Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2015, FB 8 – Die defekte Hebebühne – Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus § 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl. §§ 441 IV, 638 IV BGB)? - kein vertraglicher Rückgewähranspruch B. Anspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) I. Etwas erlangt hier: Auszahlungsanspruch des B ggü. seiner Bank II. Durch Leistung von K und G Definition: Unter Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. III. Ohne Rechtsgrund? 1. Mietvertraglicher Anspruch gem. § 535 II BGB als Rechtsgrund? - wirksamer Vertragsschluss (+) - Personenmehrheit auf Mieterseite, Folge: §§ 420 ff. (428) BGB - zwei Verträge (Wohnung; Stellplatz) oder einheitlicher Vertrag? Auslegung (§§ 133, 157 BGB, Indiz: selbständiges Gebäude) - Schriftform gewahrt, § 550 S. 1 BGB? (NUR bei Wohnraum-miete) aber: Formmangel ist kein Wirksamkeitshindernis 2. Teilweises Erlöschen durch Mietminderung, § 536 I BGB? - im Mietrecht Minderung kraft Gesetzes (anders als z.B. § 441 BGB) Voraussetzungen von § 536 I BGB: ©Huber 1 Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2015 FB 8 – Die defekte Hebebühne – Gliederung Mangel (negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit) der Mietsache, d.h. Aufhebung oder Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch, § 536 I 1, 2 BGB keine Unerheblichkeit, § 536 I 3 BGB keine Kenntnis bei Vertragsschluss, § 536b BGB rechtzeitige Mängelanzeige, § 536c I 1, II BGB - hier (+) Zwischenergebnis: Minderung kraft Gesetzes greift in Höhe von 50 € ein, insoweit erfolgte die Mietzahlung ohne Rechtsgrund, § 812 I 1 Alt. 1 also (+). IV. Ausschluss der Rückforderung? 1. Gem. § 536b BGB analog? - Anwendung bei nachträglichen Mängeln (str.) - Frage kann hier offen bleiben, da auch nach früherer Rspr. hier kein Ausschluss (Mietzahlungen trotz Mangels hätten über längeren Zeitraum erfolgen müssen) 2. Gem. § 814 BGB - Zahlung seitens G und K im Bewusstsein (= positive Kenntnis) der Nicht-Schuld - hier (-) Ergebnis: K und G können von B aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung zuviel gezahlter Miete in Höhe von 50 € verlangen. C. Anspruch auf Schadensersatz gem. § 536a I BGB 1. Wirksamer Mietvertrag 2. Mangel bei Gebrauchsüberlassung ? - teilweise Unbenutzbarkeit (-), da erst nachträglich entstanden - anderweitiger Mangel? 2 Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2015, FB 8 – Die defekte Hebebühne – Gliederung - hier: Konstruktionsfehler der Hydraulik, sog. latenter Mangel (nach Rspr. ausreichend, da Ursache für jederzeitiges Umschlagen in Mangel gesetzt) 3. Kein Ausschluss der Mängelrechte, §§ 536b, 536c BGB (-) 4. Fehlendes Verschulden des B unbeachtlich, vgl. Wl. v. § 536a I Var. 1 5. Schaden, §§ 249 ff. BGB (+) 50,- € Ergebnis: K und G können von B auch aus § 536a I Var. 1 BGB die Rück-zahlung zuviel gezahlter Miete in Höhe von 50 € verlangen. D. Anspruch aus § 536a I Var. 2 BGB - vom Vermieter zu vertretender Mangel nach Vertragsschluss (-) - außerdem hier sowohl bzgl. latentem als auch akutem Mangel Vertretenmüssen (-) Ergebnis: kein Anspruch aus § 536a I Var. 2 BGB E. Anspruch aus § 536a I Var. 3 BGB - Verzug des B mit der Mängelbeseitigung i.S.v. § 286 BGB? 1. Anspruch auf Mängelbeseitigung, § 535 I 2 BGB (+) 2. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit (+) 3. Schuldhafte Nichtleistung (-) kein Verschulden des B oder seiner Erfüllungsgehilfen 4. außerdem keine Mahnung durch K oder G - hier Verzug (-) Ergebnis: kein Anspruch aus § 536a I Var. 3 BGB 3 Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2015, FB 8 – Die defekte Hebebühne – Gliederung F. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB I. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung (vgl. Wortlaut. § 823 I BGB) - berechtigter Besitz an dem Stellplatz als geschütztes Rechtsgut, §§ 854, 866 BGB - bei deliktischen Ansprüchen gegenüber dem Vertragspartner: Äquivalenzinteresse Integritätsinteresse (§ 823 BGB schützt nur ein über Äquivalenz hinausgehendes Integritätsinteresse) hier aber deckt sich das Erhaltungsinteresse an der gebrauchs-tauglicher Mietsache mit Nutzungsinteresse also kein weitergehendes Integritätsinteresse vorhanden II. Ergebnis: Kein Anspruch aus § 823 I BGB auf Schadensersatz wegen Beeinträchtigung des Besitzes am Stellplatz Teil 2: Ansprüche auf Ersatz von Fahrtkosten und Nutzungsausfall A. Anspruch aus § 536a I Var.1 BGB - Haftung für anfängliche Mängel, § 536a I Var. 1 BGB? 1. Wirksamer Mietvertrag 2. Mangel bei Gebrauchsüberlassung ? - teilweise Unbenutzbarkeit (-), da erst nachträglich entstanden - anderweitiger Mangel? • hier: Konstruktionsfehler der Hydraulik, sog. latenter Mangel! (nach Rspr. ausreichend, da Ursache für jederzeitiges Umschlagen in Mangel gesetzt) 3. Kein Ausschluss der Mängelrechte - §§ 536b, 536c BGB (-) 4. Fehlendes Verschulden des B unbeachtlich? 4 Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2015 FB 8 – Die defekte Hebebühne – Gliederung - auch bei Mangelfolgeschäden? - nach hM: ja (Argument: abschließende Regelung in § 536 BGB) 5. Kausaler Schaden? a) ersatzfähiger Vermögensschaden, § 249 I BGB? aa) Fahrtkosten i.H.v. € 270,- (+) bb) Nutzungsausfall am Pkw?(kein messbarer Vermögens-schaden, vgl. Differenzhypothese; anders, wenn Anmietung eines Ersatz-PKW) - Zulässigkeit einer abstrakten Schadensberechnung? - hier (+), vgl. Rspr. zum „Kommerzialisierungs-gedanken“: Ersatzfähigkeit, wenn bedeutendes Wirtschaftsgut des tägl. Lebens - nur soweit Nutzungswille und hypothetische Nutzbarkeit vorliegen - hier: wegen Reise nur teilweise Nutzbarkeit b) Haftungsausfüllende Kausalität bzgl. Fahrtkosten sowie Nutzungsausfall (+) c) Schadenshöhe aa) Fahrtkosten Anrechnung ersparter Aufwendungen (in unbestimmter Höhe) als Ausprägung des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbotes bb) Nutzungsausfall am PKW (Praxis wendet Nutzungsausfall-Tabelle an), aber nur soweit Nutzungs-fähigkeit gegeben (s.o.) Ergebnis: K und G können von B gem. § 536a I Var. 1 BGB Schadensersatz in Höhe der Fahrtkosten abzügl. ersparter Aufwendungen sowie Entschädigung für einen Nutzungsausfall am Pkw für 20 Tage verlangen. 5 Fallbersprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2015, FB 8 – Die defekte Hebebühne – Gliederung B. Ansprüche aus § 536a I Var. 2 oder 3 BGB s.o., scheitern jeweils am fehlenden Verschulden des B C. Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB auf Schadensersatz? • Anwendbarkeit bei Mangelfolgeschäden? NEIN, da abschließendes Gewährleistungssystem in §§ 536 ff. BGB (§§ 280, 241 im Mietrecht nur auf solche Pflichtverletzungen anwendbar, die mit Mangel der Mietsache nichts zu tun haben) • außerdem kein Verschulden des B, § 280 I 2 BGB Ergebnis: keine Ansprüche aus §§ 280 I, 241 II BGB E. Anspruch aus § 823 I BGB auf Schadensersatz 1. Rechts- bzw. Rechtsgutsverletzung - Verletzung des Eigentums am Pkw? - Substanzverletzung nicht erforderlich - Kriterium nach hM: wesentliche Nutzungsbeeinträchtigung durch Einwirkung auf die Sache (physisches Hindernis ausreichend) - hier (+) 2. kausale Handlung des B - hier (+): Abschluss des Mietvertrages, Kausalkette führt zu Nutzungsbeeinträchtigung 3. Rechtswidrigkeit und Verschulden - keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch B - kein Verschulden Ergebnis: Kein Anspruch aus § 823 I BGB 6
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