Gesundheitsund Fürsorgedirektion des Kantons Bern Direction de la santé publique et de la prévoyance sociale du canton de Berne Sozialamt Office des affaires sociales Häufige Fragen zum Erstgespräch – Stand August 2015 1. Ressourcenplanung Welche Personalkosten kann die Gemeinde dem Kanton verrechnen? Da die Anzahl Neuzuziehende gewisse Schwankungen aufweist, gibt es bei der Personalplanung gewisse Risiken. Die Gemeinde kann dem Kanton Ende Jahr nur die effektiv durchgeführten Erstgespräche in Rechnung stellen. Pro Erstgespräch werden pauschal CHF 45.für den Personalaufwand und CHF 76.- pro effektiv bezahlte Übersetzung abgegolten. 2. Zielgruppe der Erstgespräche Was kann ich tun, wenn ich unsicher bin, ob ein Erstgespräch durchgeführt werden muss? Für verschiedene typische Fälle und Spezialfälle finden sich Empfehlungen zum Vorgehen in der Toolbox (siehe www.be.ch/integration > Erstgespräche). Bei Fragen zur Zielgruppe der Erstgespräche steht der Migrationsdienst unter [email protected] zur Verfügung (bitte als Betreff „Frage zu Erstgespräch“ angeben). Sollen wir auch mit wohlhabenden Pensionierten oder Manager/innen internationaler Firmen ein Erstgespräch führen? Es sollen keine Personengruppen a priori vom Erstgespräch ausgeschlossen werden. Im Einzelfall kann geprüft werden, welche Lösung passt. Grundsätzlich ist die Integration auch bei alten und gut situierten Menschen, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten wollen, angezeigt. Wird auch mit Studierenden, die eine L- oder B-Bewilligung zwecks Ausbildung erhalten, ein Erstgespräch geführt? Mit Studierenden, deren (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung mit der Auflage verknüpft ist, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung wieder ausreisen, wird in der Regel kein Erstgespräch geführt. Sollte die Migrationsbehörde feststellen, dass in einem bestimmten Fall die Möglichkeit zu einem längeren Aufenthalt besteht, folgt eine Aufforderung an die Gemeinde, ein Erstgespräch durchzuführen. Sollen wir mit Personen, die eine Tätigkeit im Erotikgewerbe ausüben, auch ein Erstgespräch führen? Erotische Dienstleistungserbringerinnen durchlaufen das Meldeverfahren und bleiben in der Regel weniger als drei Monate in der Schweiz. Diese Personen melden sich nicht bei der Gemeinde an. Der kantonale Migrationsdienst und die Stadt Bern führen mit ihnen ein Gespräch, in dem u.a. überprüft wird, ob die Person tatsächlich selbständig erwerbend ist oder ob allenfalls ein Zwangsverhältnis vorliegt. Ausserdem wird abgeklärt, ob eine Krankenversicherung abgeschlossen wurde, und es werden Informationen zu verschiedenen Themen abgegeben. Bei Personen, die ein Aufenthaltsgesuch stellen und die Absicht zeigen, länger in der Schweiz zu bleiben (z.B. Mietvertrag, AHV-Anmeldung), fordert der Migrationsdienst anschliessend die Gemeinde auf, ein Erstgespräch durchzuführen. Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 3. Information Was ist mit „Information über Rechte und Pflichten“ genau gemeint? In erster Linie geht es darum, kurz über den Zweck und die gesetzliche Grundlage des Erstgesprächs zu informieren und die Erwartungen an die ausländische Bevölkerung gemäss Integrationsgesetz zu kommunizieren. Dazu finden sich Informationen in der Toolbox Erstgespräche (siehe www.be.ch/integration > Erstgespräche). Der Kanton wird auf Anfang 2016 ein einfaches Infoblatt dazu erarbeiten und in die Toolbox einfügen. Gibt es einen Flyer zur Website integration-be.ch? Momentan gibt es keine gedruckten Flyers, eine pdf-Version davon kann jedoch bei der Abteilung Integration ([email protected]) bezogen und bei Bedarf ausgedruckt werden. Wann erscheint die neue Auflage der Broschüre „Willkommen im Kanton Bern“? Die Broschüre wird momentan aktualisiert und neu gestaltet. Die neue Broschüre steht ab Anfang 2016 zur Verfügung und kann bei der Abteilung Integration bezogen werden. Bis dahin wird weiterhin die bisherige Broschüre verwendet. (Download unter www.be.ch/integration oder Bestellung bei [email protected]). 4. Gesprächsverlauf Was soll ich machen, wenn eine Person die Teilnahme am Erstgespräch verweigert? Informieren Sie die Person darüber, dass das Erstgespräch gesetzlich verankert und obligatorisch ist und eine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung darstellt. Erst nach dem Erstgespräch kann das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung an die Migrationsbehörde weitergeleitet werden. Darf ich das Erstgespräch aufgrund von Verständigungsproblemen abbrechen und die neuzuziehende Person direkt an die Ansprechstelle zuweisen? Falls das Gespräch aufgrund von Verständigungsproblemen nicht durchgeführt werden kann, setzen Sie einen Gesprächstermin zu einem späteren Zeitpunkt fest und bestellen eine/n interkulturelle/n Dolmetscher/in. Sie dürfen den/die Neuzuziehende nicht direkt einer Ansprechstelle zuweisen, ohne ein Erstgespräch geführt zu haben. Muss ich auch ein Erstgespräch durchführen, wenn ich merke, dass die neuzugezogene Person bereits gut informiert ist? Das Erstgespräch muss auch in diesem Fall durchgeführt werden. Sie können sich jedoch kurz fassen und die Information auf die wichtigsten Aspekte beschränken. 5. Interkulturelles Dolmetschen Was passiert, wenn ein Gespräch mit einer/einem interkulturellen Dolmetschenden angesetzt ist und der/die Neuzuziehende nicht erscheint? Die Vermittlungsstelle wird Ihnen für ihren Aufwand die Pauschale von CHF 76.- in Rechnung stellen. Die Gemeinde kann diese Kosten Ende Jahr vom Kanton zurückfordern. Seite 2 von 4 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Setzen Sie anschliessend einen neuen Termin an und teilen Sie diesen der/dem Neuzuziehenden mit. Sollte er/sie ein weiteres Mal nicht erscheinen, melden Sie dies der zuständigen Migrationsbehörde. Darf der Ehemann / die Ehefrau das Erstgespräch für seine Partnerin / ihren Partner übersetzen? Wir empfehlen, qualifizierte interkulturelle Dolmetschende beizuziehen. So können Sie sicher sein, dass die Gesprächsinhalte optimal vermittelt werden. Grundsätzlich ist es jedoch zulässig, wenn eine neuzugezogene Person eine/n Verwandte/n, Freund/in, Ehepartner/in, oder Arbeitgeber/in zur Übersetzung beiziehen möchte. Sollte der/die gesprächsführende Gemeindemitarbeitende den Eindruck haben, dass die Übersetzung lückenhaft oder nicht zufriedenstellend ist, kann sie das Erstgespräch abbrechen und einen neuen Termin mit einer professionellen Übersetzung festlegen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Eindruck entsteht, dass die übersetzende Person der/dem Neuzuziehenden Informationen gezielt vorenthält. Darf ich eine Person als Übersetzer/in beiziehen, die der Gemeinde bekannt ist, aber nicht der Vermittlungsstelle angeschlossen ist? Übersetzer/innen müssen über die in der Toolbox aufgeführten Vermittlungsstellen beigezogen werden. Diese Stellen erfüllen bestimmte Qualitätsvorgaben, sorgen dafür, dass ihre Übersetzer/innen sich weiterbilden und garantieren den mit dem Kanton vereinbarten Tarif für die Übersetzung von Erstgesprächen. In Ausnahmefällen ist es nach Rücksprache mit der Abteilung Integration möglich, eine andere Person als Übersetzer/in beizuziehen, z.B. wenn die zuständige Vermittlungsstelle keine/n Übersetzer/in für die gewünschte Sprache vermitteln kann. Soll ich das Meldeformular für die Migrationsbehörde schon abschicken, falls ein Termin vereinbart werden muss, weil eine Übersetzung nötig ist? Das Meldeformular für die Migrationsbehörde soll erst abgeschickt werden, nachdem das Gespräch stattgefunden hat und das Formular vollständig ausgefüllt werden konnte. Was muss ich tun, wenn die Vermittlungsstelle für den Einsatz eines/einer Dolmetschenden mehr als die Pauschale von CHF 76.- verrechnet? Melden Sie sich direkt bei der Vermittlungsstelle oder bei der Abteilung Integration. In der Regel liegt ein Fehler vor. Die Vermittlungsstellen dürfen der Gemeinde für ein Erstgespräch lediglich die Pauschale von CHF 76.- verrechnen. 6. Zuweisung an die Ansprechstelle Integration Können Personen, die Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben, verpflichtet werden, die Ansprechstelle aufzusuchen? Es können nur Personen zum Aufsuchen einer Ansprechstelle verpflichtet werden, die keinen uneingeschränkten Anspruch auf Aufenthalt haben. Für diejenigen Personen, die zum Besuch der Ansprechstelle verpflichtet werden, ist die Einhaltung dieser Pflicht eine Voraussetzung zur Erteilung der ausländerrechtlichen Bewilligung. Alle anderen Personen können nur empfehlend an die Ansprechstelle verwiesen werden. Sie werden von der Ansprechstelle nicht aufgeboten, sondern melden sich aus eigener Initiative für ein Beratungsgespräch an. Seite 3 von 4 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Beispiel: Drittstaatsangehörige, die mit Schweizer/innen verheiratet sind und einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG haben, können nicht verpflichtend an die Ansprechstelle zugewiesen werden. Die Gemeinde kann diesen Personen lediglich empfehlen, die Ansprechstelle aufzusuchen. Hingegen haben Ehepartner und Kinder von Niedergelassenen (C-Bewilligung) zwar einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, sind aber gestützt auf Art. 54 Abs. 1 AuG ausdrücklich für Auflagen an die Aufenthaltsbewilligungen vorgesehen. Ihr Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ist also nicht uneingeschränkt. Das bedeutet, dass Ehepartner und Kinder von Niedergelassenen verpflichtend an eine Ansprechstelle Integration zugewiesen werden können. Können Staatsangehörige von Rumänien, Bulgarien oder Kroatien zum Aufsuchen der Ansprechstelle verpflichtet werden? Bürger/innen der EU-2-Staaten Rumänien und Bulgarien kann der Besuch der Ansprechstelle nur empfohlen werden. Staatsangehörige von Kroatien hingegen können verpflichtet werden, da das Abkommen über die Personenfreizügigkeit für dieses Land noch nicht gilt. Was passiert, wenn ein/e Neuzuziehende/r die Zuweisung nicht akzeptiert? Kann er/sie sich irgendwo beschweren? Informieren Sie die neuzuziehende Person mit Hilfe des mehrsprachigen Infoblattes (siehe www.be.ch/integration > Erstgespräche) über die Situation, und erklären Sie ihr, dass eine Zuweisung grundsätzlich ihrer Unterstützung dient. Es handelt sich nicht um eine Sanktion, deshalb erfolgt die Zuweisung nicht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. Aus demselben Grund gibt es auch keine Beschwerdeinstanz. Soll das Formular „Ergänzungen zu den Personendaten“ in jedem Fall an die Ansprechstelle geschickt werden? Das Formular „Ergänzungen zu den Personendaten“ wird sowohl bei einer verpflichtenden Zuweisung wie bei einer Empfehlung an die Ansprechstelle geschickt. Bitte kreuzen Sie nur das zutreffende Feld an (Zuweisung oder Empfehlung). Wenn Sie weder eine verpflichtende Zuweisung noch eine Empfehlung aussprechen, müssen Sie das Formular nicht an die Ansprechstelle weiterleiten. 7. Datenschutz Kann die Gemeinde die Personendaten, die im Erstgespräch erhoben werden, weiterverwenden, um den Neuzugezogenen später andere Informationen zukommen zu lassen? Die in Art. 2 Abs. 2 IntV genannten Daten werden erhoben, damit die zuständige Stelle der Gemeinde feststellen kann, ob bei der sich anmeldenden Person ein besonderer Informationsbedarf besteht. Ist dies der Fall, erfolgt eine Weiterleitung an eine Ansprechstelle für die Integration. Es ist in der Folge Sache der Ansprechstelle, den betroffenen Personen geeignete Integrationsmassnahmen zu empfehlen und sie bei deren Umsetzung zu unterstützen. Der gesetzliche Auftrag der Gemeinde ist jedoch erfüllt. Es besteht somit keine Rechtsgrundlage für eine Weiterverwendung der erhobenen Daten durch die Gemeinde. Auch eine Einwilligung der Neuzuziehenden kann diese nicht legitimieren. Hingegen darf die Ansprechstelle die Daten verwenden, soweit es für die Umsetzung der Integrationsmassnahmen geeignet und erforderlich ist (Art. 5 Abs. 3 KDSG). Seite 4 von 4
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