Vertragsverletzungsverfahren im September: wichtigste

Europäische Kommission - Factsheet
Vertragsverletzungsverfahren im September: wichtigste Beschlüsse
Brüssel, 24. September 2015
Vertragsverletzungsverfahren im September: wichtigste Beschlüsse
I. Nach Mitgliedstaaten
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II. Nach Politikfeldern
Auch in diesem Monat hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten
eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die
zahlreiche Sektoren und Politikfelder betreffen, soll eine korrekte Anwendung des EU-Rechts im
Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.
Die wichtigsten der von der Kommission gefassten Beschlüsse (darunter 13 mit Gründen versehene
Stellungnahmen und 3 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union) werden im Folgenden nach
Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 68 Verfahren einzustellen,
in denen die Probleme mit den betreffenden Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren
Verfahrensschritte notwendig sind.
Am 23. September 2015 hat die Europäische Kommission des Weiteren
40 Vertragsverletzungsverfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten eingeleitet, die die Rechtsvorschriften
zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht vollständig umgesetzt haben. Einzelheiten finden
sich in der dazugehörigen Pressemitteilung*.
Nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12. Weitere
Informationen zu allen heute gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über
Vertragsverletzungsverfahren zu finden.
1. Klimaschutz
(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen - Tel.: +32 229 56186, Nicole Bockstaller – Tel.: +32 229
52589)
Ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme
Klimawandel: Kommission richtet ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme an
ÖSTERREICH wegen unvollständiger Umsetzung der CCS-Richtlinie
Die Europäische Kommission hat beschlossen, eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme
an Österreich zu richten, weil das Land die europäischen Vorschriften über die Abscheidung und
geologische Speicherung von Kohlendioxid (CCS) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat.
Die CCS-Richtlinie (Richtlinie 2009/31/EG) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 25. Juni 2011
nachzukommen. Die Mitgliedstaaten haben das Recht, die Speicherung von CO2 in ihrem Hoheitsgebiet
zu untersagen, und Österreich hat sich entschieden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Das
Land hat jedoch nicht alle Bestimmungen der Richtlinie, die sich nicht auf die Speicherung beziehen,
umgesetzt (zum Beispiel die Gewährleistung des sicheren Transports von abgeschiedenem CO2). Die
Kommission betrachtet es als unverzichtbar, dass alle Mitgliedstaaten diese Bestimmungen umsetzen,
damit die Sicherheit des gesamten CCS-Prozesses unionsweit gewährleistet ist. Am 20. November
2013 hatte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die österreichischen
Behörden gerichtet und diese aufgefordert, ihre Rechtsvorschriften mit der Richtlinie in Einklang zu
bringen. Da ein Artikel in der ursprünglichen Liste der Bestimmungen fehlte, die Österreich umsetzen
musste, schickt die Kommission nun eine zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme.
Die Abscheidung und geologische Speicherung ist eine Technik für das Zurückhalten von Kohlendioxid
aus großen Punktquellen wie Kraftwerken, wobei das Kohlendioxid komprimiert und anschließend an
eine geeignete Speicherstätte transportiert wird, wo es in den Boden gepresst wird. Daher trägt diese
Technologie zur Abschwächung des Klimawandels bei. Mit der Richtlinie 2009/31/EG (auch bekannt als
„CCS-Richtlinie“) soll gewährleistet werden, dass dieses Verfahren sicher und umweltverträglich
durchgeführt wird. Weitere Informationen zur Abscheidung und geologischen Speicherung von
Kohlendioxid: http://ec.europa.eu/clima/policies/lowcarbon/ccs/index_en.htm.
2. Beschäftigung, Soziales und Integration
(Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229 62253, Tove Ernst – Tel.: +32 229 86764)
Mit Gründen versehene Stellungnahme
Soziale Sicherheit: Kommission fordert FRANKREICH auf, leistungsberechtigten
Rentenempfängern mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat Zugang zum
Krankenversicherungssystem von Alsace-Moselle zu gewähren
Die Europäische Kommission hat Frankreich aufgefordert sicherzustellen, dass Rentenempfänger, die in
der französischen Region Alsace-Moselle erwerbstätig waren und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt
haben, dem lokalen Krankenversicherungssystem beitreten können, auch wenn sie in einem anderen
Mitgliedstaat wohnen. Durch die Verwehrung des Zugangs zu dieser Versicherung für
Rentenempfänger, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, verletzt Frankreich seine
Verpflichtungen nach EU-Recht, insbesondere Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU,
ausgeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit. Die aktuelle Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen
Stellungnahme im Rahmen eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens. Frankreich hat nun zwei Monate
Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die EU-Verträge in
vollem Umfang anzuwenden. Andernfalls kann die Kommission Frankreich vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union verklagen.
3. Energie
(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen - tel.: +32 229 56186, Nicole Bockstaller – Tel.: +32 229
52589)
Mit Gründen versehene Stellungnahme
Energieeffizienz: Kommission fordert ESTLAND und SLOWENIEN zur vollständigen
Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie auf
Die Kommission hat heute Slowenien und Estland aufgefordert, für die vollständige Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2012/27/EU) zu sorgen. Gemäß der Richtlinie müssen die
Mitgliedstaaten über den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 Energieeinsparungen
erzielen, und zwar entweder durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder durch andere
zielgerichtete politische Maßnahmen im Haushalts-, Industrie- und Verkehrssektor. Die Richtlinie war
bis zum 5. Juni 2014 in nationales Recht umzusetzen. Heute hat die Kommission Slowenien und
Estland mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt, in denen sie aufgefordert werden, die
Richtlinie vollständig umzusetzen.
Im Jahr 2014 leitete die Kommission gegen 27 EU-Mitgliedstaaten (alle außer Malta)
Vertragsverletzungsverfahren wegen der Nichtumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie ein. Bislang hat
die Kommission acht mit Gründen versehene Stellungnahme an Mitgliedstaaten gerichtet, in denen die
vollständige Umsetzung weiter auf sich warten ließ (Österreich, Portugal, Bulgarien, Kroatien, Irland,
Rumänien, Deutschland und Lettland), und sie hat im März 2015 Ungarn und im Juni 2015
Griechenland vor dem Gerichtshof der EU verklagt. Die Kommission überwacht weiter die Umsetzung
der Richtlinie und wird bei Versäumnissen in Zukunft gegen die betreffenden Länder vorgehen.
Slowenien und Estland haben nun zwei Monate Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Danach
kann die Kommission diese Staaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen und die
Verhängung eines Zwangsgelds beantragen, wenn sie feststellt, dass den Verpflichtungen noch immer
nicht ganz genügt worden ist.
Weitere Informationen zur Energieeffizienz: https://ec.europa.eu/energy/en/topics/energy-efficiency.
4. Umwelt
(Weitere Informationen: Enrico Brivio – tel.: +32 229 56172, Iris Petsa – Tel.: +32 229 93321)
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Kommission klagt vor Gerichtshof der EU gegen MALTA wegen Finkenfangs
Die Europäische Kommission verklagt Malta vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, weil es seit
2014 den Finkenfang in seinem Hoheitsgebiet erlaubt.
Bei der Rechtssache geht es um den Beschluss Maltas, ab 2014 den Lebendfang von sieben
Wildfinkenarten zuzulassen. In der EU sind der Fang und die Haltung von Vogelarten wie Finken
allgemein untersagt. Die Mitgliedstaaten können jedoch von der strikten Schutzvorschrift abweichen,
wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und wenn – in kleinem Maßstab und unter
strenger Aufsicht – umsichtig von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird. Da im vorliegenden
Fall diese Bedingungen nicht gegeben sind, forderte die Kommission Malta im Oktober 2014 in einem
Aufforderungsschreiben auf, auf den Lebendfang von Finken zu verzichten. Trotz dieser Warnung
eröffnete Malta 2014 wie geplant die Saison für den Finkenfang. Die Kommission ermahnte Malta daher
im Mai 2015 in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, diese Praxis einzustellen. In seiner
Antwort widersprach Malta der Analyse der Kommission. Da Malta nicht bereit ist, auf den Lebendfang
von Finken zu verzichten, hat die Kommission somit beschlossen, Malta vor dem Gerichtshof der EU zu
verklagen. Weitere Informationen enthält die entsprechende Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert SPANIEN zur Einhaltung der Richtlinie über die
Umweltverträglichkeitsprüfung auf
Die Europäische Kommission mahnt Spanien zur Einhaltung der EU-Vorschriften, so dass gewährleistet
wird, dass die Behörden die Umweltauswirkungen der Schnellstraße SE-35 in Sevilla prüfen. Nach der
Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Richtlinie 2011/92/EU) muss bei Projekten, bei
denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, vor der Genehmigung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Da die spanischen Behörden bereits Arbeiten an
mehreren Abschnitten der urbanen Schnellstraße genehmigt haben, ohne zuvor eine umfassende
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt zu haben, versendet die Kommission eine mit Gründen
versehene Stellungnahme, mit der sie Spanien dringend aufgefordert, diesen Verstoß gegen EU-Recht
zu korrigieren. Sollte Spanien nicht innerhalb von zwei Monaten tätig werden, kann die Kommission
das Land vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.
Kommission fordert RUMÄNIEN auf, gegen die schlechte Bewirtschaftung seiner
Abfalldeponien vorzugehen
Die Europäische Kommission fordert Rumänien dringend auf, gegen die schlechte Abfallbewirtschaftung
vorzugehen. Nach den EU-Abfallvorschriften (Richtlinie 2008/98/EG) mussten alle Deponien, die den
vereinbarten Standards nicht genügten, bis zum 16. Juli 2009 geschlossen und saniert werden.
Rumänien hat zwar einige Fortschritte gemacht, muss jedoch noch 109 illegale Abfalldeponien
schließen und sanieren (65 kommunale Deponien, 27 industrielle Deponien für gefährliche Abfälle und
17 industrielle Deponie für nicht gefährliche Abfälle). Auch wenn Rumänien angibt, dass diese
Deponien nicht mehr in Betrieb seien, so stellen sie doch eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt dar. Verfügbare EU-Mittel können ein entscheidendes Instrument bei der Lösung des
Problems sein. Nach Übermittlung einer zusätzlichen mit Gründen versehenen Stellungnahme muss
Rumänien binnen zwei Monaten reagieren, andernfalls kann die Kommission Klage vor dem Gerichtshof
der Europäischen Union erheben.
5. Migration und Inneres
(Weitere Informationen: Natasha Bertaud – Tel.: +32 229 67456, Milica Petrovic – Tel.: +32 229
63020)
Mit Gründen versehene Stellungnahme
Kommission mahnt IRLAND zur Einhaltung seiner Verpflichtung, biometrische
Identifikationsmerkmale in Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige einzuführen
Mit dem Versand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die Europäische Kommission
Irland aufgefordert, sicherzustellen, dass biometrische Identifikationsmerkmale (Gesichtsbild und zwei
Fingerabdrücke) in Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige eingeführt werden, wie in der
Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für
Drittstaatenangehörige vorgesehen.Mehr als drei Jahre nach Fristende am 20. Mai 2012 hat Irland
diese EU-rechtliche Verpflichtung noch immer nicht umgesetzt. Die Harmonisierung der
Sicherheitsmerkmale und die Einführung biometrischer Identifikatoren sind wichtig für größere
Fälschungssicherheit und einen besseren Schutz vor Dokumentenmissbrauch. Die Kommission fordert
die irischen Behörden daher auf, die biometrischen Identifikatoren für Aufenthaltstitel von
Drittstaatsangehörigen einzuführen. Die irischen Behörden müssen nun innerhalb von zwei Monaten die
erforderlichen Maßnahmen treffen, um der Aufforderung der Kommission Folge zu leisten. Andernfalls
kann die Kommission Irland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.
6. Mobilität und Verkehr
(Weitere Informationen: Jakub Adamowicz –Tel.: +32 229 50595, Alexis Perier - Tel.: +32 229 69143)
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Gefahrenabwehr in deutschen Häfen: Die Kommission verklagt DEUTSCHLAND vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union zu verklagen, weil es die Bestimmungen der Richtlinie 2005/65/EGzur Erhöhung der
Gefahrenabwehr im Bundesland Nordrhein-Westfalen nicht vollständig angewendet hat.
Deutschland hat einen Aktionsplan in die Wege geleitet, mit dem die Verpflichtungen aus der Richtlinie
in Nordrhein-Westfalen vollständig umgesetzt werden sollen. Allerdings wurde der Änderungsentwurf
für das Hafensicherheitsgesetz vom nordrhein-westfälischen Landtag noch nicht verabschiedet.
Die Richtlinie musste bis zum 15. Juni 2007 umgesetzt werden. Bereits im September 2014 hat die
Kommission Deutschland in einer begründeten Stellungnahme dringend aufgefordert, in Bezug auf
einige Häfen in Nordrhein-Westfalen seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Risikobewertungen und der
Erstellung der Gefahrenabwehrpläne nachzukommen. Da dies bisher noch nicht erfolgt ist, bringt die
Kommission jetzt den Fall vor den Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen enthält
die entsprechende Pressemitteilung.
Eisenbahnsicherheit: Kommission verklagt LITAUEN vor dem Gerichtshof der EU
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Litauen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu
verklagen, weil das Land die EU-Rechtsvorschriften über Eisenbahnsicherheit nicht ordnungsgemäß
umgesetzt hat.
Die Richtlinie 2004/49/EG sieht vor, dass in allen Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbehörde sowie eine
unabhängige Stelle für die Untersuchung von Unfällen und Störungen eingerichtet wird und
gemeinsame Grundsätze für das Management sowie die Regelung und Überwachung der
Eisenbahnsicherheit festgelegt werden. Litauen hat die Richtlinie auf nationaler Ebene nicht
ordnungsgemäß umgesetzt und es insbesondere versäumt, die Unabhängigkeit der
Untersuchungsstelle zu gewährleisten. Dies hat zur Folge, dass in Litauen keine transparente
Untersuchung von schweren Unfällen und Störungen stattfindet. Weitere Informationen enthält die
entsprechende Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Verkehr: Kommission fordert ZYPERN und RUMÄNIEN auf, die Vorschriften für die
Hafenstaatkontrolle umzusetzen
Die Kommission hat Zypern und Rumänien aufgefordert, die nationalen Maßnahmen, die zur
Gewährleistung der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2013/38/EU über die Hafenstaatkontrolle
getroffen wurden, mitzuteilen. Mit der Richtlinie soll vor allem sichergestellt werden, dass die
Mitgliedstaaten die Durchführung bestimmter Vorschriften des Seearbeitsübereinkommens von 2006
(MLC 2006) im Rahmen ihrer Hafenstaatkontrollen fremder Schiffe überprüfen. Die Mitgliedstaaten
sollten bei der Durchführung von Hafenstaatkontrollen unter anderem den im MLC 2006 festgelegten
Verfahren zur Beilegung von Beschwerden an Land in Bezug auf die im MLC 2006 geregelten Inhalte
Rechnung tragen. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie endete am 21. November 2014. Trotz der
Aufforderungsschreiben, die im Januar 2015 an Zypern und Rumänien versandt worden waren, haben
die beiden Länder der Kommission noch nicht alle nationalen Maßnahmen mitgeteilt oder sie haben
noch keine entsprechenden Rechtsvorschriften erlassen. Die Aufforderung ergeht in Form einer mit
Gründen versehenen Stellungnahme. Zypern und Rumänien haben nunmehr zwei Monate Zeit, um die
Kommission von den zur Umsetzung der Richtlinie ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Zypern und
Rumänien einreichen.
Verkehr: Kommission verlangt von Dänemark Einhaltung der EU-Vorschriften über Kabotage
im Straßengüterverkehr
Die Europäische Kommission verlangt von Dänemark, dass es sein nationales Recht mit der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs in Einklang bringt. Nach EU-Recht kann es beim
innerstaatlichen Güterkraftverkehr durch gebietsfremde Verkehrsunternehmer mehrere Be- und
Entladestellen geben. Nach dänischem Recht sind jedoch für jede Kabotage nur mehrere Be- oder
Entladestellen, nicht jedoch beide, zulässig. Nach Dafürhalten der Kommission ist diese weitere
Beschränkung nicht gerechtfertigt. Außerdem verhängen die dänischen Behörden Geldbußen für
illegale Kabotage in Höhe von bis zu 35 000 DKK (4691 EUR). Die Kommission hält die Höhe dieser
Strafgelder für unverhältnismäßig bei dieser Art von Verstößen. Die Aufforderung der Kommission
ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme im Rahmen des EUVertragsverletzungsverfahrens. Dänemark hat nun zwei Monate Zeit, um die Kommission über die zur
Sicherstellung der Einhaltung des EU-Rechts ergriffenen Maßnahmen zu informieren. Andernfalls kann
die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Dänemark einreichen.
7. Steuern und Zollunion
(Weitere Informationen: Vanessa Mock –Tel.: +32 229 56194, Patrick Mc Cullough – Tel.: +32 229
87183)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Steuern: Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, seine Mehrwertsteuervorschriften für
Reisebüros zu ändern
Die Europäische Kommission hat Deutschland formell aufgefordert, seine Mehrwertsteuervorschriften
über die Anwendung einer Sonderregelung für Reisebüros zu ändern.
Nach der Sonderregelung gilt als Besteuerungsgrundlage die Marge des Reisebüros (die Differenz
zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen
Kosten, die dem Reisebüro entstehen). Laut dem deutschen Umsatzsteuergesetz kann diese Marge nur
auf Reisedienstleistungen für private Endabnehmer angewandt werden. Es ermöglicht Reisebüros
außerdem, eine einzige Profitmarge für die gesamten innerhalb des Besteuerungszeitraums erbrachten
Reiseleistungen anzusetzen.
Im Zuge eines Urteils vom September 2013 gegen Spanien wegen Anwendung derselben Regelung hat
der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass die Sonderregelung nicht nur für private
Reisende, sondern für alle Kunden einschließlich Unternehmen gilt. Außerdem sollen Reisebüros die
Marge pro Reiseleistung berechnen und dürfen keine Gesamtberechnung der Umsatzsteuermargen pro
Besteuerungszeitraum vornehmen.
Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte
die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Deutschland
vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.
Steuern: Kommission fordert GRIECHENLAND auf, seine Rechtsvorschriften zur Gewährung
ermäßigter Verbrauchsteuersätze für „Tsipouro“ und „Tsikoudià“ zu ändern
Die Europäische Kommission hat Griechenland formell aufgefordert, seine Verbrauchsteuerregelung für
zwei bestimmte alkoholische Getränke – „Tsipouro“ und „Tsikoudià“ – zu ändern.
Zurzeit wendet Griechenland einen Satz von 50 % der üblichen Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol sowie
einen Niedrigsteuersatz auf „Tsipouro“ und „Tsikoudià“ an (etwa 6 % des üblichen
Verbrauchsteuersatzes), wenn diese Getränke in Massenproduktion von sogenannten „Zwei-TageBrennereien“ hergestellt werden (Weinbauern oder Produzenten anderer landwirtschaftlicher
Erzeugnisse).
Gemäß den EU-Vorschriften ist für alle Produkte, die mit Ethylalkohol hergestellt werden, dieselbe
Verbrauchsteuer anzuwenden. Ausnahmeregelungen erfolgen ausdrücklich durch EU-Recht und sind
streng auszulegen. Griechenland hat keine Ausnahmegenehmigung für „Tsipouro“ oder „Tsikoudià".
Nach Ansicht der Kommission verstoßen beide Regelungen gegen die einschlägigen EUVerbrauchsteuervorschriften und begünstigen außerdem eine im Inland hergestellte Spirituose
gegenüber Spirituosen aus anderen Mitgliedstaaten. Dies ist ein Verstoß gegen die EU-Vorschriften
über den freien Warenverkehr.
Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte
die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Griechenland
beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.
„Tsipouro“ und „Tsikoudià“ sind traditionelle alkoholische Getränke mit geschützter geografischer
Angabe, die in Nordgriechenland und auf Kreta produziert werden.
Steuern: Kommission fordert Frankreich auf, die gleichen Verfahrensvorschriften für
französische und europäische Investoren anzuwenden
Die Kommission hat Frankreich aufgefordert, die Verfahrensvorschriften bei der Erstattung zu Unrecht
erhobener Quellensteuer auf Dividenden an nichtansässige Steuerpflichtige einzuhalten.
Die derzeit geltenden Steuervorschriften verlangen, dass nichtansässige Steuerpflichtige - die in in
Frankreich ansässige Unternehmen investiert haben – den Nachweis erbringen, dass die französische
Zahlstelle die zu viel gezahlten Quellensteuerbeträge, deren Erstattung beantragt wird, tatsächlich an
den zuständigen Fiskus abgeführt hat. Im Falle einer Beanstandung haben die nichtansässigen
Steuerpflichtigen weniger Zeit für die Einreichung ihres Antrags: Für sie beginnt die Frist mit dem
Datum der Einbehaltung bei der Verteilung der Dividenden, während für die in Frankreich ansässigen
Steuerpflichtigen das Datum des Empfangs des Steuerbescheids entscheidend ist.
Nach Ansicht der Kommission verursachen die Vorschriften ein unverhältnismäßig komplexes
Verfahren, das den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zuwiderläuft, auf die der
Gerichtshof der Europäischen Union seine Rechtsprechung in Bezug auf die Erstattung zu Unrecht
gezahlter Beträge stützt (C-310/09, Accor SA). Der Gerichtshof urteilt, dass die Verfahrensregeln eines
Mitgliedstaats die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern nicht
praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen.
Die französischen Behörden werden aufgefordert, die fraglichen Vorschriften zu ändern.
Die Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Die französischen
Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen ergriffen
wurden, um die EU-Grundsätze in vollem Umfang anzuwenden. Andernfalls kann die Kommission beim
Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Frankreich einreichen.
MEMO/15/5657
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Alexander WINTERSTEIN (+32 2 299 32 65)
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