Auflagen für den Karnevalsumzug 2016 in Ramsloh der KVG Ramsloh Als selbstverständlich wird angesehen, daß alle Fahrzeugführer auf Alkoholgenuß verzichten. Mit Kontrollen durch die Polizei muss jederzeit gerechnet werden. Das Werfen von Flaschen, Gläsern und anderen harten Gegenständen ist strengstens untersagt. Da wir seitens der KVG für die Straßenreinigung am Tage nach dem Umzug verantwortlich sind, muss aus Kostengründen und auch aus Rücksicht auf die Zuschauer auf das „Verteilen“ von Stroh, rohen Eiern und geschreddertem Papier verzichtet werden. Jeder Umzugsteilnehmer sollte darauf achten, daß der Abstand zu der voran gehenden bzw. fahrenden Gruppe nicht mehr als ca. 20 Meter beträgt. Für die Zuschauer ist es interessanter, wenn der Umzug lückenlos vorüber zieht als wenn zu große „Wartezeiten“ entstehen. Wir weisen darauf hin, daß der Alkoholausschank an Jugendliche unter 18 Jahren verboten ist. Das Jugendamt wird während des gesamten Umzuges Kontrollen durchführen. Aus Sicherheitsgründen dürfen nur Zugmaschinen (Traktoren) zum Einsatz kommen, die von der Größe angemessen sind. Sollten übermäßig große Traktoren eingesetzt werden, sehen wir uns gezwungen, diese vom Umzug auszuschließen. _________________________________________________________________________ Auflagen des Landkreises CLP für den Karnevalsumzug 2016 in Ramsloh Merkblatt für die Personenbeförderung auf Anhängern bei Brauchtumsveranstaltungen Fahrzeuge, die bei Brauchtumsveranstaltungen wie z.B. Karnevalsumzüge, Felderfahrten, Schützenfeste und Feuerwehrfeste eingesetzt werden, gelten als von den Vorschriften des Zulassungsverfahren nach Abs. 18. Abs. 1 StVZO befreit. Hierbei sind folgende Bedingungen zu beachten: Erfasst hiervon sind Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und deren Anhänger. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die An- und Abfahrt zu der bzw. von der Veranstaltung sowie die Dauer der Veranstaltung. Jedes Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen und darüber einen Nachweis gemäß § 18 Abs. 5 StVZO mitführen. Darüber hinaus muss jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes zugeteiltes Kennzeichen besitzen. Die 2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (2.AVO) erteilt darüber hinaus eine Ausnahmegenehmigung zum Mitführen von Personen auf Anhängern während der Brauchtumsveranstaltung, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, die nach §21 Abs. 1 StVZO grundsätzlich verboten ist. Dabei gelten folgende Auflagen und Bedingungen: Die Ladefläche von Fahrzeugen, auf denen Personen befördert werden, müssen eben, tritt- und rutschfest sein. Sichere Halteeinrichtungen, Geländer bzw. Brüstungen sowie Ein- und Ausstiege müssen vorhanden sein und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Jeder Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besitzen. Brüstungen müssen bei stehenden Personen mindesten 1,0m hoch sein. Bei sitzenden Personen und Kindern reicht eine Höhe der Brüstung von 0,8m. Sitze, Bänke und Tische müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Die Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden Belastungen standhalten. Wenn Kinder auf der Ladefläche transportiert werden, muss mindestens eine geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein. Ein- und Ausstiege sollten sich, auf die Fahrtrichtung bezogen, nur hinten befinden. Auf keinen Fall dürfen sie sich zwischen zwei miteinander verbundenen Fahrzeugen befinden. Während der Veranstaltung darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Auf den An- und Abfahrten ist eine Höchstgeschwindigkeit von 25km/h einzuhalten. Die Fahrzeugkombination ist dementsprechend gem. § 58 StVZO zu kennzeichnen. Durch angebrachte An- oder Aufbauten darf die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden. Pro Zugfahrzeug darf nur ein Anhänger gezogen werden. Für jedes Fahrzeug ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren Deckungsschutz sich auch auf die Personenbeförderung auf den Ladeflächen erstreckt. Die Kraftfahrzeugführer müssen je nach bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit der geführten Zugmaschine die Führerscheinklasse L (bis 32 km/h) oder T (bis 60 km/h) besitzen und mindesten 18 Jahre alt sein. Gebührenordnung der GEMA Leider sind wir als Veranstalter durch die GEMA gezwungen, je Gruppe eine GEMA-Gebühr zu entrichten. Dabei spielt die Größe der Musikanlage oder die Personenzahl der Gruppe keine Rolle. Diese Gebühr beträgt inkl. 7% MwSt. 20,80€. Diese Kosten können wir als Veranstalter nicht übernehmen und reichen diese somit an die Gruppen weiter. Wenn eine Gruppe sich OHNE Musik anmeldet, aber dennoch Musik dabei hat, sehen wir uns im Falle einer Kontrolle durch die GEMA gezwungen, diese Kosten inkl. Strafe an die jeweilige Gruppe weiter zu geben. Wir weisen nochmals darauf hin, das wir als KVG Ramsloh keinerlei Gewinn oder Nutzen von dieser Gebühr haben. Es ist für uns nur zusätzlicher Aufwand und erschwert die Organisation unseres traditionellen Umzuges. Siehe auch Auszug aus dem Tarifblatt der GEMA: Tarifübersicht 2015/2016 Für Karnevalisten Musiknutzung durch Narrenvereinigungen und -verbände für das Training, die Übungsstunden, Wettbewerbe und sonstige öffentliche Auftritte von Tanzgarden, Balletten, Tanzpaaren und/oder Tanzmariechen. gültig vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 bei Abschluss eines Jahresvertrages, jährlich kündbar € netto Verein mit Tanzgarde bzw. Ballett/ Zunft mit Ballett * 243,84 € Verein mit Tanzpaar * 136,92 € Verein mit Tanzmariechen * 136,92 € Verein mit Tanzgarde bzw. Ballett und Tanzpaar * 339,24 € Verein mit Tanzpaar und Tanzmariechen * 243,84 € Verein mit Tanzgarde und Tanzpaar und Tanzmariechen * 436,08 € Verein mit Tanzgarde und Tanzmariechen * 339,24 € Musiknutzung bei Umzügen gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 € netto je Wagen mit Beschallung durch Original-CDs u. Ä. * 19,44 € je mitwirkende Kapelle bzw. Spielmannszug 22,30 € * Die genannten Vergütungen enthalten sämtliche Zuschläge der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL). Alle ausgewiesenen Vergütungen sind Netto-beträge und erhöhen sich um 7 Prozent gesetzliche Umsatzsteuer. Seite 1 von 2
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