181.41 Konkordat betreffend die gegenseitige Zulassung evangelisch

Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer – Konkordat
181.41
Konkordat
betreffend die gegenseitige Zulassung evangelischreformierter Pfarrer in den Kirchendienst
(vom 6. März 1967)1
Im Bestreben, eine möglichst gleichwertige Ausbildung und die Freizügigkeit der Pfarrer in den evangelisch-reformierten Kirchen der
Schweiz zu fördern, vereinbaren die beteiligten, dem Schweizerischen
Evangelischen Kirchenbund (nachstehend Kirchenbund genannt) als
Mitglieder angeschlossenen evangelisch-reformierten Kantonalkirchen
(nachstehend Konkordatskirchen genannt) die Erneuerung des seit
dem 24. Februar 1862 bestehenden und in der abgeänderten Fassung
vom 22. Februar 1923 vom Bundesrat am 24. Mai 1923 genehmigten
Konkordates über die gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Pfarrer in den Kirchendienst.
Art. 1. Die Konkordatskirchen verpflichten sich, die Fähigkeitsausweise für die Ausübung des evangelisch-reformierten Pfarramtes
(Wahlfähigkeitszeugnisse), die auf Grund der von einer gemeinsamen
Prüfungsbehörde (Theologische Konkordatsprüfungsbehörde, nachstehend abgekürzt Prüfungsbehörde genannt) bestandenen Prüfungen
erteilt worden sind, als für die Zulassung in ihren Kirchendienst gültig
und verbindlich anzuerkennen.
Die Inhaber des Wahlfähigkeitszeugnisses der Prüfungsbehörde
sind in allen Konkordatskirchen in ein Pfarramt wählbar, solange sie
über die nach dem Recht der betreffenden Konkordatskirche für die
Führung eines Pfarramtes nötigen persönlichen Eigenschaften verfügen. Die Wählbarkeit von Frauen sowie von Ausländern besteht zudem nur insoweit, als sie gemäss dem Recht der einzelnen Konkordatskirchen zum Pfarramt zugelassen sind.
Art. 2. Die Prüfungsbehörde wird in folgender Weise gebildet:
a. Abgeordnete der Konkordatskirchen wählen den Präsidenten der
Prüfungsbehörde auf eine Amtsdauer von sechs Jahren;
b. jede Konkordatskirche bezeichnet ein Mitglied der Prüfungsbehörde und dessen Stellvertreter;
c. den Stellvertreter des Präsidenten und den Sekretär ernennt die
Prüfungsbehörde selbst auf eine Amtsdauer von sechs Jahren, wobei der Sekretär nicht Mitglied der Behörde sein muss.
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Art. 3. Die Prüfungsbehörde führt die Prüfungen gemäss einer
von ihr erlassenen Prüfungsordnung2 durch, welche den in diesem
Konkordat vereinbarten Grundsätzen zu entsprechen hat.
Die Prüfungsbehörde versammelt sich an dem von ihr selbst bezeichneten Ort in der Regel für jede der drei Prüfungen (vgl. Art. 6)
zweimal jährlich.
Art. 4. Zur Prüfung vor der Prüfungsbehörde werden nur Kandidaten und Kandidatinnen (nachstehend abgekürzt Kandidaten genannt)
zugelassen, die von einer Konkordatskirche zur Prüfung empfohlen
sind.
Die Empfehlung zur Prüfung darf nur abgegeben werden für Kandidaten, die
a. evangelisch-reformiert, ehrenhaft und handlungsfähig sind;
b. eine kantonale oder eidgenössische Maturitätsprüfung bestanden
oder einen andern, von der Prüfungsbehörde als gleichwertig anerkannten Fähigkeitsausweis erworben haben;
c. sofern das nicht mit der Maturitätsprüfung geschehen ist, eine von
der Prüfungsbehörde anerkannte Prüfung in Latein, Griechisch
und Hebräisch bestanden haben;
d. gemäss der Prüfungsordnung ausreichende theologische Studien
betrieben haben.
Art. 5. Die Anmeldung zur Prüfung hat zu erfolgen an die zuständige Behörde der Konkordatskirche, welcher der Kandidat angehört.
Besteht keine Angehörigkeit bei einer Konkordatskirche und liegen
Billigkeitsgründe für die Zulassung zur Prüfung vor, kann die Anmeldung an die zuständige Behörde einer Konkordatskirche erfolgen, welcher der Kandidat aus andern Gründen nahesteht.
Mit der Anmeldung sind eine Darstellung des Lebens- und Studienganges und die in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Ausweise
einzureichen. Sie sind mit der Empfehlung zur Prüfung an die Prüfungsbehörde weiterzuleiten.
Art. 6. Jeder Kandidat hat drei Prüfungen zu bestehen, nämlich:
1. eine propädeutische,
2. eine theoretisch-theologische und
3. eine praktische Prüfung,
deren Art, Umfang und Gang in der Prüfungsordnung bestimmt sind.
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Diese berücksichtigt folgende Grundsätze:
a. Die theoretisch-theologische Prüfung kann in der Regel frühestens
nach acht Semestern Hochschulstudium abgelegt werden.
b. Die Zulassung zur praktischen Prüfung erfolgt auf Grund folgender Voraussetzungen:
1. Mindestens vierwöchiges Vorpraktikum (bis spätestens zu Beginn des dritten nachpropädeutischen Semesters).
2. Mindestens vierwöchige Ausbildung in einem Schulkurs zur
Einführung in die Methodik des Unterrichts mit nachfolgendem Schulpraktikum.
3. Mindestens einjährige Ausbildung in einer Kirchgemeinde unter Begleitung durch einen Praktikumsleiter und in einem Kurs
zur Einführung in das Pfarramt (nach der theoretisch-theologischen Prüfung).
Die zuständige Kirchenbehörde bestimmt den Ort und Leiter des
Vorpraktikums sowie die Kirchgemeinde und den Praktikumsleiter. Sie entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Empfehlung
zur praktischen Prüfung erfüllt sind. Sie kann nötigenfalls ganze
oder teilweise Wiederholung der praktischen Ausbildung anordnen.
c. Die Prüfungsbehörde kann gleichwertige Prüfungsausweise anderer
Prüfungsbehörden als Voraussetzung zur Zulassung zur theoretisch-theologischen, beziehungsweise zur praktischen Prüfung anerkennen.
Art. 6bis. Zur Beurteilung von Rekursen wählen die Abgeordneten der Konkordatskirchen eine Rekurskommission, deren Amtsdauer
mit derjenigen des Präsidenten der Prüfungsbehörde zusammenfällt.
Sie besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Jurist und ein Theologe,
sowie aus zwei Ersatzmitgliedern, nämlich einem Juristen und einem
Theologen. Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen in keiner anderen
Funktion am Prüfungsverfahren beteiligt sein. Gehört ein Mitglied zur
Kirchenbehörde, die den Rekurrenten zur Prüfung empfohlen hat, so
tritt an seine Stelle für den betreffenden Rekurs ein Ersatzmitglied.
Die Rekurskommission ist nur in Dreierbesetzung beschlussfähig.
Die Zulässigkeit von Rekursen und das Verfahren werden von den
Abgeordneten der Konkordatskirchen nach Anhören der Prüfungsbehörde in einer Verordnung3 geregelt. Im übrigen sind die Bestimmungen über die Mitglieder von Spezialkommissionen gemäss Art. 7 des
Konkordates auf die Rekurskommission analog anzuwenden.
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Art. 7. Die Mitglieder der Prüfungsbehörde werden gemäss dem
für ihre Kirchen geltenden Recht von ihren Kirchen oder Kantonen
entschädigt. Die Entschädigung des Präsidenten, des Sekretärs, der
Mitglieder von Spezialkommissionen und der zu den Prüfungen zugezogenen Experten sowie die Büroauslagen werden von der Prüfungsbehörde auf dem Budgetwege festgesetzt und auf die Konkordatskirchen nach der Zahl ihrer reformierten Bevölkerung verteilt.
Art. 8. Den Kandidaten, welche die Prüfungen bestanden haben,
wird von der Prüfungsbehörde ein Wahlfähigkeitszeugnis ausgestellt
und in der Konkordatskirche, die sie zur Prüfung empfohlen hat, die
Ordination erteilt.
Art. 9. Die zuständigen Behörden der Konkordatskirchen sind
verpflichtet, Entscheide gegenüber Inhabern des Wahlfähigkeitsausweises der Prüfungsbehörde über den Entzug oder Verlust der Wählbarkeit sowie Rehabilitationen nach Eintritt der Rechtskraft den übrigen Konkordatskirchen mitzuteilen.
Jede Konkordatskirche ist berechtigt, die in einer andern Konkordatskirche verhängte Ausschliessung vom Kirchendienst auch in ihrem
Bereich in gleicher Weise gelten zu lassen.
Art. 10. Die Konkordatskirchen sind berechtigt, in ihren Kirchendienst neben den Inhabern des Wahlfähigkeitsausweises der Prüfungsbehörde auch andere Pfarrer zuzulassen. Diesen kommt damit die
Wahlfähigkeit in den übrigen Konkordatskirchen nicht ohne weiteres
zu.
Art. 11. Die Dauer des Konkordates ist nicht beschränkt. Es fällt
dahin, wenn ihm infolge von Austritten weniger als fünf Konkordatskirchen angehören oder wenn die Abgeordneten der Konkordatskirchen mehrheitlich seine Ersetzung durch ein neues Abkommen beschliessen und dieses von der Mehrheit der Konkordatskirchen durch
rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe angenommen wird.
Art. 12. Die Abgeordneten der dem Konkordat vom 22. Februar
1923 angeschlossenen Kirchen haben dessen Ersetzung durch dieses
neue Konkordat am 6. März 1967 beschlossen. Das neue Konkordat
tritt an Stelle desjenigen vom 22. Februar 1923 auf den 1. Januar 1968
in Kraft, sofern es von mindestens fünf der bisher dem Konkordat angeschlossenen Kirchen durch rechtskräftigen Beschluss ihrer zuständigen Organe angenommen wird.
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Der Beitritt zum Konkordat steht ausser den bisherigen Konkordatskirchen4 auch weiteren, dem Kirchenbund als Mitglieder angeschlossenen evangelisch-reformierten Kantonalkirchen, Diasporaverbänden und kantonalen Freikirchen offen.
Den Austritt aus dem Konkordat kann jede Konkordatskirche unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines
Kalenderjahres erklären.
Annahme-, Beitritts- und Austrittserklärungen sind an den Präsidenten der Prüfungsbehörde zu richten, der sie den Konkordatskirchen mitteilt.
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OS 42, 927 und GS I, 719.
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181.416.
Heute die evangelisch-reformierten Kirchen der Kantone ZH, GL, SO, BS,
BL, SH, AR, SG, AG, TG sowie der Verband der protestantischen Diasporagemeinden der Zentralschweiz.
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