BAI Insight 31 mit Universal-Investment, PricewaterhouseCoopers (PwC) & Profunda Thema: Investmentsteuergesetz – Reform und neues Kapitalanlagegesetzbuch Frankfurt, 17. März 2016 Brave new world? Aktueller Sachstand zur Investmentsteuerreform, zur KAGB Novelle und zum Investorenaufsichtsrecht 17. März 2016 Agenda I. Überblick OGAW-V-Umsetzungsgesetz / „KAGB Novelle“ II. Erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft nach dem KWG III. Kreditfonds nach Maßgabe der KAGB Novelle IV. Neue Anlageverordnung V. Solvency II BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Überblick OGAW-V-Umsetzungsgesetz / „KAGB Novelle“ I BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Überblick OGAW-V-Umsetzungsgesetz / „KAGB Novelle I“ Am 18.03.2016 tritt das OGAW-V-Umsetzungsgesetz in Kraft. Dieses geschieht in Form einer Novellierung des Kapitalanlagegesetzbuchs („KAGB“). Hierdurch werden • Bestimmungen über die Aufgaben, Haftung und Unabhängigkeit der Verwahrstelle, • Anforderungen an die Vergütungspolitik und • Sanktionen verschärft und an europarechtliche Bestimmungen angepasst (nationale Umsetzung der OGAW V Richtlinie). Darüber hinaus werden (punktuell) gewisse Änderungen und Ergänzungen des KAGB vorgenommen. BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Überblick OGAW-V-Umsetzungsgesetz / „KAGB Novelle II“ Hervorzuheben ist - über die Umsetzung der OGAW V Richtlinie hinaus - aber die erstmalige Aufnahme von spezifischen Vorschriften zu sog. „Kreditfonds“ in das KAGB. Dies bedeutet – • (Geschlossene) Spezial-AIF dürfen - unter gewissen Voraussetzungen - originär/unmittelbar Darlehen im Sinne eines „loan originating“ vergeben (für die Vergabe von Gesellschafterdarlehen gelten spezifische Regeln). • Die Restrukturierung und Prolongation von im Fonds-Portfolio gehaltenen Darlehen ist generell gestattet (es bedarf insoweit auch keiner Bankerlaubnis nach dem KWG). BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Exkurs: Auswirkungen der OGAW V auf Auslagerungen nach KAGB • Auf den ersten Blick: keine direkten Auswirkungen der OGAW V-Neuregelungen auf Auslagerungen nach KAGB (etwa im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Auslagerung, Qualifikation des Auslagerungsunternehmens, Auslagerungscontrolling etc.) • Aber: direkte Auswirkungen der Neuerungen auf alle KVGen, die bestimmte Funktionen ausgelagert haben. Ausgewählte Themen: • • Allgemeine Organisationspflichten: alle KVGen sind verpflichtet, geeignete Vorkehrungen für die interne Meldung von Rechtsverstößen zu schaffen (Whistleblowing-Stelle); bei Beauftragung einer Stelle außerhalb des Unternehmens gelten die allgemeinen Anforderungen an die Auslagerung. • Vergütung: die bisher nur für AIF-KVGen geltenden Vergütungsgrundsätze werden auf OGAW-KVGen und in bestimmten Fällen auch auf Dritte erstreckt (wenn etwa das Auslagerungsunternehmen Investitionsentscheidungen mit Auswirkung auf das Risikoprofil der OGAW treffen kann). • Unterauslagerungen: die Anforderungen an die Auslagerung sind auch bei Unterauslagerungen zu beachten. Implikationen: Praktische Bedeutung / Erforderliche Maßnahmen / Sanktionen Was bedeuten die Neuerungen für die KVG und das (Unter)Auslagerungsunternehmen? BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Kreditgeschäft nach dem KWG II BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Kreditgeschäft nach dem KWG Erwerb von Darlehen mit Auszahlungsverpflichtung Erwerb von ausgezahlten Darlehen Konditionenanpassung Ja Restrukturierung oder Prolongation Gewährung von Gelddarlehen Stundung Ja BAI Insight 31 – Brave new world? PwC Kreditgeschäft Nein Ersetzen Financial Covenants März 2016 Kreditfonds nach Maßgabe des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes und der geänderten BaFin-Verwaltungspraxis III BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Geänderte Verwaltungspraxis der BaFin zu Kreditfonds vom Mai 2015 Verwaltungspraxis bis zum 12. Mai 2015 Geänderte Verwaltungspraxis seit dem 12. Mai 2015 Unzulässigkeit der direkten Vergabe von Darlehen durch deutsche Investmentvermögen / AIF Originäre Darlehensvergabe ist - unter bestimmten Voraussetzungen - als Teil der kollektiven Vermögensverwaltung von AIF zulässig Unzulässigkeit der Restrukturierung und Prolongation von im Fondsportfolio gehaltenen Darlehen durch den AIF bzw. dessen KVG Zulässigkeit der Restrukturierung und Prolongation von im Fondsportfolio gehaltenen Darlehen als Teil der kollektiven Vermögensverwaltung von AIF Restrukturierung und Prolongation von Darlehen für Rechnung von AIF sind grds. erlaubnispflichtige Bankgeschäfte i.S.d. KWG Verdrängung des KWG durch das KAGB als lex specialis BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Kreditfonds nach der Maßgabe der KAGB Novelle / Anforderungen an deutsche „loan originating funds“ Die originäre Darlehensvergabe darf für Rechnung geschlossener Spezial-AIF dann erfolgen, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt werden: • Für den geschlossenen Spezial-AIF dürfen Kredite nur bis zur Höhe von 30% des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals aufgenommen werden („Leverage Grenze“). • Darlehen werden nicht an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB vergeben. • Zum Zwecke der Risikostreuung werden Darlehen an einen Kreditnehmer nur bis zur Höhe von insgesamt 20% des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des geschlossenen Spezial-AIF vergeben (vgl. § 285 Abs. 2 KAGB). Die AIF-KVG muss ferner besondere Anforderungen an die Risikomanagementfunktion erfüllen (u.a. hinsichtlich Kreditbearbeitung, Kreditbearbeitungskontrolle, Behandlung von Problemkrediten, etc.). BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2015 Neue Anlageverordnung – Möglichkeiten der Investition in unverbriefte Darlehen für das Sicherungsvermögen IV BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Differenzierung innerhalb der Investorengruppe der „VAG Anleger“ Im Rahmen der bezüglich ihrer Kapitalanlagen - bisher homogen regulierten - Gruppe der VAG Anleger ist nunmehr (ab 1. Januar 2016) grundlegend zu unterscheiden zwischen : • VAG Anlegern, die hinsichtlich ihrer Kapitalanlagen langfristig weiterhin der Quoten-basierten Regulierung nach der Anlageverordnung unterliegen (d.h. Pensionskassen, mittelbar Versorgungswerke, Pensionsfonds, kleine Versicherungen) und • Versicherungen – die grundsätzlich ab 2016 nicht mehr der Anlageverordnung, sondern Solvency II (d.h. dem System einer Risiko-basierten Kapitalunterlegung von Investments), unterliegen. BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Neue Anlageverordnung – (transparenter) Spezial-AIF nach Nr. 16 Transparente in der EU aufgelegte offene Spezial-AIF, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 16 AnlV erfüllen (d.h. grundsätzlich die Anforderungen des § 284 KAGB, EWRVerwaltungsgesellschaft mit Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 KAGB bzw. AIFMD Lizenz oder vergleichbarer Erlaubnis, öffentliche Aufsicht zum Anlegerschutz) können prinzipiell in unverbriefte Darlehensforderungen investieren (vgl. auch § 284 Abs. 2 Nr. 2 i) KAGB). Durchschau auf die vom transparenten Spezial-AIF nach Nr. 16 gehaltenen Darlehen im Wege des VAG Reporting, es existiert keine Quote für den Fonds selbst ; d.h. die im Portfolio des Fonds gehaltenen einzelnen Darlehen müssen generell ihrerseits nach den Anlagekategorien und Kriterien des § 2 Abs. 1 AnlV erwerbbar sein und werden den entsprechenden Quoten der AnlV zugerechnet (d.h. potentiell: allgemeine Mischungsquote, neue „4c Loan Quote“ oder Immobilienquote). BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Neue Anlageverordnung – (transparenter) Spezial-AIF nach Nr. 16 Wesentliche (derzeit) offene Fragestellung in diesem Kontext: Künftige Anwendbarkeit der (aus der Vergangenheit bekannten) „30%-Darlehensgrenze“ ? D.h. findet die bisherige 30%-Grenze für Anlagen von transparenten VAG-Spezialfonds in unverbriefte Darlehen (vgl. „altes“ BaFin-Kapitalanlagerundschreiben 4/2011) ggfs. nunmehr keine Anwendung mehr (zumindest nicht mehr auf der Ebene eines transparenten Zielfonds)? BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Neue Anlageverordnung – (intransparenter)„Debt AIF“ nach Nr. 17 • EU-AIF nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV– deren EU/EWR-Verwaltungsgesellschaft über eine (volle) AIFMD Erlaubnis bzw. eine vergleichbare Erlaubnis verfügt und einer öffentlichen Anlegerschutzaufsicht unterliegt – können bis zu 100% ihres NAV in unverbriefte Darlehen investieren. • Es erfolgt bei AIF nach Nr. 17 für Zwecke der AnlV nach unserer aktuellen Einschätzung – basierend auf der AnlV und deren Begründung - keine Durchschau auf die gehaltenen Vermögensgegenstände bzw. Kredite (und deren Rating, Besicherung). • Das AIF-Investment des VAG Anlegers wird pauschal auf die sog. „AIF Quote“ von 7,5% des gebundenen Vermögens als Teil der Risikokapitalquote angerechnet. • Bei Nr. 17 handelt es sich jedoch um einen Auffangtatbestand, der u.a. im Verhältnis zu einer Qualifizierung nach Nr. 13 b) oder Nr. 16 subsidiär ist. BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Solvency II – Behandlung und Kapitalunterlegung von Investitionen in Darlehen V BAI Insight 31 – Brave new world? PwC März 2016 Der „look through-approach“ als wesentlicher Grundsatz zur Risikoquantifizierung Portfolio des Investors Unter Solvency II erfolgt generell eine Durchschau auf die Ebene der Einzelpositionen zur Quantifizierung der Risiken („look through“) Einzelpositionen des Fonds Einzelpositionen des Fonds Aktien Darlehen Darlehen Anleihen Bonds Bonds Aktien Aktien Fondsanteile Durchschau Fondsanteil BAI Insight 31 – Brave new world? PwC Durchschau Fondsanteil Durchschau … März 2016 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Joachim Kayser Alternative Investment Group Friedrich-Ebert-Anlage 35-37 60327 Frankfurt Telefon: +49 (69) 9585 6758 Mobil: +49 (171) 5541 561 E-Mail: [email protected] PwC www.pwc.de BAI Brave new world? Sachstand zum Investmentsteuerund Investorenaufsichtsrecht Gründe für die Reform • EU-rechtliche Risiken sollen ausgeräumt werden • Einzelne Steuersparmodelle sollen verhindert werden • Steuerliches Gestaltungspotential soll eingeschränkt werden • Administrativer Aufwand soll abgebaut werden • Systemfehler des geltenden Rechts sollen korrigiert werden BAI - Brave new world? PwC März 2016 2 Die Reform der Investmentbesteuerung im Überblick Reform der Investmentbesteuerung • Einführung unterschiedlicher Besteuerungsregime für Publikums- und Spezial-Investmentfonds • Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems für (Publikums)-Investmentfonds • Spezial-Investmentfonds können weiterhin zur transparenten Besteuerung optieren • • In- und ausländische Fonds künftig eigenständige Steuersubjekte mit KESt-Einbehalt auf der Fondseingangsseite Umfangreiche Änderungen der kapitalertragsteuerrelevanten Prozesse für Verwahrstellen und depotführende Stellen • Pauschale Besteuerung von Publikumsfonds-Anlegern mit typisierender Teilfreistellung • Komplexes Verfahren für Fonds, Verwahrstellen / Depotbanken sowie depotführende Stellen bei steuerbefreiten Anlegern • Erweiterte Haftungstatbestände insbesondere für Fonds und deren gesetzliche Vertreter sowie für depotführende Stellen • 45-Tage-Regel: Dokumentationspflicht für inländische Dividenden BAI - Brave new world? PwC Zeitplan Gesetzgebung • 24. Februar 2016: Regierungsentwurf • 14. April 2016: 1. Lesung Bundestag • 22. April 2016: 1. Beratung Bundesrat • 10. Juni2016: 2./3. Lesung Bundestag • 08. Juli 2016 2. Beratung Bundesrat • 3. Quartal 2016 Veröffentlichung im BGBl • 1. Januar 2018: Inkrafttreten März 2016 3 Steuerlicher Alltag 2018 Front Office • Spezial-Fonds bleiben erste Wahl • Maßgeschneiderte Publikumsfonds attraktiv für institutionelle Anleger (Teilfreistellung) • Separate Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger • Dachfonds werden unattraktiv • Aktive Kommunikation der Reform um Kapitalumschichtungen zu begleiten • Effizientes Management der deutschen Kapitalertragsteuer bringt Wettbewerbsvorteil BAI - Brave new world? PwC Middle Office • Kundenerwartungen erfüllen: Regelmäßige Überwachung des Produkt- / Anlegerstatus zwecks Steueroptimierung • Tax Compliance: Strengere Haftungsvorschriften; Fonds haften ggf. für falsche Angaben der Investoren • Weitergabe von Anlegerinformationen erfordert Anpassung der Verträge zwischen Fonds, Depotbank und Anleger • Übergangszeitraum 31. Dez. 2017: - Anhaltspunkte für Missbrauch sind im Zertifikat anzugeben - Überwachung der täglichen Steuerkennzahlen: Höheres Aufdeckungsrisiko aufgrund fiktiver Rückgaben zum 31.12.2017 Back Office • Anlegerregister muss um Informationen zum Steuerstatus der Anleger erweitert werden • Monitoring des Anlageportfolios zwecks Fondsklassifizierung • Fristenkontrolle für mögliche Erstattungsanträge • Bestimmung von Mindestausschüttungsbeträgen zwecks Vermeidung der Vorabpauschale • Berechnung und Reporting der neuen Steuerbemessungsgrundlagen • Komplexere Berechnungslogik für Spezial-Fonds • Vermeidung Gewerbesteuerrisiko bei Immobilienfonds • 45-Tage-Regel für dt. Dividenden: Komplexe Anpassung an Buchhaltung und Dokumentation März 2016 4 Vergleich Spezial-Investmenfonds vs. Publikums-Investmentfonds Fall 1: Aktien Fall 2: Anleihen Fall 3: Direktanlage in zwei Fonds Anleger Dachfonds Aktienfonds Anleihenfonds Investment: EUR 100 Investment: EUR 100 Aktien Aktien SpezialInvestmentfonds Investment: EUR 100 Investment: EUR 100 Anleihen Aktien Investmentfonds Anleihen SpezialInvestmentfonds Aktienfonds Anleihen Investmentfonds Anleihenfonds SpezialInvestmentfonds Investmentfonds Vorsteuerrendite 21,00 % 21,00 % Vorsteuerrendite 21,00 % 21,00 % Vorsteuerrendite 21,00 % 21,00 % Liquiditätseffekt - 0,75 % / - 0,68 % - 0,09 % / - 0,09 % Liquiditätseffekt - 1,50 % / - 1,36 % 0,23 % / 0,23 % Liquiditätseffekt - 2,25 % / - 2,05 % - 0,16 % / - 0,16 % 19,34 % 18,48 % 14,70 % 14,70 % 17,02 % 16,59 % Nachsteuerrendite • Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern ist nur bei Spezial-Investmentfonds möglich und sorgt im vorliegenden Beispiel dafür, dass die Nachsteurrendite beim Spezial-Investmentfonds höher ist. • Aufgrund der moderaten Besteuerung der Vorabpauschale ergibt sich bei einem PublikumsInvestmentfonds ein Liquiditätsvorteil während der Haltezeit Nachsteuerrendite • Unter Vernachlässigung von Quellensteuern kommt es zu einer identischen Belastung. Nachsteuerrendite • Bei direkter Anlage (50 % Aktienfonds / 50 % Anleiehnfonds) ergibt sich die Durchschnittsrendite aus Fall 1 und Fall 2. • Aufgrund der moderaten Besteuerung der Vorabpauschale ergibt sich bei einem PublikumsInvestmentfonds ein Liquiditätsvorteil während der Haltezeit * Die oben stehenden Berechnungen basieren auf folgenden Annahmen: Institutioneller Anleger mit einem Steuersatz von 30%; investiert für 2 Jahre jeweils 100 EUR in Aktien und in Anleihen über einen thesaurierenden Fonds mit jeweils einer Rendite von 10 %/Jahr (Dividenden/Zins jeweils EUR 5/Jahr). Auf die Dividenden wird im jeweiligen Quellenstaat eine Quellensteuer i.H.v. 15 % einbehalten. BAI - Brave new world? PwC März 2016 5 Investition über Dachfonds Fall 5: Dachfonds mit einem Ziel-Investmentfonds Fall 4: Dachfonds mit zwei Ziel-Investmentfonds Dachfonds Investment: EUR 100 Dachfonds Investment: EUR 200 Investment: EUR 100 Aktienfonds Anleihen -fonds Aktienfonds Portfolioanpassung: Aktien 51 % / Anleihen 49 % SpezialInvestmentfonds Investmentfonds SpezialInvestmentfonds Investmentfonds Vorsteuerrendite 21,00 % 21,00 % Vorsteuerrendite 21,00 % 21,00 % Liquiditätseffekt - 0,16 % / - 0,16 % - 0,16 % / - 0,16 % Liquiditätseffekt - 0,09 % / - 0,09 % - 0,09 % / - 0,09 % 16,59 % 16,59 % 18,48 % 18,48 % Nachsteuerrendite Nachsteuerrendite • Die reine Zwischenschaltung eines Dachfonds zwischen Anleger und Publikumsfonds hat keine Auswirkung auf die Steuerbelastung und die Nachsteuerrendite • Bei einer Gewichtung von 51 % Aktien und 49 % Anleihen gilt der Zielfonds als AktienInvestmentfonds, so dass die Teilfreistellung für den gesamten Ziel-Investmentfonds gilt • Auch im Hinblick auf den Liquiditätseffekt hat die Zwischenschaltung eines Dachfonds keine positive Auswirkung • Durch die Kombination der beiden ZielInvestmentfonds in einem Ziel-Investmentfonds erzielt man einen positiven Effekt auf die Liquidität und die Nachsteuerrendite * Die oben stehenden Berechnungen basieren auf folgenden Annahmen: Institutioneller Anleger mit einem Steuersatz von 30%; investiert für 2 Jahre jeweils 100 EUR in Aktien und in Anleihen über einen thesaurierenden Fonds mit jeweils einer Rendite von 10 %/Jahr (Dividenden/Zins jeweils EUR 5/Jahr). Auf die Dividenden wird im jeweiligen Quellenstaat eine Quellensteuer i.H.v. 15 % einbehalten. BAI - Brave new world? PwC März 2016 6 Vergleich der Alternativen Liquiditätseffekt Nachsteuerrendite Fall 3: Direktanlage in zwei Fonds Spezial-Investmentfonds Publikums-Investmentfonds - 2,25 % / - 2,05 % - 0,16 % / - 0,16 % 17,02 % 16,59% Fall 4: Dachfonds mit zwei Ziel-Investmentfonds Dach-Spezial-Investmentfonds - 0,16 % / - 0,16 % 16,59% Dach-Publikums-Investmentfonds - 0,16 % / - 0,16 % 16,59% Fall 5: Dachfonds investiert über einen Aktien-Investmentfonds - 0,09 % / - 0,09 % Dach-Spezial-Investmentfonds 18,48% - 0,09 % / - 0,09 % 18,48% Dach-Publikums-Investmentfonds • Fall 3: Bei einem Investment über einen Spezial-Investmentfonds hat über die Haltedauer den schlechtesten Liquiditätseffekt. Im Zeitpunkt der Veräußerung durch den Anleger schneidet der Spezial-Investmentfonds am besten ab. • Die höchste Nachsteuerrendite kann man dadurch erzielen, indem man den reinen Aktien- und den reinen Anleihenfonds in einen Investmentfonds mit min. 51 % Aktienanteil kombiniert und zwischen dem Anleger und dem Ziel-Investmentfonds einen Dachfonds zwischenschaltet. • In Abhängigkeit der Anleger und der geplanten Investitionsstrategie ergeben sich insbesondere bei Spezial-Investmentfonds weitere Optimierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Liquidität sowie die Nachsteuerrendite. BAI - Brave new world? PwC März 2016 7 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dirk Stiefel Alternative Investment Group Friedrich-Ebert-Anlage 35-37 60327 Frankfurt Telefon: +49 (69) 9585 6709 Mobil: +49 (160) 97292847 E-Mail: [email protected] Bastian Hammer Alternative Investment Group Friedrich-Ebert-Anlage 35-37 60327 Frankfurt Telefon: +49 (69) 9585 6551 Mobil: +49 (175) 2276671 E-Mail: [email protected] BAI - Brave new world? PwC März 2016 8 Die Reform der Investmentbesteuerung Auswirkungen auf Investmentfonds Agenda Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 2 Volumen der Investmentfondsindustrie Stichtag: jeweils 31.12.2015 Vermögen in Mrd. Euro Quelle: BVI 3 Investoren in Publikumsfonds Bei einem Anlagevolumen in Höhe von 822 Mrd. Euro (Anfang 2015) wurden: knapp 80 Mrd. Euro von Lebensversicherungsunternehmen für fondsgebundene Lebensversicherungen gehalten; (Statistisches Taschenbuch des GDV) geschätzt weitere 75 - 150 Mrd. € von anderen institutionellen Anlegern gehalten Rest rund 600 Mrd. Euro von Privatanlegern gehalten davon viele Kleinanleger, die keine Steuern auf Kapitalerträge zahlen (nur 4,25 Millionen Steuerpflichtige erzielen derzeit überhaupt Kapitalerträge, die den SparerPauschbetrag überschreiten; vgl. Antwort zu den Fragen 5 und 6 der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 18/2569) 4 Was bleibt – was kommt ? Publikums-Investmentfonds: Schaffung eines neuen intransparenten Besteuerungssystems Spezialinvestmentfonds: Beibehaltung des bisherigen semitransparenten Besteuerungssystems 5 Anwendungsbereich des InvStG-E Personengesellschafts-AIF bleiben draußen Überblick über den geplanten Anwendungsbereich des InvStG-E Investmentfonds § 1 Abs. 1 und 2 InvStG-E Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB Organismus für gemeinsame Anlagen der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt und es nach einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist OGAW (§ 1 Abs. 2 KAGB ivm § 1 Abs. 1 S. 1 InvStG-E) Erweiterung durch das InvStG-E Ein-Anleger-Fonds (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InvStG-E) KapGes, sofern Untersagung operativer Tätigkeit und keine Ertragsbesteuerung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InvStG-E) AIF (§ 1 Abs. 3 KAGB ivm § 1 Abs. 1 S. 1 InvStG-E) 6 Ausnahmen (Keine Investmentfonds) KAGB - Holdinggesellschaften - Altersvorsorgeeinrichtungen - ArbeitnehmerBeteiligungssysteme - Verbriefungsgesellschaften - Weitere Ausnahmen nach den Erwägungsgründen der AIFMD (z.B. Family Offices, Versicherungen und Joint Ventures) (§ 2 Abs. 1 und 2 KAGB ivm § 1 Abs. 3 Nr. 1 InvStG-E) InvStG-E: Personengesellschaften Ausgenommen OGAW und Altersvorsorgevermögensfonds (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG-E) Reform der Investmentbesteuerung – Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems Fonds Inländische Dividende 15% Körperschaftsteuer 7 Steuer Reform der Investmentbesteuerung – Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems Fonds Mieterträge, Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien 15% Körperschaftsteuer Steuer Auch Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien außerhalb der 10 Jahresfrist. Steuerfrei sind nur eingetretene Wertveränderungen, wenn Zeitraum zwischen dem Datum der Anschaffung und dem Datum der Verkündigung des Gesetzes > 10 Jahre 8 Ausnahmen vom Steuerabzug Steuerbefreiungen/Steuererstattungen bei Kirchen und gemeinnützigen Stiftungen möglich. Bei inländischen Immobilien auch Befreiung für Versorgungswerke/Pensionskassen/Körperschaften des öffentlichen Rechts Kein Steuerabzug auf der Eingangsseite (wie bisher) Zinsen Veräußerungsgewinne Erträge aus Termingeschäften 9 Teilfreistellungen mindern Doppelbesteuerung Bei Fonds mit einem Aktienanteil (Anlagebedingungen) von mindestens 51% bei natürlichen Personen 30 % bei natürlichen Personen mit Betriebsvermögen 60% bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 80% (Ausnahme LV/KV) Bei Fonds mit einem Aktienanteil (Anlagebedingungen) von mindestens 25% (Mischfonds) bei natürlichen Personen 15 % bei natürlichen Personen mit Betriebsvermögen 30% bei körperschaftsteuerpflichtigen Anlegern 40% (Ausnahme LV/KV) Bei Fonds mit einem Anteil an Immobilien/Immobiliengesellschaften (Anlagebedingungen) von mindestens 51% 60% Bei Fonds mit einem Anteil an ausländischen Immobilien/Auslandsimmobiliengesellschaften (Anlagebedingungen) von mindestens 51% 80% 10 Reform der Investmentbesteuerung – Fazit der Reform Publikumsfonds: Steuererhöhungen Höhere Besteuerung durch die Reform beim Kleinanleger (Sparerfreibetrag) Keine Anrechnung ausl. Quellensteuer Bei steuerbelasteten Anlegern wegen zu geringer Teilfreistellung (Immobilien) und ggfs. Vorabpauschale Unterschiedliche Auswirkungen bei bestimmten instit. Anlegergruppen: Lebens-und Krankenversicherer (wegen Vorbelastung), aber Befreiung von Vorabpauschale und Begünstigung bei der fondsgeb. LV Pensionskassen/Versorgungswerke: bei inländischen Beteiligungserträgen, inländischen Immobilienerträgen neutral Kirchen und gemeinnützige Stiftungen: neutral 45 Tage-Regelung für Anrechnung bzw. Erstattung, in 2016-2017 Gefahr der Rückzahlung der erstatteten KESt an FA 11 Reform der Investmentbesteuerung – Fazit der Reform aber: es werden neue Chancen sichtbar Der Investmentfonds mit dem intransparenten Besteuerungssystem ist eine interessante Alternative für alternative Investitionen privater und bestimmter (steuerbefreiter) institutioneller Investoren, denn es gibt keine steuerlichen Anlagegrenzen es gelten damit die Anlagegrenzen des KAGB es bestehen attraktive Regelungen bei der Gewerbesteuer, Vorsicht bei regelbesteuerten Investoren wg. ausl. gewerblichen Einkünften Steuerpflicht bei Ausschüttung durch z.Z. niedrige Vorabpauschale bei Veräußerung Zinserträge für institutionelle Anleger können bis zu 80 % steuerfrei sein, wenn Anlagebedingungen entsprechend ausgestaltet sind Abgeltungssteuersatz (§32d) gilt weiterhin 12 Agenda Auswirkungen auf Publikums-Investmentfonds Auswirkungen auf Spezial-Investmentfonds 13 Volumen der Investmentfondsindustrie Stichtag: jeweils 31.12.2015 Vermögen in Mrd. Euro Quelle: BVI 14 Investoren in Spezialfonds Quelle: BVI 15 Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds I Ein-Anleger-Fonds § 1 Abs. 2 Nr. 1 InvStG-E AIF § 1 Abs. 1 KAGB Steuerbefreite KapGes nicht operativ tätig Investmentfonds § 1 Abs. 2 InvStG-E Voraussetzung GewStBefreiung § 15 InvStG-E Voraussetzungen § 26 InvStG-E Spezial-Investmentfonds nach § 26 InvStG-E 16 Voraussetzung für einen Spezial-Investmentfonds II Voraussetzung nach § 26 InvStG-E 1. AIF unterliegt einer Investmentaufsicht 2. Anleger haben mindestens 1 x pro Jahr das Recht zur Anteilscheinrückgabe 3. Beachtung des Grundsatzes der Risikomischung (unmittelbar oder mittelbar): – Risikostreuung in mehr als 3 Vermögensgegenstände 4. Investition zu mindestens 90 % in zulässige Vermögensgegenstände (10% Schmutzgrenze) - engerer Wertpapierbegriff !! Erwerbbare Wertpapiere nur noch solche i. S. d. § 193 KAGB 5. Anlage von max. 20% des Wertes des AIF in Beteiligungen an nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften - Ausnahme: Anlage in Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften 6. max. 9,9% Beteiligungsgrenze am Kapital von nicht-börsennotierten Kapitalgesellschaften (unmittelbar oder mittelbar Beteiligung über Personengesellschaft) - Ausnahme: Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften, ÖPP-Projektgesellschaften, Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien gerichtet ist. 7. Kreditaufnahme nur kurzfristig bis zu 30 % des Wertes des AIF - Immobilienfonds: im Übrigen Kredite bis zu maximal 50 % des Verkehrswertes der im AIF unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien 8. Anlegerbeschränkung - Beteiligung unmittelbar und mittelbar über PersG insgesamt nicht mehr als 100 Anleger – keine natürliche Personen !!! 9. Sonderkündigungsrecht wenn die zulässige Anlegeranzahl überschritten oder Beteiligung von natürlichen Personen 10. Die vorstehenden Anlagebestimmungen gehen aus den Anlagebedingungen hervor 17 Option zur Transparenzbesteuerung I Gute Nachricht vorneweg! Wahlrecht: durch Ausübung der Transparenzoption weitgehende Beibehaltung des transparenten Besteuerungssystems möglich Voraussetzung: • • Unwiderrufliche Erklärung des SpezialInvestmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung an die Anleger aber: Detailregelungen wirken teilweise unterschiedlich Nichtausübung = Körperschaftsteuerpflicht (15%) der inländischen Dividenden: Keine Erstattung/Anrechnung 18 Option zur Transparenzbesteuerung II Grundsätzliche Fortführung des Transparenzprinzips, aber direkte Zurechnung der inländischen Dividenden unter Berücksichtigung des Steuerstatus des Anlegers Kapitalertragsteuer (keine Körperschaftsteuer) inkl. Solidaritätszuschlag • Inländische Dividenden • Inländische Mieten • Veräußerungsgewinne inländischer Immobilien • Sonstige inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG mit Steuerabzug Kein Steuerabzug auf der Eingangsseite (wie bisher) Zinsen Veräußerungsgewinne Erträge aus Termingeschäften GewSt-Befreiung (§ 29 Abs. 4 InvStG-E), § 15 Abs.2 und 3 InvStG zu beachten 19 Transparenz: Optionsausübung ? Ja, wenn Anleger durch die KSt steuerliche Nachteile drohen Kirchen und gemeinnützige Stiftungen LV/KV Für wen ist die Ausübung weitgehend neutral? Pensionskassen, Versorgungswerke Bei wem ergeben sich Abhängigkeiten ? Regelbesteuerte Anleger, denn die Nichtausübung wirkt in Verlustjahren nachteilig. 20 Reform der Investmentbesteuerung – Fazit der Reform Spezialfonds bei Transparenzoption Bei Ausübung der Transparenzoption kann strukturell Status Quo erhalten bleiben. 45 Tage-Regelung für Anrechnung bzw. Erstattung, in 2016-2017 Gefahr der Rückzahlung der erstatteten KESt an FA Beschränkung des Wertpapierbegriffs auf § 193 KAGB (OGAW-fähig kritisch) Insbesondere bei steuerpflichtigen Anlegern und Lebens- und Krankenversicherer wegen direkter Zurechnung inländischer Dividenden und partielle Zurechnung von Erträgen aus Swaps Handlungsbedarf Für steuerbefreite Anleger mit Ausnahme der Eingangsbelastung im Hinblick auf Mehrbelastungen weitgehend neutral. 21 Reform der Investmentbesteuerung – Fazit der Reform Spezialfonds: Keine wesentlichen neuen, aber bleibende positive Regelungen Steuerfreiheit der Aktienveräußerungsgewinne bleibt. Besteuerung von Finanzinnovationen entfällt, dafür bestimmte Swap-Erträge ausschüttungsgleich Beibehaltung der möglichen steuerfreien Thesaurierungsmöglichkeit für Veräußerungsgewinn, allerdings auf 15 Jahre beschränkt Investmentfonds haben partielle Vorteile gegenüber den SpezialInvestmentfonds. 22 Reform der Investmentbesteuerung – Fazit der Reform Kapitalverwaltungsgesellschaften Administrierbarkeit und Haftungsrisiken ■ 3 statt 1 Buchführungssystem ■ Erstattungsprozess für begünstige Anleger mit hohen Anforderungen / Haftungsrisiken für KGVen und die Banken ■ 45 Tage-Regelung und Thesaurierungsregel für Veräußerungsgewinne bei Spezialfonds ein operatives Monster ■ deutsche Dividenden, die ein Spezialfonds erzielt, sollen aufsichtsrechtlich den Fonds, steuerlich aber den Anlegern zugerechnet werden ■ anstelle des Ertragsausgleichsverfahrens soll eine besitzzeitanteilige Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten treten, was bislang kein Buchhaltungssystem leisten kann KVGen Banken Anleger 23 Weitere Brennpunkte des Regierungsentwurfs Umsatzsteuer: § 4 Nr. 8h UStG: Anpassung an das EuGH-Urteil vom 09.12.2015 in der Rechtsache Fiscale Eenheid auch für geschlossene Fonds? Achtung Vorsteuerabzug fällt weg! Publikumsfonds: Veräußerungsgewinne inl. Immobilien außerhalb 10 Jahresfrist: Verbesserung der Übergangsregelung 45 Tage-Regelung § 36 Abs. 2a EStG-E: massive Doppelbesteuerung in 2016/2017 Spezialinvestmentfonds: Wegfall Ertragsausgleich/besitzzeitanteilige Zurechnung Spezialinvestmentfonds: Begrenzung des Wertpapierbegriffs auf § 193 KAGB Spezialinvestmentfonds: Erträge nach § 17 EStG (VG bei Beteiligungen an KapG mit Beteiligung > 1 %keine agl. Erträge 24 Mein Kurzfazit für alternative Fondsstrategien Durch die Regelungen bei den Investmentfonds sind die im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegebenen Zielinvestitionen für bestimmte Anleger (privat und institutionell) auch steuerlich deutlich attraktiver. Im Vergleich zum Finanzplatz Luxemburg holt der Finanzplatz Deutschland damit auf. Jedoch bieten luxemburger Fondsstrukturen (ins. SCS-Strukturen) weiterhin sehr gute Rahmenbedingungen, insbesondere bei international angelegten Zielinvestitionen Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf bestimmte Entwicklungen bei den Investmentfonds reagieren wird. Diese Unsicherheit und die mittlerweile Unkalkulierbarkeit der Politik spricht jedoch nicht für den Finanzplatz Deutschland. 25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 26 Improving business together Disclaimer © 2016. Alle Rechte vorbehalten. Diese Präsentation dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen dar. Sie stellt insbesondere keinen Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches dar. Sie richtet sich ausschließlich an professionelle oder semi-professionelle Anleger und ist nicht zur Weitergabe an Privatanleger bestimmt. Anlageentscheidungen sollten nur auf der Grundlage der aktuellen Verkaufsunterlagen (Wesentliche Anlegerinformationen, Verkaufsprospekt, Jahres- und Halbjahresberichte) getroffen werden, die auch die allein maßgeblichen Vertragsbedingungen bzw. Anlagebedingungen enthalten. Die zur Verfügung gestellten Informationen bedeuten keine Empfehlung oder Beratung. Alle Aussagen geben die aktuelle Einschätzung des Verfassers wieder und stellen nicht notwendigerweise die Meinung der in der Präsentation genannten Gesellschaften dar. In der Präsentation zum Ausdruck gebrachte Meinungen können sich ohne vorherige Ankündigung ändern. Angaben zu historischen Wertentwicklungen erlauben keine Rückschlüsse auf Wertentwicklungen in der Zukunft. Der Verfasser oder dessen Gesellschaft übernimmt keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Präsentation oder deren Inhalt. Änderungen dieser Präsentation oder deren Inhalt bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Erlaubnis des Verfassers oder der Gesellschaft. Regierungsentwurf zum Investmentsteuergesetz Erste Einschätzung aus Kundensicht Achim Ganser Profunda Verwaltungs-GmbH Praxisrelevante Bewertungsfelder „System-/Standortbestimmung“ Transparenzoption beim SpezialInvestmentfonds Ertragsarten (Vorbelastung und Teilfreistellung) Fondsanleger 2 Vom Diskussionsentwurf zum Regierungsentwurf Systemänderung (-) Investmentfonds: • Steuerbefreiung auch für BAV (-) • Höhere Teilfreistellung (+) • Mischfonds (+) • Vorabpauschale: nicht verhindert aber abgemildert (+) • Steuerbefreiung für Immobiliengewinne (-) Spezial-Investmentfonds: Personengesellschaften als Anleger (+) Thesaurierungsprivileg (+) § 3 Nr. 40 EStG /§ 8b KStG nicht generell ausgeschlossen (+) Wesentlichkeitskriterium (+) Keine Änderung § 8b KStG (+) Weitere Entwicklung im parlamentarischen Verfahren (?) 3 Einordnung ins System des InvStG-RE Analyse des bestehenden Fondsbestands • Investmentfonds vs. Spezial-Investmentfonds Eigene steuerliche Definition für Spezialinvestmentfonds, losgelöst vom Aufsichtsrecht “Investment-Spezialfonds“ • Aktienfonds, Immobilienfonds und Mischfonds Anlagebedingungen Investmentstruktur und Quoten Anpassungsbedarf / -möglichkeiten? 4 Analyse der Ertragsarten im Fonds Steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene im Regime der Investmentfonds • Inländische steuerpflichtige Erträge vs. steuerfreie Ertragsarten. Steuerfrei insbesondere: Zinsen Veräußerungsgewinne (auch bei§ 17 EStG) Währungsgewinne Termingeschäfte, etc. Vorbelastung nicht pauschal und abstrakt bestimmbar Komplexes Zusammenspiel von Vorbelastung auf Fondsebene und Teilfreistellungen beim Anleger 5 Transparenz der Spezial-Investmentfonds „Transparenzoption“ • • • • Wahlrecht (des Spezial-Investmentfonds) Ausübung der Option bei inländischen Beteiligungseinnahmen durch unwiderrufliche Erklärung des Spezial-Investmentfonds ggü. dem Entrichtungspflichtigen der Kapitalertragsteuer, dass den Anlegern die Steuerbescheinigung ausgestellt wird Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte: Transparenz bei KapESt-Erhebung durch Spezial-Investmentfonds Einheitliche Optionsausübung?! Willensbildung im Fonds Übergangsregelung (Bestandsschutz) für mittelbare Beteiligung natürlicher Personen: Erwerb der Beteiligung vor Beschlussfassung des BT; gilt auch bei Gesamtrechtsnachfolge von natürlichen Personen Keine Abgeltungssteuer Unmittelbarer Übergang ins Investmentfondsregime?! Aber: kein Weg zurück! Änderungen im Bereich der ausschüttungsgleichen Erträge 6 Anleger (Investmentfonds) Anleger versteuern Erträge als Betriebseinnahmen oder als Kapitaleinkünfte Anleger können sein: Natürliche Person (Abgeltungssteuer oder tarifliche ESt bei BE) Gewerbliche / gewerblich geprägte Personengesellschaft (BE – insbes. kein § 3 Nr. 40 EStG) Vermögensverwaltende Personengesellschaft (Abgeltungssteuer) Kapitalgesellschaft (BE – kein § 8b KStG, aber besondere Regel zur Aktienteilfreistellung (60%)) 7 Anleger (Spezial-Investmentfonds) Anleger versteuert Erträge als Betriebseinnahmen oder als Kapitaleinkünfte (mit tariflicher ESt) Anleger können sein: Grundsätzlich keine natürliche Person und damit auch keine vermögensverwaltende PersG (sofern Ausnahme: keine Abgeltungssteuer, nur tarifliche ESt auch im PV (wichtig für Übergangsregelung)) Gewerbliche / gewerblich geprägte Personengesellschaft (BE / § 3 Nr. 40 EStG / § 8b KStG sofern Transparenzoption ausgeübt) Kapitalgesellschaft (BE / § 8b KStG sofern Transparenzoption ausgeübt) 8 Tendenzielle Einordung der Besteuerungsfolgen für Investmentfonds Steuerlast • Veräußerungsgewinn inländische Immobilien (noch im Fonds) niedrig • Zinserträge* • EU-Aktien (bei niedriger Quellensteuer) • Inländische Mieterträge aus Immobilien (unter Berücksichtigung der Teilfreistellung früh (insbes. Fondsebene) spät (Anlegerebene) Zeitpunkt der Besteuerung hoch • Inländische Dividenden • Drittlandsaktien (bei hoher Quellensteuer) * abhängig von Abgeltungssteuer!!! 9 Zusammenfassung / Ausblick Gesetzgebungsverfahren kritisch beobachten und bewerten InvSt bleibt / wird sehr komplex - zwei grundlegend unterschiedliche Besteuerungssysteme Pauschale steuerliche Bewertung kaum möglich Detaillierte Analysen notwendig Verschiedene Regelungen sind aus Anlegersicht akzeptabel, jedoch nicht unbedingt aus Sicht der Fonds / Fondsgesellschaften (z.B. Thesaurierung, § 36 Abs. 2a EStG, etc.) Grundlegende Neuausrichtung der Investmentstrategien und Investmentplattformen aus rein steuerlicher Sicht nicht erforderlich 10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 11 Bauplan eines AI-Fonds Und was es zu beachten gilt BAI Insights 31 17. März 2016 1 Gerne stehen wir Ihnen für detaillierte Informationen zur Verfügung Dr. Sofia Harrschar Abteilungsleiterin Product Solutions Tel.: +49 (0) 69 7 10 43-260 Sofia.Harrschar@ universal-investment.com 1 Disclaimer © 2016. Alle Rechte vorbehalten. Diese Präsentation dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen dar. Sie stellt insbesondere keinen Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches dar. Sie richtet sich ausschließlich an professionelle oder semi-professionelle Anleger und ist nicht zur Weitergabe an Privatanleger bestimmt. Anlageentscheidungen sollten nur auf der Grundlage der aktuellen Verkaufsunterlagen (Wesentliche Anlegerinformationen, Verkaufsprospekt, Jahres- und Halbjahresberichte) getroffen werden, die auch die allein maßgeblichen Vertragsbedingungen bzw. Anlagebedingungen enthalten. Die zur Verfügung gestellten Informationen bedeuten keine Empfehlung oder Beratung. Alle Aussagen geben die aktuelle Einschätzung des Verfassers wieder und stellen nicht notwendigerweise die Meinung der in der Präsentation genannten Gesellschaften dar. In der Präsentation zum Ausdruck gebrachte Meinungen können sich ohne vorherige Ankündigung ändern. Angaben zu historischen Wertentwicklungen erlauben keine Rückschlüsse auf Wertentwicklungen in der Zukunft. Der Verfasser oder dessen Gesellschaft übernimmt keinerlei Haftung für die Verwendung dieser Präsentation oder deren Inhalt. Änderungen dieser Präsentation oder deren Inhalt bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Erlaubnis des Verfassers oder der Gesellschaft. 18 Improving business together 19 BAI Insight 31 mit Universal-Investment, PricewaterhouseCoopers (PwC) & Profunda Thema: Investmentsteuergesetz – Reform und neues Kapitalanlagegesetzbuch Frankfurt, 17. März 2016 Vorstellung BAI • Gründung 1997 • Produkt- und assetklassenübergreifende Interessenvertretung in Deutschland und Europa • Strategien und Anlagekonzepte aus den Segmenten Infrastruktur, Liquid Alternatives (inkl. Hedgefonds, Loan-/DebtStrategien), Private Equity, Commodities, etc. • Verbandsmitglieder rekrutieren sich aus allen Bereichen des professionellen Alternative Investments Geschäfts (aktuell 155 renommierte, national und international tätige Unternehmen) • Katalysator zwischen professionellen deutschen Investoren und den führenden Anbietern von Alternativen Investment Produkten weltweit • Seit 2012 ehrenamtlicher Investorenbeirat 2 Mehrwert für Mitglieder und Investoren • Briefings über aktuelle Gesetzgebungs- und Regulierungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene • Mitarbeit in den BAI-Fachausschüssen • BAI-Homepage mit umfassenden Informationen zu unseren Aktivitäten sowie geschlossener Mitglieder- und Investorenbereich mit BAI-Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben, Briefings, Fachartikeln, etc. • Publikationsmöglichkeiten im BAI-Newsletter und auf der BAI-Homepage • Teilnahme an BAI-Events und Konferenzen sowie Veranstaltungen unserer Kooperationspartner • Due Diligence Questionnaires für Infrastruktur-, Hedgefonds- und Private Equity-Investments 3 Leitmotive des BAI bei der Neukonzeption der Investmentfondsbesteuerung • Keine Ungleichbehandlung von Investmentvehikeln im Hinblick auf deren Anlagestrategie, Anlagegegenstände, Strukturierung oder Ansässigkeit • Keine Ungleichbehandlung von Anlegern von Investmentvehikeln • Kein Ausschluss und keine Behinderung sinnvoller – alternativer – Anlagemöglichkeiten in Infrastruktur, Private Equity, Private Debt, Absolute Return etc. 4 Kernpetita des BAI zum Investmentsteuerreformgesetz • Angleichung der Anlagemöglichkeiten von Spezial-Investmentfonds an diejenigen für Spezial-AIF nach dem KAGB (Gleichlauf des Steuerrechts mit dem Aufsichtsrecht) • Wahlrecht für AIF im Sinne des KAGB, die nicht die Anforderungen an ein SpezialInvestmentvermögen gemäß InvStG erfüllen, für Steuerzwecke als Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft behandelt zu werden • Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung sämtlicher Investmentvermögen nach dem KAGB 5 Kontakt RA Frank Dornseifer, Geschäftsführer Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI) +49 (0) 228 96987 - 0 [email protected]
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