Europäisches Parlament 2014-2019 Petitionsausschuss 26.8.2015 MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER Betrifft: Petition Nr. 1013/2012, eingereicht von Eduardo Raya Retamero, spanischer Staatsangehörigkeit, zu der Entführung eines Neugeborenen in einem spanischen Krankenhaus und dem Versagen der Behörden, in dem Fall angemessen zu ermitteln Petition Nr. 1201/2012, eingereicht von Rosalía Gutiérrez Valdivia, spanischer Staatsangehörigkeit, zu der Entführung eines Neugeborenen in einem Krankenhaus in Spanien und dem Versagen der Behörden bei der ordnungsgemäßen Untersuchung des Falls Petition Nr. 1209/2012, eingereicht von Maria Angustias Rodriguez Fernandez, spanischer Staatsangehörigkeit, unterzeichnet von 2 weiteren Personen, zu der Entführung von Neugeborenen in einem Krankenhaus in Spanien und dem Versagen der Behörden bei der ordnungsgemäßen Untersuchung der Fälle Petition Nr. 1323/2012, eingereicht von Encarnación Murillo López, spanischer Staatsangehörigkeit, zu der Entführung eines Neugeborenen in einem spanischen Krankenhaus und dem Versagen der Behörden, in dem Fall angemessen zu ermitteln Petition Nr. 1368/2012, eingereicht von Encarnación Moya Gómez, spanischer Staatsangehörigkeit, zu der Entführung eines Neugeborenen in einem spanischen Krankenhaus und dem Versäumnis der Behörden, in diesem Fall angemessen zu ermitteln Petition Nr. 1369/2012, eingereicht von Ma del Mar Guerrero Arjona, CM\1071858DE.doc DE PE519.616v01-00 In Vielfalt geeint DE spanischer Staatsangehörigkeit, zu der Entführung eines Neugeborenen in einem spanischen Krankenhaus und dem Versäumnis der Behörden, in diesem Fall angemessen zu ermitteln Petition Nr. 1631/2012, eingereicht von Maria del Carmen Gómez Heredia, spanischer Staatsangehörigkeit, zu der Entführung eines Neugeborenen in einem spanischen Krankenhaus und dem Versäumnis der Behörden, in diesem Fall angemessen zu ermitteln Petition Nr. 1772/2012, eingereicht von Ana Peso Haro, spanischer Staatsangehörigkeit, zu der Entführung eines Neugeborenen in einem spanischen Krankenhaus und dem Versagen der Behörden, in dem Fall ordnungsgemäß zu ermitteln Petition Nr. 1790/2012, eingereicht von Ascensión Barbero Sánchez, spanischer Staatsangehörigkeit, zu der Entführung eines Neugeborenen in einem spanischen Krankenhaus und dem Versagen der Behörden, in dem Fall angemessen zu ermitteln 1. Zusammenfassung der Petition 1013/2012 Der Petent und seine Ehefrau glauben, dass ihr Kind, das am 6. Juni 1990 im Krankenhaus in Granada geboren wurde, bei der Geburt mit einem anderen Neugeborenen vertauscht wurde, das wenige Tage später verstarb. Genetische Labortests, die sie 2008 durchführen ließen, scheinen diesen Verdacht zu bestätigen, aber eine 2010 durchgeführte polizeiliche Ermittlung widerspricht dieser Theorie. Die Petenten schenken der Polizei in den Ermittlungen kein Vertrauen und glauben, dass die spanischen Behörden sie täuschen, um den Fall abschließen zu können. Der Petent verweist auf zahlreiche ähnliche Fälle, die gegenwärtig in Spanien zur Anzeige gebracht und untersucht werden, und wirft dem spanischen Staat Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Zusammenfassung der Petition Nr. 1201/2012 Die Petentin glaubt, dass ihr Kind, das am 28. August 1969 im Krankenhaus in Granada geboren wurde, bei der Geburt von Personal des Krankenhauses gestohlen wurde. Sie erklärt, dass ihr eine Krankenschwester zunächst gesagt hätte, dass das Neugeborene ein gesunder Junge sei. Nur wenige Stunden später teilte man ihr mit, dass das Neugeborene gestorben sei. In 2011 zeigte sie ihren Fall bei den Behörden in Granada an, welche ihn abwiesen. Das Krankenhaus hatte ihr mitgeteilt, dass man dort nur über Unterlagen verfüge, die bis zum Jahr 1976 zurückreichen. Der Petent verweist auf zahlreiche ähnliche Fälle, die gegenwärtig in Spanien zur Anzeige gebracht und untersucht werden, und wirft dem spanischen Staat Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Zusammenfassung der Petition Nr. 1209/2012 PE519.616v01-00 DE 2/7 CM\1071858DE.doc Die Petenten verweisen auf die Fälle von zwei angeblich von Personal des Krankenhauses San Cecilio in Granada, Spanien, bei der Geburt gestohlenen Neugeborenen. Maria Angustias Rodriguez Fernandez erläutert, dass ihre Schwester, die am 18. Juli 1963 am Wohnsitz der Familie geboren wurde, zwei Tage später zu einer vermeintlichen Routinekontrolle zum betreffenden Krankenhaus gebracht wurde. Das Personal im Krankenhaus ließ das Neugeborene auf die Intensivstation bringen und untersagte den Eltern angeblich zwei Tage lang den Kontakt zu ihrem Kind, woraufhin die Eltern über den Tod des Neugeborenen informiert wurden. Die Petentin verweist auf schwerwiegende Ungereimtheiten in den medizinischen Berichten sowie in den Archiven der Stadtverwaltung und des Friedhofs. In ähnlicher Weise führt Ascension Sanchez Fernandez aus, dass auch ihre am 25. August 1975 im selben Krankenhaus geborene Tochter weggenommen wurde. Die Petenten verweisen auf die zahlreichen ähnlich gelagerten Fälle, die gegenwärtig in Spanien zur Anzeige gebracht und untersucht werden, und werfen dem spanischen Staat Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Zusammenfassung der Petition Nr. 1323/2012 Die Petentin hat am 6. Juni 1983 im Krankenhaus von San Cecilio, Granada, ein Kind zur Welt gebracht. Ihren Angaben zufolge wurde sie vom medizinischen Personal über den Tod ihres Kindes unterrichtet, durfte das tote Kind jedoch nie sehen. Die Petentin ist überzeugt, dass das Neugeborene von Personal des Krankenhauses entführt wurde. Im April 2011 habe sie bei den spanischen Behörden ihren Fall angezeigt, der jedoch abgewiesen wurde. Der Petent verweist auf zahlreiche ähnliche Fälle, die gegenwärtig in Spanien zur Anzeige gebracht und untersucht werden, und wirft dem spanischen Staat Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Zusammenfassung der Petition Nr. 1368/2012 Die Petentin glaubt, dass ihr Kind, das am 28. August 1970 im Krankenhaus von San Cecilio, Granada, geboren wurde, bei der Geburt von Personal des Krankenhauses gestohlen wurde. Ihren Angaben zufolge wurde sie vom medizinischen Personal über den Tod ihres Kindes unterrichtet, durfte ihre tote Tochter jedoch weder sehen noch bestatten. In 2011 zeigte sie den Berichten zufolge ihren Fall bei den Behörden in Granada an, die ihn offenbar ohne irgendwelche Untersuchungen abwiesen. Die Petenten verweisen auf die zahlreichen ähnlich gelagerten Fälle, die gegenwärtig in Spanien zur Anzeige gebracht und untersucht werden, und werfen dem spanischen Staat Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Zusammenfassung der Petition Nr. 1369/2012 Die Petentin glaubt, dass ihre Mutter 1976 im Krankenhaus von San Cecilio, Granada, ein Kind zur Welt gebracht hat, das bei der Geburt von Personal des Krankenhauses gestohlen wurde. Ihren Angaben zufolge wurde diese vom medizinischen Personal über den Tod ihres Kindes unterrichtet, durfte den Leichnam ihrer Tochter jedoch weder abholen noch bestatten. In 2011 zeigte den Berichten zufolge die Familie der Petentin den Fall bei den Behörden in Granada an, die ihn offenbar ohne irgendwelche Untersuchungen abwiesen. Die Petenten verweisen auf die zahlreichen ähnlich gelagerten Fälle, die gegenwärtig in Spanien zur Anzeige gebracht und untersucht werden, und werfen dem spanischen Staat Verbrechen CM\1071858DE.doc 3/7 PE519.616v01-00 DE gegen die Menschlichkeit vor. Zusammenfassung der Petition Nr. 1631/2012 Die Petentin glaubt, dass ihr Kind, das 1980 im Krankenhaus von Granada geboren wurde, bei der Geburt von Krankenhauspersonal entführt wurde. Der Petentin zufolge sei das Kind lebend geboren und ihr gezeigt worden, allerdings habe ihr das Krankenhauspersonal nur wenige Minuten später mitgeteilt, dass das Kind gestorben sei. Danach sei ihr weder erlaubt worden, das Kind zu sehen, noch es zu beerdigen. In 2011 zeigte sie ihren Fall bei den Behörden in Granada an, die ihn offenbar ohne irgendwelche Untersuchungen abwiesen. Die Petenten verweisen auf die zahlreichen ähnlich gelagerten Fälle, die gegenwärtig in Spanien zur Anzeige gebracht und untersucht werden, und werfen dem spanischen Staat Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Zusammenfassung der Petition Nr. 1772/2012 Die Petentin glaubt fest daran, dass ihr Kind, das 1973 in einem Krankenhaus in Granada geboren wurde, bei der Geburt von Mitarbeitern des Krankenhauses entführt wurde. Sie erklärt, dass ihr sieben Stunden nach der Geburt des Kindes vom medizinischen Personal mitgeteilt wurde, dass das Kind verstorben sei. Im Jahre 2011 ersuchte die Petentin die Behörden, in dem Fall zu ermitteln; die Behörden haben die Untersuchung inzwischen abgeschlossen. Ihr wurde von dem staatlichen Unternehmen, das den Friedhof verwaltet, mitgeteilt, dass die Leiche des verstorbenen Kindes in einem Massengrab beigesetzt worden sei und daher nicht exhumiert werden könne. Die Petentin verweist auf zahlreiche ähnliche Fälle, die gegenwärtig in Spanien zur Anzeige gebracht und untersucht werden, und wirft dem spanischen Staat Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. Zusammenfassung der Petition Nr. 1790/2012 Die Petentin glaubt fest daran, dass ihr Kind, das 1990 in einem Krankenhaus in Granada geboren wurde, bei der Geburt von Mitarbeitern des Krankenhauses entführt wurde. Sie glaubt, dass ihr eigenes Kind gegen ein anderes Neugeborenes ausgetauscht wurde, das nicht gesund war und drei Tage später verstorben ist. Die Petentin verweist auf zahlreiche ähnliche Fälle, die gegenwärtig in Spanien zur Anzeige gebracht und untersucht werden, und wirft dem spanischen Staat Verbrechen gegen die Menschlichkeit vor. 2. Zulässigkeit Petitionen Nr. 1013/2012, 1201/2012, 1209/2012, 1323/2012, 1368/2012 und 1369/2012 wurden am 20. März 2013 für zulässig erklärt. Petition Nr. 1631/2012 wurde am 24. Mai 2013 für zulässig erklärt. Petition Nr. 1772/2012 wurde am 12. Juli 2013 für zulässig erklärt. Petition Nr. 1779/2012 wurde am 15. Juli 2013 für zulässig erklärt. Die Kommission wurde um Auskünfte gebeten (Artikel 216 Absatz 6 der Geschäftsordnung). 3. Antwort der Kommission, eingegangen am 28. August 2013 PE519.616v01-00 DE 4/7 CM\1071858DE.doc In der Petition Nr. 1013/2012 erklärt der Petent, dass er und seine Ehefrau am 6. Juni 1990 im Krankenhaus in Granada ein Kind verloren haben. Er behauptet, dass das neugeborene Kind des Paares im Krankenhaus mit einem anderen Neugeborenen vertauscht wurde, das nur wenige Tage später verstarb. Der Petent behauptet, dass keine effektiven Maßnahmen gegen diesen organisierten Kindesraub aus öffentlichen Krankenhäusern ergriffen würden, da es in Spanien Verbindungen zwischen beteiligten Ärzten und hochrangigen Politikern gäbe. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ein Verstoß gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vorliegt. Die mit der Petition Nr. 1013/2012 verknüpften Petitionen betreffen denselben Sachverhalt, d. h. den Diebstahl neugeborener Babys in Krankenhäusern in Spanien. Einige der behaupteten Sachverhalte sollen sich in den 1960er-Jahren ereignet haben, andere offenbar später in den 1980er- und 1990er-Jahren. Anmerkungen der Kommission Grundsätzlich sind die Befugnisse der Kommission in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen der Mitgliedstaaten darauf beschränkt, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs zu überwachen (vgl. Artikel 17 Absatz 1 EUV). Bezüglich der vom Petenten angesprochenen Grundrechtsfragen möchte die Kommission auf Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte verweisen, wonach die Bestimmungen der Charta für Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Umsetzung des Rechts der Union gelten. Aus den Angaben der Petenten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Mitgliedstaat bei dieser Angelegenheit in Anwendung von EU-Recht handelte. Offenbar wurden die betroffenen Kinder ohne das Wissen ihrer Eltern illegal zur Adoption freigegeben. Solche Handlungen und Entscheidungen der spanischen Behörden fallen in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrechts, das nicht den Bestimmungen des EU-Rechts unterliegt. Das EU-Recht, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 („Brüssel-IIaVerordnung“), regelt nach heutigem Stand lediglich Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung vorhandener Urteile in anderen Mitgliedstaaten. Was den von den Petenten angesprochenen Sachverhalt angeht, ist es demnach Sache der Mitgliedstaaten, für die Einhaltung der Grundrechtsverpflichtungen zu sorgen, die sich aus internationalen Übereinkommen und aus ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ergeben. Soweit der Kommission bekannt ist, laufen derzeit in Spanien bereits gerichtliche Verfahren in ähnlichen Fällen.1 1 Vgl. den Jahresbericht 2011 der Grundrechteagentur (http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/2223FRA-2012_annual-report-2011-chapter4_EN.pdf): „In Spanien richtete sich das Augenmerk der Öffentlichkeit in erster Linie auf die ,gestohlenen Kinder , die von den 1940er-Jahren bis in die 1980er-Jahre ohne Wissen oder Zustimmung ihrer Mütter in Krankenhäusern zur Adoption freigegeben wurden. Dies soll in einigen Krankenhäusern gängige Praxis unter Beteiligung von Ärzten, Krankenschwestern und Nonnen gewesen sein. Im Juni 2011 erklärte der Generalstaatsanwalt, dass in 162 von 849 untersuchten Fällen Hinweise auf ein Verbrechen vorlagen und Klage erhoben wurde. Allerdings mehren sich die Hinweise darauf, dass Hunderte von Kindern betroffen gewesen sein könnten. Auf die Beschwerden verschiedener Organisationen – beispielsweise des Nationalen Verbands der Opfer rechtswidriger Adoptionen (Asociación Nacional de Afectados por Adopciones Irregulares) und SOS Geraubte Babys (SOS Bebés Robados) – hin, dass die Behörden die Einrichtung von Registern für die Suche nach vermissten Angehörigen verschleppten, wies der Generalstaatsanwalt darauf hin, dass die Untersuchungen eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen würden, da sie CM\1071858DE.doc 5/7 PE519.616v01-00 DE Fazit Auf der Grundlage der in den Petitionen bereitgestellten Informationen kann die Kommission diesen Fall nicht weiter verfolgen. Die Petenten können ihren Fall vor die nationalen Behörden bringen, darunter die Justiz, und sofern sie eine Verletzung ihrer Grundrechte sehen, können sie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte des Europarates Beschwerde einlegen. 4. Antwort der Kommission (REV), eingegangen am 26. August 2015 Petitionen Nr. 1013/2012, 1201/2012, 1209/2012, 1323/2012, 1368/2012, 1369/2012, 1631/2012, 1772/2012 und 1790/2012 Grundsätzlich sind die Befugnisse der Kommission in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen der Mitgliedstaaten darauf beschränkt, die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union zu überwachen (vgl. Artikel 17 Absatz 1 EUV). Bezüglich der von den Petenten angesprochenen Grundrechtsfragen möchte die Kommission auf Artikel 51 Absatz 1 der Charta der Grundrechte verweisen, wonach die Charta für Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Die Petenten sind der Meinung, dass die Kinder ohne das Wissen der Eltern illegal zur Adoption freigegeben wurden. Solche Handlungen und Entscheidungen der spanischen Behörden fallen in den Zuständigkeitsbereich des Zivilrechts, das nicht den Bestimmungen des EU-Rechts unterliegt. Im gegenwärtigen EU-Familienrecht, das sich mit Angelegenheiten in Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung befasst (insbesondere Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel-IIa-Verordnung)), werden Fragen im Zusammenhang mit Adoption ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Außerdem sei angemerkt, dass sich die Brüssel-IIa-Verordnung ausschließlich mit grenzüberschreitenden Aspekten familienrechtlicher Fälle befasst, wie z. B. mit der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung sowie der Vollstreckung gerichtlicher Urteile oder der Vollstreckung öffentlicher Urkunden in einem anderen Mitgliedstaat. Sie zielt nicht auf eine Harmonisierung der Elemente des Familienrechts der Mitgliedstaaten ab. Die Kommission hat die in ähnlichen Petitionen zu diesem Thema aufgestellten Behauptungen bereits analysiert und kommt zu dem Schluss, dass keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats bei dieser Angelegenheit in Anwendung von EU-Recht getroffen wurden. Die von den Petenten zu diesem Fall vorgelegten neuen Informationen ändern an dieser Schlussfolgerung nichts. In der von den Petenten vorgetragenen Angelegenheit bleibt es daher allein den Mitgliedstaaten vorbehalten, für die Einhaltung ihrer Verpflichtungen auf dem Gebiet der Grundrechte zu sorgen, die sich aus internationalen Übereinkommen und aus ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften ergeben. mit sämtlichen autonomen Gemeinschaften Spaniens abgestimmt werden müssten, denn es sei von einer Beteiligung mehrerer Netzwerke auszugehen.“ PE519.616v01-00 DE 6/7 CM\1071858DE.doc Fazit Auf der Grundlage der in der Petition enthaltenen Informationen kann die Kommission diesen Fall oder jeden anderen Fall zu diesem Thema nicht weiter verfolgen. Sollten die Petenten der Meinung sein, dass ihre Grundrechte verletzt worden sind, können sie nach Ausschöpfung aller nationalen Rechtsmittel den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte des Europarats anrufen. CM\1071858DE.doc 7/7 PE519.616v01-00 DE
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