Fallbesprechung Strafrecht AT EINHEIT 1 JOHANNES SOMMER, KATHARINA LIENERT LL.B. Gliederung I. Vorstellung II. Arbeitsmaterialien III. Das deutsche Strafrecht (Einführung) IV. Fallbearbeitung/Gutachtenstil V. Fall 1 VI. Fall 2 III. Das deutsche Strafrecht 1. Einordnung Deutsche Rechtsordnung Öffentliches Recht Verfassungs- und Verwaltungsrecht Strafrecht Zivilrecht III. Das deutsche Strafrecht 2. Das StGB - Enthält das sog. materielle Strafrecht - Untergliedert in AT und BT III. Das deutsche Strafrecht 3. Funktion des Strafrechts Warum bestrafen wir eigentlich? = Welchen Grund hat Strafe? III. Das deutsche Strafrecht 3. Funktion des Strafrechts Rechtsgüterschutz Bekämpfung sozialschädlichen Verhaltens Sicherung eines sozialethischen Minimums an für das Zusammenleben essentiellen Verhaltensweisen III. Das deutsche Strafrecht 4. Strafzwecke Welche Ziele darf/soll Strafe haben? III. Das deutsche Strafrecht 4. Strafzwecke a) Generalprävention b) Spezialprävention c) Vergeltung/Rechtsfrieden Vereinigungstheorie III. Das deutsche Strafrecht 5. Keine Strafe ohne Gesetz Art. 103 I GG (1) ... (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3)... III. Das deutsche Strafrecht § 248c Entziehung elektrischer Energie (1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) ... (3)... (4)... III. Das deutsche Strafrecht Bestimmtheit / Vorhersehbarkeit der Strafe (Beispiel nach Hammen) Barkeeper A hört zufällig zwei Geschäftsleute reden und erfährt so, dass der Vorstand der Daimler AG vorhat, zurückzutreten. Das erzählt er daraufhin seinem Schwager, der seine Daimler-Aktien verkauft, bevor ihr Kurs fällt. Strafbarkeit des A? § 38 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert oder […] III. Das deutsche Strafrecht § 14 WpHG (1) Es ist verboten, 1. unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern, […] III. Das deutsche Strafrecht § 13 WpHG (1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen. […] III. Das deutsche Strafrecht § 12 WpHG Insiderpapiere sind Finanzinstrumente, 1. die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, […] III. Das deutsche Strafrecht § 2 WpHG (1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, […] (1a) […] (2) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind […] (2a) (weggefallen) (2b) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1, Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1a, Derivate im Sinne des Absatzes 2, Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem CRRKreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird. […] (11) IV. Das Gutachten 1. Gutachtenstil Abgrenzung: Gutachtenstil – Urteilsstil IV. Das Gutachten 1. Gutachtenstil a) Obersatz = Was könnte er getan haben? b) Voraussetzungen (Definition) = Was brauchen wir dafür? c) Subsumtion = Was haben wir? Reicht das? d) Ergebnis = Ja/Nein IV. Das Gutachten 1. Gutachtenstil a) Obersatz: T könnte sich wegen … gem. § … StGB strafbar gemacht haben, indem er… b) Voraussetzung: T muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. aa) Tatbestand Prüfung und Subsumtion bb) Rechtswidrigkeit cc) Schuld c) Ergebnis IV. Das Gutachten 2. Juristische Auslegungsgrundsätze a) Wortlaut (im Strafrecht sehr ernst zu nehmen -> Art. 103 II GG) b) Entstehungsgeschichte c) Systematik d) Sinn und Zweck / Telos IV. Das Gutachten 3. Das vorsätzliche Begehungsdelikt (Aufbau) I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Das Gutachten 3. Das vorsätzliche Begehungsdelikt (Aufbau) I. Tatbestand 1. Objektiver TB 2. Subjektiver TB ( Vorsatz) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Das Gutachten 3. Das vorsätzliche Begehungsdelikt (Aufbau) I. Tatbestand 1. Objektiver TB a) Handlung b) Erfolg c) Kausalität d) Objektive Zurechnung 2. Subjektiver TB ( Vorsatz) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld V. Fall – Fall 1 Fall 1 – „Der Zuhälter und das ungeborene Kind“ Zuhälter T sieht seine Ex-Freundin F auf der anderen Straßenseite. Sie ist mittlerweile mit einem anderen liiert und von diesem auch schwanger. In T kochen die Hassgefühle hoch. Da er wie immer seinen Revolver bei sich trägt, nutzt er die Gelegenheit, um F zu erschießen. Aufgabenstellung: Wie ist die rechtliche Bewertung des Geschehens bezüglich des ungeborenen Kindes nach § 212 StGB? V. Fall – Fall 1 Strafbarkeit nach § 212 I StGB? T könnte sich wegen Totschlags am ungeborenen Kind der F gem. § 212 I strafbar gemacht haben, indem er die Mutter F erschoss. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Handlung (+) b) Erfolg V. Fall – Fall 1 b) Erfolg (P): T müsste einen „anderen Menschen“ getötet haben. Ungeborenes Kind = „anderer Mensch“? aa) Wortlaut bb) Entstehungsgeschichte cc) Sinn und Zweck dd) Systematik V. Fall – Fall 1 b) Erfolg (P): T müsste einen „anderen Menschen“ getötet haben. Ungeborenes Kind = „anderer Mensch“? Ergebnis der Auslegung: Ein ungeborene Kind ist kein anderer Mensch i.S.v. § 212 I StGB Also hat T den objektiven Tatbestand des § 212 I StGB nicht verwirklicht. Also hat sich T nicht gem. § 212 I StGB strafbar gemacht. V. Fall – Fall 2 Fall 2 – „Ey Mann, das ist meine Freundin!“ Alfred (A) steht vor der Diskothek Top10 in Tübingen, um kurz frische Luft zu schnappen. A traut seinen Augen nicht, als er seine eigene Freundin mit seinem besten Freund Cäsar (C) festumschlungen aus der Diskothek kommen sieht. Er ist so wütend, dass er kurzerhand dem C mit voller Wucht mehrmals ins Gesicht schlägt. C erleidet einen Kieferbruch und hat noch mehrere Tage ein großes Hämatom im Gesicht. Aufgabenstellung: Wie hat sich A strafbar gemacht?
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