Schwaigern (Vorderer Berg) 02.03.16 Vorl

Landratsamt Heilbronn – Flurneuordnungsamt
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Schwaigern (Vorderer Berg)
Landkreis Heilbronn
B e s c hl u s s
vom 02.03.2016
1.
Vorläufige Anordnung (Besitzregelung)
Zur Durchführung des Rebenaufbaus und zur Bewirtschaftung der neu eingeteilten
Flächen im Rebenaufbaugebiet ordnet das Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, nach Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft aufgrund
von § 36 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I
S. 546) - FlurbG - Folgendes an:
1.1 Besitz und Nutzung der Grundstücksflächen, die in der Besitzregelungskarte
(alt) Stand: 22.12.2014, bezeichnet sind, werden
der Teilnehmergemeinschaft, soweit ihr Besitz und Nutzung durch die vorläufige Anordnung vom 22.12.2014 zugewiesen waren,
zum 01.04.2016
teilweise entzogen.
Die Besitzregelungskarte (alt) Stand: 22.12.2014 ist Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung.
1.2 Den Beteiligten wird in Bereichen der nach Nr. 1.1 entzogenen Flächen
ab 01.04.2016
Besitz und Nutzung entsprechend der in der Besitzregelungskarte (neu)
Stand: 02.03.2016 enthaltenen Neueinteilung zugewiesen.
Jeder betroffene Teilnehmer hat eine Mitteilung über seine neuen Wirtschaftsflächen erhalten, aus der die Blocknummer, die ungefähre Flächengröße, die Zeilenanzahl und die Lage ersichtlich sind.
Die Wirtschaftsflächen sind in der Besitzregelungskarte (neu) Stand:
02.03.2016 unter Angabe der Blocknummer und der Flurstücksnummer sowie der ungefähren Größe dargestellt. Die Grenzen der Wirtschaftsflächen
werden bis zum 01.04.2106 örtlich abgesteckt (verpflockt) und durch Anschrieb der Blocknummer bezeichnet. Die Besitzregelungskarte (neu) Stand:
02.03.2016 ist Bestandteil dieser Anordnung.
1.3 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen auf
den vorläufig zu Besitz und Nutzung übertragenen Wirtschaftsflächen nur mit
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Zustimmung des Landratsamts Heilbronn, Flurneuordnungsamt errichtet
werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). Entgegen dieser Bestimmung hergestellte
Anlagen können im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das
Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, kann den früheren Zustand
nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung
dienlich ist.
2.
Vollziehungsanordnung
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl. I
S. 17) - VwGO - wird die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung (siehe
1.) angeordnet.
3.
Hinweise
3.1 Soweit Bauwerke, Bäume, Sträucher usw. den Besitzer wechseln, werden
diese bewertet. Die Erstattungs- und Abfindungsbeträge dafür werden im
Flurbereinigungsplan festgesetzt.
Die Besitzregelungskarten (alt) Stand: 22.12.2014 und (neu) Stand
02.03.2016 liegen zur Einsichtnahme für die Beteiligten ab der öffentlichen
Bekanntmachung dieses Beschlusses für einen Monat im Rathaus in
Schwaigern, Weststraße 1, während den dort üblichen Sprechzeiten aus.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Besitzregelungskarte auf
der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung
(flurneuordnung.lgl-bw.de) unter Aktuelle Verfahren beim betreffenden Verfahren eingesehen werden.
3.2 Im Jahre 2016 ist die endgültige Herstellung der Wege durch die Teilnehmergemeinschaft geplant. Während dieser Zeit ist die Zufahrt zu den Rebflächen eingeschränkt.
3.3 Lesesteine, Wurzelstöcke und dergl. aus dem Herrichten der Wirtschaftsflächen dürfen nicht in die Wege eingebracht werden. Zur Ablagerung der Lesesteine stellt die Teilnehmergemeinschaft kurzzeitig eine Fläche zur Verfügung. Die genaue Lage ist aus der Besitzregelungskarte (neu) Stand:
02.03.2016 ersichtlich. Bei Zuwiderhandlung werden die Zusatzkosten dem
Verursacher auferlegt.
3.4 Zur Vermeidung von Erosionsschäden an den gemeinschaftlichen Anlagen
(Wege und Gräben) sind rechtzeitig auf den Abfindungsflächen erosionsmindernde Maßnahmen vorzunehmen um Schäden an den Rebflächen, den
Wegen und Gräben zu vermeiden.
3.5 Die maschinelle Bearbeitung des Zwischenraumes benachbarter Grenzzeilen
im Rebenaufbaugebiet ist zulässig, wenn diese parallel verlaufen.
3.6 Beim Anlegen der Unterstützungseinrichtungen bzw. bei der Auspflanzung
der Reben entlang der Weggrenze muss ein Mindestabstand von 1,0 m eingehalten werden. Abweichend von dieser dauerhaften Regel muss bis
zum Abschluss der Wegbauarbeiten im Jahr 2016 der Abstand 2,50 m
betragen. Beim Ausbau der Wege ist die vorübergehende Ablagerung von
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Erde und Bauaushub auf den angrenzenden Grundstücken von den betroffenen Besitzern zu dulden.
4.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der
Bekanntgabe schriftlich beim Landratsamt Heilbronn, 74064 Heilbronn oder zur
Niederschrift beim Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, Lerchenstraße
40, 74072 Heilbronn, Widerspruch erheben.
Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, muss er innerhalb dieser Frist beim
Landratsamt Heilbronn eingegangen sein.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
5.
Begründung
Zu 1.
Aufgrund der vorläufigen Anordnung vom 22.12.2014 wurden den früheren Berechtigten Besitz und Nutzung der Grundstücke innerhalb des Rebenaufbaugebietes ganz oder teilweise entzogen. Nunmehr ist das zum Rebenaufbau vorgesehene Gelände planiert und rigolt. Die Wege sind derzeit noch als Erdwege angelegt
und können als Zufahrt zu den Wirtschaftsflächen benützt werden. Die endgültige
Herstellung der Wege und damit die Befestigung stehen noch aus und ist für den
Sommer 2016 geplant. Trotzdem ist die Zufahrt zu den Rebflächen möglich, wenn
auch während der Bauphase der Wege eingeschränkt. Um den Zeitraum des Ertragsausfalles für die Berechtigten kurz zu halten, ist es dringend erforderlich, die
Fläche wieder zu bepflanzen, insbesondere den vorgesehenen Rebenaufbau
durchzuführen. Die Zuweisung von Besitz und Nutzung für die neuen Wirtschaftsflächen im Rebenaufbaugebiet muss daher vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans erfolgen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu diesen
Bestimmungen gehört.
Zu 2.
Der Rebenaufbau kann wirtschaftlich sinnvoll nur im Frühjahr ausgeführt werden.
Er wird mit öffentlichen Mitteln gefördert. Jede Verzögerung bedeutet einen Zeitverlust und einen Ertragsausfall von mindestens einem Jahr. Die sofortige Übernahme von Besitz und Nutzung der neuen Wirtschaftsflächen liegt daher sowohl
im überwiegenden Interesse der Teilnehmer als auch im öffentlichen Interesse.
Die sofortige Vollziehung ist daher anzuordnen.
gez. Bopp
Amtsleiter
DS