Factsheet: Unternehmensgründung in Neuseeland Zusammengestellt von: Hesketh Henry Level 14, PwC Tower 188 Quay Street Auckland 1010 Tel: +64 9 375 8700 Fax: +64 9 309 4494 www.heskethhenry.co.nz Allgemein Unternehmen oder Konzerne aus Übersee haben folgende Möglichkeiten eine Geschäftspräsenz in Neuseeland zu gründen: Die Registrierung einer Niederlassung eines Unternehmens aus Übersee (=branch); oder die Eingliederung einer örtlichen Tochtergesellschaft oder die Akquise eines in Neuseeland registrierten Unternehmens, was dann eine Tochtergesellschaft des Unternehmens aus Übersee werden würde. Zudem gibt es weitere Möglichkeiten für Unternehmen aus Übersee, um ein Unternehmen in Neuseeland zu gründen, z.B. ein haftungsbeschränktes Unternehmen, eine sogenannte „limited partnership (Ltd)“. Die Registrierung einer Niederlassung oder Tochtergesellschaft ist aufgrund einer vor kurzem durchgeführten Anpassung des neuseeländischen „Companies Act 1993“ zeitintensiver geworden. Einzelheiten dazu wie folgt: Niederlassung oder Tochtergesellschaft Die Entscheidung ob eine Niederlassung eines Unternehmens aus Übersee durch die Registrierung des Unternehmens aus Übersee oder die Eingliederung oder die Akquise einer neuseeländischen Tochtergesellschaft erfolgt, hängt u.a. von der rechtlichen Struktur, sowie steuerlichen (sowohl in Neuseeland wie auch in Übersee) und betrieblichen Überlegung ab. Eine haftungsbeschränkte Tochtergesellschaft ist nur begrenzt haftungsbeschränkt, was Unternehmensaktivitäten in Neuseeland betrifft. Diese Regelung trifft nicht auf eine Niederlassung zu, da es sich dabei nicht um eine eigenständige rechtliche Einheit des Unternehmens aus Übersee handelt. Es können u.U. zusätzliche Kosten bezüglich der Registrierung einer Niederlassung entstehen, insbesondere wenn die Gründungsunterlagen des Unternehmens aus Übersee nicht in englischer Sprache verfasst sind. Dokumente dieser Art müssen ins Englische übersetzt werden. Registrierung einer Niederlassung Establishing an Enterprise in NZ_HH_GER.docx 2 Ein Unternehmen aus Übersee, das seine Niederlassung in Neuseeland registrieren möchte, muss zunächst den Firmennamen im neuseeländischen „Registrar of Companies“ reservieren. Anschließend muss ein Antrag auf Registrierung spätestens 10 Arbeitstage nach Aufnahme der Geschäftstätigkeiten in Neuseeland eingereicht werden. Die Registrierung muss die vollständigen Namen und die Privatanschriften der Direktoren des Unternehmens aus Übersee und die Adresse des Unternehmens der neuseeländischen Niederlassung aufweisen. Zudem muss der Gründungsnachweis des Unternehmens aus Übersee, der vollständige Name und die vollständige Anschrift von wenigstens einer in Neuseeland ansässigen Person beigefügt werden, die befugt ist, Unterlagen im Namen des Unternehmens aus Übersee in Empfang zu nehmen. Der Antrag auf Registrierung muss mit einer beglaubigten Kopie der Gründungsunterlagen des Unternehmens aus Übersee eingereicht werden. Gründung einer Tochtergesellschaft Mit dem 1. Mai 2015 tritt eine neue Regelung in Kraft, die besagt, dass alle in Neuseeland neugegründeten Unternehmen mindestens einen Direktor haben, der entweder in Neuseeland oder einem sogenannten Vollstreckungsland (= „enforcement country“) lebt. Direktoren, die in einem Vollstreckungsland leben müssen zudem Direktor eines Unternehmens in ebendiesem Land sein dieses Unternehmen darf nicht die Niederlassung eines weiteren Unternehmens aus Übersee sein. Derzeit ist nur Australien als sogenanntes Vollstreckungsland aufgeführt. Alle bereits bestehenden Unternehmen haben 180 Tage, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, effektiv bis zum 29.10.2015. Die Änderung bedeutet ebenfalls, dass neben Einzelheiten zur HoldingDachgesellschaft einer neuseeländischen Tochtergesellschaft der Geburtstag und –ort des Direktors bekannt gegeben werden muss. Eine in Neuseeland gegründete Niederlassung muss wenigstens einen Shareholder und einen Direktor haben. Neuseeländische Unternehmen ordnen den Anteilen keinen Nenn- oder Nominalwert zu. Im Gegensatz zu z.B. Deutschland, wo eine Mindesteinlage von EUR 25.000 geleistet werden muss, besteht in Neuseeland keine Auflage in Bezug auf die Mindesteinlage und Mindeststücklung der Anteile bei der Gründung eines haftungsbeschränkten Unternehmens. Der Firmenvorstand legt den Ausgabepreis der Anteile eines haftungsbeschränkten Unternehmens fest. Die Anteile müssen sowohl für das Unternehmen wie auch einem Shareholder gerecht und angemessen sein. Shareholder müssen der Anteilszuweisung zustimmen und dem Ausgabepreis zu dem von dem Unternehmen festgelegten Zeitpunkt zahlen. Nachdem die Einlage gezahlt ist müssen keine weiteren [finanziellen] Verpflichtungen seitens der Shareholder eingegangen werden. Wie bei der Gründung einer Niederlassung, muss bei der Gründung einer Tochtergesellschaft ein Antrag auf Registrierung des Firmennamens eingereicht werden. Nachdem der Name der Tochtergesellschaft formell bestätigt worden ist müssen folgende Angaben und Dokumente- zur Gründung eingereicht werden: Einzelheiten zu den Direktoren und Shareholdern zusammen mit der von jedem Direktor und Shareholder unterzeichneten Zustimmungserklärung; Eine Kopie der Unternehmenskonstitution, wenn diese vorgeschlagen wird. Sollte es keine Konstitution geben, gelten die generellen Vorschriften des neuseeländischen „Companies Act 1993“. Das Unternehmen ist in solchen Fällen nicht handlungsbemächtigt, was anders wäre, wenn eine Konstitution zu Grunde läge. Dazu zählt u.a. das Abschließen von 3 Haftpflichtversicherungen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder; Einzelheiten zu einer Zustelladresse für Dokumente und eine Büroanschrift, die beide in Neuseeland sein müssen, sowie eine Adresse für Kommunikationszwecke mit dem Unternehmen; Angaben zum Geburtstag und-ort jeden Direktors (gültig ab dem 01.05.2015 für Neugründungen nach diesem Datum und gültig ab dem 01.07.2015 für vor dem 01.05.2015 gegründete Unternehmen); Sollte ein Direktor in einem sogenannten Vollstreckungsland leben, Einzelheiten zu dem Unternehmen im Vollstreckungsland, von dem der Direktor ebenfalls ein Direktor ist (gültig ab dem 01.05.2015 für Neugründungen nach diesem Datum und gültig ab dem 29.10.2015 für bestehende Unternehmen); Angaben zur vorgeschlagenen Muttergesellschaft des gegründeten Unternehmens (gültig ab dem 01.05.2015 für Neugründungen nach diesem Datum und gültig ab dem 01.07.2015 für bereits bestehende Unternehmen). Die Informationen zum Unternehmen müssen den Namen, die Registrierungsnummer und das Registrierungsland beinhalten; und Zusätzliche weitere Dokumente und Einzelheiten, die von dem New Zealand Companies Office (= in etwa neuseeländische Handelsregister) angefordert werden. Dies kann u.a. die Bestätigung von Personendaten der Direktoren und Shareholder sein, z.B. in Form beglaubigter Passkopien und Rechnungen von Versorgungsunternehmen als Nachweis der Identität und Privatanschrift des Direktors. Anforderungen des “Overseas Investment Office” Das neuseeländische „Overseas Investment Act 2005” legt fest, dass bestimmte Investitionen von Ausländern vom neuseeländischen „Overseas Investment Office“ genehmigt werden müssen. Solch eine Genehmigung ist u.a. erforderlich, wenn eine Person aus Übersee einen Anteil von 25% oder mehr an ökologisch sensibler Fläche (=“sensitive land“) erwirbt (Beispiele ökologisch sensibler Flächen: Erwerb einer Fläche von mehr als 0,2 ha, die direkt an Küstenvorland grenzt oder eine Fläche in bestimmten Naturschutzgebieten, die die Größe von 0,4 ha überschreitet; grundsätzlich Flächengrößen von mehr als 5 ha oder - auf manchen Inseln - wenn die Flächengröße 0,4 ha überschreitet). Des Weiteren, wenn eine Person aus Übersee 25% oder mehr an erheblichem Unternehmensvermögen investiert. Gleiches gilt, sollte eine Person einen bestehenden Anteil an einem Unternehmensanteil auf über 25% erhöhen. Allgemein gilt dies, wenn eine Transaktion einen Wert von NZ$ 100 Mio. oder derzeit NZ$ 477 im Verhältnis zu australischen Investoren, die nicht staatliche Investoren sind. Dieses Dokument bietet einen umfassenden Überblick zur Unternehmensgründung in Neuseeland ist nur als erster Ansatzpunkt zu betrachten. Es wird empfohlen sich ordentlich rechtlichen Rat vor der Unternehmensgründung einzuholen. 4 Kontakt Hesketh Henry: Julika Wahlmann-Smith – Rechtsanwältin Phone: +64 9 375 8719 Fax: +64 9 365 5219 Email: [email protected] AHK Neuseeland: Anne Schettler - Manager Consulting Services Phone: +64 9 304 0702 Fax: +64 9 309 0209 Email: [email protected]
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