Auflagen2016

Auflagen für den Karnevalsumzug 2016 in Ramsloh der
KVG Ramsloh
 Als selbstverständlich wird angesehen, daß alle Fahrzeugführer auf Alkoholgenuß
verzichten. Mit Kontrollen durch die Polizei muss jederzeit gerechnet werden.
 Das Werfen von Flaschen, Gläsern und anderen harten Gegenständen ist strengstens
untersagt.
Da wir seitens der KVG für die Straßenreinigung am Tage nach dem Umzug
verantwortlich sind, muss aus Kostengründen und auch aus Rücksicht auf die Zuschauer
auf das „Verteilen“ von Stroh, rohen Eiern und geschreddertem Papier verzichtet werden.
 Jeder Umzugsteilnehmer sollte darauf achten, daß der Abstand zu der voran gehenden bzw.
fahrenden Gruppe nicht mehr als ca. 20 Meter beträgt.
Für die Zuschauer ist es interessanter, wenn der Umzug lückenlos vorüber zieht als wenn
zu große „Wartezeiten“ entstehen.
 Wir weisen darauf hin, daß der Alkoholausschank an Jugendliche unter 18 Jahren verboten
ist. Das Jugendamt wird während des gesamten Umzuges Kontrollen durchführen.
 Aus Sicherheitsgründen dürfen nur Zugmaschinen (Traktoren) zum Einsatz
kommen, die von der Größe angemessen sind. Sollten übermäßig große Traktoren
eingesetzt werden, sehen wir uns gezwungen, diese vom Umzug auszuschließen.
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Auflagen des Landkreises CLP für den Karnevalsumzug
2016 in Ramsloh
Merkblatt für die Personenbeförderung auf Anhängern
bei Brauchtumsveranstaltungen
Fahrzeuge, die bei Brauchtumsveranstaltungen wie z.B. Karnevalsumzüge,
Felderfahrten, Schützenfeste und Feuerwehrfeste eingesetzt werden, gelten als
von den Vorschriften des Zulassungsverfahren nach Abs. 18. Abs. 1 StVZO
befreit.
Hierbei sind folgende Bedingungen zu beachten:

Erfasst hiervon sind Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h und deren Anhänger.

Die Befreiung erstreckt sich nur auf die An- und Abfahrt zu der bzw. von der
Veranstaltung sowie die Dauer der Veranstaltung.

Jedes Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen und darüber einen
Nachweis gemäß § 18 Abs. 5 StVZO mitführen. Darüber hinaus muss jede
eingesetzte Zugmaschine ein eigenes zugeteiltes Kennzeichen besitzen.
Die 2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
(2.AVO) erteilt darüber hinaus eine Ausnahmegenehmigung zum Mitführen von
Personen auf Anhängern während der Brauchtumsveranstaltung, nicht jedoch auf
den An- und Abfahrten, die nach §21 Abs. 1 StVZO grundsätzlich verboten ist.
Dabei gelten folgende Auflagen und Bedingungen:

Die Ladefläche von Fahrzeugen, auf denen Personen befördert werden,
müssen eben, tritt- und rutschfest sein. Sichere Halteeinrichtungen, Geländer
bzw. Brüstungen sowie Ein- und Ausstiege müssen vorhanden sein und den
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

Jeder Sitz- und Stehplatz muss eine ausreichende Sicherung gegen
Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besitzen. Brüstungen
müssen bei stehenden Personen mindesten 1,0m hoch sein. Bei sitzenden
Personen und Kindern reicht eine Höhe der Brüstung von 0,8m. Sitze, Bänke
und Tische müssen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein. Die Verbindungen
müssen so ausgelegt sein, dass sie den üblicherweise im Betrieb auftretenden
Belastungen standhalten.

Wenn Kinder auf der Ladefläche transportiert werden, muss mindestens eine
geeignete erwachsene Person als Aufsicht vorhanden sein.

Ein- und Ausstiege sollten sich, auf die Fahrtrichtung bezogen, nur hinten
befinden. Auf keinen Fall dürfen sie sich zwischen zwei miteinander
verbundenen Fahrzeugen befinden.

Während der Veranstaltung darf nur in Schrittgeschwindigkeit gefahren
werden. Auf den An- und Abfahrten ist eine Höchstgeschwindigkeit von
25km/h einzuhalten. Die Fahrzeugkombination ist dementsprechend gem. §
58 StVZO zu kennzeichnen.

Durch angebrachte An- oder Aufbauten darf die Verkehrssicherheit nicht
beeinträchtigt werden.

Pro Zugfahrzeug darf nur ein Anhänger gezogen werden.

Für jedes Fahrzeug ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, deren
Deckungsschutz sich auch auf die Personenbeförderung auf den Ladeflächen
erstreckt.

Die Kraftfahrzeugführer müssen je nach bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit der geführten Zugmaschine die Führerscheinklasse L
(bis 32 km/h) oder T (bis 60 km/h) besitzen und mindesten 18 Jahre alt sein.
Gebührenordnung der GEMA
Leider sind wir als Veranstalter durch die GEMA gezwungen, je Gruppe eine
GEMA-Gebühr zu entrichten. Dabei spielt die Größe der Musikanlage oder die
Personenzahl der Gruppe keine Rolle. Diese Gebühr beträgt inkl. 7% MwSt.
20,80€. Diese Kosten können wir als Veranstalter nicht übernehmen und reichen
diese somit an die Gruppen weiter. Wenn eine Gruppe sich OHNE Musik
anmeldet, aber dennoch Musik dabei hat, sehen wir uns im Falle einer Kontrolle
durch die GEMA gezwungen, diese Kosten inkl. Strafe an die jeweilige Gruppe
weiter zu geben.
Wir weisen nochmals darauf hin, das wir als KVG Ramsloh keinerlei
Gewinn oder Nutzen von dieser Gebühr haben. Es ist für uns nur
zusätzlicher Aufwand und erschwert die Organisation unseres
traditionellen Umzuges.
Siehe auch Auszug aus dem Tarifblatt der GEMA:
Tarifübersicht 2015/2016
Für Karnevalisten
Musiknutzung durch Narrenvereinigungen und -verbände für das Training, die Übungsstunden,
Wettbewerbe und sonstige öffentliche Auftritte von Tanzgarden, Balletten, Tanzpaaren und/oder
Tanzmariechen.
gültig vom 01.04.2015 bis 31.03.2016
bei Abschluss eines Jahresvertrages, jährlich kündbar
€ netto
Verein mit Tanzgarde
bzw. Ballett/ Zunft mit Ballett *
243,84 €
Verein mit Tanzpaar *
136,92 €
Verein mit Tanzmariechen *
136,92 €
Verein mit Tanzgarde
bzw. Ballett und Tanzpaar *
339,24 €
Verein mit Tanzpaar und Tanzmariechen *
243,84 €
Verein mit Tanzgarde
und Tanzpaar und Tanzmariechen *
436,08 €
Verein mit Tanzgarde und Tanzmariechen *
339,24 €
Musiknutzung bei Umzügen
gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2015
€ netto
je Wagen mit Beschallung durch
Original-CDs u. Ä. *
19,44 €
je mitwirkende Kapelle
bzw. Spielmannszug
22,30 €
* Die genannten Vergütungen enthalten sämtliche Zuschläge der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL). Alle ausgewiesenen Vergütungen sind
Netto-beträge und erhöhen sich um 7 Prozent gesetzliche Umsatzsteuer.
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