INFO für Besucher der Außenstelle Bühl

Justizvollzugsanstalt Karlsruhe - Außenstelle Bühl
Hauptstr. 94, 77815 Bühl, Tel. 07223/80859-50,
Postanschrift: Postfach 16 64, 77815 Bühl
Informationen für Besucher der Justizvollzugsanstalt Karlsruhe
1. Besuchszeiten
Montag bis Freitag von
12.45 Uhr bis 14.00 Uhr (Besuchsende
2. Terminvereinbarungen
Besuchsvereinbarungen sind nur an Werktagen bis 16.00 Uhr
unter der Telefon-Nummer 07223/ 80859-50 möglich.
Ohne vorherige Terminabsprache können keine Besuche durchgeführt werden.
3. Besuchsregeln
3.1 Allgemeines
Zutritt in die Außenstelle Bühl ist nur mit einem gültigen Reisepass/
Bundespersonalausweis möglich. Verspätungen werden auf die Besuchszeit angerechnet.
Besucher, für die keine Genehmigung des zuständigen Gerichts/ Staatsanwaltschaft oder der Anstaltsleitung vorliegt, dürfen die Justizvollzugsanstalt nicht betreten.
Die Anzahl der gleichzeitig zu einem Besuch zugelassenen Personen ist
auf maximal drei Personen beschränkt, wobei Kleinkinder bis drei Jahre
nicht mitgezählt werden.
Aus Gründen der Sicherheit werden die Besucherinnen und Besucher
kontrolliert bzw. mit technischen oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene
Gegenstände abgesucht.
3.2 Besuche von Untersuchungsgefangenen/ Strafgefangenen
Gefangene dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt grundsätzlich zwei Stunden im Monat (wöchentlich 30 Minuten).
Strafgefangene:
Auf Antrag des Gefangenen erteilt die Außenstelle Bühl eine Besuchsgenehmigung.
Untersuchungsgefangene:
Sofern das Gericht/Staatsanwaltschaft die Besuchsgenehmigung erteilt,
ist diese im Original vorzulegen. Sie ist nur für einen Besuch gültig, es sei
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denn, der zuständige Richter oder Staatsanwalt stellt eine Dauerbesuchserlaubnis aus.
In jedem Fall ist auch eine Besuchsgenehmigung der Außenstelle Bühl
erforderlich.
3.3 Dolmetscher
Ist ein Dolmetscher erforderlich, ist dies bei der Terminvereinbarung mitzuteilen. Dolmetscher werden ausschließlich von der Außenstelle Bühl
beauftragt.
Sollte sich erst während des Besuchs herausstellen, dass ein Dolmetscher erforderlich ist, wird der Besuch abgebrochen.
3.4 Wäsche
Nach vorhe3riger Absprache mit der Außenstelle Bühl (Tel. 07223/
80859-50) können für eine Gefangene Kleidungsstücke nach Maßgabe
der unter Punkt 9 aufgeführten Wäscheliste abgegeben werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, in Absprache mit der Außenstelle Bühl ein
Wäschepaket per Post an die Gefangene zu versenden (s. unten Punkt
6.2). Die Reinigung der Kleidung erfolgt durch die Anstalt. Ein Wäschetausch findet daher nicht statt.
4. Einkauf beim Besuch
Nahrungs- und Genussmittel im Wert von bis zu 10 Euro können in der Justizvollzugsanstalt
Bühl
beim
Besuch
erworben
werden.
5. Geld für den Gefangeneneinkauf
Beim Besuch kann Geld für den Gefangeneneinkauf eingezahlt werden.
Für Überweisungen nutzen Sie bitte folgende Bankverbindung:
Bank:
Baden-Württembergische Bank Karlsruhe
Empfänger:
Zentrale Zahlstelle Justizvollzug
IBAN-Nummer:
DE25600501010004552107
BIC-Nummer:
SOLA DE ST 600
Verwendungszweck: - Name und Geburtsdatum des Inhaftierten
Sie können dem Gefangenen monatlich bis zu 62,75 Euro so genanntes
„Sondergeld I“ zukommen lassen. Dieses Geld kann die Gefangene für den
Einkauf in der Außenstelle verwenden und nicht von Gläubigern gepfändet werden. Falls Sie „Sondergeld I“ überweisen möchten, müssen Sie als Verwendungszweck zusätzlich das Stichwort „Sondergeld I“ angeben. Überweisungen,
die nicht als Sondergeld gekennzeichnet sind, werden als sogenanntes „Eigengeld“ behandelt und stehen dem Gefangene nur soweit zur Verfügung, als keine
Pfändung vorliegt. Strafgefangene in der Außenstelle Bühl können in aller Regel
Eigengeld nicht zum Einkauf verwenden. Rechnen Sie mit drei Werktagen, bis
eine Überweisung der Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt zur Verfügung
steht.
Stand: 12 / 2015
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Bitte beachten Sie: Sollten Sie einer Gefangenen in einem Monat (versehentlich)
mehr als 62,75 € überweisen, wird der Mehrbetrag als „Eigengeld“ verbucht, unterliegt somit ggf. einer Pfändung und kann von Strafgefangenen in der Außenstelle in der Regel nicht für den Einkauf verwendet werden.
6. Paketempfang
Pakete werden grundsätzlich nur angenommen, wenn sie von der Gefangenen zuvor beantragt und von der Anstalt genehmigt wurden.
6.1 Nahrungs- und Genussmittelpakete
Der Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ist in jedem Fall
ausgeschlossen.
6.2 Wäschepakete
6.2.1 Wäschepakete sind zulässig. Sie dürfen ausschließlich Kleidungsenthalten.
Ein
Inhaltsverzeichnis
ist
beizulegen.
Die Annahme erfolgt dann, wenn das Paket sichtbar als Wäschepaket gekennzeichnet ist und eine Absenderadresse angegeben
ist.
6.2.2 Das Wäschepaket darf nur die unter Punkt 9 (Wäscheliste)
aufgeführten Gegenstände enthalten, da sonst die Annahme
verweigert wird.
6.2.3 Die Reinigung der Kleidung erfolgt durch die Anstalt. Ein
Wäschetausch findet daher nicht statt.
6.3 Wollpakete
Jede Gefangene kann ein Wollkpaket („Wollpaket“ drauf schreiben) erhalten,
welches ihr entweder per Post zugesandt oder zum Besuch mitgebracht werden
kann. Das Paket darf keine Rundstricknadeln enthalten.
6.4 Bücher und CDs
Bücher und CDs dürfen beim Besuch nicht eingebracht werden, sondern können
von den Gefangenen über die Außenstelle Bühl bezogen werden.
7. Fernsehgeräte
Fernsehgeräte dürfen nicht eingebracht werden.
8. Tonwiedergabegeräte
Radio-, Kassetten- und CD-Abspielgeräte dürfen zu Besuchsbeginn abgegeben
werden. MP3 dürfen nicht eingebracht werden. Hörfunk-, Tonband- und sonstige
Tonwiedergabegeräte dürfen dem Gefangenen nur überlassen werden, wenn ihr
Volumen 27.000 cm³ und ihre Maße insgesamt (Länge + Breite + Höhe) 100 cm
nicht übersteigen.
Stand: 12 / 2015
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Der Frequenzbereich muss bei Kurzwelle zwischen 3950 KHz und 26100 KHz
und im UKW-Bereich zwischen 87,5 KHz bis 108 MHz liegen. Tonwiedergabegeräte mit einem USB-, LAN-, FIREWIRE- Anschluss, CARD SLOT, 32BITCARD-BUS-ÖFFNUNG oder bluetooth-Fähigkeit werden nicht zugelassen.
Die Lautsprecher an den Geräten dürfen nicht abnehmbar sein. Die Verplombung
der Geräte erfolgt durch einen Fachhändler und kostet derzeit 11 €. Das Geld ist
zu Besuchsbeginn unter Angabe des Verwendungszwecks passend auf das Konto des Gefangenen einzuzahlen.
Kopfhörer dürfen nicht eingebracht werden.
9. Wäscheliste
9.1Will eine Gefangene Privatkleidung tragen, muss ein für sie bestimmtes Wäschepaket zwingend folgende Bekleidungsstücke enthalten:
2 Paar Halbschuhe
8 Garnituren Unterwäsche, bestehend aus Unterhosen und Unterhemden
(als Unterhemden sind auch T-Shirts ohne Kragen, ohne Knöpfe und ohne Reißverschluss erlaubt)
8 Paar Socken oder Strumpfhosen
3 Hosen, Halbröcke oder Kleider
5 Pullis, T-Shirts oder Blusen
3 Frotteehandtücher
2 Geschirrtücher
Enthält das Wäschepaket weniger oder mehr von diesen Kleidungs- und Wäschestücken, wird es nicht angenommen und die Gefangene erhält keine Erlaubnis zum Tragen von Privatkleidung.
9.2. Zusätzlich zu den bei 9.1 genannten Kleidungs- und Wäschestücken können
einer Gefangenen bis zu
3 BH
1 Trainingsanzug
4 Waschlappen
zur Verfügung gestellt werden.
9.3. Die Wäsche muss kochfest und farbecht sein. Die Handtücher müssen den
handelsüblichen Größen (keine Badetücher) entsprechen.
9.4 Eine Zahnbürste, ein Kamm aus Plastik, eine Bürste aus Plastik, ein Einmalrasierer, eine Mütze, ein Schal, ein Paar Handschuhe dürfen der Gefangenen
ebenfalls zur Verfügung gestellt werden.
Stand: 12 / 2015