Flugreisen

Gepäck beschädigt oder verloren
Flugreisen
Es ist eine häufige Quelle des Ärgers bei Flugreisen: Koffer werden zwischen Gepäckauf- und -ausgabe
beschädigt, kommen verspätet an oder gehen verloren. Wir geben Ihnen Hinweise, wie Sie richtig reklamieren und welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft haben.
Wenn der Koffer verschwindet
Wenn der Koffer beim Check-in über das Förderband davonrollt, drängen sich vielen Reisenden bange Fragen auf: Was,
wenn mein Gepäck am falschen Zielflughafen ankommt? Oder
unterwegs ganz verloren geht? Denn das vergebliche Warten
kann einem den ganzen Urlaub vermiesen. Tatsächlich ist die
Wahrscheinlichkeit gar nicht so gering: Weltweit gingen 2014
auf Flughäfen rund 24 Millionen Gepäckstücke vorübergehend
oder dauerhaft verloren.
Verlust melden: Ist der Koffer weg, wenden Sie sich unverzüglich an die Gepäckermittlungsstelle. Die meisten vermissten
Gepäckstücke finden sich mithilfe eines weltweiten Suchsystems innerhalb der nächsten Tage wieder. Zeigen Sie Ihren
Aufkleber auf der Bordkarte mit der Registrierungsnummer für
das Gepäck vor. Hinweis: Haben Sie das Gepäckstück mit einem
Namensschild versehen, kann die Zuordnung leichter erfolgen.
Tipp: Bestehen Sie darauf, dass Ihnen verspätetes Gepäck kostenlos an die Urlaubs- bzw. Heimatanschrift nachgeliefert wird.
Wäsche und Toilettenartikel
Als Soforthilfemaßnahme dürfen Sie sich als Fluggast mit den
notwendigen Dingen für den Aufenthalt versorgen. Das sind –
je nach Fluggesellschaft – z. B. Wäsche und Toilettenartikel.
Die Fluggesellschaft erstattet Ihnen aber nur angemessene
Kosten für absolut notwendige Ersatzbeschaffungen. So
können Sie die erste Zeit im Hotel überbrücken, bis der eigene
Koffer nachgeliefert wird.
Ersatzansprüche
Bleibt der Koffer verschwunden, haftet die Fluggesellschaft.
Es gelten die Bestimmungen des Montrealer Abkommens. Sie
haben einen Ersatzanspruch, der den finanziellen Schaden
eindämmen soll. Allerdings ist der Schutz aktuell bis zu einer
Obergrenze von 1.418 Euro begrenzt (Stand: 30.4.2015).
Die Haftungshöchstgrenze für verspätetes, verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck beträgt nach dem
Montrealer Abkommen 1.131 sogenannte Sonderziehungsrechte (SZR). SZR ist eine Kunstwährung. Der Internationale
Währungsfonds hat sie entwickelt. Sie wird in die jeweilige
Landeswährung umgerechnet. Ein SZR entspricht derzeit
einem Betrag von 1,27172 Euro (Stand: 31.07.2015).
Tipp: Wollen Sie Wertsachen im Gepäck aufgeben, sollten Sie
dies beim Einchecken angeben und einen Aufpreis bezahlen.
Dann haben Sie bei Verlust Anspruch auf Erstattung des tatsächlichen Werts. Darüber hinaus kann auch eine Reisegepäckversicherung z. B. bei der ERV (Europäische Reiseversicherung
AG), dem Reiseversicherer der ERGO, sinnvoll sein.
Wenn der Koffer beschädigt ist
Auch wenn Ihr aufgegebenes Gepäck beschädigt wird, haftet
die Fluggesellschaft nach dem Montrealer Übereinkommen.
Auch hier ist die Haftung auf 1.131 SZR, derzeit also 1.418 Euro
begrenzt (30.4.2015).
Prüfung
Prüfen Sie Ihr Gepäck umgehend nach Erhalt. Reklamieren Sie
Schäden sofort. Wenden Sie sich bei Schäden unverzüglich an
die Gepäckermittlungsstelle. Nehmen Sie Ihr Gepäck zunächst
unbeanstandet entgegen, folgt daraus die gesetzliche Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert wurde. Dies regelt
das Luftverkehrsgesetz (§ 47 Abs. VI LuftVG). Sie haben dann
erhebliche Schwierigkeiten, im Nachhinein nachzuweisen, dass
die Fluggesellschaft den Schaden verursacht hat.
Ausschluss der Haftung
Weist die Fluggesellschaft nach, dass der Schaden durch die
Eigenart des Reisegepäcks entstanden ist, haftet sie nicht.
Beispiel: Sie haben die Skiausrüstung nicht ordnungsgemäß
verpackt. Dadurch wird sie während des Transports beschädigt.
Meldefristen
Schäden am eingecheckten Reisegepäck müssen Sie innerhalb
von sieben Tagen schriftlich geltend machen. Bei verspätetem
Gepäck beträgt die Frist 21 Tage, nachdem das Gepäck bei
Ihnen eingetroffen ist. Auf diese Fristen hat Sie die Fluggesellschaft ausdrücklich hinzuweisen. Üblicherweise geschieht dies
im „Kleingedruckten“. Andernfalls kann sie sich nicht auf eine
Versäumung der Frist berufen. Kürzere als die angegebenen
Fristen im „Kleingedruckten“ sind unwirksam. Innerhalb dieser
Fristen müssen Sie der Fluggesellschaft Ihre Anspruchsanmeldung übergeben oder sie abgesendet haben. Geben Sie bei der
Reklamation Ihre Flugnummer, den Abflughafen, die Gepäcknummer, die Art des Reisegepäcks sowie Ihre Heimat- und die
Reiseadresse an.
Wir sind immer für Sie da!
Wer sein Leben selbst gestalten will, braucht jemanden an seiner Seite, der dafür genügend
Sicherheit bietet. Wir von D.A.S. helfen Ihnen dabei, Ihren Weg in sichere Bahnen zu lenken.
Wenn Sie Fragen zu unseren Versicherungen haben – kein Problem.
Orientieren Sie sich an dem folgenden Musterbrief
Absender
(Ihr Name, Anschrift, Telefonnummer)
Ort, Datum
Adresse der Fluggesellschaft
Flugnr. (...), Abflughafen (...), Gepäcknr. (...), Reiseadresse (...) Beschädigung
eines Gepäckstücks z. B. blauer Hartschalenkoffer der Firma (…)
Hinweis: Achten Sie darauf, das Gepäckstück genau zu bezeichnen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
am (Datum) flog ich mit Ihrer Linie von (Abflughafen) nach (Zielflughafen);
Flugnr. (...). Bei Aufgabe meines Koffers wies dieser keine Beschädigungen
auf. Bei Ankunft in (Ort) war er wie folgt beschädigt: z. B. Kratzer, Dellen,
Schloss zerstört.
Hinweis: Beschreiben Sie den Schaden möglichst genau.
Den beschädigten Koffer habe ich umgehend am Schalter Ihrer Fluggesellschaft vorgezeigt. Dort wurden auch die anliegenden Fotos aufgenommen.
Der Koffer hat einen Neuwert von ........... Euro.
Hinweis: Soweit vorhanden, legen Sie einen Beleg bei.
Für die entstandene Beschädigung mache ich hiermit Schadensersatz in
Höhe von ............ Euro geltend.
Hinweis: Abhängig von Art der Beschädigung bzw. Reparaturkosten.
Für die Zahlung auf mein Konto (Bankverbindung angeben) habe ich mir eine
Frist von zwei Wochen notiert.
Mit freundlichen Grüßen
(Ihre Unterschrift)
Anlagen
Tipp: Nicht alle Fluggesellschaften regulieren die Schäden unkompliziert. Bei Problemen können Sie sich an die Schlichtungsstelle SÖP wenden. Manchmal lässt sich der Gang zum Gericht
aber nicht vermeiden. Ohne die Hilfe eines Anwalts ein Abenteuer mit hohem Risiko. Mit dem D.A.S. Privat-Rechtsschutz sind
Sie für diese Fälle gut abgesichert. Er übernimmt die gesetzlichen Gebühren für Anwalt, Gericht, Zeugen und Sachverständige. Gerne empfiehlt Ihnen der D.A.S. Service auch einen auf
Reiserecht spezialisierten Juristen in Ihrer Nähe.
Sollte Ihr Partner für Versicherungsfragen einmal nicht erreichbar ein, nutzen Sie gern unseren
Kundenservice.
Gebührenfreie Rufnummer: 0800 3746-555
Sie möchten mehr darüber erfahren, was wir für Sie tun können? Besuchen Sie uns auf:
Ihr Partner für Versicherungsfragen:
www.das.de
Herausgeber:
ERGO Versicherung AG
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www.ergo.de
und
www.das.de/rechtsportal
Hinweis: Die Informationen sind sorgfältig recherchiert. Sie
enthalten jedoch nur erste Hinweise. Eine Haftung für die
Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge wird
nicht übernommen.
Stand: Juli 2015
Bilder: Fotolia.de, Gina Sanders, ruigsantos
Druck: Eberl Print.
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