Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Prof. Dr. Felix Herzog Der objektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. b. c. d. 2. Täterqualität Handlung Erfolg Kausalität und objektive Zurechnung Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 2 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Die vier Ausformungen des nulla-poena-Satzes Nulla poena sine lege… (vgl. § 1 StGB, Art 103 II GG) …certa (= Bestimmtheitsgebot) …stricta (= Analogieverbot) …scripta (= Gewohnheitsrechtsverbot) „Gegenprinzip“: Nullum crimen (Nulla culpa) sine poena …praevia (= Rückwirkungsverbot) = kein Verbrechen (Schuld) ohne Strafe Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 3 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Die vier Ausformungen des nulla-poena-Satzes Bestimmtheitsgebot: der Normadressat muss aus dem Gesetz erkennen können, für welches Verhalten Strafe droht Analogieverbot: der Normadressat darf nicht bestraft werden, weil sein Verhalten einer unter Strafe gestellten Handlung ähnlich war Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 4 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Die vier Ausformungen des nulla-poena-Satzes Zur Zeit des Nationalsozialismus wurde das Analogieverbot durch das „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs“ vom 28. Juni 1935 aufgehoben und stattdessen in § 2 StGB folgendes kodifiziert: „Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient. Findet auf die Tat kein bestimmtes Strafgesetz unmittelbar Anwendung, so wird die Tat nach dem Gesetz bestraft, dessen Grundgedanke auf sie am besten zutrifft“. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 5 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Die vier Ausformungen des nulla-poena-Satzes Gewohnheitsrechtsverbot: der Normadressat darf nicht wegen eines Verstoßes gegen ungeschriebenes Recht bestraft werden Rückwirkungsverbot: der Normadressat darf nicht durch ein nach der begangenen Handlung erlassenes Strafgesetz bestraft werden Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 6 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Die vier Ausformungen des nulla-poena-Satzes Rückwirkung: Konstellationen (1.) Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 7 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Die vier Ausformungen des nulla-poena-Satzes Rückwirkung: Konstellationen (2.) 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Sonderdelikten zu prüfen bei § 212 I StGB z.B. nicht zu prüfen Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 11 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Handlung die gesetzlichen Tatbestände beschreiben eine bestimmte Handlung des Täters; in § 212 I StGB z.B. besteht diese Handlung im Töten eine Handlung kann in einem Tun oder Unterlassen liegen der Begriff Handlung ist nicht unumstritten es gibt verschiedene Handlungslehren bzw. – begriffe Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 12 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Handlung der Handlungsbegriff ist nur in den seltensten Fällen zu erörtern, in denen es an einer Handlung fehlen kann Nichthandlungen sind Körperbewegungen: 1. im Schlaf oder im Zustand der Bewusstlosigkeit, 2. aufgrund von vis absoluta, 3. in Form einer bloßen Reflexbewegung. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 13 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Handlung Vis absoluta ist die unwiderstehliche und damit den eigenen Willen des Betroffenen ausschließende Gewalt eines Dritten. Bsp.: Es handelt nicht, wer in ein Schaufenster gestoßen wird und schon deshalb nicht nach seinem Willen eine Sachbeschädigung begeht. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 14 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Handlung Reflexbewegungen werden ohne Zwischenschaltung des Gehirns unmittelbar durch einen von den sensorischen auf die motorischen Nerven übertragenen Reiz bewirkt. abzugrenzen von Spontanreaktionen, Kurzschlusshandlungen und automatisierten Verhaltensweisen Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 15 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Erfolg der Erfolg ist nur zu prüfen bei den sog. Erfolgsdelikten, nicht bei den schlichten Tätigkeitsdelikten beim Handlungsobjekt, z.B. Tod eines Menschen bei § 212 I StGB Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 16 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Kausalität Kausalität ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal und Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ursächlicher Zusammenhang zwischen zwei Elementen, insbesondere zwischen Handlung und Erfolg wird ermittelt durch die sog. conditio-sine-quanon-Formel (Äquivalenztheorie) Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 17 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Handlung Eine Handlung ist nach der conditio-sine-qua-nonFormel für den Erfolgseintritt kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Bsp.: Vergiftet T den O, woran dieser stirbt,kann die Giftgabe nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfiele. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 18 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Kausalität es kommt auf die Kausalität für den konkreten Erfolg an, nicht für irgendeinen! Bsp.: Z erschießt O, der sich wegen der Wirkung des von T verabreichten Giftes in Krämpfen windet. Der Schuss des Z kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O, so wie er eingetreten ist, entfiele. Im Hinblick auf die Giftgabe ist dagegen die Kausalität für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt zu verneinen. Der konkrete Erfolg liegt im Tod durch Erschießen, nicht in einem Tod durch Vergiftung. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 19 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Kausalität Ersatz- oder Reserveursachen dürfen nicht berücksichtigt werden = hypothetische Kausalverläufe Bsp.: Der Schuss des Z bleibt für den Tod des O auch dann kausal, wenn O im gleichen Augenblick von Y erschossen worden wäre, hätte nicht Z den Schuss abgegeben. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 20 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Kausalität von mehreren Verhaltensweisen (= Bedingungen), die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele, ist jede erfolgsursächlich = Doppelkausalität Bsp.: Vergiften T und M unabhängig voneinanderdas Essen des O mit je einer tödlichen Menge Gift, so können die Giftgaben zwar jede für sich (= alternativ), aber nicht beide zusammen (= kumulativ) hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfiele. Für seinen Tod sind also beide Giftgaben kausal. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 21 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Kausalität bei kumulativer Kausalität wird der Erfolg erst durch das Zusammenwirken mehrerer unabhängig voneinander gesetzter Ursachen ausgelöst = kumulative Kausalität Bsp.: Verabreichen T und M, ohne voneinander zu wissen, O eine jeweils nicht tödliche Menge Gift, die erst durch das zufällige Zusammenwirken tödlich wirkt, so kann weder die Giftgabe des T, noch diejenige des M hinweggedacht werden, ohne dass der Tod des O entfiele. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 22 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Kausalität bei der überholenden Kausalität führt ein späteres Ereignis unabhängig von der ersten Kausalreihe zum Erfolg = überholende Kausalität Bsp.: Wäre O von M in Unkenntnis der Vergiftung und vor Einsetzen der tödlichen Giftwirkung erschossen worden, so hätte der Schuss des M das Giftgeben des T „überholt“. Dann wäre allein der Schuss des M ursächlich für den Tod des O, so dass sich nur M eines vollendeten, T allenfalls eines versuchten Totschlags schuldig gemacht haben könnte. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 23 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Kausalität die Kausalität der Unterlassung nach der conditio-cum-qua-non-Formel: Eine Unterlassung ist dann kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 24 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Objektive Zurechnung Figur der h.L. (herrschende Lehre), um die Wirkung der Kausalität einzuschränken um auf der Ebene des objektiven Tatbestandes die strafrechtlich relevanten von den strafrechtlich irrelevanten kausalen Bedingungen zu trennen ob ein tatbestandsmäßiger Erfolg einem Täter („als sein Werk“) objektiv zuzurechnen ist, bestimmt sich in zwei Schritten: Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 25 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Objektive Zurechnung Ein Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn die Handlung kausal war und der Täter durch seine Handlung ein rechtlich missbilligtes Risiko schafft (= Überschreiten des erlaubten Risikos), welches sich im konkreten Erfolg realisiert (= Risikozusammenhang). Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 26 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Objektive Zurechnung Fallgruppen/Typische Problemfälle I Allg. Lebensrisiko und Reichweite des erlaubten Risikos Bsp.: Der vom Neffen N überredete Erbonkel E findet, wie von N erhofft, bei einem Flugzeugabsturz den Tod Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info Atypischer Kausalverlauf Bsp.: A schießt in Tötungsabsicht auf B. Der Schwerverletzte B stirbt durch Genickbruch, da er von der Trage fällt, als der herbeigerufene Sanitäter S einen Herzinfarkt erleidet 27 Eigenverantwortliche Selbstgefährdung Bsp.: A schießt in Tötungsabsicht auf B und verletzt diesen schwer. B stirbt im Krankenhaus aber nur, weil er sich völlig unvorhergesehen weigert, lebensrettende Medikamente einzunehmen Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Objektive Zurechnung Fallgruppen/Typische Problemfälle II Schutzzweck der verletzten Norm Risikoverringerung Bsp.: A überfährt in Hude eine rote Ampel auf seinem Weg nach Bremen. In Bremen kommt es zu einem für A unvermeidbaren Unfall mit B. B stirbt. Hätte A gehalten, wäre es nicht zum Unfall gekommen Bsp.: A will B mit dem Knüppel auf den Kopf schlagen; C lenkt den Schlag ab, so dass nur B`s Schulter verletzt wird Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 28 Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten Bsp.: A streckt B mit einem Schuss nieder. Der hinzukommende C gibt dem sterbenden B, der schwer leidet, den Gnadenschuss Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Objektive Zurechnung Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 29 Einfü Einführung in das Strafrecht Der objektive Tatbestand Objektive Zurechnung Prof. Dr. Felix Herzog www.felixwww.felix-herzog.info 30 Einfü Einführung in das Strafrecht Vielen Dank Prof. Dr. Felix Herzog
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