Die Miete - Verlag Fuchs

3.6. Miete
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Die Miete
Miete (OR 253 ff.): Eine Sache wird gegen Bezahlung zum Gebrauch überlassen.
Die Miete kann auf eine festgelegte Dauer oder unbestimmte Zeit erfolgen.
Mietobjekte
Gegenstand der Miete (Mietobjekt) können sein:
– bewegliche Sachen (z.B. CD, Buch, Snowboard)
– unbewegliche Sachen (z.B. Wohnung, einzelnes Zimmer, Parkplatz, Büroräumlichkeit).
Je nach Mietobjekt sieht das Gesetz verschiedene Regelungen vor.
Die wichtigsten zwei Objektarten im alltäglichen Leben sind die Miete von Konsumgütern und die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen:
– Konsumgüter
Unter Konsumgut wird eine bewegliche Sache für den privaten Bedarf verstanden (z.B. Plasma-Bildschirm, Carvingskis).
Ist der Vermieter ein gewerbsmässiger Anbieter, kann der Mieter unabhängig
von der festgelegten Vertragsdauer mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende einer­
3-monatigen Mietdauer kündigen (OR 266k).
– Wohn- und Geschäftsräume
Weitaus wichtigstes Mietobjekt ist die Wohnung: In der Schweiz leben zirka
60% der Bevölkerung in einer Mietwohnung. In der Folge wird deshalb unter
«Miete» die Wohnungsmiete verstanden.
Regeln zur Wohnungsmiete finden sich im OR (253–274g) sowie in der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG). Die
grundsätzlichen Pflichten von Mieter und Vermieter gelten allerdings auch für die
anderen Mietarten.
Tipp
➔
www.verlag-fuchs.ch/recht
Das Recht betreffend die Wohnungsmiete ist unübersichtlich und gerade für den
Mieter oft schwer verständlich. Scheuen Sie sich deshalb nicht, bei Unklarheiten
und Problemen frühzeitig professionelle Hilfe zu beanspruchen. Die in jedem Kanton und z.T. in grösseren Ortschaften speziell für Miete und Pacht vorgesehenen
Schlichtungsbehörden sind verpflichtet, Sie ausserhalb eines eigentlichen Streitverfahrens und sogar vor Abschluss eines Mietvertrages zu beraten. Diese Beratungen sind in der Regel kostenlos. Zudem bieten Mieterverbände ihren Mitgliedern oft kostenlose Hilfe an.