DER FLIEGERÄRZTLICHE AUSSCHUSS FÜR LUFTFAHRTPERSONAL DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN (FA DES BMVBW) Vorsitzender: Dr.med. A.Kirklies, LBA HAT IM FALL: D., geb. 1978 FA (Aktenzeichen) UNTER MITWIRKUNG VON: Frau Dr.med. Stern, DLR, Köln AM xx.xx.2001 FOLGENDE ENTSCHEIDUNG GETROFFEN: Herr D., geb.1978, ist fliegertauglich I BEGRÜNDUNG: Herr D. ist Inhaber des niederländischen ATPL mit einer Gesamtflugerfahrung von 170 Stunden. Da er in einem deutschen Luftfahrtunternehmen tätig werden möchte, benötigt er eien Umschreibung seiner niederländischen Lizenz in eine deutsche und damit ein deutsches Tauglichkeitszeugnis. Richtlinienkonform wurde Herr N.N. am xx.xx.2001 durch die fliegerärztliche Untersuchungsstelle in XY für fliegeruntauglich Klasse I und II bei Fliegertauglichkeit Klasse III befunden. Über die Lizenzabteilung im LBA stellte er am xx.xx.2001 einen Überprüfungsantrag dieses Untauglichkeitsurteils durch den Fliegerärztlichen Ausschuss. Diagnosen: Hyperopie bds. R +0,25 = -0,5/100O = 1,0 L +0,25 = 1,0 Deuteranomalie; ICD-10; H-53.5 Eingeschränkte Stereopsis. In der gutachterlichen Untersuchung im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt in Kölnn im Juli des Jahres 2001 konnte Herr D. bei der Testung an den pseudoisochromatischen tafeln nach Ishihara rechts die Tafeln 3, 6, 7, 8, 13, 14, 15, 16, 17 nicht oder falsch erkennen, links wurde die Tafel 3 nicht oder falsch erkannt. Bei der Testung an den pseudoisochromatischen Tafeln nach Velhagen wurden rechts die Tafeln 2, 4, 6, 9, 12, 19 nicht oder falsch erkannt, links die Tafeln 2, 4, 6,12, 19 nicht oder falsch erkannt. Die Bestimmung des Anomalqotienten ergab rechts einen Wert von 3,0 bei einer Einstellbreite von 8 Teilstrichen, nach Umstimmung 15 Teilstriche, links einen Wert von 2,9 bei einer Einstellbreite von 6 Teilstrichen, nach Umstimmung 8 Teilstriche. Im Farblegetest nach Farnsworth (Panel-D-15-Test) wurden durch Herrn D. keine Fehler gemacht. In der sonstigen fachophthalmologischen Untersuchung war der übrige funktionelle wie morphologische Befund unauffällig. In der Gesamtbeurteilung muss Herr D. als gering Grünschwacher beurteilt werden. In der wissenschaftlichen Literatur wird das Flugsicherheitsrisiko eines gering Grünschwachen im Vergleich zu einem Farbnormalen als geringfügig eingeschätzt. Darüber hinaus scheint Herr N.N. mit dem linken Auge eine deutlich bessere Farbdiskriminierung als mit dem rechten Auge zu haben, sodass die Gesamtproblematik dadurch deutlich abgeschwächt wird. Bei Herrn D. war auch eine leicht abgeschwächte Stereopsis sowie eine ganz diskrete Nahamblyopie links nachweisbar. Am ehesten ist dies durch eine in der Kindheit existente Refraktionsanisometropie zu erklären Aufgrund des positiven Lang-Testes ist nicht von einem Mikrostrabismus auszugehen, auch beim Cover-Test wurden keine Einstellbewegungen gemacht, sodass es keinen Hinweis auf eine Schielproblematik gibt. In der Synopsis aller Befunde erscheint es daher vertretbar, Herrn D. die Fliegertauglichkeit I zuzuerkennen. Fliegerärztlicher Ausschuss des BMVBW Dr.med. A.Kirklies
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