Prof. Dr. Stefan Habermeier Übung im Bürgerlichen Recht für Vorgerückte WS 2015/16 DER TRAUM VOM EIGENEN HAUS B, Eigentümer eines Wassergrundstücks am Greifswalder Bodden, möchte sich ein Friesenhaus errichten lassen. Den großen Garten soll darüber hinaus ein Schwimmteich zieren, den er persönlich zum Schwimmen benutzen möchte. B beauftragt seinen langjährigen Arbeitgeber, den Architekten A, mit der Planung des Vorhabens. Mit der baulichen Umsetzung beauftragt B den Bauunternehmer U. B und U vereinbaren die Zahlung von 950.000 € für die Errichtung des Wohnhauses, die B im Zuge der Fertigstellung direkt vor Einzug vollständig bezahlt hat. Der für den Teich vereinbarte Betrag in Höhe von 50.000 € ist bislang noch nicht beglichen worden. B zieht nach Fertigstellung im Frühjahr 2014 in sein neues Haus. Da U in der Gegend bekannt ist und einen hervorragenden Ruf genießt, hält B es nicht für nötig, Haus und Schwimmteich nach Bauende und vor Einzug zu begehen, zu untersuchen und etwaige Mängel zu dokumentieren. Zwei Tage nach dem Einzug zieht ein starkes Gewitter auf und B stellt fest, dass im Bereich der Terrassentür Regenwasser in sein Haus läuft. Er erkennt die Ursache sofort: U, der es sich als gelernter Pflasterer nicht hat nehmen lassen, die Terrasse selbst mit außergewöhnlichen spanischen Bodenplatten und ohne Hilfe seiner Mitarbeiter zu errichten, hat die Terrasse nicht wie baulich üblich und von A auch so geplant mit einer Neigung von 2 % vom Haus weg, sondern mit einer entsprechenden Neigung auf das Haus zu gebaut. Da ein äußerst trockener Sommer voraus gesagt wird und in den nächsten Monaten kaum Regen zu erwarten ist, ist es B zu mühselig, etwas zu unternehmen. Als es im Herbst nach 6 Monaten erneut stark regnet und wieder Wasser ins Wohnzimmer läuft, verlangt B von U, die Terrassenneigung innerhalb von drei Wochen zu korrigieren. Außerdem bemerkte B, dass die Terrassenplatten bereits nach einer Woche sehr grau geworden sind. Er stellt zutreffend fest, dass das von U empfohlene Pflegemittel zur Nachbehandlung, welches er sofort nach Einzug angewendet hatte, zu dieser Farbveränderung geführt hat, die sich nur durch intensive Reinigung beheben lässt. U hatte das wenig bekannte spanische Bodenmaterial fälschlicherweise so behandelt, wie dies bei den viel verwendeten italienischen Bodenplatten üblich ist und es deshalb gewachst und damit bereits die Grundlage für die spätere Farbveränderung durch die Nachbehandlung des B gelegt und deswegen außerdem die Nachbehandlung mit der Pflegemilch empfohlen. U verweigert sowohl die Korrektur der Terrassenneigung als auch die Reinigung der Platten mit der Begründung, B habe wegen seines vorbehaltlosen Einzugs in das Haus keine Ansprüche. Er, U, schulde keine Nachbesserung und deswegen auch keine Zahlung von Nachbesserungskosten, dies sei sein letztes Wort. Der aufgebrachte B lässt nach Ablauf der drei Wochen die Neigung der Terrasse korrigieren und diese aufwändig reinigen und verlangt von U Erstattung der dafür üblichen und von ihm aufgewandten Kosten. Kann B von U die Erstattung der aufgewandten Kosten verlangen? Einige Wochen später widmet sich B seinem Schwimmteich. Er kauft Pflanzen und beschließt an einem heißen Julitag, den Teich erstmals mit Wasser zu füllen. Als er mit seiner Badehose zurück in den Garten kommt, muss er feststellen, dass das Wasser langsam im Erdreich versickert. B findet heraus, dass U eine andere Betonart verwendet hat, als die von A für die Betonwanne des Teiches vorgesehene. Der hohe Wasserdruck hat dazu geführt, dass der von U verwendete Beton wasserdurchlässig geworden ist. Als U ihn zur Zahlung der ausstehenden 50.000 € für den Schwimmteich auffordert und B kurze Zeit später, am 15.8.2014 ein Mahnschreiben erhält, wendet sich B empört an seinen Sohn S, Jurastudent im 17. Semester. S erklärt seinem Vater, dieser dürfe bis zur Mängelbeseitigung das Dreifache der Mängelbeseitigungskosten von der Rechnung des U einbehalten. Auf diesen Rat vertrauend, verlangt B von U Beseitigung der Teichmängel (Kosten 6.000 €) und überweist lediglich 32.000 €. Die ausstehenden 18.000 € behält B ausdrücklich als „Druckzuschlag“ ein. Daraufhin erhebt U Klage gegen B auf Zahlung von 18.000 € nebst Zinsen ab 15.8.2014. B erwidert, dass er erst nach Mängelbeseitigung zahlen werde und außerdem rechne er mit einem Schadensersatzanspruch in derselben Höhe wegen entgangener „Badefreuden“ auf. U lehnt die Nacherfüllung entschieden ab, auch den Schadensersatzanspruch weist er zurück, da die Möglichkeit, den Schwimmteich zu nutzen, kein messbarer Vermögensschaden sei. Kann U Zahlung des Werklohns nebst Zinsen für den Schwimmteich verlangen? Im Laufe des Jahres reift in B der Wunsch nach einem massiven Gewächshaus für den zeitigen Gemüseanbau im nächsten Frühjahr. Er verpflichtet seinen Arbeitgeber A mit der Planung und überträgt ihm auch die Bauaufsicht und die Überwachung der Sicherheit auf der Baustelle. U soll noch eine letzte Chance erhalten und so beauftragt B ihn mit der Bauausführung. Die Arbeiten beginnen mit dem Aushub der Grube für das Fundament. Als es dunkel wird, verlässt U die Baustelle, ohne die einen Meter tiefe Grube abzusichern. Auch der ebenfalls anwesende A kümmert sich nicht um die ordnungsgemäße Sicherung der Grube. Als B spät abends seinen Hund ins Haus holen will und in den Garten geht, fällt er ohne eigenes Verschulden in die Grube. Er bricht sich beide Arme und ist vier Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten, B verlangt aber von A seinen Arbeitslohn (wöchentlich 1000 € brutto) für vier Wochen. A wendet ein, dass B kein Lohn zustehe, wenn er nicht arbeiten könne. Am Unfall treffe ihn keine Schuld, da U die Grube nicht gesichert habe. Kann B von A Zahlung des Lohns verlangen? Bearbeitervermerk: Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Dabei sind Vorschriften der HOAI, VOB/A und VOB/B nicht zu prüfen. Der Arbeit sind ein Literaturverzeichnis und eine Gliederung voranzustellen. Der Umfang der Arbeit darf 25 Seiten nicht überschreiten (1/3 der Seitenbreite Rand, Schriftart Times New Roman, Schriftgröße 12 pt, Zeilenabstand 1,5). Auf dem Deckblatt sind Name, Vorname, Studiengang, Matrikelnummer und Semesterzahl anzugeben. Die Hausarbeit ist zu unterschreiben. Der Hausarbeit ist der Nachweis über die bestandene Zwischen- oder Fachprüfung Privatrecht beizufügen. Abgabe der Hausarbeit: am Montag, d. 21. September 2015 bis 12.00 Uhr am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht, Domstraße 20b oder Poststempel vom gleichen Tage. (Eventuelle Remonstrationen gegen die Bewertung sind 1 Woche nach Rückgabe schriftlich mit ausführlicher Begründung am Lehrstuhl einzureichen)
© Copyright 2024 ExpyDoc