Studienreisen: Der Fiskus zahlt mit

Betriebsleitung
Studienreisen:
Der Fiskus zahlt mit
Wie Sie die Kosten für eine Auslands-Studienreise richtig mit dem Finanzamt
abrechnen, erläutert Steuerberater Ralf Stephany, Bonn.
R
eisen bildet – das gilt auch für
Landwirte. Weil sie sich neue Impulse für ihren Betrieb erhoffen,
nehmen viele Landwirte an Studienreisen ins Ausland teil. Die Kosten sind zu
100 % als Betriebsausgaben absetzbar,
wenn bei der Reise ausschließlich fachliche Ziele angesteuert werden. Häufig
enthält das Programm jedoch einzelne
touristische Elemente, z. B. eine Stadtrundfahrt, einen Theaterbesuch oder
sonstige Sehenswürdigkeiten. Was dann?
Dann können Sie die entstandenen
Reisekosten regelmäßig aufteilen in
einen privaten (nicht absetzbar) und
einen betrieblichen Anteil (absetzbar).
Die Finanzverwaltung hat für diese
Aufteilung folgende Spielregeln entwickelt:
• Es gilt eine Bagatellgrenze von 10 %.
Das heißt: Liegt der „private“ Anteil der
Studienreise unter 10 %, spielt dies steuerlich keine Rolle. Sie können die gesamten Reisekosten als Betriebsausgabe
absetzen.
• Umgekehrt: Ist eine Reise überwiegend privat bedingt, liegt also die be-
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triebliche Mitveranlassung unter 10 %,
besteht ein Abzugsverbot. Die entstandenen Kosten werden vollständig dem
privaten Bereich zugerechnet.
Kosten so aufteilen:Bei vielen Aus-
lands-Studienreisen dürfte der private
Anteil unter der Bagatellgrenze liegen.
Dann ist steuerlich der Fall klar. Liegt
der private Anteil über 10 %, müssen Sie
die entstandenen Reisekosten in einen
privaten und einen betrieblichen Anteil
aufteilen.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass
die privaten und betrieblichen Programmpunkte auch tatsächlich auf­
teilbar sind, also nicht untrennbar ineinander greifen. Denn dann wäre ein
Teil­
abzug steuerlich unzulässig. Bei
Auslands-Gruppenreisen ist es aber regelmäßig möglich, die privaten und betrieblichen Zeitanteile nach Stunden zu
ermitteln und die Gesamtkosten nach
diesem Schlüssel aufzuteilen.
In bestimmten Fällen können die
Kosten für die Hin- und Rückreise sogar
in voller Höhe als Betriebsausgabe gel-
tend gemacht werden. Und zwar u.a.
dann, wenn Sie im Rahmen der Auslandsreise konkrete Geschäfte für Ihren
Betrieb tätigen. Beispiel: Ein Rinderhalter will auf einer ausländischen Auktion einige Tiere für den eigenen Betrieb
erwerben. Die Auktion ist eingebettet
in die Teilnahme an einem Fachkongress und mehreren Betriebsbesichtigungen. Das Programm vor Ort besteht
zu 75 % aus fachlichen Terminen und zu
25 % aus privaten/touristischen Anlässen. Von den Gesamtkosten in Höhe
von 1 700 € entfallen 700 € auf die Hinund Rückreise, die übrigen 1 000 € auf
das Programm vor Ort.
In diesem Fall sollte der Rinderhalter
die Kosten für die Hin- und Rückreise
in Höhe von 700 € in voller Höhe als
Betriebsausgabe geltend machen. Denn
wegen der betrieblich bedingten Teilnahme an der Auktion wären diese in
jedem Fall angefallen, so dass die privaten Reiseanteile beim Programm vor
Ort hier keine Rolle spielen.
Ergebnis: Die Hin- und Rückreise­
kosten in Höhe von 700 € wären kom-
Foto: Moritz
Programm
muss passen
Bei betrieblich veranlassten Studienreisen ins Ausland (hier z. B. Ukraine) sind die
Kosten entweder ganz oder zumindest anteilig steuerlich absetzbar.
plett steuerlich absetzbar. Von den
1 000 € für das Programm vor Ort – also
im Ausland – sind 75 % = 750 € Be­
triebsausgaben, die restlichen 250 €
sind der privaten Lebensführung zuzurechnen und damit steuerlich unbeachtlich.
Begleitet die Ehefrau den Landwirt
bei einer Auslands-Studienreise, können die auf sie entfallenden Kosten in
der Regel steuerlich nicht geltend gemacht werden. Es sei denn, die Ehefrau
ist als Mitunternehmerin tätig, z. B. im
Rahmen einer GbR. Absolviert sie das
Um zu klären, ob bei Gruppenreisen ins Ausland ein ausreichender betrieblicher Bezug besteht,
prüfen die Finanzämter u.a. sehr
genau, ob
• das Reiseprogramm auf die besonderen betrieblichen Bedürfnisse
des Teilnehmers zugeschnitten ist,
• ein homogener Teilnehmerkreis
mit im Wesentlichen gleichartigen
Interessen vorliegt,
• eine straffe Organisation und
eine Teilnahmeverpflichtung besteht,
• die Organisation der Reise unter
fachkundiger Leitung steht und
• die Wochenenden oder Feiertage
mit in die Gestaltung einbezogen
sind.
Maßgebend ist aber nicht der
einzelne Punkt, sondern das Finanzamt entscheidet immer nach
dem Gesamtbild, ob eine betrieblich veranlasste Studienreise vorliegt oder nicht.
identische Reiseprogramm, kann sie
ihre Aufwendungen im gleichen Umfang geltend machen wie ihr Mann.
Welchen prozentualen Anteil die Ehefrau an der GbR hält oder wie hoch
konkret ihre Gewinnbeteiligung ist,
spielt dabei keine Rolle.
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