Häufige Fragen - Gesundheits

Gesundheitsund Fürsorgedirektion
des Kantons Bern
Direction de la santé
publique et de la
prévoyance sociale
du canton de Berne
Sozialamt
Office des affaires sociales
Häufige Fragen zum Erstgespräch – Stand August 2015
1. Ressourcenplanung
Welche Personalkosten kann die Gemeinde dem Kanton verrechnen?
Da die Anzahl Neuzuziehende gewisse Schwankungen aufweist, gibt es bei der Personalplanung gewisse Risiken. Die Gemeinde kann dem Kanton Ende Jahr nur die effektiv durchgeführten Erstgespräche in Rechnung stellen. Pro Erstgespräch werden pauschal CHF 45.für den Personalaufwand und CHF 76.- pro effektiv bezahlte Übersetzung abgegolten.
2. Zielgruppe der Erstgespräche
Was kann ich tun, wenn ich unsicher bin, ob ein Erstgespräch durchgeführt werden
muss?
Für verschiedene typische Fälle und Spezialfälle finden sich Empfehlungen zum Vorgehen
in der Toolbox (siehe www.be.ch/integration > Erstgespräche).
Bei Fragen zur Zielgruppe der Erstgespräche steht der Migrationsdienst unter
[email protected] zur Verfügung (bitte als Betreff „Frage zu Erstgespräch“ angeben).
Sollen wir auch mit wohlhabenden Pensionierten oder Manager/innen internationaler
Firmen ein Erstgespräch führen?
Es sollen keine Personengruppen a priori vom Erstgespräch ausgeschlossen werden. Im
Einzelfall kann geprüft werden, welche Lösung passt. Grundsätzlich ist die Integration auch
bei alten und gut situierten Menschen, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten wollen,
angezeigt.
Wird auch mit Studierenden, die eine L- oder B-Bewilligung zwecks Ausbildung erhalten,
ein Erstgespräch geführt?
Mit Studierenden, deren (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung mit der Auflage verknüpft ist, dass sie
nach Abschluss ihrer Ausbildung wieder ausreisen, wird in der Regel kein Erstgespräch
geführt.
Sollte die Migrationsbehörde feststellen, dass in einem bestimmten Fall die Möglichkeit zu
einem längeren Aufenthalt besteht, folgt eine Aufforderung an die Gemeinde, ein Erstgespräch durchzuführen.
Sollen wir mit Personen, die eine Tätigkeit im Erotikgewerbe ausüben, auch ein
Erstgespräch führen?
Erotische Dienstleistungserbringerinnen durchlaufen das Meldeverfahren und bleiben in der
Regel weniger als drei Monate in der Schweiz. Diese Personen melden sich nicht bei der
Gemeinde an. Der kantonale Migrationsdienst und die Stadt Bern führen mit ihnen ein
Gespräch, in dem u.a. überprüft wird, ob die Person tatsächlich selbständig erwerbend ist
oder ob allenfalls ein Zwangsverhältnis vorliegt. Ausserdem wird abgeklärt, ob eine Krankenversicherung abgeschlossen wurde, und es werden Informationen zu verschiedenen Themen
abgegeben.
Bei Personen, die ein Aufenthaltsgesuch stellen und die Absicht zeigen, länger in der Schweiz
zu bleiben (z.B. Mietvertrag, AHV-Anmeldung), fordert der Migrationsdienst anschliessend die
Gemeinde auf, ein Erstgespräch durchzuführen.
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3. Information
Was ist mit „Information über Rechte und Pflichten“ genau gemeint?
In erster Linie geht es darum, kurz über den Zweck und die gesetzliche Grundlage des
Erstgesprächs zu informieren und die Erwartungen an die ausländische Bevölkerung gemäss
Integrationsgesetz zu kommunizieren. Dazu finden sich Informationen in der Toolbox Erstgespräche (siehe www.be.ch/integration > Erstgespräche).
Der Kanton wird auf Anfang 2016 ein einfaches Infoblatt dazu erarbeiten und in die Toolbox
einfügen.
Gibt es einen Flyer zur Website integration-be.ch?
Momentan gibt es keine gedruckten Flyers, eine pdf-Version davon kann jedoch bei der
Abteilung Integration ([email protected]) bezogen und bei Bedarf ausgedruckt
werden.
Wann erscheint die neue Auflage der Broschüre „Willkommen im Kanton Bern“?
Die Broschüre wird momentan aktualisiert und neu gestaltet. Die neue Broschüre steht ab
Anfang 2016 zur Verfügung und kann bei der Abteilung Integration bezogen werden.
Bis dahin wird weiterhin die bisherige Broschüre verwendet.
(Download unter www.be.ch/integration oder Bestellung bei [email protected]).
4. Gesprächsverlauf
Was soll ich machen, wenn eine Person die Teilnahme am Erstgespräch verweigert?
Informieren Sie die Person darüber, dass das Erstgespräch gesetzlich verankert und
obligatorisch ist und eine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung darstellt.
Erst nach dem Erstgespräch kann das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung an die
Migrationsbehörde weitergeleitet werden.
Darf ich das Erstgespräch aufgrund von Verständigungsproblemen abbrechen und die
neuzuziehende Person direkt an die Ansprechstelle zuweisen?
Falls das Gespräch aufgrund von Verständigungsproblemen nicht durchgeführt werden kann,
setzen Sie einen Gesprächstermin zu einem späteren Zeitpunkt fest und bestellen eine/n
interkulturelle/n Dolmetscher/in. Sie dürfen den/die Neuzuziehende nicht direkt einer
Ansprechstelle zuweisen, ohne ein Erstgespräch geführt zu haben.
Muss ich auch ein Erstgespräch durchführen, wenn ich merke, dass die neuzugezogene
Person bereits gut informiert ist?
Das Erstgespräch muss auch in diesem Fall durchgeführt werden. Sie können sich jedoch
kurz fassen und die Information auf die wichtigsten Aspekte beschränken.
5. Interkulturelles Dolmetschen
Was passiert, wenn ein Gespräch mit einer/einem interkulturellen Dolmetschenden
angesetzt ist und der/die Neuzuziehende nicht erscheint?
Die Vermittlungsstelle wird Ihnen für ihren Aufwand die Pauschale von CHF 76.- in Rechnung
stellen. Die Gemeinde kann diese Kosten Ende Jahr vom Kanton zurückfordern.
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Setzen Sie anschliessend einen neuen Termin an und teilen Sie diesen der/dem Neuzuziehenden mit. Sollte er/sie ein weiteres Mal nicht erscheinen, melden Sie dies der zuständigen Migrationsbehörde.
Darf der Ehemann / die Ehefrau das Erstgespräch für seine Partnerin / ihren Partner
übersetzen?
Wir empfehlen, qualifizierte interkulturelle Dolmetschende beizuziehen. So können Sie sicher
sein, dass die Gesprächsinhalte optimal vermittelt werden.
Grundsätzlich ist es jedoch zulässig, wenn eine neuzugezogene Person eine/n Verwandte/n,
Freund/in, Ehepartner/in, oder Arbeitgeber/in zur Übersetzung beiziehen möchte. Sollte
der/die gesprächsführende Gemeindemitarbeitende den Eindruck haben, dass die Übersetzung lückenhaft oder nicht zufriedenstellend ist, kann sie das Erstgespräch abbrechen und
einen neuen Termin mit einer professionellen Übersetzung festlegen. Dies gilt insbesondere
für Fälle, in denen der Eindruck entsteht, dass die übersetzende Person der/dem Neuzuziehenden Informationen gezielt vorenthält.
Darf ich eine Person als Übersetzer/in beiziehen, die der Gemeinde bekannt ist, aber
nicht der Vermittlungsstelle angeschlossen ist?
Übersetzer/innen müssen über die in der Toolbox aufgeführten Vermittlungsstellen beigezogen werden. Diese Stellen erfüllen bestimmte Qualitätsvorgaben, sorgen dafür, dass ihre
Übersetzer/innen sich weiterbilden und garantieren den mit dem Kanton vereinbarten Tarif für
die Übersetzung von Erstgesprächen.
In Ausnahmefällen ist es nach Rücksprache mit der Abteilung Integration möglich, eine
andere Person als Übersetzer/in beizuziehen, z.B. wenn die zuständige Vermittlungsstelle
keine/n Übersetzer/in für die gewünschte Sprache vermitteln kann.
Soll ich das Meldeformular für die Migrationsbehörde schon abschicken, falls ein
Termin vereinbart werden muss, weil eine Übersetzung nötig ist?
Das Meldeformular für die Migrationsbehörde soll erst abgeschickt werden, nachdem das
Gespräch stattgefunden hat und das Formular vollständig ausgefüllt werden konnte.
Was muss ich tun, wenn die Vermittlungsstelle für den Einsatz eines/einer
Dolmetschenden mehr als die Pauschale von CHF 76.- verrechnet?
Melden Sie sich direkt bei der Vermittlungsstelle oder bei der Abteilung Integration. In der
Regel liegt ein Fehler vor. Die Vermittlungsstellen dürfen der Gemeinde für ein Erstgespräch
lediglich die Pauschale von CHF 76.- verrechnen.
6. Zuweisung an die Ansprechstelle Integration
Können Personen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, verpflichtet
werden, die Ansprechstelle aufzusuchen?
Es können nur Personen zum Aufsuchen einer Ansprechstelle verpflichtet werden, die keinen
uneingeschränkten Anspruch auf Aufenthalt haben. Für diejenigen Personen, die zum Besuch
der Ansprechstelle verpflichtet werden, ist die Einhaltung dieser Pflicht eine Voraussetzung
zur Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung.
Alle anderen Personen können nur empfehlend an die Ansprechstelle verwiesen werden. Sie
werden von der Ansprechstelle nicht aufgeboten, sondern melden sich aus eigener Initiative
für ein Beratungsgespräch an.
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Beispiel: Drittstaatsangehörige, die mit Schweizer/innen verheiratet sind und einen Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG haben, können nicht verpflichtend an die
Ansprechstelle zugewiesen werden. Die Gemeinde kann diesen Personen lediglich
empfehlen, die Ansprechstelle aufzusuchen.
Hingegen haben Ehepartner und Kinder von Niedergelassenen (C-Bewilligung) zwar einen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, sind aber gestützt auf Art. 54 Abs. 1 AuG
ausdrücklich für Auflagen an die Aufenthaltsbewilligungen vorgesehen. Ihr Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung ist also nicht uneingeschränkt. Das bedeutet, dass Ehepartner und
Kinder von Niedergelassenen verpflichtend an eine Ansprechstelle Integration zugewiesen
werden können.
Können Staatsangehörige von Rumänien, Bulgarien oder Kroatien zum Aufsuchen der
Ansprechstelle verpflichtet werden?
Bürger/innen der EU-2-Staaten Rumänien und Bulgarien kann der Besuch der Ansprechstelle
nur empfohlen werden. Staatsangehörige von Kroatien hingegen können verpflichtet werden,
da das Abkommen über die Personenfreizügigkeit für dieses Land noch nicht gilt.
Was passiert, wenn ein/e Neuzuziehende/r die Zuweisung nicht akzeptiert? Kann er/sie
sich irgendwo beschweren?
Informieren Sie die neuzuziehende Person mit Hilfe des mehrsprachigen Infoblattes (siehe
www.be.ch/integration > Erstgespräche) über die Situation, und erklären Sie ihr, dass eine
Zuweisung grundsätzlich ihrer Unterstützung dient. Es handelt sich nicht um eine Sanktion,
deshalb erfolgt die Zuweisung nicht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. Aus
demselben Grund gibt es auch keine Beschwerdeinstanz.
Soll das Formular „Ergänzungen zu den Personendaten“ in jedem Fall an die Ansprechstelle geschickt werden?
Das Formular „Ergänzungen zu den Personendaten“ wird sowohl bei einer verpflichtenden
Zuweisung wie bei einer Empfehlung an die Ansprechstelle geschickt. Bitte kreuzen Sie nur
das zutreffende Feld an (Zuweisung oder Empfehlung).
Wenn Sie weder eine verpflichtende Zuweisung noch eine Empfehlung aussprechen, müssen
Sie das Formular nicht an die Ansprechstelle weiterleiten.
7. Datenschutz
Kann die Gemeinde die Personendaten, die im Erstgespräch erhoben werden, weiterverwenden, um den Neuzugezogenen später andere Informationen zukommen zu
lassen?
Die in Art. 2 Abs. 2 IntV genannten Daten werden erhoben, damit die zuständige Stelle der
Gemeinde feststellen kann, ob bei der sich anmeldenden Person ein besonderer
Informationsbedarf besteht. Ist dies der Fall, erfolgt eine Weiterleitung an eine Ansprechstelle
für die Integration. Es ist in der Folge Sache der Ansprechstelle, den betroffenen Personen
geeignete Integrationsmassnahmen zu empfehlen und sie bei deren Umsetzung zu unterstützen. Der gesetzliche Auftrag der Gemeinde ist jedoch erfüllt.
Es besteht somit keine Rechtsgrundlage für eine Weiterverwendung der erhobenen Daten
durch die Gemeinde. Auch eine Einwilligung der Neuzuziehenden kann diese nicht
legitimieren. Hingegen darf die Ansprechstelle die Daten verwenden, soweit es für die
Umsetzung der Integrationsmassnahmen geeignet und erforderlich ist (Art. 5 Abs. 3 KDSG).
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