Urteil im Verfahren wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 08. Juli 2015 die Berufung eines angeklagten Polizeibeamten gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichtes Freiburg mit der Maßgabe verworfen, dass die Höhe der Tagessätze einer vorbehaltenen Geldstrafe 50,-- € beträgt. Der Angeklagte - ein Polizeibeamter der Kriminalpolizei Freiburg - war durch das Amtsgericht Freiburg wegen Strafvereitelung im Amt mit Urteil vom 20. November 2013 wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt und der Verletzung von Privatgeheimnissen schuldig gesprochen und verwarnt worden. Die Verhängung einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 70,-- € blieb vorbehalten ( so genannte Verwarnung mit Strafvorbehalt). Nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils hatte der Beamte, der als „VP-Führer“ bei der Kriminalpolizei in Freiburg eingesetzt war, Ende des Jahres 2008, Anfang des Jahres 2009 eine solchen Vertrauensperson telefonisch angewiesen, erworbene Ecstasy-Tabletten wegzuwerfen. Zudem hat er nach dem Urteil derselben Vertrauensperson im Jahre 2011 vertrauliche Informationen über einen Dritten aus den polizeilichen Datensystemen weitergegeben. Auf die Berufung des Angeklagten hat nun das Landgericht Freiburg nach insgesamt drei Verhandlungstagen lediglich eine Reduzierung der Höhe der Tagesätze vorgenommen, im Übrigen blieb das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die §§ 59, 203, 258, 258a StGB lauten: § 59 StGB Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt (1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn 1. zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird, 2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und 3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, (…) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. § 258 StGB Strafvereitelung (1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (…) (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird. (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei. § 258a StGB Strafvereitelung im Amt (1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.
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