Grenzgängerinfos zur Rentenbesteuerung

Grenzgänger Deutschland
Grenzgängerdienst
Deutschland
GRENZGÄNGER-INFO
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Oktober/November
2015
Rentenbesteuerung:
Informationen für Rentner, die eine
deutsche Rente beziehen
Für welche Jahre müssen Steuererklärungen
eingereicht werden?
Seit dem 1.1.2005 wurde in Deutschland die Besteuerung
von Alterseinkünften umfassend neu geregelt. In diesem
Rahmen wurden auch die Auslandsrentner mit Wohnsitz
in Belgien dieser Besteuerung unterworfen. Dazu wurde
eigens ein Finanzamt im mecklenburgischen Neubrandenburg geschaffen und 2010 wurden die ersten Aufforderungen versandt eine Steuererklärung abzugeben und
zwar meist rückwirkend in einem ersten Rutsch für die Jahre 2005 - 2008, oder direkt bis 2010.
Mittlerweile dürfen wohl alle Bezieher einer deutschen
Alters-, Witwen- oder Erwerbsminderungsrente von dort
schon einmal Post erhalten haben.
Das Finanzamt kann eine Einkommensteuererklärung
noch bis 7 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres verlangen,
so dass die Jahre 2005-2007 mittlerweile verjährt sind. Das
Finanzamt beeilt sich nun, die Aufforderungen ab 2008 zu
verschicken, da dieses Jahr sonst auch verjährt.
Die Betroffenen erhalten normalerweise erst einen Brief
mit Erklärungen zu den beiden möglichen Steuerpflichtsformen: beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht
(s.u.).
Reagieren Sie auf diesen Brief nicht, so erhalten Sie nach
ca. 1-2 Monaten einen Steuerbescheid nach beschränkter Steuerpflicht, was in den allermeisten Fällen das deutlich schlechtere Statut ist und hohe Steuern nach sich ziehen kann. Also: immer auf diesen ersten Brief reagieren,
nachfolgend sind komplizierte Einspruchsverfahren mit
engen Fristen nötig.
Kann ich warten bis mir Unterlagen geschickt
werden oder muss ich selber aktiv werden?
Normalerweise ist jeder Rentner verpflichtet selber da-
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Grenzgänger-Info
für zu sorgen, dass er eine Steuererklärung einreicht zum
31.05. des Folgejahres, also für die Renten 2015 bis zum
31.05.2016. Nun verfolgt Neubrandenburg dies nicht so
eng, noch nicht. Im Prinzip gehen diese davon aus, dass
der Umstand mittlerweile bekannt sein dürfte und könnten eine Steuerschätzung vornehmen oder sogar Verspätungszuschläge und Zinsen berechnen. Dies tun sie dann
(noch) nicht, wenn der Rentner schon vor 2005 in Belgien
lebte. Sollten auf Ihrem Bescheid aber solche Zinsen auftauchen, ist der Steuerbehörde ggf. nicht bekannt, dass
Sie nie in Deutschland gelebt haben. Melden Sie sich
dann dort oder bei uns.
Die Steuerbehörde schickt keine Steuerformulare, höchstens den oben genannten Brief.
Wir empfehlen: Wer nicht auf diese Aufforderung warten
möchte, kann die deutsche Steuererklärung abliefern,
sobald er die Höhe der belgischen Rente für die betreffenden Jahre nachweisen kann. Man sollte also zumindest abwarten, bis man die Steuerkarten des belgischen
Pensionsamtes im März –April erhalten hat. Man kann
aber auch abwarten bis der belgische Steuerbescheid im
Herbst eingetroffen ist.
Welcher Anteil meiner deutschen Rente ist
steuerpflichtig?
Für die Renten wurde ein Besteuerungsanteil für das Jahr
des jeweiligen Rentenbeginns gesetzlich festgelegt. Beginnend mit 50 % im Jahre 2005 erhöht sich der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und in den
Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt:
›› Der Besteuerungsanteil beträgt für alle Rentner ab 2005
- 50 % des Rentenbetrages.
›› Wer im Jahre 2006 in Rente geht, bei dem beträgt der
Besteuerungsanteil 52 %.
›› Wer im Jahre 2007 in Rente geht, bei dem beträgt der
Besteuerungsanteil 54 % usw.
›› ……
›› Wer im Jahre 2040 in Rente geht, bei dem beträgt der
Besteuerungsanteil 100 %
Der steuerfreie Anteil (z.B. 46 % im Jahr 2007) bleibt dann
ein Leben lang gleich, auch wenn die Rente im Laufe der
Zeit steigt.
Diesen Besteuerungsanteil zu kennen ist wichtig, um auch
das Statut beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig
bestimmen zu können.
Was ist der Unterschied zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht?
Es gibt zweierlei Statute, ein günstiges (unbeschränkte
Steuerpflicht) und ein weniger günstiges Steuerstatut (beschränkte Steuerpflicht). Welches der beiden man bekommen kann, hängt von der Höhe des belgischen Einkommens ab.
Bei der unbeschränkten Steuerpflicht bemisst sich die zu
zahlende Steuer nach dem Einkommenssteuertarif. Einkünfte bis zur Höhe des Grundfreibetrages bleiben dabei
steuerfrei. Bei der beschränkten Steuerpflicht zahlt man
Steuern ab dem ersten Euro Rente. Auch kann man einige Dinge steuerlich nicht absetzen, die bei unbeschränkter Steuerpflicht möglich sind (siehe weiter unten).
Erst mal ist jeder Grenzgänger beschränkt steuerpflichtig,
es sei denn er kann beweisen, dass er auch als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden kann.
Dies ist für Sie dann der Fall, wenn Ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 Prozent in Deutschland besteuert werden oder die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte (z.B. die belgischen Renten) den
Grundfreibetrag nicht übersteigen. Dieser Grenzwert lag
2005 - 2007 bei 6.136 €
2008 bei
7.664 €
2009
bei 7.834 €
2010 – 2012
bei
8.004 €
2013
bei
8.130 €
2014
bei 8.354 €
Wie errechne ich, ob ich den Grenzwert für
die unbeschränkte Steuerpflicht erreiche?
Genau wie die deutsche Rente einen steuerpflichtigen
oder steuerfreien Anteil kennt, so muss auch das belgische Einkommen entsprechend betrachtet werden.
Beispiel 1: Ein Ehemann bezieht 10.800 € Rente aus Belgien, dazu noch 6.200 € Rente aus Deutschland. Er ist seit
2008 in Altersrente.
Sein steuerpflichtiger Anteil beträgt 56 %, 44 % bleiben unberücksichtigt.
10.800 € Rente aus B x 56 % = 6.048 € berücksichtigt für den
Schwellenwert und 4.752 € unberücksichtigt. Er lag damit
2008 unter dem Grenzwert von 7.664 € und hat damit Anrecht auf die unbeschränkte Steuerpflicht.
Beispiel 2: Der Mann bekommt aus Belgien 15.900 € und
aus Deutschland 1.100 € Rente.
Berücksichtigter Teil: 15.900 € x 56 %: 8.904 €, damit beschränkt steuerpflichtig!
Gilt das Einkommen meines Ehepartners
auch?
zu zahlen hat.
In Belgien wird die deutsche Rente also nicht versteuert,
sondern es werden nur Gemeindesteuern darauf berechnet. Vorausgesetzt man hat die deutsche Rente korrekt
als solche auf der belgischen Steuererklärung kenntlich
gemacht.
Anders verhält es sich aber bei Betriebsrenten (s.u.)
Jedoch müssen bei der unbeschränkten Steuerpflicht
auch die belgischen Einkünfte erklärt werden. Diese werden zwar nicht in Deutschland besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die deutschen Einkünfte einbezogen (der sog. Progressionsvorbehalt).
Kann ich die in Deutschland gezahlten Steuern bei der Steuererklärung in Belgien wieder
abziehen?
Ja, dies wird geduldet. Haben Sie z.B. in 2015 Steuern in
Höhe von 620 € gezahlt für die Jahre 2010-2014, so können Sie diese in der belgischen Steuererklärung 2016 für
das Einkommen 2015 von Ihrer deutschen Rente abziehen.
Sollte Ihr Partner ebenfalls deutsche Rente beziehen, so
kann man die gemeinsame Veranlagung beantragen
und den günstigeren Splittingtarif erhalten, anstelle des
oben erwähnten Grundtarifes. Auch wird hier dann der
Schwellenwert für die unbeschränkte Steuerpflicht verdoppelt, d.h. in 2014 z.B. 8.354 x 2= 16.708 €.
Wie verhält es sich mit den Betriebsrenten?
Zurzeit laufen gerichtliche Verfahren, ob man auch gemeinsam versteuert werden kann, wenn der Partner zwar
keine deutschen, aber gar keine oder nur geringe belgische Einkommen hat und die belgischen Einkommen für
beide gemeinsam den doppelten Schwellenwert von
16.708 € nicht überschreiten. Hier empfehlen wir vorsorglich Einsprüche einzureichen und den Ausgang der Urteile vor dem Bundesfinanzhof abzuwarten. Wir beraten Sie
dazu gerne.
Diese gelten demnach als belgisches Einkommen und
sind hier zu versteuern.
Wie beweise ich mein belgisches Einkommen?
Das Finanzamt Neubrandenburg akzeptiert es, das Einkommen anhand der belgischen Steuerbescheide zu
überprüfen oder man sendet sog. EU/EWR Formulare mit,
die vom zuständigen belgischen Steueramt abgestempelt werden müssen. Vordrucke sind im Grenzgängerdienst erhältlich.
Zahle ich nicht doppelt Steuern, in Belgien
und in Deutschland? Ich gebe das deutsche
Einkommen doch schon auf der belgischen
Steuererklärung an!
Im Prinzip nicht, denn sind in Deutschland Steuern zu zahlen, dann werden 8 % Steuern weniger verlangt, da man
in Belgien die Gemeindesteuern auf die deutsche Rente
Leider sind im deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen die sog. Betriebsrenten nicht einzeln behandelt worden, und sind damit nach den Artikeln 18 und 21
im Wohnsitzstaat steuerpflichtig.
Zur Ermittlung des Anrechts auf unbeschränkte Steuerpflicht, braucht man aber -wie bei den gesetzlichen
Renten oben beschrieben- auch hier nur den eigentlich
steuerpflichtigen Anteil zu berücksichtigen. Dieser hängt
meistens vom Alter ab, an dem man die Betriebsrente
erstmals erhielt und ist anders zu berechnen:
Lebensalter bei Rentenbeginn:
- 60 Jahre, 22 % steuerpflichtig
- 65 Jahre, 18 % steuerpflichtig usw.
Was kann ich denn von der deutschen Steuer
absetzen?
Falls Sie beschränkt steuerpflichtig sind, können Sie im Prinzip nichts groß von der Steuer absetzen. Der Fiskus geht
davon aus, da Ihr Haupteinkommen ja im Wohnsitzstaat
liegt, dass Sie dort schon die persönlichen und familienbezogenen Vergünstigungen einbringen. Auch andere
außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben
(außer Spenden) sind dann steuerlich nicht absetzbar. Im
Großen und Ganzen wird hier lediglich der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro steuermindernd
berücksichtigt.
Grenzgänger-Info
Anders sieht es bei der unbeschränkten Steuerpflicht aus.
Ohne hier zu sehr auf Details eingehen zu können, können
Sie Folgendes steuermindernd einbringen:
›› Werbungskostenpauschale von 102 € (wird automatisch vom Finanzamt gemacht)
›› Sonderausgaben: Entweder wird hier eine Pauschale
von 36 € zuerkannt oder man beweist folgende Ausgaben:
- Spenden. Bis 200 € genügt der Nachweis der Zahlung
anhand einer Kopie des Kontoauszugs. Bei Spenden
über 200 € muss die Spendenbescheinigung im Original der Erklärung beigelegt werden. Auch Spenden
in Belgien an anerkannte Vereinigungen werden meistens akzeptiert. Ist nicht deutlich, worum es sich handelt, dann kann das Finanzamt schon mal Satzungen
des Vereins erfragen, um zu sehen, ob dies mit einer
anerkannten Vereinigung in Deutschland gleichgesetzt werden kann.
- Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung: Die
meisten der Rentner, die sowohl eine belgische als
auch eine deutsche Rente beziehen, zahlen ihre Krankenversicherungsbeiträge in Belgien. Daneben haben
viele in Belgien auch Zusatzversicherungen wie Hospitalia oder Sonderversicherung abgeschlossen. Diese
können Sie in Deutschland geltend machen.
Fragen Sie dazu bei der belgischen Krankenkasse eine
Aufstellung der Kosten für die Krankenversicherung an.
Das lohnt sich aber nur dann, wenn Sie keinen Zuschuss
zur ausländischen Krankenversicherung bei der deutschen Rentenversicherung angefragt haben!
- Beiträge zur Haftpflichtversicherung
- …
›› Außergewöhnliche Belastungen
- Behinderung: Bedingung ist hierzu, dass die Behinderung in Deutschland anerkannt ist (Infos dazu gibt der
Grenzgängerdienst). Dann gewährt der deutsche Fiskus je nach Behinderungsgrad einen Pauschbetrag
zwischen 310 € und 2.700 €.
- Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt/für Heimunterbringung. Auch Dienste wie die belgische „Alternative“ oder „Dienstleistungservice“ sind steuerlich geltend zu machen (20 % der Ausgaben, bis max. 510 €)
- Krankheitskosten: Eigenanteile an Medikamenten oder
Arztkosten können auch über eine Auflistung der Krankenkasse eingebracht werden.
- Beerdigungskosten sind absetzbar, sofern sie nicht aus
dem Nachlass bezahlt werden konnten
- Handwerkerleistungen: Auch für Häuser in Belgien kön-
SPRECHSTUNDEN IN EUPEN:
Grenzgängerdienst
Deutschland
Montags von 14 bis 18 Uhr
Dienstags von 14 bis 17 Uhr
SPRECHSTUNDEN IN KELMIS:
Dienstags von 9 bis 12 Uhr
nen Kosten für Handwerkerarbeiten eingebracht werden (20 % des Arbeitslohnes, nicht Material). Jedoch:
wenn Sie Mieteinkommen haben, müssten Sie diese
dann auch als belgisches Einkommen auf dem EU/
EWR Formular angeben.
JEDOCH: Für alle außergewöhnlichen Belastungen gilt: Ein
gewisser Anteil der eigenen Einkünfte wird Ihnen selber zugemutet. Bei Rentnern, deren steuerpflichtiger Teil der in
Deutschland steuerpflichtigen Rente bei bis 15.340 € liegt,
beträgt der zumutbare Anteil 5 %.
Welches Formular muss ich ausfüllen?
Die deutsche Rente ist der Finanzbehörde in Neubrandenburg bekannt. Ist man beschränkt steuerpflichtig, reicht es
das Formular auszufüllen, das die Steuerbehörde im ersten
Anschreiben mitschickt. Man findet es auch hier:
http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/wp-content/
uploads/2012/08/Anlage-3a-Antwortformular-deutsch.
pdf
Auch als unbeschränkt Steuerpflichtiger kann man dieses
Formular nutzen, wenn man nicht groß etwas absetzen
möchte. Dann muss man jedoch das EU/EWR Formular
mitsenden.
Möchte man eine komplette Steuererklärung einreichen,
benötigt man folgende Formulare
›› Mantelbogen ESt 1 A Einkommensteuererklärung für
unbeschränkt Steuerpflichtige:
›› Anlage R: Rentenauskünfte
›› Anlage Vorsorgeaufwand für beispielsweise die Ausgaben zur Krankenversicherung
›› EU/EWR Formular
Die Formulare finden Sie hier:
http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/servicedienste/formulare-neu/
Man kann die Formulare auch anfragen in Neubrandenburg selber:
Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140, 17041 Neubrandenburg
Telefon:+49 395 44222 - 47000
Fax:
+49 395 44222 - 47100
E-Mail: [email protected]
Alle Formulare und Unterlagen sind für Mitglieder auch im
Grenzgängerdienst vorrätig
Verantwortlicher Herausgeber:
Grenzgängerdienst der CSC, Aachener Straße
89 - 4700 Eupen
Tel.: +32 87 85 99 49 - Fax: +32 87 85 99 48
E-Mail: [email protected]
Veröffentlicht mit der Unterstützung von EURES