Posseth

Lärm im Gesundheitswesen - Gesetzliche und normative
Grundlagen
W. Posseth Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, Österreich
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (AschG)
Im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist im § 65 unter anderem angeführt, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, wenn die Arbeitnehmer einer Lärmgefährdung ausgesetzt sind, die Lärmeinwirkung auf
das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken.
Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
Die konkreten Anforderungen bezüglich Lärm und Akustik sind aufbauend auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in der Verordnung für Lärm- und Vibrationen (VOLV) ausgeführt. Lärm ist in der
VOLV als jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich definiert. Die VOLV gibt sowohl Expositionsgrenzwerte für gesundheitsgefährdenden Lärm als auch Grenzwerte für störenden Lärm in bestimmten Räumen an.
Als gesundheitsgefährdend wird Lärm ab einem Lärmexpositionspegel von 80 dB bezeichnet. Der
Lärmexpositionspegel LA,EX,8h oder LA,EX,40h ist der A-bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel
LA,eq über einen Beurteilungszeitraum von einem Arbeitstag (8h) oder bei Lärmexpositionen, die von
einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, über einen Beurteilungszeitraum von einer Arbeitswoche (40h).
Es gelten folgende Auslösewerte und Grenzwerte für gehörgefährdeten Lärm:
•
Lärm mit individuell nicht gänzlich auszuschließender Gehörgefährdung über den Auslösewerten
LA,EX,8h > 80 dB bzw. LC,peak > 135 dB
•
Lärm mit statistisch relevanter Gehörgefährdung
LA,EX,8h > 85 dB bzw. LC,peak > 137 dB.
über
den
Expositionsgrenzwerten
Weiters sind in der VOLV Grenzwerte für störenden Lärm für bestimmte Räume und Tätigkeiten angegeben. Für die Störwirkung von Lärm ist die Höhe des Beurteilungspegels LA,r maßgeblich. Der
Beurteilungspegel LA,r stellt einen Lärmexpositionspegel wie für gehörgefährdenden Lärm, jedoch mit
der Möglichkeit von Zuschlägen für die Impuls- oder Tonhaltigkeit, dar.
Es gelten folgende Grenzwerte für störenden Lärm:
•
In Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden, darf der Beurteilungspegel LA,r maximal 50 dB erreichen.
•
In Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Wohnräumen darf der Beurteilungspegel LA,r maximal 50 dB erreichen.
•
Bei einfachen Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten darf der Beurteilungspegel LA,r
maximal 65 dB erreichen.
Es ist im Falle der Möglichkeit einer Überschreitung eines Grenzwertes eine repräsentative Messung
von fachkundigen Personen mit geeichten Messgeräten vorzunehmen. Als fachliche Grundlage für die
Messungen ist die Richtlinie Nr. 3 Blatt 2 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung
(Routinemessungen) [1] oder die ÖNORM EN ISO 9612 (Ingenieursmethode mit erhöhter Genauigkeit) [2] zu empfehlen.
Lärm außerhalb des hörbaren Frequenzbereiches (Infraschall, Ultraschall) wird in der VOLV nicht
betrachtet. Für diese Art von Lärm gibt es in Österreich keine rechtlich verbindlichen Grenzwerte.
Während Infraschall in Gesundheitsberufen üblicherweise nicht auftritt, wird Ultraschall bei der Diagnostik, bei der physikalischen Therapie sowie im Laborbereich verwendet. Als Grundlage für die Mes-
sung, Bewertung, Beurteilung und Minderung von Ultraschall am Arbeitsplatz kann die VDI-Richtlinie
3766 [3] herangezogen werden.
Lärmquellen und mögliche Maßnahmen zur Lärmminderung in Krankenhäusern:
Maßnahmen an der Quelle: Zur Lärmminderung sollten primär Geräte mit möglichst geringer Schallemission verwendet werden. Vorgaben zur Schallemission medizinischer Geräte sind in der EU Medizinprodukterichtlinie sowie in der ÖVE/ÖNORM EN 60601-1 [4] angegeben. Für die akustische Auslegung von Raumklimaanlagen sind in der ÖNORM EN 15251 [5] Richtwerte für Krankenhäuser angegeben.
Bauliche und raumakustische Maßnahmen: Wenn keine Maßnahmen an den Quellen möglich sind
können bauliche und raumakustische Maßnahmen ausgeführt werden. Dies ist häufig in Laborräumen
der Fall, wo eine störende Lärmbelastung durch den Betrieb der Laborgeräte auftritt, aber üblicherweise keine nachträglichen Maßnahmen an den Geräten selbst möglich sind. Durch ganzes oder teilweises Belegen der Decke, aber auch teilweise der Wände mit schallabsorbierenden Materialien lassen sich Reflexionen stark reduzieren. Auf diese Weise verringert man die Schallübertragung von
einem Teilbereich des Raumes in den Anderen. Der Lärm von weiter entfernten Schallquellen wird
dadurch erheblich reduziert, die Kommunikation durch Fremdgeräusche aus der Ferne weniger gestört und die Effektivität von Schallabschirmungen erhöht. In Krankenhäusern sind dabei speziell die
Hygieneanforderungen an das schallabsorbierendes Material zu beachten. Raumakustische Vorgaben
sind in der VOLV selbst und in der ÖNORM B 8115 Teil 3 enthalten.
Gehörschutz: Die Verwendung von persönlichem Gehörschutz ist bei medizinischen Tätigkeiten üblicherweise nicht erforderlich. Für das zeitweise Auftreten von hohen Schallpegeln z.B. bei Schockwellentherapie kann für den Zeitraum der Behandlung Gehörschutz (wie z.B. Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel) verwendet werden.
Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
In der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung PSA-V sind Anforderungen für die Verwendung und
Auswahl für Gehörschutz wie z.B. Beachtung der Einflüsse der Arbeitsumgebung, Beachtung medizinische Auffälligkeiten, Hören von Signalen bei Verwendung von Gehörschutz e.t.c. enthalten.
Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ)
In der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung ist die Durchführung der verpflichtenden Untersuchungen bei gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung beschrieben. Es ist vor Aufnahme der gehörgefährdenden Tätigkeit eine Eignungsuntersuchung, welche unter anderem einen Otoskopischen
Befund und ein Tonschwellenaudiogramm umfasst, erforderlich. Danach ist alle fünf Jahre oder bei
Auffälligkeiten alle zweieinhalb Jahre eine wiederkehrende Untersuchung mit einem Tonschwellenaudiogramm erforderlich.
Richtwerte für die Lärmbelastung in den Patientenbereichen
Für die Lärmbelastung in den Patientenbereichen sind Richtwerte in den „Guidelines für Community
Noise“ der WHO und in der „Information in levels of Environmental noise“ der U.S. Environmental
protections agency angegeben. Die Richtwerte mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von
bis zu 45 dB sind in der Praxis meist nicht einhaltbar.
Literaturverzeichnis
1. ÖAL Richtlinie Nr. 3 Blatt 2 Schalltechnische Grundlagen von Lärm – Lärm am Arbeitsplatz
2. ÖNORM EN ISO 9612 Akustik – Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz (Ingenieurverfahren)
3. VDI-Richtlinie 3766 Ultraschall Arbeitsplatz Messung, Bewertung, Beurteilung und Minderung
4. ÖVE/ÖNORM EN 60601-1 Medizinische elektrische Geräte Teil 1
5. ÖNORM EN 15251 Eignungsparameter für das Raumklima zur Auslegung und Bewertung der Energieeffizienz von Gebäuden
6. ÖNORM B 8115-3 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau Teil 3: Raumakustik