Fallbesprechung Strafrecht AT Einheit 1

Fallbesprechung
Strafrecht AT
EINHEIT 1
JOHANNES SOMMER, KATHARINA LIENERT LL.B.
Gliederung
I. Vorstellung
II. Arbeitsmaterialien
III. Das deutsche Strafrecht (Einführung)
IV. Fallbearbeitung/Gutachtenstil
V. Fall 1
VI. Fall 2
III. Das deutsche Strafrecht
1. Einordnung
Deutsche Rechtsordnung
Öffentliches Recht
Verfassungs- und
Verwaltungsrecht
Strafrecht
Zivilrecht
III. Das deutsche Strafrecht
2. Das StGB
- Enthält das sog. materielle Strafrecht
- Untergliedert in AT und BT
III. Das deutsche Strafrecht
3. Funktion des Strafrechts
Warum bestrafen wir eigentlich?
= Welchen Grund hat Strafe?
III. Das deutsche Strafrecht
3. Funktion des Strafrechts
Rechtsgüterschutz
Bekämpfung sozialschädlichen Verhaltens
Sicherung eines sozialethischen Minimums an für das
Zusammenleben essentiellen Verhaltensweisen
III. Das deutsche Strafrecht
4. Strafzwecke
Welche Ziele darf/soll Strafe haben?
III. Das deutsche Strafrecht
4. Strafzwecke
a) Generalprävention
b) Spezialprävention
c) Vergeltung/Rechtsfrieden
Vereinigungstheorie
III. Das deutsche Strafrecht
5. Keine Strafe ohne Gesetz
Art. 103 I GG
(1) ...
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3)...
III. Das deutsche Strafrecht
§ 248c
Entziehung elektrischer Energie
(1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels
eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage
oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht,
die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) ...
(3)...
(4)...
III. Das deutsche Strafrecht
Bestimmtheit / Vorhersehbarkeit der Strafe (Beispiel nach Hammen)
Barkeeper A hört zufällig zwei Geschäftsleute reden und erfährt so, dass der
Vorstand der Daimler AG vorhat, zurückzutreten. Das erzählt er daraufhin
seinem Schwager, der seine Daimler-Aktien verkauft, bevor ihr Kurs fällt.
Strafbarkeit des A?
§ 38 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert oder […]
III. Das deutsche Strafrecht
§ 14 WpHG
(1) Es ist verboten,
1.
unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder
fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern, […]
III. Das deutsche Strafrecht
§ 13 WpHG
(1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich
bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von
Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet
sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis
der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. […]
III. Das deutsche Strafrecht
§ 12 WpHG
Insiderpapiere sind Finanzinstrumente,
1.
die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den
regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind,
[…]
III. Das deutsche Strafrecht
§ 2 WpHG
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, […]
(1a) […]
(2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind […]
(2a) (weggefallen)
(2b) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, Anteile an Investmentvermögen im
Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1a, Derivate im Sinne des
Absatzes 2, Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des
Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem
unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von
Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem CRRKreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des
Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht
nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird.
[…]
(11)
IV. Das Gutachten
1. Gutachtenstil
Abgrenzung: Gutachtenstil – Urteilsstil
IV. Das Gutachten
1. Gutachtenstil
a) Obersatz = Was könnte er getan haben?
b) Voraussetzungen (Definition) = Was brauchen wir dafür?
c) Subsumtion = Was haben wir? Reicht das?
d) Ergebnis = Ja/Nein
IV. Das Gutachten
1. Gutachtenstil
a) Obersatz: T könnte sich wegen … gem. § … StGB strafbar gemacht
haben, indem er…
b) Voraussetzung: T muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und
schuldhaft gehandelt haben.
aa) Tatbestand
Prüfung und Subsumtion
bb) Rechtswidrigkeit
cc) Schuld
c) Ergebnis
IV. Das Gutachten
2. Juristische Auslegungsgrundsätze
a) Wortlaut (im Strafrecht sehr ernst zu nehmen -> Art. 103 II GG)
b) Entstehungsgeschichte
c) Systematik
d) Sinn und Zweck / Telos
IV. Das Gutachten
3. Das vorsätzliche Begehungsdelikt (Aufbau)
I. Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Das Gutachten
3. Das vorsätzliche Begehungsdelikt (Aufbau)
I. Tatbestand
1. Objektiver TB
2. Subjektiver TB ( Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Das Gutachten
3. Das vorsätzliche Begehungsdelikt (Aufbau)
I. Tatbestand
1. Objektiver TB
a) Handlung
b) Erfolg
c) Kausalität
d) Objektive Zurechnung
2. Subjektiver TB ( Vorsatz)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
V. Fall – Fall 1
Fall 1 – „Der Zuhälter und das ungeborene Kind“
Zuhälter T sieht seine Ex-Freundin F auf der anderen Straßenseite. Sie ist
mittlerweile mit einem anderen liiert und von diesem auch schwanger. In
T kochen die Hassgefühle hoch. Da er wie immer seinen Revolver bei sich
trägt, nutzt er die Gelegenheit, um F zu erschießen.
Aufgabenstellung: Wie ist die rechtliche Bewertung des Geschehens
bezüglich des ungeborenen Kindes nach § 212 StGB?
V. Fall – Fall 1
Strafbarkeit nach § 212 I StGB?
T könnte sich wegen Totschlags am ungeborenen Kind der F gem.
§ 212 I strafbar gemacht haben, indem er die Mutter F erschoss.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlung (+)
b) Erfolg
V. Fall – Fall 1
b) Erfolg
(P): T müsste einen „anderen Menschen“ getötet haben.
Ungeborenes Kind = „anderer Mensch“?
aa) Wortlaut
bb) Entstehungsgeschichte
cc) Sinn und Zweck
dd) Systematik
V. Fall – Fall 1
b) Erfolg
(P): T müsste einen „anderen Menschen“ getötet haben.
Ungeborenes Kind = „anderer Mensch“?
Ergebnis der Auslegung: Ein ungeborene Kind ist kein anderer Mensch i.S.v. §
212 I StGB
Also hat T den objektiven Tatbestand des § 212 I StGB nicht verwirklicht.
Also hat sich T nicht gem. § 212 I StGB strafbar gemacht.
V. Fall – Fall 2
Fall 2 – „Ey Mann, das ist meine Freundin!“
Alfred (A) steht vor der Diskothek Top10 in Tübingen, um kurz frische Luft zu
schnappen. A traut seinen Augen nicht, als er seine eigene Freundin mit seinem
besten Freund Cäsar (C) festumschlungen aus der Diskothek kommen sieht. Er
ist so wütend, dass er kurzerhand dem C mit voller Wucht mehrmals ins Gesicht
schlägt. C erleidet einen Kieferbruch und hat noch mehrere Tage ein großes
Hämatom im Gesicht.
Aufgabenstellung: Wie hat sich A strafbar gemacht?