Staub richtig absaugen – Ein alter Hut mit neuem Grenzwert

Staub richtig absaugen
– Ein alter Hut mit neuem Grenzwert
Sicherheitsfachkräfte-Tagung
28. und 29. Oktober 2015
Stadthalle Deggendorf
Präventionsfeld Glas/Keramik
Staub richtig absaugen
– Ein alter Hut mit neuem Grenzwert
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Der Allgemeine Staubgrenzwert
Gesundheitsgefahren
Vorgehen bei Überschreitung des Grenzwertes
Struktur der Schutzmaßnahmen-TRGS
Beispiele für Staubschutzmaßnehmen
Dr. Guldner/Beschorner
Allgemeiner Staubgrenzwert
28.10.2015
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Allgemeiner Staubgrenzwert
Chronologie zum Beschluss des AGS 11/2013
Allgemeiner Staubgrenzwert in der TRGS 900 vom
02.04.2014 (aktuell: 02.03.2015)
AGS (TRGS 900)
1983:
A-Staub: 6 mg/m³
2002:
A-Staub: 3 mg/m³
E-Staub: 10 mg/m³
04/2014
Dr. Guldner/Beschorner
Staubgrenzwert
Allgemeiner
A-Staub: 1,25 mg/m³
E-Staub: 10 mg/m³
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A-Staub: 1,25 mg/m³
E-Staub: S 10 mg/m³
Lungengängigkeit von Aerosolen (Abscheidegrad ≥ 50 %)
Nasen-, Rachen-,
Kehlkopfstaub
> 9 µm
Tracheobronchialstaub
E-Staub
4 - 9 µm
Alveolengängiger
Staub
(A-Staub)
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Allgemeiner Staubgrenzwert
< 4 µm
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Staub – Eigenschaften
abc
Flimmerhärchen
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Bronchialbaum
Allgemeiner Staubgrenzwert
Alveolen
(Lungenbläschen)
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abc
100 µm
abc
. 1 µm
4 µm
50 µm
Makrophage
Alveolenraum
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Allgemeiner Staubgrenzwert
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Gesundheitsgefährdungen
Silikose
Nasenkarzinom
Lungenkrebs
Staub
Farmerlunge
Kehlkopfkrebs
Asbestose
Allergisches
Asthma
Bronchitis
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Allgemeiner Staubgrenzwert
Beschluss des AGS vom November 2013:

AGW für A-Staub:
1,25 mg/m³
für Stäube mit einer mittleren Dichte von 2,5 g/cm³
-> Wenn an einem Arbeitsplatz Materialien
besonders niedriger Dichte (z.B. Kunststoffe, Papier) oder
besonders hoher Dichte (z.B. Metalle) verwendet werden,
kann mit der Materialdichte umgerechnet werden.

Der AGW gilt für unlösliche Stäube
(Löslichkeit kann aber berücksichtigt werden, z.B. bei
Anteilen von Zucker, Kalisalz oder Gips)

Dosisbasiertes Überwachungskonzept, über max. 1 Monat
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Allgemeiner Staubgrenzwert
Beschluss des AGS vom 11/2013: Übergangsfristen

Für Tätigkeiten, bei denen der AGW für die alveolengängige
Fraktion (A-Staub) von 1,25 mg/m³ nachweislich nicht eingehalten werden kann, gilt übergangsweise bis zum 31.12.2018
ein Beurteilungsmaßstab für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen in Höhe des bisherigen A-Staub-AGW von 3,0 mg/m³,
unter folgenden Bedingungen:

Aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach den Vorgaben der
Gefahrstoffverordnung, insbesondere Umsetzung von
Anhang I Nummer 2.3 Absätze 1-7 der GefStoffV
„Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber
einatembaren Stäuben“




Branchenübliche Verfahrens- und Betriebsweisen
Schutzmaßnahmenkonzept existiert und ist kommuniziert
Atemschutz wird zur Verfügung gestellt
und wird bei Expositionsspitzen getragen
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GB nach GefStoffV § 6 (8)
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl
der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren;
dabei sind anzugeben:
1. die Gefährdungen am Arbeitsplatz,
2. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten einer Substitution nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine technisch mögliche
Substitution, sofern Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 zu
ergreifen sind,
4. a) die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer, die
wegen der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts
zusätzlich ergriffen wurden sowie der geplanten Schutzmaßnahmen,
die zukünftig ergriffen werden sollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert
einzuhalten, ….
>>> KVP
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Allgemeiner Staubgrenzwert
– Struktur mit Übergangsfrist
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Vorgehensweise bei Überschreitung des AGW
von 1,25 mg/m³ für A-Staub
Aktuelle Gefährdungsbeurteilung liegt vor, Vorgaben des
Anhangs I Nr. 2.3 GefStoffV sind umgesetzt
Schichtmittelwert unterschreitet den
Beurteilungsmaßstab 3 mg/m³
Atemschutz wird während des Übergangzeitraumes zur
Verfügung gestellt und getragen
Techn. Schutzmaßnahmen nach branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen sind umgesetzt?
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Allgemeiner Staubgrenzwert
Beschluss des AGS vom November 2013: TRGS

Schutzmaßnahmen- TRGS wird erarbeitet
TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition
gegenüber A- und E-Staub“
für die Übergangszeit bis zum 31.12.2018
Ziel:
- Schaffung eines rechtskonformen Zustands für die Betriebe
auch bei Überschreitung des neuen AGW, bei Einhaltung
des Standes der Technik
- Beschreibung des Standes der Technik
- Vorschläge für ein Schutzmaßnahmenkonzept, mit dem
eine Einhaltung des AGW erreicht werden kann
- Erarbeitung bis Frühjahr 2016
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TRGS 504 - Tätigkeiten mit Exposition gegenüber
A- und E-Staub
Maßnahmenkonzept zur Einhaltung des Grenzwertes für
A-Staub
 Staub vermeiden
 Technische Maßnahmen
 Organisatorische Maßnahmen
 Personenbezogene Maßnahmen

Auswahl und Kombination geeigneter
Schutzmaßnahmen

KVP – Kontinuierlicher Verbesserungsprozess
Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen
geeignete Kontrollmaßnahmen/Kontrollmessplan
ggf. Weiterentwicklung des Standes der Technik
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Struktur TRGS 504
TRGS 504 „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“
Gliederung (Stand 10.2015)
1
2
3
4
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Schutzmaßnahmen
4.1 Grundlegende Schutzmaßnahmen („was immer gilt“)
4.2 Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen („was immer gilt“)
4.3 Branchenspezifische Schutzmaßnahmen
( Anlage 1)
5 Inanspruchnahme der Übergangsregelung
6 Arbeitsmedizinische Prävention
Anlage 1 Branchen-/tätigkeitsspezifische Schutzmaßnahmen
…
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Vorgehensweise bei Überschreitung des AGW
von 1,25 mg/m³ für A-Staub
bei Anwendung der TRGS 504
Aktuelle Gefährdungsbeurteilung liegt vor, Vorgaben des
Anhangs I Nr. 2.3 GefStoffV sind umgesetzt
Schichtmittelwert unterschreitet den
Beurteilungsmaßstab 3 mg/m³
Atemschutz wird während des Übergangzeitraumes zur
Verfügung gestellt
Techn. Schutzmaßnahmen nach branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen sind umgesetzt?
Verifizierung durch
Branchenpapiere in der
Anlage 1 der TRGS 504
Weitere nach Anlage 1 der
TRGS 504 erstellte
Branchenpapiere
Schutzmaßnahmenkonzept
inklusive Maßnahmenplan
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Eigene Ermittlungen
Unterrichtung/Unterweisung
der Beschäftigten
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Struktur der TRGS
Anwendung der TRGS im Hinblick auf die Übergangsfristen
 Die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen werden
beschrieben und das damit erreichbare Schutzniveau mit Vermutungswirkung fixiert
Keine Einzelermittlungen mehr nötig
 Gleichzeitig Vorschlag eines Schutzmaßnahmenkonzeptes.
Einzelüberlegungen der Betriebe sind nicht mehr erforderlich
 Rechtskonformer Zustand wird erreicht
 Der Vollzug der TRGS ist durch einfachen Vergleich der im Betrieb
vorgefundenen Verhältnisse mit den branchenüblichen Verfahrensund Betriebsweisen möglich und überprüfbar
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Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte
Arbeitsweise des AK

Gesamtarbeitskreis
 Diskussion/Beschlussfassung über die gesamte TRGS

Arbeitsgruppe „Allgemeine Schutzmaßnahmen“
 Erarbeitung des allgemeinen Teiles (Nr. 1 - 3)
 Erarbeitung des Maßnahmenteiles (Nr. 4 und 5)
(u.a. Schutzmaßnahmen, die immer bzw. für branchenübergreifende Tätigkeiten gelten)

Branchen-Arbeitsgruppen
 Erarbeitung des branchenspezifischen Teiles
(branchenspezifische Schutzmaßnahmen -> Stand der Technik)
Vorgabe des Koordinierungskreises:
Höchstens 5 Branchen
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Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte
Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen vs. Branchenspezifische
Schutzmaßnahmen




Formulierung eines möglichst umfassenden allgemeinen Schutzmaßnahmenteiles vorwiegend orientiert an Tätigkeiten.
All diejenigen „Branchen“, die aus verschiedenen Gründen keine spezifischen Beschreibungen entwickeln werden, müssen in der Lage sein, mit
dem allgemeinen Teil der TRGS zu leben.
Alle Branchen sollen in die Lage versetzt werden, die bei ihnen relevanten
branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen und ein mögliches
Schutzmaßnahmenkonzept so zu beschreiben, dass die Vorgaben und
Auflagen des Übergangszeitraumes nicht auf der Ebene des Einzelbetriebes im Dialog mit der Überwachungsbehörde behandelt werden
müssen.
Realisierung alternativer Wege zur Ankoppelung an die TRGS, z.B.
Veröffentlichungen der UVT im Bereich des Sachgebietes „Gesundheitsgefährlicher Mineralischer Staub“.
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Aktueller Stand und offene Diskussionspunkte
Wie könnte ein Schutzmaßnahmenkonzept aussehen?
 Aufstellung eines Maßnahmenplans im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung
 Konkrete Beschreibung
- aufgrund welcher Maßnahmen/Maßnahmenkombination,
- in welchen Zeiträumen und
- in welchem Ausmaß
eine weitere Expositionsminderung erreicht werden soll
 Priorisierung der durchzuführenden Maßnahmen
 Optimierung der Maßnahmen (z.B. Optimierung von Absauganlagen)
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Aktueller Stand der Diskussion
Prinzipieller Aufbau einer Absauganlage –
DGUV Information 209-078 (BGI/GUV-I 7006-2)
Dr. Guldner/Beschorner
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Seite 21
Aktueller Stand der Diskussion
Stand der Technik
Dr. Guldner/Beschorner
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Seite 22
Staub richtig absaugen
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Allgemeiner Staubgrenzwert
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Seite 23
Staub richtig absaugen
Technische Maßnahmen
Scheibe
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Seite 24
Aktueller Stand der Diskussion
Branchenlösung der BG ETEM – Stand: 12/2014
Dr. Guldner/Beschorner
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Seite 25
Branchenspezifische Schutzmaßnahmen
Stand der Technik - Branchenlösung der BG ETEM
Darstellung der durchschnittlichen A-Staubkonzentrationen
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Seite 26
Branchenspezifische Schutzmaßnahmen
Stand der Technik - Branchenlösung der BG ETEM
Beispiele für abgestimmte Systeme
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Seite 27
Die Organisatorischen Maßnahmen
Dr. Guldner/Beschorner
Allgemeiner Staubgrenzwert
28.10.2015
Seite 28
S
Gefährdungsbeurteilung bei
Partikelförmigen Gefahrstoffen
Physikalische und
biologisch-toxische
Eigenschaften
Kanzerogen
Asbest, Arsen
Chromate, Azofarben
Fibrogen/irritativ
Asbest, Quarz, KMF,
Allgemeiner Staub
Toxisch
Blei, Cadmium,
Antimon, Farbstäube, Fluoride
Teilchengröße
und -form
E-Staub
Sensibilisierend
Mehlstaub, Nickel,
Cobalt, Phenol-Formaldehydharz
A-Staub
Nanopartikel
Fasern
Biobeständigkeit/Löslichkeit
Oberfläche
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Siliciumdioxid
Kristalline SiO2-Modifikationen
Grundbaustein
SiO4-Tetraeder
Quarz
Cristobalit
kristallin
Tridymit
amorph
Moganit
Beurteilungsmaßstab für Quarz-A-Staub 0,05 mg/m³
Seite 30
Beurteilungsmaßstab für Quarz-A-Staub 0,05 mg/m³
Der AGS hat auf der Grundlage des im Begründungspapier
dargelegten Sachstandes den Wert von 50 μg/m3 als
Beurteilungsmaßstab beschlossen.
Aufgrund des Wirkprinzips und der hohen pulmonalen
Eliminationshalbwertzeit wurde der Kurzzeitwert auf einen
Überschreitungsfaktor von 8 festgelegt.
 Ist ein risikobasierter Beurteilungsmaßstab
 Überarbeitung der TRGS 559 mit dem Wert von 50 μg/m3 als
Beurteilungsmaßstab
 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung anzuwenden zur
Beurteilung von Maßnahmen
 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Dr. Guldner/Beschorner
Allgemeiner Staubgrenzwert
28.10.2015
Seite 31
Quarz-A-Staub 0,05 mg/m³
Dr. Guldner/Beschorner
Allgemeiner Staubgrenzwert
28.10.2015
Seite 32
www.staub-info.de
Dr. Guldner/Beschorner
Allgemeiner Staubgrenzwert
28.10.2015
Seite 33
Staub – Eigenschaften
abc
Dr. Guldner/Beschorner
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28.10.2015
Seite 34
Vielen Dank
für Ihre
Aufmerksamkeit!
Dr. Guldner/Beschorner
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