Factsheet: Unternehmensgründung in Neuseeland

Factsheet: Unternehmensgründung in Neuseeland
Zusammengestellt von:
Hesketh Henry
Level 14, PwC Tower
188 Quay Street
Auckland 1010
Tel: +64 9 375 8700
Fax: +64 9 309 4494
www.heskethhenry.co.nz
Allgemein
Unternehmen oder Konzerne aus Übersee haben folgende Möglichkeiten eine Geschäftspräsenz in
Neuseeland zu gründen:


Die Registrierung einer Niederlassung eines Unternehmens aus Übersee (=branch); oder
die Eingliederung einer örtlichen Tochtergesellschaft oder die Akquise eines in Neuseeland
registrierten Unternehmens, was dann eine Tochtergesellschaft des Unternehmens aus
Übersee werden würde.
Zudem gibt es weitere Möglichkeiten für Unternehmen aus Übersee, um ein Unternehmen in
Neuseeland zu gründen, z.B. ein haftungsbeschränktes Unternehmen, eine sogenannte „limited
partnership (Ltd)“.
Die Registrierung einer Niederlassung oder Tochtergesellschaft ist aufgrund einer vor kurzem
durchgeführten Anpassung des neuseeländischen „Companies Act 1993“ zeitintensiver geworden.
Einzelheiten dazu wie folgt:
Niederlassung oder Tochtergesellschaft
Die Entscheidung ob eine Niederlassung eines Unternehmens aus Übersee durch die Registrierung
des Unternehmens aus Übersee oder die Eingliederung oder die Akquise einer neuseeländischen
Tochtergesellschaft erfolgt, hängt u.a. von der rechtlichen Struktur, sowie steuerlichen (sowohl in
Neuseeland wie auch in Übersee) und betrieblichen Überlegung ab. Eine haftungsbeschränkte
Tochtergesellschaft ist nur begrenzt haftungsbeschränkt, was Unternehmensaktivitäten in
Neuseeland betrifft. Diese Regelung trifft nicht auf eine Niederlassung zu, da es sich dabei nicht um
eine eigenständige rechtliche Einheit des Unternehmens aus Übersee handelt.
Es können u.U. zusätzliche Kosten bezüglich der Registrierung einer Niederlassung entstehen,
insbesondere wenn die Gründungsunterlagen des Unternehmens aus Übersee nicht in englischer
Sprache verfasst sind. Dokumente dieser Art müssen ins Englische übersetzt werden.
Registrierung einer Niederlassung
Establishing an Enterprise in NZ_HH_GER.docx
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Ein Unternehmen aus Übersee, das seine Niederlassung in Neuseeland registrieren möchte, muss
zunächst den Firmennamen im neuseeländischen „Registrar of Companies“ reservieren.
Anschließend muss ein Antrag auf Registrierung spätestens 10 Arbeitstage nach Aufnahme der
Geschäftstätigkeiten in Neuseeland eingereicht werden.
Die Registrierung muss die vollständigen Namen und die Privatanschriften der Direktoren des
Unternehmens aus Übersee und die Adresse des Unternehmens der neuseeländischen Niederlassung
aufweisen. Zudem muss der Gründungsnachweis des Unternehmens aus Übersee, der vollständige
Name und die vollständige Anschrift von wenigstens einer in Neuseeland ansässigen Person
beigefügt werden, die befugt ist, Unterlagen im Namen des Unternehmens aus Übersee in Empfang
zu nehmen. Der Antrag auf Registrierung muss mit einer beglaubigten Kopie der
Gründungsunterlagen des Unternehmens aus Übersee eingereicht werden.
Gründung einer Tochtergesellschaft
Mit dem 1. Mai 2015 tritt eine neue Regelung in Kraft, die besagt, dass alle in Neuseeland
neugegründeten Unternehmen mindestens einen Direktor haben, der entweder in Neuseeland oder
einem sogenannten Vollstreckungsland (= „enforcement country“) lebt. Direktoren, die in einem
Vollstreckungsland leben müssen zudem Direktor eines Unternehmens in ebendiesem Land sein dieses Unternehmen darf nicht die Niederlassung eines weiteren Unternehmens aus Übersee sein.
Derzeit ist nur Australien als sogenanntes Vollstreckungsland aufgeführt. Alle bereits bestehenden
Unternehmen haben 180 Tage, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden, effektiv bis zum
29.10.2015. Die Änderung bedeutet ebenfalls, dass neben Einzelheiten zur HoldingDachgesellschaft einer neuseeländischen Tochtergesellschaft der Geburtstag und –ort des Direktors
bekannt gegeben werden muss.
Eine in Neuseeland gegründete Niederlassung muss wenigstens einen Shareholder und einen
Direktor haben. Neuseeländische Unternehmen ordnen den Anteilen keinen Nenn- oder
Nominalwert zu. Im Gegensatz zu z.B. Deutschland, wo eine Mindesteinlage von EUR 25.000
geleistet werden muss, besteht in Neuseeland keine Auflage in Bezug auf die Mindesteinlage und
Mindeststücklung der Anteile bei der Gründung eines haftungsbeschränkten Unternehmens. Der
Firmenvorstand legt den Ausgabepreis der Anteile eines haftungsbeschränkten Unternehmens fest.
Die Anteile müssen sowohl für das Unternehmen wie auch einem Shareholder gerecht und
angemessen sein. Shareholder müssen der Anteilszuweisung zustimmen und dem Ausgabepreis zu
dem von dem Unternehmen festgelegten Zeitpunkt zahlen. Nachdem die Einlage gezahlt ist müssen
keine weiteren [finanziellen] Verpflichtungen seitens der Shareholder eingegangen werden.
Wie bei der Gründung einer Niederlassung, muss bei der Gründung einer Tochtergesellschaft ein
Antrag auf Registrierung des Firmennamens eingereicht werden. Nachdem der Name der
Tochtergesellschaft formell bestätigt worden ist müssen folgende Angaben und Dokumente- zur
Gründung eingereicht werden:

Einzelheiten zu den Direktoren und Shareholdern zusammen mit der von jedem Direktor
und Shareholder unterzeichneten Zustimmungserklärung;

Eine Kopie der Unternehmenskonstitution, wenn diese vorgeschlagen wird. Sollte es keine
Konstitution geben, gelten die generellen Vorschriften des neuseeländischen „Companies
Act 1993“. Das Unternehmen ist in solchen Fällen nicht handlungsbemächtigt, was anders
wäre, wenn eine Konstitution zu Grunde läge. Dazu zählt u.a. das Abschließen von
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Haftpflichtversicherungen für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder;

Einzelheiten zu einer Zustelladresse für Dokumente und eine Büroanschrift, die beide in
Neuseeland sein müssen, sowie eine Adresse für Kommunikationszwecke mit dem
Unternehmen;

Angaben zum Geburtstag und-ort jeden Direktors (gültig ab dem 01.05.2015 für
Neugründungen nach diesem Datum und gültig ab dem 01.07.2015 für vor dem 01.05.2015
gegründete Unternehmen);

Sollte ein Direktor in einem sogenannten Vollstreckungsland leben, Einzelheiten zu dem
Unternehmen im Vollstreckungsland, von dem der Direktor ebenfalls ein Direktor ist (gültig
ab dem 01.05.2015 für Neugründungen nach diesem Datum und gültig ab dem 29.10.2015
für bestehende Unternehmen);

Angaben zur vorgeschlagenen Muttergesellschaft des gegründeten Unternehmens (gültig ab
dem 01.05.2015 für Neugründungen nach diesem Datum und gültig ab dem 01.07.2015 für
bereits bestehende Unternehmen). Die Informationen zum Unternehmen müssen den
Namen, die Registrierungsnummer und das Registrierungsland beinhalten; und

Zusätzliche weitere Dokumente und Einzelheiten, die von dem New Zealand Companies
Office (= in etwa neuseeländische Handelsregister) angefordert werden. Dies kann u.a. die
Bestätigung von Personendaten der Direktoren und Shareholder sein, z.B. in Form
beglaubigter Passkopien und Rechnungen von Versorgungsunternehmen als Nachweis der
Identität und Privatanschrift des Direktors.
Anforderungen des “Overseas Investment Office”
Das neuseeländische „Overseas Investment Act 2005” legt fest, dass bestimmte Investitionen von
Ausländern vom neuseeländischen „Overseas Investment Office“ genehmigt werden müssen. Solch
eine Genehmigung ist u.a. erforderlich, wenn eine Person aus Übersee einen Anteil von 25% oder
mehr an ökologisch sensibler Fläche (=“sensitive land“) erwirbt (Beispiele ökologisch sensibler
Flächen: Erwerb einer Fläche von mehr als 0,2 ha, die direkt an Küstenvorland grenzt oder eine
Fläche in bestimmten Naturschutzgebieten, die die Größe von 0,4 ha überschreitet; grundsätzlich
Flächengrößen von mehr als 5 ha oder - auf manchen Inseln - wenn die Flächengröße 0,4 ha
überschreitet).
Des Weiteren, wenn eine Person aus Übersee 25% oder mehr an erheblichem
Unternehmensvermögen investiert. Gleiches gilt, sollte eine Person einen bestehenden Anteil an
einem Unternehmensanteil auf über 25% erhöhen. Allgemein gilt dies, wenn eine Transaktion einen
Wert von NZ$ 100 Mio. oder derzeit NZ$ 477 im Verhältnis zu australischen Investoren, die nicht
staatliche Investoren sind.
Dieses Dokument bietet einen umfassenden Überblick zur Unternehmensgründung in Neuseeland
ist nur als erster Ansatzpunkt zu betrachten. Es wird empfohlen sich ordentlich rechtlichen Rat vor
der Unternehmensgründung einzuholen.
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Kontakt
Hesketh Henry:
Julika Wahlmann-Smith – Rechtsanwältin
Phone: +64 9 375 8719
Fax: +64 9 365 5219
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AHK Neuseeland:
Anne Schettler - Manager Consulting Services
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