Neuregelung zum Transport von Munition durch Privatpersonen (Die Änderung wurde bereits am 6. April im Bundesanzeiger veröffentlicht.) Auf Grund einer Änderung in der Gefahrgutverordnung Strasse (GGVSE) müssen Privatpersonen, die Gefahrgüter der Klasse 1 (Munition, Pulver, Zündhütchen, Knallpatronen, Feuerwerk, etc.) transportieren, ab sofort die Gefahrgutvorschriften beachten. Freigestellt sind nur noch folgende Mengen: Art Munition 1.4S UN Nummer 0012 Knallpatronen 1.4S UN Nummer 0014 Zündhütchen 1.4S UN Nummer 0044 NC Pulver 1.3C UN Nummer 0161 Schwarzpulver 1.1D UN Nummer 0027 Freigestellt bis einschließlich 5 kg brutto 5 kg brutto 1 kg netto 1 kg netto 1 kg netto Privatpersonen, die über diesen Mengen Gefahrgut mit dem Fahrzeug transportieren, müssen ab sofort folgende Punkte beachten : o Das Gefahrgut muss in einem baumustergeprüften (BAM Nr.!) Karton verpackt und verschlossen sein (Klebeband, faserverstärkt). o Der Karton muss mit dem Gefahrzetttel (bei Munition = 1.4S) belabelt werden. o Der Karton muss mit der Gefahrgut-UN Nr. vorangestellt – gekennzeichnet werden (bei Munition = UN 0012 Patronen für Waffen mit inertem Geschoss). o Beim Transport muss ein 2-kg-Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt werden.
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