Auch steuerlich ergeben sich Änderungen… …AIFM

BAI Insight 31 mit Universal-Investment,
PricewaterhouseCoopers (PwC) & Profunda
Thema: Investmentsteuergesetz – Reform und neues
Kapitalanlagegesetzbuch
Frankfurt, 17. März 2016
Brave new world?
Aktueller Sachstand zur Investmentsteuerreform, zur KAGB
Novelle und zum Investorenaufsichtsrecht
17. März 2016
Agenda
I.
Überblick OGAW-V-Umsetzungsgesetz / „KAGB Novelle“
II. Erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft nach dem KWG
III. Kreditfonds nach Maßgabe der KAGB Novelle
IV. Neue Anlageverordnung
V.
Solvency II
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März 2016
Überblick OGAW-V-Umsetzungsgesetz /
„KAGB Novelle“
I
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März 2016
Überblick OGAW-V-Umsetzungsgesetz /
„KAGB Novelle I“
Am 18.03.2016 tritt das OGAW-V-Umsetzungsgesetz in Kraft.
Dieses geschieht in Form einer Novellierung des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“).
Hierdurch werden
•
Bestimmungen über die Aufgaben, Haftung und Unabhängigkeit der Verwahrstelle,
•
Anforderungen an die Vergütungspolitik und
•
Sanktionen
verschärft und an europarechtliche Bestimmungen angepasst (nationale Umsetzung der OGAW V
Richtlinie).
Darüber hinaus werden (punktuell) gewisse Änderungen und Ergänzungen des KAGB vorgenommen.
BAI Insight 31 – Brave new world?
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März 2016
Überblick OGAW-V-Umsetzungsgesetz /
„KAGB Novelle II“
Hervorzuheben ist - über die Umsetzung der OGAW V Richtlinie hinaus - aber die erstmalige
Aufnahme von spezifischen Vorschriften zu sog. „Kreditfonds“ in das KAGB.
Dies bedeutet –
• (Geschlossene) Spezial-AIF dürfen - unter gewissen Voraussetzungen - originär/unmittelbar
Darlehen im Sinne eines „loan originating“ vergeben (für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen
gelten spezifische Regeln).
• Die Restrukturierung und Prolongation von im Fonds-Portfolio gehaltenen Darlehen ist generell
gestattet (es bedarf insoweit auch keiner Bankerlaubnis nach dem KWG).
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März 2016
Exkurs: Auswirkungen der OGAW V auf
Auslagerungen nach KAGB
•
Auf den ersten Blick: keine direkten Auswirkungen der OGAW V-Neuregelungen auf
Auslagerungen nach KAGB (etwa im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Auslagerung,
Qualifikation des Auslagerungsunternehmens, Auslagerungscontrolling etc.)
•
Aber: direkte Auswirkungen der Neuerungen auf alle KVGen, die bestimmte Funktionen
ausgelagert haben. Ausgewählte Themen:
•
•
Allgemeine Organisationspflichten: alle KVGen sind verpflichtet, geeignete Vorkehrungen
für die interne Meldung von Rechtsverstößen zu schaffen (Whistleblowing-Stelle); bei
Beauftragung einer Stelle außerhalb des Unternehmens gelten die allgemeinen Anforderungen
an die Auslagerung.
•
Vergütung: die bisher nur für AIF-KVGen geltenden Vergütungsgrundsätze werden auf
OGAW-KVGen und in bestimmten Fällen auch auf Dritte erstreckt (wenn etwa das
Auslagerungsunternehmen Investitionsentscheidungen mit Auswirkung auf das Risikoprofil der
OGAW treffen kann).
•
Unterauslagerungen: die Anforderungen an die Auslagerung sind auch bei
Unterauslagerungen zu beachten.
Implikationen: Praktische Bedeutung / Erforderliche Maßnahmen / Sanktionen
Was bedeuten die Neuerungen für die KVG und das (Unter)Auslagerungsunternehmen?
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März 2016
Kreditgeschäft nach dem KWG
II
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Kreditgeschäft nach dem KWG
Erwerb von Darlehen mit
Auszahlungsverpflichtung
Erwerb von ausgezahlten
Darlehen
Konditionenanpassung
Ja
Restrukturierung oder
Prolongation
Gewährung von
Gelddarlehen
Stundung
Ja
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Kreditgeschäft
Nein
Ersetzen Financial
Covenants
März 2016
Kreditfonds nach Maßgabe des
OGAW-V-Umsetzungsgesetzes
und der geänderten BaFin-Verwaltungspraxis
III
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März 2016
Geänderte Verwaltungspraxis der BaFin zu
Kreditfonds vom Mai 2015
Verwaltungspraxis bis zum
12. Mai 2015
Geänderte Verwaltungspraxis seit dem
12. Mai 2015
Unzulässigkeit der direkten Vergabe von
Darlehen durch deutsche Investmentvermögen /
AIF
Originäre Darlehensvergabe ist - unter
bestimmten Voraussetzungen - als Teil der
kollektiven Vermögensverwaltung von AIF
zulässig
Unzulässigkeit der Restrukturierung und
Prolongation von im Fondsportfolio gehaltenen
Darlehen durch den AIF bzw. dessen KVG
Zulässigkeit der Restrukturierung und
Prolongation von im Fondsportfolio gehaltenen
Darlehen als Teil der kollektiven
Vermögensverwaltung von AIF
Restrukturierung und Prolongation von Darlehen
für Rechnung von AIF sind grds.
erlaubnispflichtige Bankgeschäfte i.S.d. KWG
Verdrängung des KWG durch das KAGB als
lex specialis
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März 2016
Kreditfonds nach der Maßgabe der KAGB Novelle /
Anforderungen an deutsche „loan originating funds“
Die originäre Darlehensvergabe darf für Rechnung geschlossener Spezial-AIF dann erfolgen, wenn
kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
•
Für den geschlossenen Spezial-AIF dürfen Kredite nur bis zur Höhe von 30% des aggregierten
eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals aufgenommen
werden („Leverage Grenze“).
•
Darlehen werden nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB vergeben.
•
Zum Zwecke der Risikostreuung werden Darlehen an einen Kreditnehmer nur bis zur Höhe
von insgesamt 20% des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten
zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF vergeben (vgl. § 285 Abs. 2 KAGB).
Die AIF-KVG muss ferner besondere Anforderungen an die Risikomanagementfunktion
erfüllen (u.a. hinsichtlich Kreditbearbeitung, Kreditbearbeitungskontrolle, Behandlung von
Problemkrediten, etc.).
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März 2015
Neue Anlageverordnung –
Möglichkeiten der Investition in unverbriefte
Darlehen für das Sicherungsvermögen
IV
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März 2016
Differenzierung innerhalb der Investorengruppe
der „VAG Anleger“
Im Rahmen der bezüglich ihrer Kapitalanlagen - bisher homogen regulierten - Gruppe der VAG
Anleger ist nunmehr (ab 1. Januar 2016) grundlegend zu unterscheiden zwischen :
•
VAG Anlegern, die hinsichtlich ihrer Kapitalanlagen langfristig weiterhin der Quoten-basierten
Regulierung nach der Anlageverordnung unterliegen (d.h. Pensionskassen, mittelbar
Versorgungswerke, Pensionsfonds, kleine Versicherungen) und
•
Versicherungen – die grundsätzlich ab 2016 nicht mehr der Anlageverordnung, sondern
Solvency II (d.h. dem System einer Risiko-basierten Kapitalunterlegung von Investments),
unterliegen.
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März 2016
Neue Anlageverordnung –
(transparenter) Spezial-AIF nach Nr. 16
Transparente in der EU aufgelegte offene Spezial-AIF, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 16 AnlV erfüllen (d.h. grundsätzlich die Anforderungen des § 284 KAGB, EWRVerwaltungsgesellschaft mit Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 KAGB bzw. AIFMD Lizenz oder vergleichbarer
Erlaubnis, öffentliche Aufsicht zum Anlegerschutz) können prinzipiell in unverbriefte
Darlehensforderungen investieren (vgl. auch § 284 Abs. 2 Nr. 2 i) KAGB).
Durchschau auf die vom transparenten Spezial-AIF nach Nr. 16 gehaltenen Darlehen im Wege des
VAG Reporting, es existiert keine Quote für den Fonds selbst ; d.h. die im Portfolio des Fonds
gehaltenen einzelnen Darlehen müssen generell ihrerseits nach den Anlagekategorien und Kriterien
des § 2 Abs. 1 AnlV erwerbbar sein und werden den entsprechenden Quoten der AnlV zugerechnet (d.h.
potentiell: allgemeine Mischungsquote, neue „4c Loan Quote“ oder Immobilienquote).
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März 2016
Neue Anlageverordnung –
(transparenter) Spezial-AIF nach Nr. 16
Wesentliche (derzeit) offene Fragestellung in diesem Kontext:
Künftige Anwendbarkeit der (aus der Vergangenheit bekannten) „30%-Darlehensgrenze“ ?
D.h. findet die bisherige 30%-Grenze für Anlagen von transparenten VAG-Spezialfonds in
unverbriefte Darlehen (vgl. „altes“ BaFin-Kapitalanlagerundschreiben 4/2011) ggfs. nunmehr keine
Anwendung mehr (zumindest nicht mehr auf der Ebene eines transparenten Zielfonds)?
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März 2016
Neue Anlageverordnung –
(intransparenter)„Debt AIF“ nach Nr. 17
•
EU-AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV– deren EU/EWR-Verwaltungsgesellschaft über eine (volle)
AIFMD Erlaubnis bzw. eine vergleichbare Erlaubnis verfügt und einer öffentlichen
Anlegerschutzaufsicht unterliegt – können bis zu 100% ihres NAV in unverbriefte Darlehen
investieren.
•
Es erfolgt bei AIF nach Nr. 17 für Zwecke der AnlV nach unserer aktuellen Einschätzung –
basierend auf der AnlV und deren Begründung - keine Durchschau auf die gehaltenen
Vermögensgegenstände bzw. Kredite (und deren Rating, Besicherung).
•
Das AIF-Investment des VAG Anlegers wird pauschal auf die sog. „AIF Quote“ von 7,5% des
gebundenen Vermögens als Teil der Risikokapitalquote angerechnet.
•
Bei Nr. 17 handelt es sich jedoch um einen Auffangtatbestand, der u.a. im Verhältnis zu einer
Qualifizierung nach Nr. 13 b) oder Nr. 16 subsidiär ist.
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März 2016
Solvency II –
Behandlung und Kapitalunterlegung von
Investitionen in Darlehen
V
BAI Insight 31 – Brave new world?
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März 2016
Der „look through-approach“ als wesentlicher
Grundsatz zur Risikoquantifizierung
Portfolio
des Investors
Unter
Solvency
II erfolgt generell eine Durchschau auf die Ebene der Einzelpositionen zur
Quantifizierung der Risiken („look through“)
Einzelpositionen des Fonds
Einzelpositionen des Fonds
Aktien
Darlehen
Darlehen
Anleihen
Bonds
Bonds
Aktien
Aktien
Fondsanteile
Durchschau
Fondsanteil
BAI Insight 31 – Brave new world?
PwC
Durchschau
Fondsanteil
Durchschau
…
März 2016
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Dr. Joachim Kayser
Alternative Investment Group
Friedrich-Ebert-Anlage 35-37
60327 Frankfurt
Telefon:
+49 (69) 9585 6758
Mobil:
+49 (171) 5541 561
E-Mail: [email protected]
PwC
www.pwc.de
BAI
Brave new world?
Sachstand zum Investmentsteuerund Investorenaufsichtsrecht
Gründe für die Reform
•
EU-rechtliche Risiken sollen ausgeräumt werden
•
Einzelne Steuersparmodelle sollen verhindert werden
•
Steuerliches Gestaltungspotential soll eingeschränkt werden
•
Administrativer Aufwand soll abgebaut werden
•
Systemfehler des geltenden Rechts sollen korrigiert werden
BAI - Brave new world?
PwC
März 2016
2
Die Reform der Investmentbesteuerung im Überblick
Reform der Investmentbesteuerung
•
Einführung unterschiedlicher Besteuerungsregime für
Publikums- und Spezial-Investmentfonds
•
Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems
für (Publikums)-Investmentfonds
•
Spezial-Investmentfonds können weiterhin zur
transparenten Besteuerung optieren
•
•
In- und ausländische Fonds künftig eigenständige
Steuersubjekte mit KESt-Einbehalt auf der
Fondseingangsseite
Umfangreiche Änderungen der kapitalertragsteuerrelevanten Prozesse für Verwahrstellen und
depotführende Stellen
•
Pauschale Besteuerung von Publikumsfonds-Anlegern
mit typisierender Teilfreistellung
•
Komplexes Verfahren für Fonds, Verwahrstellen /
Depotbanken sowie depotführende Stellen bei
steuerbefreiten Anlegern
•
Erweiterte Haftungstatbestände insbesondere für Fonds
und deren gesetzliche Vertreter sowie für depotführende
Stellen
•
45-Tage-Regel: Dokumentationspflicht für inländische
Dividenden
BAI - Brave new world?
PwC
Zeitplan Gesetzgebung
•
24. Februar 2016: Regierungsentwurf
•
14. April 2016: 1. Lesung Bundestag
•
22. April 2016: 1. Beratung Bundesrat
•
10. Juni2016: 2./3. Lesung Bundestag
•
08. Juli 2016 2. Beratung Bundesrat
•
3. Quartal 2016 Veröffentlichung im BGBl
•
1. Januar 2018: Inkrafttreten
März 2016
3
Steuerlicher Alltag 2018
Front Office
• Spezial-Fonds bleiben erste Wahl
• Maßgeschneiderte Publikumsfonds
attraktiv für institutionelle Anleger
(Teilfreistellung)
• Separate Anteilklassen für
steuerbegünstigte Anleger
• Dachfonds werden unattraktiv
• Aktive Kommunikation der Reform
um Kapitalumschichtungen zu
begleiten
• Effizientes Management der
deutschen Kapitalertragsteuer bringt
Wettbewerbsvorteil
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Middle Office
• Kundenerwartungen erfüllen:
Regelmäßige Überwachung des
Produkt- / Anlegerstatus zwecks
Steueroptimierung
• Tax Compliance:
Strengere Haftungsvorschriften;
Fonds haften ggf. für falsche
Angaben der Investoren
• Weitergabe von Anlegerinformationen erfordert Anpassung der
Verträge zwischen Fonds, Depotbank und Anleger
• Übergangszeitraum 31. Dez. 2017:
- Anhaltspunkte für Missbrauch sind
im Zertifikat anzugeben
- Überwachung der täglichen
Steuerkennzahlen: Höheres
Aufdeckungsrisiko aufgrund fiktiver
Rückgaben zum 31.12.2017
Back Office
• Anlegerregister muss um
Informationen zum Steuerstatus der
Anleger erweitert werden
• Monitoring des Anlageportfolios
zwecks Fondsklassifizierung
• Fristenkontrolle für mögliche
Erstattungsanträge
• Bestimmung von Mindestausschüttungsbeträgen zwecks
Vermeidung der Vorabpauschale
• Berechnung und Reporting der
neuen Steuerbemessungsgrundlagen
• Komplexere Berechnungslogik für
Spezial-Fonds
• Vermeidung Gewerbesteuerrisiko bei
Immobilienfonds
• 45-Tage-Regel für dt. Dividenden:
Komplexe Anpassung an
Buchhaltung und Dokumentation
März 2016
4
Vergleich Spezial-Investmenfonds vs. Publikums-Investmentfonds
Fall 1: Aktien
Fall 2: Anleihen
Fall 3: Direktanlage in zwei
Fonds
Anleger
Dachfonds
Aktienfonds
Anleihenfonds
Investment: EUR 100
Investment: EUR 100
Aktien
Aktien
SpezialInvestmentfonds
Investment: EUR 100
Investment: EUR 100
Anleihen
Aktien
Investmentfonds
Anleihen
SpezialInvestmentfonds
Aktienfonds
Anleihen
Investmentfonds
Anleihenfonds
SpezialInvestmentfonds
Investmentfonds
Vorsteuerrendite
21,00 %
21,00 %
Vorsteuerrendite
21,00 %
21,00 %
Vorsteuerrendite
21,00 %
21,00 %
Liquiditätseffekt
- 0,75 % / - 0,68 %
- 0,09 % / - 0,09 %
Liquiditätseffekt
- 1,50 % / - 1,36 %
0,23 % / 0,23 %
Liquiditätseffekt
- 2,25 % / - 2,05 %
- 0,16 % / - 0,16 %
19,34 %
18,48 %
14,70 %
14,70 %
17,02 %
16,59 %
Nachsteuerrendite
• Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
ist nur bei Spezial-Investmentfonds möglich und
sorgt im vorliegenden Beispiel dafür, dass die
Nachsteurrendite beim Spezial-Investmentfonds
höher ist.
• Aufgrund der moderaten Besteuerung der
Vorabpauschale ergibt sich bei einem PublikumsInvestmentfonds ein Liquiditätsvorteil während
der Haltezeit
Nachsteuerrendite
• Unter Vernachlässigung von Quellensteuern
kommt es zu einer identischen Belastung.
Nachsteuerrendite
• Bei direkter Anlage (50 % Aktienfonds / 50 % Anleiehnfonds)
ergibt sich die Durchschnittsrendite aus Fall 1 und Fall 2.
• Aufgrund der moderaten Besteuerung der
Vorabpauschale ergibt sich bei einem PublikumsInvestmentfonds ein Liquiditätsvorteil während
der Haltezeit
* Die oben stehenden Berechnungen basieren auf folgenden Annahmen: Institutioneller Anleger mit einem Steuersatz von 30%; investiert für 2 Jahre jeweils 100 EUR in Aktien und in
Anleihen über einen thesaurierenden Fonds mit jeweils einer Rendite von 10 %/Jahr (Dividenden/Zins jeweils EUR 5/Jahr). Auf die Dividenden wird im jeweiligen Quellenstaat eine
Quellensteuer i.H.v. 15 % einbehalten.
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5
Investition über Dachfonds
Fall 5: Dachfonds mit einem
Ziel-Investmentfonds
Fall 4: Dachfonds mit zwei
Ziel-Investmentfonds
Dachfonds
Investment: EUR 100
Dachfonds
Investment: EUR 200
Investment: EUR 100
Aktienfonds
Anleihen
-fonds
Aktienfonds
Portfolioanpassung: Aktien 51 % / Anleihen 49 %
SpezialInvestmentfonds
Investmentfonds
SpezialInvestmentfonds
Investmentfonds
Vorsteuerrendite
21,00 %
21,00 %
Vorsteuerrendite
21,00 %
21,00 %
Liquiditätseffekt
- 0,16 % / - 0,16 %
- 0,16 % / - 0,16 %
Liquiditätseffekt
- 0,09 % / - 0,09 %
- 0,09 % / - 0,09 %
16,59 %
16,59 %
18,48 %
18,48 %
Nachsteuerrendite
Nachsteuerrendite
• Die reine Zwischenschaltung eines Dachfonds
zwischen Anleger und Publikumsfonds hat keine
Auswirkung auf die Steuerbelastung und die
Nachsteuerrendite
• Bei einer Gewichtung von 51 % Aktien und 49 %
Anleihen gilt der Zielfonds als AktienInvestmentfonds, so dass die Teilfreistellung für
den gesamten Ziel-Investmentfonds gilt
• Auch im Hinblick auf den Liquiditätseffekt hat
die Zwischenschaltung eines Dachfonds keine
positive Auswirkung
• Durch die Kombination der beiden ZielInvestmentfonds in einem Ziel-Investmentfonds
erzielt man einen positiven Effekt auf die
Liquidität und die Nachsteuerrendite
* Die oben stehenden Berechnungen basieren auf folgenden Annahmen: Institutioneller Anleger mit einem Steuersatz von 30%; investiert für 2 Jahre jeweils 100 EUR in Aktien und in
Anleihen über einen thesaurierenden Fonds mit jeweils einer Rendite von 10 %/Jahr (Dividenden/Zins jeweils EUR 5/Jahr). Auf die Dividenden wird im jeweiligen Quellenstaat eine
Quellensteuer i.H.v. 15 % einbehalten.
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März 2016
6
Vergleich der Alternativen
Liquiditätseffekt
Nachsteuerrendite
Fall 3: Direktanlage in zwei Fonds
Spezial-Investmentfonds
Publikums-Investmentfonds
- 2,25 % / - 2,05 %
- 0,16 % / - 0,16 %
17,02 %
16,59%
Fall 4: Dachfonds mit zwei Ziel-Investmentfonds
Dach-Spezial-Investmentfonds
- 0,16 % / - 0,16 %
16,59%
Dach-Publikums-Investmentfonds
- 0,16 % / - 0,16 %
16,59%
Fall 5: Dachfonds investiert über einen Aktien-Investmentfonds
- 0,09 % / - 0,09 %
Dach-Spezial-Investmentfonds
18,48%
- 0,09 % / - 0,09 %
18,48%
Dach-Publikums-Investmentfonds
• Fall 3: Bei einem Investment über einen Spezial-Investmentfonds hat über die Haltedauer den schlechtesten Liquiditätseffekt. Im Zeitpunkt der
Veräußerung durch den Anleger schneidet der Spezial-Investmentfonds am besten ab.
• Die höchste Nachsteuerrendite kann man dadurch erzielen, indem man den reinen Aktien- und den reinen Anleihenfonds in einen Investmentfonds
mit min. 51 % Aktienanteil kombiniert und zwischen dem Anleger und dem Ziel-Investmentfonds einen Dachfonds zwischenschaltet.
• In Abhängigkeit der Anleger und der geplanten Investitionsstrategie ergeben sich insbesondere bei Spezial-Investmentfonds weitere
Optimierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Liquidität sowie die Nachsteuerrendite.
BAI - Brave new world?
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März 2016
7
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Dirk Stiefel
Alternative Investment Group
Friedrich-Ebert-Anlage 35-37
60327 Frankfurt
Telefon:
+49 (69) 9585 6709
Mobil:
+49 (160) 97292847
E-Mail: [email protected]
Bastian Hammer
Alternative Investment Group
Friedrich-Ebert-Anlage 35-37
60327 Frankfurt
Telefon:
+49 (69) 9585 6551
Mobil:
+49 (175) 2276671
E-Mail: [email protected]
BAI - Brave new world?
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März 2016
8
Die Reform der
Investmentbesteuerung
Auswirkungen auf
Investmentfonds
Agenda
Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds
2
Volumen der Investmentfondsindustrie
Stichtag: jeweils 31.12.2015
Vermögen in Mrd. Euro
Quelle: BVI
3
Investoren in Publikumsfonds
Bei einem Anlagevolumen in Höhe von 822 Mrd. Euro (Anfang 2015)
wurden:
knapp 80 Mrd. Euro von Lebensversicherungsunternehmen
für fondsgebundene Lebensversicherungen gehalten;
(Statistisches Taschenbuch des GDV)
geschätzt weitere 75 - 150 Mrd. € von anderen
institutionellen Anlegern gehalten
Rest rund 600 Mrd. Euro von Privatanlegern gehalten
davon viele Kleinanleger, die keine Steuern auf Kapitalerträge zahlen
(nur 4,25 Millionen Steuerpflichtige erzielen derzeit überhaupt Kapitalerträge, die den SparerPauschbetrag überschreiten; vgl. Antwort zu den Fragen 5 und 6 der Bundesregierung auf die kleine
Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 18/2569)
4
Was bleibt – was kommt ?
Publikums-Investmentfonds:
Schaffung eines neuen intransparenten Besteuerungssystems
Spezialinvestmentfonds:
Beibehaltung des bisherigen semitransparenten Besteuerungssystems
5
Anwendungsbereich des InvStG-E
Personengesellschafts-AIF bleiben draußen
Überblick über den geplanten Anwendungsbereich des InvStG-E
Investmentfonds
§ 1 Abs. 1 und 2 InvStG-E
Investmentvermögen
i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB
Organismus für gemeinsame Anlagen
der von einer Anzahl von Anlegern
Kapital einsammelt und es nach einer
festgelegten Anlagestrategie zum
Nutzen der Anleger zu investieren und
der kein operativ tätiges Unternehmen
außerhalb des Finanzsektors ist
OGAW (§ 1 Abs.
2 KAGB ivm § 1
Abs. 1 S. 1
InvStG-E)
Erweiterung durch das
InvStG-E
Ein-Anleger-Fonds
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1
InvStG-E)
KapGes, sofern
Untersagung
operativer Tätigkeit
und keine
Ertragsbesteuerung
(§ 1 Abs. 2 Nr. 2
InvStG-E)
AIF (§ 1 Abs. 3
KAGB ivm § 1
Abs. 1 S. 1
InvStG-E)
6
Ausnahmen
(Keine Investmentfonds)
KAGB
- Holdinggesellschaften
- Altersvorsorgeeinrichtungen
- ArbeitnehmerBeteiligungssysteme
- Verbriefungsgesellschaften
- Weitere Ausnahmen nach
den Erwägungsgründen der
AIFMD (z.B. Family Offices,
Versicherungen und Joint
Ventures)
(§ 2 Abs. 1 und 2 KAGB ivm § 1
Abs. 3 Nr. 1 InvStG-E)
InvStG-E:
Personengesellschaften
Ausgenommen
OGAW und
Altersvorsorgevermögensfonds
(§ 1 Abs. 3 Nr. 2
InvStG-E)
Reform der Investmentbesteuerung – Auswirkungen auf
Publikums-Investmentfonds
 Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems
Fonds
Inländische Dividende
15% Körperschaftsteuer
7
Steuer
Reform der Investmentbesteuerung – Auswirkungen auf
Publikums-Investmentfonds
 Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems
Fonds
Mieterträge,
Veräußerungsgewinne
inländischer Immobilien
15% Körperschaftsteuer
Steuer
Auch Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien außerhalb der 10 Jahresfrist.
Steuerfrei sind nur eingetretene Wertveränderungen, wenn Zeitraum zwischen dem Datum der
Anschaffung und dem Datum der Verkündigung des Gesetzes > 10 Jahre
8
Ausnahmen vom Steuerabzug
Steuerbefreiungen/Steuererstattungen bei Kirchen und gemeinnützigen
Stiftungen möglich. Bei inländischen Immobilien auch Befreiung für
Versorgungswerke/Pensionskassen/Körperschaften des öffentlichen Rechts
Kein Steuerabzug auf der Eingangsseite (wie bisher)
 Zinsen
 Veräußerungsgewinne
 Erträge aus Termingeschäften
9
Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung
Bei Fonds mit einem Aktienanteil (Anlagebedingungen) von mindestens 51%
 bei natürlichen Personen 30 %
 bei natürlichen Personen mit Betriebsvermögen 60%
 bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 80% (Ausnahme LV/KV)
Bei Fonds mit einem Aktienanteil (Anlagebedingungen) von mindestens 25% (Mischfonds)
 bei natürlichen Personen 15 %
 bei natürlichen Personen mit Betriebsvermögen 30%
 bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 40% (Ausnahme LV/KV)
Bei Fonds mit einem Anteil an Immobilien/Immobiliengesellschaften (Anlagebedingungen)
von mindestens 51%
60%
Bei Fonds mit einem Anteil an ausländischen Immobilien/Auslandsimmobiliengesellschaften
(Anlagebedingungen) von mindestens 51%
80%
10
Reform der Investmentbesteuerung – Fazit der Reform
Publikumsfonds:
Steuererhöhungen



Höhere Besteuerung durch die Reform beim
Kleinanleger (Sparerfreibetrag)
Keine Anrechnung ausl. Quellensteuer
Bei steuerbelasteten Anlegern wegen zu
geringer Teilfreistellung (Immobilien) und
ggfs. Vorabpauschale
Unterschiedliche Auswirkungen bei
bestimmten instit. Anlegergruppen:
Lebens-und Krankenversicherer (wegen
Vorbelastung), aber Befreiung von
Vorabpauschale und Begünstigung bei
der fondsgeb. LV
Pensionskassen/Versorgungswerke: bei
inländischen Beteiligungserträgen,
inländischen Immobilienerträgen neutral
Kirchen und gemeinnützige Stiftungen:
neutral
45 Tage-Regelung für Anrechnung bzw.
Erstattung, in 2016-2017 Gefahr der
Rückzahlung der erstatteten KESt an FA
11
Reform der Investmentbesteuerung – Fazit der Reform
aber:
es werden neue Chancen
sichtbar
Der Investmentfonds mit dem intransparenten
Besteuerungssystem ist eine interessante
Alternative für alternative Investitionen privater
und bestimmter (steuerbefreiter)
institutioneller Investoren, denn
es gibt keine steuerlichen Anlagegrenzen
es gelten damit die Anlagegrenzen des KAGB
es bestehen attraktive Regelungen bei der
Gewerbesteuer, Vorsicht bei regelbesteuerten
Investoren wg. ausl. gewerblichen Einkünften
Steuerpflicht
bei Ausschüttung
durch z.Z. niedrige Vorabpauschale
bei Veräußerung
Zinserträge für institutionelle Anleger können
bis zu 80 % steuerfrei sein, wenn
Anlagebedingungen entsprechend
ausgestaltet sind
Abgeltungssteuersatz (§32d) gilt weiterhin
12
Agenda
Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds
Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds
13
Volumen der Investmentfondsindustrie
Stichtag: jeweils 31.12.2015
Vermögen in Mrd. Euro
Quelle: BVI
14
Investoren in Spezialfonds
Quelle: BVI
15
Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds I
Ein-Anleger-Fonds
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InvStG-E
AIF
§ 1 Abs. 1 KAGB
Steuerbefreite KapGes
nicht operativ tätig
Investmentfonds
§ 1 Abs. 2 InvStG-E
Voraussetzung
GewStBefreiung
§ 15 InvStG-E
Voraussetzungen
§ 26 InvStG-E
Spezial-Investmentfonds
nach § 26 InvStG-E
16
Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds II
Voraussetzung nach § 26 InvStG-E
1. AIF unterliegt einer Investmentaufsicht
2. Anleger haben mindestens 1 x pro Jahr das Recht zur Anteilscheinrückgabe
3. Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung (unmittelbar oder mittelbar):
– Risikostreuung in mehr als 3 Vermögensgegenstände
4. Investition zu mindestens 90 % in zulässige Vermögensgegenstände (10% Schmutzgrenze)
- engerer Wertpapierbegriff !! Erwerbbare Wertpapiere nur noch solche i. S. d. § 193 KAGB
5. Anlage von max. 20% des Wertes des AIF in Beteiligungen an nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften
- Ausnahme: Anlage in Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
6. max. 9,9% Beteiligungsgrenze am Kapital von nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften
(unmittelbar oder mittelbar Beteiligung über Personengesellschaft)
- Ausnahme: Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften, Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf
die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien gerichtet ist.
7. Kreditaufnahme nur kurzfristig bis zu 30 % des Wertes des AIF
- Immobilienfonds: im Übrigen Kredite bis zu maximal 50 % des Verkehrswertes der im AIF unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien
8. Anlegerbeschränkung
- Beteiligung unmittelbar und mittelbar über PersG insgesamt nicht mehr als 100 Anleger – keine natürliche Personen !!!
9. Sonderkündigungsrecht wenn die zulässige Anlegeranzahl überschritten oder Beteiligung von
natürlichen Personen
10. Die vorstehenden Anlagebestimmungen gehen aus den Anlagebedingungen hervor
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Option zur Transparenzbesteuerung I
Gute Nachricht vorneweg!
Wahlrecht: durch Ausübung der
Transparenzoption weitgehende Beibehaltung
des transparenten Besteuerungssystems
möglich
Voraussetzung:
•
•
Unwiderrufliche Erklärung des SpezialInvestmentfonds gegenüber dem
Entrichtungspflichtigen zur Ausstellung einer
Steuerbescheinigung an die Anleger
aber:
Detailregelungen wirken teilweise
unterschiedlich
Nichtausübung = Körperschaftsteuerpflicht (15%) der inländischen Dividenden:
Keine Erstattung/Anrechnung
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Option zur Transparenzbesteuerung II
Grundsätzliche Fortführung des Transparenzprinzips, aber direkte Zurechnung der
inländischen Dividenden unter Berücksichtigung des Steuerstatus des Anlegers
 Kapitalertragsteuer (keine Körperschaftsteuer) inkl. Solidaritätszuschlag
• Inländische Dividenden
• Inländische Mieten
• Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien
• Sonstige inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG mit Steuerabzug
Kein Steuerabzug auf der Eingangsseite (wie bisher)
 Zinsen
 Veräußerungsgewinne
 Erträge aus Termingeschäften
 GewSt-Befreiung (§ 29 Abs. 4 InvStG-E), § 15 Abs.2 und 3 InvStG zu beachten
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Transparenz: Optionsausübung ?
Ja, wenn Anleger durch die KSt steuerliche Nachteile drohen
 Kirchen und gemeinnützige Stiftungen
 LV/KV
Für wen ist die Ausübung weitgehend neutral?
 Pensionskassen, Versorgungswerke
Bei wem ergeben sich Abhängigkeiten ?
 Regelbesteuerte Anleger, denn die Nichtausübung wirkt
in Verlustjahren nachteilig.
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Reform der Investmentbesteuerung – Fazit der Reform
Spezialfonds bei Transparenzoption
Bei Ausübung der Transparenzoption
kann strukturell Status Quo erhalten
bleiben.
45 Tage-Regelung für Anrechnung bzw.
Erstattung, in 2016-2017 Gefahr der
Rückzahlung der erstatteten KESt an FA
Beschränkung des Wertpapierbegriffs
auf § 193 KAGB (OGAW-fähig kritisch)
Insbesondere bei steuerpflichtigen
Anlegern und Lebens- und
Krankenversicherer wegen direkter
Zurechnung inländischer Dividenden
und partielle Zurechnung von Erträgen
aus Swaps Handlungsbedarf
Für steuerbefreite Anleger mit
Ausnahme der Eingangsbelastung im
Hinblick auf Mehrbelastungen
weitgehend neutral.
21
Reform der Investmentbesteuerung – Fazit der Reform
Spezialfonds: Keine wesentlichen
neuen, aber bleibende positive
Regelungen
 Steuerfreiheit der
Aktienveräußerungsgewinne bleibt.
 Besteuerung von Finanzinnovationen
entfällt, dafür bestimmte Swap-Erträge
ausschüttungsgleich
 Beibehaltung der möglichen steuerfreien
Thesaurierungsmöglichkeit für
Veräußerungsgewinn, allerdings auf 15
Jahre beschränkt
Investmentfonds haben partielle Vorteile gegenüber den SpezialInvestmentfonds.
22
Reform der Investmentbesteuerung – Fazit der Reform
Kapitalverwaltungsgesellschaften
Administrierbarkeit und Haftungsrisiken
■ 3 statt 1 Buchführungssystem
■ Erstattungsprozess für begünstige Anleger mit
hohen Anforderungen / Haftungsrisiken für KGVen
und die Banken
■ 45 Tage-Regelung und Thesaurierungsregel für
Veräußerungsgewinne bei Spezialfonds ein
operatives Monster
■ deutsche Dividenden, die ein Spezialfonds erzielt,
sollen aufsichtsrechtlich den Fonds, steuerlich
aber den Anlegern zugerechnet werden
■ anstelle des Ertragsausgleichsverfahrens soll eine
besitzzeitanteilige Zurechnung von Einnahmen
und Werbungskosten treten, was bislang kein
Buchhaltungssystem leisten kann
KVGen
Banken
Anleger
23
Weitere Brennpunkte des Regierungsentwurfs
Umsatzsteuer: § 4 Nr. 8h UStG: Anpassung an das EuGH-Urteil vom 09.12.2015 in
der Rechtsache Fiscale Eenheid auch für geschlossene Fonds?
Achtung Vorsteuerabzug fällt weg!
Publikumsfonds: Veräußerungsgewinne inl. Immobilien außerhalb 10 Jahresfrist:
Verbesserung der Übergangsregelung
45 Tage-Regelung § 36 Abs. 2a EStG-E: massive Doppelbesteuerung in 2016/2017
Spezialinvestmentfonds: Wegfall Ertragsausgleich/besitzzeitanteilige Zurechnung
Spezialinvestmentfonds: Begrenzung des Wertpapierbegriffs auf § 193 KAGB
Spezialinvestmentfonds: Erträge nach § 17 EStG (VG bei Beteiligungen an KapG
mit Beteiligung > 1 %keine agl. Erträge
24
Mein Kurzfazit für alternative Fondsstrategien
Durch die Regelungen bei den Investmentfonds sind die im Rahmen der
aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegebenen Zielinvestitionen
für bestimmte Anleger (privat und institutionell) auch steuerlich deutlich attraktiver.
Im Vergleich zum Finanzplatz Luxemburg holt der Finanzplatz Deutschland damit auf.
Jedoch bieten luxemburger Fondsstrukturen (ins. SCS-Strukturen) weiterhin sehr gute
Rahmenbedingungen, insbesondere bei international angelegten Zielinvestitionen
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf bestimmte Entwicklungen bei den
Investmentfonds reagieren wird. Diese Unsicherheit und die mittlerweile
Unkalkulierbarkeit der Politik spricht jedoch nicht für den Finanzplatz Deutschland.
25
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
26
Improving business
together
Disclaimer
© 2016. Alle Rechte vorbehalten. Diese Präsentation dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf
von Vermögensgegenständen dar. Sie stellt insbesondere keinen Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuches dar. Sie richtet sich ausschließlich an professionelle oder semi-professionelle Anleger und ist nicht zur Weitergabe an
Privatanleger bestimmt. Anlageentscheidungen sollten nur auf der Grundlage der aktuellen Verkaufsunterlagen (Wesentliche Anlegerinformationen,
Verkaufsprospekt, Jahres- und Halbjahresberichte) getroffen werden, die auch die allein maßgeblichen Vertragsbedingungen bzw. Anlagebedingungen
enthalten. Die zur Verfügung gestellten Informationen bedeuten keine Empfehlung oder Beratung. Alle Aussagen geben die aktuelle Einschätzung des
Verfassers wieder und stellen nicht notwendigerweise die Meinung der in der Präsentation genannten Gesellschaften dar. In der Präsentation zum
Ausdruck gebrachte Meinungen können sich ohne vorherige Ankündigung ändern. Angaben zu historischen Wertentwicklungen erlauben keine
Rückschlüsse auf Wertentwicklungen in der Zukunft. Der Verfasser oder dessen Gesellschaft übernimmt keinerlei Haftung für die Verwendung dieser
Präsentation oder deren Inhalt. Änderungen dieser Präsentation oder deren Inhalt bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Erlaubnis des Verfassers
oder der Gesellschaft.
Regierungsentwurf zum
Investmentsteuergesetz
Erste Einschätzung aus Kundensicht
Achim Ganser
Profunda Verwaltungs-GmbH
Praxisrelevante Bewertungsfelder
„System-/Standortbestimmung“
Transparenzoption beim SpezialInvestmentfonds
Ertragsarten
(Vorbelastung und Teilfreistellung)
Fondsanleger
2
Vom Diskussionsentwurf zum Regierungsentwurf
 Systemänderung
(-)
 Investmentfonds:
• Steuerbefreiung auch für BAV
(-)
• Höhere Teilfreistellung
(+)
• Mischfonds
(+)
• Vorabpauschale: nicht verhindert aber abgemildert
(+)
• Steuerbefreiung für Immobiliengewinne
(-)
 Spezial-Investmentfonds:
 Personengesellschaften als Anleger (+)
 Thesaurierungsprivileg
(+)
 § 3 Nr. 40 EStG /§ 8b KStG nicht generell ausgeschlossen (+)
 Wesentlichkeitskriterium
(+)
 Keine Änderung § 8b KStG
(+)
 Weitere Entwicklung im parlamentarischen Verfahren
(?)
3
Einordnung ins System des InvStG-RE
 Analyse des bestehenden Fondsbestands
• Investmentfonds vs. Spezial-Investmentfonds
Eigene steuerliche Definition für
Spezialinvestmentfonds, losgelöst vom
Aufsichtsrecht
 “Investment-Spezialfonds“
• Aktienfonds, Immobilienfonds und Mischfonds
Anlagebedingungen
Investmentstruktur und Quoten
 Anpassungsbedarf / -möglichkeiten?
4
Analyse der Ertragsarten im Fonds
 Steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene im Regime der
Investmentfonds
• Inländische steuerpflichtige Erträge vs. steuerfreie
Ertragsarten.
Steuerfrei insbesondere:
 Zinsen
 Veräußerungsgewinne (auch bei§ 17 EStG)
 Währungsgewinne
 Termingeschäfte, etc.
 Vorbelastung nicht pauschal und abstrakt bestimmbar
 Komplexes Zusammenspiel von Vorbelastung auf Fondsebene
und Teilfreistellungen beim Anleger
5
Transparenz der Spezial-Investmentfonds
 „Transparenzoption“
•
•
•
•
Wahlrecht (des Spezial-Investmentfonds)
Ausübung der Option bei inländischen Beteiligungseinnahmen durch
unwiderrufliche Erklärung des Spezial-Investmentfonds ggü. dem
Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer, dass den Anlegern die
Steuerbescheinigung ausgestellt wird
Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte:
Transparenz bei KapESt-Erhebung durch Spezial-Investmentfonds
Einheitliche Optionsausübung?!
 Willensbildung im Fonds
 Übergangsregelung (Bestandsschutz) für mittelbare Beteiligung
natürlicher Personen:

Erwerb der Beteiligung vor Beschlussfassung des BT; gilt auch bei
Gesamtrechtsnachfolge von natürlichen Personen
Keine Abgeltungssteuer

Unmittelbarer Übergang ins Investmentfondsregime?!

Aber: kein Weg zurück!
 Änderungen im Bereich der ausschüttungsgleichen Erträge
6
Anleger (Investmentfonds)
 Anleger versteuern Erträge als
Betriebseinnahmen oder als Kapitaleinkünfte
 Anleger können sein:
 Natürliche Person (Abgeltungssteuer oder tarifliche ESt
bei BE)
 Gewerbliche / gewerblich geprägte Personengesellschaft
(BE – insbes. kein § 3 Nr. 40 EStG)
 Vermögensverwaltende Personengesellschaft
(Abgeltungssteuer)
 Kapitalgesellschaft (BE – kein § 8b KStG, aber
besondere Regel zur Aktienteilfreistellung (60%))
7
Anleger (Spezial-Investmentfonds)
 Anleger versteuert Erträge als Betriebseinnahmen
oder als Kapitaleinkünfte (mit tariflicher ESt)
 Anleger können sein:
 Grundsätzlich keine natürliche Person und damit auch
keine vermögensverwaltende PersG (sofern Ausnahme:
keine Abgeltungssteuer, nur tarifliche ESt auch im PV
(wichtig für Übergangsregelung))
 Gewerbliche / gewerblich geprägte Personengesellschaft
(BE / § 3 Nr. 40 EStG / § 8b KStG sofern
Transparenzoption ausgeübt)
 Kapitalgesellschaft (BE / § 8b KStG sofern
Transparenzoption ausgeübt)
8
Tendenzielle Einordung der
Besteuerungsfolgen für Investmentfonds
Steuerlast
• Veräußerungsgewinn
inländische Immobilien
(noch im Fonds)
niedrig
• Zinserträge*
• EU-Aktien (bei niedriger
Quellensteuer)
• Inländische Mieterträge
aus Immobilien (unter
Berücksichtigung der
Teilfreistellung
früh (insbes. Fondsebene)
spät (Anlegerebene)
Zeitpunkt der
Besteuerung
hoch
• Inländische Dividenden
• Drittlandsaktien (bei hoher
Quellensteuer)
* abhängig von Abgeltungssteuer!!!
9
Zusammenfassung / Ausblick
 Gesetzgebungsverfahren kritisch beobachten und bewerten
 InvSt bleibt / wird sehr komplex - zwei grundlegend
unterschiedliche Besteuerungssysteme
 Pauschale steuerliche Bewertung kaum möglich
 Detaillierte Analysen notwendig
 Verschiedene Regelungen sind aus Anlegersicht akzeptabel,
jedoch nicht unbedingt aus Sicht der Fonds /
Fondsgesellschaften (z.B. Thesaurierung, § 36 Abs. 2a EStG,
etc.)
 Grundlegende Neuausrichtung der Investmentstrategien und
Investmentplattformen aus rein steuerlicher Sicht nicht
erforderlich
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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Bauplan eines AI-Fonds
Und was es zu beachten gilt
BAI Insights 31
17. März 2016
1
Gerne stehen wir Ihnen für detaillierte Informationen zur
Verfügung
Dr. Sofia Harrschar
Abteilungsleiterin
Product Solutions
Tel.: +49 (0) 69 7 10 43-260
Sofia.Harrschar@
universal-investment.com
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Kapitalanlagegesetzbuches dar. Sie richtet sich ausschließlich an professionelle oder semi-professionelle Anleger und ist nicht zur Weitergabe an
Privatanleger bestimmt. Anlageentscheidungen sollten nur auf der Grundlage der aktuellen Verkaufsunterlagen (Wesentliche Anlegerinformationen,
Verkaufsprospekt, Jahres- und Halbjahresberichte) getroffen werden, die auch die allein maßgeblichen Vertragsbedingungen bzw. Anlagebedingungen
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BAI Insight 31 mit Universal-Investment,
PricewaterhouseCoopers (PwC) & Profunda
Thema: Investmentsteuergesetz – Reform und neues
Kapitalanlagegesetzbuch
Frankfurt, 17. März 2016
Vorstellung BAI
•
Gründung 1997
•
Produkt- und assetklassenübergreifende Interessenvertretung in Deutschland und Europa
•
Strategien und Anlagekonzepte aus den Segmenten Infrastruktur, Liquid Alternatives (inkl. Hedgefonds, Loan-/DebtStrategien), Private Equity, Commodities, etc.
•
Verbandsmitglieder rekrutieren sich aus allen Bereichen des professionellen Alternative Investments Geschäfts (aktuell
155 renommierte, national und international tätige Unternehmen)
•
Katalysator zwischen professionellen deutschen Investoren und den führenden Anbietern von Alternativen Investment
Produkten weltweit
•
Seit 2012 ehrenamtlicher Investorenbeirat
2
Mehrwert für Mitglieder und Investoren
•
Briefings über aktuelle Gesetzgebungs- und Regulierungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene
•
Mitarbeit in den BAI-Fachausschüssen
•
BAI-Homepage mit umfassenden Informationen zu unseren Aktivitäten sowie geschlossener Mitglieder- und
Investorenbereich mit BAI-Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben, Briefings, Fachartikeln, etc.
•
Publikationsmöglichkeiten im BAI-Newsletter und auf der BAI-Homepage
•
Teilnahme an BAI-Events und Konferenzen sowie Veranstaltungen unserer Kooperationspartner
•
Due Diligence Questionnaires für Infrastruktur-, Hedgefonds- und Private Equity-Investments
3
Leitmotive des BAI bei der Neukonzeption der
Investmentfondsbesteuerung
•
Keine Ungleichbehandlung von Investmentvehikeln im Hinblick auf deren
Anlagestrategie, Anlagegegenstände, Strukturierung oder Ansässigkeit
•
Keine Ungleichbehandlung von Anlegern von Investmentvehikeln
•
Kein Ausschluss und keine Behinderung sinnvoller – alternativer – Anlagemöglichkeiten
in Infrastruktur, Private Equity, Private Debt, Absolute Return etc.
4
Kernpetita des BAI zum Investmentsteuerreformgesetz
•
Angleichung der Anlagemöglichkeiten von Spezial-Investmentfonds an diejenigen für
Spezial-AIF nach dem KAGB (Gleichlauf des Steuerrechts mit dem Aufsichtsrecht)
•
Wahlrecht für AIF im Sinne des KAGB, die nicht die Anforderungen an ein SpezialInvestmentvermögen gemäß InvStG erfüllen, für Steuerzwecke als Investmentvermögen
in der Rechtsform einer Personengesellschaft behandelt zu werden
•
Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung sämtlicher Investmentvermögen nach dem
KAGB
5
Kontakt
RA Frank Dornseifer, Geschäftsführer
Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI)
+49 (0) 228 96987 - 0
[email protected]