Sinn und Zweck der Künstlersozialkasse (KSK) - Musikrecht

Rechtsanwalt Philipp Meyer
Tastenwelt-Ausgabe 05/2009
Sinn und Zweck der Künstlersozialkasse (KSK)
Seit geraumer Zeit ist die KSK ein in der Musikszene heiß diskutiertes Thema.
Musiker, Veranstalter, Plattenfirmen und Musikschulen beklagen gleichermaßen,
„Opfer“ der KSK geworden zu sein.
Dabei scheinen die Wenigsten zu wissen, warum es die KSK überhaupt gibt, und
welche Aufgaben sie erfüllt. Grund genug, hier ein wenig Klarheit zu schaffen:
Der Ausgangspunkt
Die finanziellen Mittel von Künstlern sind oftmals sehr begrenzt, deren soziale
Absicherung kommt deshalb häufig zu kurz. Um diesen Missstand zu ändern schuf
der Gesetzgeber anfang der 80er Jahre das Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG). Künstler (und Publizisten) sollen demnach die Möglichkeit haben, in den
Genuss einer gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zu kommen,
was vormals häufig nicht der Fall war.
Die Voraussetzungen
Um als Künstler in der KSK aufgenommen werden zu können ist erforderlich, dass
der Künstler nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätig ist, und dies
überwiegend im Inland. Ob diese Voraussetzungen vorliegen wird von der KSK
geprüft.
Die Finanzierung
Die Versicherung von Künstlern kostet viel Geld. Der Topf aus dem die
Versicherungen verwirklicht werden, muss deshalb irgendwie gefüllt werden. Das in
diesem Zusammenhang gewählte Beitragssystem entspricht dem von (normalen)
Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Beide - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - müssen je
die Hälfte der hierfür erforderlichen Gelder einzahlen. So ist es auch hier: Die eine
Hälfte des Topfes wird durch die Abgaben der Unternehmer gefüllt, die andere Hälfte
durch die Beiträge der selbständigen Künstler.
RA Meyer • Adelheidstr. 25a • 80798 München • Tel 089 / 95 89 49 65 • [email protected] Die Unternehmer
Da ein selbständiger Künstler keinen Arbeitgeber hat, wird von denjenigen eine
Abgabe verlangt, die Künstler in einer „Arbeitnehmer-ähnlichen“ Stellung
beschäftigen. Die KSK spricht hier von Unternehmern, die unter gewissen
Umständen für die Inanspruchnahme von Künstlern zu einer Abgabe verpflichtet
sind. Wann ein Unternehmer eine Abgabe zu zahlen hat ist häufig nicht ganz klar,
weshalb dies immer wieder Anlass zu großem Unmut gegenüber der KSK gibt – ein
Thema, das wir im nächsten „Workshop Recht“ von Tastenwelt besprechen werden.
Die andere Hälfte des Versicherungsbeitrags wird von den Künstlern geleistet - wie
von einem normalen Arbeitnehmer eben auch. Berechnungsgrundlage für den, vom
Künstler zu leistenden Beitrag, ist dessen Jahreseinkommen.
Für Künstler bedeutet dies, dass sie - bezogen auf ihr Jahreseinkommen - die Hälfte
der folgenden Beitragssätze zu leisten haben. Diese Beiträge werden dann auf 12
Monate aufgeteilt:
- Rentenversicherungsbeitrag (in 2009): 19,9%, Künstleranteil pro Jahr also 9,95%
- Krankenversicherung 14,9%, Künstleranteil pro Jahr also 7,45%
- Pflegeversicherung 2,20% (für Kinderlose), Künstleranteil pro Jahr also 1,10%.
Für weitere Fragen stehe ich immer gerne zur Verfügung,
Philipp Meyer
Rechtsanwalt
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