Wolfstotfunde im Land Brandenburg Im Managementplan für den Wolf in Brandenburg wurde das LUGV als zuständige Fachbehörde für tote oder verletzte Wölfe benannt, das nach der Meldung von Totfunden die Bergung und alle weiteren erforderlichen Schritte veranlasst. Verletzte Tiere werden vor Ort von einem qualifizierten Tierarzt untersucht, nach ambulanter und gegebenenfalls kurzer stationärer Behandlung freigelassen oder eingeschläfert. Auf Grund des Tierschutzgesetzes bleibt die Tötung eines verletzten oder kranken Wolfes, unabhängig vom Schweregrad seiner Verletzung oder Krankheit, immer einem Tierarzt vorbehalten. Vor dem Hintergrund des Stellenwertes des Artenschutzes und der Bedeutung von einzelnen Wölfen für die Population, wird bei der Einschätzung der Heilungschancen ein großzügiger Maßstab angelegt. So zeigen zahlreiche Beobachtungen der letzten Jahre, dass auch behinderte Wölfe problemlos in der Natur zu Recht kommen und erfolgreich Nachwuchs aufziehen. 2% Todesursachen Wolf im Land Brandenburg 1991-2016 3% 9% 14% 72% Verkehr illegaler Abschuss Räude Staupe sonst. Ursache* *sonstige Todesursache: hierbei konnte die Todesursache nicht veterinär-pathologisch geklärt werden, oder es mussten Nottötungen nach illegalem Beschuss oder Unfällen vorgenommen werden Tot aufgefundene Wölfe werden zu einer veterinär-pathologischen Untersuchung an das Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) in Berlin übergeben und anschließend der Wirbeltiersammlung des Naturkundemuseums Potsdam zugeführt. Die seit Unterschutzstellung des Wolfes im Jahr 1990 erhobenen Daten aus dem Land Brandenburg bilden nur Zufallsfunde ab, weshalb mit einer hohen Dunkelziffer zu rechnen ist. Trotz des strengen nationalen und internationalen Schutzstatus1 des Wolfes, stellen mit fast 15% der gesamten Totfunde illegale Beseitigungen ein ernst zu nehmendes Problem dar. In Deutschland verbietet insbesondere das Bundesnaturschutzgesetz jedes Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von Wölfen. Verstöße können mit Geldbußen von 10.000 bis 50.000 € belegt werden, schwere Fälle werden vom Gesetzgeber als Straftatbestand gewertet und mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet. 1 Washingtoner Artenschutzabkommen Anhang II, Berner Konvention Anhang II, EG Verordnung 338/97 Anhang A, FFHRichtlinie 92/43/EWG Anhang II und Anhang IV, Bundesnaturschutzgesetz (besonders geschützte Art, streng geschützte Art), Tierschutzgesetz und das Brandenburgische Naturschutzgesetz Stand 23.03.2016 Übersicht der Wolfs-Totfunde im Land Brandenburg (seit 1990 – heute) 1990 Verkehr 0 1991 Verkehr 1 1992 Verkehr 0 1993 Verkehr 1 1994 Verkehr 0 1995 - 2005 Verkehr 0 2006 Verkehr 1 2007 Verkehr 0 2008 Verkehr 0 2009 Verkehr 0 2010 Verkehr 1 2011 Verkehr 5 2012 Verkehr 5 2013 Verkehr 4 2014 Verkehr 7 2015 Verkehr 8 2016 Verkehr 9 0 Totfunde Wilderei 0 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 Wilderei 3 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 4 Totfunde 0 Totfunde Wilderei 0 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 Wilderei 0 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 Wilderei 1 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 1 Totfunde 1 Totfunde 0 Totfunde Wilderei 0 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 1 Totfunde Wilderei 0 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 Wilderei 1 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 Wilderei 0 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 1 Totfunde 0 Totfunde 0 Totfunde Wilderei 0 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 2 Totfunde Wilderei 0 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 1 Wilderei 0 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 Wilderei 0 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 1 5 Totfunde 6 Totfunde 7 Totfunde Wilderei 0 Räude 1 Staupe 1 Sonst Ursache 1 Wilderei 2 Räude 1 Staupe 0 Sonst Ursache 1 Wilderei 1 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 0 11 Totfunde 9 Totfunde 10 Totfunde Wilderei 0 Räude 0 Staupe 0 Sonst Ursache 1 Stand 23.03.2016 Mehr Informationen zum Wolf in Brandenburg unter www.lugv.brandenburg.de/info/wolf Stand 23.03.2016
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