Transport von Munition durch Privatpersonen

Neuregelung zum Transport von Munition durch Privatpersonen
(Die Änderung wurde bereits am 6. April im Bundesanzeiger veröffentlicht.)
Auf Grund einer Änderung in der Gefahrgutverordnung Strasse (GGVSE) müssen
Privatpersonen, die Gefahrgüter der Klasse 1 (Munition, Pulver, Zündhütchen,
Knallpatronen, Feuerwerk, etc.) transportieren, ab sofort die Gefahrgutvorschriften
beachten.
Freigestellt sind nur noch folgende Mengen:
Art
Munition 1.4S UN Nummer 0012
Knallpatronen 1.4S UN Nummer 0014
Zündhütchen 1.4S UN Nummer 0044
NC Pulver 1.3C UN Nummer 0161
Schwarzpulver 1.1D UN Nummer 0027
Freigestellt bis einschließlich
5 kg brutto
5 kg brutto
1 kg netto
1 kg netto
1 kg netto
Privatpersonen, die über diesen Mengen Gefahrgut mit dem Fahrzeug
transportieren, müssen ab sofort folgende Punkte beachten :
o Das Gefahrgut muss in einem baumustergeprüften (BAM Nr.!) Karton verpackt
und verschlossen sein (Klebeband, faserverstärkt).
o Der Karton muss mit dem Gefahrzetttel (bei Munition = 1.4S) belabelt werden.
o Der Karton muss mit der Gefahrgut-UN Nr. vorangestellt – gekennzeichnet
werden (bei Munition = UN 0012 Patronen für Waffen mit inertem Geschoss).
o Beim Transport muss ein 2-kg-Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt werden.