Gepäck beschädigt oder verloren Flugreisen Es ist eine häufige Quelle des Ärgers bei Flugreisen: Koffer werden zwischen Gepäckauf- und -ausgabe beschädigt, kommen verspätet an oder gehen verloren. Wir geben Ihnen Hinweise, wie Sie richtig reklamieren und welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft haben. Wenn der Koffer verschwindet Wenn der Koffer beim Check-in über das Förderband davonrollt, drängen sich vielen Reisenden bange Fragen auf: Was, wenn mein Gepäck am falschen Zielflughafen ankommt? Oder unterwegs ganz verloren geht? Denn das vergebliche Warten kann einem den ganzen Urlaub vermiesen. Tatsächlich ist die Wahrscheinlichkeit gar nicht so gering: Weltweit gingen 2014 auf Flughäfen rund 24 Millionen Gepäckstücke vorübergehend oder dauerhaft verloren. Verlust melden: Ist der Koffer weg, wenden Sie sich unverzüglich an die Gepäckermittlungsstelle. Die meisten vermissten Gepäckstücke finden sich mithilfe eines weltweiten Suchsystems innerhalb der nächsten Tage wieder. Zeigen Sie Ihren Aufkleber auf der Bordkarte mit der Registrierungsnummer für das Gepäck vor. Hinweis: Haben Sie das Gepäckstück mit einem Namensschild versehen, kann die Zuordnung leichter erfolgen. Tipp: Bestehen Sie darauf, dass Ihnen verspätetes Gepäck kostenlos an die Urlaubs- bzw. Heimatanschrift nachgeliefert wird. Wäsche und Toilettenartikel Als Soforthilfemaßnahme dürfen Sie sich als Fluggast mit den notwendigen Dingen für den Aufenthalt versorgen. Das sind – je nach Fluggesellschaft – z. B. Wäsche und Toilettenartikel. Die Fluggesellschaft erstattet Ihnen aber nur angemessene Kosten für absolut notwendige Ersatzbeschaffungen. So können Sie die erste Zeit im Hotel überbrücken, bis der eigene Koffer nachgeliefert wird. Ersatzansprüche Bleibt der Koffer verschwunden, haftet die Fluggesellschaft. Es gelten die Bestimmungen des Montrealer Abkommens. Sie haben einen Ersatzanspruch, der den finanziellen Schaden eindämmen soll. Allerdings ist der Schutz aktuell bis zu einer Obergrenze von 1.418 Euro begrenzt (Stand: 30.4.2015). Die Haftungshöchstgrenze für verspätetes, verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck beträgt nach dem Montrealer Abkommen 1.131 sogenannte Sonderziehungsrechte (SZR). SZR ist eine Kunstwährung. Der Internationale Währungsfonds hat sie entwickelt. Sie wird in die jeweilige Landeswährung umgerechnet. Ein SZR entspricht derzeit einem Betrag von 1,27172 Euro (Stand: 31.07.2015). Tipp: Wollen Sie Wertsachen im Gepäck aufgeben, sollten Sie dies beim Einchecken angeben und einen Aufpreis bezahlen. Dann haben Sie bei Verlust Anspruch auf Erstattung des tatsächlichen Werts. Darüber hinaus kann auch eine Reisegepäckversicherung z. B. bei der ERV (Europäische Reiseversicherung AG), dem Reiseversicherer der ERGO, sinnvoll sein. Wenn der Koffer beschädigt ist Auch wenn Ihr aufgegebenes Gepäck beschädigt wird, haftet die Fluggesellschaft nach dem Montrealer Übereinkommen. Auch hier ist die Haftung auf 1.131 SZR, derzeit also 1.418 Euro begrenzt (30.4.2015). Prüfung Prüfen Sie Ihr Gepäck umgehend nach Erhalt. Reklamieren Sie Schäden sofort. Wenden Sie sich bei Schäden unverzüglich an die Gepäckermittlungsstelle. Nehmen Sie Ihr Gepäck zunächst unbeanstandet entgegen, folgt daraus die gesetzliche Vermutung, dass es unbeschädigt abgeliefert wurde. Dies regelt das Luftverkehrsgesetz (§ 47 Abs. VI LuftVG). Sie haben dann erhebliche Schwierigkeiten, im Nachhinein nachzuweisen, dass die Fluggesellschaft den Schaden verursacht hat. Ausschluss der Haftung Weist die Fluggesellschaft nach, dass der Schaden durch die Eigenart des Reisegepäcks entstanden ist, haftet sie nicht. Beispiel: Sie haben die Skiausrüstung nicht ordnungsgemäß verpackt. Dadurch wird sie während des Transports beschädigt. Meldefristen Schäden am eingecheckten Reisegepäck müssen Sie innerhalb von sieben Tagen schriftlich geltend machen. Bei verspätetem Gepäck beträgt die Frist 21 Tage, nachdem das Gepäck bei Ihnen eingetroffen ist. Auf diese Fristen hat Sie die Fluggesellschaft ausdrücklich hinzuweisen. Üblicherweise geschieht dies im „Kleingedruckten“. Andernfalls kann sie sich nicht auf eine Versäumung der Frist berufen. Kürzere als die angegebenen Fristen im „Kleingedruckten“ sind unwirksam. Innerhalb dieser Fristen müssen Sie der Fluggesellschaft Ihre Anspruchsanmeldung übergeben oder sie abgesendet haben. Geben Sie bei der Reklamation Ihre Flugnummer, den Abflughafen, die Gepäcknummer, die Art des Reisegepäcks sowie Ihre Heimat- und die Reiseadresse an. Wir sind immer für Sie da! Wer sein Leben selbst gestalten will, braucht jemanden an seiner Seite, der dafür genügend Sicherheit bietet. Wir von D.A.S. helfen Ihnen dabei, Ihren Weg in sichere Bahnen zu lenken. Wenn Sie Fragen zu unseren Versicherungen haben – kein Problem. Orientieren Sie sich an dem folgenden Musterbrief Absender (Ihr Name, Anschrift, Telefonnummer) Ort, Datum Adresse der Fluggesellschaft Flugnr. (...), Abflughafen (...), Gepäcknr. (...), Reiseadresse (...) Beschädigung eines Gepäckstücks z. B. blauer Hartschalenkoffer der Firma (…) Hinweis: Achten Sie darauf, das Gepäckstück genau zu bezeichnen. Sehr geehrte Damen und Herren, am (Datum) flog ich mit Ihrer Linie von (Abflughafen) nach (Zielflughafen); Flugnr. (...). Bei Aufgabe meines Koffers wies dieser keine Beschädigungen auf. Bei Ankunft in (Ort) war er wie folgt beschädigt: z. B. Kratzer, Dellen, Schloss zerstört. Hinweis: Beschreiben Sie den Schaden möglichst genau. Den beschädigten Koffer habe ich umgehend am Schalter Ihrer Fluggesellschaft vorgezeigt. Dort wurden auch die anliegenden Fotos aufgenommen. Der Koffer hat einen Neuwert von ........... Euro. Hinweis: Soweit vorhanden, legen Sie einen Beleg bei. Für die entstandene Beschädigung mache ich hiermit Schadensersatz in Höhe von ............ Euro geltend. Hinweis: Abhängig von Art der Beschädigung bzw. Reparaturkosten. Für die Zahlung auf mein Konto (Bankverbindung angeben) habe ich mir eine Frist von zwei Wochen notiert. Mit freundlichen Grüßen (Ihre Unterschrift) Anlagen Tipp: Nicht alle Fluggesellschaften regulieren die Schäden unkompliziert. Bei Problemen können Sie sich an die Schlichtungsstelle SÖP wenden. Manchmal lässt sich der Gang zum Gericht aber nicht vermeiden. Ohne die Hilfe eines Anwalts ein Abenteuer mit hohem Risiko. Mit dem D.A.S. Privat-Rechtsschutz sind Sie für diese Fälle gut abgesichert. Er übernimmt die gesetzlichen Gebühren für Anwalt, Gericht, Zeugen und Sachverständige. Gerne empfiehlt Ihnen der D.A.S. Service auch einen auf Reiserecht spezialisierten Juristen in Ihrer Nähe. Sollte Ihr Partner für Versicherungsfragen einmal nicht erreichbar ein, nutzen Sie gern unseren Kundenservice. Gebührenfreie Rufnummer: 0800 3746-555 Sie möchten mehr darüber erfahren, was wir für Sie tun können? Besuchen Sie uns auf: Ihr Partner für Versicherungsfragen: www.das.de Herausgeber: ERGO Versicherung AG Victoriaplatz 1 40198 Düsseldorf www.ergo.de und www.das.de/rechtsportal Hinweis: Die Informationen sind sorgfältig recherchiert. Sie enthalten jedoch nur erste Hinweise. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge wird nicht übernommen. Stand: Juli 2015 Bilder: Fotolia.de, Gina Sanders, ruigsantos Druck: Eberl Print. © ERGO Versicherung AG | 40198 Düsseldorf | 500 62 701 | 08.2015 | BVVK3D
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