Justizvollzugsanstalt Karlsruhe - Außenstelle Bühl Hauptstr. 94, 77815 Bühl, Tel. 07223/80859-50, Postanschrift: Postfach 16 64, 77815 Bühl Informationen für Besucher der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe 1. Besuchszeiten Montag bis Freitag von 12.45 Uhr bis 14.00 Uhr (Besuchsende 2. Terminvereinbarungen Besuchsvereinbarungen sind nur an Werktagen bis 16.00 Uhr unter der Telefon-Nummer 07223/ 80859-50 möglich. Ohne vorherige Terminabsprache können keine Besuche durchgeführt werden. 3. Besuchsregeln 3.1 Allgemeines Zutritt in die Außenstelle Bühl ist nur mit einem gültigen Reisepass/ Bundespersonalausweis möglich. Verspätungen werden auf die Besuchszeit angerechnet. Besucher, für die keine Genehmigung des zuständigen Gerichts/ Staatsanwaltschaft oder der Anstaltsleitung vorliegt, dürfen die Justizvollzugsanstalt nicht betreten. Die Anzahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen ist auf maximal drei Personen beschränkt, wobei Kleinkinder bis drei Jahre nicht mitgezählt werden. Aus Gründen der Sicherheit werden die Besucherinnen und Besucher kontrolliert bzw. mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Gegenstände abgesucht. 3.2 Besuche von Untersuchungsgefangenen/ Strafgefangenen Gefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt grundsätzlich zwei Stunden im Monat (wöchentlich 30 Minuten). Strafgefangene: Auf Antrag des Gefangenen erteilt die Außenstelle Bühl eine Besuchsgenehmigung. Untersuchungsgefangene: Sofern das Gericht/Staatsanwaltschaft die Besuchsgenehmigung erteilt, ist diese im Original vorzulegen. Sie ist nur für einen Besuch gültig, es sei -2- denn, der zuständige Richter oder Staatsanwalt stellt eine Dauerbesuchserlaubnis aus. In jedem Fall ist auch eine Besuchsgenehmigung der Außenstelle Bühl erforderlich. 3.3 Dolmetscher Ist ein Dolmetscher erforderlich, ist dies bei der Terminvereinbarung mitzuteilen. Dolmetscher werden ausschließlich von der Außenstelle Bühl beauftragt. Sollte sich erst während des Besuchs herausstellen, dass ein Dolmetscher erforderlich ist, wird der Besuch abgebrochen. 3.4 Wäsche Nach vorhe3riger Absprache mit der Außenstelle Bühl (Tel. 07223/ 80859-50) können für eine Gefangene Kleidungsstücke nach Maßgabe der unter Punkt 9 aufgeführten Wäscheliste abgegeben werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, in Absprache mit der Außenstelle Bühl ein Wäschepaket per Post an die Gefangene zu versenden (s. unten Punkt 6.2). Die Reinigung der Kleidung erfolgt durch die Anstalt. Ein Wäschetausch findet daher nicht statt. 4. Einkauf beim Besuch Nahrungs- und Genussmittel im Wert von bis zu 10 Euro können in der Justizvollzugsanstalt Bühl beim Besuch erworben werden. 5. Geld für den Gefangeneneinkauf Beim Besuch kann Geld für den Gefangeneneinkauf eingezahlt werden. Für Überweisungen nutzen Sie bitte folgende Bankverbindung: Bank: Baden-Württembergische Bank Karlsruhe Empfänger: Zentrale Zahlstelle Justizvollzug IBAN-Nummer: DE25600501010004552107 BIC-Nummer: SOLA DE ST 600 Verwendungszweck: - Name und Geburtsdatum des Inhaftierten Sie können dem Gefangenen monatlich bis zu 62,75 Euro so genanntes „Sondergeld I“ zukommen lassen. Dieses Geld kann die Gefangene für den Einkauf in der Außenstelle verwenden und nicht von Gläubigern gepfändet werden. Falls Sie „Sondergeld I“ überweisen möchten, müssen Sie als Verwendungszweck zusätzlich das Stichwort „Sondergeld I“ angeben. Überweisungen, die nicht als Sondergeld gekennzeichnet sind, werden als sogenanntes „Eigengeld“ behandelt und stehen dem Gefangene nur soweit zur Verfügung, als keine Pfändung vorliegt. Strafgefangene in der Außenstelle Bühl können in aller Regel Eigengeld nicht zum Einkauf verwenden. Rechnen Sie mit drei Werktagen, bis eine Überweisung der Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung steht. Stand: 12 / 2015 -3- Bitte beachten Sie: Sollten Sie einer Gefangenen in einem Monat (versehentlich) mehr als 62,75 € überweisen, wird der Mehrbetrag als „Eigengeld“ verbucht, unterliegt somit ggf. einer Pfändung und kann von Strafgefangenen in der Außenstelle in der Regel nicht für den Einkauf verwendet werden. 6. Paketempfang Pakete werden grundsätzlich nur angenommen, wenn sie von der Gefangenen zuvor beantragt und von der Anstalt genehmigt wurden. 6.1 Nahrungs- und Genussmittelpakete Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist in jedem Fall ausgeschlossen. 6.2 Wäschepakete 6.2.1 Wäschepakete sind zulässig. Sie dürfen ausschließlich Kleidungsenthalten. Ein Inhaltsverzeichnis ist beizulegen. Die Annahme erfolgt dann, wenn das Paket sichtbar als Wäschepaket gekennzeichnet ist und eine Absenderadresse angegeben ist. 6.2.2 Das Wäschepaket darf nur die unter Punkt 9 (Wäscheliste) aufgeführten Gegenstände enthalten, da sonst die Annahme verweigert wird. 6.2.3 Die Reinigung der Kleidung erfolgt durch die Anstalt. Ein Wäschetausch findet daher nicht statt. 6.3 Wollpakete Jede Gefangene kann ein Wollkpaket („Wollpaket“ drauf schreiben) erhalten, welches ihr entweder per Post zugesandt oder zum Besuch mitgebracht werden kann. Das Paket darf keine Rundstricknadeln enthalten. 6.4 Bücher und CDs Bücher und CDs dürfen beim Besuch nicht eingebracht werden, sondern können von den Gefangenen über die Außenstelle Bühl bezogen werden. 7. Fernsehgeräte Fernsehgeräte dürfen nicht eingebracht werden. 8. Tonwiedergabegeräte Radio-, Kassetten- und CD-Abspielgeräte dürfen zu Besuchsbeginn abgegeben werden. MP3 dürfen nicht eingebracht werden. Hörfunk-, Tonband- und sonstige Tonwiedergabegeräte dürfen dem Gefangenen nur überlassen werden, wenn ihr Volumen 27.000 cm³ und ihre Maße insgesamt (Länge + Breite + Höhe) 100 cm nicht übersteigen. Stand: 12 / 2015 -4- Der Frequenzbereich muss bei Kurzwelle zwischen 3950 KHz und 26100 KHz und im UKW-Bereich zwischen 87,5 KHz bis 108 MHz liegen. Tonwiedergabegeräte mit einem USB-, LAN-, FIREWIRE- Anschluss, CARD SLOT, 32BITCARD-BUS-ÖFFNUNG oder bluetooth-Fähigkeit werden nicht zugelassen. Die Lautsprecher an den Geräten dürfen nicht abnehmbar sein. Die Verplombung der Geräte erfolgt durch einen Fachhändler und kostet derzeit 11 €. Das Geld ist zu Besuchsbeginn unter Angabe des Verwendungszwecks passend auf das Konto des Gefangenen einzuzahlen. Kopfhörer dürfen nicht eingebracht werden. 9. Wäscheliste 9.1Will eine Gefangene Privatkleidung tragen, muss ein für sie bestimmtes Wäschepaket zwingend folgende Bekleidungsstücke enthalten: 2 Paar Halbschuhe 8 Garnituren Unterwäsche, bestehend aus Unterhosen und Unterhemden (als Unterhemden sind auch T-Shirts ohne Kragen, ohne Knöpfe und ohne Reißverschluss erlaubt) 8 Paar Socken oder Strumpfhosen 3 Hosen, Halbröcke oder Kleider 5 Pullis, T-Shirts oder Blusen 3 Frotteehandtücher 2 Geschirrtücher Enthält das Wäschepaket weniger oder mehr von diesen Kleidungs- und Wäschestücken, wird es nicht angenommen und die Gefangene erhält keine Erlaubnis zum Tragen von Privatkleidung. 9.2. Zusätzlich zu den bei 9.1 genannten Kleidungs- und Wäschestücken können einer Gefangenen bis zu 3 BH 1 Trainingsanzug 4 Waschlappen zur Verfügung gestellt werden. 9.3. Die Wäsche muss kochfest und farbecht sein. Die Handtücher müssen den handelsüblichen Größen (keine Badetücher) entsprechen. 9.4 Eine Zahnbürste, ein Kamm aus Plastik, eine Bürste aus Plastik, ein Einmalrasierer, eine Mütze, ein Schal, ein Paar Handschuhe dürfen der Gefangenen ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Stand: 12 / 2015
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