Betriebsleitung Studienreisen: Der Fiskus zahlt mit Wie Sie die Kosten für eine Auslands-Studienreise richtig mit dem Finanzamt abrechnen, erläutert Steuerberater Ralf Stephany, Bonn. R eisen bildet – das gilt auch für Landwirte. Weil sie sich neue Impulse für ihren Betrieb erhoffen, nehmen viele Landwirte an Studienreisen ins Ausland teil. Die Kosten sind zu 100 % als Betriebsausgaben absetzbar, wenn bei der Reise ausschließlich fachliche Ziele angesteuert werden. Häufig enthält das Programm jedoch einzelne touristische Elemente, z. B. eine Stadtrundfahrt, einen Theaterbesuch oder sonstige Sehenswürdigkeiten. Was dann? Dann können Sie die entstandenen Reisekosten regelmäßig aufteilen in einen privaten (nicht absetzbar) und einen betrieblichen Anteil (absetzbar). Die Finanzverwaltung hat für diese Aufteilung folgende Spielregeln entwickelt: • Es gilt eine Bagatellgrenze von 10 %. Das heißt: Liegt der „private“ Anteil der Studienreise unter 10 %, spielt dies steuerlich keine Rolle. Sie können die gesamten Reisekosten als Betriebsausgabe absetzen. • Umgekehrt: Ist eine Reise überwiegend privat bedingt, liegt also die be- 44 top agrar 8/2013 triebliche Mitveranlassung unter 10 %, besteht ein Abzugsverbot. Die entstandenen Kosten werden vollständig dem privaten Bereich zugerechnet. Kosten so aufteilen:Bei vielen Aus- lands-Studienreisen dürfte der private Anteil unter der Bagatellgrenze liegen. Dann ist steuerlich der Fall klar. Liegt der private Anteil über 10 %, müssen Sie die entstandenen Reisekosten in einen privaten und einen betrieblichen Anteil aufteilen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die privaten und betrieblichen Programmpunkte auch tatsächlich auf teilbar sind, also nicht untrennbar ineinander greifen. Denn dann wäre ein Teil abzug steuerlich unzulässig. Bei Auslands-Gruppenreisen ist es aber regelmäßig möglich, die privaten und betrieblichen Zeitanteile nach Stunden zu ermitteln und die Gesamtkosten nach diesem Schlüssel aufzuteilen. In bestimmten Fällen können die Kosten für die Hin- und Rückreise sogar in voller Höhe als Betriebsausgabe gel- tend gemacht werden. Und zwar u.a. dann, wenn Sie im Rahmen der Auslandsreise konkrete Geschäfte für Ihren Betrieb tätigen. Beispiel: Ein Rinderhalter will auf einer ausländischen Auktion einige Tiere für den eigenen Betrieb erwerben. Die Auktion ist eingebettet in die Teilnahme an einem Fachkongress und mehreren Betriebsbesichtigungen. Das Programm vor Ort besteht zu 75 % aus fachlichen Terminen und zu 25 % aus privaten/touristischen Anlässen. Von den Gesamtkosten in Höhe von 1 700 € entfallen 700 € auf die Hinund Rückreise, die übrigen 1 000 € auf das Programm vor Ort. In diesem Fall sollte der Rinderhalter die Kosten für die Hin- und Rückreise in Höhe von 700 € in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Denn wegen der betrieblich bedingten Teilnahme an der Auktion wären diese in jedem Fall angefallen, so dass die privaten Reiseanteile beim Programm vor Ort hier keine Rolle spielen. Ergebnis: Die Hin- und Rückreise kosten in Höhe von 700 € wären kom- Foto: Moritz Programm muss passen Bei betrieblich veranlassten Studienreisen ins Ausland (hier z. B. Ukraine) sind die Kosten entweder ganz oder zumindest anteilig steuerlich absetzbar. plett steuerlich absetzbar. Von den 1 000 € für das Programm vor Ort – also im Ausland – sind 75 % = 750 € Be triebsausgaben, die restlichen 250 € sind der privaten Lebensführung zuzurechnen und damit steuerlich unbeachtlich. Begleitet die Ehefrau den Landwirt bei einer Auslands-Studienreise, können die auf sie entfallenden Kosten in der Regel steuerlich nicht geltend gemacht werden. Es sei denn, die Ehefrau ist als Mitunternehmerin tätig, z. B. im Rahmen einer GbR. Absolviert sie das Um zu klären, ob bei Gruppenreisen ins Ausland ein ausreichender betrieblicher Bezug besteht, prüfen die Finanzämter u.a. sehr genau, ob • das Reiseprogramm auf die besonderen betrieblichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist, • ein homogener Teilnehmerkreis mit im Wesentlichen gleichartigen Interessen vorliegt, • eine straffe Organisation und eine Teilnahmeverpflichtung besteht, • die Organisation der Reise unter fachkundiger Leitung steht und • die Wochenenden oder Feiertage mit in die Gestaltung einbezogen sind. Maßgebend ist aber nicht der einzelne Punkt, sondern das Finanzamt entscheidet immer nach dem Gesamtbild, ob eine betrieblich veranlasste Studienreise vorliegt oder nicht. identische Reiseprogramm, kann sie ihre Aufwendungen im gleichen Umfang geltend machen wie ihr Mann. Welchen prozentualen Anteil die Ehefrau an der GbR hält oder wie hoch konkret ihre Gewinnbeteiligung ist, spielt dabei keine Rolle. top agrar 8/2013 45
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