Wer kann Mitglied der ASW werden? Wer kann Mitglied der ASW werden – Januar 2016 1 Wer kann Mitglied der ASW werden? Mitglied der ASW können inhabergeführte Werbe- und Kommunikationsagenturen werden, die in der Schweiz domiziliert sind und den Aufnahmekriterien entsprechen. Aufnahme als Aktivmitglied in die ASW Im Unterschied zu anderen Verbänden wird bei der ASW nicht ausschliesslich eine Rechtskörperschaft Mitglied, sondern primär eine Aufnahmeträgerin oder ein Aufnahmeträger. Die ASW-Anerkennung wird zwar der Agentur zuerkannt, stützt sich aber auf die Aufnahmeträgerin/den Aufnahmeträger. Die Aufnahmeträgerin/der Aufnahmeträger muss eine ganze Reihe von fachlichen, unternehmerischen und charakterlichen Qualifikationen erfüllen, damit eine Aufnahme in die ASW möglich ist. Diese Anforderungen sind zum Teil in den Statuten der ASW, zum Teil im ASW-Qualitätsprofil der Prüfungskommission festgehalten. Scheinen alle Grundanforderungen für eine Mitgliedschaft erfüllt, kann die zukünftige Aufnahmeträgerin/ der zukünftige Aufnahmeträger bei der Geschäftsstelle der ASW eine Mitgliedschaft beantragen. In Ausnahmefällen können auch mehrere Aufnahmeträgerinnen/-träger, die als Partner mit Beteiligung einer Agentur angehören, aufgeführt werden. Dabei ist aber die kostenlose Teilnahme an ASWVeranstaltungen auf max. zwei Personen beschränkt. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft wird von der Geschäftsstelle geprüft und das eigentliche Aufnahmeverfahren in die Wege geleitet. Die Prüfungskommission vereinbart mit der Agentur einen Prüfungstermin. Diese Prüfung vor Ort hat den Zweck abzuklären, ob die fachlichen und charakterlichen Qualifikationen für eine Mitgliedschaft bei der ASW tatsächlich gegeben sind. Während zirka zwei Stunden wird von der Prüfungsdelegation, bestehend aus zwei Mitgliedern der Aufnahmekommission, umfassend festgestellt, ob die Antragstellerin/der Antragsteller zukünftig den Namen ihrer/seiner Agentur um das Qualitätslabel ASW ergänzen darf. Nebst dem Gespräch mit dem zukünftigen Mitglied können auch Fachgespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Agentur dazu beitragen, die Qualifikationen der gesamten Agentur in einem ganzheitlichen Bild einzubetten. Die Prüfungsdelegation verfasst nach der Prüfung einen detaillierten Prüfungsbericht und klärt bei einigen, von der Antragstellerin/dem Antragsteller bezeichneten Kunden ab, ob die Leistungen der Agentur mit den anlässlich der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen übereinstimmen. Wer kann Mitglied der ASW werden – Januar 2016 2 Die Prüfungskommission verfasst sodann, zusammen mit dem Prüfungsbericht, zu Handen des Gesamtvorstandes die Empfehlung, ob die Antragstellerin/der Antragsteller in die ASW aufgenommen werden kann, ob eine spätere, nochmalige Prüfung sinnvoller wäre oder ob eine Mitgliedschaft bei der ASW nicht empfohlen wird. Über die Aufnahme eines Aktivmitgliedes entscheidet der Vorstand auf Antrag der Aufnahmekommission. Wird gegen den sämtlichen Aktivmitgliedern der ASW schriftlich zu eröffnenden Beschluss nicht innerhalb von 20 Tagen von einem Aktivmitglied schriftlich und begründet bei der Geschäftsstelle Einsprache erhoben, gilt die Aufnahme als rechtskräftig. Bei Einsprachen zieht der Vorstand seinen Beschluss in Wiedererwägung und beschliesst darauf endgültig. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, die Ablehnung eines Aufnahmegesuches zu begründen. Die Übergabe des ASW-Diploms an die Neumitglieder erfolgt jeweils anlässlich der Generalversammlung (im Frühling) oder im Rahmen der Endjahresveranstaltung, dem ASW-Jahresausklang (im Spätherbst). Wer kann Mitglied der ASW werden – Januar 2016 3 Mitgliederbeitrag Wie so vieles im Leben ist auch eine Mitgliedschaft bei der ASW nicht ganz kostenlos. Die einmalige Aufnahme- und Eintrittsgebühr beträgt CHF 1'500.— (Stand 1.1.2002). Der jährliche Mitgliederbeitrag, welcher bei Eintritt im Lauf des Kalenderjahres pro rata temporis erhoben wird, setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr von CHF 2'500.— pro Jahr (Stand 1.1.2015)sowie einem BBE-bezogenen Zusatzbetrag, welcher wie folgt gestaffelt ist: bis 1 Mio BBE CHF 1.00/1'000 BBE 1 – 2 Mio BBE CHF 0.75/1'000 BBE über 2 Mio BBE CHF 0.50/1'000 BBE (Stand 1.1.2002) Beitragsbeispiele: BBE Grundgebühr CHF 1.00 CHF 0.75 CHF 0.50 Total jährlicher pro 1000 BBE pro 1000 BBE pro 1'000 BBE Mitgliederbeitrag für 1. Mio. für 2. Mio. für 3. Mio. + 600 000.— 2 500.— 600.— 3 100.— 1 500 000.— 2 500.— 1 000.— 375.— 2 400 000.— 2 500.— 1 000.— 750.— 200.— 4 450.— 3 200 000.— 2 500.— 1 000.— 750.— 600.— 4 850.— 3 875.— Die Erhebung des BBE erfolgt alle zwei Jahre und wird von den Mitgliedern selber deklariert. Bezahlt wird der Jahresbeitrag in der Regel am Anfang eines Kalenderjahres, kann aber auch in drei Raten beglichen werden. Kündigung Natürlich hat jede ASW-Agentur respektive ihre Aufnahmeträgerin/ihr Aufnahmeträger die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der ASW auf das Ende eines Kalenderjahres zu künden oder in den Status der Passivmitgliedschaft überzutreten. Im Gegenzug kann auch die ASW eine Aufnahmeträgerin/ einen Aufnahmeträger wieder aus allen Rechten und Pflichten gegenüber der ASW entlassen. Dies geschieht auf Basis der in den Statuten der ASW festgelegten Gründe sowie bei groben Verfehlungen der Aufnahmeträgerin/des Aufnahmeträgers. Wer kann Mitglied der ASW werden – Januar 2016 4 Nachprüfung Eine in die ASW aufgenommene Agentur respektive seine Aufnahmeträgerin/sein Aufnahmeträger kann jederzeit einer fachlichen Nachprüfung unterzogen werden. Eine solche Nachprüfung kann das Mitglied selber verlangen, sie kann aber auch von einem anderen Mitglied bei der Aufnahme- und Prüfungskommission unter Vorlage stichhaltiger Begründungen beantragt werden. Eine solche Möglichkeit zur Nachprüfung wurde anlässlich der Generalversammlung 1999 von den Mitgliedern der ASW gutgeheissen und in den Statuten verankert. Sie soll dem qualitativen Anspruch des Kürzels ASW Nachdruck verleihen und einen hohen Qualitätsstandard sicherstellen. Wer kann Mitglied der ASW werden – Januar 2016 5 Aufnahmekriterien für die von der Aufnahmeträgerin/dem Aufnahmeträger geführten Agentur 1. Die Agentur muss ihren Hauptsitz oder einen Geschäftssitz in der Schweiz haben. 2. Die Agentur ist rechtlich und finanziell unabhängig von Auftraggebern und Lieferanten. 3. Die Agentur ist seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen und erfolgreich in den Bereichen Kommunikation/Werbung tätig und mindestens seit einem Jahr im Handelsregister eingetragen. Sie ist in der Lage, Kunden ganzheitlich zu beraten sowie die Realisation und Durchführung von Kampagnen und/oder Teilkampagnen und Projekten vollumfänglich sicherzustellen. Sie kann dies durch das Vorlegen von Arbeitsproben belegen. 4. Die Haupttätigkeit (mindestens 70%) der Agentur liegt nachweisbar auf dem Gebiet der ganzheitlichen Kommunikations- und Werbeberatung. Die Kernkompetenzen in den Bereichen Analyse, Beratung, Strategie und Konzeption werden durch die Aufnahmeträgerin/den Aufnahmeträger sichergestellt. Die Agentur muss dies anhand von strategischen und konzeptionellen Exposées und Arbeitsunterlagen zu realisierten Kampagnen und Projekten nachweisen. 5. Die Agentur ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen geführt und kann ihre Position und ihre aktive Tätigkeit im Kommunikationsmarkt anhand einer aktuellen Kunden- und Auftragsliste aufzeigen. 6. Die Agentur ist in der Lage, sämtliche Leistungen, die in der Honorarordnung der ASW respektive im Werbeleistungsvertrag der ASW aufgeführt sind, durch interne Fachkräfte sowie fallweise auch unter Beizug externer Spezialisten (Freelancer) zu erbringen. 7. Die Agentur, respektive die als Aufnahmeträgerin/Aufnahmeträger bezeichnete Person ist Mitglied der Dachorganisation der kommerziellen Kommunikation, KS Kommunikation Schweiz (ehemals SW Schweizer Werbung), oder muss dies bei Eintritt in die ASW werden. 8. Die Agentur richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen und nach den Grundsätzen über die Lauterkeit in der Werbung. Sie ist in der Lage, jeden Auftrag werbefachlich qualifiziert und in kaufmännisch einwandfreier Weise abzuwickeln. Wer kann Mitglied der ASW werden – Januar 2016 6 Aufnahmekriterien für die Aufnahmeträgerin/den Aufnahmeträger 1. Aufnahmeträgerin/Aufnahmeträger ist nicht eine Rechtskörperschaft (Firma), sondern deren Inhaberin/Inhaber oder Mitinhaberin/Mitinhaber. 2. Die Anerkennung als Aufnahmeträgerin/Aufnahmeträger ist nicht übertragbar, sie erlischt bei Ausscheiden der anerkannten Person aus der Agentur oder muss neu belegt werden. 3. Die Aufnahmeträgerin/der Aufnahmeträger muss operativ in leitender Position in der Agentur tätig und angemessen in unternehmerische Entscheide involviert sein sowie das unternehmerische Risiko massgeblich mittragen. 4. Die Aufnahmeträgerin/der Aufnahmeträger muss durch ein Leumundszeugnis respektive einen Auszug aus dem Strafregister einen unbescholtenen Leumund nachweisen. 5. Die Aufnahmeträgerin/der Aufnahmeträger muss über eine werbefachliche Ausbildung verfügen, die eine einwandfreie Abwicklung und Ausführung aller ihr übertragenen Aufträge gewährleistet und zwar sowohl in fachlicher (ganzheitliche Beratung, Konzeption, Umsetzung, Media etc.) als auch in kaufmännischer Hinsicht (Offertwesen, Budgetbetreuung, Planung, Abrechnung, Beraterkommissionen etc.). 6. Einer der folgenden Ausbildungswege ist Voraussetzung, um als Aufnahmeträgerin/Aufnahmeträger in die ASW aufgenommen zu werden: – Werbeleiter/in oder Marketingleiter/in und mindestens 2 Jahre in leitender Position in einer Full-Service Werbe-/Kommunikationsagentur – Fachschule (Marketing, Werbung, Marketingkommunikation) und mindestens 4 Jahre in leitender Position in einer Full-Service Werbe-/Kommunikationsagentur – Gestandene Kommunikationsprofis mit nachweisbarer Weiterbildung in Lehrgängen/ Seminaren sowie mindestens 6 Jahre in leitender Position in einer Full-Service Werbe/Kommunikationsagentur. Wer kann Mitglied der ASW werden – Januar 2016 7 ASW Qualitätsprofil Werbeauftraggeber erwarten von ASW-Agenturen zu Recht, dass sich diese in ihren fachlichen und charakterlichen Qualifikationen deutlich vom Durchschnitt vergleichbarer Agenturen abheben. Folgende Qualifikationen werden von der Aufnahmekommission überprüft: 1. Kompetenz und Profil Professionalität * Ausbildung Erfahrung Kundenprofil 2. Full-Service Beratung Budgetbetreuung Konzeption Kreation Media 3. Leistung Konzeption * Strategie Media Kreation/Kreativität * Allgemeine Qualität 4. Management/Organisation Projektleitung Finanzmanagement Vertragswesen Offertwesen Fakturierung Equipment, Infrastruktur 5. Allgemeiner Eindruck Kundentreue Eigenauftritt (Erscheinungsbild der Agentur) * Stimmung (Agenturatmosphäre, Mitarbeitende) Lokalität * Professionalität, Konzeption, Kreation/Kreativität und Eigenauftritt werden in der Beurteilung doppelt bewertet. Wer kann Mitglied der ASW werden – Januar 2016 8 Alle diese Kriterien werden anlässlich des Aufnahmegespräches in der Agentur überprüft. Die Agentur gewährt den Mitgliedern der Aufnahmekommission ungehindert Einblick in Dokumente, die zur Überprüfung der oben genannten Kriterien notwendig sind. Die Aufnahmekommission ist berechtigt, die Angaben der Agentur – unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse, versteht sich – durch Nachfragen bei Dritten zu überprüfen. Jedes der Aufnahmekriterien wird auf einer Skala von 1 bis 10 Punkten (1 Punkt = inakzeptabel, 10 Punkte = ausgezeichnet) bewertet. Voraussetzung für eine Aufnahmeempfehlung seitens der Aufnahmekommission an den Vorstand ist ein Gesamtdurchschnitt von mehr als 5,0 Punkten (= genügend) über alle Prüfungsbereiche, wobei in keinem der fünf genannten Kernbereiche der Durchschnitt unter 5,0 liegen darf. * Professionalität, Konzeption, Kreation/Kreativität und Eigenauftritt werden in der Beurteilung doppelt bewertet. Die Entscheidung über eine Aufnahme trifft der Vorstand der ASW. Der Entscheid ist nicht anfechtbar. Wer kann Mitglied der ASW werden – Januar 2016 9 Passivmitglieder In den Stand des Passivmitgliedes übertreten kann, wer nicht mehr aktiv in der Branche tätig ist und über lange Jahre Aktivmitglied der ASW war. Über den Übertritt vom Aktiv- in den Passivstatus entscheidet der Vorstand auf Antrag der betreffenden Aufnahmeträgerin/des betreffenden Aufnahmeträgers. Passivmitglieder unterscheiden sich von ausgetretenen ASW-Agenturen dadurch, als dass sie der ASW gesellschaftlich und auf Ebene des Informationsflusses verbunden bleiben – auf die Bezeichnung „ASW“ müssen sie aber als Passivmitglied ebenso verzichten wie auf das Führen ihrer Anschrift in öffentlich zugänglichen Adressregistern der ASW. Passivmitglieder bezahlen eine Jahrespauschale (Stand 2002: CHF 300.— pro Jahr) und dürfen kostenlos sowohl an der Generalversammlung als auch an der Endjahresgala teilnehmen. Passivmitglieder sind an der Generalversammlung nicht stimmberechtigt, können aber gleichwohl Anträge zu Handen der Generalversammlung reinreichen. Für die Teilnahme an Workshops bezahlen Passivmitglieder dieselben Beiträge wie Nichtmitglieder. Passivmitglieder können unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen (Kündigung per 30. Juni auf Ende des Kalenderjahres) jederzeit aus dem Status der Passivmitgliedschaft austreten. Wer kann Mitglied der ASW werden – Januar 2016 10
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