Acht neue Busse übergeben - Landkreis Mansfeld Südharz

Ausgabe 02-2016
Erscheinungstag 27. Februar 2016
9. Jahrgang
Acht neue Busse übergeben
Verkehrsgesellschaft Südharz modernisiert ihre Fahrzeugflotte
Im Internet: www.Mansfeldsuedharz.de
– Anzeigen –
Tagesfahrten 2016
23.03.16 Einkaufsfahrt Weimar / Atrium und Besuch der
Schokoladenfabrik Storck in Ohrdruf Preis: 24,- €
29.03.16 Lutherstadt Wittenberg & ADLER Modemarkt in Dessau
Preis: 35,- € (inkl. Rundfahrt mit der Altstadt-Bimmelbahn,
Modenschau, Glas Sekt, Kaffeetrinken)
31.03.16 1. Deutsches Bratwurstmuseum in Holzhausen
Preis: 49,- € (inkl. ganztägige RL, Eintritt & Führung im
Bratwurstmuseum inkl. Mittag, Eintritt & Führung in der Kunstund Senfmühle)
01.04.16 Der sächsisch-thüringische Osterpfad
Farbenprächtige Osterbrunnen und Osterkronen. Wolfsdorfer
Osterwiese. Osterbasar in Berga/Elstertal.
Preis: 49,- € (inkl. ganztägige RL, Mittagessen, Kaffeegedeck)
08.04.16 Apolda und Jena mit Planetarium
Preis: 56,- € (inkl. Mittagessen, Eintritt Zeiss - Planetarium Jena
mit Veranstaltung, Kaffeegedeck, ganztägige RL)
27.04.16 Der Harz – Wernigerode, Windbeutel König und
Harzrundfahrt Preis: 52,- € (inkl. örtliche Reiseleitung,
Mittagessen, Stadt�ührung Wernigerode, Kaffeegedeck)
04.05.16 Zur Baumblüte an den Süßen See, Kaffeefahrt
Preis: 23,- € (inkl. Fahrt mit der Tschu-Tschu-Bahn, Kaffeegedeck)
Pohl-Reisen
Telefon: 034776-20350
21.05./22.05.16 Hamburg, Reeperbahn und Fischmarkt Abfahrt
Samstag Abend, Ankunft ca. 2.00 Uhr, Bummel über Reeperbahn,
Besuch Fischmarkt, Möglichkeit zur Hafenrundfahrt.
Preis: 39,- €
30.05.16 Dresden – Frauenkirche
Preis: 33,- € (inkl. Reiseleitung, Orgelandacht und Führung)
31.05.16 Harzkristall Derenburg, Halberstadt, Kaffeerösterei
Preis: 53,- € (inkl. Erlebnis�ührung, Mittagessen, Führung Dom,
Kaffeegedeck Rösterei)
08.06.16 Baumkronenpfad in Bad Langensalza Preis: 52,- € (inkl.
ganztägige RL, Eintritt+Führung Baumkronenpfad, Kaffeegedeck,
Musikprogramm)
Mehrtagesfahrten 2016
05.05.-08.05.16 Kursaison-Eröffnung in Marienbad,
4-Sterne-Hotel 3 Übern./HP 319,- €
15.04.-17.04.16 Erdschweinessen in Loket 2 Übern./HP 195,- €
21.04.-24.04.16 Tulpenblüte Holland
Blumencorso, Keukenhof, Amsterdam, Käserei
3 Übern./HP 369,- €
28.04.-02.05.16 Insel Fehmarn, Kiel, Kopenhagen
4 Übern./HP 439,- €
07.05.-12.05.16 Tirol, Tegernsee, Kitzbühel, Ellmau
4-Sterne-Hotel in Kössen mit Badewelt und Panorama-Hallenbad
5 Übern./HP 439,- €
11.05.-16.05.16 Ungarn, Plattensee, Budapest, Puszta-Programm
mit Reiterspielen uvm.
5 Übern./HP 495,- €
Silvester 2016/17
28.12.-02.01.17 Mosel, Hotel „Pistono“ in Dieblich,
5 Übern./HP 559,-€
29.12.-02.01.17 Rostock und Warnemünder Turmleuchten,
4 Übern./HP 529,- €
Veranstaltungen in Sittichenbach
30.03.16 Oliver Thomas und Natalie Lament
13.04.16 Dagmar Frederic
16.04.16 „Seeteufel“ Halle, Seemanslieder und Shantys
26.04.16 Norman Langen und Karen Friedrich
Partyservice
Gutes leckeres Essen ...
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Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
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Die acht nagelneuen Busse ersetzen ältere Fahrzeuge, die die Verkehrsgesellschaft Südharz mbH (VGS) bisher im Einsatz hatte. Die neuen Busse verfügen über jeweils
41 Sitz- und 45 Stehplätze plus Rollstuhlplatz und sind mit Niederflurtechnik ausgestattet. Das heißt, sie können zum Ein- und Aussteigen der Fahrgäste einseitig
abgesenkt werden.
Verkehrsgesellschaft Südharz
modernisiert Fuhrpark
Die Fahrgäste und Beschäftigten der Verkehrsgesellschaft Südharz mbH (VGS) können sich seit Mitte Februar über neue Busse
freuen. Am 11. Februar wurden in der VGS
insgesamt zwölf neue Niederflurbusse in
Betrieb genommen. Davon kommen acht
Fahrzeuge im Landkreis Mansfeld-Südharz
zum Einsatz, was einem Investitionsvolumen von 1.637.720 Euro entspricht. Ermöglicht wurden diese Investitionen dank der
Unterstützung des Landkreises Mansfeld-Südharz als Gesellschafter.
Die neuen Busse verfügen über jeweils 41
Sitz- und 45 Stehplätze plus Rollstuhlplatz.
Landrätin Dr. Angelika Klein hob während
der feierlichen Übergabe im Betriebshof
der VGS in Hettstedt hervor, dass die Fahrzeuge über modernste Technik verfügen,
womit nicht nur dem demografischen Wandel in der Region Rechnung getragen werden soll.
Auch jungen Familien mit Kinderwagen
wird dank mechanischer Rampe und Niederflurtechnik mit seitlich absenkbarem
Wagenboden der Ein- und Ausstieg erleichtert. Selbstverständlich ist diese Ausstattung auch eine Erleichterung für Rollstuhlfahrer, um ohne Probleme in und aus dem
Bus zu kommen.
Hohe Ansprüche werden nicht nur an die
Technik, sondern auch an die Sicherheit der
Fahrzeuge gestellt. Dies gilt umso mehr, da
gerade im Schülerverkehr im ländlichen
Raum weite Entfernungen zurückzulegen
sind. Daher sind alle Neufahrzeuge u. a. mit
einem elektronisch überwachten Bremssystem, Nebelscheinwerfern sowie einer
Brandmeldeanlage ausgerüstet.
Darüber hinaus sind alle Busse an der hinteren Tür und am Heck des Fahrzeuges mit
einer Kamera versehen, welche dem Fahrer
Einsicht und den Fahrgästen optimale Sicherheit gewährt.
Daneben sind die Haltewunschtaster mit
Blindenschrift versehen und für Rollatoren
sind am Rollstuhlplatz Halteschlaufen angebracht.
Mit den neuen Bussen steigt der Anteil an
Niederflurfahrzeugen auf 97,5 Prozent.
Natürlich sollen die Neufahrzeuge auch zur
Verringerung der Schadstoffbelastungen
und damit zur Luftreinheit in der Region,
insbesondere in den Städten, beitragen. So
sind alle Fahrzeuge mit moderner Abgastechnik ausgestattet (Euro VI) und verfügen
über intelligente kraftstoffsparende Getriebe und dem Umweltzeichen „blauer Engel“
für geringe Außengeräusche.
Mit der Beschaffung der Fahrzeuge wird die
Modernisierung des Fuhrparks der VGS weiter beschleunigt und der Instandhaltungsbzw. Reparaturaufwand weiter gesenkt. Das
Durchschnittsalter des Fuhrparks beträgt
damit 5,9 Jahre.
Landtagswahl 2013
Oliver Acker vom Kreiswahlbüro präsentiert
die Wahlscheine für zwei der fünf Landtagswahlkreise in unserem Landkreis. Wenn am
13. März ein neuer Landtag gewählt wird,
kommt es auf jede Stimme an, darum sollte
der Gang zur Wahlurne erste Bürgerpflicht
sein.
Die Musterstimmzettel der Wahlkreise 31 (Sangerhausen) und 32 (Eisleben)
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
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10. Benefizgala zur unterstützung von menschen mit behinderung findet im mai statt
Zum 10. Mal wird in diesem Jahr die inzwischen schon traditionelle Benefizgala veranstaltet. Professionelle Musiker, Mitglieder von
Selbsthilfegruppen und Persönlichkeiten aus
dem Landkreis bieten am 27. Mai 2016 in der
Kreismusikschule „Carl Christian Agthe“ in
Sangerhausen ein ansprechendes und abwechslungsreiches Programm.
Die Spenden der Benefizgala 2016 sollen
auch in diesem Jahr ausgewählten Selbsthilfegruppen im Landkreis zugutekommen.
Deshalb sind alle Selbsthilfegruppen aufgerufen, sich bis spätestens zum 25. März 2016
mit ihrer Arbeit und ihren Projekten zu bewerben. Der entsprechende Bewerbungsbogen
kann bei der Gleichstellungs-, Behindertenund Integrationsbeauftragten des Landkreises, Frau Kerstin Radke, angefordert werden
(Tel. 03464 – 5351600 oder
[email protected]). Die ausgewählten Selbsthilfegruppen werden dann im
April bekanntgegeben.
Die 10. Benefizgala wird gemeinsam von Musiker Götz Schneegaß, Landrätin Dr. Angelika
Klein, Sparkassenvorstand Hans Ulrich Weiss,
Sangerhausens Oberbürgermeister Ralf Poschmann und Jutta Fischer, Oberbürgermeisterin der Lutherstadt Eisleben, veranstaltet.
Götz Schneegaß ist bereits seit Wochen unterwegs, um das Programm der Benefizgala
auf die Beine zu stellen. Der Landkreis Mansfeld-Südharz unterstützt die Organisation der
Benefizgala wie in den vergangenen Jahren
– die Aufwendungen der Veranstaltung und
die Reisekosten der Musiker werden vom
Landkreis gespendet.
Karten für die 10. Benefizgala am 27. Mai 2016
können ab dem 04. April 2016 zum Preis von
je 10,00 Euro beim Landkreis Mansfeld-Südharz – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit über
[email protected] und unter
der Telefonnummer 03464 – 5351303 bestellt
werden. Zudem können am Veranstaltungstag an der Abendkasse Karten gekauft werden.
Spenden können bereits jetzt auf das Konto
des Landkreises Mansfeld-Südharz eingezahlt
werden:
IBAN: DE49 8005 5008 0160 0012 00
BIC: NOLADE21EIL
Verwendungszweck: 999 99.00029
Gewässerschau des Unterhaltungsverbandes „Helme“
Der Unterhaltungsverband „Helme“ führt im
Zeitraum vom 04.04.2016 bis 18.04.2016 aufgrund der Regelungen des § 67 Abs. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 des Wassergesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA), in der
derzeit gültigen Fassung, und § 44 Abs. 1 des
Wasserverbandsgesetzes (WVG), in der derzeit gültigen Fassung, in den zum Verbandsgebiet gehörenden Flächen der Landkreise
Mansfeld-Südharz und Saalekreis die Gewässerschau und für die Flächen des Verbandsgebietes, welche zum Landkreis Harz gehören,
die
jährliche
Verbandsschau
entsprechend § 5 Abs. 1 der Verbandssatzung
in der derzeit gültigen Fassung durch.
Dazu möchten wir hiermit zu den nachfolgend aufgeführten Terminen in den einzelnen Schaubezirken einladen.
Schaubezirk 1:04.04.2016
Treffpunkt:
9:00 Uhr,
Parkplatz vor dem Gemeindebüro Berga
für den Bereich Stolberg, Rottleberode, Uftrungen, Berga/ Bösenrode/Rosperwenda,
Schwenda, Dietersdorf, Horla, Rotha, Breitenstein,
Thürungen,
Güntersberge
Schaubezirk 2:06.04.2016
Treffpunkt:
9:00 Uhr,
Parkplatz Regenrückhaltebecken A38 an L231
zwischen Bennungen und Wickerode
für den Bereich Drebsdorf, Kleinleinungen,
Bennungen, Roßla/Dittichenrode, Wickerode,
Questenberg, Hainrode, Morungen, Großleinungen, Agnesdorf, Breitungen, Wallhausen/
Hohlstedt
Schaubezirk 3:08.04.2016
Treffpunkt:
9:00 Uhr,
Parkplatz Friedhof Riestedt
für den Bereich Sangerhausen, Lengefeld,
Wettelrode, Grillenberg, Pölsfeld, Obersdorf,
Riestedt, Emseloh, Gonna, Annarode, Blankenheim, Wimmelburg
Schaubezirk 4:11.04.2016
Treffpunkt:
9:00 Uhr,
UHV „Helme“ Riethnordhausen
für den Bereich Kelbra, Sittendorf, Brücken,
Riethnordhausen, Edersleben, Tilleda, Hackpfüffel, Martinsrieth, Oberröblingen
Schaubezirk 5:13.04.2016
Treffpunkt: 9:00 Uhr,
Helmebrücke Katharinenrieth
für den Bereich Oberröblingen, Niederröblingen, Einzingen, Nienstedt, Othal, Allstedt, Katharinenrieth, Edersleben, Sangerhausen
Schaubezirk 6/1:15.04.2016
Treffpunkt:
9:00 Uhr,
Gemeinde Osterhausen ehemaliges Gemeindebüro Osterhausen für den Bereich Bischofrode, Schmalzerode, Osterhausen/Sittichenbach,
Rothenschirmbach,
Bornstedt,
Hornburg, Farnstädt, Mittelhausen, Einsdorf,
Wolferstedt, Winkel, Gatterstädt
Schaubezirk 6/2:18.04.2016
Treffpunkt:
9:00 Uhr,
Gemeinde Nienstedt
ehemaliges Gemeindebüro Nienstedt
für den Bereich Nienstedt, Sotterhausen,
Beyernaumburg, Liedersdorf, Holdenstedt,
Klosterode.
Stickel
Verbandsvorsteher
Barbara Gutkes hinterliess ihre Spuren in Sangerhausen
Im Jahr 2017 wird nicht nur in Deutschland der
500. Wiederkehr des Thesenanschlages von
Martin Luther gedacht, der die Reformation
auslöste. Luthers Wirken beeinflusste die Entwicklung der Gesellschaft. In unregelmäßiger
Folge berichtet das Amtsblatt über bedeutsame
Zeitgenossen
und
historische
Persönlichkeiten. Heute Barbara Gutkes - Bürgermeistersfrau und Stifterin (1530-unbekannt). Barbara und ihr Mann Andreas Gutkes
gehörten zu den Leuten, die in Sangerhausen
etwas zu sagen hatten. Mindestens zweimal
war Andreas Bürgermeister, 1573 und 1584.
Gern wurden beide auch als Taufpaten gebeten. Oft standen sie dabei gemeinsam mit anderen einflussreichen Leuten am Taufbecken:
Amtsschösser Caspar Tryller, Bürgermeister
Matthias Westphal, Superintendent Seidler, Superintendentenwitwe Catharina Mosbach
oder der Pfarrer und spätere Superintendent
Seume oder deren Frauen.
Barbara wird einiges mitbekommen haben
von den Amtsangelegenheiten ihres Mannes.
Als Gattin musste sie ihn auch begleiten und
repräsentieren und ein gastfreies Haus führen.
Andreas stammte, wie es für Ratsherren und
Bürgermeister selbstverständlich war, aus einer alteingesessenen Sangerhäuser Familie
und war begütert – Barbara wird aus einem
Umfeld gekommen sein, das dem angemessen
war. Dazu gehörte eine entsprechende Mitgift.
Natürlich hat sie gebangt, wenn im Rathaus
Wahl war. Allerdings war ihr Mann nicht allein.
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
In Sangerhausen amtierten immer zwei Bürgermeister gleichzeitig. Zum Rat gehörten acht
Ratsherren sowie aus jedem der vier Stadtviertel ein Vierherr. Die Legislaturperiode betrug
ein Jahr. Am Martinstag, dem 11. November,
bestimmten die Ratsherren, wer neu in den Rat
nachrückt, und wählten aus ihrer Mitte die beiden Bürgermeister. Epiphanias (6. Januar) wurde der neue Rat eingeführt, mit Gottesdienst,
Festessen und Huldigung der Bürger.
Geheiratet haben sie vor 1573. Ihnen gehörte
der Kaltenborner Hof, ein alter steuerbefreiter
Freihof südlich der Tryllerei. Der Stadtchronist
Samuel Müller berichtet andererseits, dass sie
„am neuen Markte, da der steinerne Gasthof
ist“, wohnten. Dort standen die ersten Häuser
am Platze – vis a vis vom Rathaus.
Barbara hatte – wo auch immer - die Aufsicht
über Haus und Hof. Zum Haus gehörten Angestellte: im Pestjahr 1577 starb eine Magd. Auch
Verwandte fanden hier Aufnahme. 1578 starb
Anna, eine Verwandte wahrscheinlich aus ihrer
Linie, vielleicht eine Tante.
Ob Barbara Kinder geboren hat, ist fraglich. Sie
müßten vor 1573 zur Welt gekommen sein.
Wahrscheinlicher ist, dass sie kinderlos blieb.
Denn ihr Erbe verteilen die Eheleute anders.
War es nur das Bedürfnis eines Bürgermeisters
nach Repräsentation oder waren sie einem
Schicksalsschlag entgangen – 1580 jedenfalls
ließen sie eine hölzerne Gedenktafel anfertigen, die im Altarraum der Jacobi-aufgehängt
wurde. Damit verbunden war sicher eine beträchtliche Spende, und auch das Kunstwerk
muss einiges gekostet haben.
Es zeigt beide unter dem Kreuz von Jesus kniend, und sie haben einen Bibelvers aus dem
5
Eine zeitgenössische Abbildung
von Andreas Gutkes.
Eine zeitgenössische Abbildung
von Barbara Gutkes.
Römerbrief ausgesucht: „Jesus ist um unserer
Sünden willen (in den Tod) dahingegeben und
um unserer Rechtfertigung willen auferweckt.“
Haben sie damals schon ans Sterben gedacht?
Im November 1584 wurde ein Testament gemacht. Der Großteil nach beider Tod sollte öffentlichen und sozialen Aufgaben zugutekommen, dem Armenkasten und der Besoldung
der Lehrer und Geistlichen. Unbemittelten jungen Leuten verhalfen sie zu einer Startbeihilfe
mit einem Zuschuss „einem Paar armen, frommen und redlichen neuangehenden Ehevolke
zur Anrichtung ihrer Wohnung“.
Ein Stipendium sollte Sangerhäuser Bürgerssöhnen das Studium ermöglichen. Die Liste derer, die durch Stipendien wie das von Gutkes’
eine Universitäts-Ausbildung durchliefen, ist
beeindruckend; mit ihnen wurde eine bürgerliche Schicht herangebildet, die prägend wirken und Führungsaufgaben übernehmen
konnte.
Der hölzerne Epitaph in der
Sangerhäuser Jacobikirche.
Am 7. August 1585 wurde Barbara Witwe.
Andreas starb mit 55 Jahren. Konnte sie in dem
repräsentativen Haus am Markt wohnen bleiben? Durfte sie über ihr Eigentum und ihr Erbteil verfügen oder wurde ihr ein Vormund vor
die Nase gesetzt? Zur Witwe werden, das bedeutete für Frauen nicht nur Tränen und
Schmerz, sondern brachte sie in eine rechtlich
und wirtschaftlich schwierige Lage.
Als das Trauerjahr vorüber war, heiratete sie
wieder einen Bürgermeister: H. Fischer aus
Frankenhausen. Die Hochzeit fand dort statt,
und dorthin wird sie auch umgezogen sein. Wir
wissen nicht, wann sie gestorben ist.
Ihr Bild ist auf dem hölzernen Epitaph in der
Sangerhäuser Jacobikirche über dem steinernen Gedenkstein für ihren Mann überliefert.
Pfarrerin Margot Runge
Der Kreistag Mansfeld-Südharz und die Landrätin gratulieren den
Jubilarinnen und Jubilaren des Monats Februar 2016 recht herzlich
Zum 102. Geburtstag
Friedrich Wepner aus Welbsleben
Zum 100. Geburtstag
Hedwig Zwarg aus Hettstedt
Ursula Karlstedt aus Allstedt
Marta Käppel aus Allstedt
Brunhilde Kolb aus Gerbstedt
Myriam Fretzer aus Gerbstedt
Margot Schröder aus Gerbstedt
Elisabeth Heinold aus Helbra
Zum 95. Geburtstag
Anni Wagner aus Blankenheim
Gisela Weser aus Lutherstadt Eisleben
Elfriede Walter aus Lutherstadt Eisleben
Irma Wicht aus Lutherstadt Eisleben
Reinhilde Meyer aus Lutherstadt Eisleben
Gertraud Klitsch aus Hettstedt
Hanna Kellermann aus Bösenrode
Alfred Kanis aus Kelbra
Erna Steinke aus Wiederstedt
Zum 90. Geburtstag
Kurt Woicke aus Allstedt
Frida Schulz aus Allstedt
Hildegard Freisleben aus Helbra
Elfriede Büchner aus Mansfeld
Lieselotte Winkler aus Lutherstadt Eisleben
Walter Seidel aus Lutherstadt Eisleben
Elfriede Spengler aus Lutherstadt Eisleben
Ursula Doleschal aus Lutherstadt Eisleben
Kurt Köhler aus Lutherstadt Eisleben
Gerhard Wiesel aus Lutherstadt Eisleben
Margarete Ecke aus Hettstedt
Rudolf Gloge aus Hettstedt
Eva Germann aus Hettstedt
Elli Bieder aus Hettstedt
Franz Endt aus Hettstedt
Gisela Ohlhoff aus Hettstedt
Ingeborg Sachse aus Sangerhausen
Charlotte Neumann aus Sangerhausen
Ruth Hoffmann aus Sangerhausen
Herbert Füchsel aus Lengefeld
Else Haufschild aus Sangerhausen
Gerda Köppe aus Brücken
Agnes Haberland aus Alterode
Rosemarie Becker aus Quenstedt
Betty Schröter aus Schwenda
Lieselotte Petzold aus Rottleberode
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
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Leader-Aktionsgruppe erhält Zuwendungsbescheid
Seit 1. Februar 2016 wird die lokale Leader-Aktions-Gruppe „Mansfeld-Südharz“ (LAG
MSH) wieder professionell gemanagt. Auftraggeber ist der Landkreis Mansfeld-Südharz, der dafür Fördermittel der EU erhält. Auf
der Grundlage dieses Zuwendungsbescheides und des positiven Votums des Bau- und
Vergabeausschusses des Kreistages erteilte
Landrätin Dr. Angelika Klein am 29.01.2016
den Auftrag.
Beauftragt wurde, im Ergebnis einer von der
Kreisplanung und der zentralen Vergabestelle des Landkreises durchgeführten europaweiten Ausschreibung, die Mansfeld EUREGIO
– Gesellschaft für Regionalentwicklung e.V.
mit Sitz in Lutherstadt Eisleben. „Die Funktion
des Leader Managers wird von Herrn Michael
Schumann wahrgenommen, der als Ansprechpartner für alle Fragen rund um die
Projektarbeit zur Verfügung steht und für die
Organisation der LAG zuständig ist“ informierte Manfred Kreisel als Vorstandsmitglied
des Auftragnehmers.
„Wir sind froh darüber, dass für die am LEADER-Programm im Landkreis Interessierten
nunmehr wieder ein hauptamtlicher und erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung
steht,“ sagte die Landrätin. Sie dankte den Akteuren und dem Lenkungsausschuss der aktuell 43 Mitgliedern angehörenden LAG für
die in den vergangenen Monaten geleistete
Arbeit – insbesondere im Zusammenhang
mit der Erstellung der Projektliste für 2016. Sie
Vertragsunterzeichnung mit Landrätin Dr. Angelika Klein, Michael Schumann (links) und LEADER-Vorstandsmitglied Manfred Kreisel.
dankte auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landkreisverwaltung für die konzentrierte Abwicklung des komplizierten Ausschreibungsverfahrens.
Die aktuell beschlossene Projektliste mit 36
Einzelvorhaben ist auf der Homepage der
LAG
(www.lag-ms.de/prioritaetenlistenund-beschluesse/) einsehbar. Zunächst stehen rund 2,3 Millionen € Fördermittel für deren Realisierung zur Verfügung.
Kontaktdaten:
LAG Mansfeld-Südharz
c/o Mansfeld EUREGIO –
Gesellschaft für Regionalentwicklung e.V.
Kasseler Straße 46
06295 Lutherstadt Eisleben
Tel.: 03475 / 612 387
Fax:
03475 / 636 860
Web:
www.lag-ms.de
E-Mail: [email protected]
Humboldt-Gesellschaft plant, eine Repräsentanz zu eröffnen
Anfang Januar 2016 beschloss das Präsidium
der Humboldt-Gesellschaft für Wissenschaft,
Kunst und Bildung e.V. (HG), im Landkreis
Mansfeld-Südharz eine Repräsentanz zu eröffnen. Der Vertreter des Geschichts- und Kulturverein Rödgen e. V. (GuK), Herr Andreas
Koch, Mitglied der HG, bot dem Präsidium an,
die Räumlichkeiten des GuK zu nutzen. Das
Präsidium beschloss daraufhin, dass Herr
Koch (federführend) und zwei Vertreter des
HG-Präsidiums eine Arbeitsgruppe (AG) gründen sollen, die Ziele, Organisation und KonIMPRESSUM
Herausgeber:
Landkreis Mansfeld-Südharz
– Die Landrätin –
Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22, 06526 Sangerhausen
Tel.:
(03464) 535-0
Fax:
(03464) 535 3190
Internet:www.mansfeldsuedharz.de
E-Mail: [email protected]
Redaktionsschluss nächste Ausgabe:
14. März 2016
Erscheinungstag nächste Ausgabe:
26. März 2016
takte als Konzept ihm vorlegen soll.
Der Landkreis hat schon eine Person benannt,
die ihn in der AG vertreten soll. Somit sind in
der Arbeitsgruppe Herr Andreas Koch als federführender Leiter, weitere Personen aus der
Region und zwei Vertreter des Präsidiums der
HG vertreten. Die Arbeit kann beginnen!
Gemäß ihrer Satzung ist der Zweck der Gesellschaft die Förderung von Wissenschaft, Kunst
und Bildung. Hierbei verfolgt sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
auch auf lokaler Ebene. Dies verwirklicht sie
Auflage: 70.000
Zustellung: kostenfrei an alle Haushalte ohne
Werbeverbot im Landkreis Mansfeld-Südharz
Redaktion:
Pressestelle der Kreisverwaltung Mansfeld-Südharz
Uwe Gajowski / Michaela Heilek
Fotonachweis:
Seite 01: U. Gajowski
Seite 03: U. Gajowski
Seite 06: U. Gajowski
Seite 07: M. Heilek
Seite 08: E. Stolze/ pandamedien
Seite 09: U. Recknagel
Seite 12: U. Gajowski
durch wissenschaftliche Veranstaltungen, Publikationen und, wo möglich, durch Forschungsvorhaben. Im Einzelnen sieht die Gesellschaft ihre Aufgabe darin, Forschung mit
Schwerpunkt auf drängende Zeitfragen zu
betreiben, das Verständnis für das Wesen von
Wissenschaft, Kunst und Bildung zu fördern
und kulturpolitisch das Miteinander zu gestalten.
Nähere Informationen:
www.Humboldt-Gesellschaft.org
Satz: MZ Satz GmbH
Delitzscher Straße 65, 06112 Halle, www.mz-satz.de
Druck: Aroprint Druck- und Verlagshaus GmbH
Hallesche Landstraße 111, 06406 Bernburg,
www.aroprint.de
Anzeigenberatung: Frau Antje Kaczmarek
Tel. (03464) 5440 6186 Fax (03464) 5440 6175
E-Mail: [email protected]
Verteilung: MZZ-Briefdienst GmbH
Delitzscher Str. 65, 06112 Halle (Saale)
www.mzz-logistik.de
Reklamationen
per E-Mail an [email protected]
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
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3.000 euro für den kampfsport athletik verein mansfelder land e.V.
Freude beim Kampfsport Athletik Verein
Mansfelder Land e.V.: Zur Offenen Mitteldeutschen Meisterschaft der Junioren und Jugend
B am Samstag, 30. Januar 2016 übergaben
Landrätin Dr. Angelika Klein, Kreistagsvorsitzender Norbert Born und der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Mansfeld-Südharz, Hans
Ulrich Weiss, die zum Neujahrsempfang 2016
gesammelten Spenden an den Präsidenten
des KAV, Lutz Haring.
Insgesamt waren 2.767,24 Euro zum Neujahrsempfang des Landkreises, der Sparkasse und
der SMG zusammen gekommen - die Sparkasse rundete den Betrag noch auf 3.000 Euro auf.
Landrätin Dr. Klein und Sparkassen-Vorstand
Weiss würdigten bei der Spendenübergabe in
der Glück-Auf-Halle in der Lutherstadt Eisleben das Engagement des KAV im Kinder- und
Jugendbereich - laut Präsident Haring soll das
Geld auch explizit in diesem Bereich eingesetzt werden. Gleichzeitig dankte Landrätin
Dr. Klein auch noch einmal allen Gästen des
Neujahrsempfangs 2016, die mit ihrer Spende
die Projekte des KAV unterstützt haben.
Landrätin Dr. Angelika Klein übergab gemeinsam mit dem Kreistagsvorsitzenden Norbert Born und dem Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse Mansfeld-Südharz Hans Ulrich Weiss die Spenden des Neujahrsempfangs
2016. Die Kreistagsmitglieder Kathrin Gantz und Hans-Ulrich Königshausen waren ebenfalls bei der Spendenübergabe dabei.
Fachgymnasium startet im kommenden schuljahr – jetzt anmelden!
Ingenieurwissenschaften oder Gesundheit
und Soziales – ab dem Schuljahr 2016/ 2017
haben junge Menschen im Landkreis wieder
die Möglichkeit, in einer der beiden Fachrichtungen ihr Fachabitur abzulegen. Realschüler,
die einen erweiterten Realschulabschluss haben, oder Gymnasiasten, die nach der 10.
Klasse auf das Fachgymnasium wechseln wollen, können sich für das kommende Schuljahr
noch anmelden.
Aber auch junge Menschen mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen
mit dem neuen Fachgymnasium angesprochen werden. Ein entsprechender Anmeldebogen kann auf der Internetseite der Berufsbildenden Schulen Mansfeld-Südharz unter
www.bbs-mansfeldsuedharz.de heruntergeladen werden. Zudem stehen Schulleiterin
Ines Storch und ihr Lehrerkollegium für ein
persönliches Informationsgespräch zur Verfügung.
Ziel ist es, die allgemeine Hochschulreife zu
erreichen – mit integrierter berufs- bzw. studienvorbereitender Schwerpunktausbildung
in einer der beiden Fachrichtungen. Nach einem erfolgreichen Abschluss nach insgesamt
3 Jahren können die Absolventen an allen
Hochschulen und Universitäten in Deutschland ein Studium beginnen, da der Abschluss
des Fachgymnasiums dem Abschluss eines
allgemeinbildenden Gymnasiums gleichgestellt ist.
Der Landkreis Mansfeld-Südharz hatte sich
lange Zeit darum bemüht, die gymnasiale
Ausbildungsstrecke um die Fachgymnasien
zu erweitern. Mit der Etablierung der beiden
Ausbildungsrichtungen trägt der Landkreis
nun den Forderungen der Wirtschaft Rechnung, die gut ausgebildete Fachkräfte vor allem in den Ingenieurwissenschaften benötigen. Auch die Fachrichtung „Gesundheit und
Soziales“ ist eine sehr zukunftsträchtige, denn
der Landkreis stellt sich den Herausforderungen, die der demografische Wandel mit sich
bringt.
Der Besuch des Fachgymnasiums ist übrigens
schulgeldfrei. Eine entsprechende Förderung
dieser Ausbildung kann über das BAFöG-Amt
des Landkreises beantragt werden.
Ab märz neue öffnungszeiten im jugendamt und im schul-, kultur- und sportamt
des landkreises
Ab dem 01. März 2016 gelten im Jugendamt
und im Schul-, Kultur- und Sportamt des
Landkreises Mansfeld-Südharz neue Öffnungszeiten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beiden Ämter stehen dann zu folgenden Zeiten für die Anliegen der
Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung:
Dienstag
08:30 – 12:00 und
13:30 – 17:30 Uhr
Donnerstag
08:30 – 12:00 und
13:30 – 15:00 Uhr
Freitag
08:30 – 12:00 Uhr
Montags und mittwochs bleiben die Ämter
geschlossen.
Hintergrund der Anpassung ist die steigende
Zahl von Fällen zur Bearbeitung. Mit den neu
gestalteten Öffnungszeiten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb der
Öffnungszeiten die Möglichkeit, die komplexen Verfahren durchgängig zu bearbeiten.
Bürgerinnen und Bürger können aber auch
weiterhin außerhalb der Öffnungszeiten Anträge, Formulare oder ähnliches am Empfang
der Kreisverwaltung (Sangerhausen –
Rudolf-Breitscheid-Str. 20/22 und Lutherstadt
Eisleben – Lindenallee 56) abgeben.
Alle anderen Ämter der Kreisverwaltung
bleiben wie gewohnt geöffnet:
Montag
08:30 – 15:00 Uhr
Dienstag
08:30 – 17:30 Uhr
Mittwochgeschlossen
Donnerstag
08:30 – 15:00 Uhr
Freitag
08:30 – 12:00 Uhr
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„luther war hier“ – interaktiv auf den spuren des reformators wandeln
chen, in denen er predigte und Schlösser dazu, in denen er Fürsten besuchte. Es sind aber
auch Orte, um die sich Luther-Legenden ranken.
Im April geht die interaktive Reise im Landkreis Mansfeld-Südharz weiter. Dann bekommen Gebäude in Stolberg und Mansfeld, wo
Luther seine Kindheit verbrachte und zur
Schule ging, eine Luther-Plakette. Im Mai werden dann das Schloss Seeburg, wo Luther
einst übernachtete, und die Dorfkirche St. Nikolai, in der er predigte, in das Routennetz
eingebunden. Auch das Kloster Wimmelburg
und die „kalte Stelle“ bei Unterrißdorf werden
künftig Teil der interaktiven Route sein.
Pfarrerin Iris Hellmich bringt die Luther-Plakette an der Andreas-Kirche an.
Der große Reformator Martin Luther – geboren und gestorben in Eisleben – hat in seinem
Leben viele Orte bereist. Das Projekt „Luther
war hier“ des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt will diese
Orte vernetzen und somit auch interaktiv eine
Route schaffen, auf denen Touristen wandeln
können.
Am 15. Februar 2016 wurden die Stationen in
der Lutherstadt Eisleben in das Netz aufgenommen. Die Andreaskirche, Luthers Geburtshaus, das Sterbehaus und auch das Hotel „Graf von Mansfeld“ wurden mit
Metallplaketten gekennzeichnet. Diese tra-
gen neben dem Konterfei Luthers auch einen
sogenannten QR-Code. Über diesen können
Informationen, Grafiken und Bilder des jeweiligen Bauwerks interaktiv abgerufen werden
– ergänzt wird das Ganze durch Zitate und
Quellen.
Initiiert wird das Projekt gemeinsam vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie
und der Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt, die insgesamt 60
Luther-Orte in Sachsen-Anhalt ausgemacht
haben. Dies sind Häuser, in denen Luther lebte oder in denen er auf seinen vielen Reisen
übernachtete. Zudem gehören Klöster, Kir-
Die Luther-Plakette am Sterbehaus Martin Luthers.
Sechs medaillen für mansfeld-südharz bei den 24. landeswinterspielen
Gold für Stefan Triebel beim Schneeballzielwurf der
Altersklasse 15-18
Zu den 24. Landeswinterspielen des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbandes
Sachsen-Anhalt e. V. (BSSA) am 27. und 28. Januar 2016 hatten sich mehr als 500 Aktive aus
43 Schulen, Vereinen, Werkstätten und Betreuungseinrichtungen für Menschen mit
geistiger Behinderung auf den Weg nach
Friedrichsbrunn (Harz) gemacht.
Unter ihnen waren Teams der Waldschule
Hettstedt und der CJD Südharz-Werkstätten
Sangerhausen. In der Wertung der Kinder und
Jugendlichen erkämpfte Stefan Triebel Gold
im Schneeballzielwurf und Alexander Haft Silber im Eisstockschießen (beide AK 15-18). Das
gute Ergebnis der Waldschule vervollständigte Jonas Schuck (AK 7-10) mit seinem zweiten
Platz im Rodeln. Die Aktiven der CJD Werkstätten brachten einen kompletten Medaillensatz mit nach Hause.
Im Schneeballzielwurf erwiesen sich die Frauen als sehr treffsicher. Gabriele Ehrhardt (AK
ab 41) gewann Gold, Jaqueline Catheuser (AK
31-40) landete auf Platz zwei. Daniel Voigt war
beim Rodeln der über 41-jährigen Männer der
Drittschnellste. Das Tauwetter hatte kurz vor
der Veranstaltung den Schnee schmelzen las-
sen. Doch der Freude der Teilnehmer und ihrem Kampfgeist um die begehrten Medaillen
tat dies keinen Abbruch. Der Rodelwettbewerb wurde als Wettstreit auf Rollbrettern absolviert. Der Schirmherr der Spiele, der Landrat des Landkreises Harz, Martin Skiebe,
eröffnete die Veranstaltung und probierte
sich gemeinsam mit den Gästen aus Sport,
Politik und Wirtschaft im Eisstockschießen
aus. Viel Anerkennung und Dank ging auch in
diesem Jahr an die Organisatoren und Förderer. Die MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH und die Stiftung Harzsparkasse
förderten erneut die Landeswinterspiele. Der
BRSV „SINE CURA“ e. V. Quedlinburg sorgte in
bewährter Zusammenarbeit mit der KSB
Harz/ SportServiceAgentur und hervorragend unterstützt von den Berufsbildenden
Schulen „J. P. C. Heinrich Mette“ sowie der
Grundschule Friedrichsbrunn für einen reibungslosen Ablauf der Wettkämpfe und der
Winter-Spaß-Olympiade. Neben den Urkunden und Medaillen für die Sieger wurden Preise für die Teilnahme an der Spaßolympiade
und die traditionellen, von MITGAS gesponserten, Fair-Play-Preise verliehen.
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55 jahre Rassekaninchenzuchtverein g319 welbsleben
Die Mitglieder des Rassekaninchenzuchtvereins G319 Welbsleben im Jahr 2011 anlässlich des 50jährigen Vereinsjubiläums
Der Rassekaninchenzuchtverein G 319 Welbsleben wurde im Februar 1961 gegründet. Von
den Gründungsmitgliedern sind leider nur
noch die Zuchtfreunde Fred Schönefeld und
Werner Rockmann Mitglied im Verein. Der
Verein hat sich seit 2011 personell etwas verändert. Er besteht zurzeit aus 15 Zuchtfreunden, wovon 11 Zuchtfreunde noch aktiv Rassekaninchen züchten. Die Zuchtfreunde
Werner Rockmann, Fred Schönefeld und Annemarie Schönefeld sind nach wie vor aktiv
am Vereinsleben beteiligt und helfen, wo sie
können, soweit sie dazu noch in der Lage
sind.
Zuchtfreund Bernhard Kopf ist leider im Dezember 2015 verstorben. Er gehörte neben
den Zuchtfreunden Schönefeld und Rockmann zu den Mitgliedern, welche diesem Verein seit den 60er Jahren die Treue halten bzw.
hielten. Er war Zuchtbuchführer, Ehrenmitglied im Verein und bei Schauen als Helfer
nicht wegzudenken. An dieser Stelle möchten
wir seiner nochmals im Stillen gedenken.
Im Verein werden derzeit noch 14 Rassen gezüchtet. 2011 wurde der Vorstand auf Drängen unserer „Alten“ verjüngt. Ich kann an dieser Stelle sagen, dass es dem neuen Vorstand
gelungen ist, natürlich mit Unterstützung aller Mitglieder, das schon sehr gute Niveau im
Verein nochmals zu heben. Im Kreiswettbewerb des Landkreises Mansfeld-Südharz
konnte in der Vereinswertung des besten Ver-
eins des Zuchtjahres 2012, 2014 und 2015 jeweils der 1. Platz erreicht werden. 2011 und
2013 erreichte der Verein den 2. Platz. Damit
gehört unser Verein zu denen, welche das Niveau entscheidend mitbestimmen. Diese Erfolgsgeschichte konnte der Verein auch auf
die Landesebene transportieren. Im Zuchtjahr 2014 konnte der Verein den 5. Platz unter
allen Vereinen im Land Sachsen- Anhalt belegen. Dieses Ergebnis wurde im Zuchtjahr
2015 sogar noch getoppt. Der Verein G319
Welbsleben konnte mit auf das Siegerpodest
steigen und den dritten Platz erringen. Für
solch kleinen Verein ist das eine herausragende Leistung!!!!
Alle Zuchtfreunde des Vereins konnten zu diesen schönen Ergebnissen ihren Beitrag leisten. Zudem bestimmen Zuchtfreundin Jutta
Kühne (Holländer schwarz/weiß) und die
Zuchtfreunde Holger Gomm (Blaue Wiener)
und Uwe Recknagel (Deutsche Kleinwidder
wildfarben) das Niveau im Kreismaßstab in
und mit ihren Rassen. 2012, 2014 und 2015
wurde Zuchtfreund Uwe Recknagel Bester
Züchter des Kreisverbandes Mansfeld Südharz und seit 2008 ist er das Maß aller Dinge
in Sachsen Anhalt. 2015 konnte er zudem mit
seinen Deutschen Kleinwiddern den Titel des
Deutschen Vizemeisters erringen und einen
Bundessieger auf der Bundesschau stellen.
Eine große Ehre ist Zuchtfreund Fred Schönefeld zuteil geworden. Auf dem Landwirt-
schaftsfest 2015 in Reinstedt wurde er durch
den Minister für Landwirtschaft und Umwelt
mit der Ehrennadel des Landes Sachsen Anhalt ausgezeichnet. Seit 2015 hat der Verein
auch wieder ein jugendliches Mitglied. Vivien
Rockmann betreibt aber keine Kaninchenzucht, sondern sie ist mit viel Liebe und Engagement dem KaninHop verfallen. Hier ist
nicht so sehr das züchterische Talent gefragt,
sondern viel mehr das Einfühlungsvermögen
in das Tier. Vivien nahm bereits an ersten Turnieren teil und konnte da beachtliche Ergebnisse erzielen. Anlässlich des 55jährigen Bestehens,
führt
der
Verein
die
Kreisverbandsschau
der
Rassekaninchen-züchter des Landkreises Mansfeld Südharz in der Zeit vom 05.11. -06.11.2016 in der
Einetalhalle in Welbsleben durch. Dazu sind
alle Züchter, Interessenten und alle, die Zeit
und Lust haben, recht herzlich eingeladen.
Auf diesem Wege möchten wir natürlich auch
alle Interessenten ansprechen, die gerne das
Hobby der Kaninchenzucht betreiben möchten, aber bisher nicht wussten, an wen sie sich
wenden sollen. Die Schau in Welbsleben wäre
so eine Gelegenheit. Eine weitere Möglichkeit
besteht darin, eine unserer Versammlungen
zu besuchen, die immer am dritten Freitag im
Monat, um 19:30 Uhr, in der Sportlerklause in
Welbsleben stattfinden.
1. Vorsitzender
Uwe Recknagel
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erste schulweghelfer im landkreis ausgebildet
Im Rahmen des Projektes „Schulweghelfer“ im
Landkreis Mansfeld-Südharz sind jetzt die ersten ehrenamtlichen Schülerinnen und Schüler ausgebildet worden. In zahlreichen Unterrichtsstunden sind Jungen und Mädchen der
Förderschule „L“ in Sangerhausen in verschiedenen Bereichen die einzelnen Schwerpunkte nähergebracht worden. Dazu gehörte unter anderem die Ausbildung in Erster Hilfe,
das Sichern von Haltestellenbereichen und
Fußgängerüberquerungen an Straßen und
auch das Erkennen und Einschätzen von Konfliktsituationen und das Lösen solcher Situa-
tionen. Nach dem theoretischen Teil ging es
dann an die Praxis. Hier haben die Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit der Verkehrswacht und der Polizei beispielsweise
den Einsatz am und im Bus geübt. Zum Abschluss bekamen die frischgebackenen
Schulweghelfer von Landrätin Dr. Angelika
Klein ein entsprechendes Zertifikat überreicht.
Das Projekt „Schulweghelfer“ ist vor allem in
ländlichen Gebieten wie dem Landkreis
Mansfeld-Südharz wichtig, da die Anfahrt zur
Schule oftmals mit langen Wegen für die Kin-
der verbunden und die Schülerinnen und
Schüler oft auch unaufmerksam sind. Neben
der Kreisvolkshochschule und dem Kreiselternrat in der Koordinierungsstelle des Projektes sind auch die Polizei, die Verkehrsgesellschaft Südharz mbH und die
Landesverkehrswacht wichtige Partner für
die Ausbildung und für die Umsetzung des
Gelernten vor Ort. Die jetzt ausgebildeten
Schulweghelfer kommen dann auf ihren
Schulwegen zum Einsatz, weitere Ausbildungen an verschiedenen Schulen folgen.
Der Betreuungszug des deutschen roten kreuzes stellt sich vor
Gut zu wissen, dass die Bürgerinnen und Bürger unseres Landkreises auch im Katastrophenfall abgesichert sind. Neben den freiwilligen Feuerwehren, dem Technischen
Hilfswerk und dem Sanitätszug steht den
Menschen im Landkreis vor allem der DRK-Betreuungszug Mansfeld-Südharz aus Helbra
zur Seite. Die zahlreichen ehrenamtlichen
Helferinnen und Helfer des Deutschen Roten
Kreuzes unterstützen jederzeit beispielsweise
mit Heißgetränken und Decken, wenn Menschen bei Kälte lange im Stau stehen.
Die ausgebildeten Betreuungshelfer leisten
auch mehr als nur „erste Hilfe“, sondern sorgen auch auf großen Veranstaltungen für Sicherheit - sofern der Veranstalter diese wichtige, aber leider gesetzlich nicht
vorgeschriebene Unterstützung anfordert.
Und auch im schlimmsten Fall, wenn Menschen durch schwere Unwetter oder andere
Großschadensereignisse ihre Wohnungen
verlassen müssen, sorgen die Helferinnen
und Helfer des DRK-Betreuungszuges Mansfeld-Südharz für Schutz. Die Ehrenamtlichen
sichern die Registrierung jeder betroffenen
Person ab und können den Angehörigen im
Ernstfall Auskunft geben. Der Betreuungszug
sorgt für die Verpflegung und stellt alles für
eine angemessene Hygiene in einer Notunterkunft bereit. Zudem leistet der Betreuungszug des Landkreises Mansfeld-Südharz
auch Nachbarschaftshilfe, etwa jährlich beim
Laternenfest in Halle oder bei Großschadensereignissen, wie zum Hochwasser 2013 in Halle. Der Betreuungszug ist jeden Tag, rund um
die Uhr einsatzbereit, um für Sicherheit zu
sorgen.
Alisa Böttcher,
Betreuungszug Mansfeld-Südharz
Wer feiern will,
muss auch schlafen
Weit über 100.000 Gäste in der Stadt Sangerhausen, darunter auch sehr viele Aktive, die
den Sachsen-Anhalt-Tag erst möglich machen, und vor allem ganz viele Feierlaunige
zum Sachsen-Anhalt-Tag. So in etwa wird das
Bild zum Festwochenende 9. bis 11. September 2016 aussehen. Die Hotel- und damit die
Bettenkapazitäten in und um die Stadt Sangerhausen sind ausgeschöpft, auch bei den
Übernachtungsangeboten der Pensionen
sieht es nicht vielversprechender aus.
Daher fragt die Stadt Sangerhausen: „Kann es
sein, dass Sie privat noch eine Schlafmöglichkeit für Gäste unserer Stadt haben? Und viel-
leicht möchten Sie diese Übernachtungsmöglichkeiten den Gästen gern zur Verfügung
stellen? Egal ob Zimmer oder Einliegerwohnung, vielleicht sogar ein Bungalow?“
Dann melden Sie sich bitte unter der
Tourist-Information
Markt 1
06526 Sangerhausen
Tel.: 03464 - 19433
Fax: 03464 - 515336
[email protected]
Frauentagsveranstaltungen im landkreis
Am 08. März ist Internationaler Frauentag.
Dazu werden auch im Landkreis wieder verschiedene Veranstaltungen stattfinden. Am
08. März 2016 findet die Frauentagsveranstaltung im Hotel „Graf von Mansfeld“ statt
– Beginn ist 14:30 Uhr. Am 09. März 2016 sind
alle interessierten Frauen dann ab 14:00 Uhr
in das Europa-Rosarium nach Sangerhausen
eingeladen. Die Frauentagsveranstaltungen
im Landkreis werden dann am 10.03.2016 In
Hettstedt im Ratssaal beschlossen. Hier beginnt die Veranstaltung ebenfalls um 14:00
Uhr. Der Deutsche Gewerkschaftsbund und
die Gleichstellungsbeauftragen des Landkreises und der Städte freuen sich auf anregende Gespräche und angenehme Veranstaltungen.
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VERANSTA LTUNGSTIPPS
im Landkreis Mansfeld-Südharz im März 2016
Chorproben des Städtischen
Singvereins Luth. Eisleben –
für alle Interessierten
Immer montags, 18.30 Uhr
Grundschule am Schlossplatz, Luth.
Eisleben
Frauengymnastikgruppe Ü 50
Jetzt immer donnerstags,
14 bis 15.30 Uhr
Volkspark – Sporthalle am Busbahnhof,
Hettstedt
Gymnastikgruppe
Immer dienstags, 10 bis 11 Uhr
Mieterzentrum Sangerhausen, Am
Rosengarten 5
Chorproben des gemischten Chores
„Klangfarben“ des Klangfarben e.V.
Immer freitags,
zwischen 19 und 21 Uhr
Benndorf, auf dem Hof der Gewerke
Seniorengerechte Gymnastik mit
Ergotherapeutin Sonja Siebenhüner
Dienstag, 1. März, 13 Uhr
Dienstag, 8. März, 13 Uhr
Dienstag, 15. März, 13 Uhr
Dienstag, 22. März, 13 Uhr
Dienstag, 29. März, 13 Uhr
Regionalverband der VS,
Begegnungsstätte Mogkstr. 12,
Sangerhausen
Kreatives Gestalten –
Die Bastelgruppe 2 trifft sich
Mittwoch, 2. März, 13.30 Uhr
Mittwoch, 9. März, 13.30 Uhr
Mittwoch, 16. März, 13.30 Uhr
Mittwoch, 23. März, 13.30 Uhr
Mittwoch, 30. März, 13.30 Uhr
Regionalverband der VS,
Begegnungsstätte Mogkstr. 12,
Sangerhausen
Deutsche Multiple Sklerose
Gesellschaft - MS(H)-Stammtisch
Mittwoch, 2. März, ab 19 Uhr
Restaurant „Metaxa“ Griechische
Spezialitäten, Luth. Eisleben, Landwehr 1
Beratung Krebsbetroffene und ihre
Angehörigen aus Sangerhausen und
Umgebung
Mittwoch, 2. März, 9 bis 12 Uhr und
13.30 bis 15.30 Uhr
AWO Kreisverband Mansfeld-Südharz
e.V., Sangerhausen, Karl-Liebknecht-Str.
33
Telefonische Terminvereinbarung
unbedingt erforderlich: 0345/4788110
Kurs für pflegende Angehörige
Donnerstag, 3. März, 16 bis ca. 17.30
Uhr
DRK Seniorenzentrum „Kyffhäuserblick“,
Wilhelm-Koenen-Str. 35, Sangerhausen,
Schulungsraum
„Skat- und Rommee-Nachmittag“
Brett- und Karten- sowie Würfelspiele
Donnerstag, 3. März, 13 Uhr
Donnerstag, 10. März, 13 Uhr
Donnerstag, 17. März, 13 Uhr
Donnerstag, 24. März, 13 Uhr
Donnerstag, 31. März, 13 Uhr
Regionalverband der VS,
Begegnungsstätte Mogkstr. 12,
Sangerhausen
Oldi-Nacht
Samstag, 5. März, 21 Uhr
Europa-Rosarium Sangerhausen,
Glashaus
Offene Führung im Schloss Stolberg
Jeden Freitagabend 20 Uhr und jeden
Samstagnachmittag 14 Uhr
Stolberg
Stadtführungen
Jeden Samstag und an Feiertagen
ab 10 Uhr
In Stolberg, Markt, Vor der TouristInformation
Chorprobe mit Herrn Thamm
Montag, 7. März, 13.30 Uhr
Montag, 14. März, 13.30 Uhr
Montag, 21. März, 13.30 Uhr
Regionalverband der VS,
Begegnungsstätte Mogkstr. 12,
Sangerhausen
Eisleber Wochenmarkttage 2016
Immer dienstags und donnerstags,
8 bis 15 Uhr
Marktplatz, Luth. Eisleben
Konzert der Jungen Philharmonie
Mansfeld-Südharz „Nordische Klänge“
Sonntag, 20. März, 16 Uhr
Kreismusikschule Mansfeld-Südharz
„Carl Christian Agthe“, Ludowingersaal
Konzert zum Frühlingsanfang
– Elternchor „Viva la musica“ der
Kreismusikschule Mansfeld-Südharz
Sonntag, 20. März, 16 Uhr
Europa-Rosarium Sangerhausen,
Glashaus
Osterspaß bei der Bergwerksbahn
Samstag, 26. März, 9 Uhr, 11 Uhr, 13
Uhr, 15 und 17 Uhr
Abfahrt Bahnhof Benndorf
Ostermarkt
Samstag, 26. März bis
Sonntag, 27. März, 9 Uhr
Seeburg, Kopilow & Söhne
Osterfeuer
Donnerstag, 24. März, 17 Uhr in
Aseleben – Frauengruppe Aseleben e.V.
Donnerstag, 24. März, 19 Uhr in
Röblingen I – Förderverein des
Spielmannszuges und der FFW
Röblingen
Samstag, 26. März, 17 Uhr in
Röblingen III FFW – Freunde der
freiwilligen FFW Röblingen am See III e.V.
Samstag, 26. März, 19 Uhr in
Wansleben – FFW Wansleben
Samstag, 26. März, 20 Uhr in Stolberg,
Festplatz Rittertor – mit Getränken und Grill
Samstag, 26. März, 20 Uhr in
Uftrungen, Feuerwehr Uftrungen
Prägen der Jahresmedaille 2016
Ostersonntag, 27. März, 11 bis 16 Uhr
Museum „Alte Münze“ in Stolberg
Oster-Brauchtums-Feuer des
„Hedersleber Heimat- und Kulturverein“
e. V.
Sonntag, 27. März, 16 bis 22 Uhr
Hedersleben, Amtshof, Lawekestraße
Vortrag „Mathematik in der Antike
– Das Geheimnis der Pythagoräer“
– Prof. Dr. Karin Richter, Martin-LutherUniversität Halle-Wittenberg
Mittwoch, 30. März, 15 Uhr
Novalis Museum Schloss
Oberwiederstedt
„Müntzer und Musik – Reformation
sinnreich erleben“
Donnerstag, 31. März, 11 bis 13 Uhr
Burg & Schloss Allstedt
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Eisleben erwartet höhere Touristenzahlen und bietet Stadtführerlehrgang an
Mit dem Reformationsjubiläum im Jahr 2017
steht ein Ereignis vor der Tür, das die Aufmerksamkeit von Touristen, Pilgern und Kulturinteressierten aus aller Welt auf Martin Luthers
Heimat lenkt. Bereits heute kündigen zahlreiche Touristengruppen für die Jahre 2016 und
2017 ihren Besuch im Mansfelder Land an.
Um die Besucher entsprechend willkommen
heißen zu können, werden neue Stadtführer
gesucht, die die Gäste durch die Lutherstädte
Eisleben und Mansfeld führen und ihre Fragen zu Luther und zur Geschichte der Region
beantworten.
In Zusammenarbeit mit der Kreisvolkshoch-
schule startet am Donnerstag, dem
10.03.2016, ein Lehrgang für Stadtführer der
Lutherstädte Eisleben und Mansfeld. Die Kursinhalte umfassen die Bedeutung des Tourismus für die Region, Inhalte und Gestaltung
von Stadtführungen, Regional- und ortsbezogene Inhalte sowie Rhetorik und Methodik.
Der Verein Tourist-Information Lutherstadt
Eisleben und Stadt Mansfeld e. V lädt alle interessierten Bürger von Eisleben, Stadt Mansfeld und des Mansfelder Landes herzlich ein,
am Lehrgang teilzunehmen.
Das Zertifikat, das die Teilnehmer mit Abschluss der Prüfungen erhalten, ermächtigt
diese zur Durchführung von touristischen
Stadtführungen in Lutherstadt Eisleben und
der Stadt Mansfeld. Kursdauer:
10. März – Juli 2016 - Preis: 267,00 €.
Anmeldung bei der KVHS unter Tel: 03464
572407 oder E-Mail: [email protected]
Kontakt:
Tourist-Informationen Lutherstädte
Eisleben & Mansfeld
Hallesche Straße 4 - 6,
06295 Lutherstadt Eisleben und
Junghuhnstr. 2, 06343 Mansfeld
Telefon +49 (0)3475-60 21 24
Telefon +49 (0)34782-90 342
Generationenwald soll wachsen
Am Samstag, den 23.04.2016, um 10.00 Uhr
können interessierte Familien mit und für ihre
Kinder einen Baum an zwei ausgewählten
Standorten im Landkreis Mansfeld-Südharz
pflanzen.
Alle Familien, deren Kinder ab Mai 2013 im
Landkreis Mansfeld-Südharz geboren wurden, können dieses Angebot nutzen. Für größere Geschwisterkinder kann ebenso ein
Baum gepflanzt werden. Alternativ können
auch Großeltern mit ihren Enkelkindern ihren
„Lebensbaum“ pflanzen.
Die Bäume werden kostenfrei vom Landesforstbetrieb Süd und vom Landeszentrum
Wald zur Verfügung gestellt. Sowohl an der
Kohlenstraße zwischen Ziegenthal und Pferdeköpfen bei Grillenberg, als auch am Saalholzweg zwischen Rothenschirmbach und
Holzzelle bei Eisleben werden Fachkräfte des
Fortbetriebes die Pflanzaktion begleiten.
Bereits im vorigen Jahr fand die erste Pflanzung bei Grillenberg statt. Eberhard Nothmann pflanzte mit seiner Frau gleich zwei
Bäume für die Enkel. „Wir schauen regelmäßig
zu den gepflanzten Bäumen und beobachten
wie sie sich entwickeln.“
Am 23.04.2016 werden wieder diverse Laubund Nadelbaumarten an beiden Standorten
angeboten. Der Baum bleibt Eigentum des
Forstbetriebes. Zum Einpflanzen sollte ein
Spaten mitgebracht werden.
Die Fachkräfte des Willkommensbesuchsdienstes des Landkreises Mansfeld-Südharz
bewerben dieses Angebot bei den Hausbesuchen der Neugeborenen. Familienbesucherin
Daniela Kunze: „Die Familien freuen sich generell über unseren Besuch und das Willkommenspaket des Landkreises, außerdem über
die Idee des Generationenwaldes. Fast alle
Eltern sind von dem familienfreundlichen Gesamtpaket begeistert.“
Interessierte Eltern wenden sich bitte telefonisch unter 03464 249 1522 oder per Mail [email protected] an die
Fachkräfte des Willkommensbesuchsdienstes.
Bereits im vergangenen Jahr waren zahlreiche Familien zum Baumpflanzen im Rahmen des Projektes „Generationenwald“ an der Kohlenstraße bei Grillenberg unterwegs.
Ansprechpartnerin:
Sandra Gängel
Landkreis Mansfeld Südharz – Jugendamt
Koordinatorin Lokales Netzwerk
Kinderschutz/Frühe Hilfen
R.-Breitscheid-Straße 20/22
06526 Sangerhausen
Tel: 03464 535 3203
Fax: 03464 535 3492
E-Mail: [email protected]
Jägerschaft lädt ein
Ihlewitzer Jäger Tagen
Die Jägerschaft Sangerhausen lädt alle Mitglieder zu ihrer Mitgliederversammlung am
09.04.2016, um 10:00 Uhr in die Kulturscheune Othal recht herzlich ein. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem die Wahl der Delegierten zum Landesjägertag im Mai und die
Auswertung „Jagdliches Schießen“.
Der Vorstand der Jagdgenossenschaft lhlewitz lädt zu einer Mitgliederversammlung
am 17. März 2016, um 19.00 Uhr in die Räumlichkeiten des Freizeitzentrums lhlewitz ein.
Während der Mitgliederversammlung soll
ein neuer Vorstand gewählt werden.
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SPIE LP L ÄNE
der
im Landkreis März
Tschick – Hinter dem Eisernen
Dienstag, 1. März, 9.30 bis 11 Uhr
Große Bühne
Dienstag, 22. März, 19.30 bis 21 Uhr –
Angebot des Monats
Große Bühne
Big Deal? – (Smokescreen) von David S.
Craig, aus dem Englischen von Anke Ehlers
Mittwoch, 2. März, 9.30 bis 10.30 Uhr
Foyerbühne
Mittwoch, 16. März, 9.30 bis 10.30 Uhr
Foyerbühne
Dienstag, 22. März, 9.30 bis 11 Uhr
Foyerbühne
Zarah 47 – Musical-Solo von Peter Lund
Mittwoch, 2. März, 19.30 bis 21 Uhr
Foyerbühne
Donnerstag, 24. März, 19.30 bis 21 Uhr
Foyerbühne
Dornröschen – Märchenspiel von Robert
Strauß nach den Brüdern Grimm
Donnerstag, 3. März, 9.30 bis 10.30 Uhr
Große Bühne
Samstag, 26. März, 15 bis 16 Uhr –
Märchenzeit zum Osterfest
Große Bühne
Musical Moments – Gastspiel – Die
T h e at e r
2016
schönsten Songs aus den MusicalWelterfolgen
Donnerstag, 3. März, 19.30 Uhr
Große Bühne
Die Physiker – Schauspiel von Friedrich
Dürrenmatt
Freitag, 4. März, 19.30 bis ca. 22 Uhr
Große Bühne
Mittwoch, 9. März, 9.30 bis ca. 12 Uhr
Große Bühne
Donnerstag, 17. März, 9.30 bis ca. 12 Uhr
Große Bühne
Hannelore Hoger – Gastspiel – Und ich
dachte es sei Liebe – Eine Lesung
Samstag, 5. März, 19.30 bis ca. 21.30 Uhr
Große Bühne
Der zerbrochene Krug – Lustspiel von
Heinrich von Kleist
Dienstag, 8. März, 9.30 bis 11.15 Uhr
Große Bühne
Mittwoch, 30. März, 19.30 bis 21.15 Uhr
Große Bühne
Oskar legt ein Ei
Donnerstag, 10. März, 9.30 bis 10.40 Uhr
Große Bühne
Hörbühne Effi Briest – Premiere – Theodor
Fontane
Anderswelttheater Stolberg
Joachim Ringelnatz Abend –
Die Hafenkneipe
Donnerstag, 3. März, 19.30 Uhr
Der Hexenkessel – Goethe und Genuss
sowie eine Reise durch das Jahr der Hexen
Freitag, 4. März, 19.30 Uhr
Geschichten aus der Gruft des Dichters –
Edgar Allan Poe Abend
Samstag, 5. März, 19.30 Uhr
Märchenessen für Kinder mit „Ich
mach Dich gesund, sagte der Bär“ ein
Puppenspiel von Janosch – Speisen wie im
Märchenland und Geschichten erleben
Sonntag, 6. März, 12 Uhr
Im Kessel: Buntes – Sach- und
Lachgeschichten aus der DDR
Sonntag, 6. März, 17.30 Uhr
Candle Light Dinner zum Frauentag – 3
Gänge und 3 erotische Geschichten der
Weltliteratur
Dienstag, 8. März, 19.30 Uhr
Loriot-Abend – Szenen einer Ehe und
mehr!
Freitag, 11. März, 19.30 Uhr
Det war sein Milljöh – Heinrich Zille
Abend – Geschichten und Lieder aus dem
alten Berlin
Samstag, 12. März, 19.30 Uhr
Süsse Liebe und Magenbitter – Alles Liebe
zwischen Männer und Frauen
Sonntag, 13. März, 17.30 Uhr
Märchenessen für Erwachsene – Speisen
wie im Märchenland und die wirklich
wahren Geschichten!
Donnerstag, 17. März, 19.30 Uhr
Müllede packt aus – Gastspiel
Kiebitzensteiner (Kabarettabend)
Freitag, 18. März, 19.30 Uhr
Der Globus hat die Krätze – Gestern, Heute
und Morgen – ein Erich Kästner-Abend
Samstag, 19. März, 19.30 Uhr
Hochverehrtes Publikum, sag mal, bist
du wirklich so dumm? – Eine musikalischkabarettistische Reise in die 20er und 30er
Jahre
Sonntag, 20. März, 17.30 Uhr
Veränderte Öffnungszeiten
der Theaterkasse in Eisleben
Der Geschäftsführende Intendant der Kulturwerk MSH gGmbH informiert, dass sich seit
01. Februar 2016 für die Tageskasse des Theaters nach Neubesetzung und erfolgreicher
Einarbeitung des Mitarbeiters Fabian Schierbaum wieder erweiterte Öffnungszeiten ergeben. So wird zukünftig die Theater- und Tageskasse in der Halleschen Straße 15 in der
Lutherstadt Eisleben jeweils Montag und
Donnerstag, 10. März, 20 bis 21 Uhr
Foyerbühne
Das Leben der Anderen – nach dem Film
von Florian Henckel von Donnersmarck
Freitag, 11. März, 19.30 bis 21.30 Uhr
Foyerbühne
Ragna Schirmer – Gastspiel Klavierkonzert
„Über die Freiheit der Form“ mit Werken
von Bach, Händel, Haydn, Corigliano und
Beethoven
Samstag, 12. März, 19.30 bis ca. 21.30
Uhr
Große Bühne
Eine glückliche Scheidung – BoulevardKomödie von Nick Hall in deutschsprachiger
Erstaufführung
Donnerstag, 17. März, 19.30 bis 21.30 Uhr
Foyerbühne
Der nackte Wahnsinn – Komödie von
Michael Frayn
Samstag, 19. März, 19.30 bis 21.50 Uhr
Große Bühne
Der Geizhals – musikalisches Lustspiel nach
Molie’re
Sonntag, 27. März, 19.30 bis 20.45 Uhr
Foyerbühne
Mittwoch von 12 bis 17 Uhr, Dienstag und
Donnerstag von 10 bis 17 Uhr und am Freitag
wie gewohnt von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.
Individuelle Vereinbarungen sind nach vorheriger telefonischer Absprache möglich.
Die Abendkasse des Theaters öffnet wie bisher eine Stunde vor Vorstellungsbeginn und
ist in dieser Zeit telefonisch erreichbar unter
03475.669936. Informationen zu den Öffnungszeiten finden Besucher an den jeweiligen Theaterkassen, auf der Theater-Homepage unter www.theater-eisleben.de und auf
den monatlichen Theaternachrichten. Gern
geben auch die Mitarbeiter des Besucherservices, Hallesche Straße 15 in der Lutherstadt
Eisleben, Tel 03475.602070, E-Mail [email protected] Auskunft. (Zeichen:
1120)
Die Öffnungszeiten der Theaterkasse im
Überblick:
Tageskasse (Hallesche Straße 15
Tel: 03475.602070)
Montag und Mittwoch 12 – 17 Uhr
Dienstag und Donnerstag 10 – 17 Uhr
Freitag 10 – 14 Uhr
(und nach telefonischer Absprache)
Abendkasse (im Theater, Landwehr 5
Tel: 03475.669936)
1 Stunde vor Vorstellungsbeginn
Online-Reservierungen
[email protected]
oder direkt über die Stückankündigungen auf
der Homepage
www.theater-eisleben.de
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des Landkreises Mansfeld-Südharz
– Ausgabe Februar 2016 –
Amtlicher Teil
Inhaltsverzeichnis:Seite
Terminübersicht über die Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse des Landkreises Mansfeld-Südharz.............................. 18
Übersicht über die Beschlussangelegenheiten des Kreistages des Landkreises Mansfeld-Südharz und seiner Ausschüsse .......... 18
Verordnung zur Aufhebung der Beschlüsse zur Unterschutzstellung von Baumnaturdenkmalen in der Stadt Arnstein
und in den Ortsteilen Alterode, Bräunrode, Harkerode, Quenstedt, Sandersleben, Stangerode, Sylda, Ulzigerode,
Welbsleben und Wiederstedt sowie Neuverordnung von 3 Bäumen als Baumnaturdenkmale .............................................................. 19
Baumnaturdenkmale der Stadt Arnstein und der Ortsteile Alterode, Bränrode, Harkerode, Quenstedt,
Sandersleben, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und Wiederstedt ............................................................................................. 20
Verordnung zur Aufhebung der Beschlüsse zur Unterschutzstellung von Baumnaturdenkmalen in der Stadt Mansfeld
und in den Ortsteilen Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Großörner,
Hermerode, Mansfeld, Molmerswende, Möllendorf, Piskaborn, Ritzgerode, Siebigerode und Vatterode sowie
Neuverordnung von 8 Einzelbäumen und 1 Baumgruppe als Baumnaturdenkmal.................................................................................... 22
Baumnaturdenkmale der Stadt Mansfeld und der Ortsteile Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende,
Friesdorf, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld, Molmerswende, Möllendorf, Piskaborn, Ritzgerode, Siebigerode............ 23
Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz (RPGHarz) über die Erhebung von Verwaltungskosten
im eigenen Wirkungskreis vom 27.11.2015 (Beschluss-Nr. 02-RV02/2015)................................................................................................... 28
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) der RPGHarz (Anlage VwKostS 2015)............................................................................. 30
Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz – Neufassung 2015................................................................................................... 31
Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz für das Haushaltsjahr 2013........................ 35
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage
des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze (AZV)..................................................................................................................................... 36
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung Abwasserzweckverband „Wipper-Schlenze“
- Abwassergebührensatzung – dezentral ............................................................................................................................................................. 38
Terminübersicht über die Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse
des Landkreises Mansfeld-Südharz
Kreistag/ Ausschuss
Datum
Ort
Beginn
Kreistag
02.03.2016
Mammuthalle
Dr.-Wilhelm-Külz-Str. 35
06526 Sangerhausen
16:00 Uhr
Übersicht über die Beschlussangelegenheiten des Kreistages
des Landkreises Mansfeld-Südharz und seiner Ausschüsse
Bau- und Vergabeausschuss am 27.01.2016
- LEADER.-Management und Sensibilisierung im Zusammenhang mit der
Umsetzung der Lokalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Aktionsgruppe Mansfeld-Südharz
- Gymnasium „Martin Luther“ Eisleben, Haus 2, Metallbauarbeiten
- Ganztagsschule „Anne Frank“, Pestalozzistraße 1, 06333 Hettstedt,
Rohbau Altbau
- Umbau Rettungswache Eisleben, Karl-Fischer-Straße 13, 06295 Luth.
Eisleben, Fassaden- und Wärmedämmung
- Umbau Rettungswache Eisleben, K.-Fischer-Straße 13, 06295 Luth.
Eisleben, Fliesenleger/Rüttelboden
- Ganztagsschule „Anne Frank“ Hettstedt, Pestalozzistraße 1,
06333 Hettstedt - Neubau Zweifeldsporthalle, Metallbau- und
Verglasungsarbeiten
- Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus
Die Beschlussnummern lauten in v.g. Reihenfolge: BVA 21 bis
27-12/ 2016
Betriebsausschuss Eigenbetrieb Rettungsdienst am 10.02.2016
-B
estellung eines Wirtschaftsprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses
zum 31.12.2014 des Eigenbetriebes Rettungsdienst
- Verkauf eines ITW
Die Beschlussnummern lauten: BtA EB RD 13 und 14-13/ 2016
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
19
Landkreis Mansfeld – Südharz
- Die Landrätin -
Verordnung
zur Aufhebung der Beschlüsse zur Unterschutzstellung von Baumnaturdenkmalen in der Stadt
Arnstein und in den Ortsteilen Alterode, Bräunrode, Harkerode, Quenstedt, Sandersleben,
Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben und Wiederstedt sowie Neuverordnung
von 3 Bäumen als Baumnaturdenkmale
Gemäß § 22 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009
(BGBl. I, S. 2542) in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 f
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom
10.12.2010 (GVBl. S.569) in der zurzeit geltenden Fassung wird durch den
Landkreis Mansfeld-Südharz als untere Naturschutzbehörde folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Aufhebung der Baumnaturdenkmale
Der Schutzstatus der Bäume, die in den nachstehenden Verordnungen/
Beschlüssen als Baumnaturdenkmale ausgewiesen wurden, werden für
die Gemarkung der Stadt Arnstein mit den jeweiligen Ortsteilen aufgehoben:
-Verordnung über die Sicherung von Naturdenkmalen im Mansfelder Gebirgskreis vom 07.01.1936 einschließlich der Nachtragsverordnungen
(Amtsblatt vom 01.02.1936 Stück Nr. 5 S. 15)
-Beschluss des Rat des Kreises Hettstedt Nr. 15-5/65 vom 10.03.65
-Beschluss-Nr. 459-133/83 vom 15.12.1983 zum Maßnahmeplan zum
Landschaftspflegeplan für die Landschaftsschutzgebiete „Harz“ und
„Saale“ im Kreis Hettstedt, (Anlage: Flächennaturdenkmale im LSG „Harz“
und Naturdenkmale im LSG „Harz“ und „Saale“).
Der überwiegende Teil der mit diesen Beschlüssen und Verordnungen unter Schutz gestellten Baumnaturdenkmale im Geltungsbereich dieser Verordnung genügen nicht mehr den Anforderungen an ein Baumnaturdenkmal gem. § 28 Abs. 1 BNatSchG. Für diese Bäume entfällt der
Schutzzweck, so dass der Schutzstatus als Baumnaturdenkmal aufzuheben ist.
Alle im Zusammenhang mit der Ausweisung als Baumnaturdenkmal bestehenden Beschränkungen und Verbote entfallen. Je nach Lage und Größe der Bäume unterliegen diese nunmehr innerhalb der bebauten Ortsteile der Zuständigkeit der Stadt Arnstein und außerhalb der
Baumschutzverordnung des Landkreises Mansfeld - Südharz.
§ 2 Neuverordnung von 2 Linden und 1 Roßkastanie als BND
- Schutzgegenstand (1)Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten 3 Einzelbäume werden als Baumnaturdenkmale unter Schutz gestellt. Der Schutzbereich
der Naturdenkmale erstreckt sich auch auf die Fläche unter der Baumkrone (Traufbereich) sowie auf einen 2 m breiten Sicherheitsstreifen
über den Traufrand des jeweiligen Baumes.
(2)Die Standorte der Baumnaturdenkmale sind in den mit veröffentlichten Karten eingetragen.
(3)Ausfertigungen der Karten werden bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz sowie in der Stadt Arnstein aufbewahrt. Die Karten können dort kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Zweck dieser Verordnung ist der Schutz und Erhalt der unter Schutz gestellten Bäume
1.aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen oder
2.wegen ihrer Seltenheit, Eigenheit oder Schönheit.
§ 4 Verbote
ie Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer
D
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder
seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.
Hierzu zählen insbesondere:
1.die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen sowie das Anlegen von Leitungen
aller Art,
2.das Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln, Spielgeräten und
anderen Gegenständen,
3.das Aufschütten, Abgraben, Ausschachten, Verfestigen, Versiegeln,
Verdichten oder anderweitige Veränderungen der Bodengestalt,
4.das Befahren und das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie die Lagerung von Materialien,
5.das Verändern des Wasserhaushaltes,
6.das Verletzen des Wurzelwerks oder der Rinde, das Aufasten oder Abbrechen von Zweigen,
7.das Entfachen und Betreiben offener Feuerstellen,
8.die Anwendung von Pflanzenschutz- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von sonstigen chemischen Substanzen,
9. der Einsatz von Streusalzen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unbeschadet der artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 39
und 44 BNatSchG sind die nachfolgenden Maßnahmen zulässig:
1.fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen durch
die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde,
2.unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr i. S. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des
Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). Sie sind der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises unverzüglich anzuzeigen,
3.Maßnahmen zur Kennzeichnung der Naturdenkmale durch die untere
Naturschutzbehörde,
4.Nutzungen von bestehenden Anlagen (Wege) innerhalb der geschützten Umgebung, die für diese bestimmte Art der Nutzung vorhanden
sind und durch die das Baumnaturdenkmal nicht zerstört, beschädigt,
verändert oder nachhaltig gestört wird,
5.Sonstige Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht; diese sind hinsichtlich des Zeitpunktes und der
Ausführung vor Beginn der Arbeiten mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Abstimmung entfällt bei Abwendung einer
gegenwärtigen Gefahr.
§ 6 Pflege und Erhaltungsmaßnahmen
(1)Die Unterschutzstellung entbindet die Eigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
(2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die von der unteren Naturschutzbehörde zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung angeordneten Maßnahmen zu dulden.
§ 7 Befreiungen
(1)Von den Verboten gemäß § 4 dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
20
2.die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2)Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen, wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Die Untere Naturschutzbehörde kann auch nachträglich Auflagen erteilen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einem Verbot gemäß § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ohne
dass eine Befreiung nach § 7 dieser Verordnung gewährt wurde,
2.zulässige Handlungen gemäß § 5 Nr. 1 und 5 dieser Verordnung
vornimmt, ohne diese vorher mit der unteren Naturschutzbehörde
abgestimmt zu haben.
3.der nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung bestehenden Duldungspflicht zuwiderhandelt.
(3)Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Abs. 2 NatSchG LSA in den
Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA mit einer Geldbuße bis zu
10.000 Euro und in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG LSA mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
des Landkreises Mansfeld-Südharz in Kraft.
Sangerhausen, den 28.01.2016
Landrätin
Baumnaturdenkmale der Stadt Arnstein und der Ortsteile Alterode, Bräunrode,
Harkerode, Quenstedt, Sandersleben, Stangerode, Sylda, Ulzigerode,
Welbsleben und Wiederstedt
BND-Nr.:
MSH 026
MSH 027
MSH 028
Baum
Winterlinde
„Reformationslinde“
Roßkastanie „Einsamer Baum“
Sommerlinde
Gemarkung Flur Flurstück
Alterode
2
41/1
Harkerode
Ulzigerode
4
2
82/1
46/7
Landrätin
Landkreis
Mansfeld-Südharz
Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Stadt Arnstein
ä
Standpunkt Baumnaturdenkmal
ä
MSH 026
Sangerhausen, den 28.01.2016
Dr. Angelika Klein
Landrätin
0 25 50
100
Siegel
150
200
Meter
±
© MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de)
© GeoBasis-DE / LVermGeo LSA
[2012, A18-38915-2009-14]
(www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de)
© Landkreis Mansfeld-Südharz
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
21
Landkreis
Mansfeld-Südharz
Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Stadt Arnstein
ä
ä
MSH 027
Standpunkt Baumnaturdenkmal
Sangerhausen, den 28.01.2016
Dr. Angelika Klein
Landrätin
0 25 50
100
Siegel
150
200
Meter
±
© MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de)
© GeoBasis-DE / LVermGeo LSA
[2012, A18-38915-2009-14]
(www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de)
© Landkreis Mansfeld-Südharz
Landkreis
Mansfeld-Südharz
Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Stadt Arnstein
ä
ä
Standpunkt Baumnaturdenkmal
Sangerhausen, den 28.01.2016
MSH 028
Dr. Angelika Klein
Landrätin
0 25 50
100
Siegel
150
200
Meter
±
© MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de)
© GeoBasis-DE / LVermGeo LSA
[2012, A18-38915-2009-14]
(www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de)
© Landkreis Mansfeld-Südharz
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
22
Landkreis Mansfeld – Südharz
- Die Landrätin -
Verordnung
zur Aufhebung der Beschlüsse zur Unterschutzstellung von Baumnaturdenkmalen in der Stadt
Mansfeld und in den Ortsteilen Abberode, Annarode, Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf,
Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld, Molmerswende, Möllendorf, Piskaborn, Ritzgerode,
Siebigerode und Vatterode sowie Neuverordnung von 8 Einzelbäumen und 1 Baumgruppe
als Baumnaturdenkmal
Gemäß § 22 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009
(BGBl. I, S. 2542) in der zurzeit geltenden Fassung i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 2 f
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) vom
10.12.2010 (GVBl. S.569) in der zurzeit geltenden Fassung wird durch den
Landkreis Mansfeld-Südharz als untere Naturschutzbehörde folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Aufhebung der Baumnaturdenkmale
Der Schutzstatus der Bäume, die in den nachstehenden Verordnungen/
Beschlüssen als Baumnaturdenkmale ausgewiesen wurden, werden für
die Gemarkung der Stadt Mansfeld mit den jeweiligen Ortsteilen aufgehoben:
-Verordnung über die Sicherung von Naturdenkmalen im Mansfelder Gebirgskreis vom 07.01.1936 einschließlich der Nachtragsverordnungen
(Amtsblatt vom 01.02.1936 Stück Nr. 5 S. 15)
-Beschluss des Rat des Kreises Hettstedt Nr. 15-5/65 vom 10.03.65
-Beschluss-Nr. 459-133/83 vom 15.12.1983 zum Maßnahmeplan zum
Landschaftspflegeplan für die Landschaftsschutzgebiete „Harz“ und
„Saale“ im Kreis Hettstedt, (Anlage: Flächennaturdenkmale im LSG „Harz“
und Naturdenkmale im LSG „Harz“ und „Saale“),
-Beschluss des Rates des Kreises Eisleben Nr. 186-25/85 vom 27.07.1985
über Naturdenkmale im Kreis Eisleben, ergänzt durch Beschluss Nr.
411/54/86 vom 19.11.86.
Der überwiegende Teil der mit diesen Beschlüssen und Verordnungen unter Schutz gestellten Baumnaturdenkmale im Geltungsbereich dieser Verordnung genügen nicht mehr den Anforderungen an ein Baumnaturdenkmal gem. § 28 Abs. 1 BNatSchG. Für diese Bäume entfällt der
Schutzzweck, so dass der Schutzstatus als Baumnaturdenkmal aufzuheben ist.
Alle im Zusammenhang mit der Ausweisung als Baumnaturdenkmal bestehenden Beschränkungen und Verbote entfallen. Je nach Lage und Größe der Bäume unterliegen diese nunmehr innerhalb der bebauten Ortsteile der Zuständigkeit der Stadt Mansfeld und außerhalb der
Baumschutzverordnung des Landkreises Mansfeld - Südharz.
§ 2 Neuverordnung von 8 Einzelbäumen und 1 Baumgruppe als BND
- Schutzgegenstand (1)Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten 8 Einzelbäume und
1 Baumgruppe werden als Baumnaturdenkmale unter Schutz gestellt.
Der Schutzbereich der Naturdenkmale erstreckt sich auch auf die Fläche unter der Baumkrone (Traufbereich) sowie auf einen 2 m breiten
Sicherheitsstreifen über den Traufrand des jeweiligen Baumes.
(2)Die Standorte der Baumnaturdenkmale sind in den mit veröffentlichten Karten eingetragen.
(3)Ausfertigungen der Karten werden bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz sowie in der Stadt Mansfeld aufbewahrt. Die Karten können dort kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Zweck dieser Verordnung ist der Schutz und Erhalt der unter Schutz gestellten Bäume
1.aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen
Gründen oder
2.wegen ihrer Seltenheit, Eigenheit oder Schönheit.
§ 4 Verbote
ie Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer
D
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder
seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.
Hierzu zählen insbesondere:
1.die Errichtung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen sowie das Anlegen von Leitungen
aller Art,
2.das Anbringen von Plakaten, Bild- und Schrifttafeln, Spielgeräten und
anderen Gegenständen,
3.das Aufschütten, Abgraben, Ausschachten, Verfestigen, Versiegeln,
Verdichten oder anderweitige Veränderungen der Bodengestalt,
4.das Befahren und das Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie die Lagerung von Materialien,
5.das Verändern des Wasserhaushaltes,
6.das Verletzen des Wurzelwerks oder der Rinde, das Aufasten oder Abbrechen von Zweigen,
7.das Entfachen und Betreiben offener Feuerstellen,
8.die Anwendung von Pflanzenschutz- einschließlich Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie von sonstigen chemischen Substanzen,
9.der Einsatz von Streusalzen.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unbeschadet der artenschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 39
und 44 BNatSchG sind die nachfolgenden Maßnahmen zulässig:
1.fachgerechte Pflege-, Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen durch
die Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten in Abstimmung mit der
unteren Naturschutzbehörde,
2.unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr i. S. des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des
Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). Sie sind der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises unverzüglich anzuzeigen,
3.Maßnahmen zur Kennzeichnung der Naturdenkmale durch die untere
Naturschutzbehörde,
4.Nutzungen von bestehenden Anlagen (Wege) innerhalb der geschützten Umgebung, die für diese bestimmte Art der Nutzung vorhanden
sind und durch die das Baumnaturdenkmal nicht zerstört, beschädigt,
verändert oder nachhaltig gestört wird,
5.Sonstige Maßnahmen, zu deren Durchführung eine gesetzliche Verpflichtung besteht; diese sind hinsichtlich des Zeitpunktes und der
Ausführung vor Beginn der Arbeiten mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. Die Abstimmung entfällt bei Abwendung einer
gegenwärtigen Gefahr.
§ 6 Pflege und Erhaltungsmaßnahmen
(1) Die Unterschutzstellung entbindet die Eigentümer bzw. die Nutzungsberechtigten nicht von der Verkehrssicherungspflicht.
(2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die von der unteren Naturschutz behörde zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung angeordneten Maßnahmen zu dulden.
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
23
§ 7 Befreiungen
(1)Von den Verboten gemäß § 4 dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn
1.dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist
oder
2.die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
(2)Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen, wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen versehen werden. Die Untere Naturschutzbehörde kann auch nachträglich Auflagen erteilen.
abgestimmt zu haben.
3.der nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung bestehenden Duldungspflicht zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 65 Abs. 2 NatSchG LSA in den
Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG LSA mit einer Geldbuße bis zu
10.000 Euro und in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 5 NatSchG LSA mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt
des Landkreises Mansfeld-Südharz in Kraft.
Sangerhausen, den 28.01.2016
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.einem Verbot gemäß § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ohne
dass eine Befreiung nach § 7 dieser Verordnung gewährt wurde,
2.zulässige Handlungen gemäß § 5 Nr. 1 und 5 dieser Verordnung
vornimmt, ohne diese vorher mit der unteren Naturschutzbehörde
Landrätin
Baumnaturdenkmale der Stadt Mansfeld und der Ortsteile Abberode, Annarode,
Biesenrode, Braunschwende, Friesdorf, Gorenzen, Großörner, Hermerode, Mansfeld,
Molmerswende, Möllendorf, Piskaborn, Ritzgerode, Siebigerode
BND-Nr.:
MSH 029
MSH 030
MSH 031
MSH 032
MSH 033
MSH 034
MSH 035
MSH 036
MSH 037
Baum
Stieleiche „Luthereiche“
Traubeneiche „Kaisereiche“
3 Sommerlinden „Wüste
Kirche Volkmannrode“
Herzogeiche
Sommerlinde
Traubeneiche
„Tausendjährige Eiche“
Sommerlinde
Stieleiche „Brandberg-Eiche“
Stieleiche
Gemarkung
Annarode
Annarode
Abberode
Flur
2
8
18
Flurstück
131
16/1
4
Abberode
Biesenrode
Friesdorf (OT
Rammelburg)
Mansfeld
Molmerswende
Vatterode
10
12
9
31
145/16
64
6
1
11
229
22/20
185
Landrätin
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
24
Landkreis
Mansfeld-Südharz
Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Einheitsgemeinde
Stadt Mansfeld
ä
Standpunkt Baumnaturdenkmal
ä
MSH 029
Sangerhausen, den 28.01.2016
Dr. Angelika Klein
Landrätin
0 25 50
100
Siegel
150
200
Meter
±
ä
© MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de)
© GeoBasis-DE / LVermGeo LSA
[2012, A18-38915-2009-14]
(www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de)
© Landkreis Mansfeld-Südharz
Landkreis
Mansfeld-Südharz
Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Einheitsgemeinde
Stadt Mansfeld
ä
Standpunkt Baumnaturdenkmal
Sangerhausen, den 28.01.2016
Dr. Angelika Klein
Landrätin
ä
MSH 030
0 55 110
220
Siegel
330
440
Meter
±
© MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de)
© GeoBasis-DE / LVermGeo LSA
[2012, A18-38915-2009-14]
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Landkreis
Mansfeld-Südharz
Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Einheitsgemeinde
Stadt Mansfeld
ä
Standpunkt Baumnaturdenkmal
Sangerhausen, den 28.01.2016
Dr. Angelika Klein
Landrätin
ä
0 55 110
220
Siegel
330
440
Meter
±
MSH 031
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© GeoBasis-DE / LVermGeo LSA
[2012, A18-38915-2009-14]
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Landkreis
Mansfeld-Südharz
Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Einheitsgemeinde
Stadt Mansfeld
ä
MSH 032
ä
Standpunkt Baumnaturdenkmal
Sangerhausen, den 28.01.2016
Dr. Angelika Klein
Landrätin
0 55 110
220
Siegel
330
440
Meter
±
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Landkreis
Mansfeld-Südharz
Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Einheitsgemeinde
Stadt Mansfeld
ä
Standpunkt Baumnaturdenkmal
Sangerhausen, den 28.01.2016
ä
MSH 033
Dr. Angelika Klein
Landrätin
0 25 50
100
Siegel
150
200
Meter
±
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Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Einheitsgemeinde
Stadt Mansfeld
ä
ä
MSH 034
Standpunkt Baumnaturdenkmal
Sangerhausen, den 28.01.2016
Dr. Angelika Klein
Landrätin
0 25 50
100
Siegel
150
200
Meter
±
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Mansfeld-Südharz
Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Einheitsgemeinde
Stadt Mansfeld
ä
MSH 035
ä
Standpunkt Baumnaturdenkmal
Sangerhausen, den 28.01.2016
Dr. Angelika Klein
Landrätin
0 55 110
220
Siegel
330
440
Meter
±
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[2012, A18-38915-2009-14]
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© Landkreis Mansfeld-Südharz
Landkreis
Mansfeld-Südharz
ä
Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Einheitsgemeinde
Stadt Mansfeld
MSH 036
ä
Standpunkt Baumnaturdenkmal
Sangerhausen, den 28.01.2016
Dr. Angelika Klein
Landrätin
0 55 110
220
Siegel
330
440
Meter
±
© MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de)
© GeoBasis-DE / LVermGeo LSA
[2012, A18-38915-2009-14]
(www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de)
© Landkreis Mansfeld-Südharz
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28
Landkreis
Mansfeld-Südharz
Neuverordnung von
Baumnaturdenkmälern
nach § 28 BNatSchG
in der Einheitsgemeinde
Stadt Mansfeld
ä
Standpunkt Baumnaturdenkmal
Sangerhausen, den 28.01.2016
ä
MSH 037
Dr. Angelika Klein
Landrätin
0 25 50
100
Siegel
150
200
Meter
±
© MLU LSA (www.mlu.sachsen-anhalt.de)
© GeoBasis-DE / LVermGeo LSA
[2012, A18-38915-2009-14]
(www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de)
© Landkreis Mansfeld-Südharz
Neufassung der
- Verwaltungskostensatzung Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz (RPGHarz)
über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis
vom 27.11.2015 (Beschluss-Nr. 02-RV02/2015)
Rechtliche Grundlagen:
-§ 21 Abs. 1 Landesentwicklungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(LEntwG LSA) vom 23.04.2015 (GVBl. LSA S. 170)
-§ 2 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA
S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.02.2011 (GVBl. LSA S. 68,
125)
-§ 8 des Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S.
288)
-§§ 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(KAG-LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 02.02.2011 (GVBl. LSA S. 58)
Auf Grund vorstehender Gesetze hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz (RPGHarz) gemäß § 6 der Verbandssatzung (künftig § 5) in ihrer Sitzung am 27.11.2015 folgende Satzung
über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis beschlossen.
§1
Allgemeines
1.Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten (im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten genannt) im eigenen Wirkungskreis
der RPGHarz werden nach dieser Satzung Gebühren und Auslagen (im
nachfolgenden Kosten genannt) erhoben. Verwaltungstätigkeiten sind
auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.
2.Kosten werden auch erhoben, wenn ein auf Vornahme einer kostenpflichtigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag abgelehnt oder
nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgezogen wird.
3.Die Erhebung von Kosten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt
unberührt.
§2
Kostentarif
1.Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
2.Auslagen werden grundsätzlich in der Höhe erhoben, in der sie tatsächlich entstanden sind. In den Fällen des § 6 Abs. 2 Buchst. g ist die
Höhe der Auslagen anhand des Kostentarifs, der Bestandteil dieser
Satzung ist, zu bemessen.
§3
Gebühren
1.Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Kostentarif ein Rahmen
(Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der
Gebühren das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf ganze Euro-Beträge abgerundet festzusetzen.
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
2.Werden mehrere gebührenpflichtige Verwaltungstätigkeiten nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Verwaltungstätigkeit eine Gebühr zu erheben.
3. Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
a) ganz oder teilweise abgelehnt,
b)zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist, so
kann die Gebühr bis auf 25 v. H. des vollen Betrages ermäßigt werden.
4.Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder beruht er auf
unverschuldeter Unkenntnis, so kann die Gebühr außer Ansatz bleiben.
5.Wird eine zunächst abgelehnte Verwaltungstätigkeit auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene
Gebühr angerechnet.
6.Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen.
§4
Rechtsbehelfsgebühren
1.Soweit ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, beträgt die Gebühr für die
Entscheidung über den Rechtsbehelf das Eineinhalbfache der Gebühr,
die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. War für die
Verwaltungstätigkeit keine Gebühr festzusetzen, so richtet sich die Gebühr nach Nr. 4 des Kostentarifes.
2.Wird dem Rechtsbehelf teilweise stattgegeben oder wird er ganz oder
teilweise zurück genommen, so ermäßigt sich die aus Absatz 1 ergebene Gebühr nach dem Umfang der Abweisung oder der Rücknahme, im
Falle der Rücknahme auf höchstens 25 v. H.
3.Wird der Rechtsbehelf ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgenommen, so sind die gezahlten Rechtsbehelfskosten ganz oder teilweise zu erstatten, es sei denn, dass die Aufhebung allein auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben desjenigen beruht, der den
Rechtsbehelf eingelegt hat.
§5
Gebührenbefreiung
1. Gebühren werden nicht erhoben für:
a) mündliche Auskünfte ohne erheblichen Zeitaufwand
b)Verwaltungstätigkeiten, die die Stundung, Niederschlagung oder
den Erlass von Verwaltungskosten betreffen
c)Verwaltungstätigkeiten, zu denen in Ausübung öffentlicher Gewalt
eine andere Behörde im Lande, eine Behörde des Bundes oder die
Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei
denn, dass die Gebühren einem Dritten zu Last zu legen sind.
2.Von der Erhebung einer Gebühr kann außer den genannten Fällen
ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches
Interesse besteht.
3.Abs. 1 und 2 werden bei Entscheidung über Rechtsbehelfe nicht angewendet.
4.Von den Gebühren prinzipiell befreit sind die Verbandsmitglieder der
RPGHarz, es sei denn, ein Antrag wird nach Aufnahme der Verwaltungstätigkeit vor der Entscheidung zurückgezogen.
§6
Auslagen
1.Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Verwaltungstätigkeit Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr
abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Dies gilt
auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am
Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet
die Erhebung und der Ausgleich zwischen den Behörden nur statt,
wenn die Auslagen im Einzelfall 25 Euro übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.
2. Als Auslagen werden insbesondere erhoben:
a)Postgebühren für die Zustellung und Nachnahmen, Ladung von
Sachverständigen,
b) Telefaxentgelte sowie Entgelte für Telefongespräche,
29
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Zeugen- und Sachverständigenkosten,
e) bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,
f )Beträge, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zu
zahlen sind,
g)Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Auszüge, Kosten für Kopien und Vervielfältigungen nach den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.
3.Beim Verkehr mit Behörden des Landes und mit Gebietskörperschaften
(einschließlich Einheits- und Verbandsgemeinden) im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag
von 25 Euro übersteigen.
§7
Kostenschuldner
1. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:
a) wer zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat,
b)wer die Kosten durch eine der RPGHarz abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
c)wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
2.Kostenpflichtig nach § 4 dieser Satzung ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.
3.Mehrere Kostenschuldner sind Gesamtschuldner.
§8
Entstehung der Kostenschuld
1.Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
2.Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§9
Fälligkeit der Kostenschuld
1.Kosten werden durch Bescheid festgesetzt. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbescheides fällig, wenn nicht im
Bescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
2.Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten können von
der vorherigen Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die
endgültige Kostenschuld übersteigt, ist die Differenz zwischen beiden
zu erstatten.
3.Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der geltenden Fassung vollstreckt.
§ 10
Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
Soweit diese Satzung keine Regelung enthält, finden nach §4 Abs. 4 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) die Vorschrift des Verwaltungskostengesetzes sinngemäß Anwendung.
§ 11
In-Kraft-Treten
1.Die Satzung zur Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
2.Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der RPGHarz vom
10.12.2004 außer Kraft
Ausgefertigt am 27.11.2015
Martin Skiebe
Verbandsvorsitzender
30
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§ 2) der RPGHarz (Anlage VwKostS 2015)
Lfd. Nr.
1.
1.1.
1.1.1.
1.1.2.
1.1.3.
1.2.
1.2.1.
1.2.2.
1.3.
1.3.1.
1.3.2.
1.4.
1.4.1.
1.4.2
1.4.3.
1.4.5.
1.4.5.
1.4.6.
1.5.
1.5.1.
1.5.2.
1.5.3.
1.6.
1.6.1.
1.7.
1.7.1
1.7.2
1.7.3
2.
2.1.
2.2.
2.3.
2.4.
3.
3.1.
3.1.1.
3.1.2.
3.2.
4.
4.1.
4.2.
Gegenstand
Abschriften, Ausfertigungen und andere Vervielfältigungen
Abschriften/Ausfertigungen je angefangene Seite
Format A5
Format A4
digital erstellte Zeichnungen und Karten sowie mittels geografischer Informationssysteme erstellte Karten (je
angefangene h)
Kopierarbeiten - schwarz/weiß (Satzungen, Informationsmaterial, Berichte, Berichtsauszüge, etc.)
bis Format A4 je Seite
ab 10 Seiten je Seite
ab 50 Seiten je Seite
ab 100 Seiten je Seite
bis Format A3 je Seite
ab 10 Seiten je Seite
ab 50 Seiten je Seite
ab 100 Seiten je Seite
Kopierarbeiten — farbig (Satzungen, Informationsmaterial, Berichte, Berichtsauszüge, etc.)
bis Format A 4 je Seite
ab 10 Seiten je Seite
ab 50 Seiten je Seite
ab 100 Seiten je Seite
bis Format A 3 je Seite
ab 10 Seiten je Seite
ab 50 Seiten je Seite
ab 100 Seiten je Seite
Kartendrucke — farbig (vorhandene pdf-Dokumente)
Format A0
Format Al
Format A2
Format A3
Format A4
Sonderformate (je angefangene Stunde)
Kartendrucke - schwarz/weiß (vorhandene pdf-Dokumente)
Format A0
Format Al
Format A2
Vervielfältigung auf Datenträgern (ohne Geodaten)
CD/DVD mit digitalen Daten
Schutzgebühren für Publikationen, Veröffentlichungen (z. B. Regionaler Entwicklungsplan, Studien, Gutachten)
bei überwiegender Schwarz-Weißaufführung
bei überwiegenden Farbseitenanteil und Seitenanzahl < 100
bei überwiegenden Farbseitenanteil und Seitenanzahl > 100
Auskünfte* und Datenabgabe
mündliche Auskünfte mit erheblichen Zeitaufwand
schriftliche Auskünfte aus Akten
sonstige schriftliche Auskünfte mit erheblichen Zeitaufwand
auf Antrag Abgabe Geodaten und sonstiger digitaler Daten auf Datenträger bzw. per E-Mail
*Bemessung Pkt. 2.1. bis 2.4. nach Stundensatz gemäß Pkt. 6, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abzusehen ist
Akteneinsicht
Einsichtgewährung in Akten und Unterlagen
ohne Aufsicht
mit Aufsicht*
Überlassung von Akten bei abgeschlossenen Verfahren
*Bemessung Pkt. 3.1.2. nach Stundensatz gemäß Pkt. 6, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abzusehen ist
Bearbeitung von Anfragen und Anträgen*
Bearbeitung von Anfragen und Anträgen
Zurücknahme eines Antrages nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
Gebühr
Euro
2,00
3,00
nach Zeitaufwand gemäß Nr. 6
0,40
0,30
0,15
0,10
0,80
0,60
0,30
0,20
0,80
0,60
0,30
0,15
1,60
0,80
0,40
0,20
25,00
20,00
15,00
10,00
6,00
nach Zeitaufwand gemäß Nr. 6
18,00
14,00
10,00
10,00
15,00
20,00
25,00
5,00 - 100,00
5,00 - 100,00
10,00 - 200,00
15,00 - 200,00
5,00
5,00 - 50,00
25,00
nach Zeitaufwand gemäß Nr. 6
25 % bis 75 % der für die
Amtshandlung fest zusetzenden Gebühr
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
Lfd. Nr.
4.3.
4.4
4.5.
5.
6.
6.1.
6.2.
6.3.
31
Gegenstand
Abgabe von Stellungnahmen über die raumordnerische Zulässigkeit eines raumbedeutsamen Vorhabens als
Mitwirkungsleistung im Rahmen von fachgesetzlichen Beteiligungsverfahren (z. B. Bundesimmissionsschutzgesetz, Bundesberggesetz, Baugesetzbuch)
Zielabweichungsverfahren gemäß § 6 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 11 LEntwG LSA
Verfahren zur Änderung oder Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. räumlicher und sachlicher
Teilpläne (z.B. gemäß § 9 Abs. 4 LEntwG LSA bzw. G83/Z114 des Landesentwicklungsplanes)
*Bemessung Pkt. 4.3. bis 4.5. nach Stundensatz gemäß Pkt. 6
Rechtsbehelfe
Entscheidung über förmliche Rechtsbehelfe, soweit nicht § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungskostensatzung
anzuwenden ist und der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die angefochtene
Verwaltungstätigkeit aber aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen bzw. abgelehnt
worden ist, einschließlich der Entscheidungen Dritter.
*Innerhalb dieses Rahmens sollte die Gebühr für Entscheidungen gegen die Festsetzung von Verwaltungskosten in der Regel 10 v.H. der strittigen Kosten nicht übersteigen, sofern das Maß des Verwaltungsaufwandes im
Einzelfall eine höhere Gebühr erfordert. Als Orientierungshilfe für die Festsetzung der Rechtsbehelfsgebühr
innerhalb des Rahmens ist die Anlage zu § 34 Gerichtskostengesetz vom 05.05.2004 in der jeweils gültigen
Fassung heranzuziehen.
Bestimmt sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, sind, vorbehaltlich besonderer Regelungen, folgende
Stundensätze* zugrunde zu legen
Für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte (Entgeltgruppe 13 bis 15)
Für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte (Entgeltgruppe 9 bis 12)
Für Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte (Entgeltgruppe 5 bis 8)
*für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze zu berechnen
Gebühr
nach Zeitaufwand gemäß Nr. 6
500,00 - 5.000,00
500,00 - 7.500,00
20,00 - 4.000,00*
60,00
49,00
39,00
Satzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz
Neufassung 2015
Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz
hat am 27.11.2015 mit Beschluss-Nr. 01-RV02/2015 die nachfolgend abgedruckte Neufassung ihrer Verbandssatzung beschlossen. Diese Satzung
wurde von der oberen Kommunalaufsicht (Landesverwaltungsamt, Referat Kommunalrecht, Wirtschaft und Finanzen) zur Kenntnis genommen
(Schreiben vom 26.01.2016, Az. 206.6.1-10110-RPG-Harz-VS).
Präambel
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und §§ 21 bis 23 des Landesentwicklungsgesetzes Sachsen-Anhalt (LEntwG LSA) vom 23. April 2015 (GVBl. LSA
Nr. 9/2015, S. 170 ff.) in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA 1998, S. 81), in der jeweils geltenden Fassung hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz in ihrer Sitzung am 27.11.2015 (Beschluss-Nr.
01-RV02/2015) die folgende Satzung für den Zweckverband „Regionale
Planungsgemeinschaft Harz“ beschlossen.
§1
Verbandsmitglieder, Name, Gebiet, Rechtsform und Sitz
(1)Verbandsmitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaft sind die
Landkreise Harz und Mansfeld-Südharz, die gemäß § 2 Abs. 4 LEntwG
LSA die Aufgabe als Träger der Regionalplanung in einem Zweckverband erledigen.
(2)Dieser Zweckverband führt den Namen „Regionale Planungsgemeinschaft Harz“.
(3)Die Regionale Planungsgemeinschaft Harz umfasst gemäß § 21 Abs. 1
Nr. 5 LEntwG LSA das Gebiet des Landkreises Harz und das Gebiet des
Landkreises Mansfeld-Südharz mit den Städten Sangerhausen und Allstedt, der Gemeinde Südharz und der Verbandsgemeinde Goldene
Aue. Dieses Gebiet führt bei der Aufgabenbewältigung der Regionalen
Planungsgemeinschaft die Bezeichnung „Region Harz (Sachsen-Anhalt)“.
(4)Die Regionale Planungsgemeinschaft Harz ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.
(5)Die Regionale Planungsgemeinschaft Harz hat ihren Sitz in Quedlinburg.
(6)Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift „Regionale
Planungsgemeinschaft Harz“.
§2
Aufgaben der Regionalen Planungsgemeinschaft
Dem Zweckverband obliegen für das Gebiet der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz gemäß § 1 Abs. 3 (im Folgenden „Verbandsgebiet“ genannt) insbesondere folgende Aufgaben:
1.Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen
Entwicklungsplanes und sachlicher und räumlicher Teilpläne gemäß §
9 LEntwG LSA und §§ 7 und 8 Raumordnungsgesetz (ROG);
2.Bearbeitung und Entscheidung von Anträgen auf Abweichungen von
Zielen des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. sachlicher und räumlicher Teilpläne gemäß § 11 Abs. 2 LEntwG LSA;
3.Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 LEntwG LSA;
4.Stellungnahmen zu Anträgen auf Abweichungen von Zielen des Landesentwicklungsplanes gemäß § 11 Abs. 1 LEntwG LSA;
5.Stellungnahmen bei Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes gemäß § 7 Abs. 5 und § 8
LEntwG LSA.
6.Stellungnahmen oder Empfehlungen für raumbedeutsame Planungen
und Maßnahmen im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Verfahren als
Träger öffentlicher Belange.
7.Förderung der Zusammenarbeit der für die Verwirklichung der Raumordnungspläne maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des
Privatrechts, Unterstützung der Zusammenarbeit von Gemeinden zur
Stärkung teilräumlicher Entwicklungen und Durchführung von Maßnahmen zur Stärkung der Regionalentwicklung gemäß § 13 ROG.
8.Abstimmung und Zusammenarbeit mit benachbarten Planungsregionen nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen einschließlich entsprechender Verträge.
9.Im Rahmen der Raumbeobachtung gemäß § 16 Abs. 3 und 4 LEntwG
LSA die fortlaufende Erfassung und Bewertung der für das Verbandsgebiet raumbedeutsamen Tatbestände und Entwicklungen, einschließlich der Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die
Umwelt bei der Umsetzung der in Nr. 1 genannten Pläne.
§3
Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft
(1)Organe der Regionalen Planungsgemeinschaft sind gemäß § 21 Abs. 2
LEntwG LSA:
32
1.die Regionalversammlung,
2. der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft.
(2)Die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder und der Mittelzentren gehören der Regionalversammlung für die Dauer ihrer
Amtszeit an. Die weiteren Vertreter in der Regionalversammlung gemäß § 22 Abs. 4 LEntwG LSA sowie deren Stellvertreter sollen binnen
4 Monaten nach der Wahl zu den Kreistagen der Verbandsmitglieder
für die Regionalversammlung gewählt werden. Bis zu ihrer Neubildung
nach der Wahl zu den Kreistagen nimmt die Regionalversammlung ihre Aufgaben in der bisherigen Zusammensetzung wahr.
(3) Im Zuge der Neubildung der Regionalversammlung nach der Wahl zu
den Kreistagen ist der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft zu wählen. Unabhängig davon endet die Amtszeit des Vorsitzenden mit dem
Ende seiner Amtszeit als Hauptverwaltungsbeamter der von ihm vertretenden Gebietskörperschaft. In diesem Fall führt er das Amt des
Vorsitzenden bis zum Amtsantritt des neu gewählten Hauptverwaltungsbeamten der von ihm vertretenden Gebietskörperschaft weiter.
§4
Regionalversammlung
(1)Die Verbandsversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft
führt die Bezeichnung Regionalversammlung. Die Regionalversammlung ist das Hauptorgan der Regionalen Planungsgemeinschaft.
(2) Für die Regionalversammlung gilt § 22 LEntwG LSA. Danach setzt sich
die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz
wie folgt zusammen:
1. den Landräten der beteiligten Landkreise sowie den Oberbürgermeistern und Bürgermeistern der Mittelzentren nach den Festlegungen des Landesentwicklungsplanes sowie
2. einem gewählten Vertreter, für je angefangene 20.000 Einwohner
im Gebiet der Landkreise gemäß § 1 Abs. 3 der Satzung. Dabei werden die Landräte sowie die Oberbürgermeister und Bürgermeister
der Mittelzentren angerechnet.
Maßgebend zu 1. und 2. ist die Einwohnerzahl, die für den letzten Termin vor Beginn der Wahlperiode der Kreistage vom Statistischen Landesamt festgestellt wurde.
(3)Die Stellvertretung der Landräte sowie der Oberbürgermeister und
Bürgermeister der Mittelzentren erfolgt durch ihre allgemeinen Vertreter oder durch ihren fachlich zuständigen Beigeordneten. Für die Vertreter gemäß Abs. 2 Nr. 2 sind für den Fall der Verhinderung je ein Stellvertreter durch die Kreistage der Verbandsmitglieder zu wählen.
§5
Aufgaben der Regionalversammlung
(1)Der Regionalversammlung obliegt
1.die Wahl des Vorsitzenden der Regionalen Planungsgemeinschaft
aus dem Kreise der ihr angehörenden Landräte unter Beachtung
der Regelung des § 22 Abs. 5 Satz 3 LEntwG LSA;
2.die Bestimmung der zwei Stellvertreter des Vorsitzenden aus dem
Kreise der Mitglieder des Regionalausschusses. Die Regelung des
§ 22 Abs. 5 Satz 3 LEntwG LSA ist dabei zu berücksichtigen;
(2)Die Regionalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der
Regionalen Planungsgemeinschaft, soweit nicht nach dieser Satzung
der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft oder der Regionalausschuss zuständig ist, insbesondere über
1. Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplanes und räumlicher und sachlicher Teilpläne
gemäß § 9 LEntwG LSA und §§ 7 und 8 ROG. Hierzu gehören vor
allem:
a)festzulegende Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß §
9 LEntwG LSA, die der Entwicklung, Ordnung und Sicherung der
nachhaltigen Raumentwicklung im Verbandsgebiet dienen;
b)Entscheidung über die Dauer der öffentlichen Auslegung der Entwürfe des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. der sachlichen
und räumlichen Teilpläne gemäß § 10 Abs. 1 ROG;
c)Entscheidungen über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken zu den Entwürfen des Regionalen Entwicklungsplanes bzw.
sachlicher und räumlicher Teilpläne gemäß § 7 Abs. 2 ROG sowie
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
darüber, ob eine erneute Beteiligung und Auslegung wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs erforderlich ist;
d)Beschlussfassungen nach den erfolgten Verfahrensabläufen zu
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. sachlicher und räumlicher Teilpläne gemäß § 9 Abs. 3 LEntwG LSA;
2.Entscheidung von Anträgen auf Abweichungen von Zielen des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. gemäß § 11 Abs. 2 LEntwG LSA;
3.Stellungnahmen oder Empfehlungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, soweit sich das die Regionalversammlung im
Einzelfall vorbehalten hat oder vom Regionalausschuss vorgelegt
wurde.
4.Stellungnahmen zu Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes gemäß § 7 Abs. 5 LEntwG LSA, sofern das Verbandsgebiet betroffen ist;
5.Stellungnahmen zu Anträgen auf Abweichung von Zielen des Landesentwicklungsplanes gemäß § 11 Abs. 1 LEntwG LSA, sofern das
Verbandsgebiet betroffen ist;
6.
Änderung der Verbandssatzung;
7. Beschluss der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und Festlegung
der Umlagen der Verbandsmitglieder;
8.Bestätigung des Jahresabschlusses und Entscheidung über die Entlastung des Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft;
9.Geschäftsordnung der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse
sowie deren Änderungen bzw. Aufhebungen;
10.die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung;
11.die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht;
12.alle weiteren Angelegenheiten, über die kraft des Gesetzes die Regionalversammlung entscheidet.
(3)Die Regionalversammlung kann ihr zustehende Angelegenheiten, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen, dem Regionalausschuss übertragen.
§6
Sitzungen der Regionalversammlung
(1)Die Regionalversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage
erfordert. Sie ist darüber hinaus unverzüglich einzuberufen, wenn es
ein Viertel der Mitglieder der Regionalversammlung unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes beantragt.
(2)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft beruft die Regionalversammlung durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Die für die
Verhandlung notwendigen Unterlagen sind mit einer Frist von mindestens einer Woche den Mitgliedern der Regionalversammlung schriftlich oder elektronisch zuzusenden. Die ordnungsgemäß einberufene
Regionalversammlung ist beschlussfähig, wenn beide Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend sind. Die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten ist für die
Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Regionalversammlung
wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb eines Monates erneut zur Behandlung einer nicht erledigten Tagesordnung einberufen wurde und
in der Einladung zu dieser Sitzung hierauf ausdrücklich hingewiesen
wird. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden nach § 14 Abs.
4 dieser Satzung öffentlich bekannt gemacht. In dringenden Fällen, die
keinen Aufschub dulden, kann die Regionalversammlung ohne Frist,
formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
(3)Die Sitzungen der Regionalversammlung werden durch den Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft geleitet.
(4)Abstimmungen und Wahlen erfolgen in entsprechender Anwendung
des § 56 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(KVG LSA). Über Gegenstände einfacher Art kann die Regionalversammlung im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren
beschließen. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein
stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
(5) Jeder Vertreter in der Regionalversammlung hat eine Stimme. Die Stellvertreter sind im Vertretungsfall stimmberechtigt. Die Vertreter bzw.
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
ihre Stellvertreter sind an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. § 35 KVG LSA gilt entsprechend.
(6)Ein Vertreter der Regionalversammlung ist für die Dauer des Tagesordnungspunktes von Beratung und Beschlussfassung auszuschließen,
sofern der Vertreter einem Mitwirkungsverbot i. S. d. § 33 KVG LSA unterliegt. In der Niederschrift ist der Ausschluss und das Wiederzulassen
zu vermerken.
(7) Die Sitzungen der Regionalversammlung sind öffentlich. Soweit Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Ansprüche Einzelner
es erfordern, ist die Öffentlichkeit auszuschließen. § 52 Abs. 2 KVG LSA
gilt entsprechend.
(8) Über die Sitzungen der Regionalversammlung sind Niederschriften
anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft
und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Näheres hierzu regelt die
Geschäftsordnung.
§7
Regionalausschuss, Zusammensetzung und Aufgaben
(1)Die Regionalversammlung bildet gemäß § 22 Abs. 8 LEntwG LSA den
Regionalausschuss als ständigen Ausschuss. Er ist zugleich beschließender Ausschuss gemäß § 48 Abs. 1 KVG LSA.
(2)Der Regionalausschuss setzt sich zusammen aus den Landräten und
den Oberbürgermeistern, die Mitglieder der Regionalversammlung
sind sowie den Bürgermeistern der Mittelzentren. Diese Mitglieder des
Regionalausschusses sind stimmberechtigt. Im Verhinderungsfalle
werden die Mitglieder im Regionalausschuss vertreten durch ihre Stellvertreter in der Regionalversammlung. Sie sind dann stimmberechtigt.
(3)Der Regionalausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Entwicklung von Grundsätzen und Zielen der Raumordnung auf
Grundlage von § 9 LEntwG LSA, die der Entwicklung, Ordnung und
Sicherung der nachhaltigen Raumentwicklung im Verbandsgebiet
dienen;
2.regelmäßige Beratung über den Stand und den Fortgang der Ausarbeitung und der Überprüfung des Regionalen Entwicklungsplanes und der sachlichen bzw. räumlichen Teilpläne sowie Vorbereitung von Beschlussfassungen der dazugehörigen Verfahren;
3.Vorbereitung der weiteren, gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung durch die
Regionalversammlung zu fassenden Beschlüsse;
4.Stellungnahmen und Empfehlungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die sich die Regionalversammlung nicht vorbehalten hat und vom Vorsitzenden, ggf. auf Antrag eines Verbandsmitgliedes, dem Regionalausschuss vorgelegt wurde;
5.Beschlussfassungen zur informellen Regionalplanung im Verbandsgebiet mit dem Ziel der Verwirklichung der Raumordnungspläne
und der Stärkung der Regionalentwicklung gemäß § 2 Nr. 7 der
Satzung;
6.Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der
Geschäftsstelle ab der Entgeltgruppe 9 gemäß TVöD und höher im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft;
7.Abschluss von Verträgen in Ausführung des Haushaltsplanes mit
einer Summe im Einzelfall mit mehr als 10.000,00 €;
8.Abschluss mehrjähriger Beratungs-, Planungs- und ähnlicher Verträge von mehr als 5.000,00 € jährlich;
9.Führung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als
25.000,00 €;
10.Zustimmungen zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen
und Auszahlungen gemäß § 12 Abs. 3 dieser Satzung.
(4)Zusätzlich kann der Regionalausschuss zu seinen Sitzungen sachkundige Einwohner hinzuziehen.
§8
Sitzungen des Regionalausschusses
(1)Die Sitzungen des Regionalausschusses werden durch den Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft geleitet.
(2)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft beruft den Regionalausschuss nach Bedarf, in der Regel einmal im Quartal, durch schriftliche
Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei
Wochen ein. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.
33
(3)Für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Niederschriften über die
Sitzungen des Regionalausschusses gelten die Regelungen für die Regionalversammlung in dieser Satzung entsprechend.
§9
Vorsitzender der Planungsgemeinschaft
(1) Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft ist gemäß § 22 Abs. 9
LEntwG LSA Verbandsgeschäftsführer im Sinne des § 12 GKG LSA. Er ist
ehrenamtlich tätig.
(2)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft ist Vorsitzender der Regionalversammlung und des Regionalausschusses. Er bereitet die Sitzungen der Regionalversammlung und des Regionalausschusses vor.
(3)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Hierbei bedient er
sich einer hauptamtlich geleiteten Geschäftsstelle. Er entscheidet in
Angelegenheiten, die ihm durch diese Satzung oder Beschluss der Regionalversammlung zugewiesen sind. Er ist zuständig für Angelegenheiten unterhalb der in § 8 Abs. 3 Nr. 7 bis 11 genannten Wertgrenzen.
(4)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der
Bediensteten der Regionalen Planungsgemeinschaft. Er ist für die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Geschäftsstelle bis einschließlich der Entgeltgruppe 8 gemäß TVöD zuständig.
(5)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft ist zuständig für Stellungnahmen und Empfehlungen für raumbedeutsame Planungen und
Maßnahmen, die sich die Regionalversammlung und der Regionalausschuss nicht vorbehalten haben.
(6)Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft ist zuständig für Untersagungen der Regionalen Planungsgemeinschaft gemäß § 12 Abs. 1 Nr.
2 LEntwG LSA.
(7) Der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft vertritt die Regionale Planungsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(8) Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende der Planungsgemeinschaft
vom 1. Stellvertreter bzw. sofern dieser auch verhindert ist, vom 2. Stellvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung vertreten.
§ 10
Geschäftsstelle
(1)Die Regionale Planungsgemeinschaft bedient sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben einer Geschäftsstelle, die nach Maßgabe der Aufträge und
Weisungen des Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft durch einen
Leiter geführt wird. Der Leiter wird durch den Regionalausschuss im
Einvernehmen mit dem Vorsitzenden berufen.
(2)Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1.Erarbeitung der Entwürfe zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung
und Fortschreibung des Regionalen Entwicklungsplanes und sachlicher und räumlicher Teilpläne unter Mitwirkung der Landkreise
und der Gemeinden des Verbandsgebietes sowie Durchführung
der Verfahren gemäß §§ 7 und 9 LEntwG LSA sowie §§ 7 bis 11 ROG;
2.Durchführung von Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 LEntwG LSA und
Vorbereitung der Beschlussfassung zu Entscheidungen zu Anträgen auf Abweichungen von Zielen des Regionalen Entwicklungsplanes bzw. der sachlichen und räumlichen Teilpläne;
3.Vorbereitung von Untersagungen raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 LEntwG LSA;
4.Vorbereitung der Beschlussfassung der Stellungnahmen zu Anträgen auf Abweichungen von Zielen des Landesentwicklungsplanes;
5.
Vorbereitung der Beschlussfassung der Stellungnahmen einschließlich des Erörterungsverfahrens bei Aufstellung, Änderung,
Ergänzung und Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes;
6.im Auftrag des Verbandsvorsitzenden Abgabe von Stellungnahmen
bzw. Empfehlungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie Vorbereitung der Beschlussfassung solcher Stellungnahmen und Empfehlungen, soweit sich das die Regionalversammlung oder der Regionalausschuss im Einzelfall vorbehalten hat;
7. Fachliche Berichterstattung zu Nrn.1 bis 6;
8.Erledigung laufender Geschäfte, wie Vorbereitung, Durchführung
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
34
und Umsetzung von Sitzungen der Regionalversammlung, des Regionalausschusses und gegebenenfalls weiterer Ausschüsse bzw.
zu Aufgaben aus § 2 Abs. 7 und 8 der Satzung;
9.Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt die Erarbeitung des Entwurfes der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes, der Vollzug des
genehmigten Haushaltsplanes nach Weisung des Vorsitzenden sowie die Erstellung des Jahresabschlusses. Der Geschäftsstellenleiter
ist im Auftrage des Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft in Angelegenheiten der lfd. Verwaltung zeichnungs- und anordnungsbefugt. Näheres hier regelt eine Dienstanweisung/Vollmacht.
§ 11
Finanzierung, Umlagen
(1) Zur Deckung der Aufwendungen der Regionalen Planungsgemeinschaft, soweit diese nicht vom Land getragen werden, werden von den
Verbandsmitgliedern gemäß § 13 Abs. 1 GKG-LSA Umlagen erhoben.
(3)Die Umlagen der Verbandsmitglieder werden anteilig nach dem Verhältnis der Zahl ihrer Einwohner im Verbandsgebiet berechnet und
erhoben. Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Einwohnerzahlen, die nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz
des jeweiligen Jahres dem kommunalen Finanzausgleich zugrunde
gelegt werden. Die Höhe der Jahresumlage wird in der Haushaltssatzung festgelegt.
§ 12
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Regionalen Planungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des KVG LSA entsprechend.
(2)Die Kasse wird von der Regionalen Planungsgemeinschaft geführt. Sie
kann die Kasse auch der Kasse eines Verbandsmitgliedes übertragen.
Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung erfolgt alljährlich durch das
Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitgliedes. Die örtliche Prüfung erfolgt im jährlichen Wechsel der Verbandsmitglieder.
(3)Für die Befugnis des Vorsitzenden der Planungsgemeinschaft, überund außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß
§ 105 KVG LSA zuzustimmen, gelten Ausgaben bis zur Höhe von
5.000,00 € im Einzelfall als unerheblich. Der Regionalausschuss ist für
die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen zuständig, wenn sie im Einzelfall 5.000,00 € übersteigen
und nicht größer als 20.000,00 € sind.
§ 13
Bekanntmachungen
(1)Die Verbandssatzung sowie genehmigungspflichtige Änderungen dieser Satzung und deren Genehmigungen sind gemäß § 8 Abs. 5 und
§ 14 Abs. 2 GKG LSA von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die Verbandsmitglieder gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung haben in der für ihre
Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung
hinzuweisen.
(2) Sofern nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, werden nicht genehmigungspflichtige Änderungen dieser Satzung und
die weiteren Bekanntmachungen entsprechend der in der Hauptsatzung der Verbandsmitglieder vorgeschriebenen Form bekannt gegeben, soweit Abs. 3 und 4 eine abweichenden Regelungen treffen.
(3)Eignen sich bekannt zu machende Unterlagen aufgrund ihrer Beschaffenheit (z.B. umfangreiche Pläne, Karten, Zeichnungen) nicht zur Bekanntmachung nach den vorstehenden Vorschriften, so wird, sofern
nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, deren Bekanntmachung durch Auslegung in den Verwaltungen der Verbandsmitglieder während der Dienststunden ersetzt. Auf die Ersatzbekanntmachung wird unter hinreichender Umschreibung ihres Inhaltes sowie
unter Angabe des konkreten Ortes und der Dauer der Auslegung in
den Amtsblättern der Verbandsmitglieder hingewiesen.
(4)Die Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der
Regionalversammlung, des Regionalausschusses sowie gegebenfalls
weiterer Ausschüssen erfolgt - sofern zeitlich möglich auch bei verkürzter Ladungszeit – mindestens 3 Tage vor Sitzungstermin in den
jeweils im Verbandsgebiet zuständigen Regionalausgaben der Mitteldeutschen Zeitung und der Volksstimme.
(5)Satzungen und die weiteren Bekanntmachungen können während der
Dienststunden in der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. Der Text bekanntgemachter Satzungen sowie Texte und kartografische Darstellungen der in Kraft getretenen Raumordnungspläne der Regionalen
Planungsgemeinschaft werden im Internet unter “www.rpgharz.de“
zugänglich gemacht.
§ 14
Kündigung, Auflösung
(1)Die Verbandsmitglieder sind Pflichtmitglieder der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz und können den Verband nur aufgrund einer
Änderung des Landesentwicklungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt verlassen. Ein Kündigungsrecht im Sinne des Gesetzes über die
Kommunale Gemeinschaftsarbeit besteht nicht.
(2) Die Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes regeln die Verbandsmitglieder durch Vertrag.
§ 15
Sonstiges
Personen und Funktionsbezeichnung dieser Satzung gelten jeweils in
weiblicher und männlicher Form.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Die Verbandssatzung vom 28.11.2000, zuletzt geändert durch die
Änderungssatzung vom 10.04.2008, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Quedlinburg, den 27.11.2015
Martin Skiebe
Vorsitzender der Planungsgemeinschaft
Ausgefertigt am 01.02.2016
Martin Skiebe
Vorsitzender der Planungsgemeinschaft
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
35
Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Regionalen Planungsgemeinschaft
Harz für das Haushaltsjahr 2013
Die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Harz
(RPGHarz) hat gemäß § 120 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 in Verbindung mit §§
13 und 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der
Fassung vom 26.02.98, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
08.02.11 in ihrer Sitzung am 27.11.15 folgenden Beschluss gefasst (Beschluss-Nr. 03-RV02/2015):
nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Bilanzsumme Passiv, davon Eigenkapital
Sonderposten
Rückstellungen Verbindlichkeiten
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
1.Gemäß § 120 Abs. 1 KVG LSA bestätigt die Regionalversammlung den
nachstehenden Jahresabschluss der RPGHarz für das Haushaltsjahr 2013:
Ergebnisrechnung
Ordentliche Erträge 385.944,29 €
Ordentliche Aufwendungen
388.147,32 €
Außerordentliche Erträge
0,00 €
Außerordentliche Erträge
0,00 €
Jahresergebnis
-2.203,03 €
Finanzrechnung
Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit 385.230,12 €
Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit
381.402,08 €
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
0,00 €
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
3.300,78 €
Finanzmittelüberschuss/Finanzmittelfehlbetrag
527,26 €
Vermögensrechnung
Bilanzsumme Aktiva, davon 117.109,18 €
Summe Anlagevermögen
8.301,00 €
Summe Umlaufvermögen
108.808,18 €
aktive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 €
Auf die ausführliche Darstellung des Jahresabschlusses in Anlage 1 wird
verwiesen. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von 2.203,03 € wird auf neue
Rechnung vorgetragen.
0,00 €
117.109,18 €
113.995,95 €
0,00 €
0,00 €
3.113,23 €
0,00 €
2.Auf Grund der geprüften und festgestellten Ergebnisse des Jahresabschlusses der RPGHarz für das Haushaltsjahr 2013 wird dem Vorsitzenden
der Planungsgemeinschaft die Entlastung gemäß § 120 Abs. 1 KVG LSA
erteilt.
Gemäß § 120 Abs. 2 KVG LSA wird der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht sowie der o. g. Beschluss vom 29.02.16 bis 11.03.16 in der
Geschäftsstelle der RPGHarz, Turnstraße 8 in 06484 Quedlinburg während
folgender Dienstzeiten
Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
öffentlich ausgelegt.
gez. Martin Skiebe
Vorsitzender der Planungsgemeinschaft
Quedlinburg, den 01.02.2016
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
36
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze (AZV)
- zentrale Gebührensatzung Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA 1998, S. 81) in der derzeit gültigen Fassung, §§ 8, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl LSA 2014, S. 288)
in der derzeit gültigen Fassung, §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 13.12.1996 (GVBl. LSA
1996, S. 405) in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Wipper-Schlenze in ihrer Sitzung am
18.02.2016 die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentrale
Schmutzwasserbeseitigungsanlage beschlossen.
I. Abschnitt
§ 1 Allgemeines
Der AZV betreibt zur zentralen Abwasserbeseitigung die in § 1 Abs. 1 der
Schmutzwasserbeseitigungssatzung definierten selbstständigen öffentlichen Einrichtungen. Es bestehen die folgenden 2 zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen:
1.zentrale Schmutzwassereinrichtung I (Kläranlage Hettstedt)
2.zentrale Schmutzwassereinrichtung II (Kläranlagen Biesenrode, Freist,
Klostermansfeld, Ritzgerode, Vatterode)
II. Abschnitt
Schmutzwassergebühr
§ 2 Grundsatz
Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen
Schmutzwasserbeseitigungsanlage werden verbrauchsabhängige
Schmutzwassergebühren (Mengengebühr) sowie Grundgebühren erhoben.
§ 3 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)Die Grundgebühr beinhaltet die Kosten der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, soweit diese nicht auf andere Weise gedeckt werden. Die
Grundgebühr wird in Abhängigkeit von der Zählergröße der öffentlichen Trinkwasserversorgung erhoben.
(2)Die Mengengebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der Schmutzwasserbeseitigungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist 1 m³ Schmutzwasser.
(3)Als in die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten:
a)die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b)die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
c)die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge bei Bestehen einer Schmutzwassermesseinrichtung.
(4)Hat ein Wasserzähler oder eine Schmutzwassermesseinrichtung nicht
richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge vom AZV unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw.
der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der
begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(5)Die Wassermenge nach Abs. 3 Buchst. b) hat der Gebührenpflichtige
dem AZV für den abgelaufenen Erhebungszeitraum innerhalb der folgenden 2 Monate schriftlich anzuzeigen. Sie sind durch festinstallierte
Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des
Eichgesetzes entsprechen und müssen aller 6 Jahre geeicht oder gewechselt werden. Wasserzähler die vor Inkrafttreten dieser Satzung
eingebaut und vom Verband abgenommen wurden, haben Bestandsschutz bis zum Ablauf der Eichfrist. Wenn der AZV auf solche Messein-
richtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen
prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermenge zu
schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann.
(6)Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt.
Der Antrag ist schriftlich nach Ablauf des Erhebungszeitraumes innerhalb von einem Monat beim AZV einzureichen. Danach ist eine Antragstellung nicht mehr möglich (Ausschlussfrist). Der Nachweis, dass bestimmte Wassermengen nicht zugeführt wurden, kann grundsätzlich
nur durch fest installierte, den Bestimmungen des Deutschen Eichgesetzes entsprechende Wasserzähler geführt werden, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen und aller 6 Jahre eichen oder
wechseln lassen muss. Der AZV kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(7)Konkrete Absetzmengen für besondere Branchen bzw. besondere
Wasserabnehmer werden im Einzelfall gesondert festgelegt. Dies gilt
etwa für Absetzmengen für Autowaschanlagen, für Gewerbe wie Bäckereien oder auch Fleischereien. Der Verband kann auf Kosten des
Antragstellers Gutachten anfordern. Die Bearbeitungskosten, Abnahmen und Überprüfungen sind nach tatsächlichem Aufwand zu erstatten. Ist eine einvernehmliche Einigung nicht möglich, ist der Nachweis
nach Abs. 3 lit. c) zu erbringen, soweit technisch möglich.
§ 4 Gebührensatz
(1) Die Mengengebühr beträgt 2,18 € je m³ Schmutzwasser für die zentrale Schmutzwassereinrichtung I.
(2)Die Mengengebühr beträgt 2,24 € je m³ Schmutzwasser für die zentrale Schmutzwassereinrichtung II.
(3) Die Grundgebühr beträgt für die zentrale Schmutzwassereinrichtung I:
Durchflussgröße
monatliche Grundgebühr
nach Qn
nach Q3
bis Qn 2,5 bis Q3 = 4
8,00 Euro
bis Qn 6
bis Q3 = 10
19,20 Euro
bis Qn 10 bis Q3 = 16
32,00 Euro
bis Qn 15 bis Q3 = 25
48,00 Euro
bis Qn 40 bis Q3 = 63
128,00 Euro
bis Qn 60 bis Q3 = 100
192,00 Euro
(4) Die Grundgebühr beträgt für die zentrale Schmutzwassereinrichtung II:
Durchflussgröße
monatliche Grundgebühr
nach Qn
nach Q3
bis Qn 2,5 bis Q3 = 4
8,00 Euro
bis Qn 6
bis Q3 = 10
19,20 Euro
bis Qn 10 bis Q3 = 16
32,00 Euro
bis Qn 15 bis Q3 = 25
48,00 Euro
bis Qn 40 bis Q3 = 63
128,00 Euro
bis Qn 60 bis Q3 = 100
192,00 Euro.
(5) Verfügt ein Grundstück über keinen Wasserzähler, so wird für die Berechnung der Grundgebühr derjenige Wasserzähler zugrunde gelegt,
der für den Verbrauch an Trinkwasser auf dem Grundstück notwendig
wäre (ggf. auf Grundlage der Schätzung des Wasserverbrauchs auf
dem Grundstück). Dies gilt auch, wenn das Grundstück unbewohnt ist.
(6)
Die volle Grundgebühr wird auch dann erhoben, wenn eine
Schmutzwassereinleitung nicht ganzjährig erfolgt (Saisonbetrieb).
(7)Für Zusatzzähler gemäß § 3 Abs. 5 und Absetzzähler gemäß § 3 Abs. 6
wird keine Grundgebühr erhoben.
§ 5 Erhöhte Gebühr
(1) Bei Grundstücken, von denen auf Grund gewerblicher und/oder industrieller Nutzung überdurchschnittlich verschmutztes Schmutzwasser
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt, wird eine erhöhte
Schmutzwassergebühr in Form eines Zuschlages zur Mengengebühr
erhoben.
(2) Als überdurchschnittlich verschmutzt gilt Schmutzwasser, wenn der
Verschmutzungsgrad – dargestellt als CSB (chemischer Sauerstoffbedarf ermittelt nach DIN 38409-H) den Wert von 1200 mg/l übersteigt.
(3) Der Zuschlag (Z) in € pro m³ errechnet sich nach folgender Formel:
Z = F x G x (CSB – 1200) / 1200. Dabei gibt F den Faktor des Anteils an
den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung wieder; er beträgt 0,07.
G gibt die Mengengebühr entsprechend der Vorschrift der jeweils geltenden zentralen Gebührensatzung wieder. CSB bezeichnet den chemischen Sauerstoffbedarf, ermittelt nach DIN 38409-H.
(4) Der Berechnung wird der Mittelwert der CSB-Konzentration zugrunde
gelegt, der vom Verband auf Kosten des Gebührenschuldners im Veranlagungsjahr aufgrund eines Messprogramms ermittelt wird. Die Probe kann gemäß DIN 38401-11 als Tagesdurchschnittsprobe, als 2-Stunden-Mischprobe oder als qualifizierte Stichprobe am Ablauf des
jeweiligen Anschlussnehmers entnommen werden. Für die Bildung
des Jahresmittelwertes sind mindestens 2 Messungen erforderlich. Der
Verband bestimmt Zeitpunkt und Anzahl der Probenahme und informiert den Einleiter über die Probenahme. Die Messergebnisse sind
dem Gebührenpflichtigen mitzuteilen. Soweit im Einzelnen für einen
Teil des Veranlagungsjahres bzw. zu Beginn einer Einleitung nicht unmittelbar Messergebnisse vorhanden sind, kann aufgrund späterer
Messungen im Folgejahr eine Übernahme der Messwerte erfolgen.
Voraussetzung ist, dass sich keine wesentlichen Änderungen im Betriebsablauf des Gebührenpflichtigen ergeben haben.
(5) Macht der Gebührenpflichtige geltend, dass sich durch Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen oder durch Umstellungen in
der Produktion die CSB-Konzentration im Schmutzwasser geändert
hat, so führt der Verband auf Kosten des Gebührenpflichtigen eine erneute Messung durch. Die veränderten Messergebnisse werden ab
dem Zeitpunkt der Antragstellung in der Jahresgebührenschuld berücksichtigt.
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§ 8 Erhebungszeitraum
(1)Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht, bzw. die Periode zwischen zwei Ablesungen gemäß Abs. 2.
(2)Erfolgt aus technischen oder organisatorischen Gründen eine Ablesung nicht zum Ende des Kalenderjahres (Zeitraum von maximal
6 Wochen vor bzw. 6 Wochen nach dem jeweiligen 31.12.), so gilt als
Erhebungszeitraum der Zeitraum zwischen zwei Ablesungen. Die Gebührenschuld entsteht dann zum Zeitpunkt der Ablesung.
§ 9 Veranlagung und Fälligkeit
(1)Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr
sind monatliche Abschlagszahlungen am 15. d. Monats zu leisten. Die
Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Erfolgt eine Berechnung der
Wassermengen auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 dieser Satzung, so gilt
als Berechnungsgrundlage die dort vorgenommene Festsetzung, wobei der Verbrauch für die Abschlagszahlung auf das Jahr hochgerechnet bzw. heruntergerechnet wird.
(2)Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres,
so wird für die Abschlagszahlung der Wasserverbrauch oder die gemessene Abwassermenge des ersten Monats hochgerechnet auf den
Erhebungszeitraum. Diesen Verbrauch des ersten Monats hat der Gebührenpflichtige dem AZV auf dessen Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach,
so kann der AZV den Verbrauch schätzen.
(3)Die Schmutzwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche
gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die
Abschlagszahlungen können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
§ 10 Billigkeitsregelungen
Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche
Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des
Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für
die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus
dem Gebührenschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Absatz 1
und 2, §§ 225 bis 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 6 Gebührenpflichtige
(1)Gebührenpflichtig ist der Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Gebührenpflichtig ist auch der Eigentümer oder der sonst dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks, von dem aus die Leistung in Anspruch genommen wird. Mieter und Pächter haften für den ihnen
zurechenbaren Anteil an der Gebühr.
(2)Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3)Eine Sonderregelung gilt für die Erhebung von Gebühren gegenüber
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Insoweit wird aufgrund
der Teilrechtsfähigkeit der jeweiligen WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft als gebührenpflichtig definiert. Die WEG als solche kann
durch den Verband veranlagt werden. Die Aufteilung der Gebühren
innerhalb der jeweiligen WEG ist dann Sache der Eigentümergemeinschaft.
(4)Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit
der Schlussrechnung auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so
haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der
Mitteilung beim AZV entfallen neben dem neuen Pflichtigen.
III. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 11 Auskunfts- und Duldungspflicht
(1)Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV bzw. dem
von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung
und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
(2)Der AZV bzw. ein von ihm beauftragter Dritter kann an Ort und Stelle
ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben
dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfange zu helfen.
§ 7 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)Die Gebührenpflicht für die Grundgebühr entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage
angeschlossen ist. Die Gebührenschuld für die Mengengebühr entsteht, wenn der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Schmutzwasser zugeführt wird.
(2)Die Gebührenschuld für die Mengengebühr erlischt, sobald die Zuführung von Schmutzwasser endet. Die Gebührenschuld für die Grundgebühr erlischt, sobald der Hausanschluss vom Eigentümer zurückgebaut, dem AZV angezeigt und von diesem abgenommen wurde (bauliche Trennung von der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage).
(3)Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Jahres, entsteht die Grundgebühr anteilig.
§ 12 Anzeigepflichten
(1)Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats
schriftlich anzuzeigen.
(2)Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der
Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Abwasserbehandlungsanlagen, Wasserzuführungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem AZV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen,
geändert oder beseitigt werden.
(3)Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Schmutzwassermenge um mehr als 50 v. H. der Schmutzwassermenge des Vorjahres erhöhen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon dem AZV un-
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verzüglich Mitteilung zu machen.
§ 13 Datenverarbeitung
(1)Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die
Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personenund grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vorund Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften; Grundstücksbezeichnung nebst Größe und Grundbuchbezeichnung;
Wasserverbrauchsdaten) durch den AZV zulässig.
(2)Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen
Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten
von den entsprechenden Behörden (z. B. Finanz-, Kataster-, Einwohnermelde-, Grundbuchamt und anderen Versorgungsträgern) übermitteln
lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen
kann.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.entgegen § 3 Absatz 5 die auf dem Grundstück gewonnenen oder
sonst zugeführten Wassermengen nicht anzeigt;
2.entgegen § 11 Absatz 2 verhindert, dass der AZV an 0rt und Stelle
ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
3.entgegen § 12 Absatz 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am
Grundstück nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;
4.entgegen § 12 Absatz 2 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass
Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind bzw. geschaffen, geändert oder beseitigt werden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen;
5.entgegen § 12 Absatz 3 die mutmaßliche Erhöhung der Abwassermenge nicht schriftlich anzeigt oder
6.in sonstiger Weise gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro
geahndet werden.
§ 15 Ergänzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Beseitigung von vorgeklärtem Schmutzwasser durch „Bürgermeister-„ und Mischwasserkanäle im Ortsteil Sandersleben der
Stadt Arnstein
Die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Beseitigung von vorgeklärtem Schmutzwasser durch „Bürgermeister-„
und Mischwasserkanäle im Ortsteil Sandersleben der Stadt Arnstein vom
01.12.2010, in der Form der 1. Änderung vom 26.11.2012 bleiben mit der
Maßgabe bestehen, dass ab dem 01.01.2015 die Grundgebühr entfällt
und die Mengengebühr auf 0,46 € gesenkt wird. Die übrigen Bestimmungen für die Satzung gemäß Satz 1 für die Ortschaft Sandersleben der Stadt
Arnstein bleiben bestehen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
Hettstedt, den 19.02.2016
Steffen Zwanzig
Verbandsgeschäftsführer
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung
im Abwasserzweckverband „Wipper-Schlenze“
- Abwassergebührensatzung – dezentral Aufgrund der §§ 4, 5, 8, 9, 11, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S.
288) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 9 und 16 des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) in
der derzeit geltenden Fassung, der §§ 78 ff. des Wassergesetzes Sachsen-Anhalt vom 16.03.2011 (GVBl. LSA S. 492) in der derzeit geltenden
Fassung (in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Sachsen–Anhalt (KAG–LSA) in der derzeit geltenden Fassung
hat die Verbandsversammlung des AZV Wipper-Schlenze in ihrer Sitzung
am 18.02.2016 folgende Satzung des AZV Wipper-Schlenze über die dezentrale Abwassergebührensatzung des Abwasserzweckverbandes Wipper–Schlenze beschlossen:
rung der Kleinkläranlagen bzw. der abflusslosen Sammelgruben sowie die
Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm.
§ 3 Gegenstand
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Abwasseranlage
entsteht dem Grundstückseigentümer eine Mengengebühr für die Entnahme, den Transport und die Behandlung.
§ 1 Allgemeines
Der Abwasserzweckverband „Wipper-Schlenze“, nachfolgend AZV genannt, errichtet und betreibt nach Maßgabe der Schmutzwasserbeseitigungssatzung zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers und Fäkalien eine öffentliche Einrichtung zur
dezentralen Schmutzwasserbeseitigung mittels Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von Schmutzwasser und Fäkalschlamm.
§ 4 Gebühr für Entnahme, Transport und Behandlung
(1)Die Gebühr wird nach der Menge Schmutzwasser bzw. Fäkalschlamm
bemessen, die aus der Grundstücksentwässerungsanlage entnommen, abgefahren und behandelt wird.
Berechnet wird die Gebühr pro m3 Fäkalschlamm bzw. Schmutzwasser.
Bei jeder Entsorgung ist die Menge zu ermitteln. Der ermittelte Wert
muss von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten bestätigt werden.
(2)Die Mengengebühr für Entnahme, Transport und Behandlung beträgt
a) für Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen
17,10 €/m³
b) für Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben
10,80 €/m³
(3)Wird bei der Entsorgung trotz rechtzeitiger Anmeldung der Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht angetroffen, so wird für jede vergebliche Anfahrt eine Pauschalgebühr von
20,00 € erhoben.
§ 2 Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Abwasseranlagen
werden Gebühren erhoben. Die Inanspruchnahme umfasst die Entlee-
§ 5 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
(1)Die Gebührenpflicht gemäß § 3 entsteht mit der öffentlichen dezentralen Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage.
Amtsblatt Mansfeld-Südharz 2016/02
(2)Die Pflicht für Gebühren gemäß § 3 erlischt, sobald diese Grundstücksentwässerungsanlagen außer Betrieb genommen und dies dem AZV
schriftlich mitgeteilt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt noch offene Gebührenforderungen bleiben bestehen.
§ 6 Gebührenpflichtiger
(1)Gebührenpflichtig ist der Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Gebührenpflichtig ist auch der Eigentümer oder der sonst dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks, von dem aus die Leistung in Anspruch genommen wird. Mieter und Pächter haften für den ihnen
zurechenbaren Anteil an der Gebühr.
(2)Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3)Eine Sonderregelung gilt für die Erhebung von Gebühren gegenüber
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Insoweit wird aufgrund
der Teilrechtsfähigkeit der jeweiligen WEG die Wohnungseigentümergemeinschaft als gebührenpflichtig definiert. Die WEG als solche wird
durch den Verband veranlagt. Die Aufteilung der Gebühren innerhalb
der jeweiligen WEG ist dann Sache der Eigentümergemeinschaft.
(4)Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit
der Schlussrechnung auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so
haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der
Mitteilung beim AZV entfallen neben dem neuen Pflichtigen.
§ 7 Entstehen der Gebührenschuld, Veranlagung, Abrechnung und
Fälligkeit
(1)Die Gebührenschuld entsteht mit der Vornahme der Entsorgungshandlung, im Falle des § 4 (3) mit der erfolglosen Anfahrt.
(2)Die Veranlagung der Gebühren nach § 3 erfolgt durch die Bekanntgabe eines schriftlichen Gebührenbescheides.
(3)Die Leistungsgebühr wird nach jeder Entnahme von Schmutzwasser
oder Fäkalschlamm abgerechnet.
(4)Die Leistungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 Auskunfts- und Duldungspflicht, Betreten des Grundstückes
(1)Der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist verpflichtet,
dem AZV alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)Die Gebührenpflichtigen haben dem AZV jede Auskunft zu erteilen,
die für die Erhebung der Gebühren erforderlich sind.
(3)Der Grundstückseigentümer hat das Betreten bzw. Befahren seines
Grundstückes zum Zweck der Entsorgung nach vorheriger Anmeldung
zu dulden.
(4)Den Beauftragten des AZV ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser
Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstückes und der Anlage zu gewähren. Die
Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen vom AZV ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 9 Anzeigepflicht
(1)Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats
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schriftlich anzuzeigen.
(2)Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der
Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich
dem AZV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für
ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt
werden.
§ 10 Datenverarbeitung
(1)Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Feststellung und Erhebung der Abgaben ist die
Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten durch den AZV zulässig.
(2)Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches
und des Melderechts bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen
und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig:
1.entgegen § 8 (2) für die Festsetzung und Erhebung der Angaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
2.entgegen § 8 (3) das Betreten bzw. Befahren seines Grundstückes
nicht duldet;
3.entgegen § 9 (1) den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück
nicht innerhalb eines Monats schriftlich anzeigt;
4. entgegen § 9 (2) nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, dass Anlagen
auf dem Grundstück vorhanden sind bzw. geschaffen, geändert oder
beseitigt werden, die die Berechnung der Abgabe beeinflussen.
(2)Ordnungswidrigkeiten nach den Bestimmungen des Absatz 1 und des
§ 16 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt (KAG
LSA) können mit einer Geldbuße bis 10.000,00 EUR geahndet werden.
§ 12 Billigkeitsregelung
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche
Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die
Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des
Einzelfalles unbillig, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 13 In-Kraft-Treten
Die dezentrale Gebührensatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Hettstedt, den 19.02.2016
Steffen Zwanzig
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