Teil 1 - Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete

Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2015, FB 8 – Die defekte Hebebühne – Gliederung
Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
A. Anspruch aus § 536 I BGB?
- richtige AGL bei Mietminderung (vgl. §§ 441 IV, 638 IV BGB)?
- kein vertraglicher Rückgewähranspruch
B. Anspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion)
I. Etwas erlangt
hier: Auszahlungsanspruch des B ggü. seiner Bank
II. Durch Leistung von K und G
Definition: Unter Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden
Vermögens.
III. Ohne Rechtsgrund?
1. Mietvertraglicher Anspruch gem. § 535 II BGB als Rechtsgrund?
- wirksamer Vertragsschluss (+)
- Personenmehrheit auf Mieterseite, Folge: §§ 420 ff. (428) BGB
- zwei Verträge (Wohnung; Stellplatz) oder einheitlicher Vertrag?  Auslegung (§§
133, 157 BGB, Indiz: selbständiges Gebäude)
- Schriftform gewahrt, § 550 S. 1 BGB? (NUR bei Wohnraum-miete)  aber:
Formmangel ist kein Wirksamkeitshindernis
2. Teilweises Erlöschen durch Mietminderung, § 536 I BGB?
- im Mietrecht Minderung kraft Gesetzes (anders als z.B. § 441 BGB)
Voraussetzungen von § 536 I BGB:
©Huber
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Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2015 FB 8 – Die defekte Hebebühne – Gliederung

Mangel (negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit) der Mietsache,
d.h. Aufhebung oder Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen
Gebrauch, § 536 I 1, 2 BGB

keine Unerheblichkeit, § 536 I 3 BGB

keine Kenntnis bei Vertragsschluss, § 536b BGB

rechtzeitige Mängelanzeige, § 536c I 1, II BGB
- hier (+)
Zwischenergebnis: Minderung kraft Gesetzes greift in Höhe von 50 € ein, insoweit erfolgte
die Mietzahlung ohne Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1 also (+).
IV. Ausschluss der Rückforderung?
1. Gem. § 536b BGB analog?
- Anwendung bei nachträglichen Mängeln (str.)
- Frage kann hier offen bleiben, da auch nach früherer Rspr. hier kein Ausschluss
(Mietzahlungen trotz Mangels hätten über längeren Zeitraum erfolgen müssen)
2. Gem. § 814 BGB
- Zahlung seitens G und K im Bewusstsein (= positive Kenntnis) der
Nicht-Schuld
- hier (-)
Ergebnis: K und G können von B aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung zuviel gezahlter
Miete in Höhe von 50 € verlangen.
C. Anspruch auf Schadensersatz gem. § 536a I BGB
1. Wirksamer Mietvertrag
2. Mangel bei Gebrauchsüberlassung ?
- teilweise Unbenutzbarkeit (-), da erst nachträglich entstanden
- anderweitiger Mangel?
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Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2015, FB 8 – Die defekte Hebebühne – Gliederung
- hier: Konstruktionsfehler der Hydraulik, sog. latenter Mangel (nach Rspr.
ausreichend, da Ursache für jederzeitiges Umschlagen in Mangel gesetzt)
3. Kein Ausschluss der Mängelrechte, §§ 536b, 536c BGB (-)
4. Fehlendes Verschulden des B unbeachtlich, vgl. Wl. v. § 536a I Var. 1
5. Schaden, §§ 249 ff. BGB (+)  50,- €
Ergebnis: K und G können von B auch aus § 536a I Var. 1 BGB die Rück-zahlung zuviel
gezahlter Miete in Höhe von 50 € verlangen.
D. Anspruch aus § 536a I Var. 2 BGB
- vom Vermieter zu vertretender Mangel nach Vertragsschluss (-)
- außerdem hier sowohl bzgl. latentem als auch akutem Mangel Vertretenmüssen (-)
Ergebnis: kein Anspruch aus § 536a I Var. 2 BGB
E. Anspruch aus § 536a I Var. 3 BGB
- Verzug des B mit der Mängelbeseitigung i.S.v. § 286 BGB?
1. Anspruch auf Mängelbeseitigung, § 535 I 2 BGB (+)
2. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit (+)
3. Schuldhafte Nichtleistung (-)  kein Verschulden des B oder seiner
Erfüllungsgehilfen
4. außerdem keine Mahnung durch K oder G
- hier Verzug (-)
Ergebnis: kein Anspruch aus § 536a I Var. 3 BGB
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F. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB
I. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung (vgl. Wortlaut. § 823 I BGB)
- berechtigter Besitz an dem Stellplatz als geschütztes Rechtsgut, §§ 854, 866 BGB
- bei deliktischen Ansprüchen gegenüber dem Vertragspartner:

Äquivalenzinteresse  Integritätsinteresse (§ 823 BGB schützt nur ein über
Äquivalenz hinausgehendes Integritätsinteresse)

hier aber deckt sich das Erhaltungsinteresse an der gebrauchs-tauglicher
Mietsache mit Nutzungsinteresse

also kein weitergehendes Integritätsinteresse vorhanden
II. Ergebnis: Kein Anspruch aus § 823 I BGB auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung des
Besitzes am Stellplatz
Teil 2: Ansprüche auf Ersatz von Fahrtkosten und Nutzungsausfall
A. Anspruch aus § 536a I Var.1 BGB
- Haftung für anfängliche Mängel, § 536a I Var. 1 BGB?
1. Wirksamer Mietvertrag
2. Mangel bei Gebrauchsüberlassung ?
- teilweise Unbenutzbarkeit (-), da erst nachträglich entstanden
- anderweitiger Mangel?
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hier: Konstruktionsfehler der Hydraulik, sog. latenter Mangel!
(nach Rspr. ausreichend, da Ursache für jederzeitiges Umschlagen in
Mangel gesetzt)
3. Kein Ausschluss der Mängelrechte
- §§ 536b, 536c BGB (-)
4. Fehlendes Verschulden des B unbeachtlich?
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Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2015 FB 8 – Die defekte Hebebühne – Gliederung
- auch bei Mangelfolgeschäden?
- nach hM: ja (Argument: abschließende Regelung in § 536 BGB)
5. Kausaler Schaden?
a) ersatzfähiger Vermögensschaden, § 249 I BGB?
aa) Fahrtkosten i.H.v. € 270,- (+)
bb) Nutzungsausfall am Pkw?(kein messbarer Vermögens-schaden,
vgl. Differenzhypothese; anders, wenn Anmietung eines Ersatz-PKW)
-
Zulässigkeit einer abstrakten Schadensberechnung?
-
hier (+), vgl. Rspr. zum „Kommerzialisierungs-gedanken“:
Ersatzfähigkeit, wenn bedeutendes Wirtschaftsgut des tägl.
Lebens
-
nur soweit Nutzungswille und hypothetische Nutzbarkeit
vorliegen
-
hier: wegen Reise nur teilweise Nutzbarkeit
b) Haftungsausfüllende Kausalität
bzgl. Fahrtkosten sowie Nutzungsausfall (+)
c) Schadenshöhe
aa) Fahrtkosten
Anrechnung ersparter Aufwendungen (in unbestimmter Höhe) als
Ausprägung des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbotes
bb) Nutzungsausfall am PKW (Praxis wendet Nutzungsausfall-Tabelle
an), aber nur soweit Nutzungs-fähigkeit gegeben (s.o.)
Ergebnis: K und G können von B gem. § 536a I Var. 1 BGB Schadensersatz in Höhe der
Fahrtkosten abzügl. ersparter Aufwendungen sowie Entschädigung für einen Nutzungsausfall
am Pkw für 20 Tage verlangen.
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Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2015, FB 8 – Die defekte Hebebühne – Gliederung
B. Ansprüche aus § 536a I Var. 2 oder 3 BGB
 s.o., scheitern jeweils am fehlenden Verschulden des B
C. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB auf Schadensersatz?
• Anwendbarkeit bei Mangelfolgeschäden?
NEIN, da abschließendes Gewährleistungssystem in §§ 536 ff. BGB
(§§ 280, 241 im Mietrecht nur auf solche Pflichtverletzungen anwendbar, die mit
Mangel der Mietsache nichts zu tun haben)
• außerdem kein Verschulden des B, § 280 I 2 BGB
Ergebnis: keine Ansprüche aus §§ 280 I, 241 II BGB
E. Anspruch aus § 823 I BGB auf Schadensersatz
1. Rechts- bzw. Rechtsgutsverletzung
- Verletzung des Eigentums am Pkw?
- Substanzverletzung nicht erforderlich
- Kriterium nach hM: wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung durch Einwirkung
auf die Sache (physisches Hindernis ausreichend)
- hier (+)
2. kausale Handlung des B
-
hier
(+):
Abschluss
des
Mietvertrages,
Kausalkette
führt
zu
Nutzungsbeeinträchtigung
3. Rechtswidrigkeit und Verschulden
- keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch B
- kein Verschulden
Ergebnis: Kein Anspruch aus § 823 I BGB
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