Wer überprüft den privaten Wach

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
21/3278
21. Wahlperiode
23.02.16
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 16.02.16
und
Betr.:
Antwort des Senats
Wer überprüft den privaten Wach- und Sicherheitsdienst in Flüchtlingsunterkünften?
Dieser Tage wurde bekannt, dass die Landesregierung in Schleswig-Holstein
dem privaten Wach- und Sicherheitsdienst „Secura Protect Nord“, der in
mehreren Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge Dienst tat, fristlos
gekündigt hat. „Gewerbliche Gründe“ seien die Ursache, so die zuständige
Staatssekretärin, und betonte, dass nie das Wohl der Flüchtlinge gefährdet
gewesen sei. Allerdings ist es nicht das erste Mal, dass „Secura Protect
Nord“ ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten ist. Bereits im November war
bekannt geworden, dass die Firma nicht den mit der Vergabe verknüpften
Mindestlohn gezahlt hat. Zudem sollten auch zuvor straffällig gewordene Mitarbeiter eingestellt worden sein. Nach Überprüfung von 300 Mitarbeitern
durch das Landeskriminalamt wurde 65 Personen die Beschäftigung in Erstaufnahmeeinrichtungen untersagt.
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1.
Ist der Wach- und Sicherheitsdienst „Secura Protect Nord“ auch in Hamburg für den Senat oder eine städtische Behörde oder Gesellschaft
tätig?
Nein.
Die Firma „secura protect Nord GmbH“ hat für das Bezirksamt Hamburg-Mitte je einmal vom 3. bis 16. Dezember 2014 und am 25. Juni 2015 aushilfsweise Hausmeistertätigkeiten wahrgenommen.
2.
Gab es auch in Hamburg in den letzten drei Jahren eine fristlose Kündigung eines im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung tätigen Wach- und
Sicherheitsdienst?
Wenn ja, warum?
Nein.
3.
Kam es zu einer regulären Kündigung?
Wenn ja, warum?
Im Bereich der Erstaufnahme kam es in der Vergangenheit zu einer regulären Kündigung eines Vorvertrags mit einer Sicherheitsfirma durch f & w fördern und wohnen
AöR (f & w). Die Kündigung erfolgte, da die weiteren Vertragsverhandlungen gescheitert waren.
Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge wurden Einzelverträge gekündigt, weil die Leistungen ausgeschrieben wurden.
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Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung kam es zu keiner regulären Kündigung.
4.
Wie viele verschiedene Sicherheitsdienste arbeiten inzwischen im Rahmen der Flüchtlingsunterbringung für die Stadt? Bitte Firmennamen
nennen.
Im Bereich der Erstaufnahme werden folgende Sicherheitsdienste eingesetzt:
-
SECURA-Personal Dienstleistungs GmbH & Co. KG
-
WEKO Sicherheitsdienste GmbH
-
SOD Bergedorf UG
-
SICHERHEIT NORD GmbH & Co. KG
-
NR Security GmbH
-
W.I.S. Sicherheit + Service GmbH & Co. KG
-
Pütz Security AG
-
KÖTTER Security
-
Esco Security
Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ist ausschließlich die Securitas GmbH Sicherheitsdienste, Wendenstraße 379, 20537 Hamburg
tätig.
In weiteren Unterkünften von f & w sind folgende Sicherheitsdienste tätig:
 WEKO Sicherheitsdienste GmbH
 NR Security GmbH
 W.I.S. Sicherheit + Service GmbH & Co. KG
 Pütz Security AG
 KÖTTER Security
5.
Welche Behörde wählt sie aus?
Die Wachdienste werden durch die Betreiber der Einrichtungen beauftragt, in den
Erstversorgungseinrichtungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge durch den
Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB), in den Einrichtungen der öffentlichrechtlichen Unterbringung durch f & w.
6.
Ab welcher Größenordnung wird die Dienstleistung ausgeschrieben?
Wer schreibt sie dann wo aus?
Die Vergabe erfolgt auf der Grundlage des Vergaberechts, siehe hierzu
http://www.hamburg.de/fb/vergaberecht/. Die Ausschreibung für Einrichtungen des
LEB erfolgte durch die Finanzbehörde. Im Übrigen siehe Antwort zu 5.
7.
Welche Anforderungen werden an die privaten Wach- und Sicherheitsdienste gestellt?
8.
Welche Qualifikation sollen die Mitarbeiter mitbringen?
Für den Bereich der Erstaufnahme sind die Anforderungen der Leistungsbeschreibung
zum Betrieb einer Zentralen Erstaufnahme, die derzeit überarbeitet wird, zu entnehmen: http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/leistungsbeschreibung-betrieb-zea.
Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge muss der
Sicherheitsdienstleister in der Lage sein, die vertraglich vereinbarten Leistungen und
Qualitätsanforderungen zu erbringen, das heißt insbesondere:
-
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die Qualität des eingesetzten Personals (siehe unten) sicherzustellen und bei
Bedarf entsprechende Nachweise vorzulegen,
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-
eine Entlohnung des Personals zu gewährleisten mindestens mit dem Entgelt nach
§ 5 Hamburgisches Mindestlohngesetz in der jeweils geltenden Fassung (§ 3
Absatz 2 Hamburgisches Vergabegesetz) beziehungsweise das in Höhe und
Modalitäten mindestens den Vorgaben des Tarifvertrages (Lohntarifvertrag für das
Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hamburg) entspricht,
-
einen ausreichenden Personalstamm vorzuhalten und das Personal einzuarbeiten
und fortzubilden,
-
in der Lage zu sein, einen kurzfristigen Zusatzbedarf abzudecken und auf Bedarfsänderungen in der Menge zu reagieren,
-
den Datenschutz zu gewährleisten und
-
über ein gemäß DIN EN ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.
Dies gilt ebenfalls für den Bereich der weiteren Unterkünfte von f & w.
Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge muss das
Unternehmen sicherstellen, dass das eingesetzte Personal
-
überprüft und nicht vorbestraft ist (für das für den Einsatz im Objekt geplante
Sicherheitspersonal ist die Beschaffung eines erweiterten Führungszeugnisses
nach § 30a Bundeszentralregistergesetz zu veranlassen, das dem Arbeitgeber vor
dem Einsatz der betroffenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vorliegen muss),
-
charakterlich, geistig und körperlich geeignet ist,
-
nicht drogen- oder alkoholabhängig ist,
-
ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild hat,
-
über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügt (die entsprechenden
Nachweise müssen auf Verlangen der Bedarfsstelle vor Einsatz des Personals
vorgelegt werden),
-
für einen dauerhaften Einsatz eine durch Aus- oder Fortbildungszertifikate nachgewiesene Grundausbildung in der Deeskalation in konfliktbehafteten Situationen
erhalten hat,
-
über eine nachgewiesene Ausbildung und Erfahrung bei der Abwehr körperlicher
Angriffe ohne Hilfsgegenstände verfügt,
-
über Erfahrung im Umgang mit Menschen und besonders mit jungen Menschen
verfügt,
-
sich bezüglich seiner Aufgabe und Rolle angemessen verhält und insbesondere
Grenzen seines Handelns in Abgrenzung zu den Aufgaben des pädagogischen
Personals jederzeit berücksichtigt und entsprechend geschult ist,
-
schriftliche Meldungen über besondere Vorkommnisse und die geforderten Dokumentationen allgemein verständlich verfassen kann,
-
in der Lage ist, mit den Betreuten des Auftraggebers sowie Besuchern sprachlich
differenziert zu kommunizieren und ihnen, falls erforderlich, die Notwendigkeit von
Kontroll- und Ordnungsmaßnahmen zu erläutern und sie zur Einhaltung der Hausordnung anzuhalten.
Ergänzend wird für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung hinzugefügt,
dass die bei f & w eingesetzten Mitarbeiter eine Ausbildung/Schulung zu einem Deeskalationstraining sowie zum Brandschutz durchlaufen haben und über mindestens drei
Jahre Berufserfahrung verfügen.
9.
Erhalten diese Schulungen für die Aufgabe im Umfeld der Flüchtlinge?
Wenn ja, welche?
Im Bereich der Erstaufnahme führen die jeweiligen Sicherheitsdienste interne Schulungen durch, zum Beispiel zu den Themen Interkulturelle Kompetenz, Brandschutz,
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Deeskalation und Erste Hilfe. Darüber hinaus erfolgt eine Einweisung durch die
Betreiber vor Ort.
Das im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge eingesetzte Sicherheitsunternehmen hat sich dazu verpflichtet, das Personal für die spezifischen Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe und im Umgang mit jugendlichen Flüchtlingen fortzubilden. Folgende Inhalte werden vermittelt und auch durch Übungen vertieft:
-
Kommunikation und soziales Verhalten; Umgang mit Angehörigen unterschiedlicher Ethnien; Verhalten gegenüber Betreuten, Besuchern und Personal; Deeskalationstraining
-
Sozialpädagogische Handlungsweisen verstehen
-
Krisenintervention im Hinblick auf berufliche und persönliche Belastungen;
Umgang mit Stress
-
Aufgaben und Kooperationsmöglichkeiten von Polizei, Justiz und privaten Sicherheitsdiensten
Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sind Einsätze von Wachdiensten
grundsätzlich nicht erforderlich und werden daher nur zumeist zeitlich und/oder aufgabenbezogen (zum Beispiel bei gelegentlichen Bestreifungen) begrenzt eingesetzt,
sodass keine besonderen Schulungen über das in der Antwort zu 7. und 8. benannte
Maß hinaus erforderlich sind. Es wird jedoch erwartet, dass die Sicherheitskräfte
 höflich aber bestimmt auftreten,
 zu den Bewohnern den gebotenen Abstand halten,
 keine geschäftlichen Aktivitäten mit den Bewohnern betreiben,
 in Konfliktsituationen stets deeskalierend auf die Situation einwirken und dabei das
notwendige Fingerspitzengefühl beweisen,
 eine enge Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern von f & w pflegen.
10. Müssen Mitarbeiter der Wach- und Sicherheitsdienste ein Führungszeugnis vorlegen? Ist eine Einstellung auch mit Vorstrafen möglich und
wenn ja, bis zu welchem Strafrahmen? Wie viele Sicherheitsbeamte mit
welchen Vorstrafen werden von welcher Sicherheitsfirma, die im
Zusammenhang mit Hamburger Flüchtlingsunterkünften tätig werde,
beschäftigt?
Im Bereich der Erstaufnahme müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein erweitertes
polizeiliches Führungszeugnis vorlegen und werden einer gesonderten Zuverlässigkeitsprüfung durch die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz unterzogen.
Vorstrafen stehen einer Verwendung nicht generell entgegen, sondern werden deliktsund einzelfallbezogen bewertet.
Zum Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge siehe Antwort zu 7. und 8.
f & w erwartet von den Mitarbeitern die Vorlage eines erweitertes Führungszeugnisses
ohne Eintrag. Eine Überprüfung des Verfassungsschutzes erfolgt lediglich für das
eingesetzte Personal in den Zentralen Erstaufnahmeeinrichtungen, da deren Tätigkeitsbereiche deutlich sensibler als in den Unterkünften der Folgeunterbringung sind.
11. Welche Kosten fielen 2015 für die Freie und Hansestadt Hamburg für
diese Dienstleistung als Folge des massiven Anstiegs der Flüchtlingszahlen insgesamt an?
Im Bereich der Erstaufnahme wurden für das Jahr 2015 in diesem Zusammenhang
bislang (Stand 16. Februar 2015) 22.841.566,73 Euro abgerechnet.
Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge beliefen sich
die Kosten im Jahr 2015 auf 4.349.796,45 Euro.
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Die Kosten für den Einsatz von Wachdiensten (Wachdienst, Revierdienst, Kontrolldienste, Funkpatrouille ohne Aufschaltgebühr und Alarmverfolgung) in der öffentlichrechtlichen Unterbringung bei f & w beliefen sich für das Jahr 2015 auf 1.687.811,58
Euro.
12. Wie hoch ist der Frauenanteil bei den in Flüchtlingsunterkünften tätigen
privaten Wach- und Sicherheitsdienste? Bitte je Einrichtung auflisten.
Im Bereich der Erstaufnahme ist in jeder Schicht stets mindestens eine weibliche
Sicherheitskraft anwesend.
In den Erstversorgungseinrichtungen des LEB werden Männer eingesetzt. In der
„Erstversorgungseinrichtung für junge Frauen Hohe Liedt“ werden regelhaft Frauen
eingesetzt.
Eine diesbezügliche Einzelabfrage in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung bei f & w
konnte in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung
stehenden Zeit durch f & w nicht geleistet werden.
13. Welche Befugnisse haben die Mitarbeiter der Sicherheitsfirmen gegenüber den Flüchtlingen und wo und mit welchem genauen Inhalt ist dies
geregelt? Dürfen sie Strafen oder Disziplinarmaßnahmen verhängen
oder körperliche Gewalt gegenüber Flüchtlingen anwenden?
Im Bereich der Erstaufnahme ist es die Aufgabe des Wachdienstes, für Sicherheit auf
dem Gelände zu sorgen und bei Konflikten einzuschreiten. Straf- und Disziplinarmaßnahmen dürfen grundsätzlich nicht durch das Sicherheitspersonal verhängt werden.
Bei einigen Betreibern dürfen (temporäre) Hausverbote erteilt werden. Außerdem
dürfen Personen, die kein Zutrittsrecht zu der jeweiligen Einrichtung haben, des
Geländes verwiesen beziehungsweise vom Betreten abgehalten werden. Körperliche
Gewalt ist nicht gestattet. Im Rahmen der Notwehr oder Nothilfe ist es dem Personal
jedoch gestattet, verhältnismäßig einzuschreiten (Jedermannsrecht).
Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge hat das
Sicherheitspersonal ausschließlich Ordnungsfunktion und assistiert dem pädagogischen Personal. Es hat keine Befugnis, Sanktionen auszuüben. Körperliche Gewalt ist
ausschließlich im Rahmen akuter Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung der Verhältnis- und Rechtmäßigkeit möglich.
Die Aufgaben des Sicherheitspersonals sind insbesondere:
-
Überwachen und durchsetzen der Hausordnung (zum Beispiel Aufforderung, unnötige Lärmbelästigungen zu vermeiden),
-
Ein- und Ausgangskontrolle: Prüfen der Personen auf Zugangsberechtigung,
Wegweisen nicht berechtigter Personen und gegebenenfalls Benachrichtigung des
pädagogischen Personals, Überprüfung nächtlicher Anwesenheit der Betreuten
und Dokumentation von Abwesenheiten,
-
Schutz von Beschäftigten und jugendlichen Betreuten gegen Übergriffe von
Jugendlichen und gegebenenfalls fremden Personen, Schutz von Sachen des Auftraggebers, bei Bedarf: Begleitung von Jugendlichen mit besonderem Schutzbedarf,
-
Unterstützung bei der Alarmierung der Polizei und von Rettungsdiensten.
Dies trifft im Wesentlichen auch auf die öffentliche Unterbringung zu, mit Ausnahme
der Begleitung von Jugendlichen mit besonderem Schutzbedarf.
14. Bei welchen Vorfällen sollen sie die Polizei hinzu rufen?
Im Bereich der Erstaufnahme ist die Polizei bei Vorliegen von Straftaten einzuschalten. Zudem soll die Polizei hinzugezogen werden, wenn eine Deeskalation der Situation nicht zu erwarten ist.
Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge wird die Polizei auf Anweisung beziehungsweise in Absprache mit dem pädagogischen Personal
gerufen. Je nach Lage der Situation ruft das Sicherheitspersonal auch nach eigener
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Einschätzung die Polizei. In diesen Fällen sind Absprachen in der Regel nicht möglich
oder nicht notwendig, da es sich um offensichtliche Gefahrensituationen wie körperliche Übergriffe handelt.
In der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sind Straftaten im Wachbereich grundsätzlich den Strafverfolgungsbehörden zu melden.
15. In welchen Fällen dürfen die Mitarbeiter Flüchtlinge durchsuchen?
Durchsuchungen bezüglich des Mitbringens von Waffen, Drogen oder Alkohol können
zum Beispiel bei der Einlasskontrolle stattfinden. Bei konkretem Verdacht auf Waffenbesitz, Drogenmissbrauch, Gewaltbereitschaft, Diebstahl oder bei Hygieneüberprüfungen sind ebenfalls anlassbezogene Durchsuchungen möglich.
Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge erfolgt eine
Durchsuchung ausschließlich auf Anweisung des pädagogischen Personals bei Vorliegen eines konkreten Anlasses, der eine Durchsuchung rechtfertigt.
Für die öffentlich-rechtliche Unterbringung hat f & w hierzu Fehlanzeige gemeldet.
16. Angeblich dürfen Flüchtlinge kein Essen aus dem Kantinenbereich in
den Schlafbereich mitnehmen. Trifft dies, gegebenenfalls bei einzelnen
Betreibern, zu?
Wenn ja, mit welcher Begründung?
Im Bereich der Erstaufnahme sind aus hygienischen Gründen die Lagerung und der
Verzehr von Nahrungsmitteln im Schlaf- und Wohnbereich im Allgemeinen nicht
gestattet, um der Gefahr der Keimbildung und Erkrankungen durch unsachgemäße
Lagerung beziehungsweise dem späteren Verzehr vorzubeugen. Durch das Vermeiden von (herunterfallenden) Essensresten sollen zudem Schädlinge, wie Ratten et
cetera, die ebenfalls Überträger von Krankheiten sein können, ferngehalten werden.
Im Einzelfall können Ausnahmen für Schwangere, Eltern mit Kleinkindern und kranke
Personen gemacht werden.
In den Erstversorgungseinrichtungen für unbegleitet minderjährige Flüchtlinge gibt es
in der Regel keine Kantinen, sondern Selbstversorgerküchen. In zwei größeren Einrichtungen wurde bis zur Herstellung der Küchen eine Fremdverpflegung mit Essenausgabe in einem Kantinenbereich organisiert. Essen soll in den dafür vorgesehenen
Räumen eingenommen werden. Von diesem Grundsatz wird nur abgewichen, wenn
die Raumsituation die Einnahme der Mahlzeit im Essraum oder der Küche nicht
zulässt. Essen soll vor allem aus hygienischen Gründen nicht in Schlafräumen gelagert oder verzehrt werden. Heiße Speisen sollen nicht über längere Wege transportiert
werden, um Verbrühungen zu vermeiden.
In der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gibt es keine Gemeinschaftsverpflegung.
Da jeder Haushalt sich selbst verpflegt, sind auch die Unterkünfte so ausgestaltet,
dass eine Essensaufnahme in den eigenen Räumlichkeiten möglich ist.
17. Welche Aufgabe kommt zur Durchsetzung dieser Regelung den Sicherheitsdienstmitarbeitern zu? Kommt es in diesem Zusammenhang zu
Durchsuchungen? Wer durchsucht Frauen?
In den meisten Einrichtungen der Erstaufnahme überwacht der Sicherheitsdienst die
Essensausgabe und stellt sicher, dass die dort ausgegebenen Mahlzeiten nicht mit in
den Wohn- und Schlafbereich genommen werden.
Frauen werden grundsätzlich von weiblichen Sicherheitskräften durchsucht.
Im Bereich der Erstversorgung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge ist die Durchsetzung dieser Regelung Aufgabe des pädagogischen Personals. Die Sicherheitsmitarbeiter geben gegebenenfalls Hinweise, wenn Hausregeln nicht beachtet werden.
Regelhafte Durchsuchungen sind nicht vorgesehen.
Für die öffentlich-rechtliche Unterbringung hat f & w Fehlanzeige gemeldet.
18. Dürfen auch Kinder kein Essen in den Schlafbereich mitnehmen?
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Wenn ja, wie wird sichergestellt, dass diese die vor allem für Kleinkinder
wichtigen fünf Mahlzeiten am Tag erhalten, wenn es doch in den Einrichtungen nur drei Mahlzeiten am Tag gibt?
Siehe Antwort zu 16. und Drs. 21/3277.
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