein Verein einen nicht spielberechtigten Spieler in einem Mannschaftswettkampf im
Doppel ein, werden sämtliche Doppel für diesen Verein als verloren gewertet.
Für den Einsatz eines nichtspielberechtigten Wahlspielers wird ein Ordnungsgeld in Höhe von
150,00 € (siehe § 18 Nr. 1.13 WO-WTV) erhoben.
Änderungen beschließt der Sportausschuss mit einfacher Mehrheit.
Stand 16.12.2015