Die Erhebung der Automobilsteuer bei der Herstellung im Inland

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Oberzolldirektion
Abteilung Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer, Lenkungsabgaben
1. Juli 2015
Die Erhebung der Automobilsteuer bei der
Herstellung im Inland
Anleitung für die Herstellerinnen und Hersteller
Form. 54.25 d
Die Erhebung der Automobilsteuer bei der Herstellung im Inland
Inhaltsverzeichnis
1 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 Allgemeines...............................................................................................................................3 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................3 Steuerbehörde ..................................................................................................................... 3 Anwendbares Recht.............................................................................................................3 Geltungsbereich ................................................................................................................... 3 Steuerobjekt ......................................................................................................................... 3 Steuerbefreiungen ............................................................................................................... 5 Steuerpflichtige .................................................................................................................... 6 Steuersatz ............................................................................................................................ 6 2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 Steuerbemessungsgrundlage ................................................................................................... 6 Grundsatz ............................................................................................................................ 6 Entgelt .................................................................................................................................. 6 Normalwert (Marktwert) .......................................................................................................7 Unfertige Automobile / fehlende Teile.................................................................................. 7 Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Beispiele) .............................................................. 7 Übergangsbestimmungen .................................................................................................... 8 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 Steuererhebung ........................................................................................................................ 9 Melde- und Aufzeichnungspflicht ......................................................................................... 9 Entstehung der Steuerforderung ......................................................................................... 9 Steueranmeldung................................................................................................................. 9 Wertnachweis .................................................................................................................... 10 Bezug der Steuer ............................................................................................................... 10 Verzugszins ....................................................................................................................... 10 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 Nachforderung und Rückzahlung der Steuer ......................................................................... 10 Nachforderung wegen Irrtum ............................................................................................. 10 Nachforderung bei nachträglicher Erhöhung des Entgelts ................................................ 11 Rückerstattung von Amtes wegen ..................................................................................... 11 Rückerstattung bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts ......................................... 11 Rückerstattung auf Automobilen für Invalide ..................................................................... 11 Andere Rückerstattungen .................................................................................................. 11 5 Strafbestimmungen ................................................................................................................. 11 6 Beschwerden .......................................................................................................................... 11 7 Auskünfte, Formularbezug ......................................................................................................12 2/12
Die Erhebung der Automobilsteuer bei der Herstellung im Inland
1
Allgemeines
1.1
Rechtliche Grundlagen
Bundesverfassung Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe d;
Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51);
Automobilsteuerverordnung vom 20. November 1996 (AStV; SR 641.511);
Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 über den Verzugszins bei der Automobilsteuer
(SR 641.514).
Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0);
Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01);
Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10). Elektronischer Zolltarif: www.tares.ch
1.2
Steuerbehörde (Art. 3 AStG)
Steuerbehörde ist die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). Sie vollzieht alle Massnahmen, die das
Gesetz vorsieht, und erlässt alle Weisungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer anderen Behörde
vorbehalten ist.
Für die Steuererhebung bei der Herstellung im Inland sind nur gewisse Zollstellen zuständig (s. a. Ziff.
3.1).
1.3
Anwendbares Recht (Art. 7 AStG)
Das AStG enthält zahlreiche Bestimmungen, die nur bei der Steuererhebung im Inland anzuwenden
sind. Soweit es aber nichts anderes bestimmt, gilt für die Erhebung der Steuer die Zollgesetzgebung.
Die diesbezüglichen Vorschriften sind deshalb auch für den Steuerbezug bei der Herstellung im Inland
massgebend (Beispiel: Tarifeinreihung).
1.4
Geltungsbereich (Art. 25 AStG)
Der Geltungsbereich des Gesetzes und der Verordnung bezieht sich auf das gesamte schweizerische
Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete. Die Steuer wird somit auch im Zollausschlussgebiet (Talschaften Samnaun und Sampuoir), im Fürstentum Liechtenstein, in der Gemeinde Büsingen und in
Campione d'Italia erhoben. Diese Gebiete werden in den nachfolgenden Bestimmungen als «Inland»
bezeichnet.
1.5
Steuerobjekt (Art. 25 AStG)
1.5.1
Allgemeines
Der Steuer unterliegen die Lieferung und der Eigengebrauch von im Inland hergestellten Automobilen.
1.5.2
Begriff Automobile (Art. 2 Abs. 1 AStG)
Als Automobile im Sinne des Gesetzes gelten:
a
Automobile zum Befördern von zehn Personen oder mehr, einschliesslich Fahrer, im Stückgewicht
von nicht mehr als 1600 kg (Zolltarifnummern 8702.1010 und 8702.9010);
b
Personenautomobile und andere hauptsächlich zum Befördern von Personen gebaute Automobile
(andere als solche nach Bst. a), einschliesslich «Breaks» und Rennwagen (Zolltarifnummern
8703.1000–9030). Dazu gehören auch Gokarts, Krankenwagen, Leichenwagen, Wohnmobile,
Schneeautomobile, Motorschlitten, sog. Quads usw.;
c
Automobile zum Befördern von Waren, im Stückgewicht von nicht mehr als 1600 kg (Zolltarifnummern 8704.2110 und 2120, 3110 und 3120, 9010 und 9020).
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Diese Umschreibungen entsprechen den gesetzlichen Tariftexten im Zolltarif (elektronischer Zolltarif:
www.tares.ch). Dies bedeutet auch, dass für die Einreihung die einschlägigen Bestimmungen zur Anwendung kommen: Allgemeine Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems, Anmerkungen, Tariftexte, Erläuterungen zum Zolltarif (D6), Entscheide über Warentarifierungen (D4).
Nicht massgebend ist, ob ein Fahrzeug dazu bestimmt ist, auf öffentlichen Strassen zu verkehren oder
nicht.
Zum Begriff «Stückgewicht» ist Folgendes zu bemerken:
Für die Feststellung des Stückgewichts gilt das Gewicht des fahrbereiten Automobils. Die Ersatzräder,
die Werkzeuge und der Treibstoff ab einer Menge von 5 Litern sind als nicht zum Stückgewicht gehörend zu betrachten. Zum «Leergewicht», das in der Typengenehmigung oder im Fahrzeugausweis
eingetragen wird, gehören aber auch mind. 90 % der vom Hersteller angegebenen Treibstofffüllmenge, Ersatzräder und Werkzeuge sowie ein Gewicht von 75 kg für die Fahrerin oder den Fahrer1.
Somit kann beispielsweise ein Lieferwagen, dessen «Leergewicht» laut Fahrzeugausweis 1800 kg beträgt, durchaus ein «Stückgewicht» von weniger als 1600 kg aufweisen und damit der Steuerpflicht
unterliegen.
Nicht besteuert werden:
•
Teile und Zubehör;
•
andere Fahrzeuge als solche nach den Buchstaben a–c hiervor;
•
Ausbesserungen, Umbauten und dgl., mit oder ohne Verwendung von Neumaterial, sofern es sich
nicht um den Umbau eines von der Steuer nicht erfassten Fahrzeugs zu einem steuerpflichtigen
Fahrzeug handelt (s. a. Ziff. 1.5.3 Bst. c).
1.5.3
Herstellung (Art. 25 Abs. 2 AStG, Art. 3 AStV)
Als Herstellung gelten:
a
der Zusammenbau von Automobilen aus Teilen oder Baugruppen, d. h. der eigentliche Bau von
Automobilen;
b
das Karossieren von Chassis, z. B. die Montage eines Kastenaufbaus auf einem Chassis mit Führerkabine;
c
der Umbau von Fahrzeugen, die von der Steuer nicht erfasst sind, zu steuerpflichtigen Fahrzeugen, z. B. der Umbau eines Lieferwagens im Stückgewicht von mehr als 1600 kg der Zolltarifnummer 8704 zu einem Wohnmobil der Zolltarifnummer 8703.
Nicht als Herstellung gelten u. a. die einfache Montage eines zur Fahrbereitschaft fehlenden Teils
(z. B. Einbau eines Motors, Montage von Rädern, Einsetzen eines Akkumulators, Befestigen von Sitzen), Ausbesserungen und Lackierarbeiten.
Aus Gründen der Gleichbehandlung von Einfuhr und Inlandproduktion wird aber grundsätzlich jede Art
von Herstellung, d. h. auch die nicht gewerbsmässige Fabrikation, von der Steuer erfasst.
1.5.4
Lieferung (Art. 26 AStG)
Die Lieferung umfasst alle Vorgänge, bei denen ein Automobil von der Herstellerin oder dem Hersteller an Dritte übergeht. In erster Linie betrifft dies:
1
vgl. auch Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS;
SR 741.41)
4/12
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-
die Übertragung der Befähigung, im eigenen Namen über ein Automobil wirtschaftlich zu verfügen
(Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäftes);
-
die Ablieferung eines für fremde Rechnung hergestellten Automobils;
-
die Übergabe eines Automobils aufgrund eines Vertrages, der die Vermietung eines Automobils
während eines bestimmten Zeitraumes oder den Ratenverkauf eines Automobils vorsieht, mit der
Klausel, dass das Eigentum spätestens mit der Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird
(Mietkaufverträge und Leasinggeschäfte);
-
die Überlassung eines Automobils zum Gebrauch oder zur Nutzung (Miet- und Pachtgeschäfte);
-
die unentgeltliche Zuwendung, d. h. vor allem das Verschenken eines Automobils.
Betroffen ist jedoch nur die erstmalige Abgabe eines Automobils. Der Occasionshandel durch Herstellerinnen und Hersteller unterliegt somit nicht der Steuer.
1.5.5
Eigengebrauch (Art. 27 AStG)
Der Steuertatbestand des Eigengebrauchs soll verhindern, dass Herstellerinnen und Hersteller gegenüber anderen Personen steuerlich bevorteilt werden, wenn keine Lieferung ausgeführt wird. Dies betrifft in erster Linie Automobile, die nicht verkauft werden. Die genaue Verwendungsart spielt dabei
keine Rolle. Im Einzelnen handelt es sich um:
a
die Verwendung für unternehmenseigene Zwecke. Darunter fallen z. B. Test- und Vorführwagen.
Ferner unterliegen von Herstellerinnen und Herstellern im Inland eingesetzte Rennfahrzeuge der
Steuer.
b
die Verwendung für den Privatbedarf der Herstellerin oder des Herstellers oder ihres oder seines
Personals. Darunter fallen z. B. Geschäftsfahrzeuge, die auch für Privatfahrten eingesetzt werden.
1.6
Steuerbefreiungen
1.6.1
Automobilchassis mit Führerkabine (Art. 2 Abs. 2 AStG)
Diese Fahrzeuge gehören zu den Zolltarifnummern 8702 bis 8704. Sie werden als solche aber nicht
besteuert. Hingegen qualifiziert sich das Karossieren solcher Chassis als Herstellung (vgl. Ziff. 1.5.3).
1.6.2
Andere steuerbefreite Automobile (Art. 12 AStG)
Bei der Herstellung im Inland sind von der Steuer befreit:
a
die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen, die nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2–4,
Bst. b, c und d AStV bei der Einfuhr steuerfrei sind (Diplomatenfahrzeuge, Invalidenfahrzeuge,
Kriegsmaterial des Bundes, Motorkarren, der Schwerverkehrsabgabe unterliegende Automobile,
Elektro-Automobile);
b
die Lieferung oder der Eigengebrauch von Automobilen, für die nachweislich vor dem 1. Januar
1997 verzollte Chassis nach Art. 2 Abs. 2 AStG verwendet wurden (s. a. Ziff. 2.6);
c
die Lieferung von Automobilen (mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung),
die nachweislich direkt ins Ausland ausgeführt werden (s. a. Ziff. 1.6.3).
1.6.3
Direkte Ausfuhr
Eine direkte Ausfuhr nach Ziffer 1.6.2 Bst. c liegt vor, wenn das Automobil entweder von der steuerpflichtigen Person selbst oder von ihrer Abnehmerin oder ihrem Abnehmer unmittelbar ins Ausland
ausgeführt wird. Unmittelbarkeit im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass zwischen der Lieferung
im Inland und der Ausfuhr des Automobils dieses weder in Gebrauch genommen noch von der Abnehmerin oder vom Abnehmer an einen Ort im Inland weitergeliefert worden ist. Dagegen bleibt die Unmittelbarkeit der Ausfuhr gewahrt, auch wenn das Automobil nach der Lieferung im Inland vor der
Ausfuhr noch durch Beauftragte der Abnehmerin oder des Abnehmers bearbeitet wird.
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Nicht als Ingebrauchnahme gilt die Inverkehrsetzung zwecks Ausfuhr auf eigener Achse, unter der Voraussetzung, dass das Automobil innerhalb von 48 Stunden nach Erteilung des Fahrzeugausweises
ausgeführt wird. In anderen Fällen ist der Bezug unversteuerter Automobile im Inland nicht möglich.
Dass ein Automobil ins Ausland ausgeführt worden ist, hat die steuerpflichtige Person mit einer zollamtlichen Bescheinigung der Ausfuhr zu belegen. Als Nachweis für die Ausfuhr gelten:
-
zollamtlich abgestempeltes Exemplar Nr. 3 des Einheitsdokumentes;
Veranlagungsverfügung;
verfallene, ungelöschte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (Form. 11.73 oder
11.74).
Hinweis: Die allfällige Lieferung aus dem Zollinland ins Zollausschlussgebiet stellt zwar zollrechtlich
und in Bezug auf die Mehrwertsteuer eine Ausfuhr dar. Bei der Automobilsteuer führt dies aber nicht
zur Steuerbefreiung, da es sich steuerrechtlich noch um eine Inlandlieferung handelt.
1.7
Steuerpflichtige (Art. 9 Abs. 1 Bst. b AStG)
Steuerpflichtig sind die Herstellerinnen und Hersteller. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Herstellung
gewerbsmässig betrieben wird oder ob es sich z. B. um Bastler und dgl. handelt.
Steuerpflichtig sind nur diejenigen Personen, welche die in Ziffer 1.5.3 umschriebenen Arbeiten selbst
ausführen.
Dabei spielt es keine Rolle, in wessen Eigentum sich die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der automobilsteuerlich relevanten Herstellung befinden, für wen die Herstellung stattfindet und an wen die Fahrzeuge
letztlich geliefert werden.
1.8
Steuersatz (Art. 13 AStG)
Der Steuersatz beträgt einheitlich 4 %.
2
2.1
Steuerbemessungsgrundlage (Art. 30 AStG)
Grundsatz
Wie bei der Einfuhr gilt auch für die Steuererhebung bei der Herstellung im Inland das Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person muss deshalb alle Massnahmen treffen, die zur Festsetzung
der Steuer erforderlich sind.
Die Bemessungsgrundlage entspricht weitgehend derjenigen für die Mehrwertsteuer, d. h.
•
•
2.2
vom Entgelt bei Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäften;
vom Normalwert (Marktwert) in den übrigen Fällen.
Entgelt
Das Entgelt bildet die Grundlage der Steuerberechnung. Erst wenn die Höhe des Entgelts feststeht,
kann der zu entrichtende Steuerbetrag ermittelt werden. Zum Entgelt gehört die gesamte Gegenleistung, die die Empfängerin oder der Empfänger der Lieferung oder an ihrer oder seiner Stelle eine
Dritte oder ein Dritter der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner erbringen muss. Auch der der
Abnehmerin oder dem Abnehmer überbundene Kostenersatz gehört zum Entgelt. Es gibt keine Kostenelemente, die vom steuerbaren Entgelt ausgenommen sind. Massgebend für die Berechnung der
Steuer ist also die Gesamt- oder Bruttoeinnahme, die die steuerpflichtige Person für ihre Lieferung erhält. Aus dem Gesetzestext ergibt sich ferner, dass als Gegenleistung alle Leistungen der Abnehmerin
oder des Abnehmers zu betrachten sind, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Lieferung
stehen. Aus diesem Grund gehören auch Entsorgungsgebühren (gewöhnliche oder vorgezogene)
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zum Entgelt. Bei Lieferungen an nahe stehende Dritte ist vom Grundsatz des Drittvergleichs auszugehen.
In Fällen, in denen die Gegenleistung für die Lieferung nicht oder nicht nur in einer Geldzahlung besteht, stellt sich die Frage der Bewertung des Entgelts. Bei Tausch oder tauschähnlichen Geschäften
(Austausch von Gegenständen) ist der Marktwert der ausgetauschten Gegenstände massgebend. Bei
Leistung an Zahlungs statt ist es derjenige Betrag, der laut Vereinbarung der Beteiligten durch diese
Leistung ausgeglichen wird. Hier wird also nicht auf einen sogenannten inneren Wert oder auf den tatsächlich erzielten Preis bei einer allfälligen Wiederveräusserung abgestellt.
Zum Entgelt gehören auch die öffentlich-rechtlichen Abgaben, ausgenommen die geschuldete Steuer
selbst und die Mehrwertsteuer. Die steuerpflichtige Person hat diesen Teil des Entgelts aber nur zu
versteuern, wenn sie selber Schuldnerin der öffentlich-rechtlichen Abgabe aufgrund der Lieferung geworden ist. Insbesondere gilt dies für die bundesrechtlich vorgeschriebene Typenprüfung von Motorfahrzeugen. Gebühren für den Fahrzeugausweis oder die Autobahnvignette hingegen, die die steuerpflichtige Person ihrer Kundin oder ihrem Kunden gesondert in Rechnung stellt, sind nicht steuerbare
Teile des Entgelts, da eben die Kundin oder der Kunde als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter
Schuldnerin oder Schuldner der Abgabe ist. Es handelt sich um einen Durchlaufposten.
Beträge, die die steuerpflichtige Person von der Abnehmerin oder dem Abnehmer als Erstattung von
öffentlich-rechtlichen Abgaben erhält, welche sie vorgängig im Namen und auf Rechnung der Abnehmerin oder des Abnehmers bezahlt hat, gehören nicht zum Entgelt, sofern diese Kosten gesondert in
Rechnung gestellt werden (durchlaufende Posten). Als Beispiele können die bereits genannten Auslagen für den Fahrzeugausweis und die Autobahnvignette erwähnt werden.
2.3
Normalwert (Marktwert)
In den nicht in Ziffer 2.2 erwähnten Fällen sowie in jenen, in denen kein Leistungsaustausch, d. h.
keine Lieferung gegen Entgelt stattfindet, wird die Steuer vom Wert berechnet. Dies gilt insbesondere
für den Eigengebrauch. Hier ist für die Steuerberechnung auf eine andere bestimmbare und marktgerechte Grösse abzustellen. Massgebend ist hier der Marktpreis, der unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde. Damit wird neben dem Wert der eingekauften Vormaterialien auch die Wertschöpfung der Herstellerin oder des Herstellers Teil der Bemessungsgrundlage.
2.4
Unfertige Automobile / fehlende Teile (Art. 30 Abs. 7 AStG)
Die Steuerbehörde kann bei unvollständigen oder unfertigen Automobilen den steuerbaren Betrag um
den Preis oder Wert der fehlenden Teile erhöhen. Fehlen an einem Automobil bei der Entstehung der
Steuerpflicht zur Fahrbereitschaft notwendige Teile (z. B. Motor, Akkumulator, Anlasser, Lichtmaschine, Räder, Sitze) und sind diese im Entgelt nicht inbegriffen, so ist der steuerbare Betrag entsprechend zu erhöhen. Hierzu sei auch auf die schweizerischen Erläuterungen zum Zolltarif verwiesen (D6
Kapitel 87 Allgemeines Ziffer 1).
Ersatzräder, Noträder und Werkzeuge gehören zum besteuerbaren Entgelt, wenn sie mit dem Automobil ausgeliefert werden. Fehlen sie bei der Entstehung der Steuerpflicht, ist dafür kein Zuschlag zu
machen. Werkzeuge können für sich behandelt werden, wenn sie im Wertnachweis separat ausgewiesen sind.
2.5
Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Beispiele)
a
Eine Händlerin oder ein Händler beauftragen einen Karosseriebetrieb, auf einem importierten Automobilchassis mit Führerkabine einen Kastenaufbau zu montieren. Der fertige Lieferwagen weist
ein Stückgewicht von 1550 kg auf. Dieser Vorgang qualifiziert sich als Herstellung (vgl. Ziff. 1.5.3
Bst. b). Die Händlerin oder der Händler verkauft den Lieferwagen im eigenen Namen.
b
Eine Speditionsfirma kauft ein importiertes Automobilchassis mit Führerkabine und beauftragt anschliessend einen Karosseriebetrieb ihrer Wahl, eine Brücke mit Blachenverdeck zu montieren.
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Der fertige Lieferwagen weist ein Stückgewicht von 1490 kg auf. Dieser Vorgang qualifiziert sich
als Herstellung (vgl. Ziffer 1.5.3 Bst. b). Die Speditionsfirma verwendet das Automobil für unternehmenseigene Zwecke, d. h. zum Eigengebrauch.
Die zu deklarierende Bemessungsgrundlage im Fall a setzt sich zusammen aus dem Wert des
Fahrzeuges (Chassis mit Führerkabine) vor dem Umbau zuzüglich dem vom Karosseriebetrieb
vereinnahmten Entgelt (vgl. Ziffer 2.2) für den Umbau. Im Fall b bildet ebenfalls der Wert des fertigen Lieferwagens die Bemessungsgrundlage. Er setzt sich aus dem Kaufpreis für das Chassis
und dem Entgelt für den Aufbau zusammen (jeweils exklusive MWSt).
Steuerpflichtig ist in beiden Fällen der beauftragte Karosseriebetrieb (vgl. a. Ziffer 1.7). Die Steuerpflicht entsteht im Beispiel a bei der Übergabe bzw. Auslieferung des fertigen Lieferwagens an
die Händlerin oder den Händler, im Beispiel b bei der Übergabe bzw. Auslieferung des fertigen
Lieferwagens an die Speditionsfirma. Den beauftragten Karosseriebetrieben müssen daher
die für die Steueranmeldung notwendigen Angaben (Rechnung für das umzubauende Fahrzeug, Gewicht) zur Verfügung gestellt werden.
c
Ein spezialisiertes Unternehmen kauft einen Lieferwagen mit einem Stückgewicht von 1700 kg
(Zolltarifnummer 8704) und baut ihn auf eigene Rechnung zwecks Weiterverkaufs an ein Spital zu
einem Krankenwagen (Zolltarifnummer 8703) um. Dieser Vorgang qualifiziert sich ebenfalls als
Herstellung (vgl. Ziffer 1.5.3 Bst. c).
Steuerpflichtig ist das spezialisierte Unternehmen, das den Umbau vornimmt. Bei der Auslieferung
des fertigen Krankenwagens an das Spital entsteht die Steuerpflicht. Bemessungsgrundlage ist in
diesem Fall das Entgelt, d. h. i. d. R. der Betrag, der dem Abnehmer in Rechnung gestellt wird.
Lässt das Spital später noch von einer anderen Firma Spezialgeräte in den Krankenwagen einbauen, haben diese Beträge keinen Einfluss auf die zu deklarierende Bemessungsgrundlage
mehr.
d
Ein spezialisiertes Unternehmen importiert ein Automobilchassis mit Führerkabine und beauftragt
anschliessend einen Karosseriebetrieb eine Wohnkabine (ohne Innenausbau) zu montieren. Dieses Fahrzeug stellt ein unvollständiges oder unfertiges Automobil der Nr. 8703 dar, weshalb sich
dieser Vorgang als Herstellung (vgl. Ziffer 1.5.3 Bst. c) qualifiziert. Der Innenausbau der Wohnkabine qualifiziert sich nicht als Herstellung gemäss Ziffer 1.5.3 Bst. c), weil die Arbeiten (Innenausbau) an einem steuerpflichtigen (und somit versteuerten) Fahrzeug vorgenommen werden.
Steuerpflichtig ist der Karosseriebetrieb, der die Wohnkabine montiert. Die Steuerpflicht entsteht
bei der Auslieferung des mit der Wohnkabine ausgestatteten Automobilchassis mit Führerkabine
an das spezialisierte Unternehmen. Da ein unvollständiges oder unfertiges Automobil geliefert
wird, ist die Bemessungsgrundlage gemäss Ziffer 2.5 Bst. a und b um den Preis oder Wert des
fehlenden Innenausbaus zu erhöhen (vgl. Ziffer 2.4). Eine provisorische Veranlagung ist möglich.
2.6
Übergangsbestimmungen (Art. 8 AStV)
Vor dem 1. Januar 1997 eingeführte Chassis mit Kabine sowie gewisse Teile für steuerpflichtige Automobile sind noch mit den Fiskalzöllen belastet. Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sieht die
AStV Übergangsbestimmungen vor:
a
b
Wenn für die Herstellung eines an sich steuerpflichtigen Automobils ein Chassis mit Führerkabine
verwendet wurde, das nachweislich vor dem 1. Januar 1997 zur Einfuhr verzollt wurde, ist es als
Ganzes von der Steuer befreit (Art. 8 Abs. 2 AStV, vgl. auch Ziffer 1.6.2 Bst. b).
Der Wert der folgenden Teile kann von der Bemessungsgrundlage (Entgelt oder Wert des Automobils) abgezogen werden, sofern sie nachweislich vor dem 1. Januar 1997 zur Einfuhr verzollt
wurden (Art. 8 Abs. 3 AStV):
• Chassis ohne Kabine der Zolltarifnummer 8706;
• Karosserien (einschliesslich Führerkabinen) der Zolltarifnummer 8707;
• Motoren der Zolltarifnummern 8407 und 8408.
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Die Erhebung der Automobilsteuer bei der Herstellung im Inland
Als Wert gilt die bei der Einfuhr für die Erhebung der Mehrwertsteuer deklarierte Bemessungsgrundlage.
Als Nachweise für die Einfuhr sind die Zollausweise vorzulegen.
3
Steuererhebung
3.1
Melde- und Aufzeichnungspflicht (Art. 29 AStG)
Wer Automobile herstellt, muss sich bei der Steuerbehörde unaufgefordert schriftlich zur Registrierung
anmelden (Art. 29 Bst. a AStG). Anmeldestelle ist die Oberzolldirektion. Für die Registrierung besteht
ein einfaches Formular (Form. 54.152). Die steuerpflichtigen Herstellerinnen und Hersteller werden
hierauf einer Zollstelle zugeteilt. Sie erhalten zudem eine Steuernummer. Bei nicht gewerbsmässigen
Herstellerinnen und Herstellern, namentlich wenn jemand im Eigenbau ein einzelnes Automobil herstellt (z. B. Bastler) oder bei anderen Personen, die nur gelegentlich ein Automobil herstellen oder herstellen lassen, wird auf eine Registrierung verzichtet.
Steuerpflichtige Herstellerinnen und Hersteller sind auch verpflichtet, über alle relevanten Vorgänge
Aufzeichnungen zu führen:
•
•
•
•
Produktion
Ein- und Ausgänge (Lieferungen, Eigengebrauch)
Bestände
Preise und Werte
Bei gewerbsmässigen Herstellerinnen und Herstellern dürfte diese Anforderung eine Selbstverständlichkeit sein (Buchführung).
Herstellerinnen und Hersteller haben der zuständigen Zollstelle vierteljährlich (Stand 31.3., 30.6., 30.9.
und 31.12.) bis zum 15. des darauf folgenden Monats eine Meldung mit Formular 54.102 zu erstatten.
3.2
Entstehung der Steuerforderung (Art. 28 AStG)
Die Steuerforderung entsteht:
a
bei der Lieferung mit ihrer Ausführung, z. B. wenn die Herstellerin oder der Hersteller das Automobil an die Kundschaft übergibt;
b
beim Eigengebrauch im Zeitpunkt, in dem der eintritt, z. B. wenn die Herstellerin oder der Hersteller das Automobil auf ihren oder seinen eigenen Namen zulässt oder ein Rennautomobil selbst in
Rennen einsetzt.
Keine Steuerforderung entsteht aber beispielsweise, solange die Herstellerin oder der Hersteller ein
fertiges Automobil bei sich am Lager hat, ohne es in Gebrauch zu nehmen. Zu beachten ist auch,
dass Automobile, die von der Herstellerin oder vom Hersteller vor dem 1. Januar 1997 geliefert oder in
Eigengebrauch genommen wurden, der Steuer nicht unterliegen.
3.3
Steueranmeldung (Art. 14 AStG, Art. 4 AStV)
Spätestens bis zum Werktag, der auf den Tag folgt, an dem die Steuerforderung entsteht, muss die
steuerpflichtige Person der zuständigen Zollstelle eine Steuerdeklaration Form. 54.00 einreichen (per
2
Steht im Internet zur Verfügung (www.zoll.admin.ch >Themen >Abgaben >Automobilsteuer)
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Post oder durch Abgabe am Schalter). Diese muss von der steuerpflichtigen Person vollständig ausgefüllt und rechtsgültig unterzeichnet werden. Bei verspäteter Anmeldung wird ein Verzugszins erhoben.
Die Steuerdeklaration Form. 54.00 ist 3-teilig:
•
•
•
Abschnitt A (Original) bleibt bei der Zollstelle.
Abschnitt B (Kopie) wird dem Steuerpflichtigen mit der Veranlagungsverfügung wieder zugestellt.
Abschnitt C (Kopie) dient als Meldung zu statistischen Zwecken an die Oberzolldirektion.
Die Steueranmeldung ist für die Person, die sie ausgestellt hat, als Grundlage für die Festsetzung des
Steuerbetrages verbindlich. Das Ergebnis der amtlichen Prüfung bleibt vorbehalten.
3.4
Wertnachweis
Zusammen mit der Steueranmeldung ist der Zollstelle ein Wertnachweis vorzulegen.
3.5
Bezug der Steuer (Art. 16 AStG, Art. 4 AStV)
Nach Abschluss der Prüfung stellt die Zollstelle der steuerpflichtigen Person eine Veranlagungsverfügung mit Einzahlungsschein zu. Die Frist für die Einzahlung der Steuer beträgt 30 Tage. Die Steuerforderung kann auf Antrag auch im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ3)
beglichen werden.
3.6
Verzugszins (Art. 15 Abs. 2 AStG)
Bei verspäteter Anmeldung bzw. bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
Einsprachen und Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen die Steuer festgesetzt wird, hemmen
den Beginn der Zinspflicht nicht.
4
4.1
Nachforderung und Rückzahlung der Steuer
Nachforderung wegen Irrtum (Art. 19 Abs. 1 AStG)
Die Steuerbehörde fordert bei der steuerpflichtigen Person einen Betrag nach, wenn die Steuer trotz
Steueranmeldung nicht oder zu niedrig festgesetzt oder ein Rückerstattungsbetrag zu hoch festgesetzt worden ist. Irrtum liegt vor, wenn der Zollverwaltung bei der Festsetzung von Abgaben oder rückvergüteter Beträge ein Fehler unterlaufen ist, obwohl ihr im Zeitpunkt des Verwaltungsaktes alle notwendigen Unterlagen für eine richtige Steuerfestsetzung bzw. -rückerstattung zur Verfügung gestanden haben. Der Irrtum muss sich somit auf eine für Steuerfestsetzung massgebende Tatsache beziehen. Er kann aber auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen. Eine Änderung der Auffassung der Steuerbehörde in der Beurteilung rechtlicher Vorschriften genügt aber nicht.
Die Nachforderungsfrist beträgt ein Jahr seit der Steuerfestsetzung. Bei der einjährigen Frist handelt
es sich um eine Verwirkungsfrist, die – im Gegensatz zu einer Verjährungsfrist – nicht unterbrochen
werden kann.
Nicht als Nachforderungen in diesem Sinne gelten von der Zollstelle im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person vorgenommene Berichtigungen offensichtlicher Fehler (z. B. falsche Abgabenberechnung wegen eines System- oder Rechenfehlers).
3
Unterlagen können im Internet heruntergeladen werden (www.zoll.admin.ch >Information Firmen >Waren anmelden >Zollkonto (ZAZ).
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4.2
Nachforderung bei nachträglicher Erhöhung des Entgelts (Art. 2 AStV)
Wird das für die Steuerbemessung herangezogene Entgelt nachträglich erhöht, wird die Steuerdifferenz nachgefordert. Ziffer 4.1 gilt sinngemäss.
4.3
Rückerstattung von Amtes wegen (Art. 19 Abs. 2 AStG)
Wird bei einer nachträglichen Kontrolle der Steuerveranlagung innerhalb eines Jahres festgestellt,
dass die Steuer ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zu viel bezahlte Steuerbetrag von Amtes wegen rückerstattet. Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn die Steuerbehörde von Dritten auf die unrichtige Veranlagung aufmerksam gemacht wird. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Fehler vorliegt, der bei der amtlichen Nachprüfung entdeckt worden wäre, weil die Unrichtigkeit aus der Steueranmeldung oder aus den zur Steueranmeldung gehörenden Begleitdokumenten hervorgeht.
Beispiel: Anmeldung eines Automobils mit einem Wert von Fr. 223‘875.00. In der Steueranmeldung
wird jedoch irrtümlich Fr. 2‘233‘875.00 deklariert.
4.4
Rückerstattung bei nachträglicher Herabsetzung des Entgelts (Art. 2 AStV)
Die Rückerstattung der Automobilsteuer ist nur möglich, wenn das Entgelt innerhalb eines Jahres herabgesetzt wird. Massgebend für die Auslegung des Begriffs «innerhalb eines Jahres» ist die Frist zwischen der Ausstellung der Veranlagungsverfügung und dem Datum der Vereinbarung zwischen dem
Lieferanten oder der Lieferantin und dem Käufer oder der Käuferin (und nicht etwa die Frist zwischen
der Ausstellung der Veranlagungsverfügung und der Eingabe des Gesuchs). Die Gesuche sind jedoch
bei der zuständigen Zollkreisdirektion innerhalb der Verjährungsfrist (Art. 20 AStG) einzureichen.
4.5
Rückerstattung auf Automobilen für Invalide (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 AStV)
Ein Anrecht auf Erstattung entsteht nur, wenn die Bedingungen der Zollgesetzgebung über Motorfahrzeuge für Invalide erfüllt sind (Art. 8 Abs. 2 Bst. e ZG, Art. 18 ZV). Die Gesuche sind an die zuständige
Zollkreisdirektion zu richten.
4.6
Andere Rückerstattungen
Solche sind nur auf dem Wege der Beschwerde möglich (vgl. auch Ziffer 6).
5
Strafbestimmungen (Art. 36 AStG)
Das Automobilsteuergesetz enthält eigene Strafbestimmungen. Danach wird die vorsätzliche oder
fahrlässige Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer mit Busse bis zum fünffachen Betrag der betroffenen Steuer bestraft. Bei erschwerenden Umständen (Anwerbung mehrerer Personen für eine Widerhandlung und gewerbs- oder gewohnheitsmässige Tatverübung) wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine
Geldstrafe erkannt werden.
6
Beschwerden (Art. 33 AStG)
Das Beschwerdeverfahren stimmt weitgehend mit demjenigen in Zollsachen überein (Art. 116 ZG):
•
Gegen Verfügungen der Zollstellen kann innerhalb von 60 Tagen Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben werden.
•
Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektion kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde bei der Oberzolldirektion erhoben werden.
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Die Erhebung der Automobilsteuer bei der Herstellung im Inland
•
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Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektion und der Oberzolldirektion unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Frist beträgt ebenfalls 30 Tage.
Auskünfte, Formularbezug
Auskünfte über die Automobilsteuer bei der Herstellung im Inland erteilen die für die Steuererhebung
im Inland zuständigen Zollstellen, die Zollkreisdirektionen und die Oberzolldirektion (Verzeichnis s.
www.zoll.admin.ch >Information Firmen >Grenzübergänge und Zollstellen).
Die in dieser Anleitung erwähnten Formulare können zum Selbstkostenpreis im E-Shop auf
www.zoll.admin.ch (>Dokumentation) bezogen werden (Formulare in kleineren Mengen ebenfalls bei
den Zollstellen und Zollkreisdirektionen).
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