Wer kann Mitglied der ASW werden?»

Wer kann Mitglied der ASW werden?
Wer kann Mitglied der ASW werden – Januar 2016
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Wer kann Mitglied der ASW werden?
Mitglied der ASW können inhabergeführte Werbe- und Kommunikationsagenturen werden, die in
der Schweiz domiziliert sind und den Aufnahmekriterien entsprechen.
Aufnahme als Aktivmitglied in die ASW
Im Unterschied zu anderen Verbänden wird bei der ASW nicht ausschliesslich eine Rechtskörperschaft
Mitglied, sondern primär eine Aufnahmeträgerin oder ein Aufnahmeträger. Die ASW-Anerkennung
wird zwar der Agentur zuerkannt, stützt sich aber auf die Aufnahmeträgerin/den Aufnahmeträger.
Die Aufnahmeträgerin/der Aufnahmeträger muss eine ganze Reihe von fachlichen, unternehmerischen
und charakterlichen Qualifikationen erfüllen, damit eine Aufnahme in die ASW möglich ist. Diese
Anforderungen sind zum Teil in den Statuten der ASW, zum Teil im ASW-Qualitätsprofil der Prüfungskommission festgehalten.
Scheinen alle Grundanforderungen für eine Mitgliedschaft erfüllt, kann die zukünftige Aufnahmeträgerin/
der zukünftige Aufnahmeträger bei der Geschäftsstelle der ASW eine Mitgliedschaft beantragen. In
Ausnahmefällen können auch mehrere Aufnahmeträgerinnen/-träger, die als Partner mit Beteiligung
einer Agentur angehören, aufgeführt werden. Dabei ist aber die kostenlose Teilnahme an ASWVeranstaltungen auf max. zwei Personen beschränkt.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft wird von der Geschäftsstelle geprüft und das eigentliche Aufnahmeverfahren in die Wege geleitet.
Die Prüfungskommission vereinbart mit der Agentur einen Prüfungstermin. Diese Prüfung vor Ort hat
den Zweck abzuklären, ob die fachlichen und charakterlichen Qualifikationen für eine Mitgliedschaft
bei der ASW tatsächlich gegeben sind. Während zirka zwei Stunden wird von der Prüfungsdelegation,
bestehend aus zwei Mitgliedern der Aufnahmekommission, umfassend festgestellt, ob die Antragstellerin/der Antragsteller zukünftig den Namen ihrer/seiner Agentur um das Qualitätslabel ASW
ergänzen darf. Nebst dem Gespräch mit dem zukünftigen Mitglied können auch Fachgespräche mit
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Agentur dazu beitragen, die Qualifikationen der gesamten
Agentur in einem ganzheitlichen Bild einzubetten.
Die Prüfungsdelegation verfasst nach der Prüfung einen detaillierten Prüfungsbericht und klärt bei
einigen, von der Antragstellerin/dem Antragsteller bezeichneten Kunden ab, ob die Leistungen
der Agentur mit den anlässlich der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen übereinstimmen.
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Die Prüfungskommission verfasst sodann, zusammen mit dem Prüfungsbericht, zu Handen des Gesamtvorstandes die Empfehlung, ob die Antragstellerin/der Antragsteller in die ASW aufgenommen werden
kann, ob eine spätere, nochmalige Prüfung sinnvoller wäre oder ob eine Mitgliedschaft bei der ASW
nicht empfohlen wird.
Über die Aufnahme eines Aktivmitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag der Aufnahmekommission.
Wird gegen den sämtlichen Aktivmitgliedern der ASW schriftlich zu eröffnenden Beschluss nicht innerhalb
von 20 Tagen von einem Aktivmitglied schriftlich und begründet bei der Geschäftsstelle Einsprache
erhoben, gilt die Aufnahme als rechtskräftig. Bei Einsprachen zieht der Vorstand seinen Beschluss in
Wiedererwägung und beschliesst darauf endgültig. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines
Aufnahmegesuches zu begründen.
Die Übergabe des ASW-Diploms an die Neumitglieder erfolgt jeweils anlässlich der Generalversammlung
(im Frühling) oder im Rahmen der Endjahresveranstaltung, dem ASW-Jahresausklang (im Spätherbst).
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Mitgliederbeitrag
Wie so vieles im Leben ist auch eine Mitgliedschaft bei der ASW nicht ganz kostenlos.
Die einmalige Aufnahme- und Eintrittsgebühr beträgt CHF 1'500.— (Stand 1.1.2002).
Der jährliche Mitgliederbeitrag, welcher bei Eintritt im Lauf des Kalenderjahres pro rata temporis
erhoben wird, setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von CHF 2'500.— pro Jahr (Stand
1.1.2015)sowie einem BBE-bezogenen Zusatzbetrag, welcher wie folgt gestaffelt ist:
bis 1 Mio BBE
CHF 1.00/1'000 BBE
1 – 2 Mio BBE
CHF 0.75/1'000 BBE
über 2 Mio BBE
CHF 0.50/1'000 BBE
(Stand 1.1.2002)
Beitragsbeispiele:
BBE
Grundgebühr
CHF 1.00
CHF 0.75
CHF 0.50
Total jährlicher
pro 1000 BBE
pro 1000 BBE
pro 1'000 BBE
Mitgliederbeitrag
für 1. Mio.
für 2. Mio.
für 3. Mio. +
600 000.—
2 500.—
600.—
3 100.—
1 500 000.—
2 500.—
1 000.—
375.—
2 400 000.—
2 500.—
1 000.—
750.—
200.—
4 450.—
3 200 000.—
2 500.—
1 000.—
750.—
600.—
4 850.—
3 875.—
Die Erhebung des BBE erfolgt alle zwei Jahre und wird von den Mitgliedern selber deklariert.
Bezahlt wird der Jahresbeitrag in der Regel am Anfang eines Kalenderjahres, kann aber auch
in drei Raten beglichen werden.
Kündigung
Natürlich hat jede ASW-Agentur respektive ihre Aufnahmeträgerin/ihr Aufnahmeträger die Möglichkeit,
die Mitgliedschaft in der ASW auf das Ende eines Kalenderjahres zu künden oder in den Status
der Passivmitgliedschaft überzutreten. Im Gegenzug kann auch die ASW eine Aufnahmeträgerin/
einen Aufnahmeträger wieder aus allen Rechten und Pflichten gegenüber der ASW entlassen.
Dies geschieht auf Basis der in den Statuten der ASW festgelegten Gründe sowie bei groben
Verfehlungen der Aufnahmeträgerin/des Aufnahmeträgers.
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Nachprüfung
Eine in die ASW aufgenommene Agentur respektive seine Aufnahmeträgerin/sein Aufnahmeträger
kann jederzeit einer fachlichen Nachprüfung unterzogen werden. Eine solche Nachprüfung kann das
Mitglied selber verlangen, sie kann aber auch von einem anderen Mitglied bei der Aufnahme- und
Prüfungskommission unter Vorlage stichhaltiger Begründungen beantragt werden.
Eine solche Möglichkeit zur Nachprüfung wurde anlässlich der Generalversammlung 1999 von den
Mitgliedern der ASW gutgeheissen und in den Statuten verankert. Sie soll dem qualitativen Anspruch
des Kürzels ASW Nachdruck verleihen und einen hohen Qualitätsstandard sicherstellen.
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Aufnahmekriterien für die von der Aufnahmeträgerin/dem Aufnahmeträger
geführten Agentur
1. Die Agentur muss ihren Hauptsitz oder einen Geschäftssitz in der Schweiz haben.
2. Die Agentur ist rechtlich und finanziell unabhängig von Auftraggebern und Lieferanten.
3. Die Agentur ist seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen und erfolgreich in den Bereichen
Kommunikation/Werbung tätig und mindestens seit einem Jahr im Handelsregister eingetragen.
Sie ist in der Lage, Kunden ganzheitlich zu beraten sowie die Realisation und Durchführung von
Kampagnen und/oder Teilkampagnen und Projekten vollumfänglich sicherzustellen. Sie kann
dies durch das Vorlegen von Arbeitsproben belegen.
4. Die Haupttätigkeit (mindestens 70%) der Agentur liegt nachweisbar auf dem Gebiet der
ganzheitlichen Kommunikations- und Werbeberatung. Die Kernkompetenzen in den Bereichen
Analyse, Beratung, Strategie und Konzeption werden durch die Aufnahmeträgerin/den
Aufnahmeträger sichergestellt. Die Agentur muss dies anhand von strategischen und
konzeptionellen Exposées und Arbeitsunterlagen zu realisierten Kampagnen und Projekten
nachweisen.
5. Die Agentur ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt und kann ihre Position und ihre
aktive Tätigkeit im Kommunikationsmarkt anhand einer aktuellen Kunden- und Auftragsliste
aufzeigen.
6. Die Agentur ist in der Lage, sämtliche Leistungen, die in der Honorarordnung der ASW
respektive im Werbeleistungsvertrag der ASW aufgeführt sind, durch interne Fachkräfte
sowie fallweise auch unter Beizug externer Spezialisten (Freelancer) zu erbringen.
7. Die Agentur, respektive die als Aufnahmeträgerin/Aufnahmeträger bezeichnete Person ist
Mitglied der Dachorganisation der kommerziellen Kommunikation, KS Kommunikation Schweiz
(ehemals SW Schweizer Werbung), oder muss dies bei Eintritt in die ASW werden.
8. Die Agentur richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach den
Grundsätzen über die Lauterkeit in der Werbung. Sie ist in der Lage, jeden Auftrag werbefachlich
qualifiziert und in kaufmännisch einwandfreier Weise abzuwickeln.
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Aufnahmekriterien für die Aufnahmeträgerin/den Aufnahmeträger
1. Aufnahmeträgerin/Aufnahmeträger ist nicht eine Rechtskörperschaft (Firma), sondern
deren Inhaberin/Inhaber oder Mitinhaberin/Mitinhaber.
2. Die Anerkennung als Aufnahmeträgerin/Aufnahmeträger ist nicht übertragbar, sie erlischt
bei Ausscheiden der anerkannten Person aus der Agentur oder muss neu belegt werden.
3. Die Aufnahmeträgerin/der Aufnahmeträger muss operativ in leitender Position in der Agentur
tätig und angemessen in unternehmerische Entscheide involviert sein sowie das unternehmerische Risiko massgeblich mittragen.
4. Die Aufnahmeträgerin/der Aufnahmeträger muss durch ein Leumundszeugnis respektive
einen Auszug aus dem Strafregister einen unbescholtenen Leumund nachweisen.
5. Die Aufnahmeträgerin/der Aufnahmeträger muss über eine werbefachliche Ausbildung
verfügen, die eine einwandfreie Abwicklung und Ausführung aller ihr übertragenen Aufträge
gewährleistet und zwar sowohl in fachlicher (ganzheitliche Beratung, Konzeption, Umsetzung,
Media etc.) als auch in kaufmännischer Hinsicht (Offertwesen, Budgetbetreuung, Planung,
Abrechnung, Beraterkommissionen etc.).
6. Einer der folgenden Ausbildungswege ist Voraussetzung, um als
Aufnahmeträgerin/Aufnahmeträger in die ASW aufgenommen zu werden:
–
Werbeleiter/in oder Marketingleiter/in und mindestens 2 Jahre in leitender Position
in einer Full-Service Werbe-/Kommunikationsagentur
–
Fachschule (Marketing, Werbung, Marketingkommunikation) und mindestens
4 Jahre in leitender Position in einer Full-Service Werbe-/Kommunikationsagentur
–
Gestandene Kommunikationsprofis mit nachweisbarer Weiterbildung in Lehrgängen/
Seminaren sowie mindestens 6 Jahre in leitender Position in einer Full-Service Werbe/Kommunikationsagentur.
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ASW Qualitätsprofil
Werbeauftraggeber erwarten von ASW-Agenturen zu Recht, dass sich diese in ihren fachlichen
und charakterlichen Qualifikationen deutlich vom Durchschnitt vergleichbarer Agenturen abheben.
Folgende Qualifikationen werden von der Aufnahmekommission überprüft:
1. Kompetenz und Profil
 Professionalität *
 Ausbildung
 Erfahrung
 Kundenprofil
2. Full-Service
 Beratung
 Budgetbetreuung
 Konzeption
 Kreation
 Media
3. Leistung
 Konzeption *
 Strategie
 Media
 Kreation/Kreativität *
 Allgemeine Qualität
4. Management/Organisation
 Projektleitung
 Finanzmanagement
 Vertragswesen
 Offertwesen
 Fakturierung
 Equipment, Infrastruktur
5. Allgemeiner Eindruck
 Kundentreue
 Eigenauftritt (Erscheinungsbild der Agentur) *
 Stimmung (Agenturatmosphäre, Mitarbeitende)
 Lokalität
* Professionalität, Konzeption, Kreation/Kreativität und Eigenauftritt werden in der Beurteilung doppelt bewertet.
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Alle diese Kriterien werden anlässlich des Aufnahmegespräches in der Agentur überprüft.
Die Agentur gewährt den Mitgliedern der Aufnahmekommission ungehindert Einblick in Dokumente,
die zur Überprüfung der oben genannten Kriterien notwendig sind.
Die Aufnahmekommission ist berechtigt, die Angaben der Agentur – unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, versteht sich – durch Nachfragen bei Dritten zu überprüfen.
Jedes der Aufnahmekriterien wird auf einer Skala von 1 bis 10 Punkten (1 Punkt = inakzeptabel,
10 Punkte = ausgezeichnet) bewertet. Voraussetzung für eine Aufnahmeempfehlung seitens der
Aufnahmekommission an den Vorstand ist ein Gesamtdurchschnitt von mehr als 5,0 Punkten
(= genügend) über alle Prüfungsbereiche, wobei in keinem der fünf genannten Kernbereiche
der Durchschnitt unter 5,0 liegen darf.
* Professionalität, Konzeption, Kreation/Kreativität und Eigenauftritt werden in der Beurteilung doppelt
bewertet.
Die Entscheidung über eine Aufnahme trifft der Vorstand der ASW. Der Entscheid ist nicht anfechtbar.
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Passivmitglieder
In den Stand des Passivmitgliedes übertreten kann, wer nicht mehr aktiv in der Branche tätig ist und
über lange Jahre Aktivmitglied der ASW war.
Über den Übertritt vom Aktiv- in den Passivstatus entscheidet der Vorstand auf Antrag der betreffenden
Aufnahmeträgerin/des betreffenden Aufnahmeträgers.
Passivmitglieder unterscheiden sich von ausgetretenen ASW-Agenturen dadurch, als dass sie der ASW
gesellschaftlich und auf Ebene des Informationsflusses verbunden bleiben – auf die Bezeichnung „ASW“
müssen sie aber als Passivmitglied ebenso verzichten wie auf das Führen ihrer Anschrift in öffentlich
zugänglichen Adressregistern der ASW.
Passivmitglieder bezahlen eine Jahrespauschale (Stand 2002: CHF 300.— pro Jahr) und dürfen kostenlos
sowohl an der Generalversammlung als auch an der Endjahresgala teilnehmen.
Passivmitglieder sind an der Generalversammlung nicht stimmberechtigt, können aber gleichwohl Anträge
zu Handen der Generalversammlung reinreichen.
Für die Teilnahme an Workshops bezahlen Passivmitglieder dieselben Beiträge wie Nichtmitglieder.
Passivmitglieder können unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen (Kündigung per 30. Juni
auf Ende des Kalenderjahres) jederzeit aus dem Status der Passivmitgliedschaft austreten.
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