Europäische Kommission - Factsheet Vertragsverletzungsverfahren im September: wichtigste Beschlüsse Brüssel, 24. September 2015 Vertragsverletzungsverfahren im September: wichtigste Beschlüsse I. Nach Mitgliedstaaten EUPolitikfeld/ Land AT BE BG CY CZ DE DK EE EL ES FR HU IE LT LU LV MT PL RO SE SI SL Insgesamt Bes chä ftig ung Mig Mo Ste , rati bilit uer Kli Soz Um on ät n mas Ene iale wel und und und chu rgie s t Inn Ver Zoll tz und ere keh uni Int s* r on egr atio n 1 1 2 3 2 1 2 2 1 1 1 1 2 3 1 1 3 1 2 1 2 1 2 1 2 2 1 2 2 1 2 1 2 2 1 1 1 2 3 41 5 3 Ins ges amt 2 2 3 3 2 4 1 3 4 4 4 2 1 3 2 2 3 2 4 2 2 1 56 II. Nach Politikfeldern Auch in diesem Monat hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die zahlreiche Sektoren und Politikfelder betreffen, soll eine korrekte Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden. Die wichtigsten der von der Kommission gefassten Beschlüsse (darunter 13 mit Gründen versehene Stellungnahmen und 3 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union) werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 68 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den betreffenden Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind. Am 23. September 2015 hat die Europäische Kommission des Weiteren 40 Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet, die die Rechtsvorschriften zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht vollständig umgesetzt haben. Einzelheiten finden sich in der dazugehörigen Pressemitteilung*. Nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12. Weitere Informationen zu allen heute gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden. 1. Klimaschutz (Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen - Tel.: +32 229 56186, Nicole Bockstaller – Tel.: +32 229 52589) Ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme Klimawandel: Kommission richtet ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an ÖSTERREICH wegen unvollständiger Umsetzung der CCS-Richtlinie Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an Österreich zu richten, weil das Land die europäischen Vorschriften über die Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (CCS) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Die CCS-Richtlinie (Richtlinie 2009/31/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2011 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten haben das Recht, die Speicherung von CO2 in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen, und Österreich hat sich entschieden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Das Land hat jedoch nicht alle Bestimmungen der Richtlinie, die sich nicht auf die Speicherung beziehen, umgesetzt (zum Beispiel die Gewährleistung des sicheren Transports von abgeschiedenem CO2). Die Kommission betrachtet es als unverzichtbar, dass alle Mitgliedstaaten diese Bestimmungen umsetzen, damit die Sicherheit des gesamten CCS-Prozesses unionsweit gewährleistet ist. Am 20. November 2013 hatte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die österreichischen Behörden gerichtet und diese aufgefordert, ihre Rechtsvorschriften mit der Richtlinie in Einklang zu bringen. Da ein Artikel in der ursprünglichen Liste der Bestimmungen fehlte, die Österreich umsetzen musste, schickt die Kommission nun eine zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Abscheidung und geologische Speicherung ist eine Technik für das Zurückhalten von Kohlendioxid aus großen Punktquellen wie Kraftwerken, wobei das Kohlendioxid komprimiert und anschließend an eine geeignete Speicherstätte transportiert wird, wo es in den Boden gepresst wird. Daher trägt diese Technologie zur Abschwächung des Klimawandels bei. Mit der Richtlinie 2009/31/EG (auch bekannt als „CCS-Richtlinie“) soll gewährleistet werden, dass dieses Verfahren sicher und umweltverträglich durchgeführt wird. Weitere Informationen zur Abscheidung und geologischen Speicherung von Kohlendioxid: http://ec.europa.eu/clima/policies/lowcarbon/ccs/index_en.htm. 2. Beschäftigung, Soziales und Integration (Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229 62253, Tove Ernst – Tel.: +32 229 86764) Mit Gründen versehene Stellungnahme Soziale Sicherheit: Kommission fordert FRANKREICH auf, leistungsberechtigten Rentenempfängern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Zugang zum Krankenversicherungssystem von Alsace-Moselle zu gewähren Die Europäische Kommission hat Frankreich aufgefordert sicherzustellen, dass Rentenempfänger, die in der französischen Region Alsace-Moselle erwerbstätig waren und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, dem lokalen Krankenversicherungssystem beitreten können, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Durch die Verwehrung des Zugangs zu dieser Versicherung für Rentenempfänger, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, verletzt Frankreich seine Verpflichtungen nach EU-Recht, insbesondere Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, ausgeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die aktuelle Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Frankreich hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die EU-Verträge in vollem Umfang anzuwenden. Andernfalls kann die Kommission Frankreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen. 3. Energie (Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen - tel.: +32 229 56186, Nicole Bockstaller – Tel.: +32 229 52589) Mit Gründen versehene Stellungnahme Energieeffizienz: Kommission fordert ESTLAND und SLOWENIEN zur vollständigen Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie auf Die Kommission hat heute Slowenien und Estland aufgefordert, für die vollständige Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) zu sorgen. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten über den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 Energieeinsparungen erzielen, und zwar entweder durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder durch andere zielgerichtete politische Maßnahmen im Haushalts-, Industrie- und Verkehrssektor. Die Richtlinie war bis zum 5. Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen. Heute hat die Kommission Slowenien und Estland mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt, in denen sie aufgefordert werden, die Richtlinie vollständig umzusetzen. Im Jahr 2014 leitete die Kommission gegen 27 EU-Mitgliedstaaten (alle außer Malta) Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie ein. Bislang hat die Kommission acht mit Gründen versehene Stellungnahme an Mitgliedstaaten gerichtet, in denen die vollständige Umsetzung weiter auf sich warten ließ (Österreich, Portugal, Bulgarien, Kroatien, Irland, Rumänien, Deutschland und Lettland), und sie hat im März 2015 Ungarn und im Juni 2015 Griechenland vor dem Gerichtshof der EU verklagt. Die Kommission überwacht weiter die Umsetzung der Richtlinie und wird bei Versäumnissen in Zukunft gegen die betreffenden Länder vorgehen. Slowenien und Estland haben nun zwei Monate Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Danach kann die Kommission diese Staaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen und die Verhängung eines Zwangsgelds beantragen, wenn sie feststellt, dass den Verpflichtungen noch immer nicht ganz genügt worden ist. Weitere Informationen zur Energieeffizienz: https://ec.europa.eu/energy/en/topics/energy-efficiency. 4. Umwelt (Weitere Informationen: Enrico Brivio – tel.: +32 229 56172, Iris Petsa – Tel.: +32 229 93321) Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union Kommission klagt vor Gerichtshof der EU gegen MALTA wegen Finkenfangs Die Europäische Kommission verklagt Malta vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, weil es seit 2014 den Finkenfang in seinem Hoheitsgebiet erlaubt. Bei der Rechtssache geht es um den Beschluss Maltas, ab 2014 den Lebendfang von sieben Wildfinkenarten zuzulassen. In der EU sind der Fang und die Haltung von Vogelarten wie Finken allgemein untersagt. Die Mitgliedstaaten können jedoch von der strikten Schutzvorschrift abweichen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und wenn – in kleinem Maßstab und unter strenger Aufsicht – umsichtig von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird. Da im vorliegenden Fall diese Bedingungen nicht gegeben sind, forderte die Kommission Malta im Oktober 2014 in einem Aufforderungsschreiben auf, auf den Lebendfang von Finken zu verzichten. Trotz dieser Warnung eröffnete Malta 2014 wie geplant die Saison für den Finkenfang. Die Kommission ermahnte Malta daher im Mai 2015 in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, diese Praxis einzustellen. In seiner Antwort widersprach Malta der Analyse der Kommission. Da Malta nicht bereit ist, auf den Lebendfang von Finken zu verzichten, hat die Kommission somit beschlossen, Malta vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen. Weitere Informationen enthält die entsprechende Pressemitteilung. Mit Gründen versehene Stellungnahmen Kommission fordert SPANIEN zur Einhaltung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf Die Europäische Kommission mahnt Spanien zur Einhaltung der EU-Vorschriften, so dass gewährleistet wird, dass die Behörden die Umweltauswirkungen der Schnellstraße SE-35 in Sevilla prüfen. Nach der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Richtlinie 2011/92/EU) muss bei Projekten, bei denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, vor der Genehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Da die spanischen Behörden bereits Arbeiten an mehreren Abschnitten der urbanen Schnellstraße genehmigt haben, ohne zuvor eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt zu haben, versendet die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie Spanien dringend aufgefordert, diesen Verstoß gegen EU-Recht zu korrigieren. Sollte Spanien nicht innerhalb von zwei Monaten tätig werden, kann die Kommission das Land vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen. Kommission fordert RUMÄNIEN auf, gegen die schlechte Bewirtschaftung seiner Abfalldeponien vorzugehen Die Europäische Kommission fordert Rumänien dringend auf, gegen die schlechte Abfallbewirtschaftung vorzugehen. Nach den EU-Abfallvorschriften (Richtlinie 2008/98/EG) mussten alle Deponien, die den vereinbarten Standards nicht genügten, bis zum 16. Juli 2009 geschlossen und saniert werden. Rumänien hat zwar einige Fortschritte gemacht, muss jedoch noch 109 illegale Abfalldeponien schließen und sanieren (65 kommunale Deponien, 27 industrielle Deponien für gefährliche Abfälle und 17 industrielle Deponie für nicht gefährliche Abfälle). Auch wenn Rumänien angibt, dass diese Deponien nicht mehr in Betrieb seien, so stellen sie doch eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Verfügbare EU-Mittel können ein entscheidendes Instrument bei der Lösung des Problems sein. Nach Übermittlung einer zusätzlichen mit Gründen versehenen Stellungnahme muss Rumänien binnen zwei Monaten reagieren, andernfalls kann die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben. 5. Migration und Inneres (Weitere Informationen: Natasha Bertaud – Tel.: +32 229 67456, Milica Petrovic – Tel.: +32 229 63020) Mit Gründen versehene Stellungnahme Kommission mahnt IRLAND zur Einhaltung seiner Verpflichtung, biometrische Identifikationsmerkmale in Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige einzuführen Mit dem Versand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die Europäische Kommission Irland aufgefordert, sicherzustellen, dass biometrische Identifikationsmerkmale (Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke) in Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige eingeführt werden, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vorgesehen.Mehr als drei Jahre nach Fristende am 20. Mai 2012 hat Irland diese EU-rechtliche Verpflichtung noch immer nicht umgesetzt. Die Harmonisierung der Sicherheitsmerkmale und die Einführung biometrischer Identifikatoren sind wichtig für größere Fälschungssicherheit und einen besseren Schutz vor Dokumentenmissbrauch. Die Kommission fordert die irischen Behörden daher auf, die biometrischen Identifikatoren für Aufenthaltstitel von Drittstaatsangehörigen einzuführen. Die irischen Behörden müssen nun innerhalb von zwei Monaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Aufforderung der Kommission Folge zu leisten. Andernfalls kann die Kommission Irland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen. 6. Mobilität und Verkehr (Weitere Informationen: Jakub Adamowicz –Tel.: +32 229 50595, Alexis Perier - Tel.: +32 229 69143) Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gefahrenabwehr in deutschen Häfen: Die Kommission verklagt DEUTSCHLAND vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EGzur Erhöhung der Gefahrenabwehr im Bundesland Nordrhein-Westfalen nicht vollständig angewendet hat. Deutschland hat einen Aktionsplan in die Wege geleitet, mit dem die Verpflichtungen aus der Richtlinie in Nordrhein-Westfalen vollständig umgesetzt werden sollen. Allerdings wurde der Änderungsentwurf für das Hafensicherheitsgesetz vom nordrhein-westfälischen Landtag noch nicht verabschiedet. Die Richtlinie musste bis zum 15. Juni 2007 umgesetzt werden. Bereits im September 2014 hat die Kommission Deutschland in einer begründeten Stellungnahme dringend aufgefordert, in Bezug auf einige Häfen in Nordrhein-Westfalen seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Risikobewertungen und der Erstellung der Gefahrenabwehrpläne nachzukommen. Da dies bisher noch nicht erfolgt ist, bringt die Kommission jetzt den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen enthält die entsprechende Pressemitteilung. Eisenbahnsicherheit: Kommission verklagt LITAUEN vor dem Gerichtshof der EU Die Europäische Kommission hat beschlossen, Litauen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die EU-Rechtsvorschriften über Eisenbahnsicherheit nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Die Richtlinie 2004/49/EG sieht vor, dass in allen Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbehörde sowie eine unabhängige Stelle für die Untersuchung von Unfällen und Störungen eingerichtet wird und gemeinsame Grundsätze für das Management sowie die Regelung und Überwachung der Eisenbahnsicherheit festgelegt werden. Litauen hat die Richtlinie auf nationaler Ebene nicht ordnungsgemäß umgesetzt und es insbesondere versäumt, die Unabhängigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass in Litauen keine transparente Untersuchung von schweren Unfällen und Störungen stattfindet. Weitere Informationen enthält die entsprechende Pressemitteilung. Mit Gründen versehene Stellungnahmen Verkehr: Kommission fordert ZYPERN und RUMÄNIEN auf, die Vorschriften für die Hafenstaatkontrolle umzusetzen Die Kommission hat Zypern und Rumänien aufgefordert, die nationalen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2013/38/EU über die Hafenstaatkontrolle getroffen wurden, mitzuteilen. Mit der Richtlinie soll vor allem sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Durchführung bestimmter Vorschriften des Seearbeitsübereinkommens von 2006 (MLC 2006) im Rahmen ihrer Hafenstaatkontrollen fremder Schiffe überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung von Hafenstaatkontrollen unter anderem den im MLC 2006 festgelegten Verfahren zur Beilegung von Beschwerden an Land in Bezug auf die im MLC 2006 geregelten Inhalte Rechnung tragen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie endete am 21. November 2014. Trotz der Aufforderungsschreiben, die im Januar 2015 an Zypern und Rumänien versandt worden waren, haben die beiden Länder der Kommission noch nicht alle nationalen Maßnahmen mitgeteilt oder sie haben noch keine entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen. Die Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Zypern und Rumänien haben nunmehr zwei Monate Zeit, um die Kommission von den zur Umsetzung der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Zypern und Rumänien einreichen. Verkehr: Kommission verlangt von Dänemark Einhaltung der EU-Vorschriften über Kabotage im Straßengüterverkehr Die Europäische Kommission verlangt von Dänemark, dass es sein nationales Recht mit der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs in Einklang bringt. Nach EU-Recht kann es beim innerstaatlichen Güterkraftverkehr durch gebietsfremde Verkehrsunternehmer mehrere Be- und Entladestellen geben. Nach dänischem Recht sind jedoch für jede Kabotage nur mehrere Be- oder Entladestellen, nicht jedoch beide, zulässig. Nach Dafürhalten der Kommission ist diese weitere Beschränkung nicht gerechtfertigt. Außerdem verhängen die dänischen Behörden Geldbußen für illegale Kabotage in Höhe von bis zu 35 000 DKK (4691 EUR). Die Kommission hält die Höhe dieser Strafgelder für unverhältnismäßig bei dieser Art von Verstößen. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen des EUVertragsverletzungsverfahrens. Dänemark hat nun zwei Monate Zeit, um die Kommission über die zur Sicherstellung der Einhaltung des EU-Rechts ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Dänemark einreichen. 7. Steuern und Zollunion (Weitere Informationen: Vanessa Mock –Tel.: +32 229 56194, Patrick Mc Cullough – Tel.: +32 229 87183) Mit Gründen versehene Stellungnahmen Steuern: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, seine Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros zu ändern Die Europäische Kommission hat Deutschland formell aufgefordert, seine Mehrwertsteuervorschriften über die Anwendung einer Sonderregelung für Reisebüros zu ändern. Nach der Sonderregelung gilt als Besteuerungsgrundlage die Marge des Reisebüros (die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten, die dem Reisebüro entstehen). Laut dem deutschen Umsatzsteuergesetz kann diese Marge nur auf Reisedienstleistungen für private Endabnehmer angewandt werden. Es ermöglicht Reisebüros außerdem, eine einzige Profitmarge für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten Reiseleistungen anzusetzen. Im Zuge eines Urteils vom September 2013 gegen Spanien wegen Anwendung derselben Regelung hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Sonderregelung nicht nur für private Reisende, sondern für alle Kunden einschließlich Unternehmen gilt. Außerdem sollen Reisebüros die Marge pro Reiseleistung berechnen und dürfen keine Gesamtberechnung der Umsatzsteuermargen pro Besteuerungszeitraum vornehmen. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen. Steuern: Kommission fordert GRIECHENLAND auf, seine Rechtsvorschriften zur Gewährung ermäßigter Verbrauchsteuersätze für „Tsipouro“ und „Tsikoudià“ zu ändern Die Europäische Kommission hat Griechenland formell aufgefordert, seine Verbrauchsteuerregelung für zwei bestimmte alkoholische Getränke – „Tsipouro“ und „Tsikoudià“ – zu ändern. Zurzeit wendet Griechenland einen Satz von 50 % der üblichen Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol sowie einen Niedrigsteuersatz auf „Tsipouro“ und „Tsikoudià“ an (etwa 6 % des üblichen Verbrauchsteuersatzes), wenn diese Getränke in Massenproduktion von sogenannten „Zwei-TageBrennereien“ hergestellt werden (Weinbauern oder Produzenten anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse). Gemäß den EU-Vorschriften ist für alle Produkte, die mit Ethylalkohol hergestellt werden, dieselbe Verbrauchsteuer anzuwenden. Ausnahmeregelungen erfolgen ausdrücklich durch EU-Recht und sind streng auszulegen. Griechenland hat keine Ausnahmegenehmigung für „Tsipouro“ oder „Tsikoudià". Nach Ansicht der Kommission verstoßen beide Regelungen gegen die einschlägigen EUVerbrauchsteuervorschriften und begünstigen außerdem eine im Inland hergestellte Spirituose gegenüber Spirituosen aus anderen Mitgliedstaaten. Dies ist ein Verstoß gegen die EU-Vorschriften über den freien Warenverkehr. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Griechenland beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen. „Tsipouro“ und „Tsikoudià“ sind traditionelle alkoholische Getränke mit geschützter geografischer Angabe, die in Nordgriechenland und auf Kreta produziert werden. Steuern: Kommission fordert Frankreich auf, die gleichen Verfahrensvorschriften für französische und europäische Investoren anzuwenden Die Kommission hat Frankreich aufgefordert, die Verfahrensvorschriften bei der Erstattung zu Unrecht erhobener Quellensteuer auf Dividenden an nichtansässige Steuerpflichtige einzuhalten. Die derzeit geltenden Steuervorschriften verlangen, dass nichtansässige Steuerpflichtige - die in in Frankreich ansässige Unternehmen investiert haben – den Nachweis erbringen, dass die französische Zahlstelle die zu viel gezahlten Quellensteuerbeträge, deren Erstattung beantragt wird, tatsächlich an den zuständigen Fiskus abgeführt hat. Im Falle einer Beanstandung haben die nichtansässigen Steuerpflichtigen weniger Zeit für die Einreichung ihres Antrags: Für sie beginnt die Frist mit dem Datum der Einbehaltung bei der Verteilung der Dividenden, während für die in Frankreich ansässigen Steuerpflichtigen das Datum des Empfangs des Steuerbescheids entscheidend ist. Nach Ansicht der Kommission verursachen die Vorschriften ein unverhältnismäßig komplexes Verfahren, das den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zuwiderläuft, auf die der Gerichtshof der Europäischen Union seine Rechtsprechung in Bezug auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge stützt (C-310/09, Accor SA). Der Gerichtshof urteilt, dass die Verfahrensregeln eines Mitgliedstaats die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen. Die französischen Behörden werden aufgefordert, die fraglichen Vorschriften zu ändern. Die Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Die französischen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die EU-Grundsätze in vollem Umfang anzuwenden. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Frankreich einreichen. MEMO/15/5657 Kontakt für die Medien: Alexander WINTERSTEIN (+32 2 299 32 65) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail Attachments Nach Mitgliedstaaten DE.pdf Photos & Videos
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