Hausarbeit

Prof. Dr. Stefan Habermeier
Übung im Bürgerlichen Recht für Vorgerückte
WS 2015/16
DER TRAUM VOM EIGENEN HAUS
B, Eigentümer eines Wassergrundstücks am Greifswalder Bodden, möchte sich ein Friesenhaus errichten
lassen. Den großen Garten soll darüber hinaus ein Schwimmteich zieren, den er persönlich zum
Schwimmen benutzen möchte. B beauftragt seinen langjährigen Arbeitgeber, den Architekten A, mit der
Planung des Vorhabens. Mit der baulichen Umsetzung beauftragt B den Bauunternehmer U. B und U
vereinbaren die Zahlung von 950.000 € für die Errichtung des Wohnhauses, die B im Zuge der
Fertigstellung direkt vor Einzug vollständig bezahlt hat. Der für den Teich vereinbarte Betrag in Höhe von
50.000 € ist bislang noch nicht beglichen worden. B zieht nach Fertigstellung im Frühjahr 2014 in sein
neues Haus. Da U in der Gegend bekannt ist und einen hervorragenden Ruf genießt, hält B es nicht für
nötig, Haus und Schwimmteich nach Bauende und vor Einzug zu begehen, zu untersuchen und etwaige
Mängel zu dokumentieren.
Zwei Tage nach dem Einzug zieht ein starkes Gewitter auf und B stellt fest, dass im Bereich der
Terrassentür Regenwasser in sein Haus läuft. Er erkennt die Ursache sofort: U, der es sich als gelernter
Pflasterer nicht hat nehmen lassen, die Terrasse selbst mit außergewöhnlichen spanischen Bodenplatten
und ohne Hilfe seiner Mitarbeiter zu errichten, hat die Terrasse nicht wie baulich üblich und von A auch so
geplant mit einer Neigung von 2 % vom Haus weg, sondern mit einer entsprechenden Neigung auf das
Haus zu gebaut. Da ein äußerst trockener Sommer voraus gesagt wird und in den nächsten Monaten kaum
Regen zu erwarten ist, ist es B zu mühselig, etwas zu unternehmen. Als es im Herbst nach 6 Monaten
erneut stark regnet und wieder Wasser ins Wohnzimmer läuft, verlangt B von U, die Terrassenneigung
innerhalb von drei Wochen zu korrigieren. Außerdem bemerkte B, dass die Terrassenplatten bereits nach
einer Woche sehr grau geworden sind. Er stellt zutreffend fest, dass das von U empfohlene Pflegemittel zur
Nachbehandlung, welches er sofort nach Einzug angewendet hatte, zu dieser Farbveränderung geführt hat,
die sich nur durch intensive Reinigung beheben lässt. U hatte das wenig bekannte spanische Bodenmaterial
fälschlicherweise so behandelt, wie dies bei den viel verwendeten italienischen Bodenplatten üblich ist und
es deshalb gewachst und damit bereits die Grundlage für die spätere Farbveränderung durch die
Nachbehandlung des B gelegt und deswegen außerdem die Nachbehandlung mit der Pflegemilch
empfohlen. U verweigert sowohl die Korrektur der Terrassenneigung als auch die Reinigung der Platten mit
der Begründung, B habe wegen seines vorbehaltlosen Einzugs in das Haus keine Ansprüche. Er, U, schulde
keine Nachbesserung und deswegen auch keine Zahlung von Nachbesserungskosten, dies sei sein letztes
Wort. Der aufgebrachte B lässt nach Ablauf der drei Wochen die Neigung der Terrasse korrigieren und
diese aufwändig reinigen und verlangt von U Erstattung der dafür üblichen und von ihm aufgewandten
Kosten.
Kann B von U die Erstattung der aufgewandten Kosten verlangen?
Einige Wochen später widmet sich B seinem Schwimmteich. Er kauft Pflanzen und beschließt an einem
heißen Julitag, den Teich erstmals mit Wasser zu füllen. Als er mit seiner Badehose zurück in den Garten
kommt, muss er feststellen, dass das Wasser langsam im Erdreich versickert. B findet heraus, dass U eine
andere Betonart verwendet hat, als die von A für die Betonwanne des Teiches vorgesehene. Der hohe
Wasserdruck hat dazu geführt, dass der von U verwendete Beton wasserdurchlässig geworden ist.
Als U ihn zur Zahlung der ausstehenden 50.000 € für den Schwimmteich auffordert und B kurze Zeit später,
am 15.8.2014 ein Mahnschreiben erhält, wendet sich B empört an seinen Sohn S, Jurastudent im 17.
Semester. S erklärt seinem Vater, dieser dürfe bis zur Mängelbeseitigung das Dreifache der
Mängelbeseitigungskosten von der Rechnung des U einbehalten. Auf diesen Rat vertrauend, verlangt B von
U Beseitigung der Teichmängel (Kosten 6.000 €) und überweist lediglich 32.000 €. Die ausstehenden
18.000 € behält B ausdrücklich als „Druckzuschlag“ ein. Daraufhin erhebt U Klage gegen B auf Zahlung von
18.000 € nebst Zinsen ab 15.8.2014. B erwidert, dass er erst nach Mängelbeseitigung zahlen werde und
außerdem rechne er mit einem Schadensersatzanspruch in derselben Höhe wegen entgangener
„Badefreuden“ auf.
U lehnt die Nacherfüllung entschieden ab, auch den Schadensersatzanspruch weist er zurück, da die
Möglichkeit, den Schwimmteich zu nutzen, kein messbarer Vermögensschaden sei.
Kann U Zahlung des Werklohns nebst Zinsen für den Schwimmteich verlangen?
Im Laufe des Jahres reift in B der Wunsch nach einem massiven Gewächshaus für den zeitigen
Gemüseanbau im nächsten Frühjahr. Er verpflichtet seinen Arbeitgeber A mit der Planung und überträgt
ihm auch die Bauaufsicht und die Überwachung der Sicherheit auf der Baustelle. U soll noch eine letzte
Chance erhalten und so beauftragt B ihn mit der Bauausführung. Die Arbeiten beginnen mit dem Aushub
der Grube für das Fundament. Als es dunkel wird, verlässt U die Baustelle, ohne die einen Meter tiefe
Grube abzusichern. Auch der ebenfalls anwesende A kümmert sich nicht um die ordnungsgemäße
Sicherung der Grube. Als B spät abends seinen Hund ins Haus holen will und in den Garten geht, fällt er
ohne eigenes Verschulden in die Grube. Er bricht sich beide Arme und ist vier Wochen arbeitsunfähig
krankgeschrieben. Die Krankenkasse übernimmt die Behandlungskosten, B verlangt aber von A seinen
Arbeitslohn (wöchentlich 1000 € brutto) für vier Wochen. A wendet ein, dass B kein Lohn zustehe, wenn er
nicht arbeiten könne. Am Unfall treffe ihn keine Schuld, da U die Grube nicht gesichert habe.
Kann B von A Zahlung des Lohns verlangen?
Bearbeitervermerk:
Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen. Dabei sind Vorschriften der HOAI,
VOB/A und VOB/B nicht zu prüfen.
Der Arbeit sind ein Literaturverzeichnis und eine Gliederung voranzustellen. Der Umfang der Arbeit darf 25
Seiten nicht überschreiten (1/3 der Seitenbreite Rand, Schriftart Times New Roman, Schriftgröße 12 pt,
Zeilenabstand 1,5). Auf dem Deckblatt sind Name, Vorname, Studiengang, Matrikelnummer und
Semesterzahl anzugeben. Die Hausarbeit ist zu unterschreiben. Der Hausarbeit ist der Nachweis über die
bestandene Zwischen- oder Fachprüfung Privatrecht beizufügen.
Abgabe der Hausarbeit: am Montag, d. 21. September 2015 bis 12.00 Uhr am Lehrstuhl für Bürgerliches
Recht, Wirtschaftsrecht und Gesellschaftsrecht, Domstraße 20b oder Poststempel vom gleichen Tage.
(Eventuelle Remonstrationen gegen die Bewertung sind 1 Woche nach Rückgabe schriftlich mit
ausführlicher Begründung am Lehrstuhl einzureichen)