Stellung von Syndikusanwälten in Unternehmen: Die

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Martin W. Huff, Rechtsanwalt, Köln*
Stellung von Syndikusanwälten
in Unternehmen: Die Diskussion
steht erst am Anfang
Mit erstaunlichem Tempo hat sich nunmehr der Gesetzgeber
dem Thema der Stellung der Syndikusanwälte in Deutschland angenommen. Der Entwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte“ (BT-Drucks. 18/
5201) wurde am 10.6.2015 von der Bundesregierung beschlossen, am 16.6.2015 in das Gesetzgebungsverfahren
eingebracht, bereits am 19.6.2015 in 1. Lesung im Bundestag
beraten und in den zuständigen Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz verwiesen. Dort fand am 1.7.2015 eine Expertenanhörung statt, dessen Dokumentation auf rund 80
Seiten noch viele Diskussionspunkte aufzeigt. Der Bundesrat
hat i.Ü. keine Einwendungen erhoben (BR-Drucks. 278/15
[Beschluss] vom 10.7.2015). Die Sommerpause des Parlaments – wenn man einmal von den Unterbrechungen durch
die Griechenland-Diskussionen absieht – erlaubt es nun, innezuhalten und zu überlegen, wo wir stehen, was noch geändert werden sollte. Der weitere Plan sieht wohl eine 2. und
3. Lesung im Oktober 2015 vor, so dass das Gesetz am
1.2.2016 in Kraft treten könnte.
I. Ruhen sozialrechtlicher Verfahren
Parallel dazu hat die Deutsche Rentenversicherung – endlich – entschieden, Verwaltungs- und Klageverfahren erst einmal zum Ruhen zu bringen. Dies war auch dringend erforderlich. Denn in den vergangenen Monaten hatte die Behörde
ein erstaunliches Tempo entwickelt, bei ihren zum Teil seit
2012 anhängige Widerspruchsverfahren im Weg der Abwicklung durch Textbausteine zu entscheiden, und damit wieder
eine Klagewelle bei den Sozialgerichten ausgelöst. Wobei
man sich hier schon aus rechtsstaatlicher Sicht einige Fragen stellen kann. So teilte die Behörde etwa 2012 bis 2014
vielen Antragstellern im Widerspruchsverfahren mit, dass aufgrund der anhängigen Gerichtsverfahren man deren Ausgang abwarten möchte und das Verfahren ruhen lassen wolle. Wenn dem zugestimmt werde, müsse der Beschwerdeführer nichts unternehmen, man komme wieder auf ihn zu.
Viele Kolleginnen und Kollegen haben daher dann auch ihre
Widersprüche nicht begründet, weil sie davon ausgingen,
dass die Behörde auf sie zukäme. Dies tat sie im Frühjahr
2015 auch – durch einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Auch wurden plötzlich ruhende Klageverfahren von
der DRV wieder aufgerufen. Viele Sozialgerichte waren darüber sehr verwundert, mussten aber die Verfahren wieder aufnehmen. Auch hier erklärt die DRV jetzt endlich wieder ihre
* Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte und Geschäftsführer der
Rechtsanwaltskammer Köln.
Zustimmung zum Ruhen (s. zur gesamten Entwicklung zuletzt Huff/Legerlotz, ArbRB 2015, 178 ff. mit vielen Nachw. zur
bisherigen Entwicklung).
Damit ist auch an dieser Stelle nun für etwas Ruhe gesorgt,
und es kann ein Nachdenken über die Zukunft einsetzen.
II. Satzungsversammlung der deutschen Anwaltschaft
Eine wesentliche Veränderung der Anwaltslandschaft hat die
gesamte Diskussion schon mit sich gebracht: In der 6. Satzungsversammlung der deutschen Anwaltschaft (Amtsperiode 2015 bis 2019) werden erstmals in erheblicher Zahl Syndikusanwälte vertreten sein. Geschätzt 25 – 30 der 95 gewählten Mitglieder sind Syndikusanwälte. Es ist zu hoffen,
dass diese von der für den 9.11.2015 angesetzten ersten Sitzung an sich intensiv in die Tätigkeit einbringen. Ihr Fachwissen aus den Unternehmen und ihre Erfahrungen können die
Satzungsversammlung bereichern. Die Gremienerfahrung
vieler dieser Kollegen ist groß, Befürchtungen hier könne
nicht ordentlich beraten werden, sind meines Erachtens unangebracht.
III. Wichtige Fragen nach dem Regierungsentwurf
Der Gesetzentwurf vom 16.6.2015 hat einige wichtige Veränderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom 27.3.2015
gebracht, die insgesamt als Fortschritt gewertet werden dürfen. Doch aus Sicht eines Praktikers – sowohl in der Geschäftsführung einer großen Anwaltskammer wie auch als
anwaltlicher Vertreter vieler Kollegen – stellen sich weiter einige wichtigen Fragen. Bevor auf diese eingegangen wird,
eines vorweg: Gut ist es, wenn etwa die Professoren Hanno
Merkt (AnwBl. 2015, 552 ff.) und Christian Wolf (Stellungnahme in der Anhörung vom 1.7.2015) sich noch einmal grundsätzlich mit den Fragen der Stellung des Syndikusrechtsanwalts befassen. Aber es muss jetzt auch im Interesse der Syndikusanwälte sowie auch der Unternehmen und Verbände
eine Lösung gebunden werden, die im Berufsrecht angesiedelt ist. Denn seit den Urteilen des BSG vom 3.4.2014 (kurz
dargestellt bei Ulrich, GmbHR 2014, R 149 f.; s. dazu die Bilanz von mir auf www.lto.de vom 3.4.2015) ist die Verunsicherung groß; Syndikusanwälte wechseln wesentlich seltener
den Arbeitgeber, Anwälte aus Kanzleien gehen nicht in Unternehmen, und es gibt heftige Diskussionen in Personalabteilungen, was unter einem „wesentlichen Tätigkeitswechsel“ zu
verstehen ist, bei dem eine neue Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen wäre. Dies ist ein unhaltbarer Zustand.
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Hier einige wenige Feststellungen:
1. Das Gesetz bringt auf jeden Fall einen Paradigmenwechsel mit sich: Egal ob der Syndikusanwalt sich nun als
„Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ bezeichnen darf oder
muss oder nur als „Rechtsanwalt“: Zum ersten Mal muss sich
jetzt auf jeden Fall der Arbeitgeber aktiv festlegen und es
auch dokumentieren, dass er einen Rechtsanwalt tatsächlich anwaltlich in seinem Unternehmen beschäftigten will.
Bisher gab es hier ja nur die sog. „unwiderrufliche Freistellungserklärung“ gegenüber der Rechtsanwaltskammer. Diese definierte aber nicht, dass es sich um eine anwaltliche Tätigkeit handelte. Und manche Arbeitgeber taten sich – oft aus
rational kaum nach vollziehbaren – Gründen, schwer damit,
eine anwaltliche Tätigkeit zu bescheinigen. Hier wurden oft interessante Umschreibungen gewählt um die Befreiungskriterien zu beschreiben.
Diese Zeit ist vorbei: Der Arbeitgeber muss klar erklären, und
dies schon bei der Ausschreibung sowie den Einstellungsgesprächen, dass er einen Volljuristen als Rechtsanwalt im
Unternehmen, Verband, Verein beschäftigen will. Und er
muss ihm bestimmte Freiheiten geben, gerade was die fachliche Weisungsunabhängigkeit betrifft. Exakt dies ist der von
mir immer vertretene Punkt (s. Huff in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 46 BRAO Rz. 15): Nur
wer als Rechtsanwalt im Unternehmen inhaltlich weisungsfrei ist, der ist auch anwaltlich tätig. Ob der Arbeitgeber (wie ein
Mandant) dem Rat folgt, ist davon völlig unabhängig zu sehen. In vielen Fällen – gerade unter Compliance-Gesichtspunkten, auf die Merkt (AnwBl. 2015, 552 ff.) immer wieder hinweist – wird ein Arbeitgeber kaum gegen den Rat entscheiden können und dürfen.
Diese neue Stellung im Unternehmen muss dem Arbeitgeber und ihren Personalabteilungen klar sein, und ich bin hier
gespannt, wie das Verhalten sein wird.
2. Die beginnt auch einen weiteren wichtigen Punkt: Natürlich
bleibt der Syndikusanwalt Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Er fällt damit meines Erachtens auch unter die
BAG-Rechtsprechung zur Haftungsprivilegierung von Arbeitnehmern. Aus der fachlichen Unabhängigkeit, die wir auch
bei anderen Angestellten in Unternehmen kennen (Datenschutz, Geldwäsche, Compliance, Arbeitsschutz etc.), darauf
zu schließen, dass dies beim Anwalt in Zukunft anders ist, ist
unzutreffend und muss notfalls vom Gesetzgeber klar gestellt
werden.
3. Die meisten Syndikusanwälte können nach meiner Erfahrung mit den Vertretungsverboten leben und wollen ihren
Arbeitgeber gerade nicht in allen Gerichtsverfahren vertreten.
Bedenklich sind meines Erachtens nur Überlegungen, das
Vertretungsverbot auch weit über den eigentlichen Arbeitgeber hinaus festzuschreiben. Dies geht nicht und stellte einen
Verstoß gegen Art. 12 GG dar. Der Syndikusanwalt darf natürlich einen Mitarbeiter als Anwalt vertreten. Dies gilt auch für
ein Tochterunternehmen in einer Minderheitsbeteiligung. Der
bisherige § 45 BRAO reicht meines Erachtens hier als Schutz
völlig aus.
4. Zum Abschluss: Ein Punkt in Bezug auf § 231 Abs. 4b
SGB VI-Entwurf muss aus Gerechtigkeitsgründen noch geändert werden: Dort muss – wie auch der Deutsche Anwaltverein in seiner Stellungnahme schreibt – ein Wort gestrichen
werden, nämlich das Wort „einkommensabhängige“
Pflichtbeiträge. Denn sonst kommt es, was in dieser Klarheit
viele noch nicht erkannt haben, zu einer erstaunlichen Situation: Wer in der Vergangenheit vor den BSG-Entscheidungen
vom 3.4.2014 rechtskonform beim Arbeitgeberwechsel oder
dem wesentlichen Tätigkeitswechsel eine neue Befreiung
nach § 6 SGB VI beantragt hat, nicht befreit wurde und sich
seit langen Jahren in der Auseinandersetzung mit der DRV
befindet, erhält eine Befreiung bei der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur ab dem 1.4.2014. Davor liegende Einzahlungen in die DRV verbleiben dort, wo sie niemanden nützen, denn oftmals werden die 60 Monate Beitragszahlung für
eine Rentenanwartschaft nicht erreicht. Wer sich aber in der
Vergangenheit weggeduckt – manchmal auch im Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber – hatte und seine Beiträge
einfach weiter in das Versorgungswerk einzahlte sowie erst
die Vertrauensschutzregelung der DRV vom 12.12.2014 in
Anspruch nahm und zum 1.1.2015 in die Rentenversicherung wechselte, der kann dann eine nahtlose Versorgungswerkbiographie vorweisen. Denn er erhält spätestens zum
1.1.2015 wieder eine Befreiung. Dies kann nicht sein und wird
– wenn es so bleibt – sicherlich für neue Auseinandersetzungen sorgen.
IV. Ausblick
Zusammenfassend: Der Weg des Gesetzgeber versucht ein
Dilemma zu lösen: Die deutsche Anwaltschaft kann sich bisher nicht dazu durchringen, anwaltliche Tätigkeit bei einem
nichtanwaltlichen Arbeitgeber als klassische anwaltliche Tätigkeit zu akzeptieren und für eine Gleichbehandlung zu sorgen. Daher der komplizierte Weg über eine eigene Zulassung. Hier darf man jetzt sehr gespannt sein, wie das BVerfG
in den beiden Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2534
und 2584/14 entscheiden wird. Vielleicht erledigt sich vieles
doch durch eine weise Karlsruher Entscheidung.
Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu Syndikusanwälten
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Mittwoch, 10.06.2015, 11:17 Uhr
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von Martin W. Huff
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10.06.2015
Jetzt soll alles sehr schnell gehen: Heute hat das Bundeskabinett den
Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen –
mit Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf. Eine Analyse von Martin W.
Huff.
<page>Verabschiedung nach der Sommerpause geplant</page>
In seiner heutigen Kabinettssitzung hat die Bundesregierung den Entwurf des "Gesetzes
zur Neuordnung des Rechts der Syndiskuanwälte" verabschiedet und wird es umgehend
dem Deutschen Bundestag zuleiten. Dort soll der Entwurf schon am 18. Juni und damit
vor der Sommerpause des Parlaments beraten werden. Am 1. Juli will dann, so die
bisherige Planung, der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Anhörung
durchführen um noch offene Fragen zu erörtern. Und nach der Sommerpause im
September 2015 sieht dann die Planung der großen Koalition eine Verabschiedung des
Gesetzes vor. Es könnte dann zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Gegenüber dem Referentenentwurf mit dem Bearbeitungsstand 26. März 2015 sieht der
jetzt vorliegende Entwurf mit dem Datum des 27. Mai 2015 einige wesentliche
Änderungen vor.
Hohe Anforderungen an die Syndikustätigkeit
Trotz mancher Kritik bleibt es bei den hohen Anforderungen an die Definition der
Syndikustätigkeit nach § 46 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)-Entwurf. Der
Syndikusanwalt muss gerade inhaltlich weisungsfrei arbeiten können, was aber nicht
heißt, dass der Arbeitgeber dem Rat auch folgen muss.
Hier wird sich rasch in der Zulassungspraxis der Anwaltskammern zeigen, wie die
Anforderungen genau ausgestaltet werden. Wer allerdings heute schon zugelassen ist,
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Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu Syndikusanwälten
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seine Syndikustätigkeit der Anwaltskammer angezeigt hat und über eine Befreiung von
der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, der muss im laufenden Arbeitsverhältnis
nichts unternehmen. Nur wenn er den Arbeitgeber wechselt, ist eine Zulassung als
Syndikusrechtsanwalt erforderlich. Dies ist jetzt in der Gesetzesbegründung klargestellt.
Klagerecht der Rentenversicherung vor
Anwaltsgerichtshöfen
Neu eingefügt wurde eine Regelung, wonach der Träger der Rentenversicherung an eine
bestandskräftige Zulassungsentscheidung der Rechtsanwaltskammer gebunden ist und
für den zugelassenen Syndikusrechtsanwalt die Befreiung zu erteilen hat. Dem Träger
der Rentenversicherung wurde zugleich ein Klagerecht gegen die erteilte Zulassung
eingeräumt, die Klage muss die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) zum
jeweiligen Anwaltsgerichthof erheben.
Zwar wird in der Gesetzesbegründung argumentiert, dass dieser Weg etwa auch im
Verhältnis Krankenkasse/DRV so geregelt sei. Ungewöhnlich ist dieser Weg aber schon.
Es darf hier mit Spannung erwartet werden, ob und wie sich die DRV hier in der Praxis
verhalten wird. Auf die Anwaltsgerichtshöfe, die in den vergangenen Jahren eher weniger
Verfahren zu bewältigen hatten, werden neue Aufgaben zukommen.
Zu dem neuen Klagerecht meint der Berliner Rechtsanwalt und Bundestagsabgeordnete
Dr. Jan-Marco Luczak (CDU): "Viele Kritikpunkte der Union sind aufgegriffen worden.
Insbesondere freue ich mich, dass Definitionshoheit und Letztentscheidungsrecht, was
anwaltliche Tätigkeit ist, jetzt bei den Kammern liegt. Die Deutsche Rentenversicherung
wird zwar noch angehört und hat ein Klagegerecht – an die bestandskräftige
Zulassungsentscheidung der Kammer ist sie aber gebunden. Damit stellen wir sicher,
dass es bei Zulassung und Befreiung eine einheitliche Entscheidungspraxis gibt, die sich
allein an fachlichen Kriterien orientiert."
Neue Berufsbezeichnung
Um zu betonen, dass es sich bei dem Syndikusanwalt einerseits und dem selbständigen
oder beim Anwalt angestellten Anwalt andererseits um Ausprägungen eines einheitlichen
Berufsbilds handelt, wurde eine Änderung der Berufsbezeichnung der bei Unternehmen
angestellten Anwälte in "Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)" oder die jeweilige
weibliche Version vorgenommen. Bisher war nur die Bezeichnung Syndikusrechtsanwalt
vorgesehen. Damit wird sicherlich mehr Klarheit über den Status des Syndikusanwalts
geschaffen, ideal ist diese Bezeichnung aber nicht, wie z.B. der Ausschuss
Syndikusanwälte im Kölner Anwaltverein in einer ersten Stellungnahme meint.
<page>Der Umgang mit anhängigen Verfahren ist allerdings noch unklar</page>
2/2: Diskussion um Rückwirkungen bei laufenden
Verfahren
Ausgangspunkt für den Gesetzentwurf waren die Entscheidungen des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2014, mit denen ein Befreiungsrecht von
Syndikusanwalt grundsätzlich abgelehnt wurde. Ziel des Gesetzentwurfes ist es daher
neben der Neuregelung der Stellung der Syndikusanwälte auch die Befreiungsmöglichkeit
von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Sozialgesetzbuch (SGB) VI wieder
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Kabinett beschließt Gesetzentwurf zu Syndikusanwälten
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herzustellen. Für die Zukunft erreicht der Gesetzentwurf dieses Ziel auch. Wer die
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhält, den muss die DRV auch zugunsten der
Versorgungswerke befreien.
Unklar ist allerdings, ob dies auch für die Hunderte von anhängigen Widerspruchs- und
Gerichtsverfahren gilt, die heute noch offen sind und bei denen insbesondere der
rechtmäßig handelende Arbeitgeber den neu eingestellten Rechtsanwalt bei seinem
Tätigkeitsbeginn, zum Beispiel im Jahr 2012, bei der Deutschen Rentenversicherung
Bund angemeldet hat und bis zu einer Befreiung die Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung zur DRV und nicht in das Versorgungswerk einzahlt.
Die Regelung in § 231 Abs. 4b SGB VI sieht bisher vor, dass zwar derjenige, die in einem
Widerspruchs- und Klageverfahren sind für ihre aktuelle Tätigkeit zunächst die Zulassung
als Syndikusrechtsanwalt beantragen kann. Wird ihm diese erteilt, kann er einen
Befreiungsantrag bei der DRV stellen. Aber nach § 231 b Abs. 4b S. 4 SGB VI in der
Entwurfsfassung wirkt dies nur auf Zeitenvor dem 1. April 2014 zurück, wenn
einkommensbezogene Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Dies ist
hier aber hier nie der Fall, da ja gerade bei einem Neuantrag (auch wiederholter Antrag)
die Beiträge in die DRV bezahlt werden und nur der Mindestbeitrag an das
Versorgungswerk geht. Dieser Mindestbeitrag ist aber kein "einkommensbezogener"
Beitrag. Die von dieser Regelung betroffenen Kollegen haben also plötzlich Jahre, in
denen sie in die DRV gezahlt haben und erst in Zukunft wieder in das Versorgungswerk.
Unfaire Schlechterstellung
Dies kann nicht im Sinne der Gleichbehandlung aller Syndikusanwälte richtig sein. Denn
die Verwaltungspraxis der DRV war so unterschiedlich, dass ein Kollege in der gleichen
Tätigkeit die Befreiung bekomme hat, der Kollege im Nachbarbüro sich aber bis heute mit
der Behörde streitet. Und dies ist eine Schlechterstellung für alle Kollegen, die bis zur
Übergangsregelung der DRV vom 12. Dezember 2014 gewartet und erst zum 1. Januar
2015 umgemeldet wurden. Denn für diese schließt sich die neue Befreiung nahtlos an.
Dies kann doch nicht gewollt sein und begünstigt die Kollegen, die einfach abgewartet
und nichts getan haben. Eine Änderung wäre hier einfach. Es muss nur im Gesetz das
Wort "einkommensbezogen" gestrichen werden.
Insgesamt hat der Gesetzentwurf einige deutliche Verbesserungen gegenüber dem
Referentenentwurf zur Folge, es ist jetzt zu hoffen, dass gerade die Übergangsfragen
noch im parlamentarischen Verfahren angepasst werden können.
Zitiervorschlag
Martin W. Huff, Gesetzentwurf zu Syndikusanwälten beschlossen: Besser, aber immer
noch unfair. In: Legal Tribune Online, 10.06.2015, http://www.lto.de/persistent
/a_id/15809/ (abgerufen am: 10.06.2015)
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