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Abteilung Studium & Lehre
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RÜCKTRITT VON PRÜFUNGSLEISTUNGEN
PRÜFUNGSLEISTUNGEN
Hinweise für Studierende
Grundsätzlich gilt: versäumte Prüfungen werden gemäß § 15 Abs. 1 AB Bachelor/Master mit „nicht
aus
ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn kein Rücktritt von der
der Prüfungsleistung erfolgt ist! Daher sollte immer ein Rücktritt (bzw. eine Abmeldung) von einer angemeldeten Prüfungsleistung erfolgen, wenn diese nicht abgelegt werden kann!
Ein Rücktritt ist möglich:
•
vor dem Ende der AnmeldeAnmelde- oder Rücktrittsfrist
Rücktrittsfrist:
frist Die Abmeldung (Rücktritt) von einer Prüfungsleistung vor dem Ende der vom Fachbereich bekannt gegebenen Anmelde- oder Rücktrittsfrist erfolgt
durch die Kandidatin/den Kandidaten über das Internetportal. Bitte achten Sie darauf, dass die Abmeldung auch vom Programm bestätigt wurde. Für die Abmeldung innerhalb der Frist muss keine
besondere Begründung vorliegen.
siehe auch:
•
Anmeldung von Prüfungsleistungen
nach dem Ende der AnmeldeAnmelde- oder Rücktrittsfrist:
Rücktrittsfrist Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung ist nach
Fristende nur aus einem wichtigen Grunde möglich,
möglich es gelten dann die Regelungen des § 15 Abs. 2
AB Bachelor/Master: Der Rücktritt muss dem Prüfungsausschussvorsitzenden unverzüglich schriftschriftlich angezeigt und der Grund glaubhaft gemacht werden.
Rücktritt nach Fristende
Der Rücktritt von einer Prüfungsleistung nach dem Ende der Anmelde- bzw. Rücktrittsfrist sollte –
soweit möglich – vor dem Termin der Prüfung erfolgen, sobald der Kandidatin/dem Kandidaten klar ist,
dass sie/er an der angemeldeten Prüfungsleistung nicht teilnehmen kann.
Es ist aber auch möglich, während einer laufenden Prüfung von dieser zurückzutreten. Die Prüfungsunfähigkeit muss dann unverzüglich und eindeutig beim Prüfer gemeldet werden. Dabei besteht weiterhin
die Pflicht, den Rücktritt anschließend schriftlich beim Prüfungsausschuss zu melden und glaubhaft zu
machen.
Ein nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung ist nur dann möglich, wenn der Prüfling während der
Prüfung unerkannt prüfungsunfähig war (z. B. aufgrund einer erst im Nachhinein festgestellten Erkrankung). Auch hier muss eine unverzügliche Meldung erfolgen. Ist man sich hingegen während der Prüfung der Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bewusst, will es aber trotzdem „einmal versuchen“, ist
in der Regel ein nachträglicher Rücktritt nicht mehr möglich. Der Prüfling darf also mit dem Rücktritt
nicht warten, bis sein Scheitern bekannt gegeben wurde.
Was sind „wichtige Gründe“?
Der Rücktritt von einer angemeldeten Prüfungsleistung ist nach
nach Fristende nur noch aus einem wichtiwichtigen Grunde möglich. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: Krankheit
plötzliKrankheit/Prüfungsunfähigkeit,
ankheit
cher Schicksalsschlag
unvorhergesehene ErSchicksalsschlag (z. B. Tod von Angehörigen) sowie andere nicht planbare/unvorhergesehene
Ereignisse,
eignisse aufgrund derer eine Teilnahme an der Prüfung nicht mehr zumutbar ist (z. B. kurzfristiger
Ausfall der Kinderbetreuung, Unfall auf dem Weg zur Prüfung, ersatzloser Ausfall des ÖPNV, etc.).
Was heißt „glaubhaft machen“?
Dem Prüfungsausschuss muss der Grund für den Rücktritt nachvollziehbar belegt werden, z. B. bei einer Krankheit durch ein ärztliches Attest.
Attest In anderen Fällen sind andere Nachweise oder Bescheinigungen einzureichen. Die Dokumente müssen im Original vorgelegt werden.
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http://www.uni-kassel.de/go/pruefungsverwaltung
Stand: Mai 2015
Abteilung Studium & Lehre
Bitte beachten Sie: Wird bei Rücktritt oder Versäumnis der Prüfungsleistung der Grund nicht glaubhaft
gemacht und etwa im Krankheitsfalle kein Attest eingereicht, gilt die Prüfungsleistung gem. § 15 Abs.
1 AB Bachelor/Master als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Was heißt „unverzüglich“ und „schriftlich“?
„schriftlich“?
Die schriftliche Anzeige des Rücktritts und die Glaubhaftmachung sollten ohne schuldhaftes Zögern
erfolgen, d. h.: Sobald es die Situation zulässt, muss sich die Kandidatin/der Kandidat beim Prüfungsamt melden. Nicht in jedem Falle ist es z. B. bei einer Erkrankung sofort möglich, ein Attest vorzulegen, etwa aufgrund der Wartezeit beim Arzt oder weil man aufgrund der Erkrankung dazu nicht in der
Lage ist. Der Rücktritt und die Vorlage des Attests sollten dann aber so schnell wie möglich erfolgen,
sobald der Prüfling dazu in der Lage ist.
Falls die Kandidatin/der Kandidat nicht persönlich dazu in der Lage ist, zum Prüfungsamt zu gehen, ist
es auch möglich, die Dokumente per Post zu senden oder jemanden damit zu beauftragen, den Rücktritt vorzunehmen. In der Regel sollte ein Attest aber spätestens drei Tage nach Krankheitsbeginn vorliegen. Bitte beachten Sie: Eine E-Mail gilt nicht als schriftliche Anzeige, die Schriftform setzt ein Papier-Dokument mit eigenhändiger Unterschrift voraus.
Wenn Sie den schriftlichen Rücktritt nicht mehr vor dem Termin der Prüfungsleistung einreichen
können, sollten Sie – wenn möglich - aus organisatorischen Gründen in jedem Falle das Prüfungsamt und/oder den Prüfer schnellstmöglich per Telefon oder E-Mail informieren, dass Sie
nicht an der Prüfung teilnehmen werden. Beachten Sie aber, dass Sie den schriftlichen Rücktritt
dann dennoch unverzüglich nachreichen müssen!
Wo muss ich den Rücktritt melden?
Es reicht nicht aus, sich beim Dozenten krank zu melden. Der Rücktritt von einer Prüfungsleistung
muss gemäß § 15 Abs. 2 AB Bachelor/Master beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgen.
Dazu müssen Sie sich nicht direkt an den Vorsitzenden wenden, sondern an das zuständige PrüfungsPrüfungsamt,
amt das Ihren Rücktritt entgegennimmt und bearbeitet. Sie müssen aber nicht unbedingt persönlich
beim Prüfungsamt erscheinen, sondern können die Dokumente auch einwerfen, per Post senden oder
einen Dritten beauftragen (s. oben).
Ihr zuständiges Prüfungsamt finden Sie auf der Homepage Ihres Fachbereiches.
Krankheit: Welche Art Attest muss vorgelegt werden?
Beim Rücktritt von einer angemeldeten Prüfungsleistung im Krankheitsfall muss gem. § 15 Abs. 2
AB Bachelor/Master dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich ein Attest vorgelegt
werden. Als Attest ist gemäß der AB Bachelor/Master eine Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend. Der Prüfungsausschuss kann aber in begründeten Zweifelsfällen (z. B. bei mehrmaliger Krankmeldung) zusätzlich ein amtsärztliches Attest verlangen.
Verlängerung der Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit der Bachelor- und Masterarbeit kann gemäß § 23 Abs. 8 AB Bachelor/Master verlängert werden, wenn der Abgabetermin aus Gründen, die die Kandidatin/der Kandidat nicht zu vertreten hat, nicht eigenhalten werden kann. Zu diesen Gründen gehören die oben genannten wichtigen
Gründe, auch hier gilt daher das Verfahren wie beim Rücktritt von Prüfungsleistungen, den wichtigen
Grund unverzüglich schriftlich glaubhaft zu machen. Die Verlängerung der Bearbeitungszeit richtet sich
nach dem Zeitraum der Verhinderung (konkrete Festlegung in der jeweiligen Fachprüfungsordnung,
jedoch maximal 50% der Bearbeitungszeit).
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http://www.uni-kassel.de/go/pruefungsverwaltung
Stand: Mai 2015
Abteilung Studium & Lehre
Gut zu wissen…
Der Prüfungsausschuss muss den Rücktritt genehmigen, wenn dieser glaubhaft begründet und unverzüglich eingereicht wurde. Die Prüfung gilt dann als nicht unternommen und hat damit keine Auswirkungen auf Beschränkungen zur Wiederholbarkeit.
Sollte im Internetportal die Prüfungsleistung, an der Sie nicht teilnehmen konnten, trotz Rücktritt zunächst noch mit „nicht bestanden“ ausgewiesen werden, kann dies daran liegen, dass Ihr Rücktritt noch
nicht bearbeitet/verbucht wurde. Sollte sich an dieser Meldung trotz Ihres Rücktrittsgesuchs nichts ändern, setzen Sie sich bitte mit dem Prüfungsamt in Verbindung.
Bitte beachten Sie: Diese Handreichung dient der Information und Orientierung bei prüfungsrechtlichen Fragen. Rechtlich bindend sind nur die jeweils geltenden Regelungen in den Fachprüfungsordnungen und Allgemeinen Bestimmungen, die im Mitteilungsblatt der Universität Kassel veröffentlicht sind. Bitte wenden Sie
sich bei Fragen rund um das Thema Prüfungen an das zuständige Prüfungsamt bzw. den zuständigen Prüfungsausschuss.
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http://www.uni-kassel.de/go/pruefungsverwaltung
Stand: Mai 2015