Ausgabe 02-2016 Erscheinungstag 27. Februar 2016 9. Jahrgang Acht neue Busse übergeben Verkehrsgesellschaft Südharz modernisiert ihre Fahrzeugflotte Im Internet: www.Mansfeldsuedharz.de – Anzeigen – Tagesfahrten 2016 23.03.16 Einkaufsfahrt Weimar / Atrium und Besuch der Schokoladenfabrik Storck in Ohrdruf Preis: 24,- € 29.03.16 Lutherstadt Wittenberg & ADLER Modemarkt in Dessau Preis: 35,- € (inkl. Rundfahrt mit der Altstadt-Bimmelbahn, Modenschau, Glas Sekt, Kaffeetrinken) 31.03.16 1. Deutsches Bratwurstmuseum in Holzhausen Preis: 49,- € (inkl. ganztägige RL, Eintritt & Führung im Bratwurstmuseum inkl. Mittag, Eintritt & Führung in der Kunstund Senfmühle) 01.04.16 Der sächsisch-thüringische Osterpfad Farbenprächtige Osterbrunnen und Osterkronen. Wolfsdorfer Osterwiese. Osterbasar in Berga/Elstertal. Preis: 49,- € (inkl. ganztägige RL, Mittagessen, Kaffeegedeck) 08.04.16 Apolda und Jena mit Planetarium Preis: 56,- € (inkl. Mittagessen, Eintritt Zeiss - Planetarium Jena mit Veranstaltung, Kaffeegedeck, ganztägige RL) 27.04.16 Der Harz – Wernigerode, Windbeutel König und Harzrundfahrt Preis: 52,- € (inkl. örtliche Reiseleitung, Mittagessen, Stadt�ührung Wernigerode, Kaffeegedeck) 04.05.16 Zur Baumblüte an den Süßen See, Kaffeefahrt Preis: 23,- € (inkl. Fahrt mit der Tschu-Tschu-Bahn, Kaffeegedeck) Pohl-Reisen Telefon: 034776-20350 21.05./22.05.16 Hamburg, Reeperbahn und Fischmarkt Abfahrt Samstag Abend, Ankunft ca. 2.00 Uhr, Bummel über Reeperbahn, Besuch Fischmarkt, Möglichkeit zur Hafenrundfahrt. Preis: 39,- € 30.05.16 Dresden – Frauenkirche Preis: 33,- € (inkl. Reiseleitung, Orgelandacht und Führung) 31.05.16 Harzkristall Derenburg, Halberstadt, Kaffeerösterei Preis: 53,- € (inkl. Erlebnis�ührung, Mittagessen, Führung Dom, Kaffeegedeck Rösterei) 08.06.16 Baumkronenpfad in Bad Langensalza Preis: 52,- € (inkl. ganztägige RL, Eintritt+Führung Baumkronenpfad, Kaffeegedeck, Musikprogramm) Mehrtagesfahrten 2016 05.05.-08.05.16 Kursaison-Eröffnung in Marienbad, 4-Sterne-Hotel 3 Übern./HP 319,- € 15.04.-17.04.16 Erdschweinessen in Loket 2 Übern./HP 195,- € 21.04.-24.04.16 Tulpenblüte Holland Blumencorso, Keukenhof, Amsterdam, Käserei 3 Übern./HP 369,- € 28.04.-02.05.16 Insel Fehmarn, Kiel, Kopenhagen 4 Übern./HP 439,- € 07.05.-12.05.16 Tirol, Tegernsee, Kitzbühel, Ellmau 4-Sterne-Hotel in Kössen mit Badewelt und Panorama-Hallenbad 5 Übern./HP 439,- € 11.05.-16.05.16 Ungarn, Plattensee, Budapest, Puszta-Programm mit Reiterspielen uvm. 5 Übern./HP 495,- € Silvester 2016/17 28.12.-02.01.17 Mosel, Hotel „Pistono“ in Dieblich, 5 Übern./HP 559,-€ 29.12.-02.01.17 Rostock und Warnemünder Turmleuchten, 4 Übern./HP 529,- € Veranstaltungen in Sittichenbach 30.03.16 Oliver Thomas und Natalie Lament 13.04.16 Dagmar Frederic 16.04.16 „Seeteufel“ Halle, Seemanslieder und Shantys 26.04.16 Norman Langen und Karen Friedrich Partyservice Gutes leckeres Essen ... ... unvergesslich(e) Feiern. Partyservice Mansfäller Knätzchen z 0 34 75/71 45 84 Alarmanlagen & Videoüberwachung Vor-Ort-Beratung, Verkauf und Installation Ihr Partner vor Ort Hallesche Straße 119 06295 Lutherstadt Eisleben Tel: 0 34 75 - 75 12 0 www.proconnect.biz Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 3 Die acht nagelneuen Busse ersetzen ältere Fahrzeuge, die die Verkehrsgesellschaft Südharz mbH (VGS) bisher im Einsatz hatte. Die neuen Busse verfügen über jeweils 41 Sitz- und 45 Stehplätze plus Rollstuhlplatz und sind mit Niederflurtechnik ausgestattet. Das heißt, sie können zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste einseitig abgesenkt werden. Verkehrsgesellschaft Südharz modernisiert Fuhrpark Die Fahrgäste und Beschäftigten der Verkehrsgesellschaft Südharz mbH (VGS) können sich seit Mitte Februar über neue Busse freuen. Am 11. Februar wurden in der VGS insgesamt zwölf neue Niederflurbusse in Betrieb genommen. Davon kommen acht Fahrzeuge im Landkreis Mansfeld-Südharz zum Einsatz, was einem Investitionsvolumen von 1.637.720 Euro entspricht. Ermöglicht wurden diese Investitionen dank der Unterstützung des Landkreises Mansfeld-Südharz als Gesellschafter. Die neuen Busse verfügen über jeweils 41 Sitz- und 45 Stehplätze plus Rollstuhlplatz. Landrätin Dr. Angelika Klein hob während der feierlichen Übergabe im Betriebshof der VGS in Hettstedt hervor, dass die Fahrzeuge über modernste Technik verfügen, womit nicht nur dem demografischen Wandel in der Region Rechnung getragen werden soll. Auch jungen Familien mit Kinderwagen wird dank mechanischer Rampe und Niederflurtechnik mit seitlich absenkbarem Wagenboden der Ein- und Ausstieg erleichtert. Selbstverständlich ist diese Ausstattung auch eine Erleichterung für Rollstuhlfahrer, um ohne Probleme in und aus dem Bus zu kommen. Hohe Ansprüche werden nicht nur an die Technik, sondern auch an die Sicherheit der Fahrzeuge gestellt. Dies gilt umso mehr, da gerade im Schülerverkehr im ländlichen Raum weite Entfernungen zurückzulegen sind. Daher sind alle Neufahrzeuge u. a. mit einem elektronisch überwachten Bremssystem, Nebelscheinwerfern sowie einer Brandmeldeanlage ausgerüstet. Darüber hinaus sind alle Busse an der hinteren Tür und am Heck des Fahrzeuges mit einer Kamera versehen, welche dem Fahrer Einsicht und den Fahrgästen optimale Sicherheit gewährt. Daneben sind die Haltewunschtaster mit Blindenschrift versehen und für Rollatoren sind am Rollstuhlplatz Halteschlaufen angebracht. Mit den neuen Bussen steigt der Anteil an Niederflurfahrzeugen auf 97,5 Prozent. Natürlich sollen die Neufahrzeuge auch zur Verringerung der Schadstoffbelastungen und damit zur Luftreinheit in der Region, insbesondere in den Städten, beitragen. So sind alle Fahrzeuge mit moderner Abgastechnik ausgestattet (Euro VI) und verfügen über intelligente kraftstoffsparende Getriebe und dem Umweltzeichen „blauer Engel“ für geringe Außengeräusche. Mit der Beschaffung der Fahrzeuge wird die Modernisierung des Fuhrparks der VGS weiter beschleunigt und der Instandhaltungsbzw. Reparaturaufwand weiter gesenkt. Das Durchschnittsalter des Fuhrparks beträgt damit 5,9 Jahre. Landtagswahl 2013 Oliver Acker vom Kreiswahlbüro präsentiert die Wahlscheine für zwei der fünf Landtagswahlkreise in unserem Landkreis. Wenn am 13. März ein neuer Landtag gewählt wird, kommt es auf jede Stimme an, darum sollte der Gang zur Wahlurne erste Bürgerpflicht sein. Die Musterstimmzettel der Wahlkreise 31 (Sangerhausen) und 32 (Eisleben) Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 4 10. Benefizgala zur unterstützung von menschen mit behinderung findet im mai statt Zum 10. Mal wird in diesem Jahr die inzwischen schon traditionelle Benefizgala veranstaltet. Professionelle Musiker, Mitglieder von Selbsthilfegruppen und Persönlichkeiten aus dem Landkreis bieten am 27. Mai 2016 in der Kreismusikschule „Carl Christian Agthe“ in Sangerhausen ein ansprechendes und abwechslungsreiches Programm. Die Spenden der Benefizgala 2016 sollen auch in diesem Jahr ausgewählten Selbsthilfegruppen im Landkreis zugutekommen. Deshalb sind alle Selbsthilfegruppen aufgerufen, sich bis spätestens zum 25. März 2016 mit ihrer Arbeit und ihren Projekten zu bewerben. Der entsprechende Bewerbungsbogen kann bei der Gleichstellungs-, Behindertenund Integrationsbeauftragten des Landkreises, Frau Kerstin Radke, angefordert werden (Tel. 03464 – 5351600 oder [email protected]). Die ausgewählten Selbsthilfegruppen werden dann im April bekanntgegeben. Die 10. Benefizgala wird gemeinsam von Musiker Götz Schneegaß, Landrätin Dr. Angelika Klein, Sparkassenvorstand Hans Ulrich Weiss, Sangerhausens Oberbürgermeister Ralf Poschmann und Jutta Fischer, Oberbürgermeisterin der Lutherstadt Eisleben, veranstaltet. Götz Schneegaß ist bereits seit Wochen unterwegs, um das Programm der Benefizgala auf die Beine zu stellen. Der Landkreis Mansfeld-Südharz unterstützt die Organisation der Benefizgala wie in den vergangenen Jahren – die Aufwendungen der Veranstaltung und die Reisekosten der Musiker werden vom Landkreis gespendet. Karten für die 10. Benefizgala am 27. Mai 2016 können ab dem 04. April 2016 zum Preis von je 10,00 Euro beim Landkreis Mansfeld-Südharz – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über [email protected] und unter der Telefonnummer 03464 – 5351303 bestellt werden. Zudem können am Veranstaltungstag an der Abendkasse Karten gekauft werden. Spenden können bereits jetzt auf das Konto des Landkreises Mansfeld-Südharz eingezahlt werden: IBAN: DE49 8005 5008 0160 0012 00 BIC: NOLADE21EIL Verwendungszweck: 999 99.00029 Gewässerschau des Unterhaltungsverbandes „Helme“ Der Unterhaltungsverband „Helme“ führt im Zeitraum vom 04.04.2016 bis 18.04.2016 aufgrund der Regelungen des § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA), in der derzeit gültigen Fassung, und § 44 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes (WVG), in der derzeit gültigen Fassung, in den zum Verbandsgebiet gehörenden Flächen der Landkreise Mansfeld-Südharz und Saalekreis die Gewässerschau und für die Flächen des Verbandsgebietes, welche zum Landkreis Harz gehören, die jährliche Verbandsschau entsprechend § 5 Abs. 1 der Verbandssatzung in der derzeit gültigen Fassung durch. Dazu möchten wir hiermit zu den nachfolgend aufgeführten Terminen in den einzelnen Schaubezirken einladen. Schaubezirk 1:04.04.2016 Treffpunkt: 9:00 Uhr, Parkplatz vor dem Gemeindebüro Berga für den Bereich Stolberg, Rottleberode, Uftrungen, Berga/ Bösenrode/Rosperwenda, Schwenda, Dietersdorf, Horla, Rotha, Breitenstein, Thürungen, Güntersberge Schaubezirk 2:06.04.2016 Treffpunkt: 9:00 Uhr, Parkplatz Regenrückhaltebecken A38 an L231 zwischen Bennungen und Wickerode für den Bereich Drebsdorf, Kleinleinungen, Bennungen, Roßla/Dittichenrode, Wickerode, Questenberg, Hainrode, Morungen, Großleinungen, Agnesdorf, Breitungen, Wallhausen/ Hohlstedt Schaubezirk 3:08.04.2016 Treffpunkt: 9:00 Uhr, Parkplatz Friedhof Riestedt für den Bereich Sangerhausen, Lengefeld, Wettelrode, Grillenberg, Pölsfeld, Obersdorf, Riestedt, Emseloh, Gonna, Annarode, Blankenheim, Wimmelburg Schaubezirk 4:11.04.2016 Treffpunkt: 9:00 Uhr, UHV „Helme“ Riethnordhausen für den Bereich Kelbra, Sittendorf, Brücken, Riethnordhausen, Edersleben, Tilleda, Hackpfüffel, Martinsrieth, Oberröblingen Schaubezirk 5:13.04.2016 Treffpunkt: 9:00 Uhr, Helmebrücke Katharinenrieth für den Bereich Oberröblingen, Niederröblingen, Einzingen, Nienstedt, Othal, Allstedt, Katharinenrieth, Edersleben, Sangerhausen Schaubezirk 6/1:15.04.2016 Treffpunkt: 9:00 Uhr, Gemeinde Osterhausen ehemaliges Gemeindebüro Osterhausen für den Bereich Bischofrode, Schmalzerode, Osterhausen/Sittichenbach, Rothenschirmbach, Bornstedt, Hornburg, Farnstädt, Mittelhausen, Einsdorf, Wolferstedt, Winkel, Gatterstädt Schaubezirk 6/2:18.04.2016 Treffpunkt: 9:00 Uhr, Gemeinde Nienstedt ehemaliges Gemeindebüro Nienstedt für den Bereich Nienstedt, Sotterhausen, Beyernaumburg, Liedersdorf, Holdenstedt, Klosterode. Stickel Verbandsvorsteher Barbara Gutkes hinterliess ihre Spuren in Sangerhausen Im Jahr 2017 wird nicht nur in Deutschland der 500. Wiederkehr des Thesenanschlages von Martin Luther gedacht, der die Reformation auslöste. Luthers Wirken beeinflusste die Entwicklung der Gesellschaft. In unregelmäßiger Folge berichtet das Amtsblatt über bedeutsame Zeitgenossen und historische Persönlichkeiten. Heute Barbara Gutkes - Bürgermeistersfrau und Stifterin (1530-unbekannt). Barbara und ihr Mann Andreas Gutkes gehörten zu den Leuten, die in Sangerhausen etwas zu sagen hatten. Mindestens zweimal war Andreas Bürgermeister, 1573 und 1584. Gern wurden beide auch als Taufpaten gebeten. Oft standen sie dabei gemeinsam mit anderen einflussreichen Leuten am Taufbecken: Amtsschösser Caspar Tryller, Bürgermeister Matthias Westphal, Superintendent Seidler, Superintendentenwitwe Catharina Mosbach oder der Pfarrer und spätere Superintendent Seume oder deren Frauen. Barbara wird einiges mitbekommen haben von den Amtsangelegenheiten ihres Mannes. Als Gattin musste sie ihn auch begleiten und repräsentieren und ein gastfreies Haus führen. Andreas stammte, wie es für Ratsherren und Bürgermeister selbstverständlich war, aus einer alteingesessenen Sangerhäuser Familie und war begütert – Barbara wird aus einem Umfeld gekommen sein, das dem angemessen war. Dazu gehörte eine entsprechende Mitgift. Natürlich hat sie gebangt, wenn im Rathaus Wahl war. Allerdings war ihr Mann nicht allein. Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 In Sangerhausen amtierten immer zwei Bürgermeister gleichzeitig. Zum Rat gehörten acht Ratsherren sowie aus jedem der vier Stadtviertel ein Vierherr. Die Legislaturperiode betrug ein Jahr. Am Martinstag, dem 11. November, bestimmten die Ratsherren, wer neu in den Rat nachrückt, und wählten aus ihrer Mitte die beiden Bürgermeister. Epiphanias (6. Januar) wurde der neue Rat eingeführt, mit Gottesdienst, Festessen und Huldigung der Bürger. Geheiratet haben sie vor 1573. Ihnen gehörte der Kaltenborner Hof, ein alter steuerbefreiter Freihof südlich der Tryllerei. Der Stadtchronist Samuel Müller berichtet andererseits, dass sie „am neuen Markte, da der steinerne Gasthof ist“, wohnten. Dort standen die ersten Häuser am Platze – vis a vis vom Rathaus. Barbara hatte – wo auch immer - die Aufsicht über Haus und Hof. Zum Haus gehörten Angestellte: im Pestjahr 1577 starb eine Magd. Auch Verwandte fanden hier Aufnahme. 1578 starb Anna, eine Verwandte wahrscheinlich aus ihrer Linie, vielleicht eine Tante. Ob Barbara Kinder geboren hat, ist fraglich. Sie müßten vor 1573 zur Welt gekommen sein. Wahrscheinlicher ist, dass sie kinderlos blieb. Denn ihr Erbe verteilen die Eheleute anders. War es nur das Bedürfnis eines Bürgermeisters nach Repräsentation oder waren sie einem Schicksalsschlag entgangen – 1580 jedenfalls ließen sie eine hölzerne Gedenktafel anfertigen, die im Altarraum der Jacobi-aufgehängt wurde. Damit verbunden war sicher eine beträchtliche Spende, und auch das Kunstwerk muss einiges gekostet haben. Es zeigt beide unter dem Kreuz von Jesus kniend, und sie haben einen Bibelvers aus dem 5 Eine zeitgenössische Abbildung von Andreas Gutkes. Eine zeitgenössische Abbildung von Barbara Gutkes. Römerbrief ausgesucht: „Jesus ist um unserer Sünden willen (in den Tod) dahingegeben und um unserer Rechtfertigung willen auferweckt.“ Haben sie damals schon ans Sterben gedacht? Im November 1584 wurde ein Testament gemacht. Der Großteil nach beider Tod sollte öffentlichen und sozialen Aufgaben zugutekommen, dem Armenkasten und der Besoldung der Lehrer und Geistlichen. Unbemittelten jungen Leuten verhalfen sie zu einer Startbeihilfe mit einem Zuschuss „einem Paar armen, frommen und redlichen neuangehenden Ehevolke zur Anrichtung ihrer Wohnung“. Ein Stipendium sollte Sangerhäuser Bürgerssöhnen das Studium ermöglichen. Die Liste derer, die durch Stipendien wie das von Gutkes’ eine Universitäts-Ausbildung durchliefen, ist beeindruckend; mit ihnen wurde eine bürgerliche Schicht herangebildet, die prägend wirken und Führungsaufgaben übernehmen konnte. Der hölzerne Epitaph in der Sangerhäuser Jacobikirche. Am 7. August 1585 wurde Barbara Witwe. Andreas starb mit 55 Jahren. Konnte sie in dem repräsentativen Haus am Markt wohnen bleiben? Durfte sie über ihr Eigentum und ihr Erbteil verfügen oder wurde ihr ein Vormund vor die Nase gesetzt? Zur Witwe werden, das bedeutete für Frauen nicht nur Tränen und Schmerz, sondern brachte sie in eine rechtlich und wirtschaftlich schwierige Lage. Als das Trauerjahr vorüber war, heiratete sie wieder einen Bürgermeister: H. Fischer aus Frankenhausen. Die Hochzeit fand dort statt, und dorthin wird sie auch umgezogen sein. Wir wissen nicht, wann sie gestorben ist. Ihr Bild ist auf dem hölzernen Epitaph in der Sangerhäuser Jacobikirche über dem steinernen Gedenkstein für ihren Mann überliefert. Pfarrerin Margot Runge Der Kreistag Mansfeld-Südharz und die Landrätin gratulieren den Jubilarinnen und Jubilaren des Monats Februar 2016 recht herzlich Zum 102. Geburtstag Friedrich Wepner aus Welbsleben Zum 100. Geburtstag Hedwig Zwarg aus Hettstedt Ursula Karlstedt aus Allstedt Marta Käppel aus Allstedt Brunhilde Kolb aus Gerbstedt Myriam Fretzer aus Gerbstedt Margot Schröder aus Gerbstedt Elisabeth Heinold aus Helbra Zum 95. Geburtstag Anni Wagner aus Blankenheim Gisela Weser aus Lutherstadt Eisleben Elfriede Walter aus Lutherstadt Eisleben Irma Wicht aus Lutherstadt Eisleben Reinhilde Meyer aus Lutherstadt Eisleben Gertraud Klitsch aus Hettstedt Hanna Kellermann aus Bösenrode Alfred Kanis aus Kelbra Erna Steinke aus Wiederstedt Zum 90. Geburtstag Kurt Woicke aus Allstedt Frida Schulz aus Allstedt Hildegard Freisleben aus Helbra Elfriede Büchner aus Mansfeld Lieselotte Winkler aus Lutherstadt Eisleben Walter Seidel aus Lutherstadt Eisleben Elfriede Spengler aus Lutherstadt Eisleben Ursula Doleschal aus Lutherstadt Eisleben Kurt Köhler aus Lutherstadt Eisleben Gerhard Wiesel aus Lutherstadt Eisleben Margarete Ecke aus Hettstedt Rudolf Gloge aus Hettstedt Eva Germann aus Hettstedt Elli Bieder aus Hettstedt Franz Endt aus Hettstedt Gisela Ohlhoff aus Hettstedt Ingeborg Sachse aus Sangerhausen Charlotte Neumann aus Sangerhausen Ruth Hoffmann aus Sangerhausen Herbert Füchsel aus Lengefeld Else Haufschild aus Sangerhausen Gerda Köppe aus Brücken Agnes Haberland aus Alterode Rosemarie Becker aus Quenstedt Betty Schröter aus Schwenda Lieselotte Petzold aus Rottleberode Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 6 Leader-Aktionsgruppe erhält Zuwendungsbescheid Seit 1. Februar 2016 wird die lokale Leader-Aktions-Gruppe „Mansfeld-Südharz“ (LAG MSH) wieder professionell gemanagt. Auftraggeber ist der Landkreis Mansfeld-Südharz, der dafür Fördermittel der EU erhält. Auf der Grundlage dieses Zuwendungsbescheides und des positiven Votums des Bau- und Vergabeausschusses des Kreistages erteilte Landrätin Dr. Angelika Klein am 29.01.2016 den Auftrag. Beauftragt wurde, im Ergebnis einer von der Kreisplanung und der zentralen Vergabestelle des Landkreises durchgeführten europaweiten Ausschreibung, die Mansfeld EUREGIO – Gesellschaft für Regionalentwicklung e.V. mit Sitz in Lutherstadt Eisleben. „Die Funktion des Leader Managers wird von Herrn Michael Schumann wahrgenommen, der als Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Projektarbeit zur Verfügung steht und für die Organisation der LAG zuständig ist“ informierte Manfred Kreisel als Vorstandsmitglied des Auftragnehmers. „Wir sind froh darüber, dass für die am LEADER-Programm im Landkreis Interessierten nunmehr wieder ein hauptamtlicher und erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung steht,“ sagte die Landrätin. Sie dankte den Akteuren und dem Lenkungsausschuss der aktuell 43 Mitgliedern angehörenden LAG für die in den vergangenen Monaten geleistete Arbeit – insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung der Projektliste für 2016. Sie Vertragsunterzeichnung mit Landrätin Dr. Angelika Klein, Michael Schumann (links) und LEADER-Vorstandsmitglied Manfred Kreisel. dankte auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landkreisverwaltung für die konzentrierte Abwicklung des komplizierten Ausschreibungsverfahrens. Die aktuell beschlossene Projektliste mit 36 Einzelvorhaben ist auf der Homepage der LAG (www.lag-ms.de/prioritaetenlistenund-beschluesse/) einsehbar. Zunächst stehen rund 2,3 Millionen € Fördermittel für deren Realisierung zur Verfügung. Kontaktdaten: LAG Mansfeld-Südharz c/o Mansfeld EUREGIO – Gesellschaft für Regionalentwicklung e.V. Kasseler Straße 46 06295 Lutherstadt Eisleben Tel.: 03475 / 612 387 Fax: 03475 / 636 860 Web: www.lag-ms.de E-Mail: [email protected] Humboldt-Gesellschaft plant, eine Repräsentanz zu eröffnen Anfang Januar 2016 beschloss das Präsidium der Humboldt-Gesellschaft für Wissenschaft, Kunst und Bildung e.V. (HG), im Landkreis Mansfeld-Südharz eine Repräsentanz zu eröffnen. Der Vertreter des Geschichts- und Kulturverein Rödgen e. V. (GuK), Herr Andreas Koch, Mitglied der HG, bot dem Präsidium an, die Räumlichkeiten des GuK zu nutzen. Das Präsidium beschloss daraufhin, dass Herr Koch (federführend) und zwei Vertreter des HG-Präsidiums eine Arbeitsgruppe (AG) gründen sollen, die Ziele, Organisation und KonIMPRESSUM Herausgeber: Landkreis Mansfeld-Südharz – Die Landrätin – Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22, 06526 Sangerhausen Tel.: (03464) 535-0 Fax: (03464) 535 3190 Internet:www.mansfeldsuedharz.de E-Mail: [email protected] Redaktionsschluss nächste Ausgabe: 14. März 2016 Erscheinungstag nächste Ausgabe: 26. März 2016 takte als Konzept ihm vorlegen soll. Der Landkreis hat schon eine Person benannt, die ihn in der AG vertreten soll. Somit sind in der Arbeitsgruppe Herr Andreas Koch als federführender Leiter, weitere Personen aus der Region und zwei Vertreter des Präsidiums der HG vertreten. Die Arbeit kann beginnen! Gemäß ihrer Satzung ist der Zweck der Gesellschaft die Förderung von Wissenschaft, Kunst und Bildung. Hierbei verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auch auf lokaler Ebene. Dies verwirklicht sie Auflage: 70.000 Zustellung: kostenfrei an alle Haushalte ohne Werbeverbot im Landkreis Mansfeld-Südharz Redaktion: Pressestelle der Kreisverwaltung Mansfeld-Südharz Uwe Gajowski / Michaela Heilek Fotonachweis: Seite 01: U. Gajowski Seite 03: U. Gajowski Seite 06: U. Gajowski Seite 07: M. Heilek Seite 08: E. Stolze/ pandamedien Seite 09: U. Recknagel Seite 12: U. Gajowski durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Publikationen und, wo möglich, durch Forschungsvorhaben. Im Einzelnen sieht die Gesellschaft ihre Aufgabe darin, Forschung mit Schwerpunkt auf drängende Zeitfragen zu betreiben, das Verständnis für das Wesen von Wissenschaft, Kunst und Bildung zu fördern und kulturpolitisch das Miteinander zu gestalten. Nähere Informationen: www.Humboldt-Gesellschaft.org Satz: MZ Satz GmbH Delitzscher Straße 65, 06112 Halle, www.mz-satz.de Druck: Aroprint Druck- und Verlagshaus GmbH Hallesche Landstraße 111, 06406 Bernburg, www.aroprint.de Anzeigenberatung: Frau Antje Kaczmarek Tel. (03464) 5440 6186 Fax (03464) 5440 6175 E-Mail: [email protected] Verteilung: MZZ-Briefdienst GmbH Delitzscher Str. 65, 06112 Halle (Saale) www.mzz-logistik.de Reklamationen per E-Mail an [email protected] Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 7 3.000 euro für den kampfsport athletik verein mansfelder land e.V. Freude beim Kampfsport Athletik Verein Mansfelder Land e.V.: Zur Offenen Mitteldeutschen Meisterschaft der Junioren und Jugend B am Samstag, 30. Januar 2016 übergaben Landrätin Dr. Angelika Klein, Kreistagsvorsitzender Norbert Born und der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Mansfeld-Südharz, Hans Ulrich Weiss, die zum Neujahrsempfang 2016 gesammelten Spenden an den Präsidenten des KAV, Lutz Haring. Insgesamt waren 2.767,24 Euro zum Neujahrsempfang des Landkreises, der Sparkasse und der SMG zusammen gekommen - die Sparkasse rundete den Betrag noch auf 3.000 Euro auf. Landrätin Dr. Klein und Sparkassen-Vorstand Weiss würdigten bei der Spendenübergabe in der Glück-Auf-Halle in der Lutherstadt Eisleben das Engagement des KAV im Kinder- und Jugendbereich - laut Präsident Haring soll das Geld auch explizit in diesem Bereich eingesetzt werden. Gleichzeitig dankte Landrätin Dr. Klein auch noch einmal allen Gästen des Neujahrsempfangs 2016, die mit ihrer Spende die Projekte des KAV unterstützt haben. Landrätin Dr. Angelika Klein übergab gemeinsam mit dem Kreistagsvorsitzenden Norbert Born und dem Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Mansfeld-Südharz Hans Ulrich Weiss die Spenden des Neujahrsempfangs 2016. Die Kreistagsmitglieder Kathrin Gantz und Hans-Ulrich Königshausen waren ebenfalls bei der Spendenübergabe dabei. Fachgymnasium startet im kommenden schuljahr – jetzt anmelden! Ingenieurwissenschaften oder Gesundheit und Soziales – ab dem Schuljahr 2016/ 2017 haben junge Menschen im Landkreis wieder die Möglichkeit, in einer der beiden Fachrichtungen ihr Fachabitur abzulegen. Realschüler, die einen erweiterten Realschulabschluss haben, oder Gymnasiasten, die nach der 10. Klasse auf das Fachgymnasium wechseln wollen, können sich für das kommende Schuljahr noch anmelden. Aber auch junge Menschen mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen mit dem neuen Fachgymnasium angesprochen werden. Ein entsprechender Anmeldebogen kann auf der Internetseite der Berufsbildenden Schulen Mansfeld-Südharz unter www.bbs-mansfeldsuedharz.de heruntergeladen werden. Zudem stehen Schulleiterin Ines Storch und ihr Lehrerkollegium für ein persönliches Informationsgespräch zur Verfügung. Ziel ist es, die allgemeine Hochschulreife zu erreichen – mit integrierter berufs- bzw. studienvorbereitender Schwerpunktausbildung in einer der beiden Fachrichtungen. Nach einem erfolgreichen Abschluss nach insgesamt 3 Jahren können die Absolventen an allen Hochschulen und Universitäten in Deutschland ein Studium beginnen, da der Abschluss des Fachgymnasiums dem Abschluss eines allgemeinbildenden Gymnasiums gleichgestellt ist. Der Landkreis Mansfeld-Südharz hatte sich lange Zeit darum bemüht, die gymnasiale Ausbildungsstrecke um die Fachgymnasien zu erweitern. Mit der Etablierung der beiden Ausbildungsrichtungen trägt der Landkreis nun den Forderungen der Wirtschaft Rechnung, die gut ausgebildete Fachkräfte vor allem in den Ingenieurwissenschaften benötigen. Auch die Fachrichtung „Gesundheit und Soziales“ ist eine sehr zukunftsträchtige, denn der Landkreis stellt sich den Herausforderungen, die der demografische Wandel mit sich bringt. Der Besuch des Fachgymnasiums ist übrigens schulgeldfrei. Eine entsprechende Förderung dieser Ausbildung kann über das BAFöG-Amt des Landkreises beantragt werden. Ab märz neue öffnungszeiten im jugendamt und im schul-, kultur- und sportamt des landkreises Ab dem 01. März 2016 gelten im Jugendamt und im Schul-, Kultur- und Sportamt des Landkreises Mansfeld-Südharz neue Öffnungszeiten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beiden Ämter stehen dann zu folgenden Zeiten für die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung: Dienstag 08:30 – 12:00 und 13:30 – 17:30 Uhr Donnerstag 08:30 – 12:00 und 13:30 – 15:00 Uhr Freitag 08:30 – 12:00 Uhr Montags und mittwochs bleiben die Ämter geschlossen. Hintergrund der Anpassung ist die steigende Zahl von Fällen zur Bearbeitung. Mit den neu gestalteten Öffnungszeiten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb der Öffnungszeiten die Möglichkeit, die komplexen Verfahren durchgängig zu bearbeiten. Bürgerinnen und Bürger können aber auch weiterhin außerhalb der Öffnungszeiten Anträge, Formulare oder ähnliches am Empfang der Kreisverwaltung (Sangerhausen – Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22 und Lutherstadt Eisleben – Lindenallee 56) abgeben. Alle anderen Ämter der Kreisverwaltung bleiben wie gewohnt geöffnet: Montag 08:30 – 15:00 Uhr Dienstag 08:30 – 17:30 Uhr Mittwochgeschlossen Donnerstag 08:30 – 15:00 Uhr Freitag 08:30 – 12:00 Uhr Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 8 „luther war hier“ – interaktiv auf den spuren des reformators wandeln chen, in denen er predigte und Schlösser dazu, in denen er Fürsten besuchte. Es sind aber auch Orte, um die sich Luther-Legenden ranken. Im April geht die interaktive Reise im Landkreis Mansfeld-Südharz weiter. Dann bekommen Gebäude in Stolberg und Mansfeld, wo Luther seine Kindheit verbrachte und zur Schule ging, eine Luther-Plakette. Im Mai werden dann das Schloss Seeburg, wo Luther einst übernachtete, und die Dorfkirche St. Nikolai, in der er predigte, in das Routennetz eingebunden. Auch das Kloster Wimmelburg und die „kalte Stelle“ bei Unterrißdorf werden künftig Teil der interaktiven Route sein. Pfarrerin Iris Hellmich bringt die Luther-Plakette an der Andreas-Kirche an. Der große Reformator Martin Luther – geboren und gestorben in Eisleben – hat in seinem Leben viele Orte bereist. Das Projekt „Luther war hier“ des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt will diese Orte vernetzen und somit auch interaktiv eine Route schaffen, auf denen Touristen wandeln können. Am 15. Februar 2016 wurden die Stationen in der Lutherstadt Eisleben in das Netz aufgenommen. Die Andreaskirche, Luthers Geburtshaus, das Sterbehaus und auch das Hotel „Graf von Mansfeld“ wurden mit Metallplaketten gekennzeichnet. Diese tra- gen neben dem Konterfei Luthers auch einen sogenannten QR-Code. Über diesen können Informationen, Grafiken und Bilder des jeweiligen Bauwerks interaktiv abgerufen werden – ergänzt wird das Ganze durch Zitate und Quellen. Initiiert wird das Projekt gemeinsam vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie und der Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt, die insgesamt 60 Luther-Orte in Sachsen-Anhalt ausgemacht haben. Dies sind Häuser, in denen Luther lebte oder in denen er auf seinen vielen Reisen übernachtete. Zudem gehören Klöster, Kir- Die Luther-Plakette am Sterbehaus Martin Luthers. Sechs medaillen für mansfeld-südharz bei den 24. landeswinterspielen Gold für Stefan Triebel beim Schneeballzielwurf der Altersklasse 15-18 Zu den 24. Landeswinterspielen des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes Sachsen-Anhalt e. V. (BSSA) am 27. und 28. Januar 2016 hatten sich mehr als 500 Aktive aus 43 Schulen, Vereinen, Werkstätten und Betreuungseinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung auf den Weg nach Friedrichsbrunn (Harz) gemacht. Unter ihnen waren Teams der Waldschule Hettstedt und der CJD Südharz-Werkstätten Sangerhausen. In der Wertung der Kinder und Jugendlichen erkämpfte Stefan Triebel Gold im Schneeballzielwurf und Alexander Haft Silber im Eisstockschießen (beide AK 15-18). Das gute Ergebnis der Waldschule vervollständigte Jonas Schuck (AK 7-10) mit seinem zweiten Platz im Rodeln. Die Aktiven der CJD Werkstätten brachten einen kompletten Medaillensatz mit nach Hause. Im Schneeballzielwurf erwiesen sich die Frauen als sehr treffsicher. Gabriele Ehrhardt (AK ab 41) gewann Gold, Jaqueline Catheuser (AK 31-40) landete auf Platz zwei. Daniel Voigt war beim Rodeln der über 41-jährigen Männer der Drittschnellste. Das Tauwetter hatte kurz vor der Veranstaltung den Schnee schmelzen las- sen. Doch der Freude der Teilnehmer und ihrem Kampfgeist um die begehrten Medaillen tat dies keinen Abbruch. Der Rodelwettbewerb wurde als Wettstreit auf Rollbrettern absolviert. Der Schirmherr der Spiele, der Landrat des Landkreises Harz, Martin Skiebe, eröffnete die Veranstaltung und probierte sich gemeinsam mit den Gästen aus Sport, Politik und Wirtschaft im Eisstockschießen aus. Viel Anerkennung und Dank ging auch in diesem Jahr an die Organisatoren und Förderer. Die MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH und die Stiftung Harzsparkasse förderten erneut die Landeswinterspiele. Der BRSV „SINE CURA“ e. V. Quedlinburg sorgte in bewährter Zusammenarbeit mit der KSB Harz/ SportServiceAgentur und hervorragend unterstützt von den Berufsbildenden Schulen „J. P. C. Heinrich Mette“ sowie der Grundschule Friedrichsbrunn für einen reibungslosen Ablauf der Wettkämpfe und der Winter-Spaß-Olympiade. Neben den Urkunden und Medaillen für die Sieger wurden Preise für die Teilnahme an der Spaßolympiade und die traditionellen, von MITGAS gesponserten, Fair-Play-Preise verliehen. Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 9 55 jahre Rassekaninchenzuchtverein g319 welbsleben Die Mitglieder des Rassekaninchenzuchtvereins G319 Welbsleben im Jahr 2011 anlässlich des 50jährigen Vereinsjubiläums Der Rassekaninchenzuchtverein G 319 Welbsleben wurde im Februar 1961 gegründet. Von den Gründungsmitgliedern sind leider nur noch die Zuchtfreunde Fred Schönefeld und Werner Rockmann Mitglied im Verein. Der Verein hat sich seit 2011 personell etwas verändert. Er besteht zurzeit aus 15 Zuchtfreunden, wovon 11 Zuchtfreunde noch aktiv Rassekaninchen züchten. Die Zuchtfreunde Werner Rockmann, Fred Schönefeld und Annemarie Schönefeld sind nach wie vor aktiv am Vereinsleben beteiligt und helfen, wo sie können, soweit sie dazu noch in der Lage sind. Zuchtfreund Bernhard Kopf ist leider im Dezember 2015 verstorben. Er gehörte neben den Zuchtfreunden Schönefeld und Rockmann zu den Mitgliedern, welche diesem Verein seit den 60er Jahren die Treue halten bzw. hielten. Er war Zuchtbuchführer, Ehrenmitglied im Verein und bei Schauen als Helfer nicht wegzudenken. An dieser Stelle möchten wir seiner nochmals im Stillen gedenken. Im Verein werden derzeit noch 14 Rassen gezüchtet. 2011 wurde der Vorstand auf Drängen unserer „Alten“ verjüngt. Ich kann an dieser Stelle sagen, dass es dem neuen Vorstand gelungen ist, natürlich mit Unterstützung aller Mitglieder, das schon sehr gute Niveau im Verein nochmals zu heben. Im Kreiswettbewerb des Landkreises Mansfeld-Südharz konnte in der Vereinswertung des besten Ver- eins des Zuchtjahres 2012, 2014 und 2015 jeweils der 1. Platz erreicht werden. 2011 und 2013 erreichte der Verein den 2. Platz. Damit gehört unser Verein zu denen, welche das Niveau entscheidend mitbestimmen. Diese Erfolgsgeschichte konnte der Verein auch auf die Landesebene transportieren. Im Zuchtjahr 2014 konnte der Verein den 5. Platz unter allen Vereinen im Land Sachsen- Anhalt belegen. Dieses Ergebnis wurde im Zuchtjahr 2015 sogar noch getoppt. Der Verein G319 Welbsleben konnte mit auf das Siegerpodest steigen und den dritten Platz erringen. Für solch kleinen Verein ist das eine herausragende Leistung!!!! Alle Zuchtfreunde des Vereins konnten zu diesen schönen Ergebnissen ihren Beitrag leisten. Zudem bestimmen Zuchtfreundin Jutta Kühne (Holländer schwarz/weiß) und die Zuchtfreunde Holger Gomm (Blaue Wiener) und Uwe Recknagel (Deutsche Kleinwidder wildfarben) das Niveau im Kreismaßstab in und mit ihren Rassen. 2012, 2014 und 2015 wurde Zuchtfreund Uwe Recknagel Bester Züchter des Kreisverbandes Mansfeld Südharz und seit 2008 ist er das Maß aller Dinge in Sachsen Anhalt. 2015 konnte er zudem mit seinen Deutschen Kleinwiddern den Titel des Deutschen Vizemeisters erringen und einen Bundessieger auf der Bundesschau stellen. Eine große Ehre ist Zuchtfreund Fred Schönefeld zuteil geworden. Auf dem Landwirt- schaftsfest 2015 in Reinstedt wurde er durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt mit der Ehrennadel des Landes Sachsen Anhalt ausgezeichnet. Seit 2015 hat der Verein auch wieder ein jugendliches Mitglied. Vivien Rockmann betreibt aber keine Kaninchenzucht, sondern sie ist mit viel Liebe und Engagement dem KaninHop verfallen. Hier ist nicht so sehr das züchterische Talent gefragt, sondern viel mehr das Einfühlungsvermögen in das Tier. Vivien nahm bereits an ersten Turnieren teil und konnte da beachtliche Ergebnisse erzielen. Anlässlich des 55jährigen Bestehens, führt der Verein die Kreisverbandsschau der Rassekaninchen-züchter des Landkreises Mansfeld Südharz in der Zeit vom 05.11. -06.11.2016 in der Einetalhalle in Welbsleben durch. Dazu sind alle Züchter, Interessenten und alle, die Zeit und Lust haben, recht herzlich eingeladen. Auf diesem Wege möchten wir natürlich auch alle Interessenten ansprechen, die gerne das Hobby der Kaninchenzucht betreiben möchten, aber bisher nicht wussten, an wen sie sich wenden sollen. Die Schau in Welbsleben wäre so eine Gelegenheit. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine unserer Versammlungen zu besuchen, die immer am dritten Freitag im Monat, um 19:30 Uhr, in der Sportlerklause in Welbsleben stattfinden. 1. Vorsitzender Uwe Recknagel Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 10 erste schulweghelfer im landkreis ausgebildet Im Rahmen des Projektes „Schulweghelfer“ im Landkreis Mansfeld-Südharz sind jetzt die ersten ehrenamtlichen Schülerinnen und Schüler ausgebildet worden. In zahlreichen Unterrichtsstunden sind Jungen und Mädchen der Förderschule „L“ in Sangerhausen in verschiedenen Bereichen die einzelnen Schwerpunkte nähergebracht worden. Dazu gehörte unter anderem die Ausbildung in Erster Hilfe, das Sichern von Haltestellenbereichen und Fußgängerüberquerungen an Straßen und auch das Erkennen und Einschätzen von Konfliktsituationen und das Lösen solcher Situa- tionen. Nach dem theoretischen Teil ging es dann an die Praxis. Hier haben die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit der Verkehrswacht und der Polizei beispielsweise den Einsatz am und im Bus geübt. Zum Abschluss bekamen die frischgebackenen Schulweghelfer von Landrätin Dr. Angelika Klein ein entsprechendes Zertifikat überreicht. Das Projekt „Schulweghelfer“ ist vor allem in ländlichen Gebieten wie dem Landkreis Mansfeld-Südharz wichtig, da die Anfahrt zur Schule oftmals mit langen Wegen für die Kin- der verbunden und die Schülerinnen und Schüler oft auch unaufmerksam sind. Neben der Kreisvolkshochschule und dem Kreiselternrat in der Koordinierungsstelle des Projektes sind auch die Polizei, die Verkehrsgesellschaft Südharz mbH und die Landesverkehrswacht wichtige Partner für die Ausbildung und für die Umsetzung des Gelernten vor Ort. Die jetzt ausgebildeten Schulweghelfer kommen dann auf ihren Schulwegen zum Einsatz, weitere Ausbildungen an verschiedenen Schulen folgen. Der Betreuungszug des deutschen roten kreuzes stellt sich vor Gut zu wissen, dass die Bürgerinnen und Bürger unseres Landkreises auch im Katastrophenfall abgesichert sind. Neben den freiwilligen Feuerwehren, dem Technischen Hilfswerk und dem Sanitätszug steht den Menschen im Landkreis vor allem der DRK-Betreuungszug Mansfeld-Südharz aus Helbra zur Seite. Die zahlreichen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer des Deutschen Roten Kreuzes unterstützen jederzeit beispielsweise mit Heißgetränken und Decken, wenn Menschen bei Kälte lange im Stau stehen. Die ausgebildeten Betreuungshelfer leisten auch mehr als nur „erste Hilfe“, sondern sorgen auch auf großen Veranstaltungen für Sicherheit - sofern der Veranstalter diese wichtige, aber leider gesetzlich nicht vorgeschriebene Unterstützung anfordert. Und auch im schlimmsten Fall, wenn Menschen durch schwere Unwetter oder andere Großschadensereignisse ihre Wohnungen verlassen müssen, sorgen die Helferinnen und Helfer des DRK-Betreuungszuges Mansfeld-Südharz für Schutz. Die Ehrenamtlichen sichern die Registrierung jeder betroffenen Person ab und können den Angehörigen im Ernstfall Auskunft geben. Der Betreuungszug sorgt für die Verpflegung und stellt alles für eine angemessene Hygiene in einer Notunterkunft bereit. Zudem leistet der Betreuungszug des Landkreises Mansfeld-Südharz auch Nachbarschaftshilfe, etwa jährlich beim Laternenfest in Halle oder bei Großschadensereignissen, wie zum Hochwasser 2013 in Halle. Der Betreuungszug ist jeden Tag, rund um die Uhr einsatzbereit, um für Sicherheit zu sorgen. Alisa Böttcher, Betreuungszug Mansfeld-Südharz Wer feiern will, muss auch schlafen Weit über 100.000 Gäste in der Stadt Sangerhausen, darunter auch sehr viele Aktive, die den Sachsen-Anhalt-Tag erst möglich machen, und vor allem ganz viele Feierlaunige zum Sachsen-Anhalt-Tag. So in etwa wird das Bild zum Festwochenende 9. bis 11. September 2016 aussehen. Die Hotel- und damit die Bettenkapazitäten in und um die Stadt Sangerhausen sind ausgeschöpft, auch bei den Übernachtungsangeboten der Pensionen sieht es nicht vielversprechender aus. Daher fragt die Stadt Sangerhausen: „Kann es sein, dass Sie privat noch eine Schlafmöglichkeit für Gäste unserer Stadt haben? Und viel- leicht möchten Sie diese Übernachtungsmöglichkeiten den Gästen gern zur Verfügung stellen? Egal ob Zimmer oder Einliegerwohnung, vielleicht sogar ein Bungalow?“ Dann melden Sie sich bitte unter der Tourist-Information Markt 1 06526 Sangerhausen Tel.: 03464 - 19433 Fax: 03464 - 515336 [email protected] Frauentagsveranstaltungen im landkreis Am 08. März ist Internationaler Frauentag. Dazu werden auch im Landkreis wieder verschiedene Veranstaltungen stattfinden. Am 08. März 2016 findet die Frauentagsveranstaltung im Hotel „Graf von Mansfeld“ statt – Beginn ist 14:30 Uhr. Am 09. März 2016 sind alle interessierten Frauen dann ab 14:00 Uhr in das Europa-Rosarium nach Sangerhausen eingeladen. Die Frauentagsveranstaltungen im Landkreis werden dann am 10.03.2016 In Hettstedt im Ratssaal beschlossen. Hier beginnt die Veranstaltung ebenfalls um 14:00 Uhr. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und die Gleichstellungsbeauftragen des Landkreises und der Städte freuen sich auf anregende Gespräche und angenehme Veranstaltungen. Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 11 VERANSTA LTUNGSTIPPS im Landkreis Mansfeld-Südharz im März 2016 Chorproben des Städtischen Singvereins Luth. Eisleben – für alle Interessierten Immer montags, 18.30 Uhr Grundschule am Schlossplatz, Luth. Eisleben Frauengymnastikgruppe Ü 50 Jetzt immer donnerstags, 14 bis 15.30 Uhr Volkspark – Sporthalle am Busbahnhof, Hettstedt Gymnastikgruppe Immer dienstags, 10 bis 11 Uhr Mieterzentrum Sangerhausen, Am Rosengarten 5 Chorproben des gemischten Chores „Klangfarben“ des Klangfarben e.V. Immer freitags, zwischen 19 und 21 Uhr Benndorf, auf dem Hof der Gewerke Seniorengerechte Gymnastik mit Ergotherapeutin Sonja Siebenhüner Dienstag, 1. März, 13 Uhr Dienstag, 8. März, 13 Uhr Dienstag, 15. März, 13 Uhr Dienstag, 22. März, 13 Uhr Dienstag, 29. März, 13 Uhr Regionalverband der VS, Begegnungsstätte Mogkstr. 12, Sangerhausen Kreatives Gestalten – Die Bastelgruppe 2 trifft sich Mittwoch, 2. März, 13.30 Uhr Mittwoch, 9. März, 13.30 Uhr Mittwoch, 16. März, 13.30 Uhr Mittwoch, 23. März, 13.30 Uhr Mittwoch, 30. März, 13.30 Uhr Regionalverband der VS, Begegnungsstätte Mogkstr. 12, Sangerhausen Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft - MS(H)-Stammtisch Mittwoch, 2. März, ab 19 Uhr Restaurant „Metaxa“ Griechische Spezialitäten, Luth. Eisleben, Landwehr 1 Beratung Krebsbetroffene und ihre Angehörigen aus Sangerhausen und Umgebung Mittwoch, 2. März, 9 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr AWO Kreisverband Mansfeld-Südharz e.V., Sangerhausen, Karl-Liebknecht-Str. 33 Telefonische Terminvereinbarung unbedingt erforderlich: 0345/4788110 Kurs für pflegende Angehörige Donnerstag, 3. März, 16 bis ca. 17.30 Uhr DRK Seniorenzentrum „Kyffhäuserblick“, Wilhelm-Koenen-Str. 35, Sangerhausen, Schulungsraum „Skat- und Rommee-Nachmittag“ Brett- und Karten- sowie Würfelspiele Donnerstag, 3. März, 13 Uhr Donnerstag, 10. März, 13 Uhr Donnerstag, 17. März, 13 Uhr Donnerstag, 24. März, 13 Uhr Donnerstag, 31. März, 13 Uhr Regionalverband der VS, Begegnungsstätte Mogkstr. 12, Sangerhausen Oldi-Nacht Samstag, 5. März, 21 Uhr Europa-Rosarium Sangerhausen, Glashaus Offene Führung im Schloss Stolberg Jeden Freitagabend 20 Uhr und jeden Samstagnachmittag 14 Uhr Stolberg Stadtführungen Jeden Samstag und an Feiertagen ab 10 Uhr In Stolberg, Markt, Vor der TouristInformation Chorprobe mit Herrn Thamm Montag, 7. März, 13.30 Uhr Montag, 14. März, 13.30 Uhr Montag, 21. März, 13.30 Uhr Regionalverband der VS, Begegnungsstätte Mogkstr. 12, Sangerhausen Eisleber Wochenmarkttage 2016 Immer dienstags und donnerstags, 8 bis 15 Uhr Marktplatz, Luth. Eisleben Konzert der Jungen Philharmonie Mansfeld-Südharz „Nordische Klänge“ Sonntag, 20. März, 16 Uhr Kreismusikschule Mansfeld-Südharz „Carl Christian Agthe“, Ludowingersaal Konzert zum Frühlingsanfang – Elternchor „Viva la musica“ der Kreismusikschule Mansfeld-Südharz Sonntag, 20. März, 16 Uhr Europa-Rosarium Sangerhausen, Glashaus Osterspaß bei der Bergwerksbahn Samstag, 26. März, 9 Uhr, 11 Uhr, 13 Uhr, 15 und 17 Uhr Abfahrt Bahnhof Benndorf Ostermarkt Samstag, 26. März bis Sonntag, 27. März, 9 Uhr Seeburg, Kopilow & Söhne Osterfeuer Donnerstag, 24. März, 17 Uhr in Aseleben – Frauengruppe Aseleben e.V. Donnerstag, 24. März, 19 Uhr in Röblingen I – Förderverein des Spielmannszuges und der FFW Röblingen Samstag, 26. März, 17 Uhr in Röblingen III FFW – Freunde der freiwilligen FFW Röblingen am See III e.V. Samstag, 26. März, 19 Uhr in Wansleben – FFW Wansleben Samstag, 26. März, 20 Uhr in Stolberg, Festplatz Rittertor – mit Getränken und Grill Samstag, 26. März, 20 Uhr in Uftrungen, Feuerwehr Uftrungen Prägen der Jahresmedaille 2016 Ostersonntag, 27. März, 11 bis 16 Uhr Museum „Alte Münze“ in Stolberg Oster-Brauchtums-Feuer des „Hedersleber Heimat- und Kulturverein“ e. V. Sonntag, 27. März, 16 bis 22 Uhr Hedersleben, Amtshof, Lawekestraße Vortrag „Mathematik in der Antike – Das Geheimnis der Pythagoräer“ – Prof. Dr. Karin Richter, Martin-LutherUniversität Halle-Wittenberg Mittwoch, 30. März, 15 Uhr Novalis Museum Schloss Oberwiederstedt „Müntzer und Musik – Reformation sinnreich erleben“ Donnerstag, 31. März, 11 bis 13 Uhr Burg & Schloss Allstedt Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 12 Eisleben erwartet höhere Touristenzahlen und bietet Stadtführerlehrgang an Mit dem Reformationsjubiläum im Jahr 2017 steht ein Ereignis vor der Tür, das die Aufmerksamkeit von Touristen, Pilgern und Kulturinteressierten aus aller Welt auf Martin Luthers Heimat lenkt. Bereits heute kündigen zahlreiche Touristengruppen für die Jahre 2016 und 2017 ihren Besuch im Mansfelder Land an. Um die Besucher entsprechend willkommen heißen zu können, werden neue Stadtführer gesucht, die die Gäste durch die Lutherstädte Eisleben und Mansfeld führen und ihre Fragen zu Luther und zur Geschichte der Region beantworten. In Zusammenarbeit mit der Kreisvolkshoch- schule startet am Donnerstag, dem 10.03.2016, ein Lehrgang für Stadtführer der Lutherstädte Eisleben und Mansfeld. Die Kursinhalte umfassen die Bedeutung des Tourismus für die Region, Inhalte und Gestaltung von Stadtführungen, Regional- und ortsbezogene Inhalte sowie Rhetorik und Methodik. Der Verein Tourist-Information Lutherstadt Eisleben und Stadt Mansfeld e. V lädt alle interessierten Bürger von Eisleben, Stadt Mansfeld und des Mansfelder Landes herzlich ein, am Lehrgang teilzunehmen. Das Zertifikat, das die Teilnehmer mit Abschluss der Prüfungen erhalten, ermächtigt diese zur Durchführung von touristischen Stadtführungen in Lutherstadt Eisleben und der Stadt Mansfeld. Kursdauer: 10. März – Juli 2016 - Preis: 267,00 €. Anmeldung bei der KVHS unter Tel: 03464 572407 oder E-Mail: [email protected] Kontakt: Tourist-Informationen Lutherstädte Eisleben & Mansfeld Hallesche Straße 4 - 6, 06295 Lutherstadt Eisleben und Junghuhnstr. 2, 06343 Mansfeld Telefon +49 (0)3475-60 21 24 Telefon +49 (0)34782-90 342 Generationenwald soll wachsen Am Samstag, den 23.04.2016, um 10.00 Uhr können interessierte Familien mit und für ihre Kinder einen Baum an zwei ausgewählten Standorten im Landkreis Mansfeld-Südharz pflanzen. Alle Familien, deren Kinder ab Mai 2013 im Landkreis Mansfeld-Südharz geboren wurden, können dieses Angebot nutzen. Für größere Geschwisterkinder kann ebenso ein Baum gepflanzt werden. Alternativ können auch Großeltern mit ihren Enkelkindern ihren „Lebensbaum“ pflanzen. Die Bäume werden kostenfrei vom Landesforstbetrieb Süd und vom Landeszentrum Wald zur Verfügung gestellt. Sowohl an der Kohlenstraße zwischen Ziegenthal und Pferdeköpfen bei Grillenberg, als auch am Saalholzweg zwischen Rothenschirmbach und Holzzelle bei Eisleben werden Fachkräfte des Fortbetriebes die Pflanzaktion begleiten. Bereits im vorigen Jahr fand die erste Pflanzung bei Grillenberg statt. Eberhard Nothmann pflanzte mit seiner Frau gleich zwei Bäume für die Enkel. „Wir schauen regelmäßig zu den gepflanzten Bäumen und beobachten wie sie sich entwickeln.“ Am 23.04.2016 werden wieder diverse Laubund Nadelbaumarten an beiden Standorten angeboten. Der Baum bleibt Eigentum des Forstbetriebes. Zum Einpflanzen sollte ein Spaten mitgebracht werden. Die Fachkräfte des Willkommensbesuchsdienstes des Landkreises Mansfeld-Südharz bewerben dieses Angebot bei den Hausbesuchen der Neugeborenen. Familienbesucherin Daniela Kunze: „Die Familien freuen sich generell über unseren Besuch und das Willkommenspaket des Landkreises, außerdem über die Idee des Generationenwaldes. Fast alle Eltern sind von dem familienfreundlichen Gesamtpaket begeistert.“ Interessierte Eltern wenden sich bitte telefonisch unter 03464 249 1522 oder per Mail [email protected] an die Fachkräfte des Willkommensbesuchsdienstes. Bereits im vergangenen Jahr waren zahlreiche Familien zum Baumpflanzen im Rahmen des Projektes „Generationenwald“ an der Kohlenstraße bei Grillenberg unterwegs. Ansprechpartnerin: Sandra Gängel Landkreis Mansfeld Südharz – Jugendamt Koordinatorin Lokales Netzwerk Kinderschutz/Frühe Hilfen R.-Breitscheid-Straße 20/22 06526 Sangerhausen Tel: 03464 535 3203 Fax: 03464 535 3492 E-Mail: [email protected] Jägerschaft lädt ein Ihlewitzer Jäger Tagen Die Jägerschaft Sangerhausen lädt alle Mitglieder zu ihrer Mitgliederversammlung am 09.04.2016, um 10:00 Uhr in die Kulturscheune Othal recht herzlich ein. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem die Wahl der Delegierten zum Landesjägertag im Mai und die Auswertung „Jagdliches Schießen“. Der Vorstand der Jagdgenossenschaft lhlewitz lädt zu einer Mitgliederversammlung am 17. März 2016, um 19.00 Uhr in die Räumlichkeiten des Freizeitzentrums lhlewitz ein. Während der Mitgliederversammlung soll ein neuer Vorstand gewählt werden. Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 13 SPIE LP L ÄNE der im Landkreis März Tschick – Hinter dem Eisernen Dienstag, 1. März, 9.30 bis 11 Uhr Große Bühne Dienstag, 22. März, 19.30 bis 21 Uhr – Angebot des Monats Große Bühne Big Deal? – (Smokescreen) von David S. Craig, aus dem Englischen von Anke Ehlers Mittwoch, 2. März, 9.30 bis 10.30 Uhr Foyerbühne Mittwoch, 16. März, 9.30 bis 10.30 Uhr Foyerbühne Dienstag, 22. März, 9.30 bis 11 Uhr Foyerbühne Zarah 47 – Musical-Solo von Peter Lund Mittwoch, 2. März, 19.30 bis 21 Uhr Foyerbühne Donnerstag, 24. März, 19.30 bis 21 Uhr Foyerbühne Dornröschen – Märchenspiel von Robert Strauß nach den Brüdern Grimm Donnerstag, 3. März, 9.30 bis 10.30 Uhr Große Bühne Samstag, 26. März, 15 bis 16 Uhr – Märchenzeit zum Osterfest Große Bühne Musical Moments – Gastspiel – Die T h e at e r 2016 schönsten Songs aus den MusicalWelterfolgen Donnerstag, 3. März, 19.30 Uhr Große Bühne Die Physiker – Schauspiel von Friedrich Dürrenmatt Freitag, 4. März, 19.30 bis ca. 22 Uhr Große Bühne Mittwoch, 9. März, 9.30 bis ca. 12 Uhr Große Bühne Donnerstag, 17. März, 9.30 bis ca. 12 Uhr Große Bühne Hannelore Hoger – Gastspiel – Und ich dachte es sei Liebe – Eine Lesung Samstag, 5. März, 19.30 bis ca. 21.30 Uhr Große Bühne Der zerbrochene Krug – Lustspiel von Heinrich von Kleist Dienstag, 8. März, 9.30 bis 11.15 Uhr Große Bühne Mittwoch, 30. März, 19.30 bis 21.15 Uhr Große Bühne Oskar legt ein Ei Donnerstag, 10. März, 9.30 bis 10.40 Uhr Große Bühne Hörbühne Effi Briest – Premiere – Theodor Fontane Anderswelttheater Stolberg Joachim Ringelnatz Abend – Die Hafenkneipe Donnerstag, 3. März, 19.30 Uhr Der Hexenkessel – Goethe und Genuss sowie eine Reise durch das Jahr der Hexen Freitag, 4. März, 19.30 Uhr Geschichten aus der Gruft des Dichters – Edgar Allan Poe Abend Samstag, 5. März, 19.30 Uhr Märchenessen für Kinder mit „Ich mach Dich gesund, sagte der Bär“ ein Puppenspiel von Janosch – Speisen wie im Märchenland und Geschichten erleben Sonntag, 6. März, 12 Uhr Im Kessel: Buntes – Sach- und Lachgeschichten aus der DDR Sonntag, 6. März, 17.30 Uhr Candle Light Dinner zum Frauentag – 3 Gänge und 3 erotische Geschichten der Weltliteratur Dienstag, 8. März, 19.30 Uhr Loriot-Abend – Szenen einer Ehe und mehr! Freitag, 11. März, 19.30 Uhr Det war sein Milljöh – Heinrich Zille Abend – Geschichten und Lieder aus dem alten Berlin Samstag, 12. März, 19.30 Uhr Süsse Liebe und Magenbitter – Alles Liebe zwischen Männer und Frauen Sonntag, 13. März, 17.30 Uhr Märchenessen für Erwachsene – Speisen wie im Märchenland und die wirklich wahren Geschichten! Donnerstag, 17. März, 19.30 Uhr Müllede packt aus – Gastspiel Kiebitzensteiner (Kabarettabend) Freitag, 18. März, 19.30 Uhr Der Globus hat die Krätze – Gestern, Heute und Morgen – ein Erich Kästner-Abend Samstag, 19. März, 19.30 Uhr Hochverehrtes Publikum, sag mal, bist du wirklich so dumm? – Eine musikalischkabarettistische Reise in die 20er und 30er Jahre Sonntag, 20. März, 17.30 Uhr Veränderte Öffnungszeiten der Theaterkasse in Eisleben Der Geschäftsführende Intendant der Kulturwerk MSH gGmbH informiert, dass sich seit 01. Februar 2016 für die Tageskasse des Theaters nach Neubesetzung und erfolgreicher Einarbeitung des Mitarbeiters Fabian Schierbaum wieder erweiterte Öffnungszeiten ergeben. So wird zukünftig die Theater- und Tageskasse in der Halleschen Straße 15 in der Lutherstadt Eisleben jeweils Montag und Donnerstag, 10. März, 20 bis 21 Uhr Foyerbühne Das Leben der Anderen – nach dem Film von Florian Henckel von Donnersmarck Freitag, 11. März, 19.30 bis 21.30 Uhr Foyerbühne Ragna Schirmer – Gastspiel Klavierkonzert „Über die Freiheit der Form“ mit Werken von Bach, Händel, Haydn, Corigliano und Beethoven Samstag, 12. März, 19.30 bis ca. 21.30 Uhr Große Bühne Eine glückliche Scheidung – BoulevardKomödie von Nick Hall in deutschsprachiger Erstaufführung Donnerstag, 17. März, 19.30 bis 21.30 Uhr Foyerbühne Der nackte Wahnsinn – Komödie von Michael Frayn Samstag, 19. März, 19.30 bis 21.50 Uhr Große Bühne Der Geizhals – musikalisches Lustspiel nach Molie’re Sonntag, 27. März, 19.30 bis 20.45 Uhr Foyerbühne Mittwoch von 12 bis 17 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 10 bis 17 Uhr und am Freitag wie gewohnt von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein. Individuelle Vereinbarungen sind nach vorheriger telefonischer Absprache möglich. Die Abendkasse des Theaters öffnet wie bisher eine Stunde vor Vorstellungsbeginn und ist in dieser Zeit telefonisch erreichbar unter 03475.669936. Informationen zu den Öffnungszeiten finden Besucher an den jeweiligen Theaterkassen, auf der Theater-Homepage unter www.theater-eisleben.de und auf den monatlichen Theaternachrichten. Gern geben auch die Mitarbeiter des Besucherservices, Hallesche Straße 15 in der Lutherstadt Eisleben, Tel 03475.602070, E-Mail [email protected] Auskunft. (Zeichen: 1120) Die Öffnungszeiten der Theaterkasse im Überblick: Tageskasse (Hallesche Straße 15 Tel: 03475.602070) Montag und Mittwoch 12 – 17 Uhr Dienstag und Donnerstag 10 – 17 Uhr Freitag 10 – 14 Uhr (und nach telefonischer Absprache) Abendkasse (im Theater, Landwehr 5 Tel: 03475.669936) 1 Stunde vor Vorstellungsbeginn Online-Reservierungen [email protected] oder direkt über die Stückankündigungen auf der Homepage www.theater-eisleben.de – Anzeigen – VORWERK MINERALÖL KAMINHOLZ • Lieferung auf Einwegpalette • Buche, Esche und Mischholz • kammergetrocknet – HEIZÖL – PELLETS – HOLZ – TEL: 034782 887-13 NEUE STR. 18 A l 06343 MANSFELD [email protected] l WWW.VORWERK-MINERALOEL.DE Komplettbäder schon ab € 5.000 (inklusive Fliesenarbeiten) Wippraer Bahnhofstraße 29 • OT Wippra · Sangerhausen Te l . : 0 3 4 7 7 5 - 2 0 6 8 4 • w w w. k u r s a w e - S H K . d e Sanitär • Heizung • Badausstellung • Solar • Holz- & Pelletskessel – Anzeigen – Ich bin ein Fuchs und auch ganz schlau , meinen Hof macht HERKER 14 Ja hre Meist erbetr ieb EINSTEIGEN UND LOSLÄCHELN C oë C3 Citroën Gala Tief - und Pflasterbau GmbH PURETECH 68 SELECTION Bahnhofstraße 7b · 06308 Klostermansfeld · Klein-, und Großflächenpflasterung aller Art · Kinder-, alters-, und behindertengerechtes Pflastern von Einfahrten, Hof-, Garten und Terrassenanlagen Pflasteraktion · Verlegen von Regen und Abwasserleitungen bis 31. 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Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen der Geschäftsführer, Herr Radloff, unter 034782-20269, zur Verfügung. – Anzeigen – AMTSBLATT des Landkreises Mansfeld-Südharz – Ausgabe Februar 2016 – Amtlicher Teil Inhaltsverzeichnis:Seite Terminübersicht über die Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse des Landkreises Mansfeld-Südharz.............................. 18 Übersicht über die Beschlussangelegenheiten des Kreistages des Landkreises Mansfeld-Südharz und seiner Ausschüsse .......... 18 Verordnung zur Aufhebung der Beschlüsse zur Unterschutzstellung von Baumnaturdenkmalen in der Stadt Arnstein und in den Ortsteilen Alterode, Bräunrode, Harkerode, Quenstedt, Sandersleben, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und Wiederstedt sowie Neuverordnung von 3 Bäumen als Baumnaturdenkmale .............................................................. 19 Baumnaturdenkmale der Stadt Arnstein und der Ortsteile Alterode, Bränrode, Harkerode, Quenstedt, Sandersleben, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und Wiederstedt ............................................................................................. 20 Verordnung zur Aufhebung der Beschlüsse zur Unterschutzstellung von Baumnaturdenkmalen in der Stadt Mansfeld und in den Ortsteilen Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld, Molmerswende, Möllendorf, Piskaborn, Ritzgerode, Siebigerode und Vatterode sowie Neuverordnung von 8 Einzelbäumen und 1 Baumgruppe als Baumnaturdenkmal.................................................................................... 22 Baumnaturdenkmale der Stadt Mansfeld und der Ortsteile Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld, Molmerswende, Möllendorf, Piskaborn, Ritzgerode, Siebigerode............ 23 Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz (RPGHarz) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis vom 27.11.2015 (Beschluss-Nr. 02-RV02/2015)................................................................................................... 28 Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) der RPGHarz (Anlage VwKostS 2015)............................................................................. 30 Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz – Neufassung 2015................................................................................................... 31 Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz für das Haushaltsjahr 2013........................ 35 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze (AZV)..................................................................................................................................... 36 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung Abwasserzweckverband „Wipper-Schlenze“ - Abwassergebührensatzung – dezentral ............................................................................................................................................................. 38 Terminübersicht über die Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse des Landkreises Mansfeld-Südharz Kreistag/ Ausschuss Datum Ort Beginn Kreistag 02.03.2016 Mammuthalle Dr.-Wilhelm-Külz-Str. 35 06526 Sangerhausen 16:00 Uhr Übersicht über die Beschlussangelegenheiten des Kreistages des Landkreises Mansfeld-Südharz und seiner Ausschüsse Bau- und Vergabeausschuss am 27.01.2016 - LEADER.-Management und Sensibilisierung im Zusammenhang mit der Umsetzung der Lokalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Aktionsgruppe Mansfeld-Südharz - Gymnasium „Martin Luther“ Eisleben, Haus 2, Metallbauarbeiten - Ganztagsschule „Anne Frank“, Pestalozzistraße 1, 06333 Hettstedt, Rohbau Altbau - Umbau Rettungswache Eisleben, Karl-Fischer-Straße 13, 06295 Luth. Eisleben, Fassaden- und Wärmedämmung - Umbau Rettungswache Eisleben, K.-Fischer-Straße 13, 06295 Luth. Eisleben, Fliesenleger/Rüttelboden - Ganztagsschule „Anne Frank“ Hettstedt, Pestalozzistraße 1, 06333 Hettstedt - Neubau Zweifeldsporthalle, Metallbau- und Verglasungsarbeiten - Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus Die Beschlussnummern lauten in v.g. Reihenfolge: BVA 21 bis 27-12/ 2016 Betriebsausschuss Eigenbetrieb Rettungsdienst am 10.02.2016 -B estellung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 des Eigenbetriebes Rettungsdienst - Verkauf eines ITW Die Beschlussnummern lauten: BtA EB RD 13 und 14-13/ 2016 Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 19 Landkreis Mansfeld – Südharz - Die Landrätin - Verordnung zur Aufhebung der Beschlüsse zur Unterschutzstellung von Baumnaturdenkmalen in der Stadt Arnstein und in den Ortsteilen Alterode, Bräunrode, Harkerode, Quenstedt, Sandersleben, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und Wiederstedt sowie Neuverordnung von 3 Bäumen als Baumnaturdenkmale Gemäß § 22 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 f Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010 (GVBl. S.569) in der zurzeit geltenden Fassung wird durch den Landkreis Mansfeld-Südharz als untere Naturschutzbehörde folgende Verordnung erlassen: § 1 Aufhebung der Baumnaturdenkmale Der Schutzstatus der Bäume, die in den nachstehenden Verordnungen/ Beschlüssen als Baumnaturdenkmale ausgewiesen wurden, werden für die Gemarkung der Stadt Arnstein mit den jeweiligen Ortsteilen aufgehoben: -Verordnung über die Sicherung von Naturdenkmalen im Mansfelder Gebirgskreis vom 07.01.1936 einschließlich der Nachtragsverordnungen (Amtsblatt vom 01.02.1936 Stück Nr. 5 S. 15) -Beschluss des Rat des Kreises Hettstedt Nr. 15-5/65 vom 10.03.65 -Beschluss-Nr. 459-133/83 vom 15.12.1983 zum Maßnahmeplan zum Landschaftspflegeplan für die Landschaftsschutzgebiete „Harz“ und „Saale“ im Kreis Hettstedt, (Anlage: Flächennaturdenkmale im LSG „Harz“ und Naturdenkmale im LSG „Harz“ und „Saale“). Der überwiegende Teil der mit diesen Beschlüssen und Verordnungen unter Schutz gestellten Baumnaturdenkmale im Geltungsbereich dieser Verordnung genügen nicht mehr den Anforderungen an ein Baumnaturdenkmal gem. § 28 Abs. 1 BNatSchG. Für diese Bäume entfällt der Schutzzweck, so dass der Schutzstatus als Baumnaturdenkmal aufzuheben ist. Alle im Zusammenhang mit der Ausweisung als Baumnaturdenkmal bestehenden Beschränkungen und Verbote entfallen. Je nach Lage und Größe der Bäume unterliegen diese nunmehr innerhalb der bebauten Ortsteile der Zuständigkeit der Stadt Arnstein und außerhalb der Baumschutzverordnung des Landkreises Mansfeld - Südharz. § 2 Neuverordnung von 2 Linden und 1 Roßkastanie als BND - Schutzgegenstand (1)Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten 3 Einzelbäume werden als Baumnaturdenkmale unter Schutz gestellt. Der Schutzbereich der Naturdenkmale erstreckt sich auch auf die Fläche unter der Baumkrone (Traufbereich) sowie auf einen 2 m breiten Sicherheitsstreifen über den Traufrand des jeweiligen Baumes. (2)Die Standorte der Baumnaturdenkmale sind in den mit veröffentlichten Karten eingetragen. (3)Ausfertigungen der Karten werden bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz sowie in der Stadt Arnstein aufbewahrt. Die Karten können dort kostenlos eingesehen werden. § 3 Schutzzweck Zweck dieser Verordnung ist der Schutz und Erhalt der unter Schutz gestellten Bäume 1.aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2.wegen ihrer Seltenheit, Eigenheit oder Schönheit. § 4 Verbote ie Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer D Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten. Hierzu zählen insbesondere: 1.die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen sowie das Anlegen von Leitungen aller Art, 2.das Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln, Spielgeräten und anderen Gegenständen, 3.das Aufschütten, Abgraben, Ausschachten, Verfestigen, Versiegeln, Verdichten oder anderweitige Veränderungen der Bodengestalt, 4.das Befahren und das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie die Lagerung von Materialien, 5.das Verändern des Wasserhaushaltes, 6.das Verletzen des Wurzelwerks oder der Rinde, das Aufasten oder Abbrechen von Zweigen, 7.das Entfachen und Betreiben offener Feuerstellen, 8.die Anwendung von Pflanzenschutz- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von sonstigen chemischen Substanzen, 9. der Einsatz von Streusalzen. § 5 Zulässige Handlungen Unbeschadet der artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 39 und 44 BNatSchG sind die nachfolgenden Maßnahmen zulässig: 1.fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen durch die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde, 2.unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr i. S. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). Sie sind der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises unverzüglich anzuzeigen, 3.Maßnahmen zur Kennzeichnung der Naturdenkmale durch die untere Naturschutzbehörde, 4.Nutzungen von bestehenden Anlagen (Wege) innerhalb der geschützten Umgebung, die für diese bestimmte Art der Nutzung vorhanden sind und durch die das Baumnaturdenkmal nicht zerstört, beschädigt, verändert oder nachhaltig gestört wird, 5.Sonstige Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht; diese sind hinsichtlich des Zeitpunktes und der Ausführung vor Beginn der Arbeiten mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Abstimmung entfällt bei Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr. § 6 Pflege und Erhaltungsmaßnahmen (1)Die Unterschutzstellung entbindet die Eigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. (2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die von der unteren Naturschutzbehörde zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung angeordneten Maßnahmen zu dulden. § 7 Befreiungen (1)Von den Verboten gemäß § 4 dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1.dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 20 2.die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. (2)Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen, wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Die Untere Naturschutzbehörde kann auch nachträglich Auflagen erteilen. § 8 Ordnungswidrigkeiten (2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einem Verbot gemäß § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ohne dass eine Befreiung nach § 7 dieser Verordnung gewährt wurde, 2.zulässige Handlungen gemäß § 5 Nr. 1 und 5 dieser Verordnung vornimmt, ohne diese vorher mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt zu haben. 3.der nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung bestehenden Duldungspflicht zuwiderhandelt. (3)Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Abs. 2 NatSchG LSA in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG LSA mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz in Kraft. Sangerhausen, den 28.01.2016 Landrätin Baumnaturdenkmale der Stadt Arnstein und der Ortsteile Alterode, Bräunrode, Harkerode, Quenstedt, Sandersleben, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und Wiederstedt BND-Nr.: MSH 026 MSH 027 MSH 028 Baum Winterlinde „Reformationslinde“ Roßkastanie „Einsamer Baum“ Sommerlinde Gemarkung Flur Flurstück Alterode 2 41/1 Harkerode Ulzigerode 4 2 82/1 46/7 Landrätin Landkreis Mansfeld-Südharz Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Stadt Arnstein ä Standpunkt Baumnaturdenkmal ä MSH 026 Sangerhausen, den 28.01.2016 Dr. Angelika Klein Landrätin 0 25 50 100 Siegel 150 200 Meter ± © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 21 Landkreis Mansfeld-Südharz Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Stadt Arnstein ä ä MSH 027 Standpunkt Baumnaturdenkmal Sangerhausen, den 28.01.2016 Dr. Angelika Klein Landrätin 0 25 50 100 Siegel 150 200 Meter ± © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Landkreis Mansfeld-Südharz Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Stadt Arnstein ä ä Standpunkt Baumnaturdenkmal Sangerhausen, den 28.01.2016 MSH 028 Dr. Angelika Klein Landrätin 0 25 50 100 Siegel 150 200 Meter ± © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 22 Landkreis Mansfeld – Südharz - Die Landrätin - Verordnung zur Aufhebung der Beschlüsse zur Unterschutzstellung von Baumnaturdenkmalen in der Stadt Mansfeld und in den Ortsteilen Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld, Molmerswende, Möllendorf, Piskaborn, Ritzgerode, Siebigerode und Vatterode sowie Neuverordnung von 8 Einzelbäumen und 1 Baumgruppe als Baumnaturdenkmal Gemäß § 22 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 f Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom 10.12.2010 (GVBl. S.569) in der zurzeit geltenden Fassung wird durch den Landkreis Mansfeld-Südharz als untere Naturschutzbehörde folgende Verordnung erlassen: § 1 Aufhebung der Baumnaturdenkmale Der Schutzstatus der Bäume, die in den nachstehenden Verordnungen/ Beschlüssen als Baumnaturdenkmale ausgewiesen wurden, werden für die Gemarkung der Stadt Mansfeld mit den jeweiligen Ortsteilen aufgehoben: -Verordnung über die Sicherung von Naturdenkmalen im Mansfelder Gebirgskreis vom 07.01.1936 einschließlich der Nachtragsverordnungen (Amtsblatt vom 01.02.1936 Stück Nr. 5 S. 15) -Beschluss des Rat des Kreises Hettstedt Nr. 15-5/65 vom 10.03.65 -Beschluss-Nr. 459-133/83 vom 15.12.1983 zum Maßnahmeplan zum Landschaftspflegeplan für die Landschaftsschutzgebiete „Harz“ und „Saale“ im Kreis Hettstedt, (Anlage: Flächennaturdenkmale im LSG „Harz“ und Naturdenkmale im LSG „Harz“ und „Saale“), -Beschluss des Rates des Kreises Eisleben Nr. 186-25/85 vom 27.07.1985 über Naturdenkmale im Kreis Eisleben, ergänzt durch Beschluss Nr. 411/54/86 vom 19.11.86. Der überwiegende Teil der mit diesen Beschlüssen und Verordnungen unter Schutz gestellten Baumnaturdenkmale im Geltungsbereich dieser Verordnung genügen nicht mehr den Anforderungen an ein Baumnaturdenkmal gem. § 28 Abs. 1 BNatSchG. Für diese Bäume entfällt der Schutzzweck, so dass der Schutzstatus als Baumnaturdenkmal aufzuheben ist. Alle im Zusammenhang mit der Ausweisung als Baumnaturdenkmal bestehenden Beschränkungen und Verbote entfallen. Je nach Lage und Größe der Bäume unterliegen diese nunmehr innerhalb der bebauten Ortsteile der Zuständigkeit der Stadt Mansfeld und außerhalb der Baumschutzverordnung des Landkreises Mansfeld - Südharz. § 2 Neuverordnung von 8 Einzelbäumen und 1 Baumgruppe als BND - Schutzgegenstand (1)Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten 8 Einzelbäume und 1 Baumgruppe werden als Baumnaturdenkmale unter Schutz gestellt. Der Schutzbereich der Naturdenkmale erstreckt sich auch auf die Fläche unter der Baumkrone (Traufbereich) sowie auf einen 2 m breiten Sicherheitsstreifen über den Traufrand des jeweiligen Baumes. (2)Die Standorte der Baumnaturdenkmale sind in den mit veröffentlichten Karten eingetragen. (3)Ausfertigungen der Karten werden bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz sowie in der Stadt Mansfeld aufbewahrt. Die Karten können dort kostenlos eingesehen werden. § 3 Schutzzweck Zweck dieser Verordnung ist der Schutz und Erhalt der unter Schutz gestellten Bäume 1.aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2.wegen ihrer Seltenheit, Eigenheit oder Schönheit. § 4 Verbote ie Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer D Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten. Hierzu zählen insbesondere: 1.die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen sowie das Anlegen von Leitungen aller Art, 2.das Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln, Spielgeräten und anderen Gegenständen, 3.das Aufschütten, Abgraben, Ausschachten, Verfestigen, Versiegeln, Verdichten oder anderweitige Veränderungen der Bodengestalt, 4.das Befahren und das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie die Lagerung von Materialien, 5.das Verändern des Wasserhaushaltes, 6.das Verletzen des Wurzelwerks oder der Rinde, das Aufasten oder Abbrechen von Zweigen, 7.das Entfachen und Betreiben offener Feuerstellen, 8.die Anwendung von Pflanzenschutz- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von sonstigen chemischen Substanzen, 9.der Einsatz von Streusalzen. § 5 Zulässige Handlungen Unbeschadet der artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 39 und 44 BNatSchG sind die nachfolgenden Maßnahmen zulässig: 1.fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen durch die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde, 2.unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr i. S. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). Sie sind der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises unverzüglich anzuzeigen, 3.Maßnahmen zur Kennzeichnung der Naturdenkmale durch die untere Naturschutzbehörde, 4.Nutzungen von bestehenden Anlagen (Wege) innerhalb der geschützten Umgebung, die für diese bestimmte Art der Nutzung vorhanden sind und durch die das Baumnaturdenkmal nicht zerstört, beschädigt, verändert oder nachhaltig gestört wird, 5.Sonstige Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht; diese sind hinsichtlich des Zeitpunktes und der Ausführung vor Beginn der Arbeiten mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Abstimmung entfällt bei Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr. § 6 Pflege und Erhaltungsmaßnahmen (1) Die Unterschutzstellung entbindet die Eigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht. (2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die von der unteren Naturschutz behörde zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung angeordneten Maßnahmen zu dulden. Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 23 § 7 Befreiungen (1)Von den Verboten gemäß § 4 dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1.dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2.die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. (2)Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen, wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Die Untere Naturschutzbehörde kann auch nachträglich Auflagen erteilen. abgestimmt zu haben. 3.der nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung bestehenden Duldungspflicht zuwiderhandelt. (2)Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Abs. 2 NatSchG LSA in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG LSA mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Mansfeld-Südharz in Kraft. Sangerhausen, den 28.01.2016 § 8 Ordnungswidrigkeiten (1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einem Verbot gemäß § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ohne dass eine Befreiung nach § 7 dieser Verordnung gewährt wurde, 2.zulässige Handlungen gemäß § 5 Nr. 1 und 5 dieser Verordnung vornimmt, ohne diese vorher mit der unteren Naturschutzbehörde Landrätin Baumnaturdenkmale der Stadt Mansfeld und der Ortsteile Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld, Molmerswende, Möllendorf, Piskaborn, Ritzgerode, Siebigerode BND-Nr.: MSH 029 MSH 030 MSH 031 MSH 032 MSH 033 MSH 034 MSH 035 MSH 036 MSH 037 Baum Stieleiche „Luthereiche“ Traubeneiche „Kaisereiche“ 3 Sommerlinden „Wüste Kirche Volkmannrode“ Herzogeiche Sommerlinde Traubeneiche „Tausendjährige Eiche“ Sommerlinde Stieleiche „Brandberg-Eiche“ Stieleiche Gemarkung Annarode Annarode Abberode Flur 2 8 18 Flurstück 131 16/1 4 Abberode Biesenrode Friesdorf (OT Rammelburg) Mansfeld Molmerswende Vatterode 10 12 9 31 145/16 64 6 1 11 229 22/20 185 Landrätin Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 24 Landkreis Mansfeld-Südharz Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld ä Standpunkt Baumnaturdenkmal ä MSH 029 Sangerhausen, den 28.01.2016 Dr. Angelika Klein Landrätin 0 25 50 100 Siegel 150 200 Meter ± ä © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Landkreis Mansfeld-Südharz Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld ä Standpunkt Baumnaturdenkmal Sangerhausen, den 28.01.2016 Dr. Angelika Klein Landrätin ä MSH 030 0 55 110 220 Siegel 330 440 Meter ± © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 25 Landkreis Mansfeld-Südharz Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld ä Standpunkt Baumnaturdenkmal Sangerhausen, den 28.01.2016 Dr. Angelika Klein Landrätin ä 0 55 110 220 Siegel 330 440 Meter ± MSH 031 © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Landkreis Mansfeld-Südharz Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld ä MSH 032 ä Standpunkt Baumnaturdenkmal Sangerhausen, den 28.01.2016 Dr. Angelika Klein Landrätin 0 55 110 220 Siegel 330 440 Meter ± © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 26 Landkreis Mansfeld-Südharz Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld ä Standpunkt Baumnaturdenkmal Sangerhausen, den 28.01.2016 ä MSH 033 Dr. Angelika Klein Landrätin 0 25 50 100 Siegel 150 200 Meter ± © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Landkreis Mansfeld-Südharz Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld ä ä MSH 034 Standpunkt Baumnaturdenkmal Sangerhausen, den 28.01.2016 Dr. Angelika Klein Landrätin 0 25 50 100 Siegel 150 200 Meter ± © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 27 Landkreis Mansfeld-Südharz Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld ä MSH 035 ä Standpunkt Baumnaturdenkmal Sangerhausen, den 28.01.2016 Dr. Angelika Klein Landrätin 0 55 110 220 Siegel 330 440 Meter ± © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Landkreis Mansfeld-Südharz ä Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld MSH 036 ä Standpunkt Baumnaturdenkmal Sangerhausen, den 28.01.2016 Dr. Angelika Klein Landrätin 0 55 110 220 Siegel 330 440 Meter ± © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 28 Landkreis Mansfeld-Südharz Neuverordnung von Baumnaturdenkmälern nach § 28 BNatSchG in der Einheitsgemeinde Stadt Mansfeld ä Standpunkt Baumnaturdenkmal Sangerhausen, den 28.01.2016 ä MSH 037 Dr. Angelika Klein Landrätin 0 25 50 100 Siegel 150 200 Meter ± © MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de) © GeoBasis-DE / LVermGeo LSA [2012, A18-38915-2009-14] (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de) © Landkreis Mansfeld-Südharz Neufassung der - Verwaltungskostensatzung Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz (RPGHarz) über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis vom 27.11.2015 (Beschluss-Nr. 02-RV02/2015) Rechtliche Grundlagen: -§ 21 Abs. 1 Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA) vom 23.04.2015 (GVBl. LSA S. 170) -§ 2 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.02.2011 (GVBl. LSA S. 68, 125) -§ 8 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) -§§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2011 (GVBl. LSA S. 58) Auf Grund vorstehender Gesetze hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz (RPGHarz) gemäß § 6 der Verbandssatzung (künftig § 5) in ihrer Sitzung am 27.11.2015 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis beschlossen. §1 Allgemeines 1.Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten genannt) im eigenen Wirkungskreis der RPGHarz werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im nachfolgenden Kosten genannt) erhoben. Verwaltungstätigkeiten sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe. 2.Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgezogen wird. 3.Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt. §2 Kostentarif 1.Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. 2.Auslagen werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Buchst. g ist die Höhe der Auslagen anhand des Kostentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, zu bemessen. §3 Gebühren 1.Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühren das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf ganze Euro-Beträge abgerundet festzusetzen. Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 2.Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben. 3. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit a) ganz oder teilweise abgelehnt, b)zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so kann die Gebühr bis auf 25 v. H. des vollen Betrages ermäßigt werden. 4.Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben. 5.Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet. 6.Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen. §4 Rechtsbehelfsgebühren 1.Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 4 des Kostentarifes. 2.Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder teilweise zurück genommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 ergebene Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v. H. 3.Wird der Rechtsbehelf ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. §5 Gebührenbefreiung 1. Gebühren werden nicht erhoben für: a) mündliche Auskünfte ohne erheblichen Zeitaufwand b)Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Verwaltungskosten betreffen c)Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühren einem Dritten zu Last zu legen sind. 2.Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den genannten Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. 3.Abs. 1 und 2 werden bei Entscheidung über Rechtsbehelfe nicht angewendet. 4.Von den Gebühren prinzipiell befreit sind die Verbandsmitglieder der RPGHarz, es sei denn, ein Antrag wird nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgezogen. §6 Auslagen 1.Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet die Erhebung und der Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden. 2. Als Auslagen werden insbesondere erhoben: a)Postgebühren für die Zustellung und Nachnahmen, Ladung von Sachverständigen, b) Telefaxentgelte sowie Entgelte für Telefongespräche, 29 c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d) Zeugen- und Sachverständigenkosten, e) bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten, f )Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind, g)Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge, Kosten für Kopien und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen. 3.Beim Verkehr mit Behörden des Landes und mit Gebietskörperschaften (einschließlich Einheits- und Verbandsgemeinden) im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25 Euro übersteigen. §7 Kostenschuldner 1. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet: a) wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat, b)wer die Kosten durch eine der RPGHarz abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, c)wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 2.Kostenpflichtig nach § 4 dieser Satzung ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat. 3.Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner. §8 Entstehung der Kostenschuld 1.Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages. 2.Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. §9 Fälligkeit der Kostenschuld 1.Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbescheides fällig, wenn nicht im Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. 2.Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von der vorherigen Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Kostenschuld übersteigt, ist die Differenz zwischen beiden zu erstatten. 3.Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der geltenden Fassung vollstreckt. § 10 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach §4 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) die Vorschrift des Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung. § 11 In-Kraft-Treten 1.Die Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2.Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der RPGHarz vom 10.12.2004 außer Kraft Ausgefertigt am 27.11.2015 Martin Skiebe Verbandsvorsitzender 30 Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) der RPGHarz (Anlage VwKostS 2015) Lfd. Nr. 1. 1.1. 1.1.1. 1.1.2. 1.1.3. 1.2. 1.2.1. 1.2.2. 1.3. 1.3.1. 1.3.2. 1.4. 1.4.1. 1.4.2 1.4.3. 1.4.5. 1.4.5. 1.4.6. 1.5. 1.5.1. 1.5.2. 1.5.3. 1.6. 1.6.1. 1.7. 1.7.1 1.7.2 1.7.3 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 3. 3.1. 3.1.1. 3.1.2. 3.2. 4. 4.1. 4.2. Gegenstand Abschriften, Ausfertigungen und andere Vervielfältigungen Abschriften/Ausfertigungen je angefangene Seite Format A5 Format A4 digital erstellte Zeichnungen und Karten sowie mittels geografischer Informationssysteme erstellte Karten (je angefangene h) Kopierarbeiten - schwarz/weiß (Satzungen, Informationsmaterial, Berichte, Berichtsauszüge, etc.) bis Format A4 je Seite ab 10 Seiten je Seite ab 50 Seiten je Seite ab 100 Seiten je Seite bis Format A3 je Seite ab 10 Seiten je Seite ab 50 Seiten je Seite ab 100 Seiten je Seite Kopierarbeiten — farbig (Satzungen, Informationsmaterial, Berichte, Berichtsauszüge, etc.) bis Format A 4 je Seite ab 10 Seiten je Seite ab 50 Seiten je Seite ab 100 Seiten je Seite bis Format A 3 je Seite ab 10 Seiten je Seite ab 50 Seiten je Seite ab 100 Seiten je Seite Kartendrucke — farbig (vorhandene pdf-Dokumente) Format A0 Format Al Format A2 Format A3 Format A4 Sonderformate (je angefangene Stunde) Kartendrucke - schwarz/weiß (vorhandene pdf-Dokumente) Format A0 Format Al Format A2 Vervielfältigung auf Datenträgern (ohne Geodaten) CD/DVD mit digitalen Daten Schutzgebühren für Publikationen, Veröffentlichungen (z. B. Regionaler Entwicklungsplan, Studien, Gutachten) bei überwiegender Schwarz-Weißaufführung bei überwiegenden Farbseitenanteil und Seitenanzahl < 100 bei überwiegenden Farbseitenanteil und Seitenanzahl > 100 Auskünfte* und Datenabgabe mündliche Auskünfte mit erheblichen Zeitaufwand schriftliche Auskünfte aus Akten sonstige schriftliche Auskünfte mit erheblichen Zeitaufwand auf Antrag Abgabe Geodaten und sonstiger digitaler Daten auf Datenträger bzw. per E-Mail *Bemessung Pkt. 2.1. bis 2.4. nach Stundensatz gemäß Pkt. 6, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abzusehen ist Akteneinsicht Einsichtgewährung in Akten und Unterlagen ohne Aufsicht mit Aufsicht* Überlassung von Akten bei abgeschlossenen Verfahren *Bemessung Pkt. 3.1.2. nach Stundensatz gemäß Pkt. 6, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abzusehen ist Bearbeitung von Anfragen und Anträgen* Bearbeitung von Anfragen und Anträgen Zurücknahme eines Antrages nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Gebühr Euro 2,00 3,00 nach Zeitaufwand gemäß Nr. 6 0,40 0,30 0,15 0,10 0,80 0,60 0,30 0,20 0,80 0,60 0,30 0,15 1,60 0,80 0,40 0,20 25,00 20,00 15,00 10,00 6,00 nach Zeitaufwand gemäß Nr. 6 18,00 14,00 10,00 10,00 15,00 20,00 25,00 5,00 - 100,00 5,00 - 100,00 10,00 - 200,00 15,00 - 200,00 5,00 5,00 - 50,00 25,00 nach Zeitaufwand gemäß Nr. 6 25 % bis 75 % der für die Amtshandlung fest zusetzenden Gebühr Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 Lfd. Nr. 4.3. 4.4 4.5. 5. 6. 6.1. 6.2. 6.3. 31 Gegenstand Abgabe von Stellungnahmen über die raumordnerische Zulässigkeit eines raumbedeutsamen Vorhabens als Mitwirkungsleistung im Rahmen von fachgesetzlichen Beteiligungsverfahren (z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz, Bundesberggesetz, Baugesetzbuch) Zielabweichungsverfahren gemäß § 6 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 11 LEntwG LSA Verfahren zur Änderung oder Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. räumlicher und sachlicher Teilpläne (z.B. gemäß § 9 Abs. 4 LEntwG LSA bzw. G83/Z114 des Landesentwicklungsplanes) *Bemessung Pkt. 4.3. bis 4.5. nach Stundensatz gemäß Pkt. 6 Rechtsbehelfe Entscheidung über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen Dritter. *Innerhalb dieses Rahmens sollte die Gebühr für Entscheidungen gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Regel 10 v.H. der strittigen Kosten nicht übersteigen, sofern das Maß des Verwaltungsaufwandes im Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert. Als Orientierungshilfe für die Festsetzung der Rechtsbehelfsgebühr innerhalb des Rahmens ist die Anlage zu § 34 Gerichtskostengesetz vom 05.05.2004 in der jeweils gültigen Fassung heranzuziehen. Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, sind, vorbehaltlich besonderer Regelungen, folgende Stundensätze* zugrunde zu legen Für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte (Entgeltgruppe 13 bis 15) Für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte (Entgeltgruppe 9 bis 12) Für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte (Entgeltgruppe 5 bis 8) *für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze zu berechnen Gebühr nach Zeitaufwand gemäß Nr. 6 500,00 - 5.000,00 500,00 - 7.500,00 20,00 - 4.000,00* 60,00 49,00 39,00 Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz Neufassung 2015 Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz hat am 27.11.2015 mit Beschluss-Nr. 01-RV02/2015 die nachfolgend abgedruckte Neufassung ihrer Verbandssatzung beschlossen. Diese Satzung wurde von der oberen Kommunalaufsicht (Landesverwaltungsamt, Referat Kommunalrecht, Wirtschaft und Finanzen) zur Kenntnis genommen (Schreiben vom 26.01.2016, Az. 206.6.1-10110-RPG-Harz-VS). Präambel Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und §§ 21 bis 23 des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA) vom 23. April 2015 (GVBl. LSA Nr. 9/2015, S. 170 ff.) in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA 1998, S. 81), in der jeweils geltenden Fassung hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz in ihrer Sitzung am 27.11.2015 (Beschluss-Nr. 01-RV02/2015) die folgende Satzung für den Zweckverband „Regionale Planungsgemeinschaft Harz“ beschlossen. §1 Verbandsmitglieder, Name, Gebiet, Rechtsform und Sitz (1)Verbandsmitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaft sind die Landkreise Harz und Mansfeld-Südharz, die gemäß § 2 Abs. 4 LEntwG LSA die Aufgabe als Träger der Regionalplanung in einem Zweckverband erledigen. (2)Dieser Zweckverband führt den Namen „Regionale Planungsgemeinschaft Harz“. (3)Die Regionale Planungsgemeinschaft Harz umfasst gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 5 LEntwG LSA das Gebiet des Landkreises Harz und das Gebiet des Landkreises Mansfeld-Südharz mit den Städten Sangerhausen und Allstedt, der Gemeinde Südharz und der Verbandsgemeinde Goldene Aue. Dieses Gebiet führt bei der Aufgabenbewältigung der Regionalen Planungsgemeinschaft die Bezeichnung „Region Harz (Sachsen-Anhalt)“. (4)Die Regionale Planungsgemeinschaft Harz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit. (5)Die Regionale Planungsgemeinschaft Harz hat ihren Sitz in Quedlinburg. (6)Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Regionale Planungsgemeinschaft Harz“. §2 Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft Dem Zweckverband obliegen für das Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz gemäß § 1 Abs. 3 (im Folgenden „Verbandsgebiet“ genannt) insbesondere folgende Aufgaben: 1.Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplanes und sachlicher und räumlicher Teilpläne gemäß § 9 LEntwG LSA und §§ 7 und 8 Raumordnungsgesetz (ROG); 2.Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen auf Abweichungen von Zielen des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. sachlicher und räumlicher Teilpläne gemäß § 11 Abs. 2 LEntwG LSA; 3.Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 LEntwG LSA; 4.Stellungnahmen zu Anträgen auf Abweichungen von Zielen des Landesentwicklungsplanes gemäß § 11 Abs. 1 LEntwG LSA; 5.Stellungnahmen bei Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes gemäß § 7 Abs. 5 und § 8 LEntwG LSA. 6.Stellungnahmen oder Empfehlungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren als Träger öffentlicher Belange. 7.Förderung der Zusammenarbeit der für die Verwirklichung der Raumordnungspläne maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts, Unterstützung der Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen und Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Regionalentwicklung gemäß § 13 ROG. 8.Abstimmung und Zusammenarbeit mit benachbarten Planungsregionen nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen einschließlich entsprechender Verträge. 9.Im Rahmen der Raumbeobachtung gemäß § 16 Abs. 3 und 4 LEntwG LSA die fortlaufende Erfassung und Bewertung der für das Verbandsgebiet raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen, einschließlich der Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Umsetzung der in Nr. 1 genannten Pläne. §3 Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft (1)Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft sind gemäß § 21 Abs. 2 LEntwG LSA: 32 1.die Regionalversammlung, 2. der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft. (2)Die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder und der Mittelzentren gehören der Regionalversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit an. Die weiteren Vertreter in der Regionalversammlung gemäß § 22 Abs. 4 LEntwG LSA sowie deren Stellvertreter sollen binnen 4 Monaten nach der Wahl zu den Kreistagen der Verbandsmitglieder für die Regionalversammlung gewählt werden. Bis zu ihrer Neubildung nach der Wahl zu den Kreistagen nimmt die Regionalversammlung ihre Aufgaben in der bisherigen Zusammensetzung wahr. (3) Im Zuge der Neubildung der Regionalversammlung nach der Wahl zu den Kreistagen ist der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft zu wählen. Unabhängig davon endet die Amtszeit des Vorsitzenden mit dem Ende seiner Amtszeit als Hauptverwaltungsbeamter der von ihm vertretenden Gebietskörperschaft. In diesem Fall führt er das Amt des Vorsitzenden bis zum Amtsantritt des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten der von ihm vertretenden Gebietskörperschaft weiter. §4 Regionalversammlung (1)Die Verbandsversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft führt die Bezeichnung Regionalversammlung. Die Regionalversammlung ist das Hauptorgan der Regionalen Planungsgemeinschaft. (2) Für die Regionalversammlung gilt § 22 LEntwG LSA. Danach setzt sich die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz wie folgt zusammen: 1. den Landräten der beteiligten Landkreise sowie den Oberbürgermeistern und Bürgermeistern der Mittelzentren nach den Festlegungen des Landesentwicklungsplanes sowie 2. einem gewählten Vertreter, für je angefangene 20.000 Einwohner im Gebiet der Landkreise gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung. Dabei werden die Landräte sowie die Oberbürgermeister und Bürgermeister der Mittelzentren angerechnet. Maßgebend zu 1. und 2. ist die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlperiode der Kreistage vom Statistischen Landesamt festgestellt wurde. (3)Die Stellvertretung der Landräte sowie der Oberbürgermeister und Bürgermeister der Mittelzentren erfolgt durch ihre allgemeinen Vertreter oder durch ihren fachlich zuständigen Beigeordneten. Für die Vertreter gemäß Abs. 2 Nr. 2 sind für den Fall der Verhinderung je ein Stellvertreter durch die Kreistage der Verbandsmitglieder zu wählen. §5 Aufgaben der Regionalversammlung (1)Der Regionalversammlung obliegt 1.die Wahl des Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemeinschaft aus dem Kreise der ihr angehörenden Landräte unter Beachtung der Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 3 LEntwG LSA; 2.die Bestimmung der zwei Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem Kreise der Mitglieder des Regionalausschusses. Die Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 3 LEntwG LSA ist dabei zu berücksichtigen; (2)Die Regionalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Regionalen Planungsgemeinschaft, soweit nicht nach dieser Satzung der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft oder der Regionalausschuss zuständig ist, insbesondere über 1. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplanes und räumlicher und sachlicher Teilpläne gemäß § 9 LEntwG LSA und §§ 7 und 8 ROG. Hierzu gehören vor allem: a)festzulegende Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß § 9 LEntwG LSA, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung im Verbandsgebiet dienen; b)Entscheidung über die Dauer der öffentlichen Auslegung der Entwürfe des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. der sachlichen und räumlichen Teilpläne gemäß § 10 Abs. 1 ROG; c)Entscheidungen über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken zu den Entwürfen des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. sachlicher und räumlicher Teilpläne gemäß § 7 Abs. 2 ROG sowie Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 darüber, ob eine erneute Beteiligung und Auslegung wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs erforderlich ist; d)Beschlussfassungen nach den erfolgten Verfahrensabläufen zu Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. sachlicher und räumlicher Teilpläne gemäß § 9 Abs. 3 LEntwG LSA; 2.Entscheidung von Anträgen auf Abweichungen von Zielen des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. gemäß § 11 Abs. 2 LEntwG LSA; 3.Stellungnahmen oder Empfehlungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, soweit sich das die Regionalversammlung im Einzelfall vorbehalten hat oder vom Regionalausschuss vorgelegt wurde. 4.Stellungnahmen zu Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes gemäß § 7 Abs. 5 LEntwG LSA, sofern das Verbandsgebiet betroffen ist; 5.Stellungnahmen zu Anträgen auf Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplanes gemäß § 11 Abs. 1 LEntwG LSA, sofern das Verbandsgebiet betroffen ist; 6. Änderung der Verbandssatzung; 7. Beschluss der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Festlegung der Umlagen der Verbandsmitglieder; 8.Bestätigung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft; 9.Geschäftsordnung der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse sowie deren Änderungen bzw. Aufhebungen; 10.die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung; 11.die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht; 12.alle weiteren Angelegenheiten, über die kraft des Gesetzes die Regionalversammlung entscheidet. (3)Die Regionalversammlung kann ihr zustehende Angelegenheiten, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen, dem Regionalausschuss übertragen. §6 Sitzungen der Regionalversammlung (1)Die Regionalversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Sie ist darüber hinaus unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder der Regionalversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. (2)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft beruft die Regionalversammlung durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Die für die Verhandlung notwendigen Unterlagen sind mit einer Frist von mindestens einer Woche den Mitgliedern der Regionalversammlung schriftlich oder elektronisch zuzusenden. Die ordnungsgemäß einberufene Regionalversammlung ist beschlussfähig, wenn beide Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Regionalversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb eines Monates erneut zur Behandlung einer nicht erledigten Tagesordnung einberufen wurde und in der Einladung zu dieser Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen wird. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden nach § 14 Abs. 4 dieser Satzung öffentlich bekannt gemacht. In dringenden Fällen, die keinen Aufschub dulden, kann die Regionalversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden. (3)Die Sitzungen der Regionalversammlung werden durch den Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft geleitet. (4)Abstimmungen und Wahlen erfolgen in entsprechender Anwendung des § 56 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA). Über Gegenstände einfacher Art kann die Regionalversammlung im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschließen. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht. (5) Jeder Vertreter in der Regionalversammlung hat eine Stimme. Die Stellvertreter sind im Vertretungsfall stimmberechtigt. Die Vertreter bzw. Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 ihre Stellvertreter sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 35 KVG LSA gilt entsprechend. (6)Ein Vertreter der Regionalversammlung ist für die Dauer des Tagesordnungspunktes von Beratung und Beschlussfassung auszuschließen, sofern der Vertreter einem Mitwirkungsverbot i. S. d. § 33 KVG LSA unterliegt. In der Niederschrift ist der Ausschluss und das Wiederzulassen zu vermerken. (7) Die Sitzungen der Regionalversammlung sind öffentlich. Soweit Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner es erfordern, ist die Öffentlichkeit auszuschließen. § 52 Abs. 2 KVG LSA gilt entsprechend. (8) Über die Sitzungen der Regionalversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Näheres hierzu regelt die Geschäftsordnung. §7 Regionalausschuss, Zusammensetzung und Aufgaben (1)Die Regionalversammlung bildet gemäß § 22 Abs. 8 LEntwG LSA den Regionalausschuss als ständigen Ausschuss. Er ist zugleich beschließender Ausschuss gemäß § 48 Abs. 1 KVG LSA. (2)Der Regionalausschuss setzt sich zusammen aus den Landräten und den Oberbürgermeistern, die Mitglieder der Regionalversammlung sind sowie den Bürgermeistern der Mittelzentren. Diese Mitglieder des Regionalausschusses sind stimmberechtigt. Im Verhinderungsfalle werden die Mitglieder im Regionalausschuss vertreten durch ihre Stellvertreter in der Regionalversammlung. Sie sind dann stimmberechtigt. (3)Der Regionalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: 1.Entwicklung von Grundsätzen und Zielen der Raumordnung auf Grundlage von § 9 LEntwG LSA, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung im Verbandsgebiet dienen; 2.regelmäßige Beratung über den Stand und den Fortgang der Ausarbeitung und der Überprüfung des Regionalen Entwicklungsplanes und der sachlichen bzw. räumlichen Teilpläne sowie Vorbereitung von Beschlussfassungen der dazugehörigen Verfahren; 3.Vorbereitung der weiteren, gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung durch die Regionalversammlung zu fassenden Beschlüsse; 4.Stellungnahmen und Empfehlungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die sich die Regionalversammlung nicht vorbehalten hat und vom Vorsitzenden, ggf. auf Antrag eines Verbandsmitgliedes, dem Regionalausschuss vorgelegt wurde; 5.Beschlussfassungen zur informellen Regionalplanung im Verbandsgebiet mit dem Ziel der Verwirklichung der Raumordnungspläne und der Stärkung der Regionalentwicklung gemäß § 2 Nr. 7 der Satzung; 6.Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Geschäftsstelle ab der Entgeltgruppe 9 gemäß TVöD und höher im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft; 7.Abschluss von Verträgen in Ausführung des Haushaltsplanes mit einer Summe im Einzelfall mit mehr als 10.000,00 €; 8.Abschluss mehrjähriger Beratungs-, Planungs- und ähnlicher Verträge von mehr als 5.000,00 € jährlich; 9.Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 25.000,00 €; 10.Zustimmungen zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 12 Abs. 3 dieser Satzung. (4)Zusätzlich kann der Regionalausschuss zu seinen Sitzungen sachkundige Einwohner hinzuziehen. §8 Sitzungen des Regionalausschusses (1)Die Sitzungen des Regionalausschusses werden durch den Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft geleitet. (2)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft beruft den Regionalausschuss nach Bedarf, in der Regel einmal im Quartal, durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. 33 (3)Für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Niederschriften über die Sitzungen des Regionalausschusses gelten die Regelungen für die Regionalversammlung in dieser Satzung entsprechend. §9 Vorsitzender der Planungsgemeinschaft (1) Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft ist gemäß § 22 Abs. 9 LEntwG LSA Verbandsgeschäftsführer im Sinne des § 12 GKG LSA. Er ist ehrenamtlich tätig. (2)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft ist Vorsitzender der Regionalversammlung und des Regionalausschusses. Er bereitet die Sitzungen der Regionalversammlung und des Regionalausschusses vor. (3)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierbei bedient er sich einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle. Er entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch diese Satzung oder Beschluss der Regionalversammlung zugewiesen sind. Er ist zuständig für Angelegenheiten unterhalb der in § 8 Abs. 3 Nr. 7 bis 11 genannten Wertgrenzen. (4)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Regionalen Planungsgemeinschaft. Er ist für die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Geschäftsstelle bis einschließlich der Entgeltgruppe 8 gemäß TVöD zuständig. (5)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft ist zuständig für Stellungnahmen und Empfehlungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die sich die Regionalversammlung und der Regionalausschuss nicht vorbehalten haben. (6)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft ist zuständig für Untersagungen der Regionalen Planungsgemeinschaft gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 LEntwG LSA. (7) Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. (8) Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft vom 1. Stellvertreter bzw. sofern dieser auch verhindert ist, vom 2. Stellvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung vertreten. § 10 Geschäftsstelle (1)Die Regionale Planungsgemeinschaft bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle, die nach Maßgabe der Aufträge und Weisungen des Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft durch einen Leiter geführt wird. Der Leiter wird durch den Regionalausschuss im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden berufen. (2)Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 1.Erarbeitung der Entwürfe zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplanes und sachlicher und räumlicher Teilpläne unter Mitwirkung der Landkreise und der Gemeinden des Verbandsgebietes sowie Durchführung der Verfahren gemäß §§ 7 und 9 LEntwG LSA sowie §§ 7 bis 11 ROG; 2.Durchführung von Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 LEntwG LSA und Vorbereitung der Beschlussfassung zu Entscheidungen zu Anträgen auf Abweichungen von Zielen des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. der sachlichen und räumlichen Teilpläne; 3.Vorbereitung von Untersagungen raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 LEntwG LSA; 4.Vorbereitung der Beschlussfassung der Stellungnahmen zu Anträgen auf Abweichungen von Zielen des Landesentwicklungsplanes; 5. Vorbereitung der Beschlussfassung der Stellungnahmen einschließlich des Erörterungsverfahrens bei Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes; 6.im Auftrag des Verbandsvorsitzenden Abgabe von Stellungnahmen bzw. Empfehlungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie Vorbereitung der Beschlussfassung solcher Stellungnahmen und Empfehlungen, soweit sich das die Regionalversammlung oder der Regionalausschuss im Einzelfall vorbehalten hat; 7. Fachliche Berichterstattung zu Nrn.1 bis 6; 8.Erledigung laufender Geschäfte, wie Vorbereitung, Durchführung Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 34 und Umsetzung von Sitzungen der Regionalversammlung, des Regionalausschusses und gegebenenfalls weiterer Ausschüsse bzw. zu Aufgaben aus § 2 Abs. 7 und 8 der Satzung; 9.Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt die Erarbeitung des Entwurfes der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes, der Vollzug des genehmigten Haushaltsplanes nach Weisung des Vorsitzenden sowie die Erstellung des Jahresabschlusses. Der Geschäftsstellenleiter ist im Auftrage des Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft in Angelegenheiten der lfd. Verwaltung zeichnungs- und anordnungsbefugt. Näheres hier regelt eine Dienstanweisung/Vollmacht. § 11 Finanzierung, Umlagen (1) Zur Deckung der Aufwendungen der Regionalen Planungsgemeinschaft, soweit diese nicht vom Land getragen werden, werden von den Verbandsmitgliedern gemäß § 13 Abs. 1 GKG-LSA Umlagen erhoben. (3)Die Umlagen der Verbandsmitglieder werden anteilig nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Einwohner im Verbandsgebiet berechnet und erhoben. Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Einwohnerzahlen, die nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz des jeweiligen Jahres dem kommunalen Finanzausgleich zugrunde gelegt werden. Die Höhe der Jahresumlage wird in der Haushaltssatzung festgelegt. § 12 Haushalts- und Wirtschaftsführung (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Regionalen Planungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des KVG LSA entsprechend. (2)Die Kasse wird von der Regionalen Planungsgemeinschaft geführt. Sie kann die Kasse auch der Kasse eines Verbandsmitgliedes übertragen. Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung erfolgt alljährlich durch das Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitgliedes. Die örtliche Prüfung erfolgt im jährlichen Wechsel der Verbandsmitglieder. (3)Für die Befugnis des Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft, überund außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 105 KVG LSA zuzustimmen, gelten Ausgaben bis zur Höhe von 5.000,00 € im Einzelfall als unerheblich. Der Regionalausschuss ist für die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zuständig, wenn sie im Einzelfall 5.000,00 € übersteigen und nicht größer als 20.000,00 € sind. § 13 Bekanntmachungen (1)Die Verbandssatzung sowie genehmigungspflichtige Änderungen dieser Satzung und deren Genehmigungen sind gemäß § 8 Abs. 5 und § 14 Abs. 2 GKG LSA von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die Verbandsmitglieder gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. (2) Sofern nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, werden nicht genehmigungspflichtige Änderungen dieser Satzung und die weiteren Bekanntmachungen entsprechend der in der Hauptsatzung der Verbandsmitglieder vorgeschriebenen Form bekannt gegeben, soweit Abs. 3 und 4 eine abweichenden Regelungen treffen. (3)Eignen sich bekannt zu machende Unterlagen aufgrund ihrer Beschaffenheit (z.B. umfangreiche Pläne, Karten, Zeichnungen) nicht zur Bekanntmachung nach den vorstehenden Vorschriften, so wird, sofern nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, deren Bekanntmachung durch Auslegung in den Verwaltungen der Verbandsmitglieder während der Dienststunden ersetzt. Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter hinreichender Umschreibung ihres Inhaltes sowie unter Angabe des konkreten Ortes und der Dauer der Auslegung in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder hingewiesen. (4)Die Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Regionalversammlung, des Regionalausschusses sowie gegebenfalls weiterer Ausschüssen erfolgt - sofern zeitlich möglich auch bei verkürzter Ladungszeit – mindestens 3 Tage vor Sitzungstermin in den jeweils im Verbandsgebiet zuständigen Regionalausgaben der Mitteldeutschen Zeitung und der Volksstimme. (5)Satzungen und die weiteren Bekanntmachungen können während der Dienststunden in der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. Der Text bekanntgemachter Satzungen sowie Texte und kartografische Darstellungen der in Kraft getretenen Raumordnungspläne der Regionalen Planungsgemeinschaft werden im Internet unter “www.rpgharz.de“ zugänglich gemacht. § 14 Kündigung, Auflösung (1)Die Verbandsmitglieder sind Pflichtmitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz und können den Verband nur aufgrund einer Änderung des Landesentwicklungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verlassen. Ein Kündigungsrecht im Sinne des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit besteht nicht. (2) Die Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes regeln die Verbandsmitglieder durch Vertrag. § 15 Sonstiges Personen und Funktionsbezeichnung dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Verbandssatzung vom 28.11.2000, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 10.04.2008, tritt gleichzeitig außer Kraft. Quedlinburg, den 27.11.2015 Martin Skiebe Vorsitzender der Planungsgemeinschaft Ausgefertigt am 01.02.2016 Martin Skiebe Vorsitzender der Planungsgemeinschaft Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 35 Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz für das Haushaltsjahr 2013 Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz (RPGHarz) hat gemäß § 120 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 in Verbindung mit §§ 13 und 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung vom 26.02.98, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.02.11 in ihrer Sitzung am 27.11.15 folgenden Beschluss gefasst (Beschluss-Nr. 03-RV02/2015): nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Bilanzsumme Passiv, davon Eigenkapital Sonderposten Rückstellungen Verbindlichkeiten Passive Rechnungsabgrenzungsposten 1.Gemäß § 120 Abs. 1 KVG LSA bestätigt die Regionalversammlung den nachstehenden Jahresabschluss der RPGHarz für das Haushaltsjahr 2013: Ergebnisrechnung Ordentliche Erträge 385.944,29 € Ordentliche Aufwendungen 388.147,32 € Außerordentliche Erträge 0,00 € Außerordentliche Erträge 0,00 € Jahresergebnis -2.203,03 € Finanzrechnung Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 385.230,12 € Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 381.402,08 € Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 0,00 € Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 3.300,78 € Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag 527,26 € Vermögensrechnung Bilanzsumme Aktiva, davon 117.109,18 € Summe Anlagevermögen 8.301,00 € Summe Umlaufvermögen 108.808,18 € aktive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 € Auf die ausführliche Darstellung des Jahresabschlusses in Anlage 1 wird verwiesen. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.203,03 € wird auf neue Rechnung vorgetragen. 0,00 € 117.109,18 € 113.995,95 € 0,00 € 0,00 € 3.113,23 € 0,00 € 2.Auf Grund der geprüften und festgestellten Ergebnisse des Jahresabschlusses der RPGHarz für das Haushaltsjahr 2013 wird dem Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft die Entlastung gemäß § 120 Abs. 1 KVG LSA erteilt. Gemäß § 120 Abs. 2 KVG LSA wird der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht sowie der o. g. Beschluss vom 29.02.16 bis 11.03.16 in der Geschäftsstelle der RPGHarz, Turnstraße 8 in 06484 Quedlinburg während folgender Dienstzeiten Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr öffentlich ausgelegt. gez. Martin Skiebe Vorsitzender der Planungsgemeinschaft Quedlinburg, den 01.02.2016 Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 36 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze (AZV) - zentrale Gebührensatzung Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA 1998, S. 81) in der derzeit gültigen Fassung, §§ 8, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl LSA 2014, S. 288) in der derzeit gültigen Fassung, §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405) in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze in ihrer Sitzung am 18.02.2016 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage beschlossen. I. Abschnitt § 1 Allgemeines Der AZV betreibt zur zentralen Abwasserbeseitigung die in § 1 Abs. 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung definierten selbstständigen öffentlichen Einrichtungen. Es bestehen die folgenden 2 zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen: 1.zentrale Schmutzwassereinrichtung I (Kläranlage Hettstedt) 2.zentrale Schmutzwassereinrichtung II (Kläranlagen Biesenrode, Freist, Klostermansfeld, Ritzgerode, Vatterode) II. Abschnitt Schmutzwassergebühr § 2 Grundsatz Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage werden verbrauchsabhängige Schmutzwassergebühren (Mengengebühr) sowie Grundgebühren erhoben. § 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1)Die Grundgebühr beinhaltet die Kosten der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, soweit diese nicht auf andere Weise gedeckt werden. Die Grundgebühr wird in Abhängigkeit von der Zählergröße der öffentlichen Trinkwasserversorgung erhoben. (2)Die Mengengebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der Schmutzwasserbeseitigungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist 1 m³ Schmutzwasser. (3)Als in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten: a)die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b)die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, c)die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung. (4)Hat ein Wasserzähler oder eine Schmutzwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge vom AZV unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. (5)Die Wassermenge nach Abs. 3 Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige dem AZV für den abgelaufenen Erhebungszeitraum innerhalb der folgenden 2 Monate schriftlich anzuzeigen. Sie sind durch festinstallierte Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und müssen aller 6 Jahre geeicht oder gewechselt werden. Wasserzähler die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingebaut und vom Verband abgenommen wurden, haben Bestandsschutz bis zum Ablauf der Eichfrist. Wenn der AZV auf solche Messein- richtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. (6)Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist schriftlich nach Ablauf des Erhebungszeitraumes innerhalb von einem Monat beim AZV einzureichen. Danach ist eine Antragstellung nicht mehr möglich (Ausschlussfrist). Der Nachweis, dass bestimmte Wassermengen nicht zugeführt wurden, kann grundsätzlich nur durch fest installierte, den Bestimmungen des Deutschen Eichgesetzes entsprechende Wasserzähler geführt werden, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen und aller 6 Jahre eichen oder wechseln lassen muss. Der AZV kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. (7)Konkrete Absetzmengen für besondere Branchen bzw. besondere Wasserabnehmer werden im Einzelfall gesondert festgelegt. Dies gilt etwa für Absetzmengen für Autowaschanlagen, für Gewerbe wie Bäckereien oder auch Fleischereien. Der Verband kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern. Die Bearbeitungskosten, Abnahmen und Überprüfungen sind nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten. Ist eine einvernehmliche Einigung nicht möglich, ist der Nachweis nach Abs. 3 lit. c) zu erbringen, soweit technisch möglich. § 4 Gebührensatz (1) Die Mengengebühr beträgt 2,18 € je m³ Schmutzwasser für die zentrale Schmutzwassereinrichtung I. (2)Die Mengengebühr beträgt 2,24 € je m³ Schmutzwasser für die zentrale Schmutzwassereinrichtung II. (3) Die Grundgebühr beträgt für die zentrale Schmutzwassereinrichtung I: Durchflussgröße monatliche Grundgebühr nach Qn nach Q3 bis Qn 2,5 bis Q3 = 4 8,00 Euro bis Qn 6 bis Q3 = 10 19,20 Euro bis Qn 10 bis Q3 = 16 32,00 Euro bis Qn 15 bis Q3 = 25 48,00 Euro bis Qn 40 bis Q3 = 63 128,00 Euro bis Qn 60 bis Q3 = 100 192,00 Euro (4) Die Grundgebühr beträgt für die zentrale Schmutzwassereinrichtung II: Durchflussgröße monatliche Grundgebühr nach Qn nach Q3 bis Qn 2,5 bis Q3 = 4 8,00 Euro bis Qn 6 bis Q3 = 10 19,20 Euro bis Qn 10 bis Q3 = 16 32,00 Euro bis Qn 15 bis Q3 = 25 48,00 Euro bis Qn 40 bis Q3 = 63 128,00 Euro bis Qn 60 bis Q3 = 100 192,00 Euro. (5) Verfügt ein Grundstück über keinen Wasserzähler, so wird für die Berechnung der Grundgebühr derjenige Wasserzähler zugrunde gelegt, der für den Verbrauch an Trinkwasser auf dem Grundstück notwendig wäre (ggf. auf Grundlage der Schätzung des Wasserverbrauchs auf dem Grundstück). Dies gilt auch, wenn das Grundstück unbewohnt ist. (6) Die volle Grundgebühr wird auch dann erhoben, wenn eine Schmutzwassereinleitung nicht ganzjährig erfolgt (Saisonbetrieb). (7)Für Zusatzzähler gemäß § 3 Abs. 5 und Absetzzähler gemäß § 3 Abs. 6 wird keine Grundgebühr erhoben. § 5 Erhöhte Gebühr (1) Bei Grundstücken, von denen auf Grund gewerblicher und/oder industrieller Nutzung überdurchschnittlich verschmutztes Schmutzwasser Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt, wird eine erhöhte Schmutzwassergebühr in Form eines Zuschlages zur Mengengebühr erhoben. (2) Als überdurchschnittlich verschmutzt gilt Schmutzwasser, wenn der Verschmutzungsgrad – dargestellt als CSB (chemischer Sauerstoffbedarf ermittelt nach DIN 38409-H) den Wert von 1200 mg/l übersteigt. (3) Der Zuschlag (Z) in € pro m³ errechnet sich nach folgender Formel: Z = F x G x (CSB – 1200) / 1200. Dabei gibt F den Faktor des Anteils an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung wieder; er beträgt 0,07. G gibt die Mengengebühr entsprechend der Vorschrift der jeweils geltenden zentralen Gebührensatzung wieder. CSB bezeichnet den chemischen Sauerstoffbedarf, ermittelt nach DIN 38409-H. (4) Der Berechnung wird der Mittelwert der CSB-Konzentration zugrunde gelegt, der vom Verband auf Kosten des Gebührenschuldners im Veranlagungsjahr aufgrund eines Messprogramms ermittelt wird. Die Probe kann gemäß DIN 38401-11 als Tagesdurchschnittsprobe, als 2-Stunden-Mischprobe oder als qualifizierte Stichprobe am Ablauf des jeweiligen Anschlussnehmers entnommen werden. Für die Bildung des Jahresmittelwertes sind mindestens 2 Messungen erforderlich. Der Verband bestimmt Zeitpunkt und Anzahl der Probenahme und informiert den Einleiter über die Probenahme. Die Messergebnisse sind dem Gebührenpflichtigen mitzuteilen. Soweit im Einzelnen für einen Teil des Veranlagungsjahres bzw. zu Beginn einer Einleitung nicht unmittelbar Messergebnisse vorhanden sind, kann aufgrund späterer Messungen im Folgejahr eine Übernahme der Messwerte erfolgen. Voraussetzung ist, dass sich keine wesentlichen Änderungen im Betriebsablauf des Gebührenpflichtigen ergeben haben. (5) Macht der Gebührenpflichtige geltend, dass sich durch Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen oder durch Umstellungen in der Produktion die CSB-Konzentration im Schmutzwasser geändert hat, so führt der Verband auf Kosten des Gebührenpflichtigen eine erneute Messung durch. Die veränderten Messergebnisse werden ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in der Jahresgebührenschuld berücksichtigt. 37 § 8 Erhebungszeitraum (1)Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht, bzw. die Periode zwischen zwei Ablesungen gemäß Abs. 2. (2)Erfolgt aus technischen oder organisatorischen Gründen eine Ablesung nicht zum Ende des Kalenderjahres (Zeitraum von maximal 6 Wochen vor bzw. 6 Wochen nach dem jeweiligen 31.12.), so gilt als Erhebungszeitraum der Zeitraum zwischen zwei Ablesungen. Die Gebührenschuld entsteht dann zum Zeitpunkt der Ablesung. § 9 Veranlagung und Fälligkeit (1)Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind monatliche Abschlagszahlungen am 15. d. Monats zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Erfolgt eine Berechnung der Wassermengen auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 dieser Satzung, so gilt als Berechnungsgrundlage die dort vorgenommene Festsetzung, wobei der Verbrauch für die Abschlagszahlung auf das Jahr hochgerechnet bzw. heruntergerechnet wird. (2)Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird für die Abschlagszahlung der Wasserverbrauch oder die gemessene Abwassermenge des ersten Monats hochgerechnet auf den Erhebungszeitraum. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige dem AZV auf dessen Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der AZV den Verbrauch schätzen. (3)Die Schmutzwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. § 10 Billigkeitsregelungen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Gebührenschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Absatz 1 und 2, §§ 225 bis 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 6 Gebührenpflichtige (1)Gebührenpflichtig ist der Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Gebührenpflichtig ist auch der Eigentümer oder der sonst dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks, von dem aus die Leistung in Anspruch genommen wird. Mieter und Pächter haften für den ihnen zurechenbaren Anteil an der Gebühr. (2)Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3)Eine Sonderregelung gilt für die Erhebung von Gebühren gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Insoweit wird aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der jeweiligen WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft als gebührenpflichtig definiert. Die WEG als solche kann durch den Verband veranlagt werden. Die Aufteilung der Gebühren innerhalb der jeweiligen WEG ist dann Sache der Eigentümergemeinschaft. (4)Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit der Schlussrechnung auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim AZV entfallen neben dem neuen Pflichtigen. III. Abschnitt Schlussbestimmungen § 11 Auskunfts- und Duldungspflicht (1)Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV bzw. dem von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2)Der AZV bzw. ein von ihm beauftragter Dritter kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen. § 7 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1)Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist. Die Gebührenschuld für die Mengengebühr entsteht, wenn der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird. (2)Die Gebührenschuld für die Mengengebühr erlischt, sobald die Zuführung von Schmutzwasser endet. Die Gebührenschuld für die Grundgebühr erlischt, sobald der Hausanschluss vom Eigentümer zurückgebaut, dem AZV angezeigt und von diesem abgenommen wurde (bauliche Trennung von der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage). (3)Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Jahres, entsteht die Grundgebühr anteilig. § 12 Anzeigepflichten (1)Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2)Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Abwasserbehandlungsanlagen, Wasserzuführungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3)Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Schmutzwassermenge um mehr als 50 v. H. der Schmutzwassermenge des Vorjahres erhöhen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon dem AZV un- Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 38 verzüglich Mitteilung zu machen. § 13 Datenverarbeitung (1)Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personenund grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vorund Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung; Wasserverbrauchsdaten) durch den AZV zulässig. (2)Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde-, Grundbuchamt und anderen Versorgungsträgern) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann. § 14 Ordnungswidrigkeiten (1)Ordnungswidrig i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 3 Absatz 5 die auf dem Grundstück gewonnenen oder sonst zugeführten Wassermengen nicht anzeigt; 2.entgegen § 11 Absatz 2 verhindert, dass der AZV an 0rt und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert; 3.entgegen § 12 Absatz 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt; 4.entgegen § 12 Absatz 2 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind bzw. geschaffen, geändert oder beseitigt werden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen; 5.entgegen § 12 Absatz 3 die mutmaßliche Erhöhung der Abwassermenge nicht schriftlich anzeigt oder 6.in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt. (2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. § 15 Ergänzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von vorgeklärtem Schmutzwasser durch „Bürgermeister-„ und Mischwasserkanäle im Ortsteil Sandersleben der Stadt Arnstein Die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von vorgeklärtem Schmutzwasser durch „Bürgermeister-„ und Mischwasserkanäle im Ortsteil Sandersleben der Stadt Arnstein vom 01.12.2010, in der Form der 1. Änderung vom 26.11.2012 bleiben mit der Maßgabe bestehen, dass ab dem 01.01.2015 die Grundgebühr entfällt und die Mengengebühr auf 0,46 € gesenkt wird. Die übrigen Bestimmungen für die Satzung gemäß Satz 1 für die Ortschaft Sandersleben der Stadt Arnstein bleiben bestehen. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. Hettstedt, den 19.02.2016 Steffen Zwanzig Verbandsgeschäftsführer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Abwasserzweckverband „Wipper-Schlenze“ - Abwassergebührensatzung – dezentral Aufgrund der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 78 ff. des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 492) in der derzeit geltenden Fassung (in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen–Anhalt (KAG–LSA) in der derzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung des AZV Wipper-Schlenze in ihrer Sitzung am 18.02.2016 folgende Satzung des AZV Wipper-Schlenze über die dezentrale Abwassergebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Wipper–Schlenze beschlossen: rung der Kleinkläranlagen bzw. der abflusslosen Sammelgruben sowie die Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm. § 3 Gegenstand Für die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Abwasseranlage entsteht dem Grundstückseigentümer eine Mengengebühr für die Entnahme, den Transport und die Behandlung. § 1 Allgemeines Der Abwasserzweckverband „Wipper-Schlenze“, nachfolgend AZV genannt, errichtet und betreibt nach Maßgabe der Schmutzwasserbeseitigungssatzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers und Fäkalien eine öffentliche Einrichtung zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm. § 4 Gebühr für Entnahme, Transport und Behandlung (1)Die Gebühr wird nach der Menge Schmutzwasser bzw. Fäkalschlamm bemessen, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage entnommen, abgefahren und behandelt wird. Berechnet wird die Gebühr pro m3 Fäkalschlamm bzw. Schmutzwasser. Bei jeder Entsorgung ist die Menge zu ermitteln. Der ermittelte Wert muss von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten bestätigt werden. (2)Die Mengengebühr für Entnahme, Transport und Behandlung beträgt a) für Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 17,10 €/m³ b) für Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben 10,80 €/m³ (3)Wird bei der Entsorgung trotz rechtzeitiger Anmeldung der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht angetroffen, so wird für jede vergebliche Anfahrt eine Pauschalgebühr von 20,00 € erhoben. § 2 Grundsatz Für die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Abwasseranlagen werden Gebühren erhoben. Die Inanspruchnahme umfasst die Entlee- § 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1)Die Gebührenpflicht gemäß § 3 entsteht mit der öffentlichen dezentralen Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage. Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02 (2)Die Pflicht für Gebühren gemäß § 3 erlischt, sobald diese Grundstücksentwässerungsanlagen außer Betrieb genommen und dies dem AZV schriftlich mitgeteilt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt noch offene Gebührenforderungen bleiben bestehen. § 6 Gebührenpflichtiger (1)Gebührenpflichtig ist der Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Gebührenpflichtig ist auch der Eigentümer oder der sonst dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks, von dem aus die Leistung in Anspruch genommen wird. Mieter und Pächter haften für den ihnen zurechenbaren Anteil an der Gebühr. (2)Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3)Eine Sonderregelung gilt für die Erhebung von Gebühren gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Insoweit wird aufgrund der Teilrechtsfähigkeit der jeweiligen WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft als gebührenpflichtig definiert. Die WEG als solche wird durch den Verband veranlagt. Die Aufteilung der Gebühren innerhalb der jeweiligen WEG ist dann Sache der Eigentümergemeinschaft. (4)Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit der Schlussrechnung auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim AZV entfallen neben dem neuen Pflichtigen. § 7 Entstehen der Gebührenschuld, Veranlagung, Abrechnung und Fälligkeit (1)Die Gebührenschuld entsteht mit der Vornahme der Entsorgungshandlung, im Falle des § 4 (3) mit der erfolglosen Anfahrt. (2)Die Veranlagung der Gebühren nach § 3 erfolgt durch die Bekanntgabe eines schriftlichen Gebührenbescheides. (3)Die Leistungsgebühr wird nach jeder Entnahme von Schmutzwasser oder Fäkalschlamm abgerechnet. (4)Die Leistungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 8 Auskunfts- und Duldungspflicht, Betreten des Grundstückes (1)Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist verpflichtet, dem AZV alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2)Die Gebührenpflichtigen haben dem AZV jede Auskunft zu erteilen, die für die Erhebung der Gebühren erforderlich sind. (3)Der Grundstückseigentümer hat das Betreten bzw. Befahren seines Grundstückes zum Zweck der Entsorgung nach vorheriger Anmeldung zu dulden. (4)Den Beauftragten des AZV ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstückes und der Anlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen vom AZV ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. § 9 Anzeigepflicht (1)Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats 39 schriftlich anzuzeigen. (2)Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. § 10 Datenverarbeitung (1)Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Feststellung und Erhebung der Abgaben ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten durch den AZV zulässig. (2)Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann. § 11 Ordnungswidrigkeiten (1)Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig: 1.entgegen § 8 (2) für die Festsetzung und Erhebung der Angaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; 2.entgegen § 8 (3) das Betreten bzw. Befahren seines Grundstückes nicht duldet; 3.entgegen § 9 (1) den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt; 4. entgegen § 9 (2) nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind bzw. geschaffen, geändert oder beseitigt werden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen. (2)Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Absatz 1 und des § 16 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) können mit einer Geldbuße bis 10.000,00 EUR geahndet werden. § 12 Billigkeitsregelung Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden. § 13 In-Kraft-Treten Die dezentrale Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Hettstedt, den 19.02.2016 Steffen Zwanzig Verbandsgeschäftsführer – Anzeigen – demnächst bei uns Schon jetzt Probefahrt vereinbaren! Kraftstoffverbrauch in l/100 km: innerorts 10,1–4,8/ außerorts 6,5–4,4/ kombiniert 7,7– 4,5. CO2 -Emission in g/km: 179– 119, gemessen nach 1999/94/EG. 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