Amtsblatt 01/2016 Ordnung für die Wahl der Mitglieder der

Amtsblatt 01/2016
Ordnung
für die Wahl
der
Mitglieder der Dekanate und der nebenamtlichen Mitglieder des Präsidiums
vom 11.01.2016
Präambel
Die nachfolgenden Regelungen befassen sich mit der Wahl der Mitglieder der Dekanate sowie der Wahl der nebenamtlichen bzw. nebenberuflichen Mitglieder des Präsidiums. Insbesondere für die Funktionsämter in den Fakultäten erscheint eine gemeinsame Regelung wegen der Einheitlichkeit der Vorschriften zweckmäßig .
In Anlehnung an § 11 (7) LHG gilt für alle Amts-, Status-, Funktions- und Berufsbezeichnungen die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform verwendet werden
gleichermaßen die entsprechende weibliche Sprachform.
§ 1 Allgemeine Regelungen
(1) Wahlen von Funktionsträgern werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.
Briefwahl ist nicht möglich. Jeder zur Wahl Berechtigte hat nur eine Stimme.
(2) Die Stimmzettel enthalten bei nur einem Kandidaten die Möglichkeit zur
Stimmabgabe mit JA, NEIN oder STIMMENTHALTUNG , bei mehreren Kand idaten die Namen der Vorgeschlagenen mit jeweils einem zusätzlichen Kästchen für die Stimmabgabe. Wenn nichts oder mehr als ein Name angekreuzt
wird oder Zusätze oder Kennzeichnungen angebracht sind, ist der Stimmzettel
ungültig. Bei der Berechnung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen außer Betracht.
(3) Entfallen auf einen Kandidaten im ersten Wahlgang mehr Ja- als Nein-Stimmen, ohne dass die erforderliche Mehrheit erreicht ist, kann die Wahl in dieser
Sitzung noch zweimal wiederholt werden. Ergibt das Wahlergebnis bei nur einem Kandidaten in einem der Wahlgänge gleich viele oder mehr Nein-Stimmen als Ja-Stimmen, ist der Kandidat abgelehnt.
(4) Wird bei mehreren Bewerbern eine Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht
erreicht, findet der dritte Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im
dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Verlauf und Ergebnis der Wahl sind nachvollziehbar zu protokollieren.
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§ 2 Wahl der nebenamtlichen Präsidiumsmitglieder
(1) Die nebenamtlichen Mitglieder des Präsidiums (nebenamtliche Vizepräsidenten) werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professoren auf Vorschlag des Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder gemäß § 18 Absatz 6 LHG gewählt. Die Amtszeit der nebenamtlichen
Vizepräsidenten beträgt drei bis vier Jahre und endet stets mit der Amtszeit
des Präsidenten. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Präsident macht die Wahl öffentlich bekannt. Die Wahl wird in einer öffentlichen Sitzung des Senats durchgeführt. Stehen Wahlen für mehrere nebenamtliche Vizepräsidenten an, so werden diese in getrennten Wahlgängen
nacheinander durchgeführt.
(3) Der Vorsitzende des Senats bestimmt vor der Wahl einen Wahlausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern des Senats.
(4) Erhält eine vorgeschlagene Person auch nach drei Wahlgängen nicht die erforderliche Mehrheit, so übt der Präsident das Vorschlagsrecht erneut aus und
es wird ein neuer Wahltermin festgelegt. Ein vom Senat abgelehnter Kandidat
kann wieder vorgeschlagen werden.
(5) Die Auszählung der Stimmen durch den Wahlausschuss erfolgt unmittelbar
nach der Stimmabgabe. Das Wahlergebnis wird durch den Vorsitzenden des
Senats bekanntgegeben.
§ 3 Wahl der Dekane
(1) Der Dekan wird vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt (§ 24 (3) Satz 1 LHG). Gewählt werden kann,
wer vom Präsidenten für das Amt des Dekans vorgeschlagen ist.
(2) Der Dekan wird vom Fakultätsrat mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die
Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Wahlleiter ist der an Lebensjahren älteste Professor des Fakultätsrats. Er lädt
die Mitglieder des Fakultätsrats rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit des zu
wählenden Dekans form- und fristgemäß ein, um die Wahl durchzuführen. Beginnt die Amtszeit des zu wählenden Dekans zeitgleich mit der Amtszeit eines
neuen Fakultätsrats, soll die Wahl zum Dekan bereits vorher durchgeführt
werden. Der neu gewählte Fakultätsrat tritt in diesem Fall bereits vor Beginn
seiner Amtszeit zum Zweck der Wahl zusammen.
(4) Wird beim ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, kann die Wahl noch zweimal wiederholt werden. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist die erforderliche
Mehrheit erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen
um mindestens eins übersteigt. Bei mehreren Kandidaten ist derjenige gewählt, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint, vorausgesetzt, die Zahl
der Nein-Stimmen ist nicht höher oder gleich. Wenn bei mehreren Kandidaten
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im dritten Wahlgang Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen besteht, entscheidet das Los.
(5) Wird keiner der Vorgeschlagenen gewählt, übt der Präsiden1t das Vorschlagsrecht erneut aus.
(6) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich nach Auszählung der
Stimmen bekannt.
(7) Die daran anschließende Wahl der Prodekane und des Studliendekans als Mitglieder des Fakultätsvorstandes wird durch den neu gewählten Dekan geleitet.
Er hat für die Prodekane und den Studiendekan das Vorschlagsrecht.
§ 4 Wahl der Prodekane und des Studiendekans im Range eines Prodekans;
Wahl weiterer Studiendekane
(1) Der Fakultätsrat wählt aus den der Fakultät angehörenden Professoren auf
Vorschlag des Dekans einen Prodekan als dessen Stellvertreter.
(2) Die weiteren Prodekane sowie je Studienkommission ein Stiudiendekan werden auf Vorschlag des Dekans vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden Professoren gewählt. Wird mehr als ein Studiendekan gewählt, wird
bei der Wahl zugleich bestimmt, welcher Studiendekan Mitglied des Fakultätsvorstands ist (§24 (5) LHG).
(3) Vor der Wahl der Studiendekane ist das Benehmen mit der jeweiligen Studienkommission herzustellen.
(4) Für die durchzuführenden Wahlen gelten die Bestimmungen für die Wahl der
Dekane entsprechend, wobei die Leitung der Wahl dem Dekan obliegt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt ab 01.01 .2016 in Kraft und ersetzt die Ordnunfl vom 01.06.2010.
Reutlingen, den 11.01 .2016
Professor Dr. Hendrik Brumme
Präsident